Staatsschutz
Der Sammelbegriff Staatsschutz bezeichnet den Schutz eines bestehenden Staates vor politisch motivierten, staatsbedrohenden Aktivitäten (z. B. Gefährdung der Allgemeinheit; Staatsordnung, Öffentlicher Sicherheit, z. B. mittels Terrorismus, egal ob politisch, religiös) im Rahmen polizei- und ordnungsbehördlicher Maßnahmen.
Situation in Deutschland
Vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland
Die Geheime Staatspolizei, oft Gestapo genannt, war ein kriminalpolizeilicher Behördenapparat und die politische Polizei in der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945). Das NS-Regime schuf sie bald nach der Machtergreifung 1933 durch Umformung politischer Polizeiorgane der Weimarer Republik. 1939 wurde die Gestapo in das Reichssicherheitshauptamt (Amt IV) eingegliedert. Sie hatte weitreichende Machtbefugnisse bei der Bekämpfung politischer Gegner. Die Gestapo war eine der Institutionen, die im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher angeklagt wurden. Sie wurde im Urteil zu einer verbrecherischen Organisation erklärt.
Behörden und Aufgaben
In der Bundesrepublik Deutschland wird die Aufgabe des Staatsschutzes insbesondere vom Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz (im Rahmen der inneren Sicherheit), vom Militärischen Abschirmdienst (für den Geschäftsbereich des BMVg), vom Bundesnachrichtendienst (im Bereich der äußeren Sicherheit) sowie von den örtlich übergeordneten Polizeidienststellen der Kriminalpolizei, insbesondere dem Polizeilichen Staatsschutz (ST),[1][2][3][4][5][6][7][8][9][10] dessen Aufgabe die Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität ist, wahrgenommen.
Zu den Aufgaben der mit dem Staatsschutz befassten Abteilungen der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaften zählen:
- die Ermittlung und Strafverfolgung bei Straftaten (repressive Kriminalitätsbekämpfung)
- im Rahmen von politischer Kriminalität (sogenannte „echte Staatsschutzdelikte“), zum Beispiel Friedensverrat (§ 80, § 80a StGB), Hochverrat (§§ 81–83a StGB) und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84–91 StGB)
- sowie im Rahmen politisch motivierter Kriminalität (sogenannte „unechte Staatsschutzdelikte“) wie Terrorismus und Extremismus, zum Beispiel rassistisch oder politisch motivierte Körperverletzung
- vereinzelt wurde der Staatsschutz auch im Zusammenhang mit Beleidigungen und Verleumdungen gegen Politiker (§ 188 StGB) aktiv
- die Verhütung und Verhinderung von Terrorismus, Extremismus und politisch motivierten Straftaten im Vorfeld (präventive Kriminalitätsbekämpfung).
Rechtsgrundlage
Relevante, gültige Bundesgesetze, die den Staatsschutz thematisieren und regeln
- Abhörgesetz: Gesetz zur Beschränkung des Brief‑, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz)
- das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
- das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG)
- das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)
- Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes (AFABNDG)
- das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (TBG)
- das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
- das Kontrollgremiumgesetz (PKGrG).
- das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- das Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
- das Rechtsextremismus-Dateigesetz (RED-G)
- das Antiterrorgesetz: Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG)
- das Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)
- das Antiterrordateigesetz (ATDG)
- Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung:
- VIS-Zugangsgesetz (VISZG):
- Fluggastdatengesetz (FlugDaG)
- Europol-Gesetz (EuropolG):
- Telekommunikationsgesetz (TKG): z. B.
- § 110 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
- Telemediengesetz (TMG): z. B.
- § 2c Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde
- § 14 Bestandsdaten
- Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): z. B.
- § 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Waffenregistergesetz (WaffRG):
- Versammlungsgesetz (VersG): z. B.
- § 12a (1) 1 Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.
- StPO: z. B.
- § 100a Telekommunikationsüberwachung
- § 100b Online-Durchsuchung
- StGB: z. B.
- § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
- § 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
- § 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
- § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz – BSIG)
- Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG): z. B. Gremium nach § 23c Absatz 8 Zollfahndungsdienstgesetz,
- Bundespolizeigesetz (BpolG): z. B. § 10 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik,
- Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
- Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz – BArchG): z. B.
- § 6; "[...] Unterlagen der Nachrichtendienste sind anzubieten, wenn sie deren Verfügungsberechtigung unterliegen und zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie der Schutz der Identität [...]"
- Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG):
Relevante, gültige dazugehörige Bundes-Verordnungen (Auswahl)
- Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung (NDÜV)
- Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
- BKA-Daten-Verordnung
- Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
Situation in der Schweiz
Geschichte des Staatsschutzes
Die ersten Staatsschutz-Aktivitäten in der Schweiz gehen auf die Ära Bismarck zurück. Unter dem Druck des deutschen Reichskanzlers wurden Ende der 1880er Jahre Maßnahmen zur Überwachung (vor allem auch deutscher) Linksradikaler im Land getroffen, dies ohne jede verfassungsrechtliche Grundlage. In der Periode des Nationalsozialismus stellte sich, wiederum unter deutschem Druck, das Problem der Ausgewogenheit der Maßnahmen: Gegen Kommunisten ging man schärfer vor als gegen Anhänger der Faschisten. Immerhin wurden auch einige faschistische Organisationen verboten oder zumindest überwacht und eingegrenzt. Der Kalte Krieg zeigte dann eine – unter westlich-demokratischen Vergleichsmaßstäben betrachtet – ausufernde Überwachungstätigkeit politisch missliebiger Aktivitäten: Der 1989 aufgedeckte Fichenskandal förderte zutage, dass rund 900.000 Personen – davon ein Drittel schweizerischer Nationalität – in den Registraturen der Bundesanwaltschaft verzeichnet waren.
Behörden und Aufgaben
Der Staatsschutzauftrag, wie ihn Verfassung und Gesetz formulieren, ist allgemein gehalten. Wird nach dem Verfahrensstadium unterschieden, so kann von präventivem und repressivem Staatsschutz gesprochen werden. Erfolgt die Unterscheidung nach der betroffenen Gebietshoheit, so kann zwischen bundesstaatlichem und kantonalem Staatsschutz unterschieden werden.
In der Schweiz wird der präventive Staats- und Verfassungsschutz seit 1. Januar 2010 vom Inlandnachrichtendienst Nachrichtendienst des Bundes (NDB) des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wahrgenommen.
Der NDB ist unter anderem zuständig für die Früherkennung und Bekämpfung folgender Bedrohungen: Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, Spionage, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägertechnologie sowie Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen. Außerdem unterstützt er Behörden auf Bundes- und Kantonalebene mit seinen Informationen.[11]
Im Bereich des repressiven Staatsschutzes ist die Bundeskriminalpolizei tätig.[12]
Strafrechtliche Hauptinstrumente des Verfassungsschutzes sind einige Normen des Strafgesetzbuches, die staatsgefährdende Umtriebe sowie vorbereitende Handlungen zum gewaltsamen Umsturz unter Strafe stellen.
Kontrolle von Staatsschutzbehörden
Staatsschutzarbeit bewegt sich immer im heiklen Spannungsfeld zwischen Schutz der Demokratie und der demokratischen Entfaltung seiner Bürger. Die Aufgabe „Staatsschutz“ bringt es mit sich, dass er seiner Natur nach immer am Rande des rechtlich Fassbaren und des Kontrollierbaren zu liegen kommt. Die Gefahren des Missbrauchs lassen sich deshalb auch nicht vollends ausschließen.
Der Hauptpunkt öffentlicher Kritik betrifft immer das Ausmaß nachrichtendienstlicher Tätigkeit mit seinen exzessiven Datensammlungen und Registraturen. Die Problematik des Persönlichkeitsschutzes beginnt bei der Informationserhebung und findet ihren Fortgang mit der Aufnahme in elektronische Datenbanken. Das eidgenössische Bundesstaatsschutz-Gesetz lässt eine überzeugende Fremdkontrolle bis heute nicht oder nur unzureichend zu.
In der Schweiz überwacht die Geschäftsprüfungsdelegation der Bundesversammlung die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste; sie besteht aus je drei Mitgliedern der beiden Kammern des Parlamentes, des Nationalrates und des Ständerates (Art. 53 Parlamentsgesetz). Ihr können gemäß Art. 169 Abs. 2 der Bundesverfassung "keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden"; sie hat also Anspruch auf alle Informationen über die Tätigkeiten der Staatsschutzorgane. Nur mit rechtsstaatlich überzeugenden Kontrollinstrumenten lässt sich Staatsgewalt im Interesse der Entwicklung der Bürger begrenzen und der Missbrauch der Macht verhindern.
Das Auskunftsrecht von Personen, die von einer Datenbearbeitung des NDB betroffen sind, richtet sich nach Art. 63 ff. des Nachrichtendienstgesetzes (NDG).
Rechtsgrundlage
Gesetze
- Nachrichtendienstgesetz (NDG)
- Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
Verordnungen
- Nachrichtendienstverordnung (NDV)
- Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (ISV-NDB)
Österreich
In Österreich gibt es die Inlandsgeheimdienste, ähnlich wie in Deutschland, auf Bundesebene das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und auf Landesebene das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung.
Rechtsgrundlage
Gesetze (Beispiele)
- Das Polizeiliches Staatsschutzgesetz regelt den Staatsschutz im Bereich der Polizei.
- StGB: z. B.
- § 256 StGB Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
Verordnungen (Beispiele)
- Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Überwachungsverordnung – ÜVO)
Literatur
- Andreas Keller: Die Politische Polizei im Rahmen des schweizerischen Staatsschutzes. Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Helbing & Lichtenhahn, Diss., Basel 1996, 615 S. mit weiteren Verweisen.
- Urs P. Engeler: Grosser Bruder Schweiz, 1990.
- Dominik Rigoll: Staatsschutz in Westdeutschland: Von der Entnazifizierung zur Extremistenabwehr. (= Beiträge zur Geschichte des 20. Jahrhunderts. Hrsg. von Norbert Frei. Bd. 13). Wallstein, Göttingen 2013. ISBN 978-3-8353-1076-6 (zugl. Dissertation, Freie Universität Berlin, 2010).
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Abteilung "Polizeilicher Staatsschutz" auf der Website des BKA
- ↑ Polizei Berlin LKA 5 - Polizeilicher Staatsschutz
- ↑ Abteilung 5 - Staatsschutz - im Hessischen Landeskriminalamt
- ↑ LKA Niedersachsen Polizeilicher Staatsschutz
- ↑ Polizei NRW Köln Staatsschutz gegen Extremismus
- ↑ Landeskriminalamt Sachsen - Polizeilicher Staatsschutz
- ↑ Polizeilicher Staatsschutz | Portal der Polizei Niedersachsen
- ↑ Polizeilicher Staatsschutz | Polizeidirektion Osnabrück
- ↑ Staatsschutz - Polizei Baden-Württemberg
- ↑ Polizei Nordrhein-Westfalen - Düsseldorf
- ↑ Nachrichtendienst des Bundes. Abgerufen am 8. September 2021.
- ↑ Schweizerisches Bundesarchiv BAR: Die politische Polizei und der Staatsschutz in der Schweiz. Abgerufen am 8. September 2021.