Ministerialrat

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Ministerialrat (MR, in Österreich MinR) ist in Deutschland und Österreich eine Amtsbezeichnung für Beamte des höheren Dienstes in einem Ministerium oder in einer obersten Bundesbehörde. Ein Leitender Ministerialrat (LMR) hat eine ausgeprägte Führungsfunktion.

Deutschland

Ministerialrat

In Deutschland ist Ministerialrat eine Amtsbezeichnung von Beamten bei obersten Behörden des Bundes oder der Länder (Ministerien und Rechnungshöfe, soweit diese oberste Behörde sind) sowie beim Bundeseisenbahnvermögen. Ministerialräte gehören zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Verwaltung. Sie sind in die Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 der Bundesbesoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes eingruppiert.[1] Der nach A 16 besoldete Ministerialrat wird umgangssprachlich auch „Kleiner Ministerialrat“ oder „Ministerialrat zu Fuß“ genannt, im Gegensatz zum „Ministerialrat zu Pferde“ (Besoldungsgruppe B 3).

Meist sind Ministerialräte als Referatsleiter tätig. Sie haben damit die Zuständigkeit für ein bestimmtes Fachgebiet und leiten die Organisationseinheit eines Ministeriums unterhalb der Abteilungsebene. In der Regel leiten sie damit Gruppen von Personen. Vorgesetzte sind in der Regel Ministerialdirigenten, selten auch Ministerialdirektoren.

Leitender Ministerialrat

Nach Landesrecht existiert in den Besoldungsgruppen B 3 und B 4 auch der Leitende Ministerialrat (LMR).[2] Im Unterschied zum Ministerialrat wird dieses Amt ausschließlich an Inhaber bestimmter Führungsfunktionen, regelmäßig stellvertretende Leiter von Abteilungen der Ministerien oder Leiter einer Gruppe von mehreren Referaten in obersten Landesbehörden vergeben. In den Stadtstaaten Berlin und Bremen ist die entsprechende Amtsbezeichnung Senatsrat (SR). Im Stadtstaat Hamburg gibt es Leitende Regierungsdirektoren, die entsprechend eingestuft werden. Beim Auswärtigen Amt ist die vergleichbare Amtsbezeichnung Vortragender Legationsrat Erster Klasse.

Bei anderen Behörden ist die entsprechende Amtsbezeichnung Leitender Direktor (A 16, mit Zusatz der Fachrichtung z. B. Leitender Regierungsdirektor oder Leitender Branddirektor) bzw. eine entsprechende Amtsbezeichnung aus der Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 (z. B. Abteilungsdirektor oder Direktor und Professor). Ausnahme ist der Schuldienst an Gymnasien, hier lautet die Amtsbezeichnung Oberstudiendirektor (an Gesamtschulen jedoch wieder Leitender Gesamtschuldirektor) oder Leitender Oberstudiendirektor (für die Ministerialbeauftragten im Schuldienst in Bayern). Nach Landesrecht wird in einigen Bundesländern den entsprechenden Beamten, die bei den Landtagen tätig sind, die Amtsbezeichnung Parlamentsrat verliehen.

Österreich

In Österreich ist Ministerialrat ein Amtstitel von Beamten sowie eine Verwendungsbezeichnung von Vertragsbediensteten in der Verwendungsgruppe A 1 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die in einer Zentralstelle (Bundeskanzleramt, Bundesministerien, Rechnungshof, Volksanwaltschaft) – mit Ausnahme der Parlamentsdirektion – Dienst leisten. Beamte führen diesen Amtstitel in der Funktionsgruppe 2–4 ab Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5–6 ab Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7–9 sowie Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 in den Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/7 bei Erreichung des vom Gesetz geforderten Besoldungsdienstalters. In der Parlamentsdirektion lautet der entsprechende Amtstitel Parlamentsrat und außerhalb der Zentralstellen Hofrat.

Einzelnachweise

  1. Bundesbesoldungsgesetz Anlage I, 2020-08-13
  2. Abkürzungsverzeichnis. In: Die Kabinettsprotokolle der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen. Land Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 26. August 2020.