Völkerrechtlicher Vertrag

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Ein völkerrechtlicher Vertrag (auch: völkerrechtliches oder internationales Abkommen oder Übereinkommen) ist eine „ausdrückliche oder konkludente Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten, durch welche völkerrechtliche Rechte und Pflichten begründet werden“.[1] Er setzt – analog zum Vertrag im Privatrecht – die Handlungsfähigkeit der Partner, im völkerrechtlichen Sinne also zumindest eine beschränkte Völkerrechtsfähigkeit der beteiligten Rechtssubjekte voraus. Das entspricht im Allgemeinen dem Konzept eines Staates, daher spricht man von Vertragsstaaten für die Vertragspartner, es gibt aber auch andersartige völkerrechtliche Subjekte.

Völkervertragsrecht bildet neben Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen „heute die wichtigste Rechtsquelle des Völkerrechts (siehe Art. 38 lit. a IGH-Statut)“.[2] Die Rechtswissenschaftlerin Anne Peters erläutert: „Weil es im Völkerrecht keinen zentralen Gesetzgeber gibt, fungieren die völkerrechtlichen Verträge, insbesondere die multilateralen Verträge (‚Weltordnungsverträge‘), als ‚Gesetze‘ der internationalen Gemeinschaft.“[2]

Vertragsverhandlungen und -unterzeichnung

Völkerrechtliche Verträge werden meist zunächst von Diplomaten in ständigem Kontakt mit ihren Regierungen ausgehandelt. Wenn Einigkeit über den Vertragswortlaut besteht, werden sie von den Unterhändlern paraphiert und danach z. B. von Regierungsmitgliedern oder entsprechend bevollmächtigten Personen unterzeichnet. Bei bilateralen Verträgen werden die vertragsschließenden Parteien in der Urschrift alternierend genannt (Alternat).

Inkrafttreten

Wann ein völkerrechtlicher Vertrag in Kraft tritt, hängt von den Einzelumständen ab. Dabei sind innerstaatliche Voraussetzungen völkerrechtlich irrelevant (es sei denn, der Vertrag bestimmt etwas anderes), so dass es auf eine Zustimmung der innerstaatlich zuständigen Organe völkerrechtlich nicht ankommt.

In der Regel muss ein völkerrechtlicher Vertrag ratifiziert werden, bevor er in Kraft treten kann. Er wird erst wirksam, wenn zuvor die Parlamente oder die Bevölkerung in einer Volksabstimmung ihre Zustimmung gegeben haben. Eine Ratifikation ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Abschlusses einer internationalen Übereinkunft durch die Vertragsparteien, wobei dies durch das völkerrechtlich zuständige Organ, welches den Staat nach außen vertritt (dies sind regelmäßig Staatsoberhäupter oder Staats- und Regierungschefs), oder dazu völkerrechtlich bevollmächtigte Personen geschieht. Letzteren, wie etwa dem Außenminister auf dem Gebiet der Regierungsübereinkünfte und Ressortabkommen, hat das Staatsoberhaupt hierzu seine Rechte übertragen.

Zumeist ist im Vertrag selbst bestimmt, wann er in Kraft tritt. Dies hängt bei einem multilateralen Vertrag oft (aber nicht stets) vom Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Ratifikationen ab, nach deren Vorliegen der Vertrag in Kraft tritt. Fehlt eine Regelung über das Inkrafttreten im Vertrag, so tritt er erst dann in Kraft, wenn die Zustimmung aller Verhandlungsstaaten vorliegt.

Tritt ein Staat einem bereits in Kraft getretenen Vertrag nachträglich bei, so tritt der Vertrag mit dem Beitritt für diesen Staat in Kraft, es sei denn, im Vertrag selbst ist etwas anderes bestimmt. Dieser Beitritt wird Akzession genannt, das Hinterlegen einer Akzessionsurkunde kommt der Ratifikation gleich.

Außerkrafttreten, Kündigung und Suspendierung

Ein Vertrag tritt außer Kraft, wenn er durch im Vertrag festgeschriebene Ziele oder Befristung als endgültig erfüllt gilt. Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge schreibt fest, dass es Staaten freisteht, bei Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien einen Vertrag jederzeit aufzukündigen oder einzelnen Vertragsparteien einen Rücktritt zu ermöglichen. Ohne dieses Einvernehmen ist unilateral nur in wenigen Fällen ein Rücktritt möglich, falls der Vertrag keine eigenen Bestimmungen hierzu enthält.

Als Grund für einen unilateralen Rücktritt von einem völkerrechtlichen Vertrag kann angeführt werden, dass auf den Staat oder seine Vertreter Zwang zum Vertragsabschluss ausgeübt wurde (Art. 51–52 WVK). Während diese Bestimmung nicht eingeschränkt werden kann, können zu den weiteren Gründen im einzelnen Vertrag Klauseln vereinbart werden, in denen ausdrücklich geregelt wird, dass der Vertrag unbeachtet in Kraft bleibt. Diese Gründe sind: Irrtum über den Vertragsinhalt, wenn der Unterzeichnende nicht vom Staat ausreichend bevollmächtigt wurde, Betrug, Bestechung, erhebliche Vertragsverletzung durch anderen Vertragspartner, sowie grundlegende Änderung der Umstände (Art. 46–50, 60, 62 WVK).[3]

Durch Kriegsausbruch werden multilaterale Staatsverträge zwischen den Kriegführenden suspendiert.

Internationales Vertragsrecht

Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Vienna Convention on the Law of Treaties, VCLT) vom 23. Mai 1969 schrieb einerseits das bisherige Völkerrecht zu Verträgen fest und ergänzte es nur geringfügig. Dennoch haben die USA diese Konvention, die am 27. Januar 1980 in Kraft getreten ist, nicht ratifiziert, doch fühlen sie sich, insoweit sie nur Ausformulierung vorher bestehenden Rechtes ist, daran gebunden.

Nationale Verfahren

Deutschland

Art. 32 des Grundgesetzes regelt die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Er lautet wie folgt:

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Strittig ist, inwiefern den Ländern Kompetenzen zum Abschluss von Verträgen im Sinne des Völkerrechts zukommen sollen. Rechtliche Relevanz erlangt dieser Streit, wenn es um die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge innerhalb Deutschlands geht. Der Bund kann zwar Verträge für ganz Deutschland schließen, die Umsetzung obliegt jedoch gemäß Art. 30 GG den Ländern, soweit keine andere Regelung vorgesehen ist. Verweigert ein Bundesland die Umsetzung kann es zum Vertragsbruch und zu völkerrechtlichen Sanktionen kommen, die den gesamten Staat betreffen.

Die sogenannte Berliner Lösung, die vom Bund und dem Land Berlin vertretene Ansicht, spricht dem Bund umfassende Abschluss- und Transformationskompetenz zu. Die Süddeutsche Lösung hingegen, getragen von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, bejaht die Vertragskompetenz des Bundes nur für die dem Bund zugewiesenen Sachmaterien. Die Norddeutsche Lösung als vermittelnde Ansicht von Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gesteht dem Bund zwar umfassende Rechte zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zu, die Umsetzung des Vertrages in innerstaatliches Recht sei jedoch alleinige Sache der Länder. Ein Kompromiss wurde schließlich durch das Lindauer Abkommen von 1957 getroffen. Danach hat der Bund die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge auch im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Allerdings ist der Bund verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Zustimmung der Länder einzuholen. Dies sichert die Umsetzung des Vertrages durch die Länder.

In einer Reihe von internationalen Abkommen bestehen Bundesstaatsklauseln, die Konflikte zwischen Bund und Gliedstaaten vermeiden sollen.

Mehrphasiges Verfahren

Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Einleitung und Verhandlungen zu völkerrechtlichen Verträgen obliegen jedoch ausschließlich der Bundesregierung, die die politischen Ziele und Inhalte des Vertrages bestimmt. Somit muss der Bundespräsident dem Bundeskanzler beziehungsweise dem Bundesaußenminister als Unterhändler der Bundesrepublik Deutschland zunächst eine Vollmacht über die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands erteilen.

Aus dem Artikel 7 Abs. 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) ergibt sich, dass grundsätzlich die Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister als vertretungsbefugt anzusehen sind. Die Unterhändler der Völkerrechtssubjekte handeln den Vertragstext aus. Im Anschluss erfolgt die Paraphierung des Vertragstextes durch die Unterhändler; zuweilen kommt es wegen der politischen Bedeutung eines Vertrages zur Paraphierung und einer anschließenden Unterzeichnung durch andere Staatsorgane. Durch diese Unterzeichnung oder jene mit den Initialen (Paraphen) der Vertragshändler wird bestätigt, dass der unterzeichnete Text authentisch und endgültig ist, also dem ausgehandelten entspricht, und nicht mehr einseitig abgeändert werden kann.[4]

Im innerstaatlichen Zustimmungsverfahren gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG wird (ggf. unter Mitwirkung) von Bundesrat und Deutschem Bundestag ein Bundesgesetz in Form eines Vertragsgesetzes (oder „Zustimmungsgesetzes“) verabschiedet.[5] Die völkerrechtliche Zustimmungserklärung, mit der die vertraglichen Bestimmungen verbindlich werden, erfolgt durch Ratifikation durch den Bundespräsidenten. Danach werden die Ratifikationsurkunden der vertragschließenden Staaten ausgetauscht beziehungsweise bei einem internationalen Depositar hinterlegt.[6]

Im Gegensatz zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags ist die Kündigung eines solchen von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erfasst.[7] Seit Bestehen der Bundesrepublik ist es angewandte Praxis, dass die Regierung völkerrechtliche Verträge ohne Beteiligung des Bundestags kündigt.

Einphasiges Verfahren

Das einphasige Vertragsabschlussverfahren, das sich wie das mehrphasige nach der Verfassung richtet, kennzeichnet sich dadurch, dass kein innerstaatliches Verfahren notwendig ist. Der Vertrag erlangt mit seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien unmittelbar Wirksamkeit.

Schweiz

Trivia

Der Vertrag mit der höchsten geografischen Bindungswirkung ist das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht vom 22. März 1985 mit 197 Vertragsstaaten.

Siehe auch

Literatur

  • Anthony Aust: Modern Treaty Law and Practice. 2. Aufl., Cambridge University Press, Cambridge 2007, ISBN 978-0-521-67806-3.
  • F. John Harper (Hrsg.): Treaties and Alliances of the World. 8. Aufl., John Harper, London 2007, ISBN 978-0-9551144-4-1.
  • Matthias Niedobitek: Das Recht grenzüberschreitender Verträge. Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-147447-3.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Zitiert nach Daniel Thürer, Völkerrecht, 3. Auflage, Schulthess, Zürich 2007, ISBN 978-3-7255-5483-6, S. 90.
  2. a b Zitiert nach Anne Peters, Völkerrecht – Allgemeiner Teil. 2. Auflage, Schulthess, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139.
  3. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, Fassung vom 23. April 2017 im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich
  4. Michael Schweitzer, Staatsrecht III. Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht, 10. Auflage 2010, Rn. 148 f.
  5. Schweitzer, Staatsrecht III, Rn. 176.
  6. Im Einzelnen dazu Schweitzer, Staatsrecht III, Rn. 152–156.
  7. BVerfGE 68, 1, 83 ff.; 90, 286, 358: obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge – Raketenstationierungsurteil.