VIS-Zugangsgesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem |
Kurztitel: | VIS-Zugangsgesetz |
Abkürzung: | VISZG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Polizei- und Ordnungsrecht |
Fundstellennachweis: | 188-104 |
Erlassen am: | 6. Mai 2009 (BGBl. 2009 I S. 1034) |
Inkrafttreten am: | 1. September 2013 |
Letzte Änderung durch: | Art. 34 VO vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1332) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
27. Juni 2020 (Art. 361 VO vom 19. Juni 2020) |
Weblink: | Text des VISZG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das deutsche VIS-Zugangsgesetz (VISZG) bestimmt die Behörden, die Zugang zum Visa-Informationssystem der Europäischen Union haben und benennt die Straftaten, die einen Zugang rechtfertigen.
Gliederung
Das Gesetz hat folgende Gliederung:
- § 1 Unmittelbare Anwendbarkeit
- § 2 Zugangsberechtigte Behörden und zentrale Zugangsstellen
- § 3 Terroristische und sonstige schwerwiegende Straftaten
- § 4 Datenschutzkontrolle
- § 5 Protokollierung
- § 6 Inkrafttreten
Inhalt
In § 1 VISZG werden die Bestimmungen des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 für anwendbar erklärt. Das Gesetz regelt in § 1 VISZG die zugangsberechtigten Stellen. Der Zugang darf gemäß § 3 VISZG nur zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten erfolgen. Dies stellt eine Eingriffsermächtigung dar. Die Datenschutzkontrolle obliegt gemäß § 4 VISZG dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bzw. den Datenschutzbeauftragten der Länder. § 5 VISZG bestimmt, dass jede Abfrage und Übermittlung von Daten durch das Bundesverwaltungsamt protokolliert wird.
Das Gesetz trat gemäß § 6 VIZSG erst über vier Jahre nach Verkündung, am 1. September 2013, in Kraft; an dem Tage, ab dem der Beschluss 2008/633/JI vom 26. Juni 2008 nach seinem Artikel 18 Abs. 2 gilt. Das Bundesministerium des Innern gab den Tag des Inkrafttretens am 8. August 2013 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese ungewöhnliche Regelung koppelte das Inkrafttreten indirekt an die Betriebsbereitschaft des Visa-Informationssystems.
Zugriffsbehörden
Folgende deutsche Visabehörden sind zugriffsberechtigt:[1]
- Bund
- Länder
- die 16 Innenressorts der Länder
- Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen der Freien Hansestadt Bremen
- Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz
- Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
Zudem sind zahlreiche deutsche Sicherheitsbehörden zugriffsberechtigt. Dazu zählen:[2]
- Bund
- Länder
Terroristische und sonstige schwerwiegende Straftaten
Zugang zum Visa-Informationssystem wird gem. § 3 VISZG insbesondere gewährt zur Bekämpfung terroristischer Vereinigungen im In- und Ausland, von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten,[3] Terrorismusfinanzierung sowie Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit.
Literatur
- Wolf-Rüdiger Schenke, Kurt Graulich, Josef Ruthig: Sicherheitsrecht des Bundes – BPolG, BKAG, ATDG, BVerfSchG, BNDG, VereinsG. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-71602-7, S. 1079–1095.
Weblinks
- Europäisches Visainformationssystem (VIS). In: https://www.bva.bund.de/. Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 9. Januar 2019.
Einzelnachweise
- ↑ Liste der zuständigen Behörden, deren dazu ermächtigte Bedienstete die Befugnis haben, Daten des Visa-Informationssystems (VIS) einzugeben, zu ändern, zu löschen oder abzufragen , abgerufen am 9. Januar 2019. In: EUR-Lex.
- ↑ Erklärungen betreffend die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und die benannte(n) zentrale(n) Zugangsstelle(n), die für Datenabfragen Zugang zum Visa-Informationssystem hat/haben im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI des Rates , abgerufen am 9. Januar 2019. In: EUR-Lex.
- ↑ Navid Aliabasi: Die staatsgefährdende Gewalttat. Eine Analyse der §§ 89a, 89b und 91 StGB. Peter-Lang-Verlag, 2017, ISBN 978-3-631-73028-7.