Diskussion:Führerschein (EU-Recht)

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Europa

Aus dem Europa bereich gehoeren meinem Verstaendnis nach die Klassen M L T raus. Diese sind rein deutsch! --212.166.112.250 10:10, 19. Jan. 2012 (CET) Die Klassen Lt und T scheinen sowieso nicht zu stimmen. Befähigt der T doch zu mehr als der L. Wieso sollte der L also erworben werden ? (nicht signierter Beitrag von 84.138.115.98 (Diskussion) 16:18, 19. Jan. 2013 (CET))

Nur Deutschland

Wie schon oft ist auch dieser Artikel in der deutschen Wikipedia in nahezu rein Bundesdeutscher Artikel. Wichtige Fragen, wie das Höchstgewichtig sind NUR auf das deutsche Recht beschränkt. -- 188.22.200.45 01:07, 12. Aug. 2011 (CEST)

Falsches Lemma

Denn das meiste hier beschriebene gilt auch für die Schweiz und Liechtenstein... --Filzstift  16:51, 28. Feb. 2012 (CET)

Die Regelungen für den Feuerwehrführerschein in Bayern sind falsch dargestellt. Keine Umschreibung auf C1, Prüfung und Ausbildung organisationsintern, keine Fahrschule und offizieller Prüfer vom TÜV notwendig. (nicht signierter Beitrag von 87.154.189.214 (Diskussion) 19:11, 11. Mär. 2012 (CET))

Feuerwehrführerschein

Die Regelungen für den Feuerwehrführerschein in Bayern sind falsch dargestellt. Keine Umschreibung auf C1, Prüfung und Ausbildung organisationsintern, keine Fahrschule und offizieller Prüfer vom TÜV notwendig. (nicht signierter Beitrag von 87.154.189.214 (Diskussion) 19:11, 11. Mär. 2012 (CET))

Vermute Fehler in alte Klassen und Übergangsregelung

Ich meine, dass ich die Klasse 4 besessen habe, und das hier ein Kleinkraftrad bis 50 ccm UND BIS 50 KM/H bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit führen durfte. In diesem Abschnitt steht, das Klasse 4 bedeutet, bis 50 ccm OHNE GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNG. Und Kl. 5 bis 50 km/h. Ich meine das stimmt so nicht. das war Klasse 4, bei entsprechender Modifikation kann man mit einem 50 ccm Krad durchaus 100 km/h rausholen, was damals die Klasse 1b ad absurdum geführt hätte. Bin kein wikipedianer, soll nur ein Hinweis sein, überprüfen sie das doch nochmal... --84.186.100.67 19:56, 2. Aug. 2012 (CEST)

Kann ich so auch bestätigen, Klasse 4 war zuletzt (kann in den 1960ern noch anders gewesen sein) auf 50ccm und 50km/h begrenzt. Stand so im überflüssig gewordenen §18 StVZO. Es gibt aber einige Ausnahmen für ältere Fahrzeuge und Fahrzeuge, die in der DDR erstmals zugelassen wurden, soweit sie damals schon schneller sein durften. --82.113.122.166 (09:48, 5. Sep. 2012 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)


War da nicht auch irgendwas, dass in DE Inhaber der Klasse 3 ein Mopped der Klasse 1b fahren durften, wenn sie den Führerschein vor 1969 gemacht hatten? Bei meiner Mom traf das nämlich zu, und sie durfte meine 80er auch "ohne" Führerschein fahren. Das war Anfang der 90er Jahre. Ich bin da nicht auf dem neusten Stand, weil wir beide inzwischen Klasse 1 haben. --Cmdr.bond (Diskussion) 21:51, 17. Jul. 2014 (CEST)

2032

Es waere schoen, wenn erklaert werden koennte, warum die alten fuehrerscheine nur bis 2032 gueltig sind, welche verordnung das besagt. (nicht signierter Beitrag von 84.72.124.136 (Diskussion) 15:59, 28. Aug. 2012 (CEST))

Am 19.01.2013 tritt die Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (6. FeVuaÄndV) in Kraft. Damit wird u. a. in die FeV ein § 24a eingefügt. Die Gültigkeit von neuen Führerscheinen (ab 19.01.13) wird dann auf 15 Jahre befristet. Außerdem sind alle alten Führerscheine bis zum 19.01.33 umzutauschen.--193.175.119.11 15:13, 3. Nov. 2012 (CET)

Defekte Weblinks

GiftBot (Diskussion) 09:42, 9. Sep. 2012 (CEST)

Nach den Überarbeitungen in der Zwischenzeit sind im Artikel gerade noch 3 externe Links. Von den obigen ist keiner dabei, also hier erledigt. --IvlaDisk. 23:47, 13. Mai 2013 (CEST)

befristete Gültigkeit / Fahrprüfung für über 50-jährige?

Bei den Klassen C bzw. C1 (und entsprechend D, D1) steht zwar "befristet gültig", aber keine Angabe der Altersgrenze, bei der die Fahrerlaubnis (in Deutschland laut Eintrag in Spalte 11 bei einem Lebensalter von 50 Jahren) dieser Klassen abläuft.

Können über 50-jährige nochmals bzw. erstmals eine Fahrprüfung (ggf. nach Durchlaufen einer Fahrausbildung) in oben genannten Klassen ablegen oder bleibt ihnen solches verwehrt?

--2.215.49.194 00:17, 20. Dez. 2012 (CET) Im Artikel kommt zwar sechsmal "Mindestalter" vor, aber keinmal "Höchstalter". Gibt es die 50 Jahre-Altersgrenze vielleicht gar nicht mehr? --89.204.137.2 16:44, 29. Jan. 2013 (CET)

Im Artikel kommt zwar sechsmal "Mindestalter" vor, aber keinmal "Höchstalter". Gibt es die 50 Jahre-Altersgrenze vielleicht gar nicht mehr?

--89.204.137.2 16:46, 29. Jan. 2013 (CET)

EU-Recht und Besonderheiten

Hier sollten doch die generellen EU-weiten Regelungen in den Artikel nicht die Besonderheiten Feuerwehrführerschein etc. die geören doch in die Landesartikel rein. --K@rl ("Vorsicht, Wikipedia geht über") 15:09, 21. Dez. 2012 (CET)

Erledigt. --Filzstift  10:42, 24. Apr. 2013 (CEST)

Führerscheinreform 2013

>>>

Link zum ADAC - http://www.adac.de/infotestrat/ratgeber-verkehr/fuehrerschein/neuer_fuehrerschein_2013/default.aspx --Slimjim1984 (Diskussion) 08:31, 19. Jan. 2013 (CET)

<<<


Ab dem 19. Januar 2013 gibt es EU-weit nur noch die folgenden Führerscheinklassen:
AM, A1, A2, A, (B1), B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, (L), (T)
Der Artikel und die Tabellen sollten also dahingehend angepasst werden. --JB-Firefox (Diskussion) 15:11, 21. Dez. 2012 (CET)

Hier der Auszug aus der dann gültigen Richtlinie 2006/126/EG
2. Kleinkrafträder:

Klasse AM:

- zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge [5] (mit Ausnahme derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG;

- das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.

3. Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge:

- als "Kraftrad" gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG;

- als "dreirädriges Kraftfahrzeug" gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.

a) Klasse A1:

- Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg;

- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW;

- das Mindestalter für die Klasse A1 wird auf 16 Jahre festgelegt;

b) Klasse A2:

- Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;

- das Mindestalter für die Klasse A2 wird auf 18 Jahre festgelegt;

c) Klasse A:

i) Krafträder:

- das Mindestalter für die Klasse A wird auf 20 Jahre festgelegt. Für das Führen von Krafträdern dieser Klasse ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern mit einem Führerschein der Klasse A2 vorzuschreiben. Diese vorherige Fahrpraxis ist entbehrlich, wenn der Bewerber mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hat;

ii) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW:

- das Mindestalter für die Klasse für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW wird auf 21 Jahre festgelegt.

4. Kraftwagen:

- als "Kraftwagen" gelten Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse — d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge — ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen nicht darunter;

- als "land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen" gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter, in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt.

a) Klasse B1:

- vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/24/EG;

- das Mindestalter für die Klasse B1 wird auf 16 Jahre festgelegt;

- die Klasse B1 ist fakultativ; in Mitgliedstaaten, die diese Führerscheinklasse nicht einführen, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich;

b) Klasse B:

Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4250 kg nicht übersteigt. Übersteigt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor

- eine Schulung abgeschlossen wurde oder

- eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen erfolgreich abgelegt wurde.

Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sowohl die Schulung als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu absolvieren ist.

Die Mitgliedstaaten tragen die Fahrerlaubnis für derartige Fahrzeugkombinationen mittels des entsprechenden Gemeinschaftscodes auf dem Führerschein ein.

Das Mindestalter für die Klasse B wird auf 18 Jahre festgelegt;

c) Klasse BE:

- unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt;

- das Mindestalter für die Klasse BE wird auf 18 Jahre festgelegt;

d) Klasse C1:

nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 7500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

e) Klasse C1E:

- unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr as 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt;

- unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt;

- unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr [6] wird das Mindestalter für die Klassen C1 und C1E auf 18 Jahre festgelegt;

f) Klasse C:

nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

g) Klasse CE:

- unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;

- unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen C und CE auf 21 Jahre festgelegt;

h) Klasse D1:

Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

i) Klasse D1E:

- unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;

- unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen D1 und D1E auf 21 Jahre festgelegt;

j) Klasse D:

Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse D geführt werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

k) Klasse DE:

- unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;

- unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen D und DE auf 24 Jahre festgelegt.

--JB-Firefox (Diskussion) 16:01, 21. Dez. 2012 (CET)

Neues Führerscheindesign

Wird der "neue" wirklich so aussehen wie momentan auf dem Bild sichtbar? Der sieht von der Schrift her irgendwie komisch aus; ich fand es auch schöner, dass die Klassen eingerahmt waren und nicht wie jetzt einfach hingeklatscht sind. (nicht signierter Beitrag von 91.51.175.177 (Diskussion) 01:07, 23. Jan. 2013 (CET))

Egal wie Du es persönlich betrachtest: der mit der Umstellung am 19.1.2013 ausgegebene Führerschein sieht genauso aus, wie er abgebildet ist. --Detlef Emmridet (Diskussion) 10:46, 23. Jan. 2013 (CET)
OK, ich dachte es handelt sich um einen Prototyp oder so. --87.152.87.193 19:13, 26. Jan. 2013 (CET)

A-Mindestalter

Meiner Quelle nach (http://www.jungesportal.de/fuehrerschein/aenderungen-im-fahrerlaubnisrecht.php) erhält man jetzt schon mit 24 Jahren die A-unbeschränkt-Fahrerlaubnis. In der Tabelle steht noch 25. (nicht signierter Beitrag von 110.66.5.142 (Diskussion) 12:25, 30. Jan. 2013 (CET))

Überarbeiten

Wie auf der Diskussionsseite schon von verschiedenen Seiten bemängelt, gehören hier nur EU weite Gemeinsamkeiten und nicht Spezialfälle jedes einzelnen Landes hinein. --K@rl ("Vorsicht, Wikipedia geht über") 22:50, 29. Dez. 2012 (CET)

Die Abschnitte 4-6 wären besser in Führerschein aufgehoben, für Abschnitt 7 gibt es Internationaler Führerschein. Damit wäre der Artikel schon entzerrt. Im Abschnitt 1 bedürfen die Klassen einer grundsätzlichen Überarbeitung, dort ist altes Recht (bis zum 18.1.2013) mit neuem Recht (ab. 19.1.2013) vermischt. --JLKiel (Diskussion) 00:37, 21. Jan. 2013 (CET)

Sehr geehrte Damen und Herren, es ist doch eindeutig entschieden worden. www.wieder-autofahren-genial.de hat drüber gesprochen und geschrieben. Urteil vom EUGH in Luxemburg ist eindeutig : Alle im EU Ausland gemachten Führerscheine, müssen von allen EU Staaten anerkannt werden. Wenn zum erwerb des Führerscheines, alle Richtlinien des Aussteller Staates eingehalten wurden. Eine MPU Auflage zählt nicht, nur der EU Führerschein zählt.[www.wieder-autofahren-genial.de] (nicht signierter Beitrag von EU-Lizenzprofi (Diskussion | Beiträge) 21:12, 17. Jan. 2013 (CET)) http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Qualit%C3%A4tssicherung/29._Dezember_2012&action=edit&section=20# (nicht signierter Beitrag von EU-Lizenzprofi (Diskussion | Beiträge) 23:41, 17. Jan. 2013 (CET))

Der Artikel soll außerdem gemäß der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein auf den neuesten Stand gebracht werden. --Timk70 Frage? NL 15:27, 24. Jan. 2013 (CET)

Aus der allg. QS herverschoben, mit der Bitte auf Mithilfe, danke --Crazy1880 17:48, 4. Feb. 2013 (CET)
Es dürfte doch gar nicht die langen Absätze Besondere Regelungen in Deutschland etc geben, die haben nur in den nationalen Artikel als Hauptartikel zu stehen hier maximal ein paar Zeilen. So erschlägt einem der Artikel, sodass ich selbst überall nachschauen nur nicht in Wikipedia ;-) --K@rl 16:31, 10. Feb. 2013 (CET)

Einschlüsse bei Anhänger-Führerscheinklassen

Bei den Klassen C1E und D1E kann ich gemäß Artikel 6 der aktuellen Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) nur den Einschluss von BE erkennen, nicht aber den der anderen Klassen. Fragwürdig ist auch der Einschluss von C1E in Klasse DE. Auch dies lässt sich meiner Meinung nach nicht aus der Richtlinie ablesen. Ich würde die Einschlüsse sinngemäß wie folgt ändern:

C1E => BE

CE => BE, C1E, je nach vorhandener Busklasse D1E und/oder DE, T

D1E => BE

DE => BE, D1E

--Gelegenheitsredakteur (Diskussion) 14:17, 22. Feb. 2013 (CET)


Nachtrag: Die in der Tabelle angegebenen Klassen sind tatsächlich so in der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung § 6 Absatz 3 angegeben (mit Abweichung: C1E gilt nicht für DE). Da diese Einschlüsse nur in der deutschen FeV stehen, meiner Meinung nach aber so nicht in der EU-Richtlinie aufgeführt sind, stellt sich wieder die Frage, ob in dem Artikel (EU-Recht...) die Klassen so aufgeführt werden sollen oder die deutsche Regelung kenntlich gemacht wird oder die Daten an den Text der EU-Richtlinie (siehe Vorschläge oben) angepasst werden sollen. --Gelegenheitsredakteur (Diskussion) 12:53, 24. Feb. 2013 (CET)

Meiner Meinung nach sollten die Klassen streng entsprechend der Richtline dargestellt werden. Nationale Eigenheiten haben hier nichts verloren. L, T und alles ab Besondere Regelungen in Deutschland gehört in die Artikel Führerschein bzw. Internationaler Führerschein, sofern es nicht sowieso schon dort dargestellt wird. --JLKiel (Diskussion) 17:01, 24. Feb. 2013 (CET)
Mein Vorschlag ist, den allgemeinen Teil mit der Tabelle streng nach EU-Recht auszulegen (Einschlussklassen ändern und Klassen L & T entfernen) und die Besonderheiten in die jeweiligen "Landeskapitel" (der Traktorführerschein für Österreich ist ja auch ausschließlich dort zu finden) mit aufzunehmen. Auf der deutschen Artikelseite halte ich es für gerechtfertigt, für die Länder mit Amtssprache Deutsch ein solches Kapitel zu erhalten. --Gelegenheitsredakteur (Diskussion) 16:54, 25. Feb. 2013 (CET)
"Auf der deutschen Artikelseite halte ich es für gerechtfertigt, für die Länder mit Amtssprache Deutsch ein solches Kapitel zu erhalten." - klingt grundsätzlich okay, aber ich halte die "deutschen Besonderheiten" derzeit für zu überfrachtet mit Null-Promille-Grenze, Mofa-Bestimmungen usw. Da wäre weniger in meinen Augen besser. --JLKiel (Diskussion) 18:02, 27. Feb. 2013 (CET)
Stimmt, das Kapitel ist recht lang. Die Aufnahme der nationalen Klassen L & T in das Kapitel halte ich aber für alternativlos, da sie in der EU-Tabelle definitiv nichts verloren haben. Das sollte ähnlich wie im Länderabschnitt Österreich erfolgen. Ich denke, das deutsche Kapitel ist noch recht gut strukturiert und nicht völlig unübersichtlich. Eine Verschiebung der Klassen L & T sollte daher durchgeführt werden. Gegegebenenfalls kann man dann später noch kürzen. --Gelegenheitsredakteur (Diskussion) 15:35, 28. Feb. 2013 (CET)

Führerschein bislang auf Lebenszeit

Wie aus diesem Bericht der-fuehrerschein-mit-verfallsdatum-kommt hervorgeht, gilt der neue Führerschein nur 15 Jahre und muss dann verlängert werden. Der alte (deutsche?) Führerschein galt Lebenslang. Die Angabe habe ich in dem Artikel nicht gefunden. --master-davinci 22:51, 24. Feb. 2013 (CET)

Hier steht: „Seit dem 19. Januar 2013 werden Führerscheine zeitlich begrenzt ausgegeben und müssen nach 15 Jahren erneuert werden.“ Daraus kann man schlussfolgern, dass der Führerschein vorher lebenslang galt. --Detlef Emmridet (Diskussion) 23:22, 24. Feb. 2013 (CET)
Wobei die EU-Richtlinie grundsätzlich eine zehnjährige Gültigkeitsdauer vorsieht, den Mitgliedsstaaten dann aber die Möglichkeit einräumt, diese Frist auf 15 Jahre zu verlängern. Hiervon hat Deutschland Gebrauch gemacht. Insofern ist der Passus derzeit eine Darstellung der Situation in Deutschland (wie so vieles in diesem Lemma), nicht aber des allgemeinen EU-Rechts. --JLKiel (Diskussion) 23:31, 24. Feb. 2013 (CET)
Ich habe den entsprechenden Abschnitt im Text etwas umgeschrieben und damit hoffentlich verdeutlicht. Eine neuer Quellenlink auf die eindeutige EU-Richtlinie ist auch dabei. Mit der Umschreibung "spätestens nach 15 Jahren" ist die Angabe gemäß EU-Richtlinie ja wieder gewahrt und eher zufällig auch der Zeitraum für Deutschland. --Gelegenheitsredakteur (Diskussion) 16:41, 25. Feb. 2013 (CET)

Verschiebung von nationalen Führerscheinklassen und andere Anpassungen

Die Zusammenfassungszeile ist zur Beschreibung für die durchgeführten Änderungen nicht groß genug. Daher die Änderungen hier im einzelnen:

  • Klassen L & T in der EU-Tabelle gelöscht und Hinweis zu nationalen Klassen unter der Tabelle platziert
  • Unterkapitel für Klassen L & T eingefügt
  • Unterkapitel Klasse S unter die neuen Kapitel verschoben
  • Kapitel "Regelungen in Österreich" in "Besondere Regelungen..." umbenannt (=> Anpassung Deutschland und Schweiz)
  • eingeschlossene Führerscheinklassen gemäß obiger Diskussion in der Tabelle angepasst
  • Unterkapitel über eingeschlossene FS-Klassen in Deutschland erstellt

Der Artikel ist zwar jetzt noch länger geworden, ich halte die Strukturierung aber für recht gut, so dass die Übersichtlichkeit noch gegeben ist. --Gelegenheitsredakteur (Diskussion) 11:16, 2. Mär. 2013 (CET)

Bestand DL ???

Bestand 1. Jan. 2009: 87.492 Fahrerlaubnisse C Bestand 1. Jan. 2009: 6.575.882 Fahrerlaubnisse CE ähmm... hüssstel, selbst wenn man die erweiterten 18 t C1E - Altinhaber ehem. Kl 3 unter CE einordnet (was nicht der Fall ist - sondern hier ein individuell erweiterter C1E), frage ich mich ganz besorgt wie das angehen kann? Über 6 Millionen dürfen schwere Hänger bewegen aber nur 87000 die Zugmaschinen die dafür nötig sind und das obwohl der CE den C vorausetzt!!! Wirripedia?

--91.46.218.188 03:37, 4. Apr. 2013 (CEST)

Vermutlich ist nur das Maximum angegeben. D.h.: jene, die CE haben, werden nicht zusätzlich unter C ausgewiesen. Dass nahezu 99% auch CE besitzen, überrascht nicht wirklich. W210 (Diskussion) 13:12, 14. Apr. 2013 (CEST)

Schweiz

Warum wird hier eigentlich die Schweiz mit einbezogen? Die Schweiz ist doch nicht in der EU... (nicht signierter Beitrag von 87.152.89.96 (Diskussion) 02:42, 13. Mai 2013 (CEST))

In der Einleitung steht: „Dieser Artikel behandelt den Führerschein und die mit diesem dokumentierte Fahrerlaubnis (Deutschland), Lenkerberechtigung (Österreich) beziehungsweise Fahrberechtigung (Schweiz) im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), also den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und Norwegen, sowie in den Ländern, die dieses Recht ebenfalls anwenden. Zu diesen Ländern gehört die Schweiz.“ --JLKiel (Diskussion) 08:11, 13. Mai 2013 (CEST)

Die Schweiz wendet dieses Recht aber nicht an. Natürlich gibt es Überschneidungen und die Kategorien sind ähnlich, das ist aber auch bei vielen Balkan-Ländern der Fall. Ich wäre stark dafür, die Schweiz hier zu streichen. Treysis (Diskussion) 20:24, 30. Jul. 2019 (CEST)

MSL

Auf meinem Führerschein steht noch die Klasse "MSL", die fehlt mir in diesem Artikel.

Danke, Maikel (Diskussion) 13:44, 22. Jul. 2013 (CEST)

Das sind bzw. waren drei nationale Klassen, nämlich M, S und L, die deshalb in diesem Artikel über die EU-Klassen nicht auftauchen. M und S werden in D seit dem 19. Januar 2013 nicht mehr erteilt. Mit diesem Datum wurde die 3. EU-FS-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt, seitdem wird auch in D die EU-Klasse AM erteilt, die vom Umfang die bisherigen Klassen M und S einschließt. L ist auch weiterhin eine nationale Klasse. .--JLKiel·Disk 13:58, 22. Jul. 2013 (CEST)

Klasse AM auch für Vierrädrige Fahrzeuge

Momentan sind nur zwei- und dreirädrige Krafträder in der Klasse AM vermerkt.

Laut BMVBS dürfen mit der Klasse AM aber auch vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge gefahren werden. Quelle: http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/fahrerlaubnisklassen-uebersicht.html

Sollte man diese nicht auch dort mit aufnehmen? 80.140.104.143 20:15, 27. Jul. 2013 (CEST)

Danke für den Hinweis, ich habs eingefügt. --JLKiel·Disk 20:22, 27. Jul. 2013 (CEST)

Fahrerlaubnis /Wirksamer Erwerb des Führerscheins im EU-Ausland?

Ein in Südtirol erworbener italienischer Führerschein kostet nur einen Bruchteil eines deutschen, vgl. z.B. http://www.fahrschule-altoadige.it/preise/. Kann ein Deutscher, der seinen ersten Führerschein erwerben will und der für deutsche Preise nicht genug Geld hat, seinen Führerschein legal quasi "Im Urlaub" (also ohne Wohnsitz in Italien, ohne italienische Personalpapiere usw.) erwerben? Es geht um den ersten Erwerb, nicht um Tricksereien nach Führerscheinentzug uws. Das sollte im Artikel stehen. --79.202.201.93 11:16, 26. Okt. 2013 (CEST)

Den Führerschein musst du an deinem Wohnsitz erwerben. --Filzstift  17:23, 28. Apr. 2015 (CEST)

Staatsaffäre AT-CH wegen CH-Mofafahrer in Vbg.

Kurz umrissen: Schweizer Jugendliche fahren mit ihren Mofas in Dornbirn (AT), werden von der Polizei aufgehalten und kontrolliert. Alles in Ordnung - bis auf die fehlende Lenkberechtigung nach österreichischem Recht: Der Schweizer Mofa-Schein gilt der österreichischen Rechtsmeinung nach nicht.

Umgekehrt berechtigt der österreichische A1-Schein - hierzulande (AT) bis zu 125 cm³ - in der Schweiz nur zum Lenken bis zu 50 cm³.

Quelle: http://www.vienna.at/wie-drei-mofafahrer-eine-staatsaffaere-zwischen-oesterreich-und-der-schweiz-ausloesten/4312032

Wäre wohl wp-relevant. --193.154.238.64 17:05, 28. Apr. 2015 (CEST)

Das wäre unter Führerschein und Lenkberechtigung (Österreich) bzw. Führerausweis und Fahrberechtigung (Schweiz) besser aufgehoben, und ist zum Teil schon implizit aufgeführt (d.h. nationale Sonderreglungen gelten natürlich nicht im Ausland). --Filzstift  17:19, 28. Apr. 2015 (CEST)

Bild bei "B1" .. LKW mit 550 kg Leermasse??

--217.84.103.189 12:22, 21. Mai 2015 (CEST)

Nö. Mehrspurige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse. Steht doch direkt daneben. --JLKiel(D) 12:24, 21. Mai 2015 (CEST)

Ab 2013 mit A1 mehr als 45km/h?

http://www.auto-ellenrieder.de/typo3temp/pics/cb18c3423e.jpg 3. Spalte, untere Hälfte: Ab Januar 2013 dürfen ab 16 Jahre 3rädrige Fahrzeuge mit über 45km/h gefahren werden. Ist imho bei A1 nicht so vermerkt. (nicht signierter Beitrag von 31.18.149.44 (Diskussion) 21:48, 18. Jun. 2015 (CEST))

Bei Lokalzeitungen bin ich im Allgemeinen etwas vorsichtig. Besser wäre, wenn die entsprechende Rechtsquelle gefunden werden könnte (das heisst: "wo im Gesetz steht das?"). So wäre auch gleich abgeklärt, ob das Euorparecht ist oder ob es eine nationale Ausnahme für Deutschland ist. So gibt es in der Schweiz für A1 die Regelung, dass 16jährige 50ccm-Motorräder mit unbeschränkter Geschwindigkeit fahren dürfen, aber eben: Dies gilt nur für die Schweiz. --Filzstift  08:51, 19. Jun. 2015 (CEST)
Die Grundlage findet sich in 3. EU-Führerscheinrichtlinie (konsolidierte Fassung) in Artikel 4 Nr. 3:
Klasse A1:
— Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg;
— dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW
Gruß --JLKiel(D) 21:20, 19. Jun. 2015 (CEST)

A2 Krad mit max. 70KW

Wo im Verkehrsrecht ist das vermerkt? Meines Wissens nach besagt die FeV in §6 nur: Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. Also nichts zur Ausgangsleistung des Motorrads vor der Drosselung. (nicht signierter Beitrag von 2003:66:8812:8B01:79E1:C09F:7A08:4054 (Diskussion | Beiträge) 23:20, 24. Jun. 2015 (CEST))

Hier geht es um EU-Recht. Und die Definition der Klasse A2 findet sich so wie im Artikel dargestellt in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Dies wurde von Deutschland bewusst nicht in nationales Recht umgesetzt, weshalb die EU-Komission Deutschland (wie auch 17 andere Staaten) im Februar 2015 aufgefordert hat, die Richtlinie 2006/126/EG korrekt umzusetzen. [1]. --JLKiel(D) 06:40, 25. Jun. 2015 (CEST)

Motorroller mit 50 ccm und 50 km/h

Was ist eigentlich nach aktueller Rechtslage mit dem Führen z.B. eines Motorrollers mit 50 ccm der bauartbedingt 50 km/h fährt, weil er noch vor den 45 km/h Zeiten hergestellt wurde? Darf ich den mit einem B Führerschein fahren, obwohl er 50 km/h fährt?

--157.150.193.3 20:10, 20. Jul. 2015 (CEST)

§76 Nr. 8 FeV: „… Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch … Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, …“ --JLKiel(D) 20:16, 20. Jul. 2015 (CEST)

In welchen Ländern ist B1 implementiert?

Bekannt ist mir zur Zeit nur Polen (ab 16? - kläre ich gerade), Provinz Bozen / Südtirol (ab 16) und Schweiz (ab 18 - steht bereits im Artikel). Welche weiteren Länder gibt es? Wenn ich in einem dieser Länder einen Zweitwohnsitz habe und dort den B1 Führerschein mache, darf ich dann automatisch auch in allen anderen Ländern (auch solchen, in denen B1 nicht implementiert ist, z.B. Deutschland) ein entsprechendes Fahrzeug rechtmäßig bewegen? (nicht signierter Beitrag von 2A02:8070:519B:2D00:B519:2B12:3166:5E96 (Diskussion | Beiträge) 11:06, 17. Mär. 2016 (CET))

Klasse M

Moin!

In meinem EU-Führerschein (also Scheckkarten-Format) von 2009, der eine Umschreibung eines rosa D-Führerscheins von 1996 ist, steht auch die Klasse M – diese wird jedoch weder in diesem Artikel noch unter Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland) erwähnt.

  1. Was ist das, wie ist es definiert?
  2. In welchem Artikel fehlt es also: Führerschein (EU-Recht) oder Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland)?

Danke und Gruß —[ˈjøːˌmaˑ] 12:54, 30. Mär. 2016 (CEST)

Die Klasse M war eine nationale deutsche Fahrerlaubnisklasse, die (genau wie die Klasse S) durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie in der Klasse AM aufgegangen ist. (nicht signierter Beitrag von JLKiel (Diskussion | Beiträge) 12:59, 30. Mär. 2016‎ (CEST))
Das ist schön. In meinem EU-Führerschein von 2009 steht aber Klasse M, und war in der Zeile zwischen Klasse DE und Klasse L. Oben steht keine Klasse AM, sondern nur A1, A, B und so weiter. Meine Frage bleibt also wie oben geschrieben bestehen: Auch wenn zum Datum der Erstellung meines EU-Führerscheins die Richtlinie noch nicht fertig umgesetzt war und alte, nationale Klassen da drinstehen: Dann fehlt diese Klasse M doch mindestens im Artikel Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland). Oder? —[ˈjøːˌmaˑ] 13:05, 30. Mär. 2016 (CEST)

Artikel lückenhaft & allgemeiner Teil fehlt völlig

Betrifft z.B. die 4 Abschnitte Führerschein bislang auf Lebenszeit, Neues Führerscheindesign, befristete Gültigkeit / Fahrprüfung für über 50-jährige? und 2032, daher mache ich mal einen neuen auf, statt es willkürlich in einen dieser genannten Abschnitte zu setzen: Es gibt außer der sehr kurzen Einleitung keine allgemeinen Infos zum Führerschein, in den Abschnitten werden nur sehr spezielle Dinge behandelt. Darum fehlt z.B. die Info, wann welche Führerschein-Variante eingeführt wurde. Außerdem fehlen die Infos wie z.B. in 43 Millionen deutsche Führerscheine werden bald ungültig (auf lz.de), welche Führerscheine aktuell welches offizielle Ablaufdatum haben. --Zopp (Diskussion) 14:43, 13. Feb. 2019 (CET)

Letzeres gehört aber auf Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland) (dort genauer auf Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)#Verpflichtender_Umtausch_alter_Führerscheine_bis_2033). In diesem Artikel wird nur das erwähnt, was aus der EU-Richtlinie hervorgeht bzw. überall angewendet wird. --Filzstift ✏️ 15:38, 13. Feb. 2019 (CET)
Die EU-Richtlinie schreibt mW eine Gültigkeitsdauer von 10 bis 15 Jahren vor. Einige Länder haben sich für 15 entschieden, andere für 10 Jahre. Das betrifft aber nur das Dokument Führerschein. Die Fahrerlaubnis ist davon nicht betroffen, wobei einige Kategorien/Klassen eine eigene Gültigkeitsdauer haben (die dann regelmäßig verlängert werden muss). --Treysis (Diskussion) 14:03, 31. Jul. 2019 (CEST)

Einschränkung auf EU-Staaten

Durch Benutzer:Treysis wurden alle schweizbezogenen Sätze entfernt mit der Anmerkung, es gäbe einen eigenen Artikel dafür (dabei behandelt jener nur die CH-Besonderheiten, ähnlich wie der Artikel zu D und A). Die CH und FL lehnen sich an die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ch-VZV wird an Hand dieser Richtlinie nach und nach angepasst, die li-VZV wiederum tut das Gleiche mit der ch-VZV, allfällige Abweichungen betreffend dieses Artikels sind einzig der Tatsache geschuldet, dass FL im EWR ist). Somit gilt das Meiste, was in diesem Artikel steht, auch für die Schweiz und Liechtenstein. Es kann nicht der Sinn sein, dafür drei oder mehrere, inhaltlich fast identische Artikel zu pflegen (z.B. je einen für EU, CH und LI). Hier einzig verwirrend ist das Lemma, aber das kann man ja einfach verschieben und "dein" Problem ist keins mehr. Denn: Was die Führerscheinrichtlinie beinhaltet, gehört eh auf Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein. Der Artikel hier ist allgemein zu halten (für den Leser, nicht für Rechtsexperten). Da das jahrelang keine Diskussion war, setze ich das wieder auf die ursprüngliche Version zurück (wer was ändern will, hat das bei Widerspruch hier auszuführen). Überm Tellerrand geblickt: Es macht keinen Sinn, jeweils einen Artikel "Üble Nachrede" jeweils für A und FL zu erstellen, man fasst das zusammen (Üble Nachrede (Österreich und Liechtenstein)). Ist hier analog. --Filzstift (Diskussion) 22:31, 8. Aug. 2019 (CEST)

Dass es einen Artikel für die CH-Besonderheiten gibt, ist - zumindest in der deutschsprachigen Wikipedia - sinnvoll. Das Argument, der Artikel hätte jahrelang so gepasst, lasse ich nicht gelten. Das Bessere ist des Guten Feind! Aber im Detail:
Die CH-Besonderheiten in einem Artikel über EU-Recht einzuarbeiten, erscheint wenig sinnvoll. Das fängt damit an, dass besagte Richtlinie nicht Teil der bilateralen Verträge ist. Was heißt denn dann überhaupt, dass gewisse Länder die EU-Regelungen autonom übernommen haben? Gibt es dafür Belege? Oder heißt das nur, dass man Klassen wie A, B und C hat? Dann müsste man die halbe Welt aufführen. Insbesondere die Balkan-Länder haben die EU-Regelungen viel näher übernommen (bspw. Serbien). Dabei handelt es sich rechtlich genauso um Drittländer wie die Schweiz. Und die Schweiz hat nunmal ihr eigenes System. AM wurde gar nicht umgesetzt (in Serbien schon), A2 ist auch nur vergleichbar mit "A beschränkt", aber nicht identisch (keine Aufstiegshürden auf "A unbeschränkt", keine kW-Beschränkung des offenen Motorrades; Serbien kennt hingegen A2 nach EU-Richtlinie und nennt die Klasse auch so). Das das so ist, sieht man ja schon daran, wie viele Anmerkungen zu den einzelnen Klassen notwendig sind. Die Situation und die Klassen der Schweiz werden hingegen hinreichend im eigenen Artikel Führerausweis_und_Fahrberechtigung_(Schweiz) beschrieben. Warum sollte das nicht reichen, bzw. warum sollte das unbedingt mit EU-Recht vermischt werden? Ich bin weiterhin stark dafür, sich hier auf EU/EWR-Länder beschränken, deren Führerscheine auch nicht gegenseitig umgetauscht werden müssen. Denn dann müsste man wirklich alle anderen Länder aufführen, und damit wird es noch unübersichtlicher, als es jetzt schon mit der Schweiz der Fall ist. Und es kämen weitere Besonderheiten hinzu, wie bspw. die Pflicht zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse, bei der auch zwischen EU- und Drittländern unterschieden wird. Oder das Lemma umbenennen in "Führerschein (Europa)". Aber das überschneidet sich dann mit dem Thema "Führerschein" generell und ist meiner Ansicht nach auch zu unspezifisch bzw. lässt die Besonderheit des einheitlichen EU/EWR-Raumes bzgl. Fahrerlaubnisse außer Acht. Das finde ich auch dahingehend wichtig, als es sich hier um ein rechtlich doch ziemlich komplexes Thema handelt. Allein deswegen sollte man den Artikel nicht mit zu vielen Sonderregelungen bzw. Ausnahmen überfrachten.
PS: Ich hatte die Diskussion schon hier weiter oben angestoßen. Leider wurde darauf erst nicht eingegangen.
PPS: In der Schweiz und in Liechtenstein gibt es auch einen erleichterten Zugang zu Klasse A/A beschränkt für Inhaber der Klasse B. Müsste man dann auch aufführen. --Treysis (Diskussion) 14:40, 9. Aug. 2019 (CEST)

WP:Dritte Meinung

  • Hmmh ... Also wenn ich es richtig verstehe gibt es einen EU-Musterführerschein, also so eine Art Schnittmenge, die in der Mehrheit der Länder gültig ist. Und jedes Land hat mehr oder weniger viele Ausnahmen. Vom Grundsatz finde ich es richtig auch die Schweiz in die Betrachtung reinzunehmen. Aktuell scheint mir jedoch die Schweiz über Gebühr hier aufgezählt. Was ist mit Frankreich, Italien, Großbritannien? Die haben doch auch Ausnahmen. Meines Erachtens sollte der Artikel erstmal rüberbringen, dass trotz Vereinheitlichung eine Vielzahl von Ausnahmen gepflegt werden. Die Darstellung dieser Ausnahmen sieht hier ziemlich unsystematisch aus, zum Teil in der Tabelle, zum Teil in nachfolgenden Absätzen. Könnten man da so eine Matrixtabelle erstellen, wo jede uneinheitliche Regel genannt ist und in den Spalten die Länder angekreuzt sind etc. Ich habe leider keine Patentlösung, stimme jedoch zu, dass die aktuelle Darstellung nicht optimal ist. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 14:09, 11. Aug. 2019 (CEST)
Es gibt eine Richtlinie, die bestimmte Mindeststandards vorschreibt, dabei aber gewissen Ausnahmen zulässt. Teil der Richtlinie sind bestimmte Fahrerlaubnisklassen, die von den Ländern umgesetzt werden müssen, manche Klassen sind freiwillig umzusetzen (bspw. B1 gibt es in D nicht), zusätzlich gibt es rein nationale Klassen, die nicht in der Richtlinie aufgeführt sind (bpsw. Klasse L in D). Die Richtlinie ist verpflichtend für alle EU-Länder, und ich meine auch die EWR-Länder, die nicht der EU angehören. Also weder die Schweiz, noch einige der Balkanländer. Diese anderen Länder orientieren sich aber freiwillig an dieser Richtlinie, machen ihre Gesetze aber völlig unabhängig nach eigenem Befinden. Da die Ausnahmen bzw. Freiheiten recht vielfältig sind (bspw. Mindestalter für verschiedene Klassen je nach Land). Alleine deshalb fände ich es sinnvoll, nicht unnötig noch mehr Ausnahmen reinzubringen, indem man über die Gegenheiten in Ländern informiert, die gar nicht Teil der Richtlinie sind. Ich würde gerne den Schweiz-Bezug wieder entfernen, sodass lediglich die Vorschriften der EU-Richtlinie abgehandelt werden. Von dem bereinigten Standpunkt aus kann dann gerne versucht werden, die anderen Ausnahmen einzuarbeiten. Allerdings bin ich mir unsicher, ab wann ich das "darf", um keinen Edit-War auszulösen. --Treysis (Diskussion) 19:13, 11. Aug. 2019 (CEST)
Für diesen speziellen Fall steh ich auf Deiner Seite. Die Ausnahmen können unter Führerausweis und Fahrberechtigung (Schweiz) aufgelistet werden und entsprechend für die anderen Länder auch. Was dem Artikel gut täte wäre zu Beginn ein Absatz Allgemeines. Ohne Details zu irgendwelchen Klassen sollten da manche Fragen beantwortet werden:
  • Darf ich mit einem aktuellen deutschen EU-Führerschein auch in allen genannten Ländern fahren?
  • Darf ich alles was ich in Deutschland darf auch in den anderen Ländern? (Nein, begleitetes Fahren darf der Deutsche meines Wissens nur in AT)
  • Kann man Führerscheine umschreiben lassen?
  • Kann es sein, dass ein Franzose etwas in Deustchland darf, was ein Deustcher nicht darf, besipielsweise mit B ein Motorrad A1 zu fahren?

Es würde mich aber auch nicht wundern, wenn diese Fragen erst noch in Präzedenzfällen vor Gericht geklärt werden müssen. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 08:33, 12. Aug. 2019 (CEST)

Überschneidung Artikel Führerschein (EU-Recht) und Schlüsselzahlen

Hallo Benutzer:Norschweden,

ich meine der Abschnitt Krafträder Klasse A1 mit dem Auto-Führerschein Klasse B passt besser nach Schlüsselzahlen, daher habe ich den Abschnitt hier entfernt und dort eingefügt und stark überarbeitet.

Den Abschnitt doppelt zu haben ist jedenfalls Quatsch.

Wie siehst du das?

--Alex42 (Diskussion) 11:36, 21. Sep. 2020 (CEST)

ich find ihn hier eigentlich etwas besser, aber in schlüsselzahlen ist er auch gut aufgehoben, aber es gibt viele verlinkungen auf den abschnitt (in diesem artikel) die müssten dan angepasst werden. Norschweden (Diskussion) 15:30, 21. Sep. 2020 (CEST)
Ne, nach Schlüsselzahlen passt der Abschnitt gar nicht. Nur einige Länder nutzen für diese Sondererlaubnis Schlüsselzahlen. In den meisten Ländern, die diese Regelung umsetzen, muss man gar nichts eintragen oder nur die Übungsstunden nachweisen. Sollte daher schon hier bleiben. --Treysis (Diskussion) 19:52, 27. Okt. 2020 (CET)