SS-Hauptämter

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Aus den Hauptämtern und ihren Unterabteilungen entwickelte die Schutzstaffel im NS-Staat einen Dachverband. Seit spätestens 1942 bildete er einen Staat im Staate. Die allumfassende Bezeichnung für die 12 Hauptämter war seit den 1930er Jahren Reichsführung SS.

SS-Hauptamt

Das „SS-Hauptamt“ (SS-HA) war ursprünglich das Leitorgan und Hauptverwaltungsstelle der Gesamt-SS. Chefs des Hauptamtes waren Curt Wittje (1934–1935), August Heißmeyer (1935–1939) und dann Gottlob Berger. Als die Parteiorganisation immer größer wurde, konnte das SS-HA die nun aufkommenden Aufgaben nicht mehr bewältigen. So wurden neue Hauptämter geschaffen, die nach und nach die Aufgaben des SS-HA übernahmen. Rund 70 % der Aufgaben wurden an die anderen Ämter abgegeben, weshalb der Einfluss des SS-HA auf die SS schließlich minimal war. Dem SS-Hauptamt unterstand jedoch weiterhin das „SS-Ergänzungsamt“, das unter Berger weiter ausgebaut wurde. So war dieses Amt für die Betreuung und Verwaltung der Personalakten der SS-Mannschaften und der Unteroffiziere zuständig. Dem SS-Hauptamt unterstanden bis 1939/40 die Kommandoämter der Allgemeinen SS, SS-Verfügungstruppe und der SS-Wachverbände.

1939 riet Berger Adolf Hitler, Theodor Eicke die Aufstellung eines eigenen Frontverbandes zu erlauben. Dieser sollte ausschließlich aus Freiwilligen der SS-Totenkopfverbände gebildet werden. Ferner schlug Berger vor, die Kommandoämter der Verfügungstruppe und der Wachverbände in einem neuen Kommandoamt, dem „Kommandoamt der Waffen-SS“, zu vereinigen. Dem Ergänzungsamt unterstanden auch die Rekrutierungsbüros der Waffen-SS in den besetzten Ländern.

SS-Führungshauptamt

Das „SS-Führungshauptamt“ (SS-FHA) war die eigentliche betriebliche Stabsstelle (Hauptquartier) der bewaffneten SS ab August 1940. Es entstand durch Ausgliederung aus dem SS-Hauptamt und wurde anfangs von Himmler persönlich, ab Januar 1943 von dessen bisherigem Stabschef SS-Obergruppenführer Hans Jüttner geleitet. Es leitete und verwaltete Nachschub und Versorgung, Lohnzahlungen und Ausrüstungen. Ihm unterstanden ferner die Kommandoämter der Allgemeinen SS, der Waffen-SS und der SS-Wachverbände. Diese Kommandoämter waren 1935 geschaffen worden und galten als Schaltzentralen der bewaffneten SS-Verbände. Für die „germanischstämmigen“ Freiwilligen-Verbände innerhalb der Waffen-SS wurde später eine eigenständige „Leitstelle der Germanischen SS“ eingeführt. Dem SS-FHA wurden ferner die Ausbildungseinrichtungen, die Truppeninspektionen und das Sanitätswesen der Waffen-SS unterstellt. 1944 hatte das SS-Führungshauptamt 450 Mitarbeiter.

Persönlicher Stab Reichsführer SS

Der „Persönliche Stab RFSS“ unterstand dem SS-Obergruppenführer Karl Wolff. Dieser Stab war eines der Berliner Hauptämter und für alle Himmlerschen Belange bestimmt, die nicht in den Bereich eines (anderen) SS-Hauptamtes fielen. Ihm unterstanden vor allem die privaten Organisationen „Lebensborn“, „Freundeskreis Reichsführer SS“, „Ahnenerbe“ und „Fördernde Mitglieder der SS“, ebenfalls die Wewelsburg.

Rasse- und Siedlungshauptamt

Das „Rasse- und Siedlungshauptamt“ (RuSHA) war neben dem SS-Hauptamt und dem Hauptamt SD eines der drei ältesten SS-Hauptämter. Das „Rasseamt der SS“ wurde bereits Ende Dezember 1931 gegründet und war zuständig für Rassenuntersuchungen und Ehegenehmigungen für Angehörige der SS. Später wurde es als „Rasse- und Siedlungsamt“ bezeichnet und ab Januar 1935 als SS-Hauptamt geführt. Im Zusammenhang mit der Bildung des „Reichskommissariats für die Festigung deutschen Volkstums“ und der Ausarbeitung des „Generalplans Ost“ übernahm es Aufgaben der Rassenselektion der Bevölkerungen der besetzten Gebiete sowie der Auswahl von Kandidaten für die geplante Ansiedlung entlassener SS-Angehöriger im Osten.

Amtsleiter RuSHA

Die Leiter des Rasse- und Siedlungshauptamtes-SS:

Stabsführung:

Die Amtschefs des Rassenamtes:

Die Amtschefs des Siedlungsamtes:

Die Amtschefs des Sippenamtes:

Amtschef des Heiratsamtes:

Die Amtschefs des Ahnentafelamtes:

Hauptamt Dienststelle SS-Obergruppenführer Heißmeyer

Dem „Hauptamt Dienststelle SS-Obergruppenführer Heißmeyer“ unterstanden die Nationalpolitischen Erziehungsanstalten (NPEA). Damit hatte diese Dienststelle einen großen Einfluss auf die Ausbildung der deutschen Kinder und Jugendlichen. Heißmeyer hatte bis 1940 die Kontrolle über die staatlichen Schulen erlangt und gedachte, die begabtesten Schüler auf die NPEA zu überführen. Dort sollten sie zum Führernachwuchs für die SA und SS herangezogen werden.

Reichssicherheitshauptamt

Das „Reichssicherheitshauptamt“ (RSHA) wurde am 1. Oktober 1939 durch die Zusammenlegung des Hauptamtes Sicherheitspolizei mit dem Hauptamt SD gebildet und wurde nacheinander von Reinhard Heydrich (bei einem Attentat in Prag 1942 getötet), danach kommissarisch von Heinrich Himmler und anschließend von Ernst Kaltenbrunner geführt.

Das Reichssicherheitshauptamt war die zentrale Stelle zur Ausübung der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Funktionen der Schutzstaffel (SS). Ihm unterstanden neben dem „Sicherheitsdienst des Reichsführers SS“ (SD) die Geheime Staatspolizei (Gestapo) sowie die Kriminal- und Grenzpolizei. SD und Gestapo waren als Geheimdienste zur Bekämpfung äußerer wie innerer Gegner sowie zur Bespitzelung der Bevölkerung tätig. Gestapo und Kriminalpolizei waren dabei staatliche und von Beamten geprägte Behörden, der SD hingegen wurde von SS-Angestellten betrieben. Viele Täter, die die Endlösung organisatorisch ermöglichten, stammten aus dem RSHA, etwa aus Adolf Eichmanns Referat IV B 4. Die berüchtigten Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD, die die Massenmorde in den östlichen Gebieten verübten, waren dementsprechend dem RSHA unterstellt. Entgegen dem verbreiteten Bild des Schreibtischtäters wurde darauf geachtet, dass das Führungspersonal selbst an den Massenmorden aktiv teilnahm.

Im Urteil des Internationalen Militärgerichtshofes gegen die Hauptkriegsverbrecher (IMG) wurden SD, SS und Gestapo zu verbrecherischen Organisationen erklärt.

Hauptamt SS-Gericht

Das „Hauptamt SS-Gericht“ ging hervor aus dem „SS-Disziplinaramt“ und dem „SS-Rechtsamt“, die schon länger zuvor bestanden hatten und am 1. Juni 1939 im neuen Hauptamt aufgingen. Sein Aufgabenbereich war zunächst die Bearbeitung von Disziplinar- und Beschwerdesachen für den Reichsführer SS. Es unterstand nacheinander den SS-Obergruppenführern Paul Scharfe und Franz Breithaupt. Es war die Zentral- und Ministerialinstanz des gesamten SS- und Polizeigerichtswesens mit Sitz in München (Karlsstr. 10, ab August 1944 Verlegung in ein Ausweichquartier in Prien am Chiemsee). Das Hauptamt war – gleichberechtigt neben der Kriegsgerichtsbarkeit der Wehrmacht – als Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für den gesamten Bereich der SS und der Polizei zuständig. Später wurde die Zuständigkeit ausgedehnt auf deutsche und ausländische Zivilpersonen wegen aller im Operationsgebiet begangenen Straftaten, ab Januar 1945 sogar auf alle Kriegsgefangenen. Sein Aktenbestand ging entweder bei Luftangriffen weitgehend verloren oder wurde von seinen Mitarbeitern bei Kriegsende bewusst vernichtet und muss darum «jedenfalls größtenteils als verloren gelten.»[1]

Juristische Grundlagen

Grundlage der Arbeit der Sondergerichtsbarkeit der SS und Polizei waren das Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgerichtsordnung, von denen jedoch in einer Reihe von Fällen abgewichen wurde.

Amtsleiter SSG

Erster Hauptamtschef war vom 1. Juni 1939 bis zu seinem Tode am 29. Juli 1942 SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Paul Scharfe. Nachfolger und letzter Hauptamtschef wurde am 15. August 1942 SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Franz Breithaupt. Zum Dienstantritt Breithaupts verfügte Himmler, dass niemals ein Jurist an die Spitze des Hauptamts SS-Gericht treten dürfe.

SS- und Polizeigerichte

Im Hauptamt in München wurde ein „Oberstes SS- und Polizeigericht“ eingerichtet für alle Fälle von Hoch- und Landesverrat, Spionage, für alle Straftaten von SS- und Polizeioffizieren im Generalsrang sowie für Straftaten von besonderer Bedeutung. Das Oberste SS- und Polizeigericht war kein übergeordnetes Gericht im Sinne einer höheren Instanz. In allen Strafverfahren der SS und Polizei entschied jedes Gericht, entsprechend den Kriegsgerichten der Wehrmacht, ohne Berufungsmöglichkeit in erster und letzter Instanz. Es kam jedoch häufig vor, dass Himmler, dem eine enorme Anzahl von Urteilen persönlich vorgetragen oder vorgelegt wurden, Urteile eigenhändig korrigierte, sei es strafverschärfend oder auf dem Gnadenwege Todesurteile abschwächend durch Versetzung von Verurteilten zu so genannten Bewährungseinheiten (siehe unten).

Dem Hauptamt SS-Gericht unterstanden bis zu 38 regionale SS- und Polizeigerichte. Sie waren eingerichtet jeweils am Dienstsitz eines Höheren SS- und Polizeiführers, der in den Verfahren auch als Gerichtsherr fungierte. An den SS- und Polizeigerichten waren SS-Führer mit der Befähigung zum Richteramt als sogenannte SS-Richter tätig, die der Waffen-SS angehören mussten. Bei einem chronischen Mangel an qualifizierten Juristen gab es im Sommer 1944 immerhin 605 dem Hauptamt SS-Gericht unterstellte SS-Richter – ein deutlicher Hinweis auf die hohe Zahl von Strafsachen in den Reihen der SS und Polizei.

Durch Erlass Himmlers vom 16. Mai 1944 wurde beim Hauptamt SS-Gericht ein „SS- und Polizeigericht z. b. V.“ (zur besonderen Verwendung) eingerichtet, das ausschließlich mit der Aufklärung und Verfolgung einiger in Konzentrationslagern begangener Delikte, insbesondere Unterschlagungen und Korruption, betraut war. Zum Tode verurteilt wurden die beiden KZ-Kommandanten Karl Otto Koch (KZ Buchenwald) und Hermann Florstedt (KZ Buchenwald und KZ Majdanek). Koch wurde in Buchenwald erschossen, Florstedts Schicksal ist nicht völlig geklärt. Verhaftet und verurteilt wurden mindestens drei weitere abgesetzte KZ-Kommandanten. Ermittlungsverfahren gab es unter anderem gegen SS-Oberführer Hans Loritz (KZ Dachau und KZ Sachsenhausen), Rudolf Höß (KZ Auschwitz), sogar gegen den Chef des SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes Oswald Pohl und seinen Vertreter August Frank. Diese Ermittlungen wurden auf direkte Weisung Himmlers eingestellt.

Strafvollzug

Die zu Freiheitsstrafen Verurteilten wurden in das Strafvollzugslager Danzig-Matzkau der SS und Polizei in Danzig-Matzkau eingewiesen, das der Waffen-SS unterstand. Die Lagerbedingungen entsprachen der Ideologie und Menschenverachtung der SS und Polizei und wurden übereinstimmend als extrem geschildert. Ein wegen einer Falschaussage zu einem halben Jahr in Matzkau verurteilter Angehöriger des SS-Sonderkommandos Sobibor wurde bei seiner Rückkehr auf Grund seines körperlichen Zustandes von seinen Kameraden kaum mehr wiedererkannt.

Eine Strafverbüßung war auch als so genannte „Frontbewährung“ möglich in der berüchtigten Strafeinheit „Dirlewanger“, die von verurteilten SS- und Polizeioffizieren kommandiert wurde und als „Himmelfahrtskommando“ galt, das viele nicht überlebten.

Dokumentation

Zur Illustrierung der Denk- und Vorgehensweise des Obersten SS- und Polizeigerichts werden hier Auszüge aus dem „Feldurteil im Namen des deutschen Volkes“ vom 24. Mai 1943 gegen den Waffen-SS-Angehörigen SS-Untersturmführer Max Täubner „wegen der Erschießung von 510 ukrainischen Juden“ (Männern, Frauen und Kindern) und anderer Delikte wiedergegeben:

„1.) Wegen der Judenaktionen als solcher soll der Angeklagte nicht bestraft werden. Die Juden müssen vernichtet werden, es ist um keinen der getöteten Juden schade. Wenn sich auch der Angeklagte hätte sagen müssen, dass die Vernichtung der Juden Aufgabe besonders hierfür eingerichteter Kommandos ist, soll ihm zugute gehalten werden, dass er sich dabei allerdings befugt gehalten mag, auch seinerseits an der Vernichtung des Judentums teilzunehmen. Wirklicher Judenhaß ist der treibende Beweggrund für den Angeklagten gewesen. Er hat sich dabei allerdings in Alexandria zu Grausamkeiten hinreißen lassen, die eines deutschen Mannes und SS-Führers unwürdig sind. Diese Übergriffe lassen sich auch nicht, wie der Angeklagte will, damit rechtfertigen, daß sie nur gerechte Vergeltungen für das Leid seien, das die Juden dem deutschen Volke angetan haben. Es ist nicht deutsche Art, bei einer notwendigen Vernichtung des schlimmsten Feindes unseres Volkes bolschewistische Methoden anzuwenden. An solche grenzt die Handlungsweise des Angeklagten bedenklich. Der Angeklagte hat es zu einer so üblen Verrohung seiner Männer kommen lassen, daß sie sich unter seinem Vorantritt wie eine wüste Horde aufführten. Die Manneszucht ist vom Angeklagten in einer Weise aufs Spiel gesetzt worden, wie es schlimmer kaum denkbar ist. Mag der Angeklagte auch sonst für seine Männer gesorgt haben, so hat er doch durch sein Verhalten seine Dienstaufsichtspflicht gröblichst verabsäumt, wozu nach SS-mäßiger Auffassung auch gehört, daß er seine Männer nicht seelisch verkommen lässt. Der Angeklagte hat sich deshalb insoweit nach § 147 MStGB strafbar gemacht. Da diese Strafvorschrift jedoch nur Gefängnis oder Festung bis zu 15 Jahren als Strafrahmen vorsieht, ist die Anwendung des § 5a der Kriegssonderstrafrechtsverordnung geboten, da eine derartige Auflösung der Manneszucht eine schwerere Strafe erheischt.

2.) Soweit der Angeklagte von den Vorgängen Aufnahmen gemacht hat oder machen ließ, in Fotogeschäften entwickeln ließ und seiner Frau und Bekannten zeigte, hat sich der Angeklagte eines Ungehorsams schuldig gemacht. Solche Bilder können die größten Gefahren für die Sicherheit des Reiches heraufbeschwören, wenn sie in falsche Hände geraten. […] Der Ungehorsam ist deshalb als besonders schwerer Fall anzusehen. […] Der Angeklagte ist nach alledem wegen dieser Tat nach § 92 MStGB zu bestrafen. […]

3.) Die Erschießung des ukrainischen Milizkommandanten ist nach § 115 MStGB zu ahnden. Der Angeklagte hat Untergebene veranlasst, Chamrai zu erschießen und ist deshalb als Täter zu bestrafen. Das Oberste SS- und Polizeigericht kann den Angeklagten aber auch in diesem Fall nicht als Mörder bezeichnen. Der Angeklagte hat sich bei dieser Tat von dem Gedanken leiten lassen, daß Chamrai mit kommunistischen Banden in Verbindung stände. Er wußte aber ganz genau, daß er Chamrai nicht erschießen durfte […]. Es handelt sich bei dieser Tat deshalb um einen Totschlag im Sinne des § 212…RStGB. […]

4.) Der Angeklagte hat sich schließlich der Anstiftung zu einer versuchten Abtreibung schuldig gemacht. […] Der Angeklagte ist insoweit nach § 218, 48 RStGB zu bestrafen. […]

5.) […]

6.) […] Das Oberste SS- und Polizeigericht hat den Angeklagten zu insgesamt 10 Jahren Zuchthaus verurteilt. Damit war der Angeklagte zwangsläufig aus der SS auszustoßen und für wehrunwürdig zu erklären. Das Verhalten des Angeklagten ist im höchsten Grade eines ehrliebenden und anständigen deutschen Mannes unwürdig. Es wurde deshalb nach § 32 RStGB außerdem auf zehn Jahre Ehrverlust erkannt. […]“

(Anmerkung: Dieses Dokument lag 1981 einem Prozess in Heilbronn gegen Untergebene Max Täubners zugrunde. Täubner, der bereits 1943 von dem Obersten SS- und Polizeigericht rechtskräftig verurteilt worden war, trat neben seinen noch lebenden damaligen Richtern selbst nur als Zeuge vor Gericht auf.)

SS-Personalhauptamt

Das „SS-Personalhauptamt“ entstand 1939 aus dem SS-Personalamt und unterstand nacheinander den SS-Obergruppenführern Walter Schmitt und Maximilian von Herff. Das Hauptamt galt quasi als Personalabteilung der SS und war mit der Betreuung der SS-Führer beschäftigt. Das SS-Personalamt gab seit 1934 die „Dienstalterslisten der Schutzstaffel der NSDAP“ heraus, deren letzte Ausgabe 1944 erschien und in denen anfänglich unteres, mittleres und oberes SS-Führerkorps aufgelistet waren. Gegen Kriegsende war nur noch das mittlere und obere SS-Führerkorps aufgeführt.

Mitte 1944 gab das Personalhauptamt die „Dienstaltersliste der Waffen-SS (Sachstand: 1. Juli 1944)“ heraus, die allerdings nicht – wie damals üblich – allen SS- und Polizeidienststellen zur Verfügung gestellt wurde. Diese Dienstaltersliste blieb ein Einzelexemplar für den rein internen Gebrauch des Personalhauptamtes und stellt zu den anderen SS-Dienstalterslisten ein Kuriosum dar.

Hauptamt Ordnungspolizei

Das „Hauptamt Ordnungspolizei“ bündelte ab 1939 die Führung der uniformierten Polizei in Deutschland. Auf diese Weise war die staatliche Polizeiorganisation an die SS angebunden und wurde von der Partei kontrolliert. Die Polizeiführung unterstand zunächst SS-Obergruppenführer Kurt Daluege (der schließlich zum SS-Oberst-Gruppenführer befördert wurde) und später SS-Obergruppenführer Alfred Wünnenberg.

SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt

Unter den Eichen 135, ehemaliges SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt (2012)
Berliner Gedenktafel am Haus Unter den Eichen 135, in Berlin-Lichterfelde

Das „SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt“ (SS-WVHA) wurde im März 1942 durch SS-Obergruppenführer Oswald Pohl gegründet. In ihm wurden das seit 1939 bestehende „SS-Hauptamt Verwaltung und Wirtschaft“ und das „Hauptamt Haushalt und Bauten“ des Reichsinnenministeriums zusammengefasst, die beide ebenfalls von Pohl geleitet worden waren. Das WVHA verwaltete die SS-eigenen Industrien, Gewerbe und Betriebe in den Konzentrationslagern und führte diese zu eigenen Konzernen zusammen. Dabei arbeitete das WVHA eng mit dem SS-Hauptamt zusammen. Ab 1942/43 war ihm das gesamte Konzentrationslagerwesen allein unterstellt.

Der Standort des ehemaligen SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamts ist Unter den Eichen 135, 12203 Berlin, Ortsteil Lichterfelde. Das Amt hatte unter dem rund 500 Meter entfernten „Fichtenberg“ einen Bunker für die Unterbringung des Aktenbestands und des Personals während der Luftalarme errichtet. Nach 1945 war das Gebäude eine ausgebrannte Ruine. Heute ist dort eine Außenstelle der Abteilung VI des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung untergebracht.

Das SS-WVHA bestand aus folgenden fünf Amtsgruppen:

  • „Amt A: Truppenverwaltung“ unter SS-Brigadeführer Fanslau
  • „Amt B: Truppenwirtschaft“ unter SS-Gruppenführer Lörner
  • „Amt C: Bauwesen“ unter SS-Gruppenführer Kammler
  • „Amt D: Konzentrationslagerwesen“ unter SS-Gruppenführer Glücks
  • „Amt W: Wirtschaftsunternehmungen“ unter der direkten Leitung Pohls.

Die Amtsgruppen und Ämter im SS-WVHA

Das einstige „Verwaltungsamt des SS-Führungshauptamtes“ war schließlich für die Kontrolle der Allgemeinen SS hinsichtlich der fünf Bereiche zuständig. In Wirklichkeit war aber mit Kriegsausbruch 1939 die Bedeutung der Allgemeinen SS infolge Einzuges ihrer Mitglieder in die Feldtruppen (hauptsächlich Wehrmacht) enorm gesunken. Vielmehr begann das Wirtschaftsamt, anfangs die SS-Verfügungstruppe und schließlich die Waffen-SS wirtschaftlich zu unterstützen; allein die Verwaltung von 38 SS-Front-Divisionen (1945) stellte schon ein beachtliches Unterfangen dar. Ferner waren ab 1942 dem WVHA sämtliche Totenkopf-Verbände mit ihren KZ-Wachsturmbannen unterstellt. Diese wurden nun in der „Inspektion Konzentrationslager und verstärkte SS-Totenkopf-Standarten“ in der „Amtsgruppe D“ zusammengefasst.

Im Januar 1944 kam noch formal die Verwaltungszentrale des „Hauptamtes Ordnungspolizei“ hinzu und nach dessen Vernichtung durch alliierte Bombenangriffe wurden dessen Aufgaben nun auch de facto vom Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt übernommen.

Nachdem die Waffen-SS als ganzes als staatliche Einrichtung angesehen wurde, war ihre Finanzierung mehr als kompliziert. Die Gelder der Waffen-SS wurden vom Reichsfinanzministerium überwacht, während aber die Allgemeine SS als Teil der NSDAP galt. Die Allgemeine SS erhielt ihre Gelder durch den Reichsschatzmeister der Partei, Franz Xaver Schwarz, der mit seinen Mitteln viel großzügiger war. So kam es zum Kuriosum, dass die Gelder für die Waffen-SS strikt kontrolliert wurden, während die nun unbedeutende Allgemeine SS als solche und auch deren Sicherheitsdienst des Reichsführers SS (SD), eines der absoluten Machtinstrumente der Nationalsozialisten, fast keinerlei finanziellen Beschränkungen unterworfen waren.

Das WVHA verfügte in Dachau über eine eigene Verwaltungsschule („SS-Verwaltungsschule Dachau“), in welcher der eigene Verwaltungsnachwuchs ausgebildet wurde. Die Verwaltung dieser Schule war zunächst auf dem Gelände des SS-Übungslager Dachau untergebracht und wurde im Herbst 1943 infolge des Kriegsverlaufs teilweise in die damalige SS-Kaserne nach Arolsen verlegt.

Gemeinsam mit dem SS-Führungshauptamt war das Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt für das SS-eigene Versorgungssystem verantwortlich: Während das SS-FHA für Waffen und Munition zuständig war, musste das WVHA für die Uniformen und persönliche Ausrüstung der Truppen sorgen.

Die „Inspektion der Konzentrationslager“ (IKL) war die zentrale Verwaltungs- und Führungsbehörde für die nationalsozialistischen Konzentrationslager. Bevor die Inspektion in das SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt als „Amtsgruppe D“ eingegliedert wurde, trug sie den Titel „Generalinspektion der Verstärkten SS-Totenkopfstandarten“.

Wirtschaftsunternehmungen, „Amt W“ im SS-WVHA

Schon vor Beginn des Krieges hatte die SS begonnen, kleinere Wirtschaftsunternehmen zumeist jüdischer Geschäftsleute aufzukaufen (Arisierung) und Unternehmen selbst zu gründen. Diese unterstanden danach dem nachmaligen Obergruppenführer Pohl, der als Leiter des SS-Verwaltungshauptamtes eingesetzt war.

Mit dem Krieg im Osten gelangten fast alle intakten Firmen in den besetzten Gebieten in die Hand Pohls, und mit dem Ausbau der Konzentrationslager zu riesigen Industrieunternehmen war sein Einfluss geradezu unermesslich. Allein im Deutschen Reich gehörten 500 Betriebe zum Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt. Dabei erstreckte sich sein Einfluss von der Land- und Bauwirtschaft über den Fahrzeugbau bis zum Getränkebereich. Zur betriebswirtschaftlich zweckmäßigen Verwaltung eines Großteils der Betriebe wurde die Holdinggesellschaft Deutsche Wirtschaftsbetriebe GmbH gegründet.

1945 verfügte das „Amt W“ des Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes allein über folgende Ämter:

  • „Amt I – Ausgrabungen und Steinbrüche“ unterstand als „Deutsche Erd- und Steinwerke GmbH“ dem SS-Obersturmbannführer Karl Mummenthey. Dieses Amt gliederte sich in weitere zahlreiche Unterämter in den KZs Buchenwald, Neuengamme, Sachsenhausen, Stutthof, Großrosen, Mauthausen und Natzweiler.
  • „Amt II – Baumaterialien“ unterstand als „Baustoffwerk und Zementfabriken“ dem SS-Obersturmbannführer Hanns Bobermin. Auch dieses Amt gliederte sich in zahlreiche Unterämter, die auf Posen, Bielitz, Zichenau und vor allem Auschwitz verteilt waren.
  • „Amt III – Nahrungsmittel“ war als Zusammenschluss der Lebensmittelindustrie anzusehen. Firmen wie „Sudetenquell“ und „Apollinaris“ waren hier angeschlossen. Die Schlachtereien der KZs Auschwitz, Dachau und Sachsenhausen waren ebenfalls diesem Amt unterstellt, auch die Bäckereien der Lager Auschwitz, Dachau, Herzogenbusch, Lubin, Plaszow und Sachsenhausen waren hier vertreten.
  • „Amt IV – Deutsche Ausrüstung“ war für die Bekleidung und Ausrüstung der Frontdivisionen der Waffen-SS zuständig.
  • „Amt V – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“ war für die Züchtung und Arterhaltung von Pflanzen und Tierrassen zuständig. Dieses Amt hatte großes Ansehen bei Heinrich Himmler, der selbst Hobby-Landwirt war und in diesem Amt seine verquasten Rassentheorien verwirklicht haben wollte.
  • „Amt VI – Textil- und Lederverwertung“ war für die Umarbeitung von Lederwaren und Uniformen zuständig; die lederne SS-Sonderbekleidung stammte aus diesem Amt.
  • „Amt VII – Bücher und Bilder“ unterstanden der Verlag „Nordland“ (SS-eigener Buchverlag) und die Kunstrestaurationsbetriebe. Dieses Amt war für die Kunstwerke zuständig, mit denen Himmler seine „Ordensburg“ Wewelsburg ausstattete.
  • „Amt VIII – Kulturbauten“ war für die Erhaltung und Erneuerung alter und zerstörter Denkmäler zuständig.

Hauptamt Volksdeutsche Mittelstelle

Eingang zur Volksdeutschen Mittelstelle in der Adolf-Hitler-Straße, Einsatzstab Lodsch, Wachposten (1940)

Das „Hauptamt Volksdeutsche Mittelstelle“ (VoMi) war zuständig für außerhalb des Deutschen Reiches lebende „Volksdeutsche“ und unterstand seit Februar 1937 dem SS-Obergruppenführer Werner Lorenz. Vorläufer war ein „Volksdeutscher Rat“ im Auswärtigen Amt (AA) unter Otto von Kursell. Die VoMi übernahm als Zentralstelle die Verwaltung und Verteilung sämtlicher Hilfsgelder für die Volkstumsarbeit. Bereits 1938 verfügte sie über einen Etat von 50 – 60 Millionen Reichsmark, was dem gesamten Haushalt des AA entsprach.[2]

Zwischen 1939 und 1940 war die Organisation der Umsiedlung deutscher Volksgruppen unter der Losung Heim ins Reich Hauptaufgabe dieses Hauptamtes. Die VoMi siedelte bis 1940 rund eine Million Volksdeutsche vor allem in den annektierten Gebieten an – in den Reichsgauen Wartheland (Posen) und Danzig-Westpreußen (Danzig).[3]

Im Nürnberger Prozess Rasse- und Siedlungshauptamt der SS wurde die VoMi wegen der Beteiligung an den massenhaften Vertreibungen in den besetzten Ländern Europas verurteilt.

Stabshauptamt des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums

Das „Stabshauptamt des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums“ stand unter der Leitung von SS-Obergruppenführer Ulrich Greifelt und arbeitete eng mit der VoMi zusammen. Hauptaufgabe dieses Amtes war die sogenannte „Re-Germanisierung“ deutscher Volksgruppen, die trotz „deutscher Abstammung im fremdvölkischen Umfeld aufgegangen“ seien. Aber auch für die „Eindeutschung“ als gut befundene slawische Volksteile wurden in diesem Hauptamt erfasst. VoMi und Stabshauptamt waren für die Erfassung der Volksdeutschen und des sogenannten deutschen Blutes in verschiedenen „Deutschen Volkslisten“ zuständig. Anhand dieser Volkslisten wurde der Status des Inhabers innerhalb der „deutschen Volksgemeinschaft“ festgelegt:

  • Liste 1 und 2 enthielten Personen „deutscher Volkszugehörigkeit, die nachweislich ihr Deutschtum bewahrt hatten“. Diese Personengruppen erhielten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit und waren für eine Mitgliedschaft in der NSDAP vorgesehen.
  • Liste 3 enthielt Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die bereits „Bindungen zum Polentum“ angenommen hatten. Ferner waren in dieser Liste auch die Angehörigen der Masuren und Kaschuben aufgeführt, die man als „eindeutschungsfähig“ betrachtete. Diese Listenangehörigen bekamen die vorläufige deutsche Staatsangehörigkeit verliehen.
  • Liste 4 enthielt die „eindeutig polonisierten Deutschen“, die trotz deutscher Abstammung ihr Volkstum aufgegeben und die polnische Sprache und Kultur angenommen hatten. Diese Listenangehörigen bekamen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf und mussten sich „[…] die endgültige deutsche Staatsangehörigkeit erdienen“.

Siehe auch

Literatur

  • Jan Erik Schulte: Zwangsarbeit und Vernichtung: Das Wirtschaftsimperium der SS. Oswald Pohl und das SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt 1933–1945. Schöningh, Paderborn u. a. 2001, ISBN 3-506-78245-2.
  • Hans Buchheim: Die SS. Das Herrschaftsinstrument Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte. In: Anatomie des SS-Staates. Band I. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1967, ISBN 3-423-02915-3, S. 153–160.
  • Yehoshua R. Büchler: “Unworthy Behavior”: The Case of SS Officer Max Täubner. In: Holocaust and Genocide Studies 17 (2003), S. 409–429.
  • Frank Flechtmann: Das SS-Führungshauptamt in der Kaiserallee 188. In: Arbeitskreis Wilmersdorf (Hrsg.): Wilmersdorf Ansichten, Berlin 2003, ISBN 3-936411-81-6, S. 170–207 (Zur Anzahl der Beschäftigten siehe dort S. 187).
  • Isabel Heinemann: Rasse, Siedlung, deutsches Blut. Das Rasse- und Siedlungshauptamt der SS und die rassenpolitische Neuordnung Europas, Wallstein Verlag, Göttingen 2003, ISBN 3-89244-623-7.
  • Miroslav Karny: Das SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt. In: Hamburger Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Kultur (Hrsg.): Deutsche Wirtschaft. Symposium „Wirtschaft und Konzentrationslager“. Hamburg 1991, S. 153–169.
  • Elisabeth Kinder: Der Persönliche Stab Reichsführer SS. Geschichte, Aufgaben und Überlieferungen. In: Heinz Boberach/ Hans Booms (Hrsg.): Aus der Arbeit des Bundesarchivs. Beiträge zum Archivwesen, zur Quellenkunde und Zeitgeschichte. Boldt, Boppard 1977, S. 379–397.
  • Karin Orth: Das System der nationalsozialistischen Konzentrationslager. Eine politische Organisationsgeschichte. Hamburger Edition, Hamburg 1999, ISBN 3-930908-52-2; 2. Auflage, TB Pendo, Zürich 2002, ISBN 3-85842-450-1 (30 Seiten Literaturverzeichnis).
  • Bernd Wegner: Die Sondergerichtsbarkeit von SS und Polizei. Militärjustiz oder Grundlegung einer SS-gemäßen Rechtsordnung? In: Ursula Büttner (Hrsg.): Das Unrechtsregime. Internationale Forschung über den Nationalsozialismus. Band I. Christians, Hamburg 1986, ISBN 3-7672-0962-4, S. 243–259.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Digitale Bibliothek: SS- und Polizeigerichtsbarkeit (Bestand). In: Bundesarchiv, BArch NS 7. Bundesarchiv Koblenz, abgerufen am 6. Januar 2020.
  2. Burkhard Dietz, Helmut Gabel, Ulrich Tiedau (Hrsg.): Griff nach dem Westen. Die „Westforschung“ der völkisch-nationalen Wissenschaften zum nordwesteuropäischen Raum (1919–1960), Teil 2. Münster 2003, ISBN 3-8309-1144-0, S. 582.
  3. Ein Bericht des „Hauses Friedensburg“, früher Haus Zion, ein Diakonissenheim in Rathen, schildert, wie die VoMi das Heim beschlagnahmte, die Leitung nicht mehr ins Haus ließ, keine Mieten zahlte oder sie weit hinauszögerte. Manuskript Rektor Glöckner, ca. 1947. Heutige Darstellung: hier, ohne die Einzelheiten.