Diskussion:Gebietsreform in Hessen

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Layout?

Unter Firefox 30.0 gibt es ein Problem mit der Darstellung (kenn mich mit Wikipedia zu schlecht aus um zu sagen ob das ein Darstellungsfehler oder ein Fehler des Autors ist). Vor und nach jedem eingebetteten Link wird ein Zeilenumbruch angezeigt, was das Ganze nur schwer lesbar macht. Edit: gerade als ich das eingetragen habe und zurück auf den Artikel gegangen bin hat sich das behoben. Seltsam. Ein Firefox-Neustart hatte das nicht beheben können. (nicht signierter Beitrag von 2003:4A:715:6500:1D4F:DAEB:3B48:9E13 (Diskussion | Beiträge) 13:50, 28. Jul 2014 (CEST))

Seit wann 426 Gemeinden?

Im Artikel steht derzeit: Seit "1. August 1979 gibt es in Hessen 421 kreisangehörige Gemeinden ... und fünf kreisfreie Städte." Also 426 Gemeinden seit 1979. Dagegen findet sich unter Gemeinde_(Deutschland)#Zusammenlegung_von_Gemeinden eine Tabelle, nach der es in Hessen zunächst 427 Gemeinden gab (1979-1987), erst ab 1988 dann 426 Gemeinden. Eine Gemeinde scheint '87 oder '88 verloren gegangen zu sein. Die beiden Artikel widersprechen sich jedenfalls. Bitte um Aufklärung und Korrektur. Grüße--Plantek (Diskussion) 15:24, 26. Jun. 2017 (CEST)

Ja, im Statistischen Jahrbuch wird für das Jahr 1988 eine Gemeinde weniger angegeben als für das Jahr 1987. Es muss sich hierbei nicht um eine Gemeindeauflösung handeln. Es ist auch möglich, dass ein bis dahin bewohntes gemeindefreies Gebiet seine(n) Bewohner verloren hat. MfG Harry8 20:49, 27. Jun. 2017 (CEST)
D.h. die genannte Tabelle zeigt nicht nur die Anzahl der Gemeinden, sondern die "Anzahl der Gemeinden inklusive bewohnte gemeindefreie Gebiete"? Gruss--Plantek (Diskussion) 10:14, 29. Jun. 2017 (CEST)
Ja. MfG Harry8 12:15, 29. Jun. 2017 (CEST)
@Harry8: Komisch, in der Tabelle auf Gemeinde_(Deutschland)#Zusammenlegung_von_Gemeinden ist doch wirklich von Gemeinden die Rede. Welches gemeindefreie Gebiet hat denn dann 1887 seine Einweohner verloren? --Jobu0101 (Diskussion) 13:53, 18. Feb. 2020 (CET)

von 1972 bis 1979?

Meines Erachtens begann die Gebietsreform bereits 1969 durch die freiwilligen Maßnahmen. Von 1969 bis Ende 1971 haben sich ja bereits 2642 Gemeinden zu 1233 zusammengeschlossen. Diese Phase würde ich bereits dazuzählen. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 12:53, 22. Apr. 2019 (CEST)

Selbstanwort: https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/drec/sn/edb/mode/catchwords/lemma/Gebietsreform/current/0: Die Gebietsreform erfolgte schließlich in zwei Phasen: ab 1969 wurden freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit gefördert. Zusätzliche Anreize wurden durch eine Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs und die Erhöhung der Schlüsselzuweisungen geschaffen. Bis zum 31.12.1971 verringerte sich daraufhin die Zahl der hessischen Gemeinden gegenüber 1969 (2.642) um nicht weniger als 1.409 auf 1.233. Dieser ersten Phase folgte in den Jahren 1972 bis 1977 die (zwangsweise) gesetzliche Neugliederung auf Gemeinde- und Kreisebene. Ich setze das mal um. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 18:01, 22. Apr. 2019 (CEST)

Landkarte

Könnte man nicht noch eine Landkarte zu der Gebietsreform erstellen? 2003:E0:4712:900:884F:932C:EE1B:F266 15:02, 6. Aug. 2019 (CEST)

Zitierweise von Gesetzen

Lieber Wivoelke, in der Wikipedia ändere ich nur dann etwas, wenn ich mich relativ sicher fühle, dass mein Vorschlag besser ist als das Vorhandene. Zuvor überprüfe ich gewöhnlich mit wem (als Autor) ich es zu tun habe. Ich habe großen Respekt vor Deiner Leistung, die Du für die Wikipedia bisher erbracht hast und halte alles andere von Dir - außer der ungewöhnlichen Zitierweise von Gesetzen - für nützlich und sehr brauchbar. Hinsichtlich der Zitierweise von Gesetzen und den Quellenangaben von Rechtsvorschriften halte ich Deine Art und Weise aber für sehr fragwürdig. Mag das meiste auch nicht gerade falsch sein, so ist doch Etliches mindestens irreführend und kann zu fehlerhaften Schlußfolgerungen führen. 1. Der von Dir an erster Stelle im Einzelnachweis geannte Justizminister ist nicht der Autor oder auch nur der Herausgeber von Gesetzen (Mag er auch presserechtlich als Verantwortlicher des Gesetzblattes anzusehen sein), er ist nicht der Autor und noch nicht einmal der Herausgeber der (Gesetzes-)Publikation. Zuständig und befugt zur Verkündung von Gesetzen sind (allein) der Ministerpräsident und der zuständige (Resort-)Minister gemeinsam; nur diese beiden Kabinettsmitglieder sind berechtigt Gesetze in dem von der hessischen Verfassung bezeichneten Verkündungsorgan (mit den ebenfalls in der Verfassung beschriebenen Rechtswirkungen) zu publizieren (Gesetz- und Verordnungsblatt - kurz - aber nicht amtlich - GVBl. genannt, gemeint ist das GVBl. I). Konsequenterweise müsste man diese Beiden an der gewöhnlich für Autoren oder Herausgeber üblichen Stelle nennen. Das halte ich aber für unzweckmäßig, da sie nicht unmittelbar mit dem Inhalt von Gesetzen etwas zu tun haben und auch nicht dafür verantwortlich sind; das ist - von Ausnahmen, die in der Verfassung selbst vorgesehen sind - der Landtag. In der juristischen Literatur wird vielmehr an erster Stelle (ohne Verfasser oder Herausgeber oder sonst etwas) der Titel des Gesetzes (und meist auch das Datum der Beschlussfassung der Landtags) benannt, dann kommt gewöhnlich die amtliche Fundstelle. 2. Viel wichtiger scheint mir die die Benennung der Rechtsquelle (praktisch also die Fundstelle) zu sein. Auch diese Quellenangabe ist in der juristischen Literatur relativ klar fixiert. Rechtsquelle ist in Hessen für die Landesgesetzgebung allein das Druckexemplar des (hessischen) Gesetz- und Verordnungsblattes (und nichts Anderes. Ich nehme an, dass es in Zukunft - bei entsprechend (fälschungs-)sicheren elektronischen Sytemen - auch "online"-Ausgaben möglich sein können). Deshalb halte ich es für verlässlicher die Pdf des (gedruckten) GVBl. zu verwenden (der Landtag hat ja auch aus gutem Grund die Abbildungen der Seiten der Druckausgabe des GVBl. veröffentlicht). Als Rechtsquellen gelten daher die Onlineausgaben der Gesetzestexte nicht. Gleichwohl kann jeder - auch der hessische Landtag - Gesetzestexte (quasi in nichtamtlicher Form) veröffentlichen, sie sind gemeinfrei und jeder Private kann sie auch publizieren. Für sehr problematisch halte ich die Benennung des GVBl. II als Rechtsquelle, das kann es weder formell noch materiell sein. Das GVBl. II war schon zur Zeit seines Bestehens in der Druckversion als Rechtsquelle sehr zweifelhaft, um so mehr ist es heute die Onlineversion. Ich kann daher Deine Argumentation, dass die Pdf von Druckexemplar des GVBl. "deutlich schlechter" sei, nicht nach vollziehen, sie ist vielmehr die einzig gültige Version. Man kann natürlich über alles diskutieren, auch über die "richtige" Quellenangabe. Es wäre mir aber lieber eine exakte, d. h. auch verlässliche Version des Gesetzestextes, der ja u. U. auch "gerichtsfest" sein soll, in der Wikipedia zu finden als irgend etwas Anderes. Bitte sei mir nicht böse, dass ich hier so eindeutig und wenig konziliant bin, aber besser auf der "sicheren" Seite als irgendwo anders, mag auch die künftige Entwicklung andere Formen der (Gesetzes-)Publikation bringen. --Waldnobbi (Diskussion) 20:46, 29. Okt. 2019 (CET)

Hallo Waldnobbi, vielen Dank für die juristischen Erläuterungen. Als juristischem Laien waren mit einige der von Dir genannten Fakten nicht bewusst. Zu Punkt 1) kann ich sagen dass ich den Ministerpräsidenten als Herausgeber schlicht der Länge wegen unterdrückt habe. Den Herausgeber kann man natürlich deinem Vorschlag gemäß auch weglassen. Was den Punkt 2) betrifft verstehe ich deine Bedenken nicht wirklich.

  • Zum einen ist die von Dir geforderte Form (im Beispiel (GVBl. I S. 230) ja bereits im Artikeltext vorhanden, und damit kann dann, nach deiner Aussage, jeder Jurist was anfangen.
  • Der Zusatz (in Beispiel GVBl. II Nr. 330-19) stammt nicht von mir den habe ich nur aus dem bestehenden Artikel übernommen. Der scheint mir aber auch nicht zu Schaden, denn geríchtsverwertbar ist Wikipeia auf keinen Fall. Da müssen sich dann schon die Spezialisten mit ihrem Vokabular auseinandersetzen.
  • Die erläuterte Referenz macht den Gesetzestext online zugänglich (in gleicher Weise wie Dein eingebauter Link). Ich verwende dafür indirekt die Vorlage:Literatur (genügt den WP Regeln für Belege), verberge aber den konkreten Link in der Vorlage:HessAmtsBL, um bei Änderungen der Online-Quelle einfach zentral regieren zu können. Mann muss dann nicht jede Verwendung einzeln anfassen. Der Text im Einzelbeleg soll den Sachverhalt auch einem Laien verständlich machen. Wenn Du die Form hier für überaus wichtig hältst, könnte ich eine alternative für Ausgabe (jjjj Nr. nn S. ss) im Beispiel (1972 Nr. 17, S. 230) in der Vorlage anbieten. Hier könnte dann z.B „GVBl. I S. 230“ stehen. Diese müsste dann beim Vorlagenaufruf angegeben werden. Falls Du das für nötig erachtest lasse ich gerne mit mir reden.
  • Deine Änderung auf (GVBl. I S. 230; http://starweb.hessen.de/cache/GVBL/1972/00017.pdf#page=16</ref>) habe ich vor allem der Form wegen zurückgesetzt. Der Link im Artikeltext verstößt gegen WP-Richtlinien. Konsequenter Weise müsste man auch alle Referenzen im Artikel in einheitlicher Form ändern. Darüber hinaus noch alle Aufrufe Vorlage:HessAmtsBL, die sich auf „GVBl. I“ beziehen. Diese Aufwand werde ich mit Sicherheit nicht betreiben.

Gruß --wivoelke (Diskussion) 12:58, 31. Okt. 2019 (CET)

Nachtrag: Ich hab jetzt mal in den Referenzen noch „GVBl I S. xxx“ ergänzt soweit es nicht vorhanden war. Vielleicht kannst Du ja auch mit einem solchen zustand leben. --wivoelke (Diskussion) 15:05, 1. Nov. 2019 (CET)