Überweisung (Zahlungsverkehr)

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Die Überweisung (englisch wire transfer) ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Zahlungsinstrument, bei dem der zahlungspflichtige Schuldner mittels Weisung an sein kontoführendes Kreditinstitut Buchgeld zu Lasten seines Girokontos an das Institut des Zahlungsempfängers (Gläubiger) übertragen lässt.

Allgemeines

Gemäß TARGET2 sind Beteiligte bei der Überweisung:

Die Überweisung ist neben Scheck, Wechsel, Lastschrift und Zahlung durch Kredit-, Debit- oder Chargekarte ein Zahlungsinstrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Während bei Scheck, Wechsel und Lastschrift die Aktivität vom Zahlungsempfänger ausgeht, löst bei der Überweisung der Zahlungspflichtige den Zahlungsvorgang aus. Der überwiegende Umsatzanteil an allen bargeldlosen Transaktionen entfiel in Deutschland im Jahre 2013 auf Überweisungen, deren Anteil seit Jahren stabil bei etwa 80 % aller unbaren Zahlungsinstrumente liegt.

Bargeldlose Zahlungen in Deutschland durch Nichtbanken im Jahr 2013[1]
Zahlungsinstrument Volumen
in Mio. €
Anteil (%) Transaktionen
in Mio. Stück
Anteil (%)
Überweisungen 57.058.258 80,9 6.272 31,5
Lastschriften 13.089.319 18,6 9.932 49,8
Schecks 198.644 0,3 32 0,2
Debitkarten/Electronic Cash 164.709 0,2 2.952 14,8
Kreditkarten 59.083 0,1 714 3,6
E-Geld-Funktion 108 0,0 32 0,2
Gesamt 70.570.121 100 19.934 100

Geschichte

Die Ursprünge des Zahlungsverkehrs lassen sich bis auf die altbabylonische Zeit zurückverfolgen, als mittels Anweisungen über Getreideguthaben beim Bankier verfügt werden konnte.[2] In Griechenland waren es vor allem die Trapeziten (heute noch griechisch τραπεζα trapeza, deutsch ‚Bank‘), die von Privatpersonen Depositen entgegennahmen und Aufträge zur Zahlungsleistung ausführten.[3] Das römische Pendant waren die Argentarii, die Zahlungen durch Umschreibung in ihren Geschäftsbüchern vermittelten. Die römischen Ausdrücke rescribere oder remittere erhielten die Bedeutung von ‚bezahlen‘.[4] Die erste Bank mit organisiertem Giroverkehr war der Genueser Banco di San Giorgio, der Ende 1407 gegründet wurde. Es folgten der Banco di Rialto (1587) und der Banco Giro (1619), der erstmals das Wort giro (italienisch giro ‚Kreis‘, ‚Kreislauf‘) in ihrem Namen trug und Kommunalkredite an die Stadt Venedig vergab.

Die den Handelsverkehr störende Münzverschlechterung führte zur Einführung des Buchgeldes auch in Deutschland. Die 1619 gegründete Hamburger Bank war die erste mit ausschließlichem Zweck des Giroverkehrs auf Grundlage der exklusiv bei ihr geltenden Währung „Mark Banco“. Sie wurde 1876 von der Reichsbank übernommen und fungierte seitdem als Reichsbank-Hauptstelle.[5] Das Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 stellte in § 13 fest, dass die Reichsbank befugt war, „Gelder im Depositen- und im Giroverkehr anzunehmen“. Sie ersetzte im Wege des Giroverkehrs Bargeldzahlungen durch Buchgeldübertragungen.[6] Sie gab dem Giroverkehr eine zentralisierte Struktur, indem sie 1883 lokale Abrechnungsstellen schuf, wo die Banken ihre gegenseitigen Forderungen verrechneten. Ihre „Girozahlung“ bestand in der „Ab- und Zuschreibung von Depositen in den Bankbüchern“.[7]

Die deutsche Wirtschaftskrise des Jahres 1907 gab einen weiteren Anstoß zur Einführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, um die Geldversorgung der Wirtschaft unabhängiger vom Bargeld zu gestalten.[8] Seit 1910 stieg die Bedeutung der Zahlungsverkehrsfunktion für Landesbanken oder Girozentralen, da sie zur zentralen Verrechnungsstelle bei der Beschleunigung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wurden.[9] Seit November 2017 gibt es die Möglichkeit, in Echtzeit zu überweisen.[10] Die EU-Mitgliedstaaten machten hiervon jedoch zögerlich Gebrauch, die deutschen Sparkassen begannen hiermit im Juli 2018.

Ablauf

Überweisungen wurden erstmals Januar 2008 und nach Übergangsfristen ausschließlich (für Unternehmen August 2014, für Verbraucher Februar 2016) durch das europaweit bestehende bargeldlose SEPA-Verfahren abgewickelt.[11] Mit der SEPA-Überweisung können Inlands-, und Auslandsüberweisungen in Euro vorgenommen werden. Auf der SEPA-Überweisung sind vom Auftraggeber folgende Daten auszufüllen:

  1. Name des Empfängers (beliebig, wird nicht geprüft, außer bei Sonderverfahren wie SurePay)
  2. IBAN des Empfängers
  3. Betrag in Euro und Cent
  4. Verwendungszweck
  5. Absender bzw. Kontoinhaber (z. B. vollständiger Name, Firma, Ort)
  6. IBAN des Absenders bzw. Kontoinhabers

Der Überweisungsauftrag wird vom Auftraggeber unterschrieben oder digital autorisiert und der kontoführenden Bank eingereicht. Der Auftrag kann beleglos (Online-Banking, Telefonbanking oder Überweisungsterminal) oder beleggebunden (formlos oder mittels Formular, sogenanntem Überweisungsträger) erfolgen. Die kontoführende Bank prüft die Angaben und leitet den Überweisungsauftrag mittels Datenträgeraustauschverfahren an eine zentrale Verrechnungsstelle zum Clearing an den SEPA-Clearer des EMZ weiter bzw. führt ihn bankintern aus.

Welche Verrechnungsstelle eingeschaltet wird, hängt von dem kontoführenden Institut des Zahlungsempfängers ab. Eine Verrechnungsstelle ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn Auftraggeber und Zahlungsempfänger der Überweisung beim selben Institut ihre Konten führen (Hausüberweisung, auch Hausübertrag). Unterhält der Zahlungsempfänger ein Konto bei einem Institut, das demselben Gironetz wie das kontoführende Institut des Auftraggebers angehört, so wird etwa im Sparkassenwesen die Girozentrale eingeschaltet. Alle übrigen institutsübergreifenden oder nicht in einem Gironetz unterzubringenden Überweisungen werden von der Deutschen Bundesbank im Rahmen des Settlements ausgeglichen.

Gironetze in Deutschland

In Deutschland existieren für Überweisungen zwischen den Kreditinstituten fünf so genannte Gironetze oder Girokreise, die ihrerseits ebenfalls vernetzt sind und auch Zahlungen mit dem Ausland abwickeln:[12]

EU-Preisverordnung/EU-Standardüberweisung

Die Europäische Gemeinschaft hat in der Verordnung 2560/2001 vom Dezember 2001[15] („EU-Preisverordnung“), die 2003 in Kraft trat, geregelt, dass für grenzüberschreitende Überweisungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU die gleichen Gebühren gelten müssen wie für Überweisungen innerhalb des Landes, in dem die Überweisung beauftragt wird. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die auf Euro lauten, einen Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten und bei denen die Internationale Bankkontonummer (IBAN) und der SWIFT-BIC angegeben sind. Im Jahr 2005 sind auch die EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) der EU-Preisverordnung beigetreten, so dass Überweisungen, die die Bedingungen der Verordnung erfüllen, ebenfalls wie EU-Standardüberweisungen bepreist werden.[16]

Zahlungen über 12.500 Euro müssen weiterhin der Deutschen Bundesbank zur Außenwirtschaftsstatistik gemeldet werden.[17]

Rechtsfragen

Die Überweisung ist eine geschäftsbesorgungsrechtliche Weisung nach § 665 BGB, wonach das beauftragte Kreditinstitut den Überweisungsauftrag so ausführen soll, wie es der Auftraggeber bestimmt.[18] Der Überweisungsauftrag ist kein Auftrag im Rechtssinne, sondern ein Überweisungsvertrag.[19] Das Angebot zum Abschluss eines Überweisungsvertrags geht vom Auftraggeber aus und kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Die Angebotsannahme liegt in der Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die Bank oder in ihrem Schweigen nach § 362 Abs. 1 HGB.[20] Überträgt das auftragnehmende Institut mit Erlaubnis des Auftraggebers (durch AGB) – bei der Nutzung institutsübergreifender Gironetze – die weitere Ausführung auf andere Banken, so muss es nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB nur für die falsche Auswahl und Anleitung einstehen.[21] Weicht das beauftragte Institut hingegen unbefugt von einer Weisung des Auftraggebers ab, verletzt es den Geschäftsbesorgungsvertrag und ist nach § 280 Abs. 1 Satz BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Materielle Rechtsgrundlage der Überweisung ist europaweit die seit Oktober 2009 geltende Zahlungsdiensterichtlinie.[22] Danach wird eine Überweisung wirksam, wenn sie der kontoführenden Bank des Auftraggebers zugeht (§ 675n Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Überweisungsauftrag kann von der kontoführenden Bank des Auftraggebers etwa wegen mangelnder Kontodeckung abgelehnt werden (§ 675o Abs. 1 Satz 1 BGB). Verweigert die Bank die Ausführung von Überweisungen, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, darf sie nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB eine Gebühr berechnen. Der Rückruf/Widerruf einer Überweisung durch den Auftraggeber ist bis auf extreme Ausnahmefälle nicht mehr möglich (§ 675p Abs. 1 BGB). Dabei werden – innerhalb einer Rückruffrist von 10 TARGET-Tagen nach Ausführung – nur drei Rückrufgründe akzeptiert, nämlich Doppelausführung, fehlerhafte Überweisung infolge technischer Probleme und durch Betrug entstandene Überweisungen. Es bleibt der Empfängerbank überlassen, ob sie den Überweisungsbetrag zurücküberweist. Ein sonstiger Widerruf der Überweisung ist praktisch fast unmöglich, da bei Inlandsüberweisungen der Überweisungsbetrag dem Empfängerkonto noch nicht gutgeschrieben sein darf[23] und die sehr kurze Ausführungsfrist von lediglich 1 Tag (siehe unten) dagegen steht. Nach herrschender Meinung ist ein Widerruf nur solange möglich, bis die Gutschrift auf dem Konto der Bank des Empfängers erfolgt ist, also diese Bank Deckung erlangt hat.[24] Bei der Hausüberweisung (Auftraggeber und Empfänger haben Konten bei derselben Bank) ist deshalb ein Widerruf nur bis zur Kontobelastung des Auftraggebers möglich.[25] Eine fehlerhafte Überweisung kann durch Nachforschungsauftrag nachvollzogen werden; er kann bei der kontoführenden Bank des Auftraggebers angefordert werden. Gemäß § 675z BGB darf die Bank – außer für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Zinsschaden und Gefahren, die sie besonders übernommen hat – die Haftung in ihren AGB auf 12.500 Euro begrenzen.[26]

In der Praxis erklären einige Institute jede eingegangene SEPA-Überweisung als widerruflich.[27] Die Literatur nennt Vorfälle, in denen eine laxe Handhabung von sogenannten „SEPA SCT Recall“-Anfragen es ermöglichte, betrügerisch Überweisungen zurückzurufen, nachdem die Zahler bezahlte Waren oder Dienstleistungen erhalten haben.[28]

Formelle Vorschriften sind die „Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr“, die jedes Kreditinstitut als Teil der AGB bei Überweisungen der Kunden zugrunde legt.

Ausführungsfristen

Es gibt für Überweisungen maximale gesetzliche Ausführungsfristen. Ausführungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Eingangstag eines Zahlungsauftrages bei der Bank des Auftraggebers und dem Tag der endgültigen Gutschrift auf dem Bankkonto des Zahlungsempfängers. Es gelten seit 1. Januar 2012 die folgenden Fristen:[29]

  • 10 Sekunden bei Echtzeitüberweisung (eingeführt November 2017). Bereits lange zuvor und heute noch parallel dazu bieten Geldinstitute unter Bezeichnungen wie „Eilüberweisung“, „Blitzüberweisung“ oder „Schnellüberweisung“ eine Wertstellung am selben Tage an – meist gegen hohe Gebühren (10 bis 50 Euro pro Überweisung).
  • 1 Tag für normale Überweisungen in Euro innerhalb des EWR,
  • 2 Tage für Überweisungen, die mittels eines Überweisungsvordrucks aus Papier in Auftrag gegeben werden,
  • 4 Tage für Überweisungen innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen,
  • keine Fristen bei Überweisungen „in der Währung eines Staates außerhalb des EWR oder […] bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des EWR belegen ist“.[30]

Von den vorstehend genannten Fristen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden.[31]

Bis zum 1. Januar 2012 betrug die Frist[32]

  • 3 Tage für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR,
  • 4 Tage für Überweisungen, die mittels eines Überweisungsvordrucks (d. h. beleggebunden) in Auftrag gegeben werden.

Fristberechnung

Für die Fristberechnung sind die so genannten Geschäftstage maßgeblich. Dies sind die Tage, an denen alle an der Ausführung der Überweisung beteiligten Kreditinstitute den hierfür notwendigen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 675n BGB). Samstage, Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen Banken ihre Schalter nicht öffnen (Bankfeiertage), sind keine Geschäftstage. Für Überweisungen beginnt daher die Ausführungsfrist erst bei Zugang der Überweisung an einem (Bank-)Geschäftstag. Nach § 675n BGB können nahe am Ende eines Geschäftstags (beispielsweise nach Schalterschließung) erteilte Aufträge erst als am nächsten Geschäftstag zugegangen gelten. Dies hat zur Folge, dass sich die Höchstgrenze für die Überweisungsdauer entsprechend verlängert.

Wertstellungspraxis

Hinsichtlich der Wertstellungspraxis gilt § 675t BGB, wonach bei Überweisungen die Zahlungseingänge unverzüglich nach Eingang zu buchen sind und die Wertstellung taggleich mit dem Zahlungseingang erfolgen muss. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Buchung einer Gutschrift am auf den Eingang folgenden Geschäftstag weiterhin zulässig ist.[33] Der Gesetzestext greift dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wertstellung[34] bei eingehenden Überweisungen auf. Der BGH hatte klargestellt, dass die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen ist, dass die Wertstellung des eingegangenen Betrages auf dem Konto des Kunden mit dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Lediglich mit Unternehmen kann das begünstigte Kreditinstitut eine abweichende Wertstellungsvereinbarung für Bareinzahlungen treffen, da sich die gesetzliche Regelung auf Verbraucher bezieht.

Fristwahrung

Die Überweisung ist eine Zahlung durch Buchgeld, das kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellt und daher keinen Annahmezwang beim Gläubiger auslöst.[35] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Empfängerbank nicht „Dritter“ im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB ist, sondern lediglich als Zahlstelle des Zahlungsempfängers fungiert.[36] Das erforderliche Einverständnis des Zahlungsempfängers zu einer Überweisung kann stillschweigend in der Bekanntgabe seines Girokontos auf Geschäftsbriefen oder Rechnungen gesehen werden. Bei einer Banküberweisung wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.[37] Das ist der Fall, wenn der überwiesene Betrag dem Gläubigerkonto gutgeschrieben wird[38] und der Gläubiger alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto besitzt (also Einzelkonto oder „Oder-Konto“ beim Gemeinschaftskonto). Diese Rechtsprechungspraxis hat der Europäische Gerichtshof bestätigt. Auch er war der Auffassung,[39] dass eine Zahlung mittels Überweisung nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsbetrag innerhalb der mit dem Schuldner vereinbarten Zahlungsfrist bei der Empfängerbank eingegangen ist. Das gilt auch bei Zahlungen an eine Behörde, bei der ein Betrag erst dann als bezahlt angesehen wird, wenn er auf dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde.

Überweisungsarten

Besondere Überweisungsarten sind:[40]

Dauerüberweisungen
Durch Erteilung eines Dauerauftrags führt die Bank regelmäßige Überweisungen eines festen Geldbetrages an einen bestimmten Empfänger zu einem bestimmten Termin durch.
Terminüberweisungen
Bei einer terminierten Überweisung wird die Überweisung auftragsgemäß nicht sofort, sondern zu einem bestimmten Termin (typischerweise der Fälligkeit einer Forderung) durchgeführt.
Eil-/Schnell-/Blitzüberweisungen
Die vormals auch als telegraphische Überweisung bezeichnete Sonderform hat die gleichtägige Weiterleitung und sofortige Verfügbarkeit beim Empfänger zum Wesen.
Sammelüberweisungen
Mittels Sammelliste/-auftrag vom Auftraggeber zusammengefasste gleichzeitige Überweisungen an verschiedene Empfänger.

Ins Ausland erfolgende Überweisungen werden umgangssprachlich als Auslandsüberweisungen bezeichnet. Als solche galt die bis 2011 durchgeführte EU-Überweisung.

International

SEPA-Teilnehmerländer[41] sind alle 27 Mitglieder der Europäischen Union (inklusive der französischen Übersee-Départements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte (seit dem 31. März 2011) und Saint-Pierre und Miquelon, der zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln, der Exklaven Ceuta und Melilla sowie der portugiesischen Inseln Azoren und Madeira). Ferner gehören dem SEPA die Schweiz, Monaco und San Marino an, sowie die drei übrigen Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, Island, Liechtenstein und Norwegen. Für die Nicht-EWR-Mitglieder Schweiz, Monaco und San Marino gilt allerdings die Sondersituation, dass sie zwar an die SEPA-Regelwerke, aber nicht an die EU-Verordnungen und EU-Richtlinien gebunden sind. Für Großbritannien gilt während der Übergangsphase die bisherige Regelung weiterhin.

Nicht zum SEPA gehören die britischen Kanalinseln Jersey und Guernsey, die Isle of Man, die dänischen Färöer-Inseln und Grönland. Teilnehmerländer sind des Weiteren nicht, obwohl sie den Euro als Landeswährung verwenden, Kosovo und Montenegro sowie die Kleinstaaten Andorra, und Vatikanstadt, wohl aber die abhängigen Gebiete Gibraltar und Saint-Pierre und Miquelon.

Außerhalb des SEPA-Raumes bestehen andere Zahlungsgewohnheiten. In den USA werden Zahlungen hauptsächlich über drei Zahlungsinstrumente abgewickelt, nämlich Bargeld, Scheck und Kreditkarte.[42] Der Stück-Anteil von Scheckzahlungen an allen unbaren Transaktionen sank in den USA von 32 % (2006) auf 22,5 % (2009), während der Anteil der Debitkartenzahlungen von 26,3 % (2006) auf 34,8 % (2009) zunahm; der Kreditkartenanteil blieb bei etwa 20 %.[43] Damit hat die Debitkarte im Jahre 2006 den Scheck als das meist genutzte unbare Zahlungsmittel abgelöst. Dabei waren im US-Bankwesen umfangreiche und kostenträchtige Stückzahlen zu bewältigen, denn im Jahre 2006 wurden 30,5 Mrd. Schecks ausgestellt, während es 2009 immerhin noch 24,5 Mrd. Belege waren. Insgesamt machten Kredit- und Debitkartenzahlungen, Automated Clearing House (ACH)-Zahlungen und Electronic Benefit Transfers (EBT) rund zwei Drittel aller unbaren Zahlungen aus.[44] Aus Vereinfachungsgründen dürfen aufgrund des 21st Century Act (oder Check 21 Act) die Banken beim „Check Clearing“ seit Oktober 2004 elektronische Kopien austauschen und nicht erst aufgrund der Originalschecks buchen.

Sicherheitsaspekte

Eine Überweisung kann Sicherheitslücken aufweisen, z. B. hinsichtlich nicht hinreichender Authentizitätsprüfung – vor allem im beleghaften Zahlungsverkehr (vgl. Überweisungsbetrug). Im nicht-beleghaften Zahlungsverkehr stellt insbesondere Phishing ein Sicherheitsrisiko dar.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Überweisung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: überweisen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabwicklungsstatistiken in Deutschland 2009–2013 Stand Juli 2014
  2. Willy Schulthess: Rechtsnatur von Girovertrag und Girozahlung. 1910, S. 9.
  3. Die Reichsbank 1876–1900. S. 51.
  4. Richard Koch, In: Conrad Elster, Lexis Loening (Hrsg.): Handwörterbuch der Staatswissenschaften. Band IV 2, 1900, S. 728f.
  5. Instant Payment: Echtzeit Überweisung – Alles was ihr wissen müsst – Lastschrift-Shops.de. In: Lastschrift-Shops.de. 4. November 2017 (lastschrift-shops.de [abgerufen am 11. November 2017]).
  6. Neues Zahlungsverfahren Sepa für Unternehmen und Vereine. faz.net, 1. August 2014.
  7. Bankenverband über das Bundesbank-Netz (Memento vom 24. September 2009 im Internet Archive)
  8. Arten der Gironetze
  9. Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L 344, S. 13–16, 28. Dezember 2001.
  10. Länder, für welche die EG-Preisverordnung gilt
  11. Außenwirtschaft (Memento vom 17. April 2007 im Internet Archive) bei der Deutschen Bundesbank
  12. BGH NJW 1971, 558
  13. Hans-Michael Krepold, Sandra Fischbeck: Bankrecht. Konto – Zahlungsverkehr – Darlehensvertrag – Kreditsicherheiten. 2011, S. 4 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  14. Antonius Jonetzki: Rechtsrahmen innovativer Zahlungssysteme für das Internet. 2010, S. 90 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  15. Kurt Schellhammer: Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. 2011, S. 402 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  16. Richtlinie 2007/64/EG vom 13. November 2007, ABl. L 319.
  17. FAQ Überweisungen. Website comdirect.de. Abgerufen am 7. März 2012
  18. BGHZ 170, 121, 123
  19. Antonius Jonetzki: Rechtsrahmen innovativer Zahlungssysteme für das Internet. 2010, S. 90 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  20. Was tun bei Ärger mit Überweisungen?. Website financescout24.de. Abgerufen am 5. Februar 2014
  21. Die britische Genossenschaftsbank Nationwide notiert unter
    Important Information
    , dass “
    A payer can recall a SEPA Credit Transfer within 10 working days of it being paid into your account. If this happens we'll deduct the SEPA Credit Transfer from your account.
    ”, All about SEPA Payments.
  22. Maximilian Yang: Card Payments and Consumer Protection in Germany. In: Anglo-German Law Journal. S. 18. 1. September 2016.
  23. § 675s BGB
  24. § 675e Abs. 2 BGB
  25. § 675e Abs. 1 BGB
  26. § 675s BGB insbesondere Abs. 1, Satz 1, zweiter Halbsatz
  27. Bundestagsdrucksache 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 112 (Memento des Originals vom 19. März 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gesetzesportal.de
  28. BGH NJW 1997, 3168
  29. Guido Toussaint: Das Recht des Zahlungsverkehrs. 2009, S. 11 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  30. BGHZ 72, 316, 318
  31. BGH NJW 1996, 1207
  32. BGHZ 103, 143, 146 = NJW 1988, 1320
  33. EuGH, Urteil vom 3. April 2008, Az.: Rs. C-306/06
  34. Überweisungsarten. In: Gerhard Lippe, Jörn Essemann, Thomas Tänzer: Das Wissen für Bankkaufleute. 9., neubearbeitete und erweiterte Auflage. Gabler, Wiesbaden 2001, ISBN 978-3-322-82643-5, S. 476 ff.
  35. EPC List of SEPA Countries Stand 3. Juli 2013
  36. Olaf Grube: Die Risikozuordnung im US-amerikanischen Kreditkartenverfahren. 2006, S. 27 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  37. Federal Reserve System, The 2010 Federal Reserve Payments Study, April 2011, S. 11 (Memento vom 22. März 2016 im Internet Archive)
  38. Yvonne D. Jones: Check 21 Act. 2009, S. 12 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).