Bewährungshilfe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Bewährungshilfe am Landgericht Itzehoe

Die staatliche Bewährungshilfe gehört zur dritten Säule der Strafrechtspflege in Deutschland.[1] Sie ist in § 56d) StGB[2] vorgesehen. In Abgrenzung zum richterlich „bestellten“[3] Bewährungshelfer ist sie eine Organisation. Sie ist der Resozialisierung von Straftätern verpflichtet und bemüht, haupt- oder ehrenamtlich[4] Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten. Rechtskonformes Handeln soll erlernt und rechtswidrigem Handeln vorgebeugt werden. Organisiert sind die Institutionen der ambulanten Straffälligenhilfe in zahlreichen Fachverbänden.[5]

Geschichte und Rechtsgrundlagen

Die Vorläufer der Bewährungshilfe in Deutschland reichen bis in das 19. Jahrhundert zurück. Am 1. Oktober 1953 wurde die Bewährungshilfe für Jugendliche geschaffen und, einige Monate später, am 1. Januar 1954, jene für Erwachsene.[6] Im Erwachsenenstrafrecht regelten zunächst die §§ 23 ff. die Bewährungshilfe, bis sie mit dem ersten Strafrechtsreformgesetz (StrRG) 1969 von den §§ 56 und 57 StGB abgelöst wurden. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sah zwar bereits 1923 eine Strafaussetzung zur Bewährung vor, wurde aber 1943 wieder abgeschafft.[7] Heute wird die Bewährungshilfe im Erwachsenenstrafrecht zusätzlich durch die §§ 57, 58 und 59 a StGB und im Jugendstrafrecht durch die §§ 21, 27, 88, 89 JGG geregelt. Am 2. Januar 1975 trat das zweite Strafrechtsreformgesetz in Kraft, das mit der Führungsaufsicht[8] für die Bewährungshilfe eine neue Klientel – die in der Bewährungshilfe Proband bzw. Probandin heißt – vorsah. Haben die Bewährungshelfer zuvor Verurteilte betreut, deren Prognose als günstig eingeschätzt war, kam nun eine Klientel auf sie zu, deren Prognose nach Vollverbüßung oder Entlassung aus dem Maßregelvollzug mindestens zweifelhaft war.[9]

Aufgaben und Ziele

Eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, ebenso wie eine bereits teilweise verbüßte Gefängnisstrafe, kann vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt werden. Für die Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung unterstellt das Gericht den Verurteilten häufig der Aufsicht und Leitung eines durch richterlichen Beschluss bestellten Bewährungshelfers. Die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe wirkt sich im Regelfall so aus, dass ein vorzeitiger Straferlass begünstigt wird.

Bei Jugendstrafen gilt dieses Instrument grundsätzlich. Ziel der Bewährungshilfe ist es, die Integration in die Gesellschaft zu unterstützen und weiteren Straftaten vorzubeugen. Gelingt Letzteres, wird dem Verurteilten die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Bewährungshilfe versucht das zu erreichen, indem sie den bewährungsunterstellten Menschen ausschließlich mit Mitteln der Sozialarbeit bzw. der Sozialpädagogik hilft, ein Leben in sozialer Verantwortung zu führen und Unterstützung gewährt. Helfen bedeutet in diesem Fall „Hilfe zur Selbsthilfe“. Die zweite Hauptaufgabe ist die Überwachung der vom Gericht den Probanden auferlegten Auflagen und Weisungen. Bei Verstößen gegen Auflagen oder bei neuen Straftaten kann die gewährte Aussetzung der Freiheitsstrafe widerrufen werden.

Strukturelle Umsetzung

Die Umsetzung der Aufgaben der Justiz ist Ländersache. Meist gehört die Bewährungshilfe organisatorisch zum jeweiligen Landgericht. Die tatsächliche Organisation, Dienstaufsicht und Umsetzung der Bewährungshilfe muss für jedes Bundesland gesondert abgefragt werden. Weitere Informationen hierzu werden auf den Websites der jeweiligen Justizministerien, aber auch die der Oberlandes- und Landgerichte vorgehalten.

Bewährungshilfe ist heute ausschließlich in staatlicher Trägerschaft verhaftet. Die Besonderheit Baden-Württembergs war es von 2006 bis zum Jahr 2016, in privater Trägerschaft bei einem gemeinnützigen Verein organisiert gewesen zu sein. Diese Organisationsform wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 C 24.13 -als rechtswidrig eingestuft.

Situation in Österreich

In Österreich wird die Bewährungshilfe über den Verein Neustart durchgeführt. Eine staatliche Bewährungshilfe gibt es nicht. Der Verein erhält dafür Zuschüsse aus dem Justizministerium – 2019 waren es 40 Mio. Euro.[10]

Literatur

  • Eva-Maria Kober: Bewährungshilfe und Ursachen des Widerrufs. Ergebnisse einer clusteranalytischen Untersuchung bei Aussetzung von Strafe, Strafrest oder Massregel (= Friedrich Schaffstein, Heinz Schöch, Horst Schüler-Springorum [Hrsg.]: Neue kriminologische Studien. Band 3). Wilhelm Fink Verlag, München 1986, ISBN 3-7705-2426-8.
  • Zeitschrift Bewährungshilfe ISSN 0405-6779

Weblinks

Einzelnachweise

  1. zusammen mit dem Strafvollzug, und neben Gesetzgebung und Rechtsprechung als den beiden anderen Säulen. vgl.: Günther Kaiser, Heinz Schöch: Strafvollzug. Eine Einführung in die Grundlagen. 5., neu bearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2002, ISBN 978-3-8114-9934-8, S. 39: „… sog. Drei-Säulen-Theorie der Justiz…“
  2. Wortlaut der §§ 56d StGB (HTML), abgerufen am 5. Juni 2018
  3. Wortlaut des StGB in § 56d (4): „… wird vom Gericht bestellt…“
  4. siehe § 56d (5): „Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.“
  5. zum Beispiel:
  6. Alfons Wahl: Zur Einführung der Bewährungshilfe vor 25 Jahren. In: Bewährungshilfe 25, 1978, S. 5–13
  7. Eva-Maria Kober: Bewährungshilfe und Ursachen des Widerrufs (Band 3, Neue Kriminologische Studien). Wilhelm Finck Verlag, München 1986, S. 17
  8. Die rechtlichen Grundlagen der Führungsaufsicht wurden in § 67b und § 68 StGB und in Art. 314 des EGStGB geregelt.
  9. Eva-Maria Kober: Bewährungshilfe und Ursachen des Widerrufs (Band 3, Neue Kriminologische Studien). Wilhelm Finck Verlag, München 1986, S. 19
  10. 3.2 Wirtschaftliche Kennzahlen zum Straf- und Maßnahmenvollzug Strafvollzugsbroschüre 2020