Midijob

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Als Midijob bezeichnet man in Deutschland seit 2003 ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich, aber innerhalb der „Gleitzone“, die zu Beginn ab 1. April 2003 bei 800 Euro endete,[1] ab 2013 bei 850 Euro.[2] Die Gleitzone heißt seit 1. Juli 2019 „Übergangsbereich“ und gilt bis 1300 Euro.[3][4][5] Ab dem 1. Oktober 2022 wird er sich von 520,01 bis 1.600 Euro erstrecken.[6] Zum 1. Januar 2023 soll die Obergrenze auf 2000 Euro angehoben werden.[7]

Anders als eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) sind Midijobs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung. Jedoch hängt im Übergangsbereich der Arbeitnehmeranteil von der Höhe des Bruttoarbeitsentgeltes ab, während der normale Arbeitgeberbeitrag gilt. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Im Gegensatz zu Minijobs sind Midijobs auch nicht steuervergünstigt, so dass sie auch in einer Ehe wie alle übrigen Einkommen, die nicht auf Minijobs beruhen, zur Steuerberechnung herangezogen werden.

Mit Einführung der Gleitzone wollte man 2003 den Wechsel von einer versicherungsfreien in eine versicherungspflichtige Tätigkeit für Arbeitnehmer attraktiver machen, indem man sie nicht mehr mit den vollen Sozialabgaben, also einem Verlust an Nettoeinkommen, belastete, sobald das Arbeitsentgelt die Minijob-Grenze überstieg.[8]

Ziele

Die Ziele sind,

  1. Beschäftigungen attraktiv zu machen, deren Entgelt knapp über der Entgeltgrenze der Minijobs liegt,
  2. legale Beschäftigung sozial abzusichern (insbesondere Krankenversicherungsschutz; Entschärfung der „Working Poor“-Problematik),
  3. Anreize zur Aufnahme einer Beschäftigung zu erhöhen um Arbeitslose dem Arbeitsmarkt zuzuführen,
  4. den Sozialversicherungen weitere Beitragsquellen zu erschließen.

Da vor dem 1. April 2003 beim Wechsel vom Minijob in besser bezahlte Arbeit durch die Sozialversicherungspflicht die Abgabenlast von 0 % auf rund 21 % des Bruttoverdienstes anstieg, führte man eine Gleitzone ein. Seither steigt der Sozialversicherungsbeitrag der Arbeitnehmer von etwa 11 % auf rund 21 % gleichmäßig an (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Die Regelung war Teil des Hartz-Konzeptes (Hartz II) zur Reformierung des Arbeitsmarkts.

Anwendung

Ein Midijob liegt vor, wenn

  1. ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird,
  2. die Beschäftigung nicht als Kurzarbeit, stufenweise Wiedereingliederung oder in Altersteilzeit liegt oder der Berufsausbildung (sowie einiger Praktika) dient, und
  3. das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 1300 € liegt.

Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören auch Einmalzahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Wird Arbeitsentgelt nicht durchgehend in gleicher Höhe bezahlt, wird der Durchschnitt berechnet.

Bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen muss die Bruttolohn-Summe im Übergangsbereich liegen, andernfalls wird die normale Beitragsberechnung angewandt. Minijobs und Beamtenbezüge werden nicht mitgerechnet. Überstieg das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt Ende 2012 800 €, wurde für Entgelte bis 850 € nach § 276b Abs. 2 SGB VI aus Bestandsschutzgründen ab 2013 in der Rentenversicherung die Gleitzonenregelung nur angewandt, wenn Arbeitnehmer die Geltung der Gleitzonenregelung schriftlich dem Arbeitgeber erklärten. Dies war bis Ende 2014 möglich und galt nur für die Zukunft. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt kein Bestandsschutz.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Gleitzonenentgelt in Abhängigkeit vom Arbeitsentgelt (brutto) in Deutschland 2015

Die Beiträge werden jeweils für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung getrennt berechnet.

Den Gesamtbeitrag des reduzierten Arbeitnehmeranteils und des Arbeitgeberanteils berechnet man wie folgt:

  1. Gesamtbeitrag = Gleitzonenentgelt × Gesamtbeitragssatz
  2. Arbeitgeberanteil = tatsächliches Arbeitsentgelt × Beitragssatz (Arbeitgeber)
  3. Arbeitnehmeranteil = Gesamtbeitrag − Arbeitgeberanteil,

Ermittlung des Gleitzonenentgeltes

Das Gleitzonenentgelt wurde ab 2013 nach folgender Formel[9] berechnet:

AE: tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt

Mit der am 1. Juli 2019 in Kraft getretenen Reform ist diese Formel nicht mehr aktuell, da die Gleitzone/der Übergangsbereich auf 1300 Euro ausgeweitet wurde. Für AE = 450 Euro ergibt die Formel ein Gleitzonenentgelt von F × 450 Euro, für AE = 850 Euro ergab sich ein Gleitzonenentgelt von 850 Euro, für AE Werte von 450 bis 850 Euro wurde das Gleitzonenentgelt linear interpoliert. Eine vereinfachte Darstellung der Formel lautet:

Zeitraum ab Faktor F Berechnung[10]
2003 1. April 0,5995 F = 25 % / 41,7 %
2004 und 2005 0,5952 F = 25 % / 42,0 %
2006 1. Januar 0,5967 F = 25 % / 41,9 %
2006 1. Juli 0,7160 F = 30 % / 41,9 %
2007 0,7673 F = 30 % / 39,1 %
2008 0,7732 F = 30 % / 38,8 %
2009 0,7472 F = 30 % / 40,15 %
2010 0,7585 F = 30 % / 39,55 %
2011 0,7435 F = 30 % / 40,35 %
2012 0,7491 F = 30 % / 40,05 %
2013 und 2014 0,7605 F = 30 % / 39,45 %
2015 0,7585 F = 30 % / 39,55 %
2016 0,7547 F = 30 % / 39,75 %
2017 0,7509 F = 30 % / 39,95 %
2018 0,7547 F = 30 % / 39,75 %
1.1.–30.6.2019 0,7566 F = 30 % / 39,65 %

Der Faktor F wird vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermittelt. Der Ablauf der Berechnung ist im § 163 Abs. 10 SGB VI festgelegt. Die Formel dafür ist:

  • in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis …:
Faktor F = 30 % geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
  • in der Zeit vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2006:
Faktor F = 25 % geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz

Zusätzliche Beiträge

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen müssen zusätzlich den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,3 % (Stand 2022) des Bemessungsentgeltes, Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung, die kinderlos und älter als 23 Jahre sind, müssen einen zusätzlichen Beitrag von 0,25 % des Bemessungsentgeltes entrichten. Bei Bemessung der zusätzlichen Beiträge wird das Gleitzonenentgelt mit dem zusätzlichen Beitragssatz (0,9 % oder 0,25 %) multipliziert.

Umlagebeiträge zu den Ausgleichsverfahren

Vom Arbeitgeber zu tragende Umlagebeiträge zu den Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind nach den Bemessungsentgelten zu berechnen, nach denen der Rentenversicherungsbeitrag zu berechnen ist. Zwischen 450,01 und 1300 Euro wird die Umlage nicht auf den vollen Bruttolohn bezahlt, sondern auf das Gleitzonenentgelt (Berechnung siehe oben).

Beispiel für das Jahr 2015

Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile in Prozent

Das folgende Berechnungsbeispiel bezieht sich auf das Jahr 2015.

  • Das Bruttoarbeitsentgelt des Midijobs sei 650,00 € monatlich.
  • Der Arbeitnehmer hat keine Kinder. Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren bei Krankheit teil.
  • Es besteht Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht

Beitragssätze:

  • Krankenversicherung: 14,6 % + 0,9 % (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) = 15,5 %
  • Rentenversicherung: 18,7 %
  • Arbeitslosenversicherung: 3,0 %
  • Pflegeversicherung: 2,35 % + 0,25 % (Zusatzbeitragssatz bei Kinderlosen)

Umlagesätze:

  • Umlage U1 (Ausgleichsverfahren bei Krankheit): 2,0 %[11]
  • Umlage U2 (Ausgleichsverfahren Mutterschaftsgeld): 0,38 %[11]
  • Umlage U3 (Ausgleichsverfahren Insolvenzgeld): 0,15 %

Berechnung:

Gleitzonenentgelt (Bemessungsentgelt)
= 0,7585 × 450 € + (2,125 − 1,125 × 0,7585) × (650 € − 450 €)
=    341,325 €   +         1,2716875        ×     200 €
= 595,67 €
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in Euro

Krankenversicherung:

  • Gesamtbeitrag mit Zusatzbeitrag: 595,67 € × 15,5 % = 92,33 €
  • Arbeitgeberanteil: 650,00 € × 7,3 % = 47,45 €
  • Arbeitnehmeranteil mit Zusatzbeitrag: 92,33 € − 47,45 € = 44,88 €

Rentenversicherung:

  • Gesamtbeitrag: 595,67 € × 18,7 % = 111,39 €
  • Arbeitgeberanteil: 650,00 € × 9,35 % = 60,78 €
  • Arbeitnehmeranteil: 111,39 € − 60,78 € = 50,62 €

Arbeitslosenversicherung:

  • Gesamtbeitrag: 595,67 € × 3,0 % = 17,87 €
  • Arbeitgeberanteil: 650,00 € × 1,5 % = 9,75 €
  • Arbeitnehmeranteil: 17,87 € − 9,75 € = 8,12 €

Pflegeversicherung:

  • Gesamtbeitrag ohne Zusatzbeitrag: 595,67 € × 2,35 % = 14,00 €
  • Arbeitgeberanteil: 650,00 € × 1,175 % = 7,64 €
  • Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag: 14,00 € − 7,64 € = 6,36 €
  • Zusatzbeitrag: 595,67 € × 0,25 % = 1,49 €
  • Arbeitnehmeranteil mit Zusatzbeitrag: 6,36 € + 1,49 € = 7,85 €

Nur Arbeitgeber:

Umlage U1 zum Ausgleichsverfahren bei Krankheit:

  • Gesamtbeitrag: 595,67 € × 2,0 % = 11,91 €

Umlage U2 zum Ausgleichsverfahren Mutterschaftsgeld:

  • Gesamtbeitrag: 595,67 € × 0,38 % = 2,26 €

Umlage U3 zum Ausgleichsverfahren Insolvenzgeld:

  • Gesamtbeitrag: 595,67 € × 0,15 % = 0,89 €

Auswirkungen

Bei nach einem Regelentgelt berechneten Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Übergangsgeld dürfen diese Leistungen 90 % eines fiktiven Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen. Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist das Nettoarbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Gleitzonenregelung gelten würde.

Gesetzliche Fundstellen

Im § 20 SGB IV findet sich die Definition der Gleitzone (Midijob). Die Berechnungsvorschrift ist bei dem jeweiligen Versicherungssystem notiert, im Fall der Rentenversicherung z. B. in § 163 Abs. 10 SGB VI.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Deutsche Rentenversicherung – Gleitzone. (Nicht mehr online verfügbar.) Ehemals im Original; abgerufen am 11. Januar 2019.@1@2Vorlage:Toter Link/www.deutsche-rentenversicherung.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)
  2. Gleitzone. Lexikon. Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 4. September 2022.
  3. Übergangsbereich. Lexikon. Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 4. September 2022.
  4. Welche Regelung tritt zum 1. Juli 2019 in Kraft? Frequently Asked Questions. Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 4. September 2022.
  5. Jana Tashina Wörrle: Mehr verdienen im Midijob: Das gilt ab 2019. Deutsche Handwerks Zeitung, 22. August 2019, abgerufen am 24. Dezember 2018.
  6. Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung. In: Bundesgesetzblatt (Deutschland). 28. Juni 2022, abgerufen am 4. September 2022.
  7. Entlastungspaket: Strompreisbremse, Direktzahlungen, höheres Kindergeld und Nahverkehrsticket – So will die Koalition die Bürger entlasten. Handelsblatt, 4. September 2022, abgerufen am 5. September 2022.
  8. Vgl. dazu die Rede der Bundestagsabgeordneten Thea Dückert, Bündnis 90/Die Grünen, in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 19. Dezember 2002, Plenarprotokoll 15/16, S. 1237.
  9. Formel als PDF nach § 163 Abs. 10 SGB VI
  10. Infos zur Gleitzone auf lohn-info.de, abgerufen am 4. Januar 2015
  11. a b abhängig von Krankenkasse (Beispiel DAK-Gesundheit, abgerufen am 27. März 2022)