Tierärztegebührenordnung

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Basisdaten
Titel: Gebührenordnung für Tierärzte
Kurztitel: Tierärztegebührenordnung
Abkürzung: GOT
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 12 der Bundes-Tierärzteordnung
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Veterinärrecht
Fundstellennachweis: (alt) 7830-1-4, (neu) 7830-1-7
Ursprüngliche Fassung vom: 30. November 1940
(RMBl. S. 507, 523)
Inkrafttreten am: 1. Dezember 1940
Letzte Neufassung vom: (alt) 28. Juli 1999
(BGBl. I S. 1691)
(neu) 15. August 2022
(BGBl. I S. 1401)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
(alt) 1. August 1999
(neu) 22. November 2022
Letzte Änderung durch: (alt) Art. 1 VO vom 10. Februar 2020
(BGBl. I S. 158)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
(alt) 14. Februar 2020
(Art. 2 VO vom 10. Februar 2020)
Weblink: Text der Ordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Tierärztegebührenordnung (GOT) regelt, welche Vergütungen Tierärzten für ihre Leistungen zustehen (§ 1 GOT). Die letzte inhaltliche Anpassung der GOT fand 1999 statt. Am 8. Juli 2008 und am 27. Juli 2017 wurden lediglich die Gebühren zur Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung um jeweils 12 % erhöht. Die grundlegende Erneuerung der GOT, mit Streichung obsoleter und dem Einfügen neuer Diagnostik- und Therapieverfahren, wie sie in über 700 Arbeitsstunden entwickelt und von der Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer 2012 einhellig angenommen wurde, wurde vom Gesetzgeber nicht umgesetzt. Zudem decken die beiden Erhöhungen nicht die allgemeinen Kostensteigerungen in diesem Zeitraum.[1]

Die GOT dient einerseits dem Schutz der Verbraucher, hier Tierhalter (Eigentümer), vor überteuerten Abrechnungen, andererseits soll verhindert werden, dass durch einen aggressiven Preiswettbewerb die Qualität der Behandlung gefährdet wird. Eine Unterschreitung der Gebührensätze ist nur zur Kastration frei lebender Katzen zugelassen.[1]

Die GOT setzt den Gebührenrahmen vom mindestens einfachen bis maximal dreifachen Satz fest, der nur unter ganz besonderen Umständen verlassen werden darf. Die Gebührenhöhe bewegt sich (§ 2) „unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles“ (z. B. widerspenstiges Tier, Nacht, Wochenende), „insbesondere der Schwierigkeit der Leistungen, des Zeitaufwandes, des Wertes des Tieres sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen in den o. a. Grenzen“. Weiterhin stehen dem Tierarzt Entschädigungen (z. B. Wegegeld), Barauslagen (z. B. Porto) sowie Entgelte für die Medikamente (nach Arzneimittelpreisverordnung) und Verbrauchsmaterialien zu.

Die GOT gliedert sich in die Grundleistungen (z. B. allgemeine Untersuchung und Beratung), besondere Leistungen (z. B. Bescheinigungen, Laboruntersuchungen, Röntgenuntersuchung, Injektionen) und die Leistungen bezogen auf einzelne Organsysteme (Atmungsapparat, Augen, Bewegungsapparat usw.).

Bei Bestehen einer Tierkrankenversicherung werden dem Zahlungspflichtigen die Aufwendungen für die tiermedizinisch notwendigen Leistungen im tariflichen Umfang vom Versicherer erstattet.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Thomas Steindl: Editorial. In: Dt. TÄBl. Band 65, 2017, Heft 8, S. 1045.