Zweites Konzil von Konstantinopel

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2. Konzil von Konstantinopel
5. Mai – 2. Juni 553
Konstantinopel
Akzeptiert von
Einberufen von Kaiser Justinian
Präsidium
Teilnehmer über 150 Bischöfe
Themen
Dokumente

Anathematismen über die Drei Kapitel

Das zweite Konzil von Konstantinopel (das fünfte ökumenische Konzil) fand 553 unter dem Vorsitz von Eutychius, Patriarch von Konstantinopel, statt, um Fragen zu lösen, die aus den Entscheidungen des Konzils von Chalkedon (451) entstanden waren, sich im Kern um die Frage nach dem Verhältnis der göttlichen und menschlichen Natur Christi zueinander drehten und mittlerweile seit einem vollen Jahrhundert die Christen spalteten (siehe Monophysitismus). Konkreter Anlass der Versammlung war der sogenannte Dreikapitelstreit. Das Konzil verwarf dabei drei ältere christliche Schriften als im Irrtum befindlich, da sie im Wesentlichen nestorianischer Natur seien; im Rahmen eines Kompromisses wurde jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, deren Autoren deshalb als Häretiker zu bezeichnen.

Einberufen wurde es 552 vom oströmischen Kaiser Justinian I., der auch persönlich in die Diskussion eingriff, allerdings nicht selbst anwesend war.

Das byzantinische Reich (blau) bei der Thronbesteigung von Justinian I. (527 n. Chr.) bis zu seinem Tod (565 n. Chr.). Zu Beginn der justitianischen Restauration war im Verlauf des 5. Jahrhunderts der Westen des Imperii Romani (violett) der direkten kaiserlichen Kontrolle entglitten.

Es fand in acht Sitzungen zwischen dem Samstag 5. Mai und dem Samstag 2. Juni 553 statt. Die prominentesten Teilnehmer waren die Patriarchen von Antiochia und Alexandria. Die Zahl der beteiligten Bischöfe aus dem Westen unter den insgesamt etwa 150 teilnehmenden Bischöfen war gering. Der römische Papst Vigilius weilte zwar in Konstantinopel, war aber bei der Versammlung nicht anwesend, sondern ließ sich wie der Patriarch von Jerusalem durch Legaten vertreten. Vigilius, der dem kaiserlichen Druck und der überlegenen oströmischen Diplomatie nicht gewachsen war, gab sein Urteil gesondert ab (Constitutum I vom 14. Mai 553). Es enthielt keine Verurteilung der drei zur Diskussion stehenden Kapitel; allerdings vertrat das Konzil nach Intervention des Kaisers den Standpunkt, Vigilius habe im Geheimen bereits früher einer Verurteilung zugestimmt. In der achten Sitzung des Konzils wurden in 14 Kanones einige dogmatische Lehrpunkte verurteilt, die im Wesentlichen die Aussagen Kaiser Justinians im „Dreikapiteledikt“ von 551 aufnahmen. Papst Vigilius akzeptierte schließlich die Verurteilung (Constitutum II, 23. Februar 554) und durfte nach Rom zurückkehren.[1]

Die griechischen Akten des Konzils sind nur in einer lateinischen Übersetzung erhalten. Daraus wurde eine gereinigte Fassung erstellt, die Papst Vigilius nicht belastete. Viglius' Nachfolger Pelagius I., der Vigilius als Päpstlicher Legat unterstützt und zunächst in einer Eingabe die „Drei Kapitel“ verteidigt hatte, übernahm ebenfalls die Aussagen des Konzils. Die Beschlüsse des Konzils führten besonders in Oberitalien zu Streitigkeiten bis an den Rand eines Schismas. Papst Pelagius erreichte ein Einlenken der Kontrahenten, und die Synode behielt ökumenischen Rang. Jedoch blieb die Annahme der Konzilsbeschlüsse im Westen überwiegend nur formell und stand unter dem Vorbehalt, dass die Beschlüsse des Konzils von Chalkedon nicht geschmälert wurden.[2] Die Beschlüsse des Konzils von Konstantinopel werden heute von den orthodoxen, katholischen und evangelischen Kirchen anerkannt.

In der Forschungsliteratur des 19. Jahrhunderts wurde angenommen, das Konzil habe theologische Lehren verurteilt, die auf den Kirchenschriftsteller Origenes zurückgingen, und er selbst sei als Häretiker verdammt worden. Bei den angeblich vom Konzil verurteilten Aussagen handelt es sich insbesondere um die Idee der Präexistenz der Seele und die Lehre von der Apokatastasis, der letztendlichen Versöhnung des gnädigen Gottes mit allen Geschöpfen, auch reulosen Sündern und Ungläubigen. In nichtwissenschaftlicher Literatur wird außerdem noch in neuerer Zeit behauptet, das Konzil habe eine Origenes zugeschriebene Seelenwanderungslehre verurteilt und überdies Änderungen am Bibeltext vorgenommen, um der Seelenwanderungslehre die biblische Grundlage zu entziehen. Dafür bieten die Quellen aber keine Belege oder Indizien. Nach dem aktuellen Forschungsstand, der im Wesentlichen auf Ergebnissen von Franz Diekamp fußt, ist anzunehmen, dass die überlieferte Verurteilung von fünfzehn Thesen des Origenes oder seiner Anhänger nicht von dem ökumenischen Konzil beschlossen wurde, sondern von einer vor dessen Eröffnung abgehaltenen Synode, zu der sich ein Teil der anschließend am ökumenischen Konzil beteiligten Bischöfe versammelt hatte. Die Beschlüsse dieser Synode hatten nicht den Rang von Dokumenten eines allgemeinen Konzils. Die von der Synode als häretisch verurteilten fünfzehn Thesen enthalten keinen Bezug auf eine Reinkarnationslehre.[3]

Editionen und Übersetzungen

  • Concilium Constantinopolitanum II. In: Giuseppe Alberigo, Giuseppe A. Dossetti, Péricles-Pierre Joannou, Claudio Leonardi, Paulo Prodi (Hrsg.): Conciliorum Oecumenicorum Decreta. 3. Auflage. Istituto per le scienze religiose, Bologna 1973, S. 105–122 (archive.org [abgerufen am 10. Mai 2022]).
  • Zweites Konzil von Konstantinopel - 553. In: Josef Wohlmuth (Hrsg.): Konzilien des ersten Jahrtausends. Vom Konzil von Nizäa (325) bis zum Vierten Konzil von Konstantinopel (869/70) (= Dekrete der ökumenischen Konzilien. Band 1). 3. Auflage. Schöningh, Paderborn, München, Wien, Zürich 2002, S. 107–122. [Griechischischer und lateinischer Text nach der Ausgabe von Alberigo et al. von 1973, deutsche Übersetzung auf Basis des griechischen Textes unter Berücksichtigung auch jüngerer Editionen.]
  • Richard Price: The Acts of the Council of Constantinople of 553: With Related Texts on the Three Chapters Controversy (= Translated Text for Historians. Band 51). Liverpool University Press, Liverpool 2009, ISBN 978-1-84631-100-0, doi:10.3828/978-1-84631-178-9.

Literatur

  • Florian Bruckmann: Henōsis kath hypostasin – die ersten zehn Anathematismen des fünften ökumenischen Konzils (Konstantinopel 553) als Dokument neuchalkedonischer Theologie. In: Annuarium Historiae Conciliorum. 36, 2004, ISSN 0003-5157, S. 1–166, 259–388 (auch Sonderabdruck, 2 Teile, Schöningh, Paderborn 2004).
  • Evangelos Chrysos: Die Bischofslisten des V. Ökumenischen Konzils (553). Habelt, Bonn 1966 (online)
  • James A. S. Evans: The Age of Justinian. The Circumstances of Imperial Power. Routledge, London u. a. 1996, ISBN 0-415-02209-6.
  • Mischa Meier: Das andere Zeitalter Justinians. Kontingenzerfahrung und Kontingenzbewältigung im 6. Jahrhundert n. Chr. (= Hypomnemata 147). Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2003, ISBN 3-525-25246-3 (zugleich: Bielefeld, Universität, Habilitationsschrift, 2002).

Weblinks

Anmerkungen

  1. Jakob Speigl: Konstantinopel. 5) Ökumenische Konzilien. 2. Konzil von 553. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 6. Herder, Freiburg im Breisgau 1997, Sp. 313 f.
  2. Jakob Speigl: Konstantinopel. 5) Ökumenische Konzilien. 2. Konzil von 553. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 6. Herder, Freiburg im Breisgau 1997, Sp. 313 f.
  3. Franz Diekamp: Die origenistischen Streitigkeiten im sechsten Jahrhundert und das fünfte allgemeine Concil., Münster 1899, S. 129–138; Hermann Josef Vogt: Warum wurde Origenes zum Häretiker erklärt? In: Lothar Lies (Hrsg.): Origeniana Quarta. Innsbruck/Wien 1987, S. 78–111, hier: 78; Rowan Williams: Origenes/Origenismus. In: Theologische Realenzyklopädie, Bd. 25, Berlin 1995, S. 397–420, hier: 417.