Öffentliche Stelle
Öffentliche Stellen (englisch public authorities) sind nach öffentlichem Recht organisiert, ihr Träger muss öffentlich-rechtliche Rechtsformen besitzen oder eine Gebietskörperschaft sein.
Allgemeines
Der Begriff „öffentliche Stellen“ wird in Rechtsnormen häufig verwendet und soll abgrenzen zu Rechtssubjekten, die der Privatwirtschaft angehören („nicht-öffentliche Stellen“). Diese Einteilung ist in vielen Rechtsgebieten und auch in der Wirtschaft von großer Bedeutung.
Rechtsfragen
Insbesondere zwei Rechtsvorschriften nehmen sich umfassend der Legaldefinition dieses Rechtsbegriffs an.
- § 2 BDSG versteht darunter:
- Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden[1], die Organe der Rechtspflege (z. B. Gerichte) und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes (z. B. militärische Dienststellen), der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
- Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
- Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder im Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit gemäß § 2 Abs. 4 BDSG öffentliche Stelle im Sinne des BDSG.
- Im Sinne des § 2 IWG sind öffentliche Stellen:
- Gebietskörperschaften einschließlich ihrer Sondervermögen;
- andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht-gewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, hierunter fällt;
- Verbände, deren Mitglieder unter die vorherigen Kriterien fallen.
Eine weitere Legaldefinition des Begriffs findet sich in § 6 AO. Damit lässt sich der Begriffsinhalt dieses bestimmten Rechtsbegriffs klar eingrenzen.
- Melderecht
Melderechtliche Ordnungsmerkmale (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BMG) dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 3 BMG an öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden.
- Strafprozessrecht
Unter bestimmten Voraussetzungen sind nach § 424 Abs. 2 StPO Auskünfte aus Akten eines Strafprozesses an öffentliche Stellen zulässig.
Wirtschaft
- Volkswirtschaftslehre
Öffentliche Stellen gehören in der Volkswirtschaftslehre zum öffentlichen Sektor, dessen volkswirtschaftliche Leistung (gemessen in Staatsausgaben) in der Staatsquote zum Ausdruck kommt.
- Kreditwesen
Im Bankenaufsichtsrecht spielen öffentliche Stellen eine Rolle als Kreditnehmer oder Sicherungsgeber. Eine öffentliche Stelle ist nach Art. 4 Nr. 8 Kapitaladäquanzverordnung (CRR) „eine nicht gewerbliche Verwaltungseinrichtung, die von Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von Behörden, die die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, getragen wird oder ein im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindliches oder von diesen errichtetes und gefördertes Unternehmen ohne Erwerbszweck, für das eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, und kann selbst-verwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen, einschließen.“
Die Risikoposition richtet sich nach dem Länderrating des Sitzlandes (Art. 116 CRR). Nach Art. 147 Abs. 2a) CRR, Art. 117 CRR beträgt das Risikogewicht bei der Ratingstufe 1 für den Staat und die zugehörige öffentliche Stelle 0 %. Ein Kredit, dessen Erfüllung durch eine öffentliche Stelle ausdrücklich (also nicht nur im Rahmen einer allgemeinen Gewährträgerhaftung) als Kreditsicherheit gewährleistet wird (öffentliche Bürgschaft, Garantie), erhält das gleiche Risikogewicht wie ein Kredit, bei dem diese öffentliche Stelle der unmittelbare Kreditnehmer ist.[2] Öffentliche Bürgschaften, öffentliche Ausfallbürgschaften oder öffentliche Rückbürgschaften führen als Kreditsicherheiten dazu, dass die ihnen zugrunde liegenden Kredite nicht mit Eigenmitteln der Kreditinstitute unterlegt werden müssen, weil sie durch eine „Null-Anrechnung“ gemäß Art. 214 f. CRR begünstigt sind. Dadurch weisen diese Kredite wirtschaftlich und formal kein Kreditrisiko auf.
Der Ausschuss für Finanzstabilität kann nach § 3 FinStabG in Warnungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren hinweisen, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können. Normadressat einer Warnung oder Empfehlung kann die Bundesregierung, die BaFin oder eine andere öffentliche Stelle im Inland sein.
- EU-Beihilferecht
Übernimmt eine öffentliche Stelle die Haftung für eine Transaktion im nicht-öffentlichen Bereich ohne angemessene Gegenleistung, besteht die Gefahr, dass hierdurch der freie Wettbewerb gefährdet, behindert oder gar ausgeschaltet wird. Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind deshalb aus staatlichen Mitteln gewährte direkte oder indirekte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit hierdurch der internationale Handel beeinträchtigt wird.
Abgrenzung
Im Gegensatz zur öffentlichen Einrichtung im Sinne des deutschen Kommunalrechts muss die öffentliche Stelle der Bevölkerung nicht im Allgemeinen, z. B. für Zwecke der Daseinsvorsorge, zugänglich sein.
Einzelnachweise
- ↑ Behörde nach § 1 Abs. 4 VwVfG ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
- ↑ Thomas Hartmann-Wendels/Andreas Pfingsten/Martin Weber, Bankbetriebslehre, 2000, S. 389 f.