Vierte Gewalt
Vierte Gewalt, vierte Macht oder publikative Gewalt wird als informeller Ausdruck für die öffentlichen Medien, wie Presse und Rundfunk, verwendet. „Vierte Gewalt“ bedeutet dabei, dass es in einem System der Gewaltenteilung eine vierte, virtuelle Säule gibt. Neben Exekutive, Legislative und Judikative gibt es demnach die Medien, die zwar keine eigene Gewalt zur Änderung der Politik oder zur Ahndung von Machtmissbrauch besitzen, aber durch Berichterstattung und öffentliche Diskussion das politische Geschehen beeinflussen können.
Oft ist die Schreibweise die vierte Gewalt üblich; als Eigenname ist aber die Vierte Gewalt richtig.
Hintergrund
Unterschiede bestehen unter anderem in der Benennung der ersten drei Gewalten. Die englische Bezeichnung (fourth estate) entspräche einem deutschen vierten Stand. Im französischen Sprachgebrauch wird von Gewalten (quatrième pouvoir) gesprochen. Grundlage dieser analogen Begriffsbildung ist das auf Charles de Montesquieu zurückgehende rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltentrennung, wodurch die Staatsgewalt zwischen gesetzgebender Gewalt (Legislative, also das Parlament), ausführender Gewalt (Exekutive, also Regierung und Verwaltung) und rechtsprechender Gewalt (Judikative, also die Gerichte) aufgeteilt und somit beschränkt wird. Schon Jean-Jacques Rousseau hat die Presse als die vierte Säule des Staates bezeichnet.[1] Im Kontext der liberalen Theorie der Presse, die ihre Blütezeit im 19. Jahrhundert erlebte, wurde die Bezeichnung der Presse als „vierte Gewalt“ gebräuchlich.[2]
Analog zur vierten Gewalt wird der Lobbyismus oder werden soziale Medien als fünfte Gewalt bezeichnet.
Geschichte
Der österreichische Rechtsphilosoph und Publizist René Marcic nahm den Begriff in den 1950er-Jahren wieder auf[3][4] – der sich weniger auf die Legalverfassung als auf die Realverfassung bezieht. Damit wird die Forderung nach einer Verfassungsreform im Sinne einer stärkeren Rücksichtnahme auf die Realverfassung ausgedrückt, auch um einem Missbrauch der Medien entgegenzuwirken. Zugleich fordert der Begriff von Publizisten ein Berufsethos, das im Interesse von Demokratie und Rechtsstaat dem Auftrag der freien Meinungs- und Willensbildung gerecht wird.
Seit der von René Marcic angeregten Diskussion hat sich manches, wenigstens im Ansatz, weiter entwickelt: Das Grundgesetz räumt den Medien als Kollektiv zwar keine etwa den drei eigentlichen Staatsgewalten äquivalente herausgehobene Stellung ein. Dennoch kommt das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 25. April 1972 zu dem Schluss, dass „die freie geistige Auseinandersetzung ein Lebenselement der freiheitlichen demokratischen Ordnung in der Bundesrepublik und für diese Ordnung schlechthin konstituierend [ist]. Sie beruht entscheidend auf der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit, die als gleichwertige Garanten selbständig nebeneinander stehen.“
Damit konkretisierte das Gericht seine diesbezüglichen Äußerungen des Lüth-Urteils von 1958. Da hatte es noch relativ allgemein auf den konstitutiven Charakter des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung aufmerksam gemacht: „Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt […]. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt.“[5]
Effizienz der Kontrolle
Oftmals gelten Presse oder (Massen-)Medien in Demokratien als Vertreter des Volkes, legitimes Sprachrohr der politischen Meinungs- und Willensbildung. In Wirklichkeit nehmen jedoch mächtige Akteure (z. B. Regierungen, Großunternehmen, Parteien) durch professionelle Öffentlichkeitsarbeit (neudeutsch: PR von engl. public relations) regelmäßig mehr oder weniger verdeckten Einfluss auf die Berichterstattung. Aus solchen Erfahrungen speist sich ein weit verbreitetes Misstrauen gegenüber der „vierten Gewalt“, das sich im Volksmund (z. B. Unterscheidung zwischen „öffentlicher Meinung“ und „veröffentlichter Meinung“) ebenso wie in zahlreichen Buchtiteln (Die manipulierte Öffentlichkeit,[6] Manufacturing Consent[7]) niederschlägt. Der Begriff „vierte Gewalt“ dient in diesem Zusammenhang dazu, eine von der Verfassungstheorie abweichende negative Verfassungswirklichkeit anzuprangern.
Siegfried Weischenberg urteilt, man müsse die öffentliche Aufgabe, die der Journalismus nach höchster Rechtsprechung wahrnehmen soll, „inzwischen mit der Lupe suchen“: „Im gesamten Journalismus wird zunehmend mehr die Kritikerrolle zur Disposition gestellt. Die Krise des Journalismus […] erweist sich vor allem als Krise seiner Kritikfunktion; sie wird obsolet, wenn die Distanz fehlt und die Relevanz sowieso. Dies gilt schon traditionell für den strukturell korrupten Motor- und Reisejournalismus sowie einen Teil der Wirtschaftspublizistik.“ Bezahlte Journalisten seien, um ihre immer knappere Arbeit zu behalten, wegen der Einschaltquoten und der Werbung-Abhängigkeit, tendenziell wie in der PR mehr am Mainstream orientiert. Unabhängiger Fach- und Bürgerjournalismus sei investigativer.
Auch Praktiker des Medienbetriebs wie Ulrich Wickert stellen die Funktion der vierten Gewalt infrage. Der Anspruch sei schon immer falsch gewesen, eine demokratische Legitimierung der Presse gebe es nicht. Stattdessen seien Medien in größten Teilen ein Teil der Wirtschaft. „Medien sind geprägt durch wirtschaftliche Interessen. Verlage müssen sich überlegen: Wie verkaufe ich mein Blatt? Wie viel Gewinn mache ich? Das ist in meinen Augen schon eine Beschränkung der Vierten Gewalt.“[8]
Siehe auch
Literatur
- Hannah Arendt: Wahrheit und Lüge in der Politik. Zwei Essays. R. Piper & Co. Verlag, München 1972, ISBN 3-492-00336-2.
- Helmut Müller: Die vierte Gewalt. Medien und Journalismus kritisch betrachtet, Österreichische Landsmannschaft, Wien 2008, ISBN 978-3-902350-26-8.
- Gerhart von Graevenitz (Hg.): Vierte Gewalt? Medien und Medienkontrolle, UVK-Medien, Konstanz 1999, ISBN 3-89669-256-9.
Weblinks
- Götz Hamann: Kommt die Vierte Gewalt unter den Hammer? („Die Zeit“ Nr. 17, 19. April 2007)
- Jürgen Habermas: „Keine Demokratie kann sich das leisten“ (Süddeutsche Zeitung, 16. Mai 2007)
- Timeline: Der Aufstieg der 4. Macht (Demokratiezentrum Wien)
- Jochen Thielmann: Die „vierte Gewalt“ als Kontrollinstanz der Justiz? [1]
Einzelnachweise
- ↑ Martin Löffler: Der Verfassungsauftrag der Publizistik. In: Publizistik 5/1960, Festschrift für Emil Dovifat, S. 197–201.
- ↑ Michael Kunczik: Journalismus als Beruf. Böhlau, Köln 1988, ISBN 3-412-02887-8, S. 60; Michael Kunczik, Astrid Zipfel: Publizistik. Ein Studienbuch. Böhlau, Köln 2001, ISBN 3-412-11899-0, S. 73.
- ↑ Aufsatz Skizze einer Magna Charta der Presse, Jur. Blätter 1955, S. 192 ff.
- ↑ Kapitel „Die vierte Gewalt“ in seinem Buch Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat, Wien 1957, S. 394–397.
- ↑ BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958, 1 BvR 400/51, abgerufen am 9. März 2022
- ↑ Eines mehrerer Werke von Manfred Zach, die Einblicke in die Abgründe der PR-Arbeit deutscher Regierungen gewähren
- ↑ Eines mehrerer Werke von Noam Chomsky
- ↑ Ulrich Wickert: Begriff „Lügenpresse“ möglicherweise vom Russen-Geheimdienst lanciert. In: Meedia. 28. Januar 2016, abgerufen am 27. Dezember 2016.