Peregrinus (Recht)
Der Peregrinus (lat. „der Fremde“, Substantivierung des Adverbs per-egre, per „über … hinaus“, egre vom alten Lokativ agri, von ager „Acker“, also: „über den Acker hinaus“, d. h. in der Fremde; Plural peregrini) ist ein römischer Rechtsbegriff und meint in diesem rechtlichen Sinn den Bürgerschaftsfremden, den Freien, der nicht das römische Bürgerrecht besaß und damit nicht römischer Bürger war.
Geschichte
Der peregrinus war bis ins 2. Jahrhundert v. Chr. schutz- und rechtlos, es sei denn, er erlangte ein hospitium privatum (private Gastfreundschaft) unter dem Schutz des Iuppiter hospitalis (Jupiter als Beschützer des Gastrechts) oder eine applicatio ad patronum (Anschluss an einen Patron, wodurch er dessen Klient wurde), oder sein Heimatstaat schloss dies betreffend mit Rom einen gegenseitigen Vertrag ab. Nach dem Ende des Bundesgenossenkrieges[1] breitete sich das Bürgerrecht auf ganz Italien aus, so dass ab 88 v. Chr. peregrinus den Angehörigen eines zum römischen Machtbereich gehörenden außeritalischen Volkes bezeichnete, der kein Bürgerrecht hatte. Im Lauf der römischen Kaiserzeit erhielten immer mehr Personen und Personengruppen das römische Bürgerrecht, bis es durch die Constitutio Antoniniana des Jahres 212 fast allen freien Reichsbewohnern verliehen wurde und in der Folgezeit als soziales und rechtliches Merkmal der Abgrenzung weitgehend seine Bedeutung verlor.[2]
Rechtsgrundlagen
Das ius gentium (Fremdenrecht) regelt das Verhältnis der peregrini untereinander und zu den Römern. Ein peregrinus konnte in Rom durch Verleihung das connubium (Eherecht), das commercium (Handelsrecht) und die mancipatio (Kaufrecht) erhalten. Für die peregrini zuständig waren bei Streitigkeiten und Prozessen die Rekuperatoren (Ersatzrichter) und ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. der praetor peregrinus (Fremdenprätor).
Das Nebeneinander der Rechtsschichten im römischen Recht von ius civile, ius honorarium und ius gentium wurde Ende des dritten Jahrhunderts durch diokletianisches Recht praktisch überwunden.[3]
Literatur
- Max Kaser: Das römische Privatrecht. 2 Bände. Beck, München 1955–1959. (2. Auflage 1971), ISBN 978-3-406-01406-2.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau Verlag, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher), ISBN 3-205-07171-9.
Einzelnachweise
- ↑ Italia einig Vaterland? Zum Ausbruch des Bundesgenossenkrieges vor 2100 Jahren. 9. Mai 2009, abgerufen am 28. August 2021 (deutsch).
- ↑ UNESCO-Weltdokumentenerbe Constitutio Antoniniana | Deutsche UNESCO-Kommission. Abgerufen am 28. August 2021.
- ↑ Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 106–110.