Jedermannfunk
Jedermannfunk (auch Hobbyfunk) ist eine Funktechnik, die, wie der Name sagt, von jedermann auch als Hobby betrieben werden kann.
Hierunter werden Funkanwendungen zusammengefasst, die ohne Bedarfsnachweis oder Prüfung genutzt werden können. Im Gegensatz zu beispielsweise dem Betriebsfunk, sind sie nicht auf geschlossene Benutzergruppen beschränkt. Die zur Verfügung gestellten Frequenzbänder sind als Allgemeinzuteilungen für die Nutzung durch alle Bürger erteilt.[1]
Übersicht
Im Gegensatz zum Amateurfunkdienst ist hier jedoch nur der Betrieb von Geräten mit einer bestimmten Zulassung erlaubt, die vom Benutzer nicht verändert werden dürfen. Außerdem sind die Leistung der Funkgeräte sowie die Art der Frequenznutzung (Kanalabstand und Bandbreite, Modulationsarten) strengen Einschränkungen unterworfen.
In Deutschland sind derzeit folgende fünf Sprechfunkanwendungen für die Allgemeinheit freigegeben:
- CB-Funk
- Freenet („freies Netz“)
- SRD (vormals auch Low Power Device bzw. LPD genannt)
- PMR446 Private Mobile Radio („privater Mobilfunk“)
- DMR446
Für den CB-Funk ist das 11-Meter-Band (um 27 MHz) reserviert. Auf bestimmten Kanälen ist die Übertragung digitaler Daten erlaubt.
Für das Freenet ist das Ultrakurzwellen-Frequenzband von 149,021875 MHz bis 149,115625 MHz vorgesehen, innerhalb dessen digitaler Sprechfunk für jedermann zulässig ist.[2]
Private Mobile Radio (PMR446) nutzt das Band 446,0 bis 446,2 MHz im UHF-Frequenzbereich. Es ist das europäische Pendant zum amerikanischen FRS, dem Family Radio Service.
Auch andere Frequenzbereiche können für die Übertragung von Daten oder Steuerinformationen genutzt werden, wie zum Beispiel bei Funkthermometern, drahtlosen Kopfhörern, Bluetooth oder auch bei der Funkfernsteuerung von Modellen, Zentralverriegelungen usw. Sie werden üblicherweise aber nicht dem Jedermannfunk zugeordnet (vergleiche ISM-Band – Industrial, Scientific and Medical Band).
Nutzung
Um am Hobbyfunk teilnmehmen zu können, muss weder ein Bedarfsnachweis erbracht werden noch eine Eignungsprüfung abgelegt werden. Die für den Hobbyfunk zugelassenen und käuflich erwerbbaren Funkgeräte, beispielsweise Walkie-Talkies (Handsprechfunkgeräte wie im Bild oben), dürfen vom Benutzer in keiner Weise verändert werden. Es gibt auch entsprechende Hobby-Funkgeräte, die als Spielzeuge für Kinder zugelassen sind.[3]
Im Gegensatz dazu sind Funkdienste wie der Betriebsfunk, der BOS-Funk (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) und insbesondere der Amateurfunkdienst zu sehen, die jeweils nur eingeschränkten Benutzergruppen zugänglich sind. Zur Teilnahme an Letzterem sind nur lizenzierte Funkamateure berechtigt, die hierzu ihre charakterliche und technische Eignung in einer entsprechenden Amateurfunkprüfung nachgewiesen haben. Nach Bestehen dieser Prüfung wird ihnen ein Amateurfunkzeugnis („Lizenz“) als Befähigungsnachweis ausgehändigt. Erst damit erhalten sie die Erlaubnis, am Amateurfunkbetrieb teilzunehmen.[4]
Erwerb von Geräten
In der EU ist der Erwerb von Funkgeräten nicht eingeschränkt und der Besitz nicht genehmigungspflichtig. Vor der Harmonisierung im Jahr 2003 war selbst der Besitz ohne entsprechende Genehmigung für den Betrieb nicht gestattet. Die Zuwiderhandlung stellte eine Ordnungswidrigkeit dar, die sehr teuer werden konnte und immer mit dem Verlust des Gerätes einherging.
Dieser Umstand hat sich geändert, sodass man in der EU alle Geräte handeln und auch besitzen darf. Der Betrieb unterliegt grundsätzlich immer der Genehmigungspflicht. Sowohl der Jedermannfunk als auch der Amateurfunk stellen Ausnahmen dar. Deren Rahmenbedingungen werden entsprechend geregelt.
Der Jedermannfunk darf nur mit den dafür speziell zugelassenen Geräten betrieben werden. Deren Sendeleistung, Frequenzbereich und Betriebsart für die Sprechfunkanwendung (PMR446, DMR446, …) muss sich zwingend auf die dafür allgemein zugelassenen Rahmen beschränken. Es besteht eine Kennzeichnungspflicht und sie müssen über eine "E"-Kennzeichnung verfügen. Der Betrieb eines Funkgeräts, welches weitere Frequenzbereiche abdeckt oder über höhere Sendeleistung verfügt, als es der Jedermannfunk vorsieht, ist kein Jedermannfunk und stellt ohne Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit dar.
Rechtliche Aspekte und Konsequenzen
Insbesondere die Online-Angebote der großen Plattformen bieten Geräten aus fernöstlicher Produktion an, deren Leistungsumfang nicht mehr mit den Regelungen des Jedermannfunks im Einklang zu bringen sind. Sie ohne Genehmigung zu verwenden, stellt die oben bereits angeführte Ordnungswidrigkeit dar. Im Störungsfall kann so eine Ordnungswidrigkeit mit einer hohen Strafe belegt werden.
Als Verursacher ist man schadensersatzpflichtig. Die Aufwendungen der Regulierungsbehörde (BNetzA) für Messeinsätze können langwierig sein und übersteigen die Kosten der Ordnungswidrigkeit um ein vielfaches. Solche Einsätze überschreiten schnell die 10.000-Euro-Grenze.
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Nur weil sich Geräte frei käuflich erwerben lassen, ergeht daraus nicht das Recht, sie auch betreiben zu dürfen. Welchen Sinn es ergibt, sie kaufen, aber nicht betreiben zu dürfen, ist vom Gesetzgeber mit dem freien Handel und des Exports begründet. Der rechtlichen Aspekt wurde sehr deutlich hervorgehoben, weil man erfahrungsgemäß schnell geneigt ist, solche Dinge zu verharmlosen und die Tragweite bei Zuwiderhandlungen für Laien kaum vorstellbar sind.
Nur der Amateurfunk nimmt eine Sonderstellung ein und darf diese Geräte, natürlich nur im Rahmen seiner Genehmigungsklasse (Lizenzklasse), betreiben. Alle Gesetze und Verordnungen lassen sich dazu rechtsverbindlich und im Detail auf den Webseiten der Bundesnetzagentur abrufen.
Funk in Kraftfahrzeugen
In Deutschland ist das Betreiben einer Sendeempfangsanlage (Betriebsfunk, BOS-Funk, Amateurfunk, Jedermannfunk, Mobilfunk/Handy/Autotelefon) in Kraftfahrzeugen (ab Baujahr 1995) nur gestattet, wenn eine nach den Herstellerrichtlinien montierte Außenantenne mit E-Prüfzeichen vorhanden ist, ansonsten kann durch Beeinflussung der Kraftfahrzeug-Elektronik die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlöschen.
Das sogenannte Handyverbot (§ 23 Abs. 1a StVO) gilt auch für die Verwendung von Funkgeräten. Wegen § 52 Abs. 4 StVO gilt das Verbot erst ab dem 1. Juli 2020. Nach § 35 Abs. 9 StVO sind berechtigte Nutzer des BOS-Funks (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) von dem Verbot ausgenommen, sofern kein Beifahrer anwesend ist.
Jedermannfunk im Ausland
Frequenzbereiche für Jedermann-Funkanwendungen sind oft nur national oder europaweit einheitlich vergeben. Wer seine Geräte im Ausland nutzen möchte, sollte sich vorher informieren, ob man die Geräte und Frequenzen dort auch für Jedermann-Funkanwendungen benutzen darf. Umgekehrt gilt das gleiche für im Ausland (zum Beispiel im Urlaub oder im Internet) gekaufte Geräte, die in Deutschland zum Teil nicht zugelassen sind und nicht betrieben werden dürfen. Informationen über die in Deutschland erlaubten Frequenzbereiche erhält man bei der Bundesnetzagentur (BNetzA).[5]
Literatur
- Frequenzplan der Bundesnetzagentur[6]
Weblinks
- Vergleich von Jedermannfunk und Amateurfunk in Deutschland
- Hobbyfunk Funkfreunde Nordbaden e.V.
- Funkgeräte für den Bürgerfunk bei hobbyfunk.de.
- Wie der Hobbyfunk den Chatroom vorwegnahm vom 28. März 2021
Einzelnachweise
- ↑ BNetzA: Allgemeinzuteilungen. Online auf Bundesnetzagentur.de, abgerufen am 17. Dezember 2016.
- ↑ Was ist Freenet-Funk?, abgerufen am 21. August 2021.
- ↑ Funkgeräte für den Bürgerfunk, abgerufen am 21. August 2021.
- ↑ Amateurfunk, abgerufen am 21. August 2021.
- ↑ BNetzA: Frequenzen. Online auf Bundesnetzagentur.de, abgerufen am 17. Dezember 2016.
- ↑ BNetzA: Frequenzplan gemäß § 54 TKG. (PDF; 8,0 MB), abgerufen am 17. Dezember 2016.