Diskussion:Wappen/Archiv/1
Rechtliches
Ich kann es gut verstehen, wenn sowohl Anhänger der Wappenkunde, Mitglieder ehemaliger Adelsfamilien, aber auch Firmen, die mit Herstellung und Verkauf von Wappen Geld verdienen, die heutige Rechtslage nicht gerne zur Kenntnis nehmen. In diesem Artikel geht es aber nicht um eine rechtspolitische Diskussion, sondern um sachliche Information. Es entspricht einfach nicht der heutigen Rechtslage, eine eigene Schutzkategorie von Wappen (analog zum Namensrecht) anzunehmen. Das mag früher (insbes. vor 1919) einmal eine häufig vertretene Rechtsauffassung gewesen sein - sie ist aber schon lange überholt. Wer daran zweifelt, sollte sich erst einmal auf dem - zugegebenermaßen komplizierten - Gebiet der Schutzrechte kundig machen, bevor er sich im Artikel wie ein Vandale aufführt. Vicki Reitta 12:49, 24. Mär. 2010 (CET)
- Vielleicht machst du dich mal mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vertraut, die Wappen bis heute als Namensbestandteil ansieht, bevor du, übrigens ohne jeglichen Beleg, Änderungen am Artikel vornimmst.--Pvanderloewen 16:22, 24. Mär. 2010 (CET)
- Von einer ständigen Rechtsprechung des BGH kann keine Rede sein. Eine frühere einzelne Entscheidung, die in der Tat noch eine analoge Anwendung des Namensrechts auf Wappen (jedoch nicht auf frei erfundene) erwog, ist außerdem durch die Entwicklung des Markenrechts, des Rechts zum geistigen Eigentum im EU-Maßstab sowie nicht zuletzt die Entwicklungen überholt, die das Familienrecht in den letzten 50 Jahren erfahren hat. Alle wesentlichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich des Schutzes von Kennzeichen sind nunmehr Bestandteile des EU-Rechts, das keinerlei Schutz von Familienwappen kennt. Vicki Reitta 22:57, 24. Mär. 2010 (CET)
- Quatsch. Die sogenannte "frühere Entscheidung" stammt aus dem Jahr 2002 und folgt in ihrem Duktus einer ganzen Reihe von Entscheidungen, die über die Jahre getroffen wurden. Die EU hat in der ganzen Geschichte überhaupt nichts zu melden. Deine Behauptungen sind nach wie vor unbelegt, wenn du also nochmal revertierst, handelt es sich ganz offensichtlich um Vandalismus.--Pvanderloewen 01:12, 25. Mär. 2010 (CET)
- Kleiner Nachtrag: Unter [1] findest du die entsprechende BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2002, die auch auf frühere Entscheidungen verweist. Die Entscheidung mit dem Az. I ZR 81/75 (findest du z.B. bei Juris) ist ebenfalls interessant, weil sie sich mit einem Emblem eines (privaten) Vereins befasst. Der namensrechtliche Schutz gilt für alle Wappen, wenn diese individualisierbare Unterscheidungskraft haben und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen. Ggf. kann es auch auf die Verkehrsanschauung ankommen. Jedenfalls aber genießt ein Wappen, ein Emblem, ein Siegel oder Logo wenn es bestimmte Kriterien erfüllt, namensrechtlichen Schutz. Das gilt auch für frei erfundene Wappen (denn jedes Wappen wird irgendwann einmal erfunden), allerdings vermutlich erst nach einer gewissen Gebrauchsdauer.--Pvanderloewen 12:16, 25. Mär. 2010 (CET)
- Nunmehr hast du, Vicki, einen erneuten Revert durchgeführt, ohne für deine Sicht der Rechtslage einen Beleg anzuführen. Eigentlich wäre das als Vandalismus zu werten. Wie auch immer, hier nochmal einige Belege:
- Der Schutz nach § 12 BGB, der nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen zukommt (...), ist nicht auf den Namen im engeren Sinne beschränkt, sondern schließt auch Wappen und Siegel ein (BGH, I ZR 235/99, Urt. v. 28.03.2002).
- Unterscheidungskräftige Vereinsembleme genießen auch ohne Verkehrsgeltung den Schutz des BGB § 12 (BGH, I ZR 81/75 ("Kyffhäuser"), Urt. v. 19.05.1976)
- Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß in entsprechender Anwendung des § 12 BGB Wappen und auch Vereinsembleme Kennzeichnungsschutz genießen. (ibidem)
- Eine schöne Zusammenfassung:
- Auf den Rechtsschutz von Wappen und Siegeln ist § 12 analog anwendbar. Hierfür spricht auch die Gleichstellung von Namen und Wappen im § 31 WZG aF. Geschützt wird sowohl das adelige und bürgerliche Wappen als auch das einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie zB einer Gemeinde (vgl RGZ 71, 262 [Aachener Stadtwappen]; RG JW 1924, 1711 m Anm Adler; OLG Breslau DJ 1938, 159; SchlHOLG SchlHA 1972, 168 [Gemeinde Helgoland]; SchlHA 1985, 39; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 588; NJW 1991, 1487 betr den Verkauf von T-Shirts und Sweat-Shirts mit Namen, Siegel oder Wappen der Universität Heidelberg; dazu auch BGHZ 119, 237 „Universitätsemblem“; BGH NJW-RR 2002, 1401 „Düsseldorfer Stadtwappen“; BGH Report 2003, 1184 „hessisches Landeswappen“; OLG Frankfurt OLG Rp 1996, 125; Enneccerus/Nipperdey § 100 V 2 a; MünchKomm/Schwerdtner Rn 104 f; Soergel/Heinrich Rn 155; BGB-RGRK/Krüger-Nieland Rn 38; Baumbach/Hefermehl Allg Rn 176; Palandt/Heinrichs Rn 38; Klippel 482; generell abl zum Wappenschutz BGB-AK/Kohl Rn 36, der von einem „historischen Fossil“ spricht). § 12 ist bereits dann verletzt, wenn ein Stadtwappen beim Betrieb eines Geschäfts oder zur Warenausstattung verwendet wird (RG JW 1924, 1711; aM noch RGZ 71, 262, 265). Über den Gebrauch von Gemeindewappen für geschäftliche Zwecke s ferner BB 1953, 744. Zur Regelung des Wappenrechts im Rahmen der Kommunalverfassung vgl zB für Sachsen-Anhalt StAZ 1993, 203, für Hessen § 14 HGO. Zur Verwendung des Stadtwappens im Titel eines Anzeigenblattes s LG Essen AfP 1990, 230 und BGH NJW-RR 2002, 1401. Auch der Gebrauch wesentlicher Bestandteile eines fremden Wappens verstößt gegen den (entsprechend anzuwendenden) § 12, wenn die ähnliche Wiedergabe geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (BGH NJW-RR 2002, 1401; Soergel/Heinrich Rn 155).
Das Wappenrecht ist wie das Namensrecht ein durch Gewohnheitsrecht anerkanntes Persönlichkeitsrecht, es ist ein neben dem Namensrecht stehendes, nicht in ihm enthaltenes, absolutes Recht zur Kennzeichnung der eigenen Person (s auch Klippel 482). Für die Entstehung des Rechts zur Führung eines Wappens gibt es keine Rechtsnorm; jedenfalls ist Unvordenklichkeit (s allgemein zu diesem Rechtsinstitut Staudinger/Peters [2004] Vorbem 36 zu §§ 194 ff; OLG Hamm NVwZ-RR 1993, 227; LG Meiningen OLG-NL 1994, 115, beide zur unvordenklichen Verjährung) als Rechtsgrund anzuerkennen (vgl vGierke I 730 f). Zum Schutz des Berliner Stadtwappens gem § 3 UWG s LG Berlin GRUR 1952, 253.
Die unbefugte Benutzung eines Bundes- oder Landeswappens ist durch § 124 OWiG verboten; vgl auch § 125 OWiG (Schweizer Wappen; BGH NJW 1994, 2820 = BGHZ 126, 183 m Anm Bockelmann LM Nr 63 § 12: Namensschutz für „Rotes Kreuz“). Die öffentliche Verunglimpfung des Wappens der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes ist gem § 90a StGB strafbar. Zu den mit dieser Vorschrift verbundenen Fragen s Roggemann JZ 1992, 934.
Der Namensschutz kommt auch Vereinsemblemen zu, wenn sie individuelle Unterscheidungskraft haben und für den Verein stehen (vgl BGH GRUR 1976, 644, 646 „Kyffhäuser“ m Anm Fezer; MünchKomm/Schwerdtner Rn 104; Baumbach/Hefermehl Allg Rn 176; Bayreuther WRP 1997, 820 [§ 12 analog]). Verkehrsgeltung ist nicht erforderlich (aA Soergel/Heinrich Rn 154).
(Staudinger/Norbert Habermann (2004), § 12 BGB Namensrecht, Rn. 108 ff.).
- Es ist also festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung deutscher Gerichte das Namensrecht auf das Wappenrecht analog angewendet wird. Das Wappenrecht ist ein eigenständiges Rechtsinstitut, das auf Gewohnheitsrecht beruht. Aufgrund der Ähnlichkeit zwischen Namens- und Wappenrecht wird hier § 12 BGB als Anspruchsnorm für den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch herangezogen und nicht, wie sonst bei absoluten Rechten üblich, § 1004 BGB.
- Vor diesem Hintergrund könnte man darüber nachdenken, einige Formulierungen in dem Text, den du durch einen anderen ersetzt hast, zu überdenken, jedenfalls aber ist der Text, den du verfasst hast, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung nicht zu halten.
- Zusätzlich zu diesen Ausführungen, die eigentlich keiner Ergänzung mehr bedürfen, werde ich aber noch eine dritte Meinung einholen, da ja, wie du auf meiner Diskussion ausführtest, andere mir Recht geben würden, wenn ich Recht habe. Dass ich Recht habe, steht zwar eigentlich nicht mehr zur Debatte, aber sei's drum...--Pvanderloewen 11:35, 30. Mär. 2010 (CEST)
- Ich habe den Artikelabschnitt ein wenig umgebaut. Dass man das Wappen in eine Wappenrolle eintragen müsse, ist selbstverständlich Unsinn, wie auch die Dokumentation der Stiftung. Das kann allerdings zu Beweiszwecken sinnvoll sein. Tatsächlich gibt es Leute, die - ähnlich wie du - die Auffassung vertreten, dass das Wappenrecht nicht dem Schutz des § 12 BGB unterliege (BGB-AK/Kohl § 12 Rn 36); solange es sich dabei aber nur um eine Mindermeinung handelt, verdient diese zwar Erwähnung, hat aber keinen Absolutheitsanspruch. Der Auffassung des BGH und der herrschenden Literaturmeinung ist - schon alleine aufgrund der praktischen Auswirkungen einer ständigen BGH-Rechtsprechung - der Vorrang einzuräumen.--Pvanderloewen 18:02, 30. Mär. 2010 (CEST)
- Nunmehr hast du, Vicki, einen erneuten Revert durchgeführt, ohne für deine Sicht der Rechtslage einen Beleg anzuführen. Eigentlich wäre das als Vandalismus zu werten. Wie auch immer, hier nochmal einige Belege:
- Na, da scheine ich ja in ein Wespennest gestochen zu haben! Mir ging es nur darum, einmal die objektiv rechtlich äußerst fragwürdige Grundlage von Firmen deutlich zu machen, die heute noch harmlosen Nichtjuristen das Geld durch Verkauf von angeblich geschützten Familienwappen oder Eintragung dieser in sogenannte Wappenrollen aus der Tasche ziehen. Mein Altruismus geht aber nicht soweit, dass ich mich in zeitraubende Auseinandersetzungen mit diesen Leuten einlassen möchte.
- Von einer ständigen Rechtsprechung des BGH kann keine Rede sein. Eine frühere einzelne Entscheidung, die in der Tat noch eine analoge Anwendung des Namensrechts auf Wappen (jedoch nicht auf frei erfundene) erwog, ist außerdem durch die Entwicklung des Markenrechts, des Rechts zum geistigen Eigentum im EU-Maßstab sowie nicht zuletzt die Entwicklungen überholt, die das Familienrecht in den letzten 50 Jahren erfahren hat. Alle wesentlichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich des Schutzes von Kennzeichen sind nunmehr Bestandteile des EU-Rechts, das keinerlei Schutz von Familienwappen kennt. Vicki Reitta 22:57, 24. Mär. 2010 (CET)
Wer glaubt, Geld dafür ausgeben zu müssen, Wappenbildchen, die jeder Junge bestimmt einmal spielerisch gemalt hat, "schützen" zu lassen, ist selber schuld. Man sollte sich nur darüber im Klaren sein, dass solche Machwerke rechtlich völlig anders einzuordnen sind als staatliche Hoheitszeichen oder dem Markenrecht unterliegende Kennzeichen von Gewerbeunternehmen.
Wie alle bildlichen Darstellungen mögen sie auch Urheberrechtsschutz genießen. Dieser setzt freilich eine gewisse Schöpfungshöhe voraus, die beim bloßen Zusammenstellen standardiserter bildlicher Darstellungen in der Regel nicht gegeben ist. Außerdem erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach Tod des Schöpfers.
Wer unter diesen Umständen dennoch einmal erwägen sollte, gegen eine Verwendung "seines" Wappens durch andere vorzugehen, kann ja vielleicht Glück haben, einen Richter zu finden, der mit der Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Geltung des Grundgesetzes noch nicht so recht vertraut ist. Immerhin ist er ja jetzt gewarnt. Allen Liebhabern der Heraldik wünsche ich natürlich weiterhin viel Freude beim Spielen -- es gibt Schlimmeres. Vicki Reitta 16:06, 31. Mär. 2010 (CEST)
- Nur, dass wir uns richtig verstehen: Ich bin kein Mitglied der Wappenindustrie, ich bin Jurastudent und Hobbyhistoriker und interessiere mich für Sphragistik und Heraldik. Die Rechtslage ist nun mal so (und zwar objektiv, insofern dürfte dein Ziel doch erreicht sein), wie ich durch zahlreiche Belege nachgewiesen habe, während deine Auffassung zwar vertretbar, aber eine Mindermeinung und daher in der Praxis unbedeutend ist.--Pvanderloewen 16:41, 31. Mär. 2010 (CEST)
Brandenburg
Komisch, Sachsen und Brandenburg - sind weder Familie noch Stadt. Also wurden nicht die zutreffenden Beispiele gewählt?
- Ups das stimmt! Land wird gleich noch eingefügt. -- Stefan Kühn 18:06, 14. Mai 2003 (CEST)
Urheberrecht bei Wappen (aus "Ich brauche Hilfe")
nochmals verschoben nach Wikipedia Diskussion:Wappen -- akl 19:23, 3. Jan 2004 (CET)
Das Wappen einer Familie dürfen nur Nachfahren eines berechtigten Trägers dieses Wappens tragen, die in direkter, männlicher Linie von diesem abstammen. - wo kommt das mit der männlichen Linie her? -- JensMueller 12:10, 12. Mär 2004 (CET)
Aus der Wappentradition und dem mittelalterlichen Erbrecht. Frauen durften die Wappen zwar nutzen aber nicht an Nachfahren vererben, denn diese sind mit dem Familiennamen verbunden.
Wenn die Wappen dem Namensrecht unterliegen, dann müssten doch auch Frauen heutzutage das Wappen, wie ihren Namen, vererben dürfen, oder?--Hannes2 10:12, 17. Jun 2005 (CEST)
- Heute ist ja nach geltendem Namensrecht leider schon (fast) alles möglich - ein Graus für zukünftige (und schon heutige) Familienforscher/Genealogen! Und dennoch: Das Wappen ist nicht nur an den (vordergründigen) Namen gebunden, sondern hier gelten - gerade bei Adelsfamilien - die Regeln des Adelsrechts: Im Adelsrecht gilt noch heute(!) das patriarchalische Prinzip, d.h. nur der Mann (Namensträger), seine Ehefrau und die legitimen (ehelichen) Kinder sind adlig und also damit berechtigte Träger des Familienwappens. Sobald eine Tochter (heraus)heiratet, verliert sie den Adelsstatus oder nimmt - bei Adelsheirat - den des Ehemannes an. Wenn aber (heute) der bürgerliche Ehemann den Adelsnamen der Frau annimmt, so tragen beide zwar den Namen, sind aber nach Adelsrecht keinesfalls adlig, also keinesfalls zum Tragen des Familienwappens berechtigt. Gleiches gilt für uneheliche oder adoptierte Namensträger. Alles klar? So gilt es noch heute. Aber in 50 Jahren sind alle Namen gegen Computernummern getauscht und alles ist egal ..... Dobschuetz 09:21, 15. Sep 2005 (CEST)
Dieses Recht stammt von den Salierkaisern aus dem 11. Jh. welche das Recht im Dt. Reich geregelt haben, und auf dem auch unsere heutigen Gesetze beruhen.
Es ist ja immer schön, wenn Traditionen bewahrt werden. Gleichzeitig sollte man klar zwischen einer bloß rechtlich unverbindlichen Tradition und der heutigen Rechtslage unterscheiden. Auch nach der herkömmlichen heraldischen Auffassung sind Wappen keineswegs identisch mit Namen. Wappen sind keine Namen. Sie unterliegen daher nicht dem Namensrecht. Wappen können allerdings als sog. Bildmarken dem Markenrecht unterliegen. Markenschutz gibt es jedoch nur im Wirtschaftsverkehr. Rein private Zeichen sind daher nur im engen Rahmen des Urheberrechts geschützt. Das bedeutet, dass für alle älteren Wappen das Urheberrecht abgelaufen ist. Auch das von Dobschuetz behauptete "Adelsrecht" gibt es in dieser Form schon lange nicht mehr - und zwar deshalb weil in Deutschland der Adel abgeschafft ist (seit 90 Jahren, man sollte sich also inzwischen daran gewöhnt haben). So etwas wie "Adelsstatus" oder "Adelsheirat" gibt es nur mehr in Märchenbüchern. Natürlich können Privatpersonen im Rahmen des geltenden bürgerlichen Rechts alle möglichen Abmachungen treffen. Im Rahmen des hier relevanten Familienrechts gelten jedoch ganz überwiegend zwingende Vorschriften. Das bedeutet nicht, dass eine Familie daran gehindert wäre, die eigenen Familientraditionen aufrecht zu erhalten (unter Beachtung allerdings der geltenden Rechtsregelungen zur Gleichstellung von Geschlechtern und ehelichen mit außerehelichen Kindern!). Rechtliche Bedeutung hat das aber nicht. Insbesondere können dadurch die einzelnen Familienmitglieder nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden. Vicki Reitta 06:37, 24. Mär. 2010 (CET)
- Nach st. Rspr. des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bezieht sich der bürgerlich-rechtliche Namensschutz auch auf Wappen, Embleme etc., dementsprechend ist § 12 BGB analog anwendbar.--Pvanderloewen 11:15, 24. Mär. 2010 (CET)
Es ist interessant festzustellen, dass gerade gewerbsmäßige Heraldiker und Grafiker (die die Eitelkeit bestimmter Personen in gutes Geld wandeln mittel Erstellung eines Wappens und Eintrags in eine Wappenrolle) jene sind, die vehement die Meinung verbreiten, man müsse in direkter Abstammungslinie stehen, um das Wappen eines Trägers gleichen Namens führen zu können. Dies ist in seiner Absolutheit ganz einfach juristischer und sachlicher Unsinn. Interessant ist zu lesen, was der Heraldische Verein "Zum Kleeblatt" auf seiner Homepage unter http://www.zum-kleeblatt.de/pageID_5413322.html dazu sagt. Insofern also ein Herr X das Wappen gleichen Namensträgers im Siebmacher findet und mit diesem Wappen keine Schutzrechte (Copyrigth) verbunden sind, kann er es unbeschadet auch für sich annehmen. Bürgerliche Wappen wurden nicht vom Landesherren oder einem Heroldsamt verliehen, sie bildeten sich auf vielfältige Weise und begründeten sich (bis heute) größtenteils im Gewohnheitsrecht. Will heißen: Wenn ein Grafiker ein Wappen zeichnet, unterliegt dessen Verwendungsrecht dem Urheberrecht. Überträgt er die räumlich und zeitlich unbegrenzten Verwendungsrechte an eine Person, die das Wappen führen möchte, ist seine Verwendung juristisch klar definiert und eingeschränkt. Nimmt sich Herr Müller eines der 88 bürgerlichen Wappen, die vor hunderten Jahren einst ein Müller mit Namen führte, malt er es sich an die Hauswand oder setzt es auf seinen Briefkopf und das Wappen ist nicht vom Verwendungsrecht geschützt, kann ihm das keiner verbieten - ja, er könnte dann sogar Lehmann heißen. Und was die Wappenrollen angeht: Manche dieser Heraldiker suggerierten gerade nach der Wiedervereinigung Deutschlands den Bürgermeistern in den neuen Bundesländern, dass ihr Ort ein Wappen rechtskräftig erhält, wenn dieses in eine Wappenrolle einer Heraldischen Gesellschaft eingetragen wird. Unsinn! Mehrere Innenminister haben, um Missbrauch einzudämmen bzw. zu verhindern, in Runderlässen eindeutig erklärt, dass der Eintrag in eine Wappenrolle keinen amtlichen Charakter hat und keine Rechtswirkung hat. Die Wappenrolle ist für die Archivierung und den Nachweis eines Wappens - ob für eine kommunale Körperschaft oder Privatperson - eine wichtige Angelegenheit, aus der heraus sich aber keine Berechtigung zur Führung eines Wappens ableitet. Bei kommunalen Wappen entscheidet das die Landesregierung bzw. eine ihr nachgeordnete Dienststelle, bei Privatpersonen entscheidet das der Künstler, der als Urheber das Wappen schuf. -- Repgow 15:40, 05. Jan 2009
Satz entfernt
Erklärung ante Editwar ;) Ich habe eine Teilsatz entfernt bei "Stilisierung" gelöscht: die teilweise zu starken Abweichungen vom Original führt ist gegenüber der Stilisierung redundant und "Original" führt hier außerdem zu Unklarheiten. "Vorbild" wäre besser geeignet, wegen der Redundanz - Stilisierungen sind immer abweichend. --Kaeptn00 4. Jul. 2005 22:20 (CEST)
Wappen-Sammlung
Hallo, gibt es bei Wikipedia schon eine Wappensammlung? Wenn NEIN, sollten wir z.B. hier unter "WAPPEN" (Unterkategorien nach -Familie, -Stadt, etc. aufgeteilt) eine solche Fotosammlung anlegen. Dabei denke ich natürlich nicht an die Fotos/Wappen selbst, sondern nur an Links zu den Fotos in Wikimedia. Hätte ein Fachmann eventuell Interesse, dies einmal aufzubauen? Ich könnte auch ein paar Wappen beisteuern. Dobschuetz 09:06, 15. Sep 2005 (CEST)
Hallo Dobschuetz, ich baue ein Verzeichnis, derzeit ist es noch eine Sammlung an Wappen, unter http://www.wappenbuch.de auf. Deine Wappen könnte ich gerne dort auch veröffentlichen. Derzeit sind schon knapp 2000 Tafeln aufgeführt. Viele Tafeln haben bis zu 16 Wappen. Zusätzlich habe ich Bilder von Wappensammlungen aus dänischen Kirchen. Die müssen noch überarbeitet werden damit sie webtauglich sind. Ein Index ist auch schon begonnen aber nicht vollständig und auch nicht mit den Tafeln verlinkt so das die Suche noch mühsam ist. Vielleicht hat jemand Lust mir zu helfen? Würde mich über ein Mail freuen. (Heinrich bei Butschal in D) Jetzt bin ich eingeloggt. Vor ein paar Tagen habe ich die Namensliste auf http://www.wappenbuch.de mit den Wappentafeln verlinkt. Da einigen Anmen auf mehreren Tafeln vorkommen sind zwar die Seitennummer daneben aufgeführt aber noch nicth verlinkt so das die nummer in der Url manuell geändert werden muss. Beim nächsten Aktualisierungslauf werde ich das noch nachholen. Ich würde bei den Weblinks gerne die Seite http://www.wappenbuch.de/ als Wappensammlung eintragen, oder kann das jemand für mich tun? Mfg Heinrich Butschal
Für Artikel über Wappen gibt es die Kategorie:Wappen.
Für die Wappenbilder haben wir Kategorie:Bild:Wappen.
Langfristig sollte es mit allen Bildern rübergehen nach Commons.
Dort gibt es die Kategorie Insignia und Kategorie Coats of arms of German municipalities.
Stets zu Diensten. -- Simplicius ☺ 14:19, 2. Okt 2005 (CEST)
Frauen und Wappen
Können Frauen ein Wappen stiften? 84.61.21.55 13:15, 2. Okt 2005 (CEST)
Klar, warum nicht?
Genauere Auskünfte können hierüber die heraldischen Vereine geben!
- Napoleon (Napoleonische Heraldik) hat eine besondere Wappenform / Wappenschablone für Frauen geschaffen.--Attila v. Wurzbach 23:56, 28. Jan. 2007 (CET)
Wappen-Portal
sollte das nicht vielleicht auch noch angegeben weren?--Tresckow 18:41, 3. Jun 2006 (CEST)
- Hi there, sorry for the English; could someone change the coat of arms to Image:COA of Portugal.svg? Thanks. --Tonyjeff 15:22, 16. Apr. 2007 (CEST)
- Why? The SVG looks somewhat wrong contrary to the old one. --19:58, 25. Apr. 2007 (CEST)
Hilfe zu Wappen-Copyright
Ich habe in einem Buch das Wappen von unserer Gemeinde gefunden. Darf ich das ein-scannen und in Wikipedia hochladen? Was muss ich tun? Danke! --Janiwan 10:18, 3. Jul. 2007 (CEST)
"Die Abbildung des urkundlich verliehenen Wappens zu heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist jedermann erlaubt." Siehe Runderlass des Innenministeriums der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 5.12.1992 - 31-10024 „Genehmigung der Wappen und Flaggen von Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften; Genehmigung der Wappen von Landkreisen“ , ergänzt durch Rderl. vom 30.08.2007 MBL. LSA Nr. 30/2007, 7.3 Du solltest in jedem Fall die Quelle angeben -- Repgow 16:20, 05. Jan 2009
Einleitung
Ich finde die Einleitung, die wie eine WP:BKL daherkommt ziemlich irritierend. Heißt es nicht immer in Artikeln wird Fließtext bevorzugt? ---(nicht signierter Beitrag von Benutzer:Gerold Broser (Diskussion | Beiträge) 8. Jul. 2007, 14:29)
Wappen
Hallo, Ich hatte vor Jahren eine Homepage in der auch mein Stadtwappen drauf war. Das Wappen hatte ich aus einem rund 60 Jahre alten Buch ("Kupferstich") habe es nachgebessert, Koloriert usw. Nun habe ich MEIN Wappen bei Wiki gefunden und auch auf deren Quelle (Landesregierung Steiermark). ...Komisch aber egal, kann jeder haben! aber wäre nicht ich durch diese "Anderungen" der Eigentümer? hätte nicht ich gefragt werden müssen? PS. Eisenerz, Steiermark, ÖsterreichEwi69 19:30, 22. Nov. 2007 (CET)
- Evtl. findest du nähere Infos bei WP:URV oder Wikipedia:Bildrechte. Gruß in die, momentan wohl nicht so grüne, Steiermark. --Geri, 15:04, 1. Dez. 2007 (CET)
- Der Urheber. Der Eigentümer des Wappens ist immer noch die Stadt.
Hausmarke
Was bedeutet der Begriff "Hausmarke" im Zusammenhang mit Wappen? Hintergrund:
„Auf der Vorderseite ist in Umrisslinien ein Kruzifix mit zwei Engeln, links davon ein kniender Mann mit einem Schwert auf dem Kopf, rechts ein Abendmahlskelch und ein Wappen mit einer Art Hausmarke dargestellt.“
-- Smial 15:29, 18. Apr. 2008 (CEST)
Krone im Wappen
die Kronen im Wappen sind ein heikles Thema, da diese nur von Fürstennhäusern, also mit gekrönten Häuptern getragen werden druften. Dabei gibt es unterschiede in den Anzahlen der Zacken, eine dreizackige Krone steht für ein Fürstenhaus, und andere für die Zugehörigkeit zu dessen. Wobei Helme in Wappen zu Ritter gehörten, und auch Braumeister ihr eigenes Wappen haben durfte. Interressante Wappen sind diese der Kurfürstlichen. Oder aber auch der Hoflieferanten. Hat aber alles den Status eines PFAU's, und war ein wahrer Egohammer. --Eleazar 10:24, 11. Jul. 2008 (CEST)
"Provinz"wappen
Die Einordnung der Bundesländer unter "Verwaltungseinheiten" ist nicht korrekt, es handelt sich um Staaten, s. auch Land (Deutschland). --Röhrender Elch 23:36, 13. Mär. 2009 (CET)
Die Theorie ..
- Die Theorie, dass mit dem Aufkommen von immer schwereren Rüstungen (speziell des Topfhelms) das Gegenüber in der Schlacht nicht mehr erkennbar war und so Wappen als Identifikationshilfe auf dem Feld dienten, hält sich zwar immer noch hartnäckig, kann jedoch getrost als widerlegt betrachtet werden.
kann so ohne beleg nicht stehenbleiben - ich werde sie also demnächst getrost entfernen, wenn da keine ausdruckliche literaturangabe kommt. --W!B: 20:26, 18. Mai 2009 (CEST)
- Hallo W!B ich kann Dir nur zustimmen, diese in den Raum gestellte Behauptung zu entfernen. Wir wissen, dass "Wappen" etymologisch von "Waffen" herrührt, wozu der Schild zählte, auf dem das Wappen (neben Helmzier u.a.m.) deutlich sichtbar geführt wurde. Das geschah, als Heere noch nicht uniformiert waren und es geraten war, Freund und Feind unter der Rüstung im Getümmel zu identifizieren.--Repgow 02:10, 8. Dez. 2009 (CET)
Wappenstein
Wappenstein redirects here. Der Begriff taucht im Artikel nicht auf und wird nicht erklärt. -- Gohnarch░░░░ 17:39, 1. Aug. 2009 (CEST)
Gemehrtes Wappen
In zahlreichen Artikeln taucht der Begriff gemehrtes Wappen auf, ohne dass dieser hier erklärt wird. Lässt sich das nachholen? --Martin Zeise ✉ 20:41, 23. Sep. 2010 (CEST)
Defekte Weblinks
- oami.eu.int/LegalDocs/BoA/2000/de/R0466_2000-2.pdf (Internet Archive) Waybacklink
- perso.numericable.fr/~briantimms/index.shtml (Internet Archive) war nicht mehr im Artikel.
– GiftBot (Diskussion) 19:58, 8. Okt. 2012 (CEST) erledigt Frohes Schaffen, Boshomi ☕⌨☺ – 17:15, 24. Nov. 2012 (CET)
Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung
"diese sind den Wappen bürgerlicher Familien durch die Abschaffung der Privilegien des Adels in Art. 109 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung gleichgestellt."
Laut http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#ERSTER_ABSCHNITT02 handelt es sich, glaube ich, eher um Absatz 2, der die Privilegien des Adels abschafft. (nicht signierter Beitrag von 37.209.67.50 (Diskussion) 20:38, 14. Jul 2013 (CEST))
Frage zum Wappen
Hallo! kein blasen ob ich hier richtig bin aber ich versuch es einfach. wer kann mir sagen wo das wappen her kommt, zur beschreibung: auf der linken seite ist ein halber adler drauf und auf der rechten seite zwei wellen. sorry falls ich hier falsch bin. antwort bitte auf b.puetz@arcor.de (nicht signierter Beitrag von 80.228.85.197 (Diskussion) 20:38, 7. Aug. 2005 (CEST))
Weblinks
Die meisten Weblinks gehen zu Seiten die von kommerziellen Wappenanbietern kommen oder solche die sich als gemeinnützige tarnen. Darf das sein? (nicht signierter Beitrag von 195.145.27.145 (Diskussion) 11:13, 14. Aug. 2008 (CEST))
Hat jede Stadt in Deutschland ein eigenes Wappen ?
wer weiß es und kann darauf antworten. (nicht signierter Beitrag von 79.241.72.85 (Diskussion) 15:50, 20. Mai 2016 (CEST)) Nein, denn es besteht kein Wappenzwang für die Kommunen, aber die allermeisten haben eines. (nicht signierter Beitrag von 2001:638:607:205:0:0:0:30 (Diskussion | Beiträge) 13:30, 28. Jun. 2016 (CEST))
Wappen - Emblem
Einige der dargestellten Staatssymbole sind keine Wappen, sondern Embleme (z. B. Französische Republik). Ein Wappen, die Etymologie macht es ja deutlich, muss sich immer aus einem Wappenschild herleiten. (nicht signierter Beitrag von 2001:638:607:205:0:0:0:30 (Diskussion | Beiträge) 13:30, 28. Jun. 2016 (CEST))
Absatz „Grundformen“: Bitte berichtigen
Im Absatz „Grundformen“ steht: „In der Wappenbeschreibung (Blasonierung) wird das Aussehen des Wappens bestimmt, und kann in unterschiedlicher Weise dargestellt werden. Als Hoheitszeichen dienen, davon abweichend, aber i. d. R. bestimmte Darstellungsmuster.“ –
Der zweite Halbsatz hat kein Subjekt. Was das Wort „daraufhin“ hier bedeutet, errate ich nicht, ebenso im zweiten Satz das „aber“. Kann bitte jemand, der die Sache versteht, den Text reparieren (und bei der Gelegenheit die Abk. „i. d. R.“ auflösen für Menschen mit Deutsch als Fremdsprache)? (nicht signierter Beitrag von Wegner8 (Diskussion | Beiträge) 21:10, 2. Mai 2010 (CEST))
- Ich habe mit diesem Edit versucht, den Sachverhalt verständlicher zu formulieren. --Lektor w (Diskussion) 21:47, 6. Mai 2018 (CEST)