Katzenschutzverordnung

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Eine Katzenschutzverordnung ist eine Rechtsverordnung einer deutschen Landesregierung oder einer anderen Behörde zum Schutz freilebender Katzen. Rechtsgrundlage ist § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG).

Inhalte

Gegenstand einer Katzenschutzverordnung kann die Festlegung bestimmter Gebiete sein, in denen die hohe Anzahl der freilebenden Katzen durch bestimmte Maßnahmen vermindert werden soll, um an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zu verringern. Die tierschutzrechtliche Ermächtigung bezieht sich insbesondere auf ein Verbot unkontrollierten freien Auslaufs sowie eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen.

In der Regel müssen die Halter von freilaufenden, fortpflanzungsfähigen Haus- und Rassekatzen ihre Tiere auf eigene Kosten mittels Mikrochip kennzeichnen, in einem Haustierregister wie Findefix oder Tasso registrieren und durch Kastration unfruchtbar machen lassen. Verstöße können mit einem Bußgeld von mindestens 1000 Euro geahndet werden. Gegenüber nicht registrierten Katzen dürfen die Fundbehörden oder dazu ermächtigte Dritte, etwa Tierschutzvereine die Kennzeichnung und Registrierung vornehmen lassen. Die Halter oder Eigentümer sind insoweit zur Duldung verpflichtet.

Situation nach Bundesländern

Mittlerweile gibt es immer mehr Orte mit geänderten Kommunalverordnungen. Diese können einerseits auf ordnungsrechtlicher Ebene oder auf Basis von Zuständigkeitsverordnungen der Länder nach § 13b Tierschutzgesetz entstanden sein (in der Liste mit * gekennzeichnet). Insgesamt gibt es heute mindestens 797 Städte und Gemeinden mit sogenannten Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnungen für Katzen (Stand: Dezember 2020 – kein Anspruch auf Vollständigkeit).

Zuständigkeitsverordnungen auf Basis § 13b Tierschutzgesetz existieren mittlerweile in folgenden Bundesländern: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Um das Problem der immer weiter anwachsenden Katzenpopulationen einzudämmen, schlägt der Deutsche Tierschutzbund gemeinsam mit den ihm angeschlossenen Tierschutzvereinen eine möglichst flächendeckende Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen vor.[1]

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen haben die Ermächtigung zum Verordnungserlass gem. § 13b Satz 5 TierSchG auf andere Behörden übertragen.

In Nordrhein-Westfalen sind die Kreisordnungbehörden zuständig.[2] Dort haben unter anderem der Kreis Wesel,[3] der Kreis Kleve[4] und der Rhein-Sieg-Kreis[5] eine Katzenschutzverordnung.

Durch Rechtsverordnung vom 24. April 2015 hat die Hessische Landesregierung die Ermächtigung in kreisfreien Städten auf den Oberbürgermeister, in den übrigen Gemeinden auf den Gemeindevorstand oder Magistrat übertragen.[6] Mit Stand von Dezember 2020 hatten 35 Städte und Gemeinden in Hessen eine Katzenschutzverordnung:[1]

  • Alsfeld
  • Biblis
  • Borken
  • Buseck
  • Büttelborn
  • Darmstadt
  • Dieburg
  • Edermünde
  • Erbach
  • Felsberg
  • Frankenberg
  • Hanau
  • Hessisch-Lichtenau
  • Homberg (Efze)
  • Karben[7]
  • Kassel
  • Kirchheim
  • Körle
  • Liebenau
  • Lohfelden
  • Lorsch
  • Malsfeld
  • Melsungen
  • Michelstadt
  • Mörfelden-Walldorf
  • Morschen
  • Neuental
  • Neukirchen
  • Niedenstein
  • Roßdorf
  • Schwalmstadt
  • Spangenberg
  • Viernheim
  • Wiesbaden
  • Witzenhausen

In Niedersachsen dürfen Städte und Gemeinden mit einer kommunalen Tierschutzverordnung Privatleuten die Kastration ihrer freilaufenden Katzen vorschreiben.[8]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Gemeinden mit Kastrationspflicht Deutscher Tierschutzbund, abgerufen am 2. Januar 2020
  2. vgl. § 5 Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen – ZustVO Tierschutz NRW) vom 3. Februar 2015
  3. Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Kreis Wesel Kreis Wesel, abgerufen am 2. Januar 2020
  4. Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Kreises Kleve (Memento des Originals vom 31. Dezember 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kreis-kleve.de vom 26. September 2019
  5. Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Rhein-Sieg-Kries vom 6. Juli 2017, PDF (29,52 kB). Link zum Download auf der Website des Rhein-Sieg-Kreises, abgerufen am 2. Januar 2020
  6. FAQ-Papier – Umsetzung des § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in Hessen. Abgerufen am 2. Januar 2020.
  7. Detlef Sundermann: Karben: Katzenbesitzer in der Pflicht Frankfurter Rundschau, 30. Dezember 2019
  8. Verordnung zu freilaufenden Katzen Landeshauptstadt Hannover, 11. Februar 2019