Benutzer:Sebastian Huber/Nebentätigkeit

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Eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit, die neben dem hauptberuflichen Dienst eines Arbeitnehmers, Beamten, Richters oder Soldaten ausgeübt wird. Als Nebentätigkeit wird auch ein Zweitberuf eines Selbständigen bezeichnet. Nebentätigkeit kann als Nebenbeschäftigung oder Nebenamt verrichtet werden. Außerdem kann auch die Betätigung eines Schülers gemeint sein.

Rechtliche Ausgangslage

Das Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit leitet sich in Deutschland aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ab.

Angestellte

Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden. Dies sind z. B. in Deutschland bis zu 10 Stunden täglich gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes (gilt nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten). Auch darf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Haupttätigkeit durch die Nebentätigkeit nicht erheblich eingeschränkt werden. Ebenso darf es nicht zu einer Interessen- oder Pflichtenkollision zwischen Haupt- und Nebentätigkeit kommen. Eine Interessenkollision liegt beispielsweise vor, wenn ein Krankenpfleger eine Nebentätigkeit als Bestatter ausübt (BAG 6 AZR 357/01, Urteil vom 28. Februar 2002).

In Deutschland finden sich in verschiedenen Gesetzen und Vereinbarungen Regelungen zur Nebentätigkeit. Hierzu gehören das Gesetz über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, das Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Individualabreden. Auch im Sozialversicherungs- und Steuerrecht sind einige Regelungen enthalten.


Öffentlicher Dienst

Es gibt zudem besondere beamtenrechtliche Regelungen im Bundesbeamtengesetz (§§ 64 ff.), dem Beamtenstatusgesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung. Die Bundesländer haben entsprechende Gesetze in Form von Beamtengesetzen und Nebentätigkeitsverordnungen erlassen. Für Soldaten gilt das Soldatengesetz (§ 20) und der Nebentätigkeitenerlass des Bundesministeriums der Verteidigung.

Bei Beamten, Richtern und Soldaten sind Nebentätigkeiten grundsätzlich vom Dienstherrn zu genehmigen. Mit Rücksicht auf die Wahrnehmung der Grundrechte wurde ein dreistufiges Verfahren geschaffen:

  • Weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist eine unentgeltliche Tätigkeit sowie die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens.
  • Nicht genehmigungspflichtige, jedoch anzeigepflichtige Nebentätigkeiten sind eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten oder eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende Gutachtertätigkeit von Lehrern an Hochschulen sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten oder Anstalten. Das gleiche gilt für die Tätigkeit zur ?ahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen des Beamten.
  • Sonstige Tätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeintächtigt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, falls die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Nebentätigkeit ein fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Ein Versagungsgrund ist in der Regel auch dann gegeben, falls die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung sich als Zweitberuf darstellt, den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, welcher der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann, zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann, dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Nicht als Nebentätigkeit gilt die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Nichtsdestotrotz sind diese Verrichtungen anzeigepflichtig.

Bei Arbeitnehmern (Angestellte und Arbeiter) im öffentlichen Dienst war bislang aufgrund von § 11 BAT das Beamtenrecht sinngemäß anzuwenden. Mit dem TVöD ist das seit dem 1. Oktober 2005 anders geworden. Nun mehr sind nach § 3 TVöD Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern müssen nur noch angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit jedoch untersagen, sofern diese geeignet ist, die Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Verkammerte freie Berufe

Unanhängig von der Frage, ob ein freier Beruf in einem Angestelltenverhältnis oder selbständig ausgeübt wird, treten neben möglichen arbeitsrechtlichen Beschränkungen einer Nebenbeschäftigung, berufsrechtliche Vorgaben. Rechtsanwälten und Patentanwälten wird die Zulassung versagt, falls sie eine Tätigkeit ausüben, welche mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Aus demselben Grund kann eine bereits erteilte Zulassung widerrufen werden, wenn nicht der Widerruf eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Aus dieser allgemeinen Bestimmung wurde bis zur Zweitberufsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefolgert, ein Rechtsanwalt dürfe weder eine kaufmännisch-gewerbliche Nebentätigkeit ausüben, noch geschäftsmäßig Rechtsberatung für einen dem anwaltlichen Berufsrecht nicht unterworfenen Dritten (z.B. Banken, Versicherungen, Verbände) erteilen. Darüber hinaus müsse die Nebentätigkeit als eine gehobene und weisungsfreie Stellung zu charakterisieren sein. Diese sehr strengen Maßstäbe, die insbesondere die Tätigkeit eines Syndikusanwalts beschränken, wurde aufgegeben. Statt dessen wird heute verlangt, dass dem Rechts- oder Patentanwalt die Ausübung seines Berufes sowohl rechtlich wie tatsächlich noch möglich sein müss. Eine rechtliche Möglichkeit den Beruf eines Rechts- oder Patentanwalt auszuüben besteht nur dann, wenn eine unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung des Arbeitgebers erteilt wird, in der unwideruflich gestattet wird, dass neben der Tätigkeit als Angestellter noch der Berufs des Rechts- oder Patentanwalt ausgeübt werden kann und auch während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger anwaltlicher Termine und Besprechungen der Arbeitnehmer sich jederzeit von seinem Dienstplatz entfernen darf, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen, selbst wenn etwaige für den Arbeitgeber wahrzunehmende Termine mit den in der Anwaltspraxis anstehenden Terminen sich überschneiden.

Die tatsächliche Möglichkeit den Beruf des Rechts- oder Patentanwalts ausüben zu können heißt, dass die Ausübung in einem beschränkten, wenn auch nennenswerten Umfang und nicht bloß gelegentlich oder geringfügig erfolge. Eine ausreichende Möglichkeit ist anzunehmen, wenn der Betroffene über seine Dienstzeit hinreichend verfügen kann, während den Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen zu erreichen ist und die zu überwindende Entfernung zwischen seiner Kanzlei und dem Beschäftigungsort zu keinen erheblichen Erschwernissen für die Ausübung des Anwaltsberufs führt.

Die Zulassung wird stets versagt bei einer Zweittätigkeit als Beamter, Richter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit. Die Zulassung wird widerrufen, wenn der Rechtsanwalt Beamter oder Richter auf Lebenszeit oder Berufssoldat wird. Bei Rechtsanwälten, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die Zeitsoldaten sind oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, wird die Zulassung hingegen nicht widerrufen. Sie unterliegen statt dessen als milderem Mittel einem bloßen Berufsausübungsverbot.

Abweichend davon ist die Rechtslage bei Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern uns vereidigten Buchprüfern. Bei diesen Berufsgruppen schadet bereits jede kaufmännisch-gewerbliche Nebentätigkeit, sofern nicht im Einzelfall von dieser eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu besorgen ist. Vereinbar sind natürlich nicht gewerbliche Zweitberufe wie Rechtsanwalt, wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeiten oder sonstige freiberufliche Tätigkeiten, welche die Wahrnehmung fremnder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand haben, die Tätigkeit eines Lehrers an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten (dies gilt nicht für Lehrer an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst), freie schriftstellerische Tätigkeiten oder freie Vortrags- und Lehrtätigkeit.

Nebentätigkeit im Arbeitsstudium

Auf dem Gebiet des Arbeitsstudiums werden nach REFA Nebentätigkeiten von Haupttätigkeit als Tätigkeiten, die planmäßig sind, aber nur mittelbar der Arbeitsaufgabe dienen, unterschieden. Beispiele sind:

  • Haupttätigkeit: Werkstück bearbeiten; Nebentätigkeit: Werkstücke planmäßig holen, Werkstücke in Magazin einlegen
  • Haupttätigkeit: Anstreichen; Nebentätigkeit: Farbe mischen
  • Haupttätigkeit: Selbsttätig ablaufenden Drehvorgang überwachen; Nebentätigkeit: Werkstücke, die geholt werden, abzählen, Arbeitsanweisung lesen

Statistik

Nach einer Auswertung des Statistischen Bundesamtes gab es 2004 rund 600.000 Fälle einer Nebentätigkeit (2. Lohnsteuerkarte). Bezogen auf die rund 36 Millionen Steuerpflichtigen entsprach das einem Anteil von unter 2 Prozent.

Siehe auch

Weblinks

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