Schriftsatzfrist
In deutschen Gerichtsverfahren wird den Prozessparteien von dem jeweils erkennenden Richter regelmäßig eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie sich schriftsätzlich dem Gericht gegenüber erklären sollen. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang vereinzelt auch von der sogenannten Schriftsatzfrist (§ 283 ZPO).
Die Fristen, die überwiegend eine Beschleunigung des Verfahrens bewirken sollen, finden ihre Rechtsgrundlagen unter anderem in folgenden Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO): § 132, § 282 und § 283.
Werden gerichtlich angeordnete Schriftsatzfristen versäumt, werden also innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, etwa Verteidigungsmittel, Behauptungen, Einwendungen usw. nicht oder nicht vollständig (schriftsätzlich) vorgetragen, geht die säumige Partei das Risiko ein, dass ihre später eingereichten schriftlichen Angaben oder mündlichen Erklärungen nicht mehr bei der Entscheidung berücksichtigt werden (§ 296 ZPO). Allein durch Fristversäumnis kann ein Zivilprozess verloren werden.
Geht die Säumnis auf ein Verschulden des Rechtsanwalts zurück, kann dieser in Regress genommen werden.
Unter anderem sind folgende Schriftsatzfristen im deutschen Zivilprozessrecht von Bedeutung:
- Frist zur Erwiderung auf einen Klagevortrag § 275, § 276 ZPO
- Frist zur Ergänzung des Parteivortrags § 273 ZPO
- Frist zur Stellungnahme aufgrund eines gerichtlichen Hinweises § 139 ZPO
- Frist zur Abgabe einer Replik § 277 Abs. 4 ZPO
- Frist zur Begründung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil § 340 ZPO