Rechtserfolg

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Unter einem Rechtserfolg versteht man in der Rechtswissenschaft die von einer Willenserklärung oder Rechtsnorm bezweckte und von der Rechtsordnung anerkannte Rechtswirkung.

Allgemeines

Die Willenserklärung ist die Äußerung eines auf einen Rechtserfolg gerichteten Willens.[1] Die beabsichtigte Rechtsfolge tritt erst ein, wenn und weil mindestens zwei Willenserklärungen miteinander korrespondierend auf ihre Herbeiführung gerichtet sind. Beim Rechtserfolg kommt es nicht darauf an, ob hiermit auch ein positiver wirtschaftlicher Erfolg (Gewinn) verbunden ist. Vielmehr geht es ausschließlich um einen rechtlichen Erfolg, der auch mit einer für das betroffene Rechtssubjekt negativen wirtschaftlichen Wirkung (Kreditkündigung aus Sicht des Kreditnehmers) verbunden sein kann. Eine Rechtsfolge tritt nicht bereits deshalb ein, weil sie von den beteiligten Rechtssubjekten gewollt ist. Notwendig ist vielmehr, dass die Rechtsordnung den gewollten Rechtserfolg anerkennt.[2] Der Rechtserfolg liegt im Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge, wie sie das Gesetz vorsieht.

Arten

Es gibt drei Hauptarten des Rechtserfolgs:[3]

  • Ein bestimmter Rechtserfolg kann eintreten, weil er vom Handelnden gewollt ist (etwa Willenserklärung, § 130 BGB). Hier spricht man von rechtsgeschäftlichem Verhalten, der Handelnde hat ein Rechtsgeschäft vorgenommen.
  • Ein bestimmter Rechtserfolg kann eintreten, weil er von einer Rechtsnorm angeordnet wird und nicht weil er gewollt ist (Eigentumsherausgabeanspruch, § 985 BGB). Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde den Rechtserfolg erreichen wollte.
  • Ein bestimmter Rechtserfolg kann eintreten, obwohl er weder gewollt noch von einer Rechtsnorm angeordnet ist (etwa Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 242 BGB).

Durch das Gestaltungsrecht der Kündigung durch den Arbeitgeber tritt als Rechtserfolg die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein.

Gefälligkeiten

Die Übernahme von Gefälligkeiten gehört dem Kreis des gesellschaftlichen Lebens an (beispielsweise die Einladung zum Abendessen), woraus kein Rechtserfolg als Verpflichtung zu einer Leistung resultiert. Es handelt sich vielmehr um Erklärungen ohne Geschäftswillen.

Einzelnachweise

  1. Hans Brox/Wolf-Dietrich Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 2016, Rn. 83.
  2. Karl Heinrich Friauf, Zur Problematik des verfassungsrechtlichen Vertrages, in: AöR 88, 1963, S. 278.
  3. Günther Dopjans, Einführung in das Wirtschaftsrecht, 1978, S. 9 f..