Hoheitliche Aufgabe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Hoheitliche Aufgaben werden durch Institutionen des öffentlichen Gemeinwesens kraft öffentlichen Rechts wahrgenommen.

Allgemeines

Bei hoheitlichen Aufgaben handelt es sich um Tätigkeiten, „die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft) kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat“.[1] Hoheitlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie aus der Staatsgewalt abgeleitet ist. Das ist der Fall, wenn eine Tätigkeit durch Gesetz oder ähnliche Rechtsnormen (Satzung) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesen wurde oder ihr nach der geschichtlichen Entwicklung vorbehalten ist. Erst die Aufgabe (Zweck) und die Mittel zur Erreichung des Zwecks sind zusammen geeignet, eine hoheitliche Tätigkeit umfassend zu charakterisieren.[2] Dabei kommt öffentliches Recht zur Anwendung, welches durch ein Überordnungs- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet ist. Das Staatswesen übt bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben hoheitliche Gewalt aus, die Obrigkeit nimmt Aufgaben mit potenziell zwangsbewehrter Gewalt wahr. Die Subjektivitätstheorie geht davon aus, dass öffentliches Recht vorliegt, wenn ein Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft beteiligt ist. Öffentliches Recht berechtigt und verpflichtet den Staat, die Befugnisse gegenüber dem Bürger und Unternehmen einseitig durchzusetzen. Originär sind hoheitliche Aufgaben von öffentlichen Stellen wahrzunehmen.

Umfang

Einen Funktionsvorbehalt für hoheitliche Aufgaben macht im deutschen Recht die Vorschrift des Art. 33 Abs. 4 GG. Danach ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe „in der Regel“ Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen. Damit schafft die Vorschrift Raum für Ausnahmetatbestände quantitativer und qualitativer Art. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG soll gewährleisten, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe regelmäßig den von Art. 33 Abs. 5 GG für das Berufsbeamtentum institutionell garantierten besonderen Sicherungen qualifizierter, loyaler und gesetzestreuer Aufgabenerfüllung unterliegt.[3] Das sichert nicht nur einen Funktionsvorbehalt für Beamte im staatsrechtlichen Sinne gegenüber anderen öffentlichen Bediensteten, sondern auch einen weitergehenden Funktionsvorbehalt für öffentliche Bedienstete gegenüber privaten Dritten. Beamte werden mit hoheitlichen Aufgaben betraut, denn bei der Berufung in das Beamtenverhältnis sind nach § 3 BeamtStG und § 5 BBG hoheitliche Aufgaben oder Sicherheitsaufgaben zu übertragen.

Institutionell

Mit hoheitlichen Aufgaben sind originär Institutionen betraut, die in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln wie unmittelbare (Bundes- und Landesbehörden) und mittelbare Staatsverwaltung (Gebietskörperschaften, berufsständische und sonstige Körperschaften sowie Anstalten, kommunale Eigen- und Regiebetriebe oder Behörden und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner auch durch beliehene Private) erfüllt.

Auch privatrechtliche Unternehmen können hoheitliche Aufgaben nach Art. 33 Abs. 4 GG wahrnehmen.[4] Erforderlich ist, dass durch Gesetz die erforderlichen hoheitlichen Befugnisse dem Unternehmen verliehen werden („Beleihung“). Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen.[5] Auch ein Beliehener handelt im Sinne dieser Vorschrift als „jemand“ „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“, nämlich in Wahrnehmung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben unter Einsatz hoheitlicher Befugnisse.[6] Im Fall ging es um den Einsatz nicht beamteter Pflegekräfte mit der Befugnis zur vorläufigen Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen. Damit können auch Kernbereiche der Eingriffsverwaltung durch private Aufgabenträger wahrgenommen werden. Um die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse handelt es sich jedenfalls, wenn Befugnisse zum Grundrechtseingriff im engeren Sinne ausgeübt werden, die öffentliche Gewalt also durch Befehl oder Zwang unmittelbar beschränkend auf grundrechtlich geschützte Freiheiten einwirkt.

Aufgaben

Der Bereich hoheitlicher Aufgaben ist sehr groß. Hierzu gehört Steuererhebung, Ordnungspolitik, Strafverfolgung bis hin zur Bauaufsicht und Denkmalschutz. Auch Regulierungsbehörden und die kommunale Daseinsvorsorge sind Teil hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung. Versagt der Markt oder liefert er unerwünschte Ergebnisse, ist die hoheitliche Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen als Daseinsvorsorge zu bezeichnen. Kommunale öffentliche Einrichtungen sind das wesentliche Mittel zur staatlichen Erfüllung der Daseinsvorsorge. Zur Finanzierung der hoheitlichen Aufgaben kann der Staat Steuern erheben, sich verschulden, Geldschöpfung betreiben und/oder Vermögen veräußern.

Besteuerung

Nach § 2b Abs. 1 S. 1, § 4, § 15 Abs. 1 UStG ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar bzw. umsatzsteuerpflichtig, wer mit der Ausübung von hoheitlichen Aufgaben betraut ist. Von der Anwendung des Grundsatzes macht der § 2b Abs. 1 S. 2 UStG eine Ausnahme, indem er juristische Personen des öffentlichen Rechts dann zum Unternehmer macht, wenn eine größere Wettbewerbsverzerrung droht. Die Ausübung der öffentlichen Gewalt ist keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, so dass grundsätzlich auch keine Steuerpflicht im Sinn der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt. Dazu sind die folgenden Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen:

  • Das delegierende Gemeinwesen muss selbst die rechtliche Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit haben,
  • die Delegation bedarf einer Rechtsgrundlage und
  • die handelnde Person oder Organisation muss ermächtigt sein, selbst Verfügungen erlassen zu können.

Betriebe gewerblicher Art (BgA) gehören gemäß § 4 Abs. 5 KStG im Umkehrschluss nicht zu den Betrieben, die überwiegend hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Thomas Brandstätt, Prozessmanagement in der kommunalen Verwaltung, 2000, S. 22 f.
  2. Dieter Keidel, Polizei und Polizeigewalt im Notstandsfall, 1973, S. 28
  3. BVerfGE 9, 268, 284; 119, 247, 260 f.
  4. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012, Az.: 2 BvR 133/10
  5. BVerwG, Urteil vom 6. August 2010, Az.: 3 C 35.09
  6. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, Az.: III ZR 169/04 = BGHZ 161, 6, 10