Benutzer:Dr.Ohropax/Totalverweigerung 02

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Version 11.Mai 2008 plus 21.Juni 2009

Als Totalverweigerung wird in Deutschland die Verweigerung jeder öffentlichen Dienstverpflichtung bezeichnet, insbesondere des Militärdienstes (Wehrdienst) und aller denkbaren Ersatzdienste (Zivildienst). Damit geht die Totalverweigerung über eine konventionelle und übliche Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen hinaus.

Die Verweigerung der vom Staat auferlegten allgemeinen Wehrpflicht, ist Protest und Zurückweisung gegen das, was vom Totalverweigerer als „staatlicher Zwangsdienst“ und „staatliche Bevormundung“ grundsätzlich abgelehnt wird. Er betrachtet sein Verhalten als eine Form des zivilen Ungehorsams. In Ländern mit Wehrpflicht ist diese Form der radikalen Verweigerung mit strafrechtlichen Konsequenzen belegt.

Motive -- Umstände -- Reaktionen

Es gibt unterschiedliche Motive für eine Totalverweigerung: zum Beispiel weltanschauliche, politische oder religiöse Überzeugungen, die meist wie bei der normalen Kriegsdienstverweigerung auch mit persönlichen Gewissensgründen untermauert werden. Diese Überzeugungen entspringen einer pazifistischen, anarchistischen oder freigeistigen Grundhaltung, welche nicht nur direkte Gewalt und Nötigung ablehnt, sondern auch alle Methoden, die darauf vorbereiten und darin einüben. Als indirekte Form der Gewalt werden daher auch die hierarchischen Strukturen von staatlichen Institutionen mit ihrem „Befehl und Gehorsam“ betrachtet (vgl. auch Anarchopazifismus).

Häufiges Motiv der Totalverweigerung ist die Auffassung, dass der Staat oder der Gesetzgeber nicht das Recht besitzt, Menschen zur Ableistung von Zwangsdiensten zu verpflichten.Er dürfe nicht über die in seinem Machtbereich befindlichen Menschen verfügen als wären sie persönliche Ressourcen oder Besitzgegenstände. Damit orientiert sich der Totalverweigerer in seinem Denken und Werten offenbar stark an die Naturrechte (Einhaltung der Menschenrechte und Wahrung der Selbstbestimmung des Individuums zum Wohle des Einzelnen und der Gemeinschaft) und weniger an das Gewohnheitsrecht (Sitte und Moral, heute Bürgerliches Gesetzbuch) und an das positive Recht (Staatsrecht mit GrundGesetz und StrafGesetzBuch). Er spricht der Legislative das Recht ab, Gesetze zu beschließen, die gegen die Naturrechte verstoßen.

Die politischen und parlamentarischen Mehrheiten dagegen, der Gesetzgeber mit seinem Staatsrecht und Justizapparat sieht dies anders: Der Staat habe durchaus das Recht alle jungen Männer ab dem 18. Lebensjahre zu einer ärztlichen Musterung und Wehrerfassung einzubestellen und sie darauf nach belieben zu einer bestimmten Arbeit oder Dienstleistung zu zwingen. Die Menschenrechte sind teilbar: Mit Artikel 1, 2, 3 und 4 des Grundgesetzes ist ausgedrückt, dass sich das Staatsrecht zu den Menschenrechten bekennt. Mit Artikel 12, 12a, 17a und 19 des Grundgesetzes wird ausgedrückt, dass die Persönlichkeitsrechte (als Teil der Menschenrechte) für eine gewisse Zeit durch das Staatsrecht eingeschränkt werden dürfen. Dies für die Zeit einer allgemeinen, für alle gleich gedachten Dienstverpflichtung.Hierbei erfolgt die Kontrolle und Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte (bei deren vorsätzlichen Einschränkung) durch das Staatsrecht und seinen Institutionen selbst.

Von den 656 Abgeordneten des Deutschen Bundestages waren 1982 [1]
538 personen = 82 % zu alt oder zu früh geboren für eine Dienstverpflichtung
118 personen = 18 % jung genug für den Wehr-,oder Ersatzdienst.Von ihnen haben
36 personen = 5,4 % tatsächlich den Wehr,-oder Ersatzdienst abgeleistet

Daher sieht der Totalverweigerer seinen Akt als eine Form des übergesetzlichen Notstands, der sich aus der Differenz zwischen Legalität und Legitimität beziehungsweise aus der Unvereinbarkeit von Naturrecht und positiven Recht ergibt. Für den Juristen jedoch, der sich einzig an das Staatsrecht und den dort festgelegten Normen und Werten gebunden weiß, stellt die Totalverweigerung eine klare Straftat dar. Die vom Täter angeführten wichtigen Gewissensgründe werden dabei häufig abgewertet, bezweifelt oder für das Verfahren als „nicht erheblich“ bezeichnet.

Daraus folgt für den Totalverweigerer: die Einleitung der Strafverfolgung wegen Befehlsverweigerung (Gehorsamsverweigerung), Dienstvergehen und Dienstflucht, Verhandlung vor den Amts-, und Landgerichten, Aussprache oder Androhung einer Freiheitsstrafe von wenigen Monaten bis maximal 5 Jahren (gemäß § 16 Wehrstrafgesetz und §§ 52, 53 Zivildienstgesetz) und der Einstieg in die sogenannte Kettenbestrafung; Erneute Zustellung einer Einberufung mit der Aufforderung, der Dienstverpflichtung nachzukommen – neuerliche Verweigerung der Dienstverpflichtung – erneute Strafanzeige und erneute Gerichtsverhandlungen. Dies bis einer der beteiligten Richter bereit ist, den Angeklagten in seinem Verhalten und Denken tatsächlich ernst zu nehmen und ihn nicht mehr im Sinne der Einhaltung der Staatsräson nach Grundgesetz und Strafgesetzbuch abzuurteilen.

Gehen die Juristen hierbei regressiv vor

  • werden die Gewissensinhalte umgedeutet als „überwertige Ideen“ und „psychische Komplexe“ im Sinne von krankhaften Störungen die sich im Verweigerer manifestiert haben. Der Verweigerer denkt und handelt deshalb in einer sozial vollkommen unüblichen und nicht nachvollziehbaren Weise. Zusätzlich kann eine erhebliche Uneinsichtigkeit und eine pubertäre Trotzhaltung gegenüber staatlichen Institutionen und Autoritäten unterstellt werden. Dies hat zur Folge, dass das Gericht ein psychiatrisches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten in Auftrag gibt. Das heißt: der Totalverweigerer wird letztlich als geistig Gestörter eingeschätzt und sein Gewissensentscheid als ein krankhaft-soziales Engagement betrachtet, welches absolut unerwünscht ist. Wird durch das Guthaben die Schuldfähigkeit verneint, zieht der Kläger in der Regel seine Anzeige zurück und das Gericht muss kein Strafurteil erlassen.

Sind die Juristen dagegen progressiv eingestellt

  • so bietet sich ihnen die Rechtsfigur des Gewissenstäters an. Diese Rechtsfigur bewirkt in der Rechtsprechung, dass der innere Konflikt des Totalverweigerers in positiver Weise gewürdigt wird. Das heißt: die Gewissensinhalte werden jetzt nicht mehr hinwegerklärt und geleugnet sondern durch Feststellung des „Gewissenstäters“ als sachliche Umstände anerkannt. Dies ermöglicht es den Richtern, von einer ernsthaften Bestrafung von Totalverweigerern abzusehen, ohne deren Verhalten für juristisch rechtens erklären zu müssen. Eine Schuldunfähigkeitserklärung durch den Richter und vereinzelt sogar eine nachträgliche, psychisch bedingte Dienstuntauglichkeitserklärung kann nun Begründung für eine Strafverschonung beziehungsweise Grund für eine nur mehr symbolische Strafe sein. Grundsätzlich ist es jedoch Konsens der Rechtstradition, dass Gewissensgründe keinen Freifahrtsschein zum Gesetzesverstoß darstellen können. Als Gründe des Gewissens kann immer nur das gelten und juristisch akzeptiert werden, was Gesetzgeber oder bestehende Kollektive, Verbände, Institutionen und sogenannte Experten, Gutachter usw. als mögliche und berechtigte Gründe vorgesehen haben. Nicht jedoch das, was sich ein Einzelner, scheinbar losgelöst vom Kollektiv oder anderen Mehrheiten aus sich selbst heraus als Grund anführt – es sei denn, es fällt zusammen mit einem bereits kollektiv benannten und eingeplanten Motiv.

Hierin ist die Angst des Staates und der Institutionen vor einer grenzenlos gedachten individuellen Meinungs-, und Handlungsfreiheit erkennbar die er nicht mehr steuern und kontrollieren kann. „Die Freiheit des Gewissens darf nicht grenzenlos (gültig) sein.“ (Vgl. auch Hausunterricht, Schulpflicht contra Bildungspflicht, Wehrpflicht.)

Der typische Totalverweigerer argumentiert gleichwohl, dass der Staat nicht das Recht hat, ihm ohne seine Einwilligung irgendwelche Dienste aufzuerlegen, und deshalb auch nicht das Recht haben kann, ihn dafür zu bestrafen, dass er sich geweigert hat, eben diese erzwungenen Verpflichtungen auszuführen. Zudem haben Außenstehende nur das Recht, die Ernsthaftigkeit und Intensität der Gewissengründe zu überprüfen, nicht aber, inhaltlich zu beurteilen, ob diese Gründe dem eigenen, staatsrechtlichen Weltbild genehm sind oder nicht.

Sind die Juristen positiv eingestellt

  • werden die Gewissensinhalte des Totalverweigeres als objektiv berechtigt anerkannt so das das Verhalten des Angeklagten rechtmäßig war weshalb er vom Vorwurf der Dienstflucht freigesprochen wird. Dies ist jedoch sehr selten und wird in der Fachliteratur nur zwei mal erwähnt: 1986 vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg durch Richter Ulf Panzer und im jahre 2000 vor dem selben Gericht durch den selben Richter.Dieser sah aufgrund der Gewissensfreiheit in Art.4Abs1 in Verbindung mit der Würdegarantie des Artikel 1 Absatz1 des GrundGesetzes im Verhalten des Angeklagten keine strafbare Unrechtmäßigkeit.Es lag keine strafbare Handlung vor, das Verhalten des Totalverweigeres war durch das GrundGesetz legitimiert.In beiden fällen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein worauf das Landgericht Hamburg das erstinstanzliche Urteil aufhob und den Totalverweigerer in zweiter Instanz schuldig sprach und zu Strafarrest verurteilte. [[1]]

Gruppen und Argumente der Totalverweigerer

Die pazifistisch orientierten Totalverweigerer
  • Sie argumentieren, dass auch Zivildienstleistende im Falle eines Krieges in Kriegshandlungen eingebunden sind und den Krieg durch ihre Arbeit im Hintergrund erst ermöglichen, also eine funktionierende Infrastruktur bereitstellen. Die „Zivis“ werden hier als nützliche Idioten eingeplant. Der Zivildienst sei daher auch kein richtiger, gleichwertiger Friedens-, oder Ersatzdienst gegenüber dem Kriegsdienst.
  • Eine derartige allgemeine Dienstpflicht untergrabe zudem die öffentliche Moral und Bereitschaft zur Friedensarbeit, denn ein Teil der Dienstverpflichteten verfalle nach dem Erlebnis des Wehr-, und Zivildienstes in einen sozialen Defaitismus ; der Staat mit seiner Zwangsmoral hat sich von seiner hässlichen, idiotischen Seite gezeigt und dem Verpflichteten nur Nachteile bereitet. Staat und Institutionen wurden nicht als Partner für gesellschaftliche Werte und aktive Friedensarbeit erlebt, sondern als deren Gegner.

Sie sind die zahlenmäßig stärkste Gruppierung und bezeichnen die Totalverweigerung auch als totale Kriegsdienstverweigerung (TKDV), sind in Deutschland (zb.DFG-VK) und International (WRI) in verschiedenen Verbänden organisiert, bietet hilfen für Betroffene an (Rechtsberatung,Begleitung) und versuchen mit zahlreichen Aktionen immer wieder auf ihr Thema aufmerksam zu machen. So kann die bereits 1957 gegründete Organsiation "Zentralstelle KDV" (Kriegsdienstverweigerer) die Abschaffung der staalichen Gewissensprüfung zu den Etappen 1983 und 2003 auch als Erfolg der eigenen Öffentlichkeits-arbeit werten. [[2]]

Nachteil: die pazifistischen Argumente dieser Gruppierung prägen das öffentliche und juristische Meinungsbild über den Totalverweigerer an sich,- so wie man ihn sich vorzustellen hat.Totalverweigerer aus anderen Gründen werden daher sofort in diese Schablone hineingepreßt mit der Erwartung das sie entsprechend denken, argumentieren und abwehren.


Die politisch-sozial orientierten Totalverweigerer
  • Sie führen an, dass die Ersatzdienstleistenden im Vergleich zu Wehrdienstleistenden benachteiligt werden, z. B. durch bürokratische Anerkennungshürden und einer längeren Dienstdauer. Der Ersatzdienst habe also den Charakter einer Strafe für diejenigen, die keinen Militärdienst leisten wollen. Diese Einteilung und Regelung wird als ungerecht empfunden. Schließlich wurde die Verweigerung des Militärdienstes als eine richtige, vom eigenem Gewissen vorgeschriebene Handlung vollzogen.
  • Auch seien vom Wehrdienst und Zivildienst nur die jungen Männer betroffen, nicht jedoch die jungen Frauen. Dies sei ebenfalls ungerecht und diskriminierend
  • Die Einberufungspraxis der Einberufungsbehörden wird als willkürlich und ungebührlich erachtet.
  • Ebenso die Kompetenzdelegierung des Gesetzgebers an die Verwaltungsbehörden. Deren Angestellte, die Musterungsärzte und Einberufungsbeamten werden dazu ermächtigt durch ihre Entscheidung „tauglich“ oder „untauglich“ und „Einberufung“ oder „Nicht-Einberufung“ zu bestimmen, ob Menschen massive Freiheitsbeschränkungen erleiden müssen oder ob ihnen diese erspart bleiben und ob Menschen überhaupt erst in den Gewissenskonflikt geraten, gegen das Gesetz verstoßen zu müssen.
  • Auch verhindere eine allgemeine Dienstverpflichtung das Entstehen einer selbständigen und verteidigungsbereiten Berufs-oder Freiwilligenarmee. Das Militär setze auf die Karte der Bequemlichkeit und zitiere nach belieben unmotivierte Zwangsarbeiter herbei, statt durch eigenverantwortliche Organisation eine autarke, leistungsfähige, flexible Armee zu erhalten.
  • Gleiches gelte für das Gesundheitswesen. Dieses könne nur stark und überlebensfähig sein, wenn es auf eigenen Beinen stehe und sich nicht von zwangsverpflichteten Arbeitern (Zivildienstleistenden) abhängig mache. Auch fördere das "Werben müssen" um freie Mitarbeiter die Notwendigkeit, sich als Institution oder Verband immer wieder neu darzustellen und zu erklären.
Der religiös-freigeistige Totalverweigerer
  • Er sieht hauptsächlich in der staatlichen Legalisierung der Zwangsarbeit durch die entsprechenden Gesetzesnormen eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Menschenrechte und der Selbstbestimmung des Individuums. Jede Form der erzwungenen, unfreiwilligen Arbeit oder Dienstverpflichtung, in welcher der Mensch als seelenloses Objekt und willfähriger Sklave handeln muss, wird als grundsätzlich verwerflich und anti-demokratisch aufgefasst. Dabei ist es einerlei, wie diese staatlichen Zwangsdienste von ihren Erfindern benannt und begründet werden.
  • Art. 12a des Grundgesetzes sei eine verfassungswidrige Verfassungsnorm, ermögliche den Arbeitszwang und verstoße deshalb gegen Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
  • Auch könne es eine „herkömmliche, für alle gleich empfundene Arbeit“ im Sinne des Artikel 12 Grundgesetz nicht geben, da die Menschen hierfür in Anlage und Entwicklung zu unterschiedlich seien. Eine wirkliche individuelle Betreuung könne aber aus rein organisatorischen Gründen zu keiner Zeit gewährleistet sein. Es sei daher vorprogrammiert, dass es in einigen Fällen zwangsläufig zur persönlichen Entwürdigung und Versagung der Persönlichkeitsrechte kommen wird. Dies mit Folge des Suizides oder Suizidversuches. Dies sei ein von den Verantwortlichen einkalkulierter, menschlicher „Kollateralschaden“.

Zu beachten sind auch das junge Alter der betroffenen Personen und die starken Unterschiede der Persönlichkeitsreife innerhalb einer gleichen Altersgruppe. Somit ist auch ein persönlicher oder biografischer Hintergrund ausschlaggebend, der nicht unbedingt politisch oder religiös reflektiert sein muss, der aber ebenfalls zu einer unbedingten Ablehnung von Befehl und Gehorsam führen kann. Letztlich ist direkte Totalverweigerung auch immer eine symbolische Handlung: Der Totalverweigerer verzichtet bewusst auf andere, legale oder nicht strafrechtlich verfolgte Möglichkeiten, der Wehrpflicht zu entgehen, und nimmt damit ernstzunehmende Konsequenzen strafrechtlicher und gesellschaftlicher Art in Kauf.

Psychologische Situation

Der Totalverweigerer ist sich bereits vor seiner Absicht zur Totalverweigerung bewusst, dass sein Verhalten gegen die Normen und Erwartungen der Sozietät verstoßen wird. Sein Verhalten wird für die Gesellschaft aber auch für ihn selbst etwas Singuläres sein. Er lebt daher unter dem Druck der ständigen Ungewissheit und Besorgnis über Verlauf und Ausgang seiner anstehenden Handlung. Je nach Charakter werden daher 3 verschiedene Wege oder Verhaltensweisen eingeschlagen:

Der offen-progressive Weg
  • Nichterscheinen bei der einbefohlenen Dienststelle, abführen lassen durch die Militärpolizei oder Feldjäger. Freies Erscheinen bei der Dienststelle, aber dort fortlaufende Befehls- und Gehorsamsverweigerung. Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, aber Nichterscheinen bei der einbefohlenen Zivildienststelle. Freies Erscheinen bei der Zivildienststelle, aber Mitteilung, dass man den Dienst nicht ausführen werde usw.

In allen Fällen wird die Verweigerung offen ausgetragen und der Verweigerer gibt den Dienststellen, Behörden, Staatsanwaltschaften und anderen Beteiligten Auskunft über Motiv und Absicht seines Verhaltens in mündlicher oder schriftlicher Form. Die Behörden sind darauf oft unvorbereitet und nicht eingestellt. Entsprechend langatmig und zäh gestaltet sich der weitere Umgang oder Dialog mit dem Verweigerer. In dieser bürokratischen Zähigkeit liegt denn auch die Hauptbelastung für den Totalverweigerer: „Alles zieht sich“ und scheint kein Ende nehmen zu wollen, ohne die Gelegenheit sachlich-vernünftige Gespräche mit der Gegenseite überhaupt zu führen.

Der verdeckt-regressive Weg
kann als die heimliche, inoffizielle Totalverweigerung bezeichnet werden und weist die größte Bandbreite von Möglichkeiten auf:
  • Umzug ins Ausland – tatsächlich oder rein nominell durch Verlagerung der Wohnmeldeadresse außerhalb des Landes bis zum 25. Lebensjahr. Für deutsche Staatsbürger z.B. bis 1989 möglich durch entsprechende Registrierung in Berlin.
  • Organisieren eines ärztlichen Attestes, das die Feststellung der allgemeinen Dienstuntauglichkeit einleitet, mit entsprechender Simulation bei der Musterung und/oder während der Dienstzeit. Ausschluss wegen Einschränkung der körperlichen oder psychischen Gesundheit.
  • Fortgesetztes Organisieren einer Bescheinigung der zivilen Unabkömmlichkeit aus wichtigen Grund wie Berufsausbildung, Studiumsprüfung, Erhalt des Familienbetriebs u.a.
  • Organisieren einer Bescheinigung, dass bereits eine allgemeine, soziale Verpflichtung abgeleistet wird, z.B. als Mitglied des Technischen Hilfswerkes, was von Wehr-und Zivildienst befreit.
  • Erscheinen bei der Musterung mit nationalsozialistischer Kleidung oder Emblematik – offenes Bekenntnis zu rechtsradikalem Gedankengut und der Freude dieses bei der Bundeswehr leben und weitergeben zu dürfen. Sich zum Nationalsozialismus bekennende Personen werden aus Angst vor einer Unterwanderung der Armee ausgeschlossen bzw. ausgemustert, wenn sie bereits im Dienst sind. Ähnliches galt eine Zeit lang für bekennende Kommunisten.
  • Bekennende oder offen gezeigte Homosexualität führt oder führte in einigen Ländern ebenfalls zur Dienstausschließung oder Ausmusterung.
  • Nominelle Anmeldung zu einem theologischen Studium oder Seminar, da angehende Theologen und andere Personen, die sich „erkennbar“ zu einer anerkannten Konfessionsgruppe ausrichten (z.B. Zeugen Jehovas) auf Antrag von der Wehrpflicht befreit werden. So in Deutschland und Israel.
  • Das Befolgen der Einberufung mit Einfindung in der Dienststelle, aber mit schleichend zersetzendem, unehrenhaftem Verhalten während der Dienstzeit. Dies mit dem Spektrum von stark, nachdrücklich, provozierend bis verschleiert und servil: Rüpeleien gegenüber Vorgesetzten, demonstrativer Alkoholismus oder Drogenkonsum, 'versehentliche' Sabotage der Dienststellen-Infrastruktur, anhaltende Krankschreibungen durch Beibringung ärztlicher Atteste usw.

Positiv kann festgehalten werden, dass der verdeckte, heimliche Totalverweigerer realistisch erkannt hat, dass sich mit den Verantwortlichen der bestehenden Zwangsarbeitsdienste „eh nicht ernsthaft um das für und wider“ dieser gesetzlichen Festlegung diskutieren lässt. Die Verantwortlichen werden einer Auseinandersetzung auf gleicher Augenhöhe immer ausweichen und aus der Position des Starken und Etablierten heraus argumentieren.

Negativ dagegen ist, dass der verdeckte Totalverweigerer in seinem Verhalten eben genau diese Unehrlichkeit oder Verschleierung und Ausweichmentalität selber an den Tag legen muss um für seinen weiteren Lebensverlauf nicht benachteiligt zu werden.

Der verzweifelt-disputive Weg
  • der Verweigerer leugnet für sich die durch das ethische Gewissen befohlene Ausführung der Verweigerung. Er kann sich weder für den offen-progressiven Weg, noch für den verdeckt-regressiven Weg entscheiden. Ihm fehlt sowohl die Kraft und Entschlossenheit für das erstere als auch Ausdauer und Abgeklärtheit für das Zweitere. Er verharrt deshalb in einer verweifelten Unentschlossenheit. Mit Ableistung der jeweils einbefohlenen Zwangsdienste verdichtet sich seine seelische Notsituation und eskaliert über verschiedene Etappen des Bekenntnisses oder des weiteren Leugnens in die psychische Entfremdung/Psychose und/oder in Suizid oder Suizidversuch. Die Selbsttötung kann dabei entweder
  • offen und demonstrativ erfolgen als letzter Akt der ohnmächtigen Mitteilung nach außen,
  • still und heimlich als verschämter Abgang einer entwürdigten und jeden Selbstwerts beraubten Existenz,
  • oder fremdgesteuert durch ein nicht eingeplantes, unangemessenes, unkonzentriertes Verhalten im Alltag: sogenannter Dienst-oder Freizeitunfall.

Nur in den letzten beiden Fällen besteht das Problem der akausalen Observanz: soweit ein dezidierter Abschiedsbrief fehlt, ist für Unbeteiligte oft keine direkte Verbindung zwischen Selbstmord bzw. Unfall und der Dienstverpflichtung zu erkennen.

Bundesdeutsche Soldaten Selbstmorde Selbstmordversuche Dienstunfälle mit Todesfolge [2]
1988 86 413 xx
1991 44 388 29
1992 52 446 13

Gründe gegen die Totalverweigerung

Das Spektrum der Einstellungen gegen die Totalverweigerung umfasst vier grundlegende Typen:

Egoistisch-regressiv
„Totalverweigerung? Nee, lass mal lieber, das ist nicht gut. Damit wirst du nur Probleme bekommen und mit dem Staat aneinander geraten. An sich wäre das zwar richtig, aber da ziehst du eh nur den Kürzeren. Damit versaust du dir deine Jugend und infolge wohl auch das ganze weitere Leben. Besser ist es, das zu tun, was von einem erwartet wird.“
Egoistisch-gleichmütig
„Das mit der Wehrpflicht und Dienstverpflichtung ist doch allgemein so üblich und wird doch auch gesetzlich geregelt. Die werden schon wissen was sie da tun. Über Sinn und Notwendigkeit kann man streiten, da gibt es sicher verschiedene Meinungen. Reden und diskutieren sollte man schon darüber, aber es gleich zu verweigern ist doch sicher übertrieben. Es bringt auch nichts, weil zu wenige dazu bereit wären. Das hat keine Wirkung.“
Normativ-progressiv
„Totalverweigerung ist etwas ganz schlimmes und schädliches, da sie eine verlässliche, positive Solidargemeinschaft untergräbt. Wenn das jeder täte, würde nichts mehr funktionieren, der Zusammenhalt ginge verloren. Totalverweigerer sind daher schlechte Vorbilder und asozial, da sie ihre persönlichen Belange über die Gemeinschaft stellen. Das ist Ausdruck eines grenzenlos krankhaften Individualismus und daher unverantwortlich. Man kann wohl erwarten, dass der Einzelne auch mal was für die Gemeinschaft tut, schließlich wird die Gemeinschaft auch immer für ihn da sein, – er kann das sogar rechtlich einklagen. Man muss sich auch mal unterordnen und auch mal persönliche Nachteile in Kauf nehmen können. Das Ganze ist auch eine gute Charakterschule.“
Distinguiert-progressiv
„Die Totalverweigerung ist abzulehnen, da sie unsinnig ist. Sie bringt weder etwas für den Verweigerer noch für die Gemeinschaft. Totalverweigerung ist positives Engagement an der falschen Stelle – ein fehlgeleiteter Idealismus. Berechtigte Kritik und Mitbestimmungswille müssen innerhalb der Strukturen und Hierarchien eingebracht werden und nicht indem man sich selbst einfach ins Abseits stellt. Statt auf Konflikt und einem radikalem ‚Kopf durch die Wand‘ muss der Dialog gesucht werden – der Weg durch die Institutionen. Nur wer sich hier ausdauernd und zielstrebig einbringt, wird auch notwendige Reformen erreichen.“

Juristische Abhandlung der Totalverweigerung

Die häufigsten Formen der Totalverweigerung sind in Deutschland

  • Verweigerung des Wehrdienstes, ohne eine Kriegsdienstverweigerung einzureichen
  • Verweigerung des Wehrersatzdienstes (meist Zivildienst)
  • Flucht ins Ausland

Verweigerung des Wehrdienstes

Die Verweigerung des Wehrdienstes setzt voraus, dass kein KDV-Antrag gestellt wird. Falls die Bundeswehr des Totalverweigers habhaft wird, weil dieser am Dienstort erschienen ist oder von Feldjägern oder der Polizei aufgegriffen wurde, wird sie diesen in der Regel bei weiterer Befehlsverweigerung nach § 21 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) vorläufig festnehmen und der zuständige Disziplinarvorgesetzte mit Zustimmung des zuständigen Truppendienstgerichts bis zu 21 Tage Disziplinarrest als Disziplinarmaßnahme verhängen. Außerdem folgt regelmäßig ein Dienstverbot. Darüber hinaus wird der Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft abgegeben, welche ein ordentliches Gerichtsverfahren vor einem Strafgericht wegen Verdachts auf Gehorsamsverweigerung, ggf. auch anderer Straftatbestände (z. B. eigenmächtige Abwesenheit oder Fahnenflucht), im Sinne des Wehrstrafgesetzes (WStG) initiiert. Hierbei ist eine Verurteilung zu Freiheitsstrafen oder bei weniger als sechs Monaten Freiheitsstrafe (häufig allerdings auf Bewährung ausgesetzt) möglich. Die Verurteilung führt zur anschließenden Entlassung durch die Bundeswehr.

Verweigerung des Wehrersatzdienstes

Hier stellt der Wehrpflichtige nach oder während der Musterung einen KDV-Antrag. Ist dieser erfolgreich, das heißt, wird er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, so entfällt die Wehrpflicht, und an ihre Stelle tritt die Wehrersatzpflicht, die der Totalverweigerer dann verweigert. Der Verweigerer folgt dann nicht seiner Einberufung und erhält nach einigen Monaten einen Strafprozess wegen Dienstflucht. Der Staatsanwalt kann Untersuchungshaft anordnen, da nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Schluss von Dienstflucht auf Fluchtgefahr und damit der Entziehung einer möglichen Strafe zulässig ist.

Flucht ins Ausland

Die Flucht ins Ausland hat vergleichsweise geringe rechtliche Konsequenzen. Der Totalverweigerer kann einige Jahre nicht nach Deutschland zurückkehren und es können Probleme bei der Beschaffung wichtiger Papiere über deutsche Botschaften auftreten. Vor der Wiedervereinigung war es möglich, nach West-Berlin zu ziehen, um der Wehrpflicht zu entgehen.

Nachträgliche Totalverweigerung

Nach Ableistung des Zivildienstes ist prinzipiell vorstellbar, dass neue Umstände oder ein neuer Gewissensbildungsprozess einen früheren Zivildienstleistenden veranlassen, den Zivildienst nachträglich zu verweigern. Die Behörden tun sich mit solchen Anträgen schwer: Zwar besteht kein Recht auf Totalverweigerung, jedoch wird mit dem Antrag auch gegen kein Gesetz verstoßen, da die Dienstpflicht bereits erfüllt ist.

Dokumentiert ist ein Fall, bei dem in Folge des völkerrechtlich umstrittenen Angriffs der NATO auf die frühere Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo-Krieg) ein ehemaliger Zivildienstleistender nachträglich den Zivildienst verweigerte und einen präventiven Antrag auf Nicht-Einberufung stellte, sollte Jugoslawien völkerrechtsgemäß im Rahmen legaler Verteidigungsmaßnahmen auch die Bundesrepublik Deutschland attackieren. Der Antrag wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses vom Bundesamt für den Zivildienst abgelehnt. Andere rechtliche Konsequenzen gab es keine. Der Antragsteller nahm seinen Antrag und seine Totalverweigerung zurück, nachdem die Kampfhandlungen eingestellt worden waren und die Präsenz ausländischer Mächte durch die Vereinten Nationen legalisiert worden war.

Starfrechtliche Konsequenzen

Für Totalverweigerer

Die Totalverweigerung ist in Deutschland kein eigener als solcher benannter Straftatbestand. Sie gilt juristisch dennoch als strafrechtlich relevant und wird vor Gericht meist unter der Anklage der Dienstflucht (bei Verweigerung des Zivildienstes) oder Gehorsamsverweigerung verhandelt. Im letzteren Falle kommt es selten vor, dass die einzelnen Gehorsamsverweigerungen getrennt verurteilt werden. Es gibt Rechtsanwälte, die sich auf die Verteidigung von Totalverweigerern spezialisiert haben.

Je nach Verhalten des Totalverweigerers ist ein Bundeswehr-Arrest oder Untersuchungshaft möglich, vor allem bei vorheriger Fahnen- oder Dienstflucht. So wurde im Juni 2007 der Abiturient Jonas Grote mehrere Wochen in Arrest genommen. [3]

Das Strafmaß für Totalverweigerer bewegt sich seit den 1990er Jahren in der Praxis zwischen drei und sechs Monaten Haft auf Bewährung beziehungsweise läuft in einem Drittel der Fälle auf eine entsprechend hohe Geldstrafe hinaus. Ausreißer nach oben, auch ohne die Gewährung einer Bewährungsfrist, kommen vor, werden aber fast immer von höheren Instanzen gemildert. Aufgrund des jungen Alters vieler Totalverweigerer kommt oft das Jugendstrafrecht zur Geltung, was in den Augen mancher Totalverweigerer der Totalverweigerung die politische Bedeutung nehmen soll, zum anderen aber für den Verurteilten den Vorteil hat, keinen Eintrag im Führungszeugnis zu verursachen. Das Strafmaß kann hier in sehr seltenen Fällen ein Jugendarrest sein, meist aber eine Geldstrafe oder bis zu 300 und mehr Sozialstunden, das heißt Arbeit in einer als gemeinnützig anerkannten, meist sozialen Einrichtung.

Das Problem der Doppelbestrafung (verboten nach Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG)), wenn eine zweite Einberufung und konsequenterweise wieder eine Totalverweigerung erfolgt, bestand lange Zeit und musste vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Dieses stellte bereits 1968 fest, dass eine wiederholte Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Verweigerung aus Gewissensgründen erfolgt (Beschluss vom 7. März 1968 – 2 BvR 354, 355, 524, 566, 567, 710/66 und 79, 171, 431/67 -23, 191).

Während in Deutschland die zu erwartende Strafe vergleichsweise gering ist, werden Totalverweigerer in Finnland zu einer Gefängnisstrafe von Dauer des halben regulären Dienstes verurteilt. Ähnliches gilt für die Türkei und Israel.

Für Staatsbedienstete

Einzelnachweise

  1. Frankfurter Rundschau 28.12.1982 nach wub .nr.2 märz 1983
  2. Der Spiegel , nr.7/ 15.Febr.1993 , seite 16
  3. Max Hägler: Bundeswehr versteckt Totalverweigerer in taz, die tageszeitung vom 08.06.2007

Weitere Informationen

Literatur

  • Gruppe Kollektiver Gewaltfreier Widerstand gegen Militarismus (Hrsg.): Widerstand gegen die Wehrpflicht. Texte und Materialien; 1. Auflage ca. 1976. 6. völlig neu bearbeitete Auflage. Weber, Zucht u. Co. Verlag, Kassel 1982. ISBN 3-88713-002-2
  • Christoph Rosenthal: Vielleicht ist der Friede nicht billiger zu haben. Über eine totale Kriegsdienstverweigerung; Verlag Die Werkstatt, Göttingen 1982, ISBN 3-923478-01-1
  • EAK – Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer: Stichwort Totalverweigerung. Dokumentation einer Arbeitstagung der EAK. 57 Seiten. Selbstverlag, Bremen 1980
  • Norbert Heitkamp (Hrsg.): Trotz alledem! Dokumentation einer Totalverweigerung (Zivildienstverweigerung); Schriftenreihe Zeitgeschichtliche Dokumentation Verlag, Münster 1982.
  • Christoph Rosenthal (Hrsg): Totalverweigerung und Kirche – Eine Dokumentation. Selbstverlag, Göttingen 1982. 74 Seiten
  • Zivildienstleistende im Sozialen Friedensdienst (Hrsg): „Jeder Mensch hat ein Gewissen“. Dokumentation einer Totalverweigerung: Thomas Hansen. Selbstverlag, Gelsenkirchen 1983.
  • Ermittlungsausschuss Hildesheim: Armin Juri Hertel.Totalverweigerer. Abgeurteilt zu 18 Mon. Knast. Dokumente der Unmenschlichkeit. Selbstverlag, Hildesheim 1983.
  • Christoph Bausenwein: Dienen oder Sitzen. Ein Weißbuch zur Totalverweigerung; 360 Seiten. Selbstverlag, Nürnberg 1982.
  • Calumet-Texte: Informationen zur Kriegsdienstverweigerung: Die Wehr-Erfassung/sverweigerung. 165 Seiten. Selbstverlag, Hamburg Herbst 1985.
  • graswurzelrevolution: Sonderheft Widerstand gegen die Wehrpflicht. Hamburg 1987. ISSN 0344-2683.
  • Christoph Rosenthal (Hrsg.): Friedenstäter. Kriegsdienstverweigerer berichten über Verfolgung und Haft. Verlag Die Werkstatt, Göttingen 1984. ISBN 3-923478-09-7.
  • Christian Herz: Totalverweigerung. Eine Streitschrift für die totale Kriegsdienstverweigerung. Hrsg: Komitee für Grundrechte und Demokratie, Sensbachtal. 1. Auflage 1989, 5. Auflage 1995. ISBN 3-88906-034-X.
  • Dirk Wildgruber: Ein Desertör berichtet. Dokumentation einer kollektiven Wehrpflichtverweigerung. 108 Seiten. Selbstverlag, Hamburg 1990.
  • Dietrich Bäuerle (Hrsg.): Totalverweigerung als Widerstand. Motivation, Hilfen, Perspektiven. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt 1988. ISBN 3-596-23873-0.
  • Hans Georg Ruhe: Mit mir ist nicht zu rechnen. Ersatzdienst und Totalverweigerung. Patmos Verlag, Düsseldorf 1989. ISBN 3-491-79405-6.
  • Andreas Ciesielski (Hrsg.): „...und er sagt Nein!“ Mit einem Vorwort von Günter Wallraff. Scheunen-Verlag, Kückenshagen 1993. ISBN 3-929370-13-1.
  • Die Grünen im Bundestag (Hrsg.): Abschreckungspolitik contra Gewissensfreiheit. Dokumentation zur Situation totaler Kriegsdienstverweigerer in der BRD 1983/1984. Bonn 1984.
  • Albert Krölls (Hrsg): Die Ersatzdienstverweigerung der Zeugen Jehovas. in: Kriegsdienstverweigerung. Das unbequeme Grundrecht. Europäische Verlagsanstalt, Frankfurt am Main 1980. Seiten 207–211. ISBN 3-434-00440-8.
  • Gandhi-Informations-Zentrum (Hrsg): Manifest gegen die Wehrpflicht und das Militärsystem. 119 Seiten. Berlin 2001. ISBN 3-930093-17-0.
  • Jan & Bewi: Totalverweigerung; Syndikat-A Verlag, Moers 2001.
  • Jacques Prevert: Befehlsverweigerung. Ein Unterhaltungsroman. Qumran Verlag, Frankfurt am Main und Paris, 1981. ISBN 3-88655-158-X.

Totalverweigerung in der Deutschen Demokratischen Republik (1949 bis 3. Oktober 1990):

  • Bernd Eisenfeld: Kriegsdienstverweigerung in der DDR – ein Friedensdienst? Genesis, Befragung, Analyse, Dokumente. 190 Seiten + Anhang. Haag + Herchen, Frankfurt 1978. ISBN 3-88129-158-X.
  • Anonym: Krieg ist schlimmer als Knast. Aufruf eines Totalverweigerers aus der DDR. in: Klaus Ehring/Martin Dallwitz (Hrsg): Schwerter zu Pflugscharen. Friedensbewegung in der DDR. Rowohlt Taschenbuch Verlag, Hamburg 1982. S. 138–144. 880 ISBN 3-499-15019-0
  • ami-Verlag (Hrsg.): Totalverweigerung BRDDR; Heft 10, Berlin, Oktober 1990. 60 Seiten. ISSN 0342-5789.
  • Uwe Koch/Stephan Eschler: Zähne hoch Kopf zusammenbeissen. Dokumente zur Wehrdienstverweigerung in der DDR 1962-1990. Scheunen-Verlag, Kückenshagen 1994. 260 Seiten. ISBN 3-929370-14-X.
  • Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg): Uwe Koch: Das Ministerium für Staatssicherheit, die Wehrdienstverweigerer der DDR und die Bausoldaten der Nationalen Volksarmee. 177 Seiten. November 1997.

Rechtsthemen:

  • Dr. Klaus Ewald (Hrsg.): Ersatzdienstverweigerung und Bekenntnisfreiheit. Ein Beitrag zur Auslegung von Art. 4 GG; Athenäum Verlag, Frankfurt 1970.

Ullrich Hahn: Die Bestrafung von Gewissenstätern im Bereich der KDV. Sonderdruck ami-Rechtsteil. ami-Verlag, Berlin Juli 1985. ISSN 0342-5789.

Periodika

  • KGW Rundbrief: Gruppe Kollektiver Gewaltfreier Widerstand gegen Militarismus (KGW), Hamburg. Veröffentlichung eingestellt.
  • Sag Nein! – blatt zur totalen Kriegsdienstverweigerung: Freundeskreis Wehrdienst-TotalverweigerInnen (FWTV), Region Berlin. Selbstverlag, Berlin. Veröffentlichung eingestellt.
  • tilt – Wehrpflicht Zwangsdienste Militär: (Hrsg)Selbstorganisation der Zivildienstleistenden (SOdZDL), Mit uns gegen die Wehrpflicht e.V., Internationale der Kriegsdienstgegner/innen (IDK) e.V., Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK), Gruppe Frankfurt/Main. Berlin 1995. – Veröffentlichung eingestellt.
  • illoyal – Journal für Antimilitarismus: Mit uns gegen die Wehrpflicht e.V., ViertelJahreszeitschrift. Berlin, FrühJahr1997 – Herbst 2002. Veröffentlichung eingestellt. ISSN 1434-2871.
  • Ohne uns – Zeitschrift zur Totalen Kriegsdienstverweigerung.

Archive

Presseveröffentlichungen

  • Une groupe d'insoumis europeens denouce les «alliances militaires international». in: Le Monde v. 3. Oktober 1974. Paris.
  • Michael Schroeren: Gemeinsam total verweigern. Internationaler Kollektiver Widerstand gegen Militarismus. in: Forum Europa Nr. 3/4. Hrsg: Junge Europäische Föderalisten (JEF). März/April 1975.
  • Klaus Fröbe: Totalverweigerer, Doppelverweigerer, Verweigerung der Zivildienstüberwachung. in: Der ZivildienstNr. 5. Seiten 9–10. Hrsg. Bundesamt für Zivildienst, 1982.
  • Wehrpässe brannten auf dem Stoltzeplätzchen. Eine Demonstration von Totalverweigerern. in Frankfurter Neue Presse, 10. Mai 1982
  • Werner Neumann: „Der Mehrfachbestrafung von Verweigerern die Tür geöffnet“. Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde gegen zweimalige Verurteilung Thomas Hansens ab / Beschluss löst Empörung aus. in: Frankfurter Rundschau 7. Januar 1983
  • urs: Der Wunsch des Verteidigungsministeriums wird zur Rechtsgrundlage. 12 Monate Knast für Totalverweigerer. in: die tageszeitung 7. Mai 1984
  • Günter Werner: Die mehrfache Bestrafung totaler Verweigerer in: Frankfurter Rundschau Nr. 295 v. 20. Dezember 1985.
  • Jutta Duhm-Heitzmann: Im Teufelskreis. in: Zeitmagazin Nr. 27, 27. Juni 1986. Zeitverlag Gerd Bucerius, Hamburg.
  • Werner Neumann: Bei den Zeugen Jehovas setzen sie an. Die totale Verweigerung der Wehrpflicht und das Problem der Mehrfachbestrafung. in: Frankfurter Rundschau 5. Dezember 1986.
  • Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V.: Der Gewissensbegriff des Gerichts läßt ihm keine Chance. Die Petition zugunsten des Totalverweigerers Christoph Bausenwein. in: Frankfurter Rundschau 24. September 1986.
  • Martin Gold: Wenn Kriegsmächtige an dir ohnmächtig werden. in: Kriegsdienstverweigerung. Hrsg.: Deutsche Jugendpresse e.V., 1. Auflage, Bonn 1992. Seiten 28–29. ISBN 3-9802980-0-0.
  • Detlev Beutner: Entwicklungen im Bereich Totalverweigerung 96/97. in: 4/3 – Fachzeitschrift zu KDV, Wehrdienst und Zivildienst, Ausgabe 1/1997. Hrsg: DFG-VK, Velbert. ISSN 0176-8622.
  • xx: Verfassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung der Gewissensfreiheit in Strafverfahren gegen Totalverweigerer. in: 4/3 Fachzeitschrift, Ausgabe 3/1997. Hrsg: DFG-VK, Bonn. ISSN 0176-8622.
  • Stephan Philipp: Die Wehrpflicht ist das Problem, nicht die Totalverweigerung. in: 4/3 Fachzeitschrift. Ausgabe 3/1998. Hrsg: DFG-VK, Bonn. ISSN 0176-8622
  • Detlev Beutner: „Ich kann dem Vortrag des Angeklagten nicht mehr folgen“. Protokoll einer Verhandlung gegen einen Totalverweigerer. in: 4/3 Fachzeitschrift. Ausgabe 4/1999. Hrsg: DFG-VK, Bonn. ISSN 0176-8622.
  • Christian Herz: Sagt Nein! Die Entwicklung der Totalverweigerung in der BRD zwischen Anspruch und Wirklichkeit. in: FriedensForum Nr. 5, Hrsg: Netzwerk Friedenskooperative, Bonn 2004.

Audio-Video

Michael Enger (Hrsg): Der unbequeme Weg. Deutschland 1991. 60 Minuten

Weblinks

Kategorie:Pazifismus Kategorie:Wehrpflicht Kategorie:Gewaltfreiheit Kategorie:Frieden Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre