Benutzer:UHT/Rechtsquelle1

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dieser Artikel (Rechtsquelle1) ist im Entstehen begriffen und noch nicht Bestandteil der freien Enzyklopädie Wikipedia.
Wenn du dies liest:
  • Der Text kann teilweise in einer Fremdsprache verfasst, unvollständig sein oder noch ungeprüfte Aussagen enthalten.
  • Wenn du Fragen zum Thema hast, nimm am besten Kontakt mit dem Autor UHT auf.
Wenn du diesen Artikel überarbeitest:
  • Bitte denke daran, die Angaben im Artikel durch geeignete Quellen zu belegen und zu prüfen, ob er auch anderweitig den Richtlinien der Wikipedia entspricht (siehe Wikipedia:Artikel).
  • Nach erfolgter Übersetzung kannst du diese Vorlage entfernen und den Artikel in den Artikelnamensraum verschieben. Die entstehende Weiterleitung kannst du schnelllöschen lassen.
  • Importe inaktiver Accounts, die länger als drei Monate völlig unbearbeitet sind, werden gelöscht.

Die Rechtsquelle bezeichnet nach der modernen Auffassung den „Erkenntnisgrund für etwas als Recht“. Diese Definition wurde von Alf Ross im Jahre 1929 publiziert und ist bis heute weitgehend anerkannt. Rechtsquellen können unterschieden werden in

  • Rechtserzeugungsquellen, die die Vorstellungen und das Verhalten der Betroffenen umfassen, welche das Recht bestimmen;
  • Rechtswertungsquellen, die allgemeine Maßstäbe, wie z. B. Gerechtigkeit oder Freiheit umfassen; und
  • Rechtserkenntnisquellen, die Rechtsquellen im engeren Sinne, also Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften.

Grundsätzlich gibt es in den Staaten, deren Gefüge oder Verfassung nur eine Gewalt kennt, die die Kompetenz zum Erlass von Rechtssätzen hat, nur eine Rechtsquelle. Mehrere Normgeber, wie sie in modernen, demokratischen und pluralistischen Staaten üblich sind, führen zu unterschiedlichen Arten von Rechtsquellen und Rechtssätzen. Die Rechtsquellen werden üblicherweise von der Verfassung vorgegeben.

Die hierarchische Ordnung der Rechtsquellen (Normenhierarchie)

Geltungsvorrang und Anwendungsvorrang

Die verschiedenen Rechtsquellen stehen nicht unvermittelt nebeneinander. Sie werden nach Art einer Hierarchie im Verhältnis zueinander geordnet. Grund hierfür ist, dass derselbe Sachbereich von verschiedenen Gesetzgebern gleichzeitig geregelt worden sein kann. Dann stellt sich die Frage, welche Rechtsnorm Anwendung findet.

Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem Geltungs- und dem Anwendungsvorrang:

  • Der Geltungsvorrang beschreibt die im Sinne einer Über- und Unterordnung entworfene Reihenfolge, in der die Rechtsnormen im Verhältnis zueinander stehen sollen. So handelt es sich beispielsweise beim Verfassungsrecht im Verhältnis zum förmlichen Gesetz, aber auch gegenüber einer autonomen Satzung (einer Gemeinde oder einer Körperschaft) um „höherrangiges Recht“ und es gilt, dass das niederrangige Recht mit dem höherrangigen zu vereinbaren sein muss.
  • Der Anwendungsvorrang hingegen bestimmt, dass eine Rechtsnorm im Verhältnis zu einer anderen vorrangig anzuwenden sei; die Geltung der nicht anzuwendenden Norm wird hiervon nicht berührt. Beide Normen gelten innerhalb des Bereichs, für den sie wirksam in Kraft gesetzt worden sind, weiter; diejenige Norm, der ein Anwendungsvorrang zukommt, verdrängt die andere Norm nur hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit. Anwendungsvorrang genießt etwa europäisches Unionsrecht im Verhältnis zu mitgliedstaatlichem Recht: Steht eine Norm des mitgliedstaatlichen Rechts im Widerspruch zu einer Norm des Unionsrechts, so darf das mitgliedstaatliche Gericht die mitgliedstaatliche Norm nicht anwenden. Es muss den Fall anhand der unionsrechtlichen Regelung entscheiden.

Geltungsvorrang nach deutschem Bundesverfassungsrecht

Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung ist mit Blick auf die Rechtsetzung zunächst entscheidend, wem durch das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz im Bundesstaat zugewiesen worden ist (Art. 70 ff. GG). Liegt sie beispielsweise beim Bund – entweder weil der Bund über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz verfügt oder weil er von seinem Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat –, so kann das Land in diesem Bereich keine wirksame Regelung mehr treffen.

Im Übrigen ist das Rangverhältnis zwischen Rechtsnormen des Bundes und der Länder im Sinne des Geltungsvorrangs durch Art. 31 GG bestimmt: Bundesrecht bricht Landesrecht. Wegen der umfassenden Regelung der Gesetzgebungskompetenzen in den Art. 70 ff. GG erschöpft sich die Bedeutung dieser Vorschrift darin, die Rangordnung des Bundesrechts im Verhältnis zum Landesrecht zu bestimmen.

Die Rechtsquellen können demnach im Überblick leicht vereinfachend folgendermaßen geordnet werden:

  • Landesrecht
    • Landesverfassungsrecht
    • förmliches (Parlaments-)Gesetz
    • sonstiges materielles Gesetz (Rechtsverordnung der Landesregierung; Satzung einer Anstalt oder Körperschaft des Landesrechts einschließlich kommunaler Satzungen)

Das europäische Unionsrecht berührt die Geltung dieser Hierarchie nicht, denn für diese Rechtsquelle gilt, wie vorstehend ausgeführt, ein Anwendungsvorrang, kein Geltungsvorrang.

Unterhalb des Gesetzes im materiellen Sinn wären jeweils die Verwaltungsvorschriften anzuordnen.

Verbindliche Einzelakte (Runderlass, Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Verträge, Urteile) stehen infolge des Vorrangs der Verfassung und des Vorrangs des Gesetzes in der Rangfolge unterhalb jeder Rechtsnorm.

Da diese Normenhierarchie oft als Pyramide visualisiert wird, ist auch der Begriff Normenpyramide an Stelle der Normenhierarchie üblich.

Die Rechtsquellen nach deutschem Bundesverfassungsrecht im Einzelnen

Die deutsche Verfassung, das Grundgesetz, nennt nicht alle Rechtsquellen. Rechtsquellen können sich im Laufe der Zeit neu entwickeln, aber auch an Bedeutung verlieren, möglicherweise sogar verschwinden. Die Rechtsquellen stehen zueinander in einer Rangordnung.

Bundesverfassungsrecht

Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Grundgesetz. Das ist vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen anerkannt worden. Das Grundgesetz ist jedoch die wesentliche Rechtsquelle für das innerstaatliche Recht. Rechtssätze unterhalb des Verfassungsrangs, die dem Grundgesetz widersprechen, sind in der Regel verfassungswidrig und vom Bundesverfassungsgericht für nichtig zu erklären. Maßstab aller übrigen innerstaatlichen Rechtsquellen ist daher das Grundgesetz als Bundesverfassung.

Europarecht

Eine sehr bedeutende Rechtsquelle ist inzwischen das Europarecht im engeren Sinne geworden: Bei unionsbezogenen oder übergreifenden Sachverhalten genießt das Europarecht Anwendungsvorrang. Rechtsquellen sind hierbei:

  • das Primärrecht: Das sind die Verträge über die Europäische Union (EUV) und die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
  • das Sekundärrecht: Das sind die Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und Empfehlungen (und Stellungnahmen) der Unionsorgane.

Hinzu treten – insofern vom Rang zwischen Primär- und Sekundärrecht gelegen – völkerrechtliche Vereinbarungen der Europäischen Union, die ihre rechtliche Grundlage in Art. 47 EUV und Art. 216 AEUV finden.

Bei diesen Rechtsquellen ist jedoch die Bindungswirkung zu differenzieren:

  • Das Primärrecht bindet nicht nur die Staaten, es gewährleistet auch Rechte für die Bürger der Staaten. Völkerrechtliche Verträge, die die EU abschließt, binden in erster Linie die Organe der EU, also Kommission, Rat, Parlament usw. bei ihren Rechtsetzungen. Allerdings folgt daraus auch die unmittelbare Verbindlichkeit für die EU-Mitgliedstaaten.
  • Beim Sekundärrecht ist zu unterscheiden (laut Art. 288 AEUV):
    • Verordnungen haben eine unmittelbare Wirkung für Bürger und Mitgliedstaaten in der EU.
    • Richtlinien sind bis zu einem bestimmten Termin umzusetzen. Im Gegensatz zur Verordnung geben sie lediglich das Ziel, nicht aber die Mittel, vor. Sie richten sich an den Mitgliedstaat, werden dem Bürger jedoch dadurch Rechtspositionen eingeräumt, die ihn begünstigen, so kann der Mitgliedstaat schadensersatzpflichtig werden bzw. ein Vertragsverletzungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden.
    • Beschlüsse richten sich an einzelne Mitgliedstaaten und sind für diese, in allen Teilen, verbindlich.
    • Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Europarecht ist in die Normenhierarchie oberhalb des Verfassungsrechts einzustellen. Die europarechtlichen Normen treten neben das mitgliedstaatliche Recht. Zweierlei ist aber hervorzuheben: Erstens genießt Europarecht, anders als sonst zwischen den Stufen der Normenhierarchie üblich, keinen Geltungs-, sondern lediglich einen Anwendungsvorrang. Kommt es zur Kollision zwischen dem Europarecht und dem innerstaatlichen Recht, so führt jedoch nicht zu dessen Nichtigkeit. Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Vorschriften gelten deshalb weiter und behalten Bedeutung für Fälle, die von den kollidierenden europarechtlichen Normen nicht erfasst sind. Zweitens besitzt Europarecht in Deutschland nur deswegen bindende Wirkung, weil der deutsche Gesetzgeber auf Grundlage des Art. 23 GG Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen hat (→ Politisches System der Europäischen Union). Da sogar der verfassungsgebende Gesetzgeber gem. Art. 79 Abs. 3 GG außerstande ist, Art. 1 und Art. 20 GG zu ändern, findet eine europarechtliche Norm in Deutschland keine Anwendung, soweit sie mit diesen verfassungsrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar ist. Dieser Grundsatz modifiziert und relativiert daher die gegenüber dem deutschen Verfassungsrecht grundsätzlich höherrangige Stellung des Europarechts in der Normenhierarchie.

Völkerrecht

Völkerrecht genießt in Deutschland zwar nur den Rang des einfachen Gesetzes (arg. aus Art. 59 Abs. 2 GG), so dass das Grundgesetz hier Vorrang genießt und später erlassene Gesetze für den innerstaatlichen Bereich Völkerrecht verdrängen können (sog. „lex posterior“-Grundsatz). Allerdings gehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG den Gesetzen vor und gelten als deutsches Bundesrecht. Dabei ist umstritten, ob diesen allgemeinen Regeln sogar Bundesverfassungsrang oder ein Rang zwischen Verfassungs- und einfachem Bundesrecht zukommt. Praktisch besitzt diese Frage und auch die Rechtsquelle nur geringe Bedeutung.

Formelle Gesetze

Ein formelles Gesetz (auch: Gesetz im formellen Sinn) ist jede Regelung, die im Rahmen eines förmlichen Gesetzgebungsverfahrens zustande gekommen ist. Im modernen Rechtsstaat ist der zentrale Akt dieses Verfahrens die Verabschiedung durch das Parlament (in Deutschland wird daher synonym auch der Begriff Parlamentsgesetz verwendet).

Ein formelles Gesetz kann eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung oder einer Satzung enthalten.

Für die Hierarchie entscheidend steht der Parlamentsakt verfassungsrechtlich verankert an der Spitze. Das im Gemeinen Recht vorherrschende Legislativmonopol bestimmt, dass nur aufgrund von Gesetzesrecht daraus abgeleitetes Recht (Verordnungen usw.) durch eine andere Gewalt erlassen werden darf.

Der Gegenbegriff zum formellen Gesetz ist das materielle Gesetz. Dieser Begriff hat allerdings mit der hier beschriebenen Rangordnung von Rechtsquellen nichts zu tun; Rechtsvorschriften aller Hierarchiestufen können materielle Gesetze sein.

Verordnungen

Rechtsverordnungen dienen der Entlastung des Gesetzgebers. Sie erscheinen historisch erstmals durch die Bestätigung der Gewaltenteilung im modernen Staat. Die Exekutive wird gesetzlich dazu ermächtigt, technische Fragen, Einzelheiten zu regeln, die den Parlamentsalltag unnötig behindern würden. Diese Delegation ist aber auch durch die verfassungsrechtliche Absicherung legitimiert und stellt daher kein Demokratieproblem dar. Verordnungen werden nicht allein von der Regierung oder einzelnen Ministerien erlassen. Sie sind von allen Verwaltungsstufen vorzufinden.

Beim Erlass von Bundesrechtsverordnungen wirkt auf Bundesebene weitgehend der Bundesrat mit, der jedoch keine wirkliche zweite Kammer darstellt.

Die Rechtsverordnungen lassen sich unterteilen in Regierungsverordnungen und Administrativverordnungen.

Satzungen

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind durch Gesetz ermächtigt, Satzungen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten zu erlassen. Diese Kompetenz ist die so genannte Satzungsautonomie. Insbesondere Universitäten, die Kammern für selbstständige Berufe, aber auch Gemeinden – also territoriale oder gruppenplurale Körperschaften – machen davon Gebrauch. Kommunale Satzungen sind Teil des Ortsrechts.

Tarifvertragsrecht

Im Rahmen der Koalitionsfreiheit genießen die Vereinbarungen der Tarifparteien im Arbeitsrecht einen Geltungsrang unterhalb des Landesverfassungsrechts. Dabei rangiert der Tarifvertrag über den Betriebsvereinbarungen und den Regelungen des Arbeitsvertrages.

Verwaltungsvorschriften

Grundsätzlich binden die Verwaltungsvorschriften mit wenigen Ausnahmen nur die Verwaltung selbst. Sie können jedoch bei normkonkretisierender Wirkung und in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz auch für den Bürger selbst Bedeutung erlangen. Mithin ist auch den Verwaltungsvorschriften die Qualität einer Rechtsquelle zuzusprechen. Verwaltungsvorschriften können unter bestimmten Ausnahmen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen und sind in dieser Darstellung noch vor dem Gewohnheits- und Richterrecht angeführt.

Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht entsteht, wo durch lange Übung und die Überzeugung der Rechtmäßigkeit dieser Übung nichtkodifizierte Regelungen entstehen, die als Rechtssatz formulierbar sind. Gewohnheitsrecht kann auf jeder Stufe der Normenpyramide entstehen (z. B. Verfassungsgewohnheitsrecht, Observanz). Eingriffe in Grundrechte müssen allerdings immer auf ein förmliches Gesetz gestützt werden (Gesetzesvorbehalt), sodass insoweit kein entgegenstehendes Gewohnheitsrecht mehr neu entstehen kann (in Betracht kommt aber vorkonstitutionelles Recht).

Richterrecht

Das Richterrecht dient als Schließung von Lücken im kodifizierten Recht. Der Gesetzgeber ist nicht in der Lage jeden Sachverhalt vorauszudenken und inhaltlich rechtlich zu regeln. Insofern entsteht Richterrecht, das auch Verbindlichkeit genießt. Diese Verbindlichkeit wird jedoch gemeinhin schwächer eingestuft, als sie den übrigen Rechtsquellen zukommt. Teilweise ist umstritten, ob dem Richterrecht überhaupt Rechtsquellencharakter zukommt. Da aber die Entscheidungen der Obergerichte gewisse (zumindest faktische) Bindungswirkung über den entschiedenen Sachverhalt hinaus erlangen können, wird zunehmend der Rechtsquellencharakter des Richterrechts betont.

Rechtsquellen nach Schweizer Bundesrecht

Die Gliederung von Rechtsquellen ist für die Erfüllung des Legalitätsprinzips sehr wichtig. Deshalb wird in allen Ländern eine Hierarchie für Rechtsquellen und deren Bestimmungen geführt.

In der Schweiz gilt folgende Gliederung:

  1. Bundesverfassung, Staatsverträge
  2. Gesetze
  3. Verordnungen
  4. Dienstweisungen

Bundesverfassung, Staatsvertrag

Die Bundesverfassung (BV) und die Staatsverträge sind die Rechtsquellen auf oberster Stufe. Änderungen oder neue Verträge benötigen immer die Zustimmung des Volkes und ein Ständemehr.

Gesetz

Die Bundesgesetze sind Rechtsquellen der zweiten Stufe. Diese dürfen in keinem Widerspruch zur Verfassung und Staatsverträgen stehen. Bei einem Widerspruch zur Verfassung kommen die Bundesgesetze jedoch dennoch zur Anwendung (siehe ausführlicher: Verfassungsgerichtsbarkeit#Schweiz).

Zusätzlich benötigen sie eine Rechtsgrundlage, folgendes Beispiel: Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz[1] ist gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 44 und 68 der Bundesverfassung erlassen worden.

Die Bundesgesetze werden durch die Legislative, d. h. Bundesversammlung erlassen, und unterstehen dem fakultatives Referendum.

Verordnung

Als Nächstes in der Hierarchie kommen die Verordnungen. Diese werden üblicherweise vom Bundesrat erlassen. Diese dürfen analog den Gesetzen in keinem Widerspruch zu übergeordneten Rechtsquellen stehen.

Dienstweisung

Die Dienstweisungen (auch: Dienstanweisungen) sind Bestimmungen für den Vollzug der Behörden und Verwaltungen. Diese werden durch die zuständige Bundesverwaltung erlassen.

Dienstweisungen regeln detaillierte Verfahrensabläufe für den Vollzug der Gesetze und Verordnungen bei den Behörden selber und haben keinerlei gesetzlichen Charakter.

Literatur

  • Fritz Ossenbühl: Die Quellen des Verwaltungshandelns. In: Hans-Uwe Erichsen, Dirk Ehlers (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 12. Auflage. De Gruyter, Berlin 2002, ISBN 3-89949-017-7.
  • Bernd Rüthers: Rechtstheorie. 3. Auflage (März 2007), München, ISBN 3-406-56005-9.

Weblinks

Einzelnachweise

[[Kategorie:Rechtsquellenlehre|!]]
[[Kategorie:Rechtsquelle| ]]
[[Kategorie:Juristische Methodenlehre]]
[[Kategorie:Norm]]