Reichspublizistik

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Titelblatt Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs von Pütter (1788), eines der späten Werke der Reichspublizistik.

Unter dem Begriff Reichspublizistik (zeitgenössisch auch Reichspublicistik und lat. ius publicum) werden, in einem engeren Sinne, die staatsrechtlichen und staatswissenschaftlichen Veröffentlichungen aus der Zeit vom Beginn des 17. Jahrhunderts bis zum Ende des 18. Jahrhunderts zusammengefasst, soweit sie die Verfassung und das Staatsrecht des Heiligen Römischen Reiches zum Gegenstand hatten. In einem weiteren Sinne bezeichnet der Begriff die gesamte frühneuzeitliche Reichsstaats(rechts)wissenschaft, der speziell deutschen Vorläuferin der heutigen Politikwissenschaft.

Entstehung und Gegenstand

Zur Entstehung

Der Wormser Reichstag von 1495 hatte eine historische Zäsur bezüglich der von den Reichsständen regelmäßig gewaltsam gelösten Auseinandersetzungen gebracht, denn von nun an sollten Konflikte vor dem Reichskammergericht oder dem Reichshofrat gelöst und befriedet werden, was nach modernem Verständnis einen staatlichen, öffentlich-rechtlichen Verfahrenszug bedeutet. Festgehalten im Ewigen Landfrieden, schränkte diese Rechtsentwicklung das mittelalterliche Fehderecht deutlich ein, wenngleich der Erfolg in den Folgejahrzehnten noch sehr überschaubar blieb. Zumindest war die Saat dafür gesetzt, dass sich Gerichte mit verfassungsrechtlichen Fragen zu den Kompetenzen des Kaisers und der Fürsten befassen konnten, was eine Verrechtlichung der Politik bedeutete.[1] Die Legitimation erfuhr das neu geschaffene Gewaltmonopol durch den Kaiser selbst, denn er hatte sich unter anderem dazu verpflichtet, den Reichstag nunmehr jährlich einzuberufen, damit die Stände ihre Meinung öffentlich würden kundtun können.[2] Ab etwa 1600 wurde das ius publicum zunehmend wissenschaftlich betrieben.[1] Infolge der Bewegung der Reformation mit ihren nachhaltigen politischen Auswirkungen und dem sich anschließenden Dreißigjährigen Krieg, der zu einer weiteren Stärkung der Reichsstände führte, wurde die bald latente, bald offensichtliche Spannung zwischen dem Kaiser und den Ständen innerhalb des politischen Systems des Alten Reiches endgültig augenfällig und zum Dauerthema politischer Auseinandersetzungen. Das politische Spannungsfeld, das durch den Hinzutritt des Reichstags entstanden war, führte zu einer großen Nachfrage nach theoretischer Aufarbeitung der politischen Standpunkte der Konfliktparteien. Der Konflikt zwischen den Machtpolen der Reichsverfassung bot zugleich sehr fruchtbaren Boden, um gelehrt Reflexion über die Grundlagen des Reichs, der Staatsgewalt und der Politik an sich zu betreiben.

In dieser Situation entwickelte sich, beginnend mit den Schriften Henning Arnisaeus’, eine spezifisch deutsche Staatsrechtswissenschaft, welche sich letztlich von den Quellen des Römischen Rechts entfernte und vornehmlich reichsdeutsche Rechtsquellen (wie etwa die Goldene Bulle Karls IV.) und solche aus der Tradition des deutschen König- und Kaisertums zur Grundlage nahm. Auch an den politischen Diskursen der Zeit, wie sie etwa zu der Souveränitätslehre Jean Bodins geführt wurden, beteiligte sich die Reichspublizistik mit erheblichem Anteil.[1]

Im Zentrum der theoretischen Debatte stand unter anderem die Frage, wie das Reich mit den Begrifflichkeiten der althergebrachten Staatsformenlehre charakterisiert werden könnte. Die machtpolitische Spannung zwischen den Einzelgewalten der Stände und der Zentralgewalt des Kaisers ergab eine besondere Staatsstruktur, die sich einer Einordnung in die seit der Antike gebräuchlichen verfassungstheoretischen Terminologie entzog. „Für die einen (wie erstmals für Bodin) war das Reich eine Aristokratie, für andere (wie Reinkingk) eine Monarchie, für wieder andere (wie Conring) ein status mixtus, für Pufendorf schließlich nichts von alledem, sondern ein ‚irreguläres‘ Gebilde, einem ‚Monstrum ähnlich‘.“[3]

Cäsariner und Fürstenerianer

Vor dem Hintergrund des konkreten politischen Ringens der Reichsstände (insbesondere der Kurfürsten) und des Kaisers um die Vorherrschaft in der Reichspolitik bildeten sich zwei Gruppierungen unter den Staatsrechtlern der Zeit heraus: Auf der einen Seite diejenigen, welche im Reich eine Monarchie sahen und dementsprechend den königlich-kaiserlichen Standpunkt zu stärken suchten (die sogenannten Cäsariner). Dietrich Reinkingk war der Hauptvertreter dieser Position.

Auf der anderen Seite betonten Staatsdenker wie etwa Johannes Limnäus und Bogislaw Philipp von Chemnitz den für sie offensichtlichen ständischen Charakter des Reichsverbands (sie nannte man Fürstenerianer). Dieser zweiten Auffassung entspricht die Einordnung des Alten Reichs als Aristokratie, was man durch eine pro-ständische Auslegung der deutschen Rechtsquellen, wie etwa der Goldenen Bulle oder den Wahlkapitulationen, zu untermauern suchte.[4] Ihren Höhepunkt erreichte die Reichspublizistik mit Samuel von Pufendorfs De statu imperii Germanici im Jahre 1667, woraufhin sie im 18. Jahrhundert in einem zunehmenden Positivismus verflachte. Georg Wilhelm Friedrich Hegels Reichsverfassungsschrift (1800/02) kann als letztes Aufleuchten der Reichspublizistik gewertet werden, die spätestens mit ihr jedoch einen Abschluss fand.

Hauptvertreter und ihre Werke

Lebenszeit Reichspublizistisches Hauptwerk[5] Erscheinungsjahr
Henning Arnisaeus 1575–1636 De jure majestatis libri tres 1610
De republica seu relectionis politicae 1615
Dominicus Arumaeus 1579–1673 Discursus academici de iure publico 1620–1623
Dietrich Reinkingk 1590–1664 Tractatus de regimine seculari et ecclesiastico 1619
Biblische Policey 1653
Johannes Limnäus 1592–1663 Juris publici Imperii Romano-Germanici libri IX 1629–1634
Bogislaw Philipp von Chemnitz
(Hippolithus à Lapide)
1605–1678 Dissertatio de ratione status in Imperio nostro Romano-Germanico 1640 (?)
Hermann Conring 1606–1681 De origine iuris Germanici 1643
De Germanorum Imperio Romano 1643
Samuel von Pufendorf
(Severinus von Monzambano)
1632–1694 De statu imperii Germanici […] 1667
Gottfried Wilhelm Leibniz 1646–1716 In Severinum de Monzambano 1669–72
De iure Suprematus ac Legationis Principum Germaniae 1677
Johann Jakob Moser 1701–1785 Teutsches Staatsrecht (in 50 Bänden) 1737–1754
Neues Teutsches Staatsrecht (in 20 Bänden) 1766–1775
Johann Stephan Pütter 1725–1807 Elementa iuris publici Germanici 1754
Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Deutschen Reichs 1786–87
Georg Wilhelm Friedrich Hegel 1770–1831 Verfassungsschrift (Fragment) 1802/03

Anmerkungen

  1. a b c Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage, Beck, München 2006, Rn. 248.
  2. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage, Beck, München 2006, Rn. 242.
  3. Henning Ottmann: Geschichte des politischen Denkens, Bd. 3, Die Neuzeit, Teilbd. 1, S. 385f. Hervorhebung im Original
  4. vgl. Ottmann, S. 388
  5. Die folgenden Angaben sind entnommen aus: Henning Ottmann: Geschichte des politischen Denkens, Bd. 3, Die Neuzeit, Teilbd. 1, von Machiavelli bis zu den großen Revolutionen. Stuttgart, 2006, S. 397; Horst Denzer: Spätaristotelismus, Naturrecht und Reichsreform: Politische Ideen in Deutschland 1600–1750, in: Iring Fetscher/Herfried Münkler (Hrsg.): Pipers Handbuch der Politischen Ideen, Bd. 3, Neuzeit: Von den Konfessionskriegen bis zur Aufklärung, München 1985, S. 233–273.

Literatur

Quellen

Sekundärliteratur

  • Horst Denzer: Spätaristotelismus, Naturrecht und Reichsreform: Politische Ideen in Deutschland 1600–1750. In: Iring Fetscher, Herfried Münkler (Hrsg.): Pipers Handbuch der Politischen Ideen. Band 3: Neuzeit: Von den Konfessionskriegen bis zur Aufklärung. München 1985, S. 233–273.
  • Horst Dreitzel: Protestantischer Aristotelismus und Absoluter Staat. Die 'Politica' des Henning Arnisaeus (ca. 1575–1636). Wiesbaden 1970.
  • Notker Hammerstein, Hasso Hofmann, Rudolf Hoke, Michael Stolleis u. a.: Staatsdenker im 17. und 18. Jahrhundert. Reichspublizistik, Politik, Naturrecht. Frankfurt am Main 1977, ISBN 3-7875-5264-2.
  • Rudolf Hoke: Die Reichsstaatsrechtslehre des Johannes Limnaeus: ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Staatsrechtswissenschaft im 17. Jahrhundert. (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechts-Geschichte (Habilitationsschrift an der Universität Saarbrücken). Neue Folge Band 9). Aalen 1968, DNB 457019794.
  • Gerd Kleinheyer, Jan Schröder: Deutsche Juristen aus fünf Jahrhunderten. Eine biographische Einführung in die Geschichte der Rechtswissenschaft. 3., neubearb. u. erw. Auflage. Heidelberg 1989, ISBN 3-8114-4488-3.
  • Henning Ottmann: Geschichte des politischen Denkens. Band 3: Die Neuzeit. Teilband 1: Von Machiavelli bis zu den großen Revolutionen. Stuttgart 2006, ISBN 3-476-01632-3, S. 385–403.
  • Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Erster Band: Reichspublizistik und Policeywissenschaft 1600–1800. Beck, München 1988, ISBN 3-406-32913-6.
  • Michael Stolleis (Hrsg.): Staatsdenker in der frühen Neuzeit. Beck, München 1995, ISBN 3-406-39329-2.
  • Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4, Rn. 248.