Institutiones Gai

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Die Institutiones Gai, bezugnehmend auf den hochklassischen Juristen Gaius (auch: Gaii Institutiones, Liber Gai, häufig nur Institutionen), sind ein juristisches Anfängerlehrbuch aus der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr.

Bedeutung

Die Institutionen wurden 1816 von Niebuhr in Form eines Palimpsestes in Verona entdeckt. Unter dem augenscheinlichen Text, welcher die Briefe des Kirchenvaters Hieronymus enthielt, fand man eine ausradierte, um 500 n. Chr. erstellte Abschrift der Institutionen des Gaius, die bis dato nur in wenigen Fragmenten der Digesten belegt waren. Diese wurden um ca. 161 n. Chr., also noch unter Antoninus Pius, angefertigt und gelten als die „in der Antike am meisten verbreitete und in der Spätantike, Mittelalter und Neuzeit weitaus einflußreichste elementar-systematische Darstellung des römischen Privatrechts“.[1]

Die gaianischen Institutionen zeichnen sich zudem durch die Tatsache aus, dass es sich hierbei um das am besten und fast vollständig auch außerhalb der justinianischen Tradition erhaltene Werk eines römischen Juristen handelt. Diese bieten weiterhin die Vorzüge eines zusammenhängenden Schulvortrags, der durch seine Klarheit und Verständlichkeit besticht. Außerdem wird im Rechtsdenken des Gaius die Besonderheit konstatiert, dass dieses „der dogmatischen Tradition kontinentaler Jurisprudenz (also dem Systemstreben, der Bemühung um Begriffsbildung und Einteilung sowie der Tendenz zur Abstraktion) viel näher als die Methode irgendeines anderen antiken Juristen“ steht.[2] Inwieweit die Institutionen als allein von Gaius verfasstes Werk gelten dürfen, und was an ihnen etwa Glossen oder Interpolationen sind, unterliegt bis heute lediglich wissenschaftlichen Spekulationen. Die Wissenschaft ist sich allerdings über die enorme Bedeutung des Fundes einig, da „zahlreiche Rechtsinstitute, die die justinianische Kommission als veraltet unerwähnt ließ, nur durch den neuen Fund bekannt“ sind.[3]

Der Neuzeit ist das gaianische Werk in mehrfacher Form indirekt überliefert,[4] da das Werk während des 5. und des 6. Jahrhunderts häufiger als Vorlage für diverse Rechtsschriften verwendet wurde. Verhältnismäßig geringfügige Einblicke gewährt dabei die so genannte augustodunensische Handschrift. Größere Bedeutung für die Forschung erlangten die spätantiken Manuskripte der Collatio und der Epitome Gai (enthalten in der Lex Romana Visigothorum). Später bekannt als Bestandteile des Corpus iuris civilis, fanden die gaianischen Einflüsse im Rahmen der justinianischen Rechtsordnung Einlass in die Digesten und die Institutiones Iustiniani.[4]

Aufbau

Die Institutionen selbst sind in einem Schema nach Personen- und Familienrecht (personae), Vermögensrecht (res) und Prozessrecht (actiones) aufgeteilt. Beim Personen- und Familienrecht wird zwischen Freien und Sklaven unterschieden. Das Vermögensrecht zerfällt in körperliche Sachen (res corporales) und nicht körperliche Sachen (incorporales) sowie Erbrecht (hereditas), Ertragsrecht (usus fructus) und Schuldrecht (obligationes). Das Prozessrecht unterscheidet schließlich die dinglichen actiones in rem und die obligatorischen actiones in personam. Des Weiteren werden die Obligationen in Vertrags- (ex contractu) und Deliktsobligationen (ex delicto) und die Kontrakte in Real-, Verbal-, Litteral- und Konsensualkontrakte eingeteilt. Diese dem hellenistischen Lehrbuchmuster entlehnte Klassifikation ersetzte und nivellierte vorhergehende Strukturen und wurde zu einem grundlegenden Institutionensystem, dem viele moderne Privatrechtssysteme folgen. So ist beispielsweise das österreichische ABGB nach dem Institutionensystem aufgebaut, im Gegensatz zum deutschen BGB, welches dem Pandektensystem folgt.

Ausgaben

  • Gaius: Institutiones. = Die Institutionen des Gaius (= Texte zur Forschung. 81). Herausgegeben, übersetzt und kommentiert von Ulrich Manthe. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2004, ISBN 3-534-17474-7.
  • Gai institutiones. Editio minor. (= Studia Gaiana. 1), hrsg. von M. David, Brill, Leiden 1964.
  • Johann Friedrich Ludwig Göschen (Hrsg.): Gaii Institutionum commentarii IV. Reimer, Berlin 1820, (Digitalisat).

Literatur

  • Alfons Bürge: Römisches Privatrecht. Rechtsdenken und gesellschaftliche Verankerung. Eine Einführung (= Die Altertumswissenschaft.). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1999, ISBN 3-534-10095-6.
  • Mario Bretone: Geschichte des römischen Rechts. Von den Anfängen bis zu Justinian. 2. Auflage. Beck, München 1998, ISBN 3-406-44358-3.
  • Tomasz Giaro: Gaius. In: Der Neue Pauly (DNP). Band 4, Metzler, Stuttgart 1998, ISBN 3-476-01474-6, Sp. 737–738.
  • Ulrich Manthe: Die Rechtskulturen der Antike. Vom alten Orient bis zum Römischen Reich. Beck, München 2003, ISBN 3-406-50915-0.
  • Hein L. W. Nelson: Überlieferung, Aufbau und Stil von Gai Institutiones (= Studia Gaiana. 6). Brill, Leiden 1981, ISBN 90-04-06306-4.
  • Dieter Nörr: Rechtskritik in der römischen Antike (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Abhandlungen. NF 77). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1974, ISBN 3-7696-0072-X.
  • Leopold Wenger: Die Quellen des römischen Rechts (= Österreichische Akademie der Wissenschaften. Denkschriften der Gesamtakademie. 2, ZDB-ID 528265-2). Holzhausen, Wien 1953.
  • Bastian Zahn: Einführung in die Quellen des römischen Rechts. In: JURA – Juristische Ausbildung, 2015, S. 454 f.

Einzelnachweise

  1. Theo Mayer-Maly: Gaius 1. In: Der Kleine Pauly (KlP). Band 2, Stuttgart 1967, Sp. 660–662, hier Sp. 660.
  2. Theo Mayer-Maly: Gaius 1. In: Der Kleine Pauly (KlP). Band 2, Stuttgart 1967, Sp. 660–662, hier Sp. 660.
  3. Éva Jakab, Ulrich Manthe: Recht in der römischen Antike. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Die Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. Verlag C. H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-50915-0, S. 239–317, hier S. 256.
  4. a b Hein L. W. Nelson: Überlieferung, Aufbau und Stil von Gai Institutiones. 1981, S. 80 und 96 ff.