Diskussion:Schulpflicht/Archiv

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Welches Gesetz

Was noch fehlt: In welchem Bundesgesetz und Landesgesetzen oder Verordnungen ist die Schulpflicht beschrieben? Ich habe es nicht gefunden. Außerdem müßte es dann auch noch zu den juristischen Themen eingeordnet werden. Suricata 16:29, 23. Aug 2004 (CEST)

für Hessen: siehe Hessisches Schulrecht, dort Verweis auf Verfassung und Schulgesetz. -- Weialawaga 17:35, 23. Aug 2004 (CEST)

Es fehlt noch eine Kritische Würdigung der Schulpflicht

Ivan Illich: Die Schule sei zu einer der mächtigsten Fesseln menschlicher Intelligenz und Freiheit geworden. Man werde dort seines Eigenen beraubt und geistig kastriert.
Was für eine Pflicht? <-> Verfassungsstaat


Für NRW: Schulgesetz NRW (SchulG NRW)

Es fehlen einige Bundesländer!!--Juegoe 00:25, 7. Feb. 2008 (CET)

Schulpflicht in Berlin

Es gibt in Berlin eine zehnjährige Schulpflicht. Jedoch gibt es bis zum 18. Lebensjahr soweit ich weiss noch eine art Ausbildungspflicht (ist das die Berufsschulpflicht?)

Die Behauptung, daß es in Österreich eine Schulpflicht gebe, ist definitiv falsch, da Hausunterricht möglich ist. ~~martinwilke1980

Die Behauptung, dass es in Österreich eine Schulpflicht gebe, ist definitiv richtig: Sie ist geregelt im Abschnitt I des Schulpflichtgesetzes 1985 (zu finden auf der Rechtsdatenbank des Bundeskanzleramtes). Dem Ansuchen um Abmeldung zum häuslichen Unterricht ist seitens der Schulbehörde (Bezirksschulrat) nur dann statt zu geben, wenn erwartet werden kann, dass der Unterricht jenem an einer allgemein bildenden Pflichtschule (ausgenommen die Polytechnische Schule) oder einer allgemein bildenden höheren Schule mindestens gleichwertig ist. Dies muss auch jährlich nachgewiesen werden. Im Fall eines nicht erfolgreich abgeschlossenen Schuljahres muss das Schuljahr an einer öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschule oder einer öffentlichen allgemein bildenden höheren Schule wiederholt werden. Mdwiki 02:43, 2. Mai 2005 (CEST)

Schulzwang

Wäre jemand bereit, Konsequenzen aus nicht erfüllter Schulpflicht nach Bundesländern zu beschreiben? Auswirkungen gibt es alljährlich mit Strafandrohung für die Eltern für vorzeitiges Beenden der Schulzeit, zB wegen billiger Flüge oder an Brückentagen. Als Variante habe ich erfahren, dass Waldorfschulen bis zum Ende der Schulzeit vertraglich eine "Schulpflicht" vereinbaren, Konsequenz: auch 18jährige dürfen sich nicht selbst entschuldigen, auch bei kurzer Krankheit. (Benutzer:Ste-phanW 01:53 22.Feb.2008)

Ährm, in Berlin wird man, wenn man länger als 3 Schulmonate insgesamt nicht zur Schule geht, nicht versetzt, dies beinhaltet sogar verletzungsbedingte, also vom Arzt bescheinigte, Fehlzeiten (eigene Erfahrung), sollte die Verletzung länger als ein Schuljahr dauern kann man mit Rausschmiss rechnen (ebenfalls eigene Erfahrung). Als Konsequenz muss man sich dann mit dem Jugendamt rumplagen. Und, das was du über Waldorfschulen gehört hast ist falsch :-). Genau genommen können sogar alle Schüler gemeiner Waldorfschulen sich selbst vom Unterricht freistellen das was du gehört hast muss ne Sonderregelung sein. mfg -- 88.72.242.232 18:04, 29. Mai 2008 (CEST)

Dauer der Schulpflicht

Im Gegensatz zur Darstellung im Artikel variiert die Dauer der Schulpflicht in den einzelnen Bundesländern.

Birgit

ich habe den ersten wohnsitz in bad.württemberg. großenteils leben wir in spanien. kann mein kind in spanien die schule besuchen und muß dabei eine abmeldung in deutschland erfolgen? otto d.


Hallo Birgit

Also ich schlage vor, dass du in Deutschland auf jeden Fall abmeldest... Dasweiteren schlage ich vor, dass du es in Spanien auch nicht anmeldest. Auser du hättest zu Hause nichts Besseres zu bieten. Äh Otto

Hi Otto, die Abmeldung von Deutschland hat natürlich weitreichende rechtliche Folgen auch und vor allem außerhalb der Schule. Will also gut überlegt sein. Außerdem sind die Bestimmungen des deutschen und spanischen Melderechts zu beachten, die locker umgangen werden sollen, folgt man Deinen Ratschlägen.--Juegoe 00:29, 7. Feb. 2008 (CET)


Ich wollte mal was zur Schulpflicht in Sachsen-Anhalt sagen. Im Schulgesetz steht (unter § 40), dass die Schulpflicht 12 Jahre dauert. s. http://www.mk-intern.bildung-lsa.de/Bildung/ge-schulgesetz.pdf Oder habe ich das was missverstanden? Falls ich richtig liegen sollte, bitte ändern :)

Lg


Vielleicht sollte man noch erwähnen, dass die Schulpflicht und auch die Berufsschulpflicht in Deutschland auch dann mit dem Erreichen der allgemeinen Hochschulreife endet, wenn das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht ist 84.160.189.186 21:17, 25. Aug. 2007 (CEST)

Ausländische Schulen in Deutschland

Folgender Absatz bedarf einer Überarbeitung, da er unverständlich ist. Wann ist es eine offizielle Ausnahme und wann eine Tolerierung. Mit Sicherheit gibt es auch Sonderregeln für Kinder amerikanischer Streitkräfte etc. --Suricata 08:36, 22. Jun 2005 (CEST)

Zum Bereich Schulwahl gehört, dass die schulpflichtige Person in einer deutschen öffentlichen oder Privatschule angemeldet werden muss. Es ist also nicht möglich ein Kind in das Nachbarland oder z.B. in eine griechische Schule auf deutschem Staatsgebiet zu schicken - allerdings gibt es Ausnahmegenehmigungen, und internationales Recht (z.B. in Hinblick auf Diplomatenkinder) wird hiervon nicht berührt. Dass griechische Schulen auf deutschen Staatsgebiet existieren zeigt, dass es zwischen dem gesetzlich Vorgesehen und der tatsächlichen Praxis zu tolerierten Abweichungen kommen kann.

Ich bin mir nicht sicher, was genau für dich nicht verständlich ist. Meinst du ausschließlich den Unterschied zwischen Ausnahmegenemigung und tolererierte Abweichung? Hier scheint mir der Unterschied eigentlich ausreichend klar. Hier nochmal mit Beispiel:
  • Ausnahmegenemigung = Ausnahme (z.B. Kind besucht Schule auf belgischen Staatsgebiet weil Eltern nächste Jahr nach Belgien umziehen werden) + die zuständige deutsche Behörde erteilt eine offizielle Genehmigung
  • tolerierte Abweichung: Das Kind besucht eine Schule, die nach deutschem Recht lediglich als Ersatzschule gilt. Rechtlich kommt das Kind damit der Schulpflicht nicht nach. Die Eltern stellen sich sturr. Da die Ersatzschule (z.B. Griechische Schule auf deutschem Staatsgebiet) ähnlichen Lernstoff vermittelt wie die öffentliche deutsche Schule, entscheidet sich die zuständige Behörde im Interesse des Kindes (formales Nachkommen der Schulpflicht vs. Familienfriede) erstmal Akten zu schieben, den Fall also faktisch auf unbestimmte Zeit zu tolerieren. Juristisch läßt sich dies natürlich schwer beschreiben, praktisch kommt es aber vor (so wurde es mir zuminest in einem Seminar zum Thema Schulrecht berichtet).
So ausführlich würde ich es ungern in den Artikel übernehmen. Ist es ohne die Beispiele wirklich nicht verständlich?--niwi 15:20, 30. Jun 2005 (CEST)
Nein das Beispiel ist unverständlich. Wenn es nach deutschem Recht Ersatzschulen gibt, dann handelt es sich doch nicht um Abweichungen vom Gesetz, sondern eine Ausnahmeregelung. Schließlich wird die griechische Schule auf deutschem Staatsgebiet nicht um des Familienfriedens willen geduldet. Kann es vielleicht sein, dass es teilweise geduldet wird, dass griechische Kinder auf eine griechische Diplomatenschule gehen, obwohl sie keine Diplomatenkinder sind. --Suricata 19:26, 30. Jun 2005 (CEST)
Ups, ich meinte nicht Ersatz- sondern Ergänzungsschulen. Der Besuch einer Ergänzungsschule reicht - anders als bei einer Ersatzschule - nicht zum Nachkommen der Schulpflicht aus (z.B. private Sprachschulen, Musikschulen...). Ich konnte gerade nach einer Google-Suche allerdings auch keine griechische Schule auf deutschem Staatsgebiet finden, die nicht zugleich eine Ersatzschule nach deutschem Recht ist oder mehr als nur ergänzend zum öffentlichen Schulsystem unterrichten würde. Ich habe daher den Verdacht, dass in dem von mir besuchten Schulrechtsseminar etwas falsch gelehrt wurde (der Professor hat den hier diskutierten Absatz in einer Hausarbeit nicht beanstandet). Ich werde die Aussagen zur Tolerierung erstmal rausnehmen, bis ich ein echtes Beispiel finden werde (falls es denn eins geben sollte).--niwi 00:56, 1. Jul 2005 (CEST)

Körperliche Unversehrtheit

In der mir vorliegenden Version des Schulgesetzes für Baden-Württemberg steht in §117, dass das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt werden kann. Das würde bedeuten, dass die Angabe über die körperliche Unversehrtheit im Artikel nicht zuträfe. Und weiß vielleicht jemand ob sich §117 auf das gesamte Schulgesetz bezieht? --R'n'D 11:08, 16. Sep 2005 (CEST)

Die Antwort kommt vielleicht etwas spät, aber die Einschränkung bezieht sich in erster Linie auf schulärztliche Untersuchungen.--HolgerB 19:52, 24. Mai 2006 (CEST)

Schulpflicht in Bremen

In der Tabelle steht dass die Schulpflicht für Bremen 6 Jahre beträgt: das ist doch wohl etwas zu wenig, oder? hat jemand einen Nachweis/eine andere Zahl? ecki 09:27, 2. Nov 2005 (CET)

Weblinks (1)

habe die Weblinks www.leben-ohne-schule.de, www.hausunterricht.org und www.homeschooling.de entfernt, da sie keinen informativen Beitrag zur Schulpflicht darstellen. Sie gehören zu den in der Kritik schon erwähnten Bereichen. -- Juegoe 17:44, 1. Mär 2006 (CET)

Kritik an der Schulpflicht

Sollte der Abschnitt Kritik nicht umfangreicher sein? Warum nicht auch die Schattenseite einer Schulpflicht beleuchten? Z.B. Verstoß gegen Grundrechte, Missachtung der menschlichen (Entscheidungs-)Freiheit, ... --damn 13:02, 6. Aug 2006 (CEST)

Mmm, wenn Du Belege dafür hast? IMHO hat das BVerfG dies anders gesehen.... --NB > ?! > +/- 13:10, 6. Aug 2006 (CEST)
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit: Man hat durch die Schulpflicht nicht einmal die Möglichkeit der Entscheidung, wie man seinem Kind Bildung zukommen lässt (bspw. durch Hausunterricht oder Unschooling (s. Artikel)); Freizügigkeit (freie Wahl des Aufenthaltsortes): Die Pflicht in der Schule anwesend zu sein ist eine Freiheitsberaubung; Versammlungsfreiheit: Hinderung von Kindern und Jugendlichen an Versammlungen, z.B. an Demos, teilzunehmen gleichzeitig aber werden sie dazu gezwungen an einer Versammlung mit einem Lehrer und rund ~20 Schülern teilzunehmen; Verbot von Zwangsarbeit: Jegliche Unterrichtsveranstaltungen deren Teilnahme nicht freiwillig ist, stellen eine Zwangsbeschäfftigung der Schüler dar und können somit als Zwangsarbeit aufgefasst werden; Gedankenfreiheit: Durch detaillierte verbindliche Lernziele sowie Anwesenheitspflicht in der Schule, bestimmt der Staat, welches Wissen nach Ablauf einer bestimmten Zeit im Kopf des Menschen zu sein hat. Weitere Kritikpunkte wären Vor- & Fremdbestimmung (s.a. <http://www.herbertmasslau.de/pageID_2856163.html>, Bußgelder bzw. ersatzweise Gefängnisaufenthalt, sowie Entzug des Sorgerechts wenn das Kind nicht in der Schule sitzt. Letztenendes kann man sogar behaupten, dass die Schulpflicht verfassungswidrig sei: Die Schulpflicht als solche taucht im GG nicht auf. Das Bildungswesen ist eine Angelegenheit der einzelnen Bundesländer und deshalb findet sich die Schulpflicht nur in einfachen Landesgesetzen oder der Landesverfassung. Da das Grundgesetz und damit auch die Grundrechte über jedem Landesrecht stehen, könnte man durchaus behaupten, dass die Schulpflicht verfassungswidrig sei. Ungeachtet dessen, ob die Kinder ohne Zwang tatsächlich nichts lernen würden. --damn 12:21, 7. Aug 2006 (CEST)
Ein Verstoß gegen Grundrechte kann auch dann vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht das derzeit noch nicht anerkennt. Martinwilke1980 11:36, 7. Aug 2006 (CEST)
Genau. Stichwort: Beratung vor Abortus. --AGBÜMMS 12:07, 12. Nov. 2006 (CET)


Das ist aber eine sehr merkwürdige Rechtsauffassung, denn was das BVG anerkennt ist verfassungsgemäß. Wenn es das nicht tut, dann in Abwägung verschiedener Rechtspositionen. Als Konsequenz ist dann der in Rede stehende 'Verstoß gegen Grundrechte' in Kauf zu nehmen, weil andere Rechtspositionen zur Geltung kommen. Das GG ist halt nun mal keine Sammlung einheitlicher, widerspruchsloser Rechtssätze, und daher können auch - wie hier bei der Schulpflicht - Grundrechte anders interpretiert werden, als sich das mancher so wünscht. Das letzte Wort hat der BGH. Aber die Meinung, ein Grundrechtsverstoß könne auch dann vorliegen, wenn die höchsten deutschen Gerichte anderer Auffassung sind, sind rein subjektiv.--Juegoe 00:48, 7. Feb. 2008 (CET)

Anstatt auf irgendwelche abstrakten Rechte hinzuweisen, sollte man doch wohl unter Kritik die Gefahren des normalen Schulbetriebs aufzeigen (so ist es in einer meiner Schulen sogar zu lebensbedrohlichen "Unfällen" zumeist auch unter Anwendung von Psychotechniken gekommen). Nicht umsonst sagen einige weise, alte Mitmenschen, dass Kinder grausam sein können (ich möchte hier hinzufügen: "unnötigerweise", denn: Man kann diesen grausamen Einfluss schließlich vollständig unterbinden; dann kann man bei der Familie und den Arbeitsplätzen weitermachen, damit diesen perversen, wahnsinnigen Parasiten endlich die Nahrung entzogen wird). --AGBÜMMS 12:07, 12. Nov. 2006 (CET)

Dann such Dir eine seriöse Quelle, anstelle Deine eigenen Theorien einzubringen. --THausherr Diskussion Bewertungen 12:12, 12. Nov. 2006 (CET)
Verkehrsunfall-Statistik, Belastungs-Störungs-Statistik -- jeweils auf Schul-Kinder eingeschränkt; dazu der Vergleich mit "home educated children" in den U.S.A (die lernen auch ganz gut was - sind sogar statistisch besser als die aus staatlichen Schulen). Danke für die Kenntnisnahme. Beim nächsten Vandalen Revert gibts n Sperr-Antrag. --AGBÜMMS 12:18, 12. Nov. 2006 (CET)
Dann bring eine seriöse Quelle, die besagt dass diese Dinge eine Kritik an der Schulpflicht sind. (Kannst Du dann auch bei Supermarkt als Kritik einbauen, viele Leuten haben nämlich Unfälle wenn sie zum Supermarkt fahren) --THausherr Diskussion Bewertungen 12:27, 12. Nov. 2006 (CET)
Die Schulpflicht ist ganz eindeutig verfassungsgemäß, obwohl sie tatsächlich die oben aufgezählten Grundrechte einschränkt, weil das Grundgesetz selbst eine Befugnis des Landesverfassungs-/-gesetzgebers impliziert, eine Schulpflicht einzuführen. Das ergibt sich allein daraus, daß das GG zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als allgemeine Schulpflicht galt (häufig sogar als Landesverfassungsrecht), aber sich mit keinem Sterbenswörtchen die Mühe macht, die Schulpflicht aufzuheben, vielmehr ganz seelenruhig dem Staat die Schulaufsicht zuerkennt und, wie im Artikel richtig aufgeführt, ausdrücklich das Recht auf Verweigerung des Religionsunterricht einräumt, was wiederum impliziert, daß ein verfassungsmäßiges Recht auf Verweigerung des anderen Unterrichts eben nicht besteht. Eine bestimmte Schulpflichtausnahme wird von GG ausdrücklich verboten, nämlich die kaiserzeitlichen Vorschulen. --84.154.113.204 12:15, 19. Jul. 2009 (CEST)
Ein Teil der angeblichen Grundrechtsverstöße durch die Schulpflicht sind schlicht lachhaft, z.B. das Verweis auf das Demonstrationsrecht - das setzt m.W. die politische Mündigkeit voraus, die kein Mensch ernsthaft für einen 6jährigen annehmen wird, oder?!? Letztendlich ist es mit der Schulpflicht wie mit der Demokratie: Es ist die beste Lösung in einer unvollkommenen Welt. "Unter den schlechtesten die beste" (angeblich von Churchill). Jeder, der ernsthaft die Aufhebung der Schulpflicht fordert, soll sich bitte dort umschauen, wo es keine Schulpflicht gibt, bzw. wo sie nur auf dem Papier steht und nicht vom Staat durchgesetzt wird (z.B. in weiten Teilen Afrikas und Asiens). Thomasmuentzer 17:11, 19. Jul. 2009 (CEST)
Lachhaftigkeit ist vielleicht ein politisches, aber sicher kein rechtliches Kriterium, insofern darf der Hinweis, daß die Schulpflicht tatsächlich eine Einschränkung (nicht Verletzung) von einem Haufen von Grundrechten ist (und 14-Jährige gehen ja auch noch verpflichtend zur Schule), nicht einfach durch gefühlsame Betroffenheit unterdrückt werden. Nur mal zum Vergleich: Jedes der Argumente, die gegen die Wehrpflicht vorgebracht werden mit Ausnahme der Zweckmäßigkeitsargumente -- und davon gibt es auch ohne diese gewaltig viele, die auch sehr bekannt sind -- kann im Grunde genommen auch gegen die Schulpflicht verwendet werden, die ein viel größerer staatlicher Eingriff in die Privatsphäre ist. Denn zum einen dauert die Schulpflicht viel länger als der Pflichtwehrdienst, zum anderen hat es die Wehrpflicht mit mündigen Staatsbürgern (in Uniform), die Schulpflicht dagegen mit unmündigen und z. B. auch noch indoktrinierbaren Kindern und Jugendlichen zu tun. Besonders da die Schule sich im Gegensatz zu Wikipedia nunmal nicht auf neutrale Wissensvermittlung beschränken kann, weil sie sonst ihren Auftrag verfehlt. Da kann man dann das Glück haben, in Bayern zu leben mit seinem genialen Verfassungsartikel 131, oder das Pech in Berlin zu leben, das seine Schüler auf eine per Ministererlaß festgestellte Staats-Ethik ausrichten will. -- Im übrigen meine ich schon einen Unterschied feststellen zu können, ob a) in einer rückständigen Gesellschaft der Staat gegen Kinderarbeit, endemischen Analphabetismus etc. mit scharfen Gesetzen erst einmal die Institution Schule etablieren muß oder b) ob in einer entwickelten Gesellschaft wie der unseren der Staat vereinzelten gebildeten Eltern, die auf Grund von bestimmten religiösen Überzeugungen (die den Staat nichts angehen, auch wenn sie ungewöhnlich sind) oder pädagogischen Grundsätzen ihre Kinder lieber selbst unterrichten wollen und das auch nachweislich täten, dieses verunmöglicht. Das heißt noch nicht, man sollte das erlauben, aber es ist ein Unterschied. --Einige sagen wir mal Zivis werden vermutlich meinen, mit meiner Gleichsetzung mit der Wehrpflicht hätte ich die Schule beleidigt. Das war keineswegs meine Absicht. Ich halte auch die Wehrpflicht für sinnvoll und war selbst Soldat. --84.154.113.204 17:57, 19. Jul. 2009 (CEST)

Toter Weblink

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--Zwobot 14:32, 27. Nov. 2006 (CET)

Zur verfassungsrechtlichen Diskussion

Das BVerfG hat die Schulpflicht (wie übrigens auch in vielen vorangegangenen Entscheidungen) bestätigt. Allerdings gibt es zum Thema Schulpflicht durchaus eine juristische Diskussion. Siehe hierfür z. B. Schmitt-Kammler in Sachs, GG-Kommentar, 1999, Art. 7 Rn. 13ff. mit weiteren Nachweisen. Das BVerfG begründet seine Entscheidungen immer nur sehr pauschal und methodisch unsauber. (Weshalb es auch durchaus sein kann, dass es einmal anders entscheidet, nachdem es gründlicher über die Sache nachgedacht hat.) Art. 7 I GG (staatliche Schulaufsicht) wird als verfassungsimmanente Schranke für Art. 6 II (und ggf. Art. 4 I GG) betrachtet. Das ist in vielerlei Hinsicht angreifbar. Zum einen müsste sich aus Art. 7 I GG ein Verfassungsgut ergeben, dass um seiner selbst willen zu schützen ist (sehr fraglich, die Vorschrift dient eher dem Schutz der Kinder). Zum anderen gibt der Wortlaut nichts zu einer Schulpflicht her. (Soviel dazu nur in Kürze.)

Was ist sagen will, ist, dass man diese Diskussion durchaus (kurz) darstellen sollte, bzw. sagen sollte, dass es eine solche gibt. Jedenfalls klingt der Satz zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht für meinen Geschmack allzu apodiktisch. (Das BVerfG hat die Schulpflicht schon deswegen nicht "für alle Kinder" bestätigt, weil es - wie jedes Gericht - nur im Einzelfall entscheidet.)

--Manica 23:27, 14. Dez. 2006 (CET)

Zu Geschichte

Der deutsche Bildungsreformer Wilhelm von Humboldt hatte gegenüber dem Staat als Erzieher große Bedenken. "Soll die Erziehung nur, ohne Rücksicht auf bestimmte, den Menschen zu erteilende bürgerliche Formen, Menschen bilden, so bedarf es des Staates nicht." Öffentlicher Schulzwang führe nach Humboldts Auffassung dazu, dass die Eltern die Verantwortung für die Aufzucht der Kinder an den Staat delegieren und dafür einen hohen Preis zahlen müssen: Statt zu freien und gebildeten Menschen würden die Schüler von früh an zu Staatsbürgern gemacht, zu Untertanen also.

Kant hatte in seiner nachgelassenen Schrift "Über Pädagogik" (1803) festgehalten, daß es sich bei der Erziehung nicht um einen "bloßen Mechanismus" handeln könne, weil sie es immer mit dem Problem zu tun habe, einen Zweck mithilfe eines Mittels zu erreichen, das diesem Zweck direkt widerspricht. Die Erziehung wirft mit der einen Hand um, was sie mit der anderen aufbaut. Zunächst geht es darum, einen Schüler zu befähigen, sich seiner Freiheit zu bedienen. Das Mittel dazu jedoch ist die Unterwerfung unter die Zwänge der Erziehung, und dies in der modernen Gesellschaft erstmals sogar gedeckt durch einen gesetzlichen Schulzwang.

Kant hat das Problem in aller Schärfe formuliert: "Wie kultiviere ich die Freiheit bei dem Zwange? Ich soll meinen Zögling gewöhnen, einen Zwang seiner Freiheit zu dulden, und soll ihn selbst zugleich anführen, seine Freiheit gut zu gebrauchen. Ohne dies ist alles bloßer Mechanism, und der der Erziehung Entlassene weiß sich seiner Freiheit nicht zu bedienen. Er muß früh den unvermeidlichen Widerstand der Gesellschaft fühlen, um die Schwierigkeit, sich selbst zu erhalten, zu entbehren, und zu erwerben, um unabhängig zu sein, kennen zu lernen." --Krähenfüßchen 13:51, 5. Nov. 2007 (CET)

Schulpflicht in Sachsen

Bei Sachsen endet die Schulpflicht mit 18 Jahren. Heißt das, die können mit 18 einfach die Schule abbrechen? Antwort: Ja, zumindest im Gymnasium kann das jeder, nicht nur in Sachsen. Man kann sogar ein Abschlußzeugnis des zuletzt erreichten Schulabschlusses erhalten. Tatsächlich scheint es aber nicht viele Fälle zu geben, wo die die Schule einfach mit 18 abbrechen. Kann man mal drüber nachdenken, warum das so ist.--Juegoe 00:55, 7. Feb. 2008 (CET)

Unsre Lehrer (war auf nem sächsischen Gymnasium) behaupteten immer, sie ende mit der neunten Klasse. -- M. -- 91.14.235.133 19:03, 19. Dez. 2008 (CET)

Einführung der Schulpflicht

Nur per Gugelei finde ich die entsprechenden Informationen, wann in welchen Regionen die allgemeine Schulpflicht eingeführt wurde. Sollten wir mal dran gehen, zumindest für den deutschsprachigen Raum mittels einer sortierbaren Tabelle in diesem Lemma die entsprechenden Daten zusammenzuführen, evtl. differenziert nach Männlein und Weiblein, wenn es da Unterschiede gab? Und die gab es ja fast allüberall.Pfaerrich 10:26, 11. Dez. 2007 (CET) Ach, ich dachte immer, das GG hätte schon 1949 die Gleichheit von 'Männlein und Weiblein' proklamiert. --Juegoe 00:58, 7. Feb. 2008 (CET)

ja, nur hat das GG zum Zeitpunkt der Schulpflichteinführung glaube ich noch nicht gegolten. Hättest doch besser im Geschichtsunterricht aufpassen sollen. Pfaerrich 09:49, 7. Feb. 2008 (CET)

Was ich auch noch wichtig fände, wären die Gründe aus denen überhaupt die Schulpflicht (ggf. zu den verschiedenen Zeiten) eingeführt wurde. (nicht signierter Beitrag von 78.52.172.225 (Diskussion | Beiträge) 20:22, 24. Okt. 2009 (CEST))

Link zum bayrischen Schulrecht inaktiv

Der Link führt zwar auf die Seite mit den bayrischen Gesetzen, nicht aber auf das engesprochene Gesetz. 77.189.93.8 14:14, 28. Jul. 2008 (CEST)

Schulpflicht für Menschen, die es offiziell gar nicht gibt

Die Änderung vom 21. Oktober finde ich „schräg“: Wenn Menschen, die sich illegal in Deutschland aufhalten (einschließlich ihrer Kinder) eine Rechtspflicht haben, dann die, umgehend Deutschland zu verlassen. Sobald sie aber geduldet werden (von deutschen Behörden), sind sie streng genommen keine Illegalen mehr, für die die o.g. Rechtspflicht gilt. Ein Amtsträger, der von Illegalen Kenntnis erhält und deren Abschiebung nicht veranlasst, ist entweder dazu befugt (er ist dann derjenige, der den Illegalen den Status von Geduldeten verschaffen kann) oder aber er übt sein Amt missbräuchlich aus. Wie auch immer: Zu dem Ansatz „Legalisierung durch Hinweis auf die Schulpflicht der Kinder“ kann man nur sagen: „Netter Versuch, der aber zu nichts Produktivem führt“. --CorradoX 18:43, 5. Nov. 2008 (CET)

Der neue Absatz ist in der Tat problematisch. Die Frage ist doch eher, wie man das Recht aller Kinder auf Unterricht durchsetzt. Die Logik der Illegalität gebietet es doch, bloß nicht aufzufallen, wenn es keine Chance gibt, wenigstens geduldet zu werden. Mit dem Kontakt zu einer Schule werden Illegale aber auffällig; ihre „Tarnung“ droht aufzufliegen.
Es mag ja sein, dass es Schulleiter gibt, die von humanitären Motiven geleitet sind und am Rande oder außerhalb der Legalität einzelnen Kindern einen Schulbesucher ermöglichen. Welcher Teufel sollte aber diese Schulleiter reiten, in solchen Situationen juristisch zu argumentieren? (und „Schulpflicht“ ist nun einmal eine juristische Kategorie!) --91.96.243.117, 20:02, 5. Nov. 2008 (CET)
Ich habe den Artikel in der „Süddeutschen Zeitung“ nachgelesen. Dort ist zu lesen, dass selbst Bundesinnenminister Schäuble argumentiere, dass man wegen des Menschenrechts auf Bildung Schulleitern nicht zumuten solle, der Frage nachgehen zu müssen, ob ein bestimmter Schüler sich möglicherweise illegal in Deutschland aufhalte. Folge: „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“ - derjenige, dem man nicht nachweisen kann, dass er vom illegalen Aufenthaltsstatus eines Menschen wusste, kann auch nicht dafür belangt werden, dass er nicht das Ausländeramt eingeschaltet hat. Nur sollte man hier nicht von „Schulpflicht“ reden, da diese ja impliziert, dass man sie mit Hilfe der Staatsgewalt durchsetzen kann. Eine Einschaltung der Polizei hätte aber eine Abschiebung schwänzender Schüler mit illegalem Status und nicht die Durchsetzung der Schulpflicht zur Folge. --CorradoX, 20:50, 5. Nov. 2008 (CET)
Deine Änderungen, Corradox, waren auf jeden Fall eine Verbesserung. Da allerdings die Darstellung der Auffassung des hessischen Ministeriums nicht vollständig belegt war, habe ich jetzt eine weitere Quelle hinzugezogen und anhand der Quelle den Text teils belegt und teils eine weitere Änderung des Textes vorgenommen, siehe [1]. Eines scheint zumindest klar zu sein: man muss zwischen Schulpflicht und Recht auf Schulzugang unterscheiden. --Carolin 21:08, 5. Nov. 2008 (CET)
Vielen Dank für die neue Quelle, Carolin! Aus ihr ergibt sich noch wieder ein anderer Sachverhalt: Nach der bayerischen Auslegung sind Schulleiter selbst dann auf der sicheren Seite, wenn sie genau wissen, dass sich ein Schüler illegal in Deutschland aufhält und trotzdem keine Meldung ans Ausländeramt erstatten. --CorradoX 21:27, 5. Nov. 2008 (CET)

Österreich

Das dortige Gesetz heißt zwar 'Schulpflichtgesetz', beschreibt inhaltlich aber eine Unterrichtspflicht! Denn nur "wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist." - also eben der Unterricht nicht sichergestellt ist, muss das Kind eine Schule besuchen... --nb(NB) > ?! > +/- 09:06, 26. Aug. 2009 (CEST)

Der Begriff Unterrichtspflicht ist in Österreich belegt; diese haben nämlich die Lehrer (und das sogar im Plural, siehe §9 Abs. 2 Hochschulgesetz). Kinder haben eindeutig Schulpflicht (die durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden kann, §11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz), und wenn man den Begriff Schulpflicht schon gar nicht verwenden möchte - warum auch immer - so könnte man das, was schulpflichtige Kinder in Österreich haben, "Pflicht zur Teilnahme am Unterricht" nennen ;) - "Unterrichtsteilnahmepflicht" würde ich jedenfalls nicht empfehlen. In diesem Sinne - und falls diese These nicht widerlegt wird - würde ich für eine Entfernung des Begriffs Unterrichtspflicht aus dem Artikel plädieren. (nicht signierter Beitrag von 85.127.117.120 (Diskussion | Beiträge) 21:30, 14. Jan. 2010 (CET))

Einführung der Schulpflicht?

Hallo zusammen, mir fehlt im Absatz Geschichte die Erwähnung eines genauen Gesetzes mit Datum, wann die Schulpflicht in Preußen eingeführt wurde. Das erwähnte Generallandschulreglement von 1763 war nur eine Aufforderung zum Schulbesuch, verpflichtete aber nicht dazu. Und da Preußen ja keinen kleinen Teil Deutschlands beansprucht hat, sollte das meines Erachtens nicht unerwähnt bleiben. Außerdem ist der kurze Absatz zu Preußen etwas unverständlich. Ansonsten ist es aber ein guter Artikel, soweit ich das beurteilen kann. -- Rebell0209 13:06, 11. Jan. 2010 (CET)

Weblinks (2)

Die beiden Weblinks (Unesco) funktionieren zumindest derzeit leider nicht. Harry8 13:43, 20. Feb. 2010 (CET)

Der erste Weblink funktioniert, hat meiner Meinung nach jedoch inhaltlich wenig mit dem Thema zu tun. Es geht in dem pdf-Dokument hauptsächlich um (noch nicht) erreichte Chancengleichheit der Geschlechter bezüglich Partizipation an Bildung und nicht um Schulpflicht. (nicht signierter Beitrag von 82.83.74.119 (Diskussion | Beiträge) 12:56, 24. Feb. 2010 (CET))

wie lang

eine Freundin von mir hat gesagt, dass die schulpflicht nur bis zum 15. lebensjahr geht. danach kann man die schule abbrechen und arbeiten gehen. stimmt das? gibt es firmen, die schulabbrecher nehmen würden ?? Patty (nicht signierter Beitrag von 94.216.118.46 (Diskussion) 22:05, 15. Jul 2010 (CEST))

Schulpflicht nicht für Kinder die im Ausland leben und aufwachsen trotz Deutscherstaatangehörig.

Ich denke man ist von der Schulpflicht ausgeschlossen wenn die Kinder im Ausland zu schule gehen oder leben (nicht EU land).

Viele Deutschs Staatbürger (mit ausländischen wurzeln) vor allem aus denn hohen bildungs- graden und berufen ,schicken vor allem ihre Töchter in ihren Heimatländern in Internaten oder lassen bei verwanden ihre Kinder wenn sie hier zur Real oder Hauptschule kommen müssen statt das Gymnasium, wollen sie ihre Kinder in ihren Länder zur hören schulen schicken lassen damit sie Zukunft .Weil Kulturell es eine schade ist das Kinder nicht Arzt oder Akademiker werden .vor allem aus den asiatischen breich.Khan73 21:29, 4. Jan. 2011 (CET)

Pflichtschule

Mir ist gem. einem Lexikon-Eintrag folgende Definition für Pflichtschule bekannt: Pflichtschule bezeichnet die Gesamtheit der Schulen, welche die grundlegende Bildung vermitteln, die der Staat garantieren soll.

Innerhalb des Artikels wird die Pflichtschule als terminus technicus der Standardschullaufbahn bezeichnet. M.E. ist der Ausdruck Standardschule nicht amtlich. Sollte man darum besser ändern. Zeiserl 16:30, 13. Feb. 2011 (CET)
Man sollte bei solchen Begriffen auch immer beachten, dass sie zumeist nur regional gültig sind. Den Begriff Pflichtschule gibt es so in den meisten D-Ländern nicht. Standardschule natürlcih auch nicht. Was sollte das auch sein - oder gar eine Standardschullaufbahn??? --Wangen 18:09, 13. Feb. 2011 (CET)
Die Pflichtschule gibt's in Bayern, in Österreich, in Baden-Württemberg [2], in Nordrhein-Westfalen usw. [3] Die Standardschule gibt's dagegen nirgends. --Zeiserl 18:29, 13. Feb. 2011 (CET), in Hessen [4] --Zeiserl 18:47, 13. Feb. 2011 (CET)
In BW gibt es keine "Pflichtschule", dieser Begriff kommt im Schulgesetz nicht vor. In der angegebenen Stelle geht es einfach um Schulbezirke und um die damit mögliche Auswahl von Schulen. Man kann nicht einfach in die Grundschule der Wahl gehen, sondern ist in der Pflicht, die Schule des Schulbezirks zu besuchen. Solltest du andere infos haben, so belege dies bitte mit dem Verweis auf den Paragraphen des Schulgesetzes, auf den Artikel der Landesverfassung, auf ein Gesetz. --Wangen 19:34, 13. Feb. 2011 (CET)
Der § 72 Abs. 2 SchG (Baden-Württemberg) [5] beschreibt was in BaWü eine Pflichtschule darstellt. Dass das Wort Pflichtschule nicht ausdrücklich drin steht, sondern "Schulpflicht" darf nicht darüber hinwegtäuschen. Zeiserl 20:15, 13. Feb. 2011 (CET)
Die Pflichtschule wird auch weder im Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen noch in dem von Hessen erwähnt. Was in der Sekundärliteratur steht, sind private Formulierungen und Auffassungen, die mit Vorsicht zu genießen sind. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber diesen Begriff verwendet, denn er allein entscheidet über die Gestaltung der schulischen Ausbildung und über die Schulorganisation. Das bayerische EUG versteht Grundschule, Hauptschule und Berufsschule mit der Bezeichnung „Pflichtschule“ als schulische Minimallösung. Wer keine höhere Schule besucht, muss eben dorthin. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff Standardschullaufbahn gut umschrieben.
Das Schulgesetz Baden-Württemberg beschreibt in § 4 zunächst alle Schularten, die als gleichzuachtende Glieder des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrags ihre eigenständige Aufgabe haben und benennt als Schulstufen die Primarstufe, die Sekundarstufe I mit Orientierungsstufe und die Sekundarstufe II. Es folgt dann eine Beschreibung der Namen und der Aufträge der einzelnen Schularten (§§ 5 bis 18 Schulgesetz). Von Pflichtschule ist dort nirgendwo die Rede.
Die Schulpflicht gliedert sich nach § 72 Abs. 2 Schulgesetz Baden-Württtemberg, in
  1. die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule,
  2. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule,
  3. die Pflicht zum Besuch der Sonderschule.
Wie im bayerischen EUG werden auch in Baden-Württemberg diverse abstrakte Schulpflichten normiert. Aus dem Bestehen einer Berufsschulpflicht folgt hingegen nicht, das jeder Schüler auch verpflichtet wäre, tatsächlich eine Berufsschule zu besuchen, ebenso wenig wie jeder Schüler nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Schulgesetz Baden-Württemberg auf eine Sonderschule (!) muss. Den abstrakten Pflichten stehen nämlich etliche Ausschlüsse gegenüber. Der baden-württembergische Gesetzgeber hat es, was die Berufsschulpflicht angeht, gesetzestechnisch clever gelöst. Er hat in § 77 bestimmt, dass die Pflicht zum Besuch der Berufsschule mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 beginnt. § 73 Abs. 2 lautet: Nach Abschluß der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen. Aufbauende Schulen sind z. B. Hauptschule, Realschule und Gymnasium. Damit ist klar, dass solange ein Schüler z. B. auf einer dieser Schulen ist, keine Berufsschulpflicht besteht. Ein Gymnasiast wird somit trotz abstrakter Berufsschulpflicht nie konkret berufsschulpflichtig.
Liebe Zeiserl, abgesehen davon, dass es wenig hilft, einzelne Bestimmungen aus dem Gesamtzusammenhang heraus zu zitieren, solltest du berücksichtigen, dass das Schulrecht in Deutschland förderativ geregelt ist und in den einzelnen Bundesländern eine Vielzahl an Besonderheiten aufweist. Eine vergleichende Darstellung ist daher extrem aufwändig und nicht kurzfristig zu erstellen. Ich will mir gerne in der nächsten Zeit die 16 Schulgesetze beschaffen und sie durcharbeiten, um den Artikel zur Schulpflicht auf den neuesten Stand zu bringen. Ich will auch gerne schauen, wie es – worauf es dir besonders anzukommen scheint – um die Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzungen der Schulpflicht bestellt ist. Hab' dazu bitte noch etwas Geduld. − Tut mir leid, wenn ich mich erst jetzt in die Disk hier einschalte; ich hatte leider vergessen, die Seite unter Beobachtung zu nehmen. LG --Opihuck 21:16, 13. Feb. 2011 (CET)
Lieber Opimuck, vielen Dank für deine umfangreiche Recherche. Du machst deine Sache ganz prima und bist mir schon länger eine große Hilfe. Es wäre sicher eine große Bereicherung für diesen Artikel, wenn du dich seiner annehmen würdest und die 16 Schulgesetze durcharbeitest. Auch für mich persönlich wäre das sehr hilfreich. Bzgl. der Sanktionsmöglichkeiten glaube ich mich zu erinnern, dass Jugendliche ab 14 Jahren abgesehen vom Bußgeld bezahlen auch Sozialarbeit leisten können. Aber sicher weiß ich es nicht ;-). Aus zeitlichen Gründen kann ich demnächst leider nicht mehr so viel in der Wikipedia sein, es würde mich aber sehr freuen, wenn ich dich per Mail kontaktieren dürfte, damit ich auf dem Laufenden bleibe. LG Zeiserl 00:01, 14. Feb. 2011 (CET)
Klar doch, Mail-Adresse ist hinterlegt. Der Name war übrigens: --Opihuck 00:35, 14. Feb. 2011 (CET)
Zum Bußgeld: Das zahlen (zumindest in BW - Föderalismus ist ja sooo schön) die Eltern, weil sie ihrer Erziehungspflicht nicht nachgekommen sind. "Sozialarbeit" ist bei Schulstrafen nur auf Freiwilligkeitsbasis zu erhalten. --Wangen 07:43, 14. Feb. 2011 (CET)
Oh danke, Opihuck :-). @Wangen: In BaWü ist vielleicht alles ein bisschen anders, bei uns in Bayern bekommen die Kids den Bescheid auf ihren eigenen Namen, sobald sie 14 sind. Mag sein, dass das dann manchmal trotzdem die Eltern bezahlen, aber jedenfalls sind die Eltern nicht mehr dazu verpflichtet. Sozialarbeit ist eine Möglichkeit, die Schuld zu begleichen, ohne Geld rausrücken zu müssen. Du hast sicherlich Recht, dass dies freiwillig ist. Allerdings, wenn weder bezahlt noch gearbeitet wird, ein etwaiger Einspruch abgewiesen wird, geht die Sache ans Gericht. Grüße, Zeiserl 14:41, 14. Feb. 2011 (CET)
Wahrscheinlich haben wir da 16 verschiedene Lösungen wobei die Variante Bayern gut kling :))) Ich denke mal, dass man solche Inhalte nur mit Länderabschnitten in den Griff bekommt. --Wangen 17:58, 14. Feb. 2011 (CET)
Opihuck will ja dran arbeiten. Vielleicht magst du auch? Zeiserl 18:03, 14. Feb. 2011 (CET)

Sonderfall Vatikanstadt

Die haben anscheinend eine Schulpflicht von 6-18. [6]: "ist die Schulbildung vom sechsten bis zur Vollendung des acht-zehnten Altersjahres obligatorisch." --Franz (Fg68at) 17:35, 11. Jul. 2011 (CEST)

Grundsätzlich

An diesem Artikel haben sich auf den ersten Blick erkennbar christliche Fundamentalisten im Sinne ihres Lieblingsthemas "Homeschooling" und Abschaffung der Schulpflicht zu schaffen gemacht. Im Sinne wissenschaftlicher und enzyklopädischer Standards besteht dringendster Überarbeitungs- und Säuberungsbedarf. --Harki 20:29, 14. Jan. 2012 (CET)

Schulpflicht in der Schweiz

"In der Schweiz (bis auf 2 Kantone), Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Australien und den USA besteht anstatt der Schulpflicht eine Bildungspflicht oder Unterrichtspflicht, die statt durch Schulbesuch auch durch Hausunterricht oder Unschooling (selbstständiges Lernen) erfüllt werden kann." Um welche beiden Schweizer Kantone handelt es sich? --Napa (Diskussion) 15:57, 9. Mär. 2012 (CET)

Das scheint in der Realität deutlich diffiziler als gedacht. Guckst du hier: http://www.bildungzuhause.ch/de/rechtliches.html und in der dort angesprochenen Masterarbeit http://edudoc.ch/record/82085?ln=de.S.maedge (Diskussion) 19:36, 16. Mär. 2012 (CET)

Schulpflicht in NRW

In NRW fehlt meines Erachtens der Zusatz in der Tabelle:

(Berufsschulpflicht bis zum 18. Lebensjahr)

Außerdem fehlt der Hinweis zur Berufsschulpflicht: Wird vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Berufsausbildung begonnen, so besteht bis zum Ausbildungsende Berufsschulpflicht. (nicht signierter Beitrag von 84.60.242.138 (Diskussion) 15:03, 6. Jul. 2006 (CEST))

Zu Österreich

Liebe Leute! In Österreich gibt es seit gut 10 Jahren keine Schulsprengel mehr!! Es herrscht theoretisch freie Schulwahl, in der Stadt ist dies auch praktisch umgesetzt, am Land nicht immer, da dort die Heimatgemeinde sonst finanzielle Abgaben an den Ort leisten müsste, in dem die Schule liegt. Die Aufhebung der Schulsprengel nahm die Schulen in die Pflicht, die nun alle ein Schulleitbild und ein pädagogisches Konzept haben müssen. L/G Saragona (nicht signierter Beitrag von Saragona (Diskussion | Beiträge) 19:46, 25. Jul. 2007 (CEST))

Schulpflicht in Mecklenburg-Vorpommern

Nach dem Lesen des Gesetzes [7] kommt es mir so vor als ob die Schulpflicht nach dem Abschluss der Sek I noch weitergeht, d.h. Ausbildung oder Berufsschule Pflicht sind. Woher stammt die Information der 9 Jahre? (nicht signierter Beitrag von Lajjiyyla (Diskussion | Beiträge) 00:20, 10. Okt. 2008 (CEST))

Schulpflicht/Schulzwang

Meines Wissens nach sind Schulpflicht und Schulzwang zwei verschiedene Sachen: Schulpflicht bezieht sich auf einen Anwesenheitszeitraum in einer Schule (wird zumindest so ausgelegt, könnte auch als Unterrichtspflicht gedeutet werden), "Schulzwang", d.h. polizeiliche/amtliche Zuführung des Schülers zur Schule bei Schulpflichtverletzung, kann vom Schulamt/Ordnungsamt (ich glaube, je nach Bundesland auch Schuldirektor o.ä.)angeordnet werden.

Birgit (nicht signierter Beitrag von Birgitlohff (Diskussion | Beiträge) 18:38, 27. Mai 2005 (CEST)

Schulpflicht und Schulzwang sind aber das selbe. "Pflicht" klingt nur eher so als ob hier eine moralische Verpflichtung vorliegt. Und Zwang klingt nach Gewalt. Letzteres ist aber zutreffend. Denn bei instaendiger Weigerung wird irgendwann auch physiche Gewalt von den Staatsorganen angewendet. --41.150.1.166 10:10, 7. Okt. 2012 (CEST)

Summerhill und Sudbury-Schulen

Im Abschnitt "Alternativen" ist folgender Satz irreführend: "International bekanntere Schulen, die eine Anwesenheitspflicht im Unterricht ablehnen, sind Summerhill, gegründet von dem Reformpädagogen A. S. Neill, in England und die Sudbury-Schulen (siehe auch Demokratische Schulen)."

Es gibt in diesen Schulen sehr wohl eine Anwesenheitspflicht, nicht jedoch eine Pflicht, an Unterricht teilzunehmen oder bestimmte Dinge zu lernen. Martinwilke1980 (Diskussion) 21:15, 9. Jan. 2013 (CEST)

Statistik

Gibt es zahlenmäßie Daten (a) Wieviel Prozent der Angehörigen eines Jahrgangs von der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen (geistig behinderte Personen, psychisch Kranke etc.) befreit sind? sowie (b) Wieviel Prozent eines Jahrgangs der Schulpflicht tatsächlich nachkommen bzw. ihr fern bleiben? Ich mein es wird ja auch Statistik geführt, wieviele Erwerbsfähige tatsächlich einem Beruf nachgehen und wieviel Prozent eines Jahrgangs zur Militärdienstpflicht herangezogen werden, wa wird es doch sicher Zahlen geben wievie "Ausmusterungen" von der Schulpflicht es gibt und wieviele schulfähige Kinder anerkannt bzw. nichtanerkannt dauerhaft und/oder regelmäßig fernbleiben. Daten wären da interessant93.232.20.120 20:46, 15. Mai 2013 (CEST)

Schulpflicht Deutschland

Hinsichtlich Sachsen ist unzureichend recherchiert worden. Bei anderweitigen Arbeiten im Staatsarchiv Dresden stoße ich immer wieder auf Hinweise, daß in Sachsen kurz nach dem 30-jährigen Krieg eine Schulpflicht eingeführt wurde, zunächst für einen dreijährigen Unterricht mit Rücksicht auf die Arbeitsinteressen der Bauern, später dann ausgedehnt.--CabrioTop (Diskussion) 10:03, 29. Aug. 2013 (CEST)

USA?

Man könnte noch ein zei Sätze zu den USA schreiben. Das wäre gut. --78.52.186.71 10:23, 5. Jun. 2014 (CEST)

Euphemismus

Es sollte in dem Artikel deutlich darauf hingewiesen werden, daß es sich hierbei um einen Schulzwang handelt. Schulpflicht, Wehrpflicht usw. sind allesamt lediglich Euphemismen, welche die Repressalien zu verschleiern versuchen. (nicht signierter Beitrag von 85.22.119.69 (Diskussion) 09:43, 17. Feb. 2015 (CET))

Was ist der Unterschied zwischen Pflicht und Zwang? (nicht signierter Beitrag von 137.110.36.223 (Diskussion) 11:56, 27. Mär. 2015 (CET))

Geschichte

Warum heißt es "Mädchen und Knaben"? Sollte es nicht heißen "Mädchen und Jungs", oder "alle Kinder" oder so? Wer sagt denn heute noch Knaben? (nicht signierter Beitrag von 137.110.36.223 (Diskussion) 11:56, 27. Mär. 2015 (CET))

Schulpflicht in anderen Ländern

Dieser Satz ergibt keinen Sinn: Im angloamerikanischen Raum Großbritannien, Australien und den USA, wie auch in Dänemark anstatt eine Bildungspflicht oder Unterrichtspflicht. (nicht signierter Beitrag von 83.251.148.232 (Diskussion) 19:25, 27. Apr. 2015 (CEST))

Geschichte der Schulpflicht

Es ist nicht klar, was genau mit Schulpflicht verstanden wird, um die Jahresangaben vergleichbar zu machen: Schulpflicht für Jungen, für Mädchen, bis zu welcher Altersgruppe, Kostenfreiheit des Zugangs ???

--Ft (Diskussion) 23:47, 6. Apr. 2016 (CEST)

Zum Abschnitt "Kritik und Alternativen":

"Bildungsforscher kritisieren die Schulpflicht" ist sicher etwas übertrieben. Der Abschnitt in seiner jetzigen Form dürfte kaum einen repräsentativen Überblick über die Meinung der Bildungsforscher zur Schulpflicht (auch außerhalb Deutschlands) darstellen.--S. K. Kwan (Diskussion) 22:03, 12. Jun. 2017 (CEST)

Frankreich

Zur Info: Der französische Präsident Emmanuel Macron stellte (im März 2018) in Aussicht, zum September 2018 eine Vorschulpflicht für Kinder ab drei Jahren einzuführen (Georg Blume: Frankreich führt Schulpflicht für Dreijährige ein. In: Spiegel online. 27. März 2018, abgerufen am 27. März 2018.). Für diesen Artikel ist das von Interesse, falls das tatsächlich umgesetzt wird. Im Moment: Abwarten. --Carolin 00:33, 28. Mär. 2018 (CEST)

Neutralität

Der Abschnitt Kritik ist völlig einseitig und auch – insbesondere im Verhältnis zum gesamten Artikel – zu lang! Im Sinne von WP:NPOV muss der Abschnitt Kritik eine kritische Würdigung des Themas darstellen, nicht nur negative Aspekte. Insbesondere bei der Anführung der Kritik ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer falschen Ausgewogenheit kommt.--Taste1at (Diskussion) 20:39, 24. Feb. 2020 (CET)

Es gibt ja noch den Artikel Schulpflicht (Deutschland), der ebenfalls den Abschnitt Schulpflicht_(Deutschland)#Kritik hat. Teilweise überschneiden sich beide Artikel. Ich würde die Artikel weiterhin getrennt halten, die Kritik aber ausführlicher bei Schulpflicht_(Deutschland) darstellen und hier nur auf den Überblick über die Pflicht in den verschiedenen Ländern fokussieren. Insgesamt sollten die zitierten Personen Hüther, Stern, Precht (und auch Gray) genannt werden, denn es sind nun mal die bekanntesten (populärwissenschaftlichen) Kritiker der letzten Jahre, zumindest in Deutschland (wie populär sie in Österreich und der Schweiz sind, weiß ich nicht). Ivan Illich fehlt noch. Die Länge der Kritik finde ich im Verhältnis zur Gesamtlänge (beider) Artikel angemessen. Befürworter der Schulpflicht kommen bei Schulpflicht_(Deutschland) zu Wort, vielleicht ein weiterer Grund, die ausführliche Kritik dorthin zu verschieben. --Eduevokrit (Diskussion) 22:26, 24. Feb. 2020 (CET)
An sich müsste es genau anders herum sein. Die gesamte generelle Kritik (positiv und negativ) sollte hier erwähnt werden. Im Begriffsklärungshinweis steht schon richtig „Für die deutsche gesetzliche Regelung, siehe Schulpflicht (Deutschland)“. Das bedeutet, in Schulpflicht (Deutschland) wäre hauptsächlich auf die deutsche gesetzliche Regelung und die Kritik daran einzugehen. Hier gehört alles Allgemeine hin.
Auch wenn man den Artikel Schulpflicht (Deutschland) mitrechnet, siehe ich keine Ausgewogenheit, da die negative Kritik ca. 4 mal so viel Text ausmacht, als die positive. Und das, wo doch die Mehrheitsgesellschaft pro Schulpflicht ist. Aber grundsätzlich es das auch egal, da jeder Artikel WP:NPOV entsprechen muss.--Taste1at (Diskussion) 22:39, 24. Feb. 2020 (CET)

Ich persönlich wäre dafür, die Kritik aufgeteilt zu lassen, da die im Artikel "Schulpflicht" beschriebende Kritik sich auf die generelle Kritik an diesem Konzept bezieht, während sich die Kritik in "Schulpflicht (Deutschland)" sich auf die Situation in Deutschland beschränkt. Das Verhältnis von positiver und negativer Kritik im Artikel "Schulpflicht (Deutschland)" halte ich für ausgewogen (2:1), das im Artikel "Schulpflicht" (8:0) selbstverständlich nicht. Trotzdem würde ich nichts von den Kritikpunkten löschen, da diese sich erstens meiner Ansicht nach nicht überschneiden, sondern alle verschiedene, durchaus erwähnenswerte Punkte behandeln. Man müsste mehr positive Punkte für die Schulpflicht finden und einbringen, wenn man das besagte Verhältnis ausgewogener haben will. Ebenfalls würde ich mich dafür interessieren, woraus Sie, Taste1at, schließen, dass die Mehrheit für die Schulpflicht ist. Das war vielleicht mal so, als man zuhause nicht die gleichen Möglichkeiten hatte wie in Schulen, sich zu bilden. Wäre die Mehrheit der Gesellschaft wirklich für die Schulpflicht, gäbe es doch sehr wahrscheinlich viele bedeutende positive Punkte für die Schulpflicht, die man im Abschnitt Kritik einbringen könnte.-- Maxeto0910 (Diskussion) 06:14, 26. Feb. 2020 (CET)

Nein, die Gründe überschneiden sich massiv. Insbesondere, dass Zwang abgelehnt werde, der steht vielfach da. Andere Gründe wären nur die unter den Schlagworten Trichterpädagogik, Unterstellung von Bildungs-/ Erziehungsunwilligkeit, Monopolstellung genannten Gründe.
Im Übrigen müsste die Kritik auch mehr differenzieren: Inwieweit bezieht sie sich nur auf eine Schulpflicht, wie sie in Deutschland besteht? Inwieweit bezieht sie sich auch auf eine Unterrichts- oder Bildungspflicht (die im Gesetz aber auch als Schulpflicht bezeichnet wird), wie sie in Österreich besteht?
Zur gänzlichen Abschaffung der Schulpflicht wären mir keine politische Initiativen bekannt, weder von politischen Parteien, noch von anderer Seite. In Österreich gab es in letzter Zeit Vorstöße zur Einschränkung des Rechts auf häuslichen Unterricht und zwar mit dem Argument der Bekämpfung von Paralellgesellschaften. 2009 wurde in Österreich nach breiter Debatte eine Kindergartenpflicht eingeführt, was fast schon einer Verlängerung der Schulpflicht gleichkommt. Zur Frage der Einführung einer Kindergartenpflicht gibt es Meinungsumfragen: So sind 67% der Deutschen für die Einführung einer Kindergratenpflicht [8]. Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand von diesen 67% gleichzeitig für die Abschaffung der Bildungspflicht ist.
Man findet viel zum Thema, wenn man nur will.--Taste1at (Diskussion) 08:00, 26. Feb. 2020 (CET)
PS „Unbelegt, da Begründung da steht“ erfüllt exakt die Definition von WP:Theoriefindung.--Taste1at (Diskussion) 08:46, 26. Feb. 2020 (CET)

Zur Theoriefindung: Auszug aus "Wikipedia:Belege": "[...] Alle nicht-trivialen Aussagen eines Artikels müssen belegt und auf diese Weise nachprüfbar sein [...]" Die Aussagen, die ich im Artikel hinzugefügt habe, sind allesamt trivial: Eine Abschaffung der Schulpflicht, also mit anderen Worten die Legalisierung anderer Bildungsformen neben der Schule, würde dafür sorgen, dass die Schule ihre Stellung als primäre Bildungsform und damit ihre Monopolstellung verliert, weil der Begriff "Monopol" nunmal so definiert ist: Als alleiniges Recht auf etwas (in diesem Fall auf das das alleinige Recht, Kindern Bildung zu vermitteln), das der Schule dann verloren ginge. Dass die Schulen dann stetig ihre Qualität anpassen müssten, um weiterhin attraktiv als Bildungsform zu bleiben, lässt sich daraus logisch folgern, weil Eltern und Kinder, die mit dem Schulsystem nicht zufrieden sind, dann einfach aussteigen könnten und sich nicht so wie jetzt alles gefallen lassen müssen.-- Maxeto0910 (Diskussion) 14:04, 26. Feb. 2020 (CET)

Nein, so einfach und monokausal sind die Sozialwissenschaften nicht. Wenn es eh klar ist, dann gibt dafür sicher auch einen Beleg. Meine anderen Punkte von oben bleiben außerdem ohnehin bestehen.--Taste1at (Diskussion) 14:28, 26. Feb. 2020 (CET)

Also denkst du, dass keine einzige Person ihr Kind von der Schule nehmen würde, wenn das erlaubt wäre mit der Begründung, dass sie mit dem gegenwärtigen Schulsystem nicht zufrieden sind? Denn würde auch nur eine einzige Person aus besagtem Grund ihr Kind von der Schule nehmen, wäre meine Kausalkette bestätigt. Es soll ja schon jetzt nach Schätzungen mehrere Hunderte bis mehrere Tausende Kinder geben, die in Deutschland gegen das Gesetz keine Schule besuchen: https://www.news4teachers.de/2019/02/seit-100-jahren-gilt-die-schulpflicht-fast-ausnahmslos-wieso-eigentlich-vom-leben-als-schulverweigerer/ https://www.morgenpost.de/vermischtes/article207731349/Etwa-1000-Kinder-gehen-in-Deutschland-nicht-zur-Schule Auf YouTube gibt es einige Videos darüber, dass Eltern ihre Kinder nicht in die Schule schicken, weil sie mit dem gegenwärtigen Schulsystem nicht zufrieden sind, damit wäre meine Kausalkette dann bestätigt: https://m.youtube.com/watch?v=SKWqzDLeYlI&t=17s

Zu deinen oben angesprochenen Punkten: Dass sich die Kritik massiv überschneiden würden, kann ich so nicht bestätigen. Im ersten Punkt geht es um unzulässigen Eingriff in die Rechte und Freiheiten und Indoktrination, dann um Trichterpädagogik, dann darum, dass Kinder zum Objekt degradiert werden, dann darum, dass es sich um ein Menschenrecht handeln würde (aus meiner Sicht der einzige Punkt, der sich thematisch mit Punkt 1 überschneidet, wobei der Punkt noch andere Aspekte, die in keinem anderen genannt werden, aufweist) und dann darum, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt. Der Rest sind keine Meinungen von bestimmten Personen, sondern eher saloppe Bemerkungen. Nenne mir bitte ein paar Beispiele für Punkte, die sich deiner Meinung nach überschneiden und erkläre, warum, damit ich es besser nachvollziehen kann. Damit, dass die Kritik differenziert sein sollte, gebe ich dir grundsätzlich nicht unrecht, allerdings werden die Meinungen sinngemäß schon 1:1 wiedergegeben (siehe Belege). Jeder der im Abschnitt "Kritik" beschriebenen Kritiker außer Peter Gray leben aus Deutschland, wo Schulpflicht genau das bedeutet, was auch im Artikel beschrieben wird.-- Maxeto0910 (Diskussion) 15:39, 26. Feb. 2020 (CET)

„Also denkst du, dass keine einzige Person ihr Kind von der Schule nehmen würde, wenn das erlaubt wäre mit der Begründung, dass sie mit dem gegenwärtigen Schulsystem nicht zufrieden sind?“ – Das habe ich nicht behauptet. Du solltest wirklich mal das Wort Monokausalität nachschlagen! Die Möglichkeit, einzelne Schüler aus der Schule zu nehmen, kann auch andere Effekte auf die Schulen haben, die du nicht beachtet hast. Daher ist und bleibt das Theoriefindung. Die genauen Folgen würde man aber erst ergründen können, wenn man bestimmt, welche Alternative man betrachtet. Ob man etwa den Schulbesuch völlig freistellt oder aber ob man Leistungsfeststellungen von den zuhause lernenden Kindern und Jugendlichen fordert. Im letzteren Fall, der auch in Österreich praktiziert wird, sind die Auswirkungen marginal, da zB in Österreich weniger als ein Prozent der Schüler von der Schule abgemeldet werden – überigens sind die überwiegend nicht von den bildungsfernen Schichten.
Die Kritik überscheidet sich sehr wohl. Eingiff in Freiheit und Eingriff in Menschenrechte sind im Wesentlichen derselbe Punkt (wie du selbst sogar zugestehst). Du stellst sie im Artikel aber als eigene Punkte dar, insbesondere auch dadurch dass sie nicht unmittelbar aufeinader folgen. Ein tatsächlicher Verstoß gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist übrigens eine Rechtsfrage, wofür es einen rechtswissenschaftlichen Beleg bedürfte.
Dass es keine Rechtfertigung für den Eingriff gibt, ist keine Tatsache. Es ist einfach eine Behauptung! Und sie basiert genau auf der mangelnden Neutralität deiner Ausführungen! Jeder Punkt, der für die Schulpflicht spricht, ist natürlich eine Rechtfertigung. Aber du hast halt nur gezielt nach Beiträgen gesucht, die dagegen sprechen.
Die differenzierte Kritik hat übrigens wenig mit dem Wohnort der Kritiker zu tun. Nicht jeder der Kritiker aus Deutschland fordert die Umwandlung von Schul- und Unterrichtspflicht. Manche Argumente deuten darauf hin, dass sie weiter gehen wollen.--Taste1at (Diskussion) 16:30, 26. Feb. 2020 (CET)

Es ist vollkommen irrelevant, ob es auch "andere Effekte" auf die Schulen haben wird oder nicht, wenn man Schüler aus der Schule nehmen dürfte, denn es würde schlicht nichts an der Tatsache ändern, dass es dann nach wie vor einige Eltern gäbe, die ihre Kinder aufgrund von Unzufriedenheit mit dem Schulsystem aus der Schule nehmen würden. Und das ist letztendlich das einzige, das ich ausgesagt habe. Nicht mehr und nicht weniger. Hast du schon mal daran gedacht, dass diese "anderen Effekte" und mein beschriebener Effekt auch koexistieren können? Dass es diese Eltern tatsächlich gibt, habe ich in meinem letzten Beitrag bereits hinreichend belegt und bewiesen. Insofern ist mein hinzugefügter Inhalt objektiv und faktisch gesehen korrekt.

Ja, von acht Kritikpunkten überschneiden sich zwei, wie ich selbst erwähnt habe, in einer einzigen Thematik. Das ist erstens völlig normal (sieh dir mal den Abschnitt "Debatten zu Fridays for Future" im Artikel "Fridays for Future" an, da überschneiden sich thematisch auch einige Punkte, da steht thematisch immer das gleiche (gut, was sie tun, da wichtig für die Umwelt), nur mit anderen Begründungen und anderen Worten und zweitens spricht Bertrand Stern auch andere Thematiken an ("Beweis dafür, dass das Schulsystem gescheitert ist" und "Skandal, dass über die Kinder hinweg entschieden wird"), die in seinem Abschnitt beschrieben werden. "Dass es keine Rechtfertigung für den Eingriff gibt, ist keine Tatsache. Es ist einfach eine Behauptung!" Ja, das ist nicht mehr als eine Behauptung von Richard David Precht, allerdings von einer sehr renommierten und bekannten Person mit medialer Präsenz, und diese Behauptung wird auch genau als solche dargestellt ("[...] sieht in dem, das gegenwärtig in Schulen passiert und dem, das die Schule leistet, keine Rechtfertigung dafür [...]"). Auszug aus "Wikipedia:Neutraler Standpunkt": "Dabei dürfen auch Sichtweisen wiedergegeben werden, die eine kritische Haltung zu anderen Sichtweisen einnehmen." Was ich getan habe ist nichts anderes als Richard David Prechts Sichtweise ganz objektiv und als solche dargestellt zu dem Thema zu schildern, und das ist vollkommen mit den Richtlinien der Wikipedia vereinbar. "Jeder Punkt, der für die Schulpflicht spricht, ist natürlich eine Rechtfertigung." Ab wann eine bestimmte Sache gerechtfertigt ist, ist vollkommen subjektiv. Einige Argumente haben für einige Menschen eine höhere/niedrigere Gewichtung als für andere. "Aber du hast halt nur gezielt nach Beiträgen gesucht, die dagegen sprechen." Nein. Im Gegenteil: Ich habe schon mehrmals im Internet nach seriösen Pro-Argumenten für die Schulpflicht gesucht, aber außer ein paar subjektiv eingefärbten Argumenten auf Diskussionsforen nichts gefunden. Klar, können auch subjektive Argumente im Artikel stehen, diese sollten dann aber auch renommierte Vertreter haben und gut begründet sein. Das waren die, die ich in den Diskussionsforen fand, nicht. Wenn du Argumente für eine Schulpflicht hast, die die besagten Kriterien erfüllen (belegt, bekannte Vertreter und begründet), kannst du diese gerne in den Abschnitt "Kritik" einfügen. Aber diese Kriterien müssen nunmal gemäß "Wikipedia:Neutraler Standpunkt" erfüllt sein.-- Maxeto0910 (Diskussion) 17:28, 26. Feb. 2020 (CET)

"[...] denn es würde schlicht nichts an der Tatsache ändern, dass es dann nach wie vor einige Eltern gäbe, die ihre Kinder aufgrund von Unzufriedenheit mit dem Schulsystem aus der Schule nehmen würden. Und das ist letztendlich das einzige, das ich ausgesagt habe.". Nein das ist nicht das einzige, was du ausgesagt hast! Du hast geschrieben, dass dadurch die Schulen besser werden. Dafür bleibst du einen Beleg schuldig.--Taste1at (Diskussion) 17:57, 26. Feb. 2020 (CET)
Und natürlich findet man auch im Internet so einiges zum Thema, wie zum Beispiel die Entstehung der Schulpflicht in Deutschland samt kritischer Würdigung, einen Bericht über die Schweiz und Probleme mit häsulichem Unterricht in Österreich. --Taste1at (Diskussion) 18:21, 26. Feb. 2020 (CET)
(Trotz Bearbeitungskonflikt nachgereicht) Let's cool down, die Abschaffung der Schulpflicht wird nicht mit dem Ausgang dieser Diskussion entschieden. Man muss bei den zitierten Autoren zwischen einer Kritik, wie Schule an öffentlichen (und manchen privaten) Schulen organisiert wird, und einer Kritik der Schulpflicht an sich unterscheiden. Da wird zu wenig differenziert. Wenigstens Hüther und Precht nennen ja durchaus positive Beispiele von Schulen, die gut sind, obwohl es "Pflichtschulen" sind. Auch im Bereich der demokratischen Schulen, in denen die Schüler von der Unterrichtspflicht befreit sind, gibt es Stimmen, die sagen, dass die Schulpflicht an sich vernünftig ist. Den obigen Vorschlag, gute Argumente für die Schulpflicht zu nennen, halte ich für sinnvoll (auch wenn er vermutlich nur aus rhetorischen Gründen gemacht wurde). Wenigstens historisch gab es dafür auch wirklich gute Gründe, Stichwort Kinderarbeit in Landwirtschaft und aufkommender Industrialisierung. Natürlich hat das auch Schattenseiten gehabt, dass nämlich nur das gelehrt wurde, was nötig war, um ein "guter Arbeiter" zu sein. Und natürlich geht es bei der Schulpflicht um das Austarieren der Machtverhältnisse zwischen Staat und Individuum. Auch das Argument der Parallelgesellschaften gehört hinein, denn auch dieser Aspekt wird durchaus unterschiedlich bewertet, teilweise gibt es eine Überschneidung mit den Argumenten für und wider staatlich vorgegebener Curricula. Und der Zusammenhang zwischen Schulpflicht und sozialem Aufstieg. Weitere Pro-Argumente findet man im Umfeld der UNESCO. All das kann noch prima in den Artikel eingebaut werden, weitere Anregungen zur Verbesserung findet man in den älteren Diskussionsbeiträgen.
Ähnlich wie in Österreich kann man sich in England, wo Kinder schon im Kindergartenalter in die Schule geschickt werden, der "Zwangsbeschulung" durch eine formlose Mitteilung entziehen; die Entscheidung muss noch nicht einmal begründet werden. Und trotzdem schicken kritische Eltern ihre Kinder an (private) Schulen wie Summerhill. Und im erweiterten Kontext der Schulpflicht gehören die Argumente, die sich gegen eine Liberalisierung der Schulgenehmigungen richten, weil zunehmend Schulen nur aus gewinnorientierten Gründen betrieben werden.
Kurzum: Der Artikel ist in vielerlei Hinsicht noch verbesserungswürdig. --Eduevokrit (Diskussion) 18:34, 26. Feb. 2020 (CET)
Ja, genau darum geht es hier: Einen guten Kritik-Abschnitt zu schreiben, ist auch nicht leicht. Man muss sich eingehend mit dem Thema befassen, Literatur durchwühlen und sehr viel Zeit aufwenden. Zeit, die ich leider momentan nicht habe. Das bedeutet aber nicht, dass ich nicht auf Mängel im Artikel hinweisen darf. Und Mängel siehst du offensichtlich auch. --Taste1at (Diskussion) 19:19, 26. Feb. 2020 (CET)

Ich denke, hier liegt ein Missverständnis vor: Wie ich ja bereits bewies, gibt es einige Eltern, die ihre Kinder unter den gegenwärtigen Bedingungen aufgrund von Unzufriedenheit (die Gründe dafür sind irrelevant) nicht in die Schule schicken würden. Natürlich werden Schulen dadurch erstmal nicht zwangsläufig besser. Das Axiom, also die Grundannahme, von der in der Behauptung ausgegangen wird, oder mit anderen Worten die Bedingung dafür, ist, dass das primäre Ziel der Schulen ist, dass so viele Eltern und Kinder mit ihnen zufrieden sind, zu erkennen an dem kleinen, aber in diesem Fall sehr bedeutungsvollen Anhang "[...] um weiterhin als Form der Bildung attraktiv zu bleiben". Und um dieses Ziel einzuhalten, ist die Institution Schule über kurz oder lang dazu gezwungen, sich so zu verändern, dass diese Eltern mit dem Schulsystem zufrieden sind. Tut mir leid, das war eventuell etwas uverständlich von mir formuliert, aber wenn man sich den Satz genau durchliest und richtig versteht, ergibt er Sinn. Wenn dich dasstört, kannst du den Satzgerne so umschreiben, dass er verständlicher klingt, aber fachlich falsch ist der Satz definitiv nicht und er hat daher auch seine Daseinsberechtigung.-- Maxeto0910 (Diskussion) 18:53, 26. Feb. 2020 (CET)

Die Schlussfolgerungen habe ich durchaus verstanden. Ich behauptete auch nie, die Aussage sei unbelegt. Ich schrieb, sie sei unbelegt. Und ich schrieb, das Sozialwissenschaften nicht so einfach sind, dass wir selbst solche Schlüsse ziehen dürfen.
Und hast du dir die von mir verlinkten Artikel angesehen?--Taste1at (Diskussion) 19:22, 26. Feb. 2020 (CET)

wissenschaftlich kontrovers diskutierte Theorien

Die Evolutions"theorie" als wissenschaftlich kontrovers diskutierte Theorie zu bezeichnen entspricht nicht dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaften. Bitte umformulieren, etwa als "vermeintlich wissenschaftlich kontrovers diskutierte ... " --194.166.32.40 13:09, 20. Sep. 2020 (CEST)

Nun ja, einige Kreationisten betrachten die Orientierung an der Bibel als streng wissenschaftlich. Aber lassen wir das. Ich stimme dir zu. Ich würde das "wissenschaftlich" weglassen und nur "kontrovers diskutiert" schreiben. --Eduevokrit (Diskussion) 13:22, 20. Sep. 2020 (CEST)
Auch OK! --194.166.32.40 06:10, 22. Sep. 2020 (CEST)

Frankreich auf dem Weg von der Unterrichtspflicht zur Schulpflicht?

Meldung ARD vom 19. Oktober 2020: „Macron kündigte etwa an, dass Fernunterricht von Kindern, die zu Hause bleiben, ab dem kommenden Sommer strikt eingegrenzt werden soll.“ Ein Gesetzentwurf (!) bis Dezember 2020. In Frankreich gilt bisher lediglich die Unterrichtspflicht. Es gibt bisher in Frankreich keine Schulpflicht. Eine Pflicht zu Distanzunterricht kann nur mittels Schulpflicht verbindlich werden. Gibt es genauere Quellen? --Nfhrfh (Diskussion) 12:50, 19. Okt. 2020 (CEST)

Brasilien

"In Brasilien gibt es keinerlei Bildungs- oder Unterrichtspflicht." widerspricht der Grafik https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/6e/Years_of_compulsory_education.png, die für Brasilien 13+ Jahre "compulsory education" angibt -- Anmaron (Diskussion) 14:49, 20. Okt. 2020 (CEST)

Belege

Hallo Benutzer:Jüppken, sei doch bitte so nett, mir zu erklären, warum Ken Jebsens KenFM und der Youtube-Kanal Schools of Trust zitierfähige Medien im Sinne von WP:BLG sein sollen und warum du eine ordnungsgemäß mit Verweis auf BLG begründete Löschung ohne Begründung über die Rollback-Funktion zurücksetzt. Danke --Es Annegret (Diskussion) 12:11, 22. Jun. 2021 (CEST)

Hallo Es Annegret, ich habe mir die Quellen angesehen: Sie geben die im Text zitierten Stellen von Bertrand Stern korrekt wieder, von daher sind sie zitierfähig. Gruß --Jüppken (Diskussion) 13:35, 22. Jun. 2021 (CEST)

Bertrand Stern ist offensichtlich völlig ohne Qualifikation. Autor, sonst nichts. Hier ist wissenschaftliche Literatur gefragt.--Tohma (Diskussion) 22:18, 18. Sep. 2021 (CEST)

Offensichtlich verzichtet da jemand auf das Lesen hier: die Qualifikation des Autors ist hier zu erläutern und nachzuweisen und die Literatur nach Wikipedia:Literatur#Auswahl begründen, außerdem ist auf dümmliche Pauschalreverts zu verzichten. Seit wann sind Parteiprogramme von abstrusen Kleinstparteien als Quelle zulässg? Fragen über Fragen. Übrigens: "Die Pflicht, die Relevanz von Literaturhinweisen nachvollziehbar zu begründen, liegt bei dem, der sie im Artikel haben möchte."--Tohma (Diskussion) 10:55, 19. Sep. 2021 (CEST)
1. Es soll für einen Artikel eine Auswahl an Literatur angegeben werden, darüber müssen sich die Autoren einigen. Löschungen vorhandener Literatur muss begründet werden.
2. Eine Quelle belegt eine Aussage (die Aussage kann sogar falsch sein), nicht mehr und nicht weniger. Es geht also nicht um die Quelle, sondern um die Relevanz der Aussage.
3. Ich weiß nicht, ob die Relevanz der Literaturhinweise beim Einfügen nachvollziehbar begründet wurde, da nicht ich sie eingefügt habe.
4. Einen Revert als „dümmlich“ zu bezeichnen, ist eine Beleidigung. Ich habe den Eindruck, dass Tohma nicht verstanden hat, warum ich revertierte: Man löscht nicht Inhalte ohne Begründung. Die Gründe, die ich bislang hier lese, sind nicht relevant („abstruse Kleinstpartei“, „...völlig ohne jede Qualifikation“), sondern ausschließlich Mutmaßungen und könnten auch als beleidigend aufgefasst werden.
--Jüppken (Diskussion) 09:11, 20. Sep. 2021 (CEST)
Das hier ist nicht passiert: die Qualifikation des Autors ist hier zu erläutern und nachzuweisen und die Literatur nach Wikipedia:Literatur#Auswahl begründen. Und noch einmal "Die Pflicht, die Relevanz von Literaturhinweisen nachvollziehbar zu begründen, liegt bei dem, der sie im Artikel haben möchte." Da steht nicht: wer sie eingefügt hat, sondern wer sie drin haben will. Zulässige Quellen sind unter WP:Q genannt. Da gehören Parteiprogramme von abstrusen Kleinstparteien ganz klar nicht zu.--Tohma (Diskussion) 14:27, 20. Sep. 2021 (CEST)
Offensichtlich sollen keine Quellen, die zulässig sind, geliefert werden. Daher das Parteiprogramm dieser abstrusen Partei herausgenommen. "Literatur" von Autor ohne jegliche nachgewiesene Qualifikation auskommentiert.--Tohma (Diskussion) 18:23, 27. Sep. 2021 (CEST)