Klageerzwingungsverfahren

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Das Klageerzwingungsverfahren ermöglicht im deutschen Strafprozessrecht dem Verletzten einer Straftat, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren nach Abschluss der Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen, gerichtlich überprüfen zu lassen.[1] Der Fall, dass die Staatsanwaltschaft entweder gar nicht oder nur unzureichend ermittelt, ist mit der Zielrichtung des Ermittlungserzwingungsverfahrens überprüfbar.[2]

Gesetzlich geregelt ist das Klageerzwingungsverfahren in § 172 StPO. Die Möglichkeit einer Klageerzwingung soll das Legalitätsprinzip durch eine gerichtliche Kontrolle stärken und die Verfolgung unberechtigt von der Staatsanwaltschaft eingestellter Verfahren ermöglichen. Dies kann für die Interessen eines Nebenklägers von erheblicher Bedeutung sein. Erfolgreiche Klageerzwingungsverfahren sind äußerst selten.[3]

Dreistufigkeit

Die erste Stufe des Klageerzwingungsverfahrens ist die Strafanzeige oder der Strafantrag des Verletzten nach § 158 StPO.

Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO[4] ein, besteht die zweite Stufe darin, dass der Verletzte gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft innerhalb zweier Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegt, die grundsätzlich nicht entbehrliche[5] sogenannte Vorschaltbeschwerde, über welche die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet, wenn nicht nach 105 Abs. 2 Satz 1 RiStBV der Staatsanwalt, dessen Einstellungsentscheidung angegriffen wurde, abhilft. Neben der förmlichen Vorschaltbeschwerde kann auch fristlos Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt werden, über die wiederum die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft ihr nicht abhilft.[6] Bei einer Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip (§§ 153 ff. StPO) ist die Klageerzwingung unzulässig, § 172 Abs. 2 S. 3 StPO.[7]

Wenn diese Beschwerde erfolglos ist oder wenn keine Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft erfolgt[8], kann als dritte Stufe innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids beim zuständigen Oberlandesgericht eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden, § 172 Absatz 2 Satz 1 StPO.

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Dieser Antrag muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Klageerzwingungsantrag alle relevanten Fakten zur Tat und zum bisherigen Verfahren selbst enthalten muss und es insbesondere nicht genügt, lediglich auf den Akteninhalt zu verweisen. Der Antragsteller muss sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, es herrscht also Anwaltszwang, § 172 Abs. 3 S. 2 StPO. Man darf sich als Anwalt in einem Klageerzwingungsverfahren auch selbst vertreten.[9] Bei Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren gewährt werden.[10]

Die Darlegungsanforderungen an einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO dürfen allerdings nicht überspannt werden.[11][12] Sie überschreiten die Grenze des unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz) verfassungsrechtlich Zulässigen etwa dann, wenn der Antragsteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll, wenn er sich Kenntnis von den Akten verschaffen soll, obwohl hierfür keine Veranlassung besteht oder wenn er die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen oder die Einlassungen des Beschuldigten auch in ihren irrelevanten Abschnitten oder gar zur Gänze wiedergeben soll, obwohl sich deren wesentlicher Inhalt aus der Antragsschrift ergibt.[13]

Zuständig für die gerichtliche Entscheidung im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens ist das Oberlandesgericht, das im Falle eines hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) beschließt. In diesem Fall kann sich der Anzeigeerstatter dem Verfahren auch dann als Nebenkläger anschließen, wenn das angeklagte Delikt eigentlich nicht zur Nebenklage berechtigt (§ 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Das Gericht bestimmt sein Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des § 173 StPO.[14][15][16] Danach kann das Gericht die Vorlage der Ermittlungsakten verlangen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist nach § 33 Abs. 2 StPO anzuhören.[17] Der Beschuldigte kann angehört werden; er muss angehört werden, bevor eine für diesen ungünstige Entscheidung ergeht (Recht auf rechtliches Gehör)[18]. Schließlich kann das Gericht lückenschließende Beweiserhebungen anordnen, wenn sie erwarten lassen, dass sich der hinreichende Tatverdacht aus ihnen ergibt.[19]

Abgrenzung

Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren nach dem Opportunitätsprinzip einzustellen, gibt es kein Rechtsmittel.

Verneint die Staatsanwaltschaft bereits den Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO und klärt deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht auf, bietet das Klageerzwingungsverfahren die spezielle Form des Ermittlungserzwingungsverfahrens. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft zwar den Anfangsverdacht bejaht hatte und deswegen Ermittlungen angestellt hatte, diese Ermittlungen aber unzureichend gewesen waren.[4][20]

Bei Privatklagedelikten (§ 374 StPO) muss der Verletzte selbst als Ankläger vor Gericht auftreten, wenn er eine Strafverfolgung wünscht und trägt im Falle des Unterliegens ein erhebliches Kostenrisiko. Hier gibt es kein Klageerzwingungsverfahren, § 172 Abs. 2 S. 3 StPO.[21]

Vom Klageerzwingungsverfahren ist auch die einfache Dienstaufsichtsbeschwerde an die Staatsanwaltschaft zu unterscheiden.[22] Die formlose Dienstaufsichtsbeschwerde oder eine Gegenvorstellung ersetzen nicht die förmliche Vorschaltbeschwerde, die den Willen erkennen lassen muss, im Falle der Nichtabhilfe „in die nächste Instanz“ zu gehen.[23]

Verfassungsrecht

1979 entschied der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Strafverfolgung einer anderen Person durch den Staat bestehe.[24] 2002 bestätigte das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentscheidung diese Rechtsprechung und führte aus:

„Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch eines Einzelnen auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat nicht besteht (vgl. BVerfGE 51, 176 (187). Auch aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Dem durch eine Straftat Verletzten, der die Strafverfolgung eines Dritten mit Hilfe eines Antrags nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erzwingen will, steht von Verfassungs wegen nur das Recht zu, dass über sein Begehren unter Beachtung der für das gerichtliche Verfahren geltenden Anforderungen des Grundgesetzes entschieden wird. Er kann verlangen, dass Form und Inhalt seines Antrags nicht überhöhten (Darlegungs-)Lasten unterworfen werden, sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen wird und seine Ausführungen nicht in willkürlicher Weise gewürdigt werden.“[25]

In einem Beschluss vom 4. Februar 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass im Allgemeinen auch bei Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter durch Private kein grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung durch den Staat besteht.[26] Der Hinweis, dass ein solcher Anspruch im Allgemeinen nicht bestünde, wird als eine erste Aufweichung der bisherigen Rechtsprechung gesehen.[27] Am 26. Juni 2014 fasste das Bundesverfassungsgericht mit der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung einen Nichtannahmebeschluss.[28][29][30] Das Gericht entschied:

„Dem Grundgesetz lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen (a). Etwas anderes kann bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person der Fall sein (b), bei Delikten von Amtsträgern (c) oder bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden.“[28]

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt:

„Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 [5]). Vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter – Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person – abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe verlangt werden.“[28]

Dieser Beschluss[27] wurde in der Gorch-Fock-Entscheidung[31] fast wörtlich übernommen.[27] Bestätigt wurde diese Rechtsprechung durch zwei weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.[32][33] Es ging im einen Fall um einen Polizeieinsatz bei einem Fußball-Lokalderby[32] und im anderen Fall um die Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst Klein wegen des Luftangriffs bei Kundus.[33] Danach hat der Verletzte zwar im Grundsatz nach wie vor lediglich ein bloßes sog. Reflexrecht, er hat allerdings zur wirksamen Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften[34] in Ausnahmefällen, z. B. bei Straftaten von Amtsträgern, einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.[27]

Statistik

Jährlich 2200 bis 3400 Klageerzwingungsverfahren werden in Deutschland durchgeführt (Stand 1998 bis 2020),[35][36][37] diese sind sehr ungleich und mit der Zeit stark schwankend verteilt auf die 24 Oberlandesgerichte Deutschlands.

Beispiele

Ein Klageerzwingungsverfahren wurde im Fall Oury Jalloh vor dem OLG Naumburg durchgeführt. Das OLG hatte hierbei mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 die Einstellungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg für rechtmäßig erachtet.[38] Gegen diese rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg wurde am 25. November 2019 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt.[39]

Rechtslage in Österreich

Die Subsidiaranklage ist in Österreich die unter den Voraussetzungen des § 48 StPO mögliche öffentliche Erhebung und Durchführung der Anklage durch einen Privatbeteiligten anstelle des Staatsanwalts. Dies gilt, wenn der Staatsanwalt die Vorerhebungen einstellen möchte oder von der Verfolgung zurücktritt. Die Subsidiaranklage dient als Korrektiv gegen das Anklagemonopol des Staatsanwalts und hat damit eine dem deutschen Klageerzwingungsverfahren entsprechende Funktion.

Literatur

  • Detlef Burhoff: Das Klageerzwingungsverfahren. In: Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 17/2003 (online).
  • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4, Rnrn. 589 ff.
  • Matthias Jahn, Christoph Krehl, Markus Löffelmann, Georg-Friedrich Güntge: Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. 2. Auflage. Verlag C.F. Müller, 2017, Teil 7, Rnrn. 824 ff.
  • Carsten Krumm: „Ganz schön schwer!“ Der Klageerzwingungsantrag in der Praxis. In: Neue Justiz, 2016, 241 (PDF).
  • Claus Roxin, Bernd Schünemann: Abschnitt § 41 Das Klageerzwingungsverfahren in dem Lehrbuch Strafverfahrensrecht. 29. Auflage. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-70680-6.
  • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung, Anmerkung zu OLG Bremen, Beschluss vom 18. August 2017 – 1 Ws 174/16, Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18
  2. Mirko Laudon, Ermittlungserzwingungsverfahren
  3. Karlsruher Kommentar/Moldenhauer, 7. Aufl. 2013, § 172 Rn. 1.
  4. a b Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 172 Rn. 1.
  5. Bayerischer Verfassungsgerichtshof: VerfGH München, Entscheidung v. 10. Dezember 2019 - Vf. 20-VI-19. In: gesetze-bayern.de. 10. Dezember 2019, abgerufen am 12. Oktober 2020.
  6. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 172 StPO Rn. 18.
  7. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 172 StPO Rn. 3.
  8. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Mai 2017, Az. 2 BvR 1453/16, Rn. 10.
  9. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2018, Az. 1 Ws 46/18, Anwaltsblatt 2019, 42
  10. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 172 Rn. 32 f.
  11. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17
  12. Detlef Burhoff: Mal wieder BVerfG zur Klageerzwingung, oder: Mal wieder zu hohe Anforderungen 16. August 2018
  13. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2015, 2 BvR 912/15, NJW 2016, 44 mit Anmerkung Neelmeier.
  14. Karlsruher Kommentar/Moldenhauer, 7. Aufl. 2013, § 173 Rn. 1.
  15. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2002, Az. 2 BvR 2104/01, NJW 2002, 2859 = openJur 2011, 25115.
  16. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2006 - 2 BvR 2324/04, Rdnr. 14
  17. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 173 StPO Rn 1.
  18. BVerfGE 42, 172.
  19. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 173 StPO Rn. 3.
  20. Mirko Laudon: Ermittlungserzwingungsverfahren, Strafakte.de, 15. Mai 2013.
  21. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 172 StPO Rn. 2.
  22. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 172 StPO Rn. 18.
  23. Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.7
  24. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1979, Az. 2 BvR 782/78, BVerfGE 51, 176 = NJW 1979, 1591 = DRsp III(328)92 = EuGRZ 1979, 408 = MDR 1979, 907.
  25. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2002, Az. 2 BvR 710/01, NJW 2002, 2861.
  26. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, Az. 2 BvR 2307/06.
  27. a b c d Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, S. 376.
  28. a b c BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, [Az.] 2 BvR 2699/10, RdNr. 1–23.
  29. Diese Entscheidung wurde zustimmend besprochen in NJW Spezial 2015, 57.
  30. Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
  31. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12Gorch Fock, NJW 2015, 150 = HRRS 2014 Nr. 1063 (mit Leitsätzen des Bearbeiters)
  32. a b BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12.
  33. a b BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015, Az. 2 BvR 987/11.
  34. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18 RdNr. 14.
  35. destatis Fachserie 10 Reihe 2.3 2020
    Fachserie 10 Rechtspflege
    Reihe 2.3 Strafgerichte
    Abschnitt 6. Geschäftsentwicklung der Straf- und Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht
    Unterabschnitt 6.1 Geschäftsentwicklung von 2006 bis 2020
    Überschrift Strafverfahren in der Revisionsinstanz
    Lfd. Nr. 15 Klageerzwingungsverfahren: Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO (einschl. PKH-Anträge)
    Seite 102
  36. destatis Fachserie 10 Reihe 2.3 2003
  37. destatis Fachserie 10 Reihe 2.3 2014
  38. OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2019, Az. 1 Ws (gE) 1/19
  39. Familie von Oury Jalloh legt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein