Informationsfreiheit

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Begründung: Unter der Informationsfreiheit versteht man im deutschen Sprachraum gemeinhin das Grundrecht aus Art. 5 I 1 2. Var. GG, wonach „jeder“ das Recht hat, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Der Artikel beschreibt aber etwas ganz anderes. Derzeit liegt deshalb eine Begriffsfindung vor, der Artikel ist daher zu überarbeiten. Dabei kann ggf. auf den Artikel Rezipientenfreiheit zurückgegriffen werden; das Bundesverfassungsgericht verwendet jenen Begriff aber nicht, sondern spricht in ständiger Rechtsprechung weiterhin von der Informationsfreiheit. Das Problem wurde bei der Löschdiskussion zu dem Artikel zur Rezipientenfreiheit bemerkt.--Aschmidt 01:19, 29. Feb. 2012 (CET)

Informationsfreiheit, auch Informationszugangsfreiheit, Informationstransparenz, englisch

Freedom of Information

(FOI) ist ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen. In diesem Rahmen können z. B. Ämter und Behörden verpflichtet werden, ihre Akten und Vorgänge zu veröffentlichen (Öffentlichkeitsprinzip) bzw. für Bürger zugänglich zu gestalten (Verwaltungstransparenz) und zu diesem Zweck verbindliche Qualitätsstandards für den Zugang zu definieren.

Das Recht auf Zugang zu Informationen wird inzwischen in über 110 Staaten[1] durch Informationsfreiheitsgesetze (IFG) und Informationsfreiheitssatzungen auf kommunaler Ebene, garantiert. Sie regeln die entsprechenden Rechte und legen das nähere Verfahren fest, um diesen freien Zugang zu gewähren. Informationsfreiheitsgesetze dienen in erster Linie der demokratischen Meinungs- und Willensbildung.

Die Informationsfreiheit in diesem Sinne hängt mit der Rezipientenfreiheit wie folgt zusammen: Die Informationsfreiheitsgesetze bestimmen die von ihm erfassten Informationsquellen dazu, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen; sie machen sie damit zu allgemein zugänglichen Quellen.

Geschichte

Erste Entwicklungen zur Informationsfreiheit gab es 1766 in Schweden mit Einführung der Öffentlichkeitsprinzipien. Damit sollte eine Kontrolle und Transparenz der Staatstätigkeiten gewährleistet werden. Der freie Zugang zu Informationen ist bis heute fest in Schweden verankert.

Seit 1951 existieren in Finnland Zugangsrechte zu amtlichen Dokumenten.

Durch die Demokratiebewegung der 60er Jahre in den USA, wurde 1966 der Freedom of Information Act (FOIA) erlassen. Dieser ermöglicht jeder Person Zugang zu den Akten einer Behörde.

Anfang der 70er Jahre wurden in immer mehr europäischen Ländern Informationsfreiheitsgesetze erlassen. Den Anfang machten Dänemark und Norwegen 1970. Es folgten Frankreich (1978) und Belgien (1994). Alle diese Staaten hatten sich am schwedischen Gesetz orientiert. Daraufhin folgten auch weitere Länder dem Beispiel und erließen eigene Gesetze, die die Informationsfreiheit zum Inhalt haben (u. a. Kanada 1985 und Mexiko 2003).

Seit 1990 beschäftigt sich die EU mit der Thematik und hat mehrere Regelungen und Richtlinien auf den Weg gebracht. 2001 wurde die Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[2] von der EU erlassen.

Die Schweiz erließ 2004[3] ein Gesetz zur Informationsfreiheit und in der Bundesrepublik Deutschland trat ein Informationsfreiheitsgesetz 2006 in Kraft.[4]

Deutschland

Ein allgemeines Informationszugangsrecht für Bürger zu Unterlagen von Bundesbehörden – unabhängig von einer direkten persönlichen Betroffenheit – ist in Deutschland als Informationsfreiheitsgesetz am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Zudem gibt es in Bundesländern ähnliche Gesetze in Bezug auf Landesbehörden (einschließlich der Kommunalbehörden).

Das Umweltinformationsgesetz schuf erstmals 1994 für den Teilbereich der Umwelt weitergehende Transparenz.

Regelmäßig nicht erfasst vom Informationszugangsrecht werden Belange der inneren und äußeren Sicherheit, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, geistiges Eigentum, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten, bei denen ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass das Informationszugangsrecht nicht das Informationelle Selbstbestimmungsrecht bricht.

Länderebene

Bundesländer mit Informationsfreiheitsgesetzgebung (Stand: 2018)

In Kraft getreten sind Informationsfreiheitsgesetze bereits in den Bundesländern

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wurde ein entsprechender Gesetzesentwurf am 15. Dezember 2005 vom Landtag abgelehnt.[6] Im vierten Regierungsjahr der grün-roten Koalition sollte eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt und ein Informationsfreiheitsgesetz geschaffen werden. Im Laufe des Jahres 2014 wollte das baden-württembergische Innenministerium einen entsprechenden Gesetzentwurf präsentieren. Eckpunkte wurden innerhalb des Ministeriums bereits vorgelegt. Netzwerk Recherche kritisierte, dass sich der Gesetzentwurf am ohnehin vorsichtigen Informationsfreiheitsgesetz des Bundes von 2006 orientiere und durch weitere Ausnahmeregelungen dahinter zurückfalle.[7] Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (kurz Landesinformationsfreiheitsgesetz, abgekürzt LIFG) wurde am 29. Dezember 2015 verkündet und trat am Folgetag in Kraft.[8]

Bayern

In Bayern gab es zwischen 2001 und 2011 sieben[9], insgesamt seit 2001 bisher elf, Gesetzesinitiativen von den Grünen, der SPD, aber auch 2010 von den Freien Wählern. Diese wurden aber alle im Landtag von der CSU-Mehrheit und ab der Landtagswahl 2008 auch von der CSU-FDP-Koalition abgelehnt. Jedoch etablieren sich Informationsfreiheitssatzungen auf kommunaler Ebene.

Auf Initiative lokaler Parteien und Bündnisse sind inzwischen in rund 80 Städten und Gemeinden (so in München, Nürnberg, Regensburg, Würzburg, Ingolstadt etc.[10]) Informationsfreiheitssatzungen in Kraft, welche Informationsfreiheit zumindest für den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde garantieren. Die Vereine Mehr Demokratie, Transparency International sowie die Humanistische Union haben sich 2003 in Bayern im Bündnis für Informationsfreiheit zusammengeschlossen um Informationsfreiheitsgesetze auf Landes- und kommunaler Ebene zu fördern. Derzeit gehören neben den Gründungsmitgliedern 13 Vereine und Parteien[11] dem Bündnis an.

Berlin

Ein Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit in Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) trat am 15. Oktober 1999 in Kraft.[12] Ein zivilgesellschaftliches Bündnis hat einen Entwurf für ein Transparenzgesetz geschrieben, das es im Rahmen eines Volksentscheids berlinweit einführen will.[13]

Brandenburg

Brandenburg hat als erstes Bundesland am 10. März 1998 ein Informationsfreiheitsgesetz in Form des Akteneinsichts- und Informationszuganggesetz (AIG) beschlossen. Eine letzte Reformierung erfolgte 2013 mit einigen Erweiterungen und Konkretisierungen.[14] Es besteht ein grundrechtsgleiches Recht von Verfassungsrang auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen.[15]

Bremen

In Bremen wurde das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz, BremIFG) am 16. Mai 2006 verabschiedet (BremGBl S263) und ist am 1. August 2006 in Kraft getreten. Eine Besonderheit im Vergleich zu dem IFG des Bundes und allen anderen deutschen IFGs ist eine erweiterte Veröffentlichungspflicht über ein zentrales elektronisches Informationsregister, „um das Auffinden von Informationen zu erleichtern“ (§ 11 (5)). Dahinter steht die Einschätzung, die übliche Forderung, dass ein Antragsteller seinen Antrag an die Stelle richten muss, die über die begehrte Information verfügt, und diese möglichst genau beschreiben muss, stelle eine Hürde dar, die viele Bürger nicht überwinden können. Im zentralen Informationsregister,[16] das online zugänglich ist, kann man mit verschiedenen Suchbegriffen herausfinden, welche Dokumente dem Informationswunsch entsprechen könnten und diese herunterladen. Daher kann man von einer neuen Generation von IFG sprechen, die sich durch einen Übergang von der Holschuld der Bürger zu einer Bringschuld der Behörde auszeichnet.[17] Das BremIFG ist befristet und sieht eine Evaluation vor Ablauf der Befristung vor. Der Evaluationsbericht[18] wurde im April 2010 zusammen mit einer Stellungnahme des Senats[19] der Bürgerschaft vorgelegt. Dort sollte noch in der damaligen Legislaturperiode (vor Mai 2011) die Novellierung erfolgen. Ein Ergebnis ist uns nicht bekannt.

Hamburg

Am 13. Juni 2012 hat die Hamburgische Bürgerschaft das „Hamburgische Transparenzgesetz“ (HmbTG) beschlossen.[20][21] Das Gesetz wurde von einer Volksinitiative von Mehr Demokratie, Transparency International und dem Chaos Computer Club sowie mehreren Bündnispartnern in einem Wiki geschrieben.[22][23] Die Kernelemente des Gesetzes sind eine Veröffentlichungspflicht für alle Informationen von öffentlichem Interesse: u. a. Verträge zur Daseinsvorsorge, Gutachten, Geodaten, Baugenehmigungen, Zuwendungsbescheide (§ 3), eine Ausweitung des Behördenbegriffs u. a. auf Unternehmen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (§ 2 Abs. 3), sowie eine deutliche Einschränkung der Ausnahmetatbestände, z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§§ 4 bis 7). Damit geht das Transparenzgesetz deutlich über bestehende Informationsfreiheitsgesetze (IFGs) hinaus. Das Gesetz trat am 6. Oktober 2012 in Kraft. Der Veröffentlichungspflicht wird auf dem Transparenzportal Hamburg nachgekommen.[24]

Hessen

Das Hessische Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) trat am 25. Mai 2018 in Kraft. Bereits seit dem 22. Dezember 2006 gilt das Umweltinformationsgesetz Hessen (HUIG).[25]

Mecklenburg-Vorpommern

Seit dem 10. Juli 2006 regelt das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz – IFG M-V) den Zugang. Eine Evaluation erfolgte zuletzt 2009.[26]

Niedersachsen

In Niedersachsen, wo auf Landesebene ebenfalls kein Informationsfreiheitsgesetz gilt, hat die Stadt Göttingen als erste Kommune eine Informationsfreiheitssatzung erlassen.[27][28] Ebenso wurde im März 2012 von der Stadt Braunschweig eine entsprechende Satzung erlassen[29], sowie von mittlerweile neun anderen Kommunen[30].

Am 31. Januar 2017 stimmte die niedersächsische Landesregierung einem Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes zu, dass bis Herbst 2017 in Kraft treten sollte. Dieser Entwurf kam in jener Legislaturperiode vor der vorgezogenen Neuwahl nicht mehr zur Vollendung. Anders als z. B. das IFG des Bundes sah der Entwurf die Erhebung von Gebühren entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsaufwand zur Beantwortung ohne Deckelung vor. Das galt auch für ablehnende Bescheide. Eine aktive Veröffentlichung von Informationen durch Behörden ohne vorherige Bürgeranfrage sah das Gesetz nicht vor.[31]

Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) trat zum 27. November 2001 in Kraft[32]. Es erfolgte eine Evaluierung des Gesetzes im Jahr 2004.[33]

Rheinland-Pfalz

Am 11. November 2008 stimmte der Landtag von Rheinland-Pfalz für ein Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG), welches seit 1. Januar 2009 in Kraft war.[34] Dieses wurde durch das Landestransparenzgesetz (LTranspG) vom 27. November 2015, in Kraft getreten am 1. Januar 2016, abgelöst.[35][36]

Saarland

Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) trat am 12. Juli 2006 in Kraft.[37] Eine Evaluierung des Gesetzes erfolgte 2010, mit dem Ergebnis es ohne Änderungen fortzuführen.[38]

Sachsen

In Sachsen gab es lange kein Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz[39]. Kommunale Regelungen gibt es bisher nur sowohl in Leipzig[40] als auch in Dresden[41] seit 2012. Zum Jahr 2023 wird ein Transparenzgesetz eingeführt, das nur für Landesbehörden gilt.[42]

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wurde das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 erlassen; veröffentlicht im GVBl. LSA 12/2008 S. 242. Das Gesetz trat am 1. Oktober 2008 in Kraft. Es bestimmt, dass jeder nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Die zum Gesetz erlassene Kostenverordnung (IZG LSA KostVO) galt bis zu ihrer Änderung im Jahr 2019 als eine der teuersten Deutschlands. Für die Erteilung von Auskünften können Gebühren von bis zu 500 € erhoben werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt nimmt nach dem Gesetz auch die Aufgaben des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahr. Er hat, um die Gesetzausführung zu erleichtern, umfangreiche Anwendungshinweise erarbeitet.

Schleswig-Holstein

Das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) wurde am 19. Januar 2012 erlassen.[43]

Thüringen

Das Land Thüringen hat in dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) vom 14. Dezember 2012 den Zugang zu Informationen geregelt.[44]

Schweiz

In der Schweiz wird mit dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ), das am 17. Dezember 2004 verabschiedet wurde und am 1. Juli 2006 in Kraft trat, die Transparenz der Verwaltung gefördert, indem jeder Person das Recht zusteht, Einsicht in Dokumente der Bundesbehörden zu nehmen. Die Bundesverwaltung ist damit im Begriff, vom traditionellen Geheimhaltungsgrundsatz auf das Öffentlichkeitsprinzip umzustellen. Siehe Transparenz in der Politik (Schweiz)#Bundesrat und Bundesverwaltung.

Österreich

In Österreich wird die Verwaltungstransparenz auf Bundesebene durch das Auskunftspflichtgesetz (Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986) geregelt. Für Länder und Gemeinden gelten das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden) sowie Auskunftspflichtgesetze der Länder, wie zum Beispiel das Wiener Auskunftspflichtgesetz, das Niederösterreichische Auskunftsgesetz oder das Vorarlberger Gesetz über die Auskunftserteilung in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden.

Anders als in Deutschland ergibt sich aus dem Recht des Bürgers kein Anspruch auf Akteneinsicht, und EU-weit einzigartig steht die Amtsverschwiegenheit bzw. das Amtsgeheimnis im Verfassungsrang (Art. 20 Bundes-Verfassungsgesetz 1920).[3] Seit Anfang 2013 gibt es in Österreich erste Bestrebungen die Informationsfreiheit zu verbessern und mittels einer Verfassungsbestimmung das Amtsgeheimnis zu adaptieren.[45][46] Nach der Nationalratswahl kündigte die Regierung im neuen Arbeitsprogramm an, das Amtsgeheimnis unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Datenschutz, ersetzen zu wollen. Ein erster Begutachtungsentwurf für eine B-VG- Novellierung wurde für das erste Halbjahr 2014 in Aussicht gestellt.[47][48] Ende März 2014 wurde ein vielfach kritisierter Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz in Begutachtung geschickt.[49][50] Im Mai kritisierte auch das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte den Entwurf der österreichischen Regierung.[51] Im Juni schlugen Karlheinz Kopf und Barbara Prammer eine neue verschärfte Geheimschutzordnung für das Parlament vor.[52][53] Der Entwurf sieht neue Geheimhaltungsgrade vor und wurde heftig kritisiert.[54][55] Österreichische Journalistenvereinigungen, wie der Österreichische Presserat, Reporter ohne Grenzen, Presseclub Concordia und andere forderten ein modernes Informationsfreiheitsgesetz, nachdem Reformen für Untersuchungsausschüsse erneut verschoben wurden.[56][57] Auch bis Ende Juni 2015 war es den österreichischen Parlamentariern nicht möglich ein Informationsfreiheitsgesetz zu verabschieden.[58] Im November 2015 ging ein Entwurf des geplanten Informationspflichtgesetzes in Begutachtung.[59] Transparency International kritisierte den Entwurf, der 2016 beschlossen und 2018 in Kraft treten soll. Bundesländer forderten Ausnahmen und zusätzliche Einschränkung der Auskunftspflichten.[60] Im Juni 2017 scheiterte die Abschaffung des Amtsgeheimnisses erneut.[61] Auch Anfang 2021 gab es kein Informationsfreiheitsgesetz in Österreich.[62]

Europa

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat 1979 die Empfehlung Nr. 854 (1979) „betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit“ verabschiedet. Diese Grundsätze wurden vom Ministerrat durch Europaratsempfehlungen vom 25. November 1981[63] und vom 21. Februar 2002[64] umgesetzt, um Informationsfreiheitsgesetze in allen Mitgliedsstaaten des Europarats zu fördern. Informationsfreiheitsgesetze gibt es in fast allen europäischen Ländern. Die meisten Länder in Europa sind diesen Empfehlungen gefolgt und haben entsprechende Gesetze verabschiedet. Der Europarat arbeitet an der Verabschiedung einer bindenden Konvention über den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung.

Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten schützt die Informationsfreiheit. Die Meinungsfreiheit ist separat in Artikel 18 geschützt. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion), Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006[65] enthält „eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten“. Auch die Rechtssache Geraguyn Khorhurd Patgamavorakan Akumb v. Armenia, Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 bestätigt diese Rechtsprechung.

Europäische Union

Den öffentlichen Zugang zu den Dokumenten der EU-Verwaltung selbst regelt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.[66][67] Für diese wurde April 2008 ein Änderungsvorschlag vorgelegt, die auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die Empfehlungen des Parlaments aus dem Jahr 2006 reagiert – diverse Details (Definition von Dokument, Einspruchsrechte) werden dabei aber kritisch gesehen.[68]

Schweden

In Schweden wurde 1766 die Verwaltungstransparenz mit dem Gesetz über die Pressefreiheit („Tryckfrihetsförordningen“) eingeführt und ist ein Teil der schwedischen Verfassung. In schwedisch werden die dadurch geregelten Grundsätze als Offentlighetsprincipen (Das Prinzip der Öffentlichkeit) bezeichnet, das seither gültig ist. Es war der finnländische (Finnland stand zu der Zeit unter schwedischer Herrschaft) Geistliche und Parlamentsabgeordnete Anders Chydenius, der das Recht auf Zugang zu Dokumenten „durchbrachte“. Dieses Recht war eine Reaktion auf die gewaltige Geheimhaltung als auch auf die Pressezensuren in der vergangenen Zeit.

Das „Offentlighetsprincipen“ besagt, dass alle Informationen und Dokumente, die von einer Behörde hergestellt oder empfangen wurden, für jedermann zugänglich gemacht werden müssen. Ausnahmen gelten u. a. für Dokumente von Sicherheitsbehörden und Militär.

Vereinigtes Königreich

Nach einer fünfjährigen Übergangszeit trat der britische Freedom of Information Act am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Information Commissioner ist von staatlicher Seite für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich.

Niederlande

Das erste Informationsfreiheitsgesetz wurde 1980 in den Niederlanden eingeführt und 2005 reformiert.[69] Derzeit wird es mit 1000 Anträgen pro Jahr relativ selten genutzt.[70] Ein gutes Beispiel für die Wirksamkeit des Gesetzes lieferte die Stiftung „Wij vertrouwen stemcomputers niet“ („Wir vertrauen Wahlcomputern nicht“). Sie erhielt im Februar 2007 mehrere Dokumente des Niederländischen Wahlausschusses. Diese zeigen, dass der Wahlausschuss befürchtet, ohne die Unterstützung des Wahlcomputer-Herstellers Nedap keine Wahl mehr durchführen zu können. Außerdem legt Nedap in einer E-Mail der niederländischen Regierung nahe, die Firma zu kaufen, andernfalls werde die nächste Wahl nicht mehr unterstützt.[71]

Nordamerika

USA

In den Vereinigten Staaten existiert mit dem Freedom of Information Act (FOIA) seit 1966 ein Informationsfreiheitsgesetz. In letzter Zeit entzündeten sich Diskussionen in den USA vor allem an der Frage, wie Informationsfreiheit und nationale Sicherheit vereinbart werden können, sowie Geschäftsgeheimnisse wirksam geschützt werden können.

Ein auch in der deutschen Diskussion immer wieder auftauchender Kritikpunkt ist der zusätzliche Verwaltungsaufwand – allein auf Bundesebene sind in den USA über 5.000 Beamte mit der Bearbeitung von FOIA-Anträgen beschäftigt; die Kosten belaufen sich auf über 300 Millionen US-Dollar.

Kanada

Der kanadische Access to Information Act trat am 1. Juli 1983 in Kraft[72] und wurde zuletzt am 5. April 2016 geändert. Über die Informationsfreiheit wacht ein Information Commissioner, der dem Office of the Information Commissioner vorsteht.

International

Weltweit haben mehr als 65 Staaten Informationsfreiheitsgesetze beschlossen oder als Grundrecht in ihrer Verfassung verankert.[3] Mit der Tromsø-Konvention gibt es auch einen völkerrechtlichen Vertrag vom Europarat, welchen allerdings nur wenige EU-Länder unterzeichnet haben.

Die betreffenden Regelung sind etwa:

Einfachrechtliche Regelungen bestehen etwa in:[3]

Dänemark
Gesetz Nr. 572 vom 19. Dezember 1985 über den Zugang zu Akten der öffentlichen Verwaltung.
Frankreich
Gesetz Nr. 78-753 vom 17. Juli 1978 über die Verbesserung der Beziehungen zwischen Verwaltung und Öffentlichkeit (Transparenz im Verwaltungsbereich) idF Gesetz 2000-321 vom 12. April 2000
außerdem
  • Gesetz 2002-303 vom 4. März 2002 über den Zugang zu Krankenakten
  • Gesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über Datenverarbeitung, Akten und Freiheiten (betreffend den Zugang zu elektronisch gespeicherten Akten)
  • Gesetz Nr. 79-18 vom 3. Januar 1979 über die Einsichtnahme in Archive
Irland
Freedom of Information Act, Nr. 13/1997
Italien
Gesetz Nr. 241 von 7. August 1990 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten

Mexiko

Mexiko wurde von 1929 bis 2000 von ein und derselben Partei regiert: der Partido Revolucionario Institucional (PRI; „Partei der institutionalisierten Revolution“). Die Folge war ein sehr geringes Maß an Transparenz und damit einhergehend ein hohes Maß an Korruption.

Nach dem Regierungswechsel im Dezember 2000 hat die Regierung Vicente Fox (PAN) daher das Transparenzgesetz geschaffen, das am 12. Juni 2003 in Kraft trat.

Dieses Gesetz gibt den Bürgern das Recht, alle (nicht als „vertraulich“ eingestuften) Informationen der Regierung, des Kongresses und aller Bundesbehörden einzusehen. Über die Einhaltung dieses Gesetzes wacht ein neu eingerichtetes Bundesinstitut für den Zugang zu öffentlichen Informationen (Instituto Federal de Acceso a la Información Pública IFAI –). Um den Zugang zu erleichtern, erfolgt die Anfrage über ein elektronisches System. 2004 wurden 39.000 Anfragen registriert, von denen ¾ beantwortet wurden.

Siehe auch

Portal: Datenschutz und Informationsfreiheit – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Datenschutz und Informationsfreiheit

Literatur

  • Sven Berger, Jürgen Roth, Christopher Scheel: Informationsfreiheitsgesetz. Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Kommentar. Carl Heymanns, Köln / Berlin / München 2006, ISBN 3-452-26040-2.
  • Jürgen Fluck, Andreas Theuer (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht, IFG/UIG/VIG, Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder, Internationales Recht, Rechtsprechung, Kommentar, Stand: 24. Akt. 2008. C.F. Müller Verlag, Heidelberg, ISBN 3-8114-9270-5
  • Hans-Ullrich Gallwas: Der allgemeine Konflikt zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Informationsfreiheit. In: NJW. 1992, Verlag C. H. Beck, S. 2785–2848
  • Thomas Hart, Carolin Welzel, Hansjürgen Garstka: Informationsfreiheit: Die „gläserne Bürokratie“ als Bürgerrecht? Verlag Bertelsmann Stiftung, Gütersloh 2004, ISBN 3-89204-715-4
  • Semsrott, Arne: Informationsfreiheit – Mehr Transparenz für mehr Demokratie. Otto-Brenner-Stiftung, Berlin 2016
  • Serge-Daniel Jastrow, Arne Schlatmann: Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Kommentar. R. v. Decker’s Verlag, Heidelberg / München / Landsberg / Berlin 2006, ISBN 978-3-7685-0545-1.
  • Dieter Kugelmann: Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Kommentar. 2007, ISBN 978-3-8293-0805-2. In: kommunalpraxis.de (Memento vom 4. März 2014 im Internet Archive)
  • David Lukaßen: Die Fallpraxis der Informationsbeauftragten und ihr Beitrag zur Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 3-428-13380-3.
  • Mecklenburg, Pöppelmann: Informationsfreiheitsgesetz. Kommentierungen/Erläuterungen. 2006, ISBN 978-3-935819-22-0
  • Matthias Rossi: Informationsfreiheitsgesetz. Handkommentar. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1418-8.
  • Harald L. Weber: Historische und verfassungsrechtliche Grundlagen eines öffentlichen Informationszugangsrechts. In: Recht der Datenverarbeitung, 21, 2005, S. 243–251.
  • Bodo Zumpe: Öffentlichkeit staatlicher Informationen. Dargestellt am Beispiel der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder. Dresden 2007.

Gesetzestexte:

   

Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Rheinland-Pfalz

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Chronological and Alphabetical lists of countries with FOI regimes. In: freedominfo.org. Februar 2017, abgerufen am 18. Februar 2017 (englisch).
  2. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. (PDF) Abgerufen am 6. Februar 2015.
  3. a b c d Rudolf Feik: Die Amtsverschwiegenheit. Österreich-Konvent, Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht Universität Salzburg, abgerufen am 20. Februar 2017 (Analyse zum Österreich-Konvent, Übersicht über die Europäische Gesetzgebung).
  4. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Zur Geschichte der Informationsfreiheit (Memento vom 6. Februar 2015 im Internet Archive) Abgerufen am 6. Februar 2015
  5. Bernd Palenda, Rolf Breidenbach: Das neue Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg. In: LKV 1998, S. 252–258.
  6. Plenarprotokoll 13 / 105. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) In: Plenarprotokolle der 13. Wahlperiode. Landtag von Baden-Württemberg, 15. Dezember 2005, S. 7612, archiviert vom Original am 16. September 2016; abgerufen am 13. September 2016: „Der Gesetzentwurf wurde mehrheitlich abgelehnt.“
  7. Andreas Müller: Hartes Ringen um mehr Transparenz. In: Stuttgarter Zeitung. Band 70, Nr. 131, 10. Juni 2014, S. 6.
  8. Staatsministerium Baden-Württemberg (Hrsg.): Gesetzblatt für Baden-Württemberg. Nr. 25, 2015, ISSN 0174-478X, S. 1201–1205 (landesrecht-bw.de [PDF]).
  9. hm: Informationsfreiheit: Hier fehlt sie noch. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) In: Scheinwerfer. Transparency International Deutschland e.V., Juli 2011, S. 10, archiviert vom Original am 19. September 2013; abgerufen am 13. September 2016: „In Bayern hat es in den vergangenen zehn Jahren sage und schreibe insgesamt sieben parlamentarische Initiativen für ein bayerisches Informationsfreiheitsgesetz gegeben – von den Grünen, der SPD, zuletzt 2010 von den Freien Wählern.“
  10. informationsfreiheit.org Übersicht bayerischer Kommunen mit Informationsfreiheits-Satzung
  11. Mitglieder des Bündnis für Informationsfreiheit in Bayern
  12. juris GmbH: VIS BE IFG | Landesnorm Berlin | Gesamtausgabe | Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 | gültig ab: 30. Oktober 1999. Abgerufen am 18. Februar 2017.
  13. Volksentscheid Transparenz. Abgerufen am 6. April 2019.
  14. Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG). Abgerufen am 18. Februar 2017.
  15. Vgl. Art. IV Verfassung des Landes Brandenburg, abgerufen am 21. Juni 2021, unter https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#21.
  16. Amtliche Informationen bremen.de
  17. Herbert Kubicek: Informationsfreiheitsgesetze vor einem weiteren Paradigmenwechsel. In: D. Klumpp u. a. (Hrsg.): Medien, Ordnung und Innovation. Berlin / Heidelberg 2006, S. 331–342.
  18. Evaluationsbericht (PDF; 1,7 MB)
  19. Stellungnahme des Senats (PDF)
  20. Hamburgische Bürgerschaft, Datenbank
  21. Hamburgs Bürger erstreiten Transparenzgesetz, eGovernment Computing vom 14. Juni 2012
  22. Hamburger Transparenzgesetz Wiki
  23. Das Hamburgische Transparenzgesetz, Gesetzestext
  24. Transparenzportal Hamburg
  25. https://fragdenstaat.de/zustaendigkeit/hessen/
  26. Bericht über die Anwendung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) Landtag Mecklenburg-Vorpommern, 24. Juli 2009, archiviert vom Original am 19. Februar 2017; abgerufen am 18. Februar 2017.
  27. Göttingen: Rat stimmt für Informationsfreiheitssatzung. 12. September 2011.
  28. Informationsfreiheitssatzung für die Stadt Göttingen vom 09.09.2011
  29. Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Braunschweig (Informationsfreiheitssatzung). (PDF) 30. März 2012.
  30. Transparenz schafft Vertrauen - Bündnis für Transparenz in Niedersachsen: Informationsfreiheitssatzungen. Abgerufen am 20. Oktober 2020.
  31. http://blog.fragdenstaat.de/2017/ifg-niedersachsen/
  32. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Referat 56: Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW. Abgerufen am 18. Februar 2017.
  33. Innenministerium des Landes NRW: IFG-NRW – Überprüfung der Auswirkung des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren. Landtag NRW, 12. Oktober 2014, abgerufen am 18. Februar 2017.
  34. Rheinland-Pfalz: Bürger haben ab Januar 2009 Recht auf Informationen von Behörden.
  35. Information des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
  36. Landestransparenzgesetz (LTranspG) vom 27. November 2015
  37. Saarland: Landesrecht | Saarland.de. Abgerufen am 18. Februar 2017.
  38. Evaluation der Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz im Saarland. (PDF) Landtag des Saarlands, 24. Juli 2015, abgerufen am 18. Februar 2016.
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