Diskussion:Prozesskostenhilfe
Einkommensgrenze?
Es sollte vielleicht noch hinzugefügt werden ab welcher Einkommensgrenze man als bedürftig bzw. einkommensschwach gilt. 77.11.143.161 08:07, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist eine ziemlich komplizierte Berechnung, in der neben dem Einkommen auch der Streitwert, Unterhaltsverpflichtungen, fixe Kosten wie Unterkunftskosten etc. Bedeutung erlangen. Auch jemand mit einem an sich gutem Einkommen kann PKH bekommen, wenn er/sie mehrere Unterhaltspflichten am Hals hat und es um einen hohen Streitwert geht. Es gibt also keine feste Einkommensgrenze. -- Baird's Tapir 08:14, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Was hat der Streitwert des Verfahrens damit zu tun? Die Berechnung bzgl. den wirtschaftlichen Verhältnissen richtet sich alleine nach § 115 ZPO. Dass die Berechnung allerdings den Rahmen von Wikipedia sprengen dürfte, ist richtig 80.226.14.245 (11:15, 24. Okt. 2010 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
Falsche Formulierung
"Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen oder eine Ratenzahlung anordnen oder abändern."
Das ist so IMO nicht richtig. Bei der Überprüfung kann der Rechtspfleger entweder eine Ratenzahlung anordnen oder eine bestehende abändern oder eine Einmalzahlung anordnen. Eine Aufhebung ("widerrufen") ist nur möglich unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO.
Ich schlage folgende Formulierung vor: "Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahingehend abändern, dass eine Ratenzahlung oder Einmalzahlung angeordnet wird. Außerdem kann es eine bereits bestehende Ratenanordnung hinsichtlich der Ratenhöhe abändern." -- 80.226.22.109 00:15, 3. Dez. 2010 (CET)
/* Finanzgerichtliches Verfahren */
aus Gründen der Verständlichkeit würde ich im ersten Absatz auch ausdrücklich die Finanzgerichte aufnehmen (auch wenn das besondere Verwaltungsgerichte sind). Danke--89.204.138.131 20:04, 20. Feb. 2013 (CET)
- habe Finanzgerichte und das BVerfG ergänzt. Vermutlich besteht auch an allen Landesverfassungsgerichten die Möglichkeit von PKH? --Giraldillo (Diskussion) 16:23, 2. Sep. 2014 (CEST)
Prozesskostenvorschuss ?
Wieso werde ich, wenn ich "Prozesskostenvorschuss" eingebe, zu dem Artikel "Prozesskostenhilfe" weitergeleitet, das ist doch was völlig anderes. --89.12.211.194 22:02, 2. Sep. 2013 (CEST)
- Die Weiterleitung ist natürlich unsinnig. Habe die Weiterleitung entfernt und ein paar erläuternde Zeilen zum Prozesskostenvorschuss geschrieben; ggf. müsste dort noch weiter ergänzt werden. --Giraldillo (Diskussion) 09:07, 3. Sep. 2014 (CEST)
Änderungen 2013
Die Änderungen durch Gesetz zur Änderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. 8. 2013 (BGBl. I S. 3533) sind noch unberücksichtigt, sodass die Darstellung nicht mehr vollständig richtig ist. (nicht signierter Beitrag von 178.202.233.121 (Diskussion) 16:50, 17. Sep. 2013 (CEST))
- ich sehe derzeit keinen inhaltlichen Änderungsbedarf - irgendwelche konkreten Punkte? --Giraldillo (Diskussion) 16:23, 2. Sep. 2014 (CEST)
BerHi
Den Satz "Für das Prozesskostenhilfeverfahren wird auch keine Beratungshilfe gewährt, da das Verfahren insoweit nicht als gerichtliches Verfahren gilt" halte ich für falsch bzgl. der Aussage selbst und der Begründung. Soweit das Verfahren nicht in ein gerichtliches Verfahren übergeht, kann mE über BerHi abgerechnet werden. Evtl. liegt auch ein Schreibfehler im o.g. Satz vor. Denn auch nach dem Wortlaut der Begründung müßte es BerHi geben, da BerHi voraussetzt, dass eben gerade kein gerichtliches Verfahren vorliegt. --77.0.90.54 21:23, 24. Feb. 2014 (CET)
- ist geändert und mit Quellen aus der Rspr belegt. --Giraldillo (Diskussion) 08:35, 3. Sep. 2014 (CEST)
- "Vielmehr steht dem Rechtssuchenden hiefür die Möglichkeit der (vorbereitenden) Beratungshilfe zu (ebd.)"
- Das ist missverständlich, weil das "Vielmehr" hier den Eindruck erweckt als würde die BerH an die Stelle der PKH treten. Es ist aber nur so, wie es immer ist: vor dem Prozess kann man BerH erhalten, um die Aussichten zu prüfen. Das ist keine Spezialität des Beschwerdeverfahrens gegen die PKH. Obwohl das Beschwerdeverfahren also einerseits kein gerichtliches Verfahren ist und man deswegen keine PKH erhalten kann, ist es andererseits aber auch kein nichtgerichtliches Verfahren, wie etwa ein Widerspruchsverfahren in dem man BerH auch zur Vertretung im Verfahren erhalten kann, nicht nur zur vorhergehenden Prüfung der Aussichten. Außerdem "hiefür". 2003:80:E54:2500:2085:340C:EC4F:187F 13:06, 21. Mai 2016 (CEST)
antrag bis wann?
ich finde im artikel keine information darüber, bis wann der Antrag gestellt sein muss...?
in meinem fall hat die richterin beim "gütetermin" den antrag abgelehnt, obwohl der garnicht gestellt war. man hatte mir lediglich formulare zugeschickt, allerdings ohne hinweis auf fristen oder dringlichkeit. man entnimmt den erläuterungen lediglich, dass keine kosten übernommen werden können, die schon angefallen sind. frage daher: wann fallen die gerichtskosten, und im falle des verlierens, die gegnerischen anwaltskosten an? doch wohl erst mit der urteilsverkündung. ergo müsste es reichen, den antrag noch vor der urteilsverkündung einzureichen...?
danke! --HilmarHansWerner (Diskussion) 05:51, 27. Mai 2014 (CEST)
- hier erfolgt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Da das Ganze inzwischen aber wohl eh erledigt ist: Antrag kann auch formlos oder konkludent gestellt werden; Gerichtskosten fallen in der Regel bei Erhebung der Klage an; gegnerische Anwaltskosten sind von PKH ohnehin nicht gedeckt. Ich prüfe den Artikel insofern noch auf missverständliche Formulierungen --Giraldillo (Diskussion) 13:54, 2. Sep. 2014 (CEST)
Rechtstheoretische Inhalte und Gesetzesentwürfe
o.g. Inhalte haben im Artikel m.E. nur in Ausnahmefällen etwas zu suchen. Eine Diskussion über etwaige geplante Änderungen ist, wenn überhaupt, nur in engen Grenzen relevant. Da die Reform des BerH- und PKH-Rechts inzwischen auch "durch" ist, mithin aktuell geltendes Recht, verringert sich die Relevanz solcher Inhalte weiter. --Giraldillo (Diskussion) 16:23, 2. Sep. 2014 (CEST)
Praktische Bedeutung der PKH bei Obsiegen des Antragstellers
Hallo, Giraldillo, bitte erläutere doch mal, worin bei Obsiegen des Antragstellers und Insolvenz des Prozeßgegners die praktische Bedeutung der PKH besteht. Ich hatte ergänzt, daß die PKH-Bewilligung bei Obsiegen des Antragstellers ohne praktische Folgen bleibt. Diesen Satz hast Du gelöscht. Die Insolvenz ändert nichts an der Kostentragungspflicht des Gegners. VG R2Dine (Diskussion) 17:30, 2. Sep. 2014 (CEST)
- Die PKH-Bewilligung für einen letztlich obsiegenden Kläger hat als praktische Folge, dass dieser vor Gerichts- und den Anwaltskosten seines eigenen beigeordneten Anwalts frei bleibt, auch wenn der Gegner insolvent ist. Dies gilt sogar dann, wenn er mit seinem RA eine Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, in der höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart wurden, denn eine solche Vereinbarung ist dann nichtig. Im Vergleich dazu muss der obsiegende Kläger ohne PKH die Gerichts- und eigenen Anwaltskosten in voller Höhe begleichen; ein solcher Kläger hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner, welcher dann bei Insolvenz desselben leer läuft. Der obsiegende Kläger ohne PKH bleibt dann also auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen. Dein Satz wäre aber aus der für die Wikipedia maßgeblichen Laiensicht auch missverständlich, da der Artikel nicht nur die PKH im Zivilprozess beschreibt, sondern auch die VKH im Bereich des FamFG; und im FamFG ist bereits die allgemeine Kostenregelung (§ 81 FamFG) nunmal eine andere als im Zivilprozess - dort hat auch derjenige, der mit einem verfahrenseinleitenden Antrag (laienhaft: "Klage") Erfolg hat (laienhaft: "gewinnt") keineswegs immer einen Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner (laienhaft: "Beklagten"). --Giraldillo (Diskussion) 07:03, 3. Sep. 2014 (CEST)
Lemmaverschiebung auf "Prozesskostenhilfe in Deutschland"
Hallo Holmium. Ich stelle mal zur Diskussion, ob es sinnvoll war den Artikel Prozesskostenhilfe nach Prozesskostenhilfe in Deutschland zu verschieben. Schaden tut es nicht. Prozesskostenhilfe ist mE ein Begriff des deutschen Rechts. In Österreich und Liechtenstein wird dieses Rechtsinstitut als Verfahrenshilfe bezeichnet und haben wir unter diesem Lemma einen Artikel. In der Schweiz als Unentgeltliche Rechtspflege. Andere Staaten haben da eigene Bezeichnungen, die, falls ein solcher Artikel angelegt werden soll, unter der nationalen Bezeichnung laufen werden, wie meine Einschätzung ist. Daher hatte es mE durchaus Sinn das kurze Lemma Prozesskostenhilfe nur für das Armenrecht von Deutschland zu verwenden. UU wäre es eher nutzbringend, in den einzelnen Artikeln einen Verweis aufzunehmen zu den Rechtsinstituten in den anderen deutschsprachigen Ländern. SG, Asurnipal (Diskussion) 09:56, 23. Jun. 2017 (CEST)
- Der Verweis ist eh schon drin, wie ich gerade gesehen habe. Asurnipal (Diskussion) 09:58, 23. Jun. 2017 (CEST)
- Ich hielt die Verschiebung auch nicht für zweckmäßig. Nun ist meine Aktivität in der Frage nur die Löschung der Weiterleitung der Diskussionsseite und in inhaltlicher Sache habe ich auch nur eine Einzelmeinung: die Verschiebung bitte ich besser auf der Artikeldiskussionsseite als hier zu diskutieren, wo es kaum jemand liest. --Holmium (d) 10:02, 23. Jun. 2017 (CEST)
- Ich kopiere es rüber. Asurnipal (Diskussion) 10:16, 23. Jun. 2017 (CEST)
- Danke. Richtig, der Artikel lässt keine Zweifel daran, die deutsche Situation zu beschreiben. Das Lemma Prozesskostenhilfe erscheint mir daher am prägnantesten. --Holmium (d) 14:33, 23. Jun. 2017 (CEST)
- Ich kopiere es rüber. Asurnipal (Diskussion) 10:16, 23. Jun. 2017 (CEST)
PKH Antrag online
Hier fehlt m.M.n. ein Hinweis dazu, ob - oder nicht - ein PKH Antrag online als EMail PDF Datei mit Unterschrift bei Gericht eingereicht werden kann. Aus dem PKH Prüfungsverfahren /ergeht keine mareterialrechtliche Wirkung. Deshalb kann PKH auch mehrfach beantragt werden. 1622AK (Diskussion) 08:33, 25. Feb. 2021 (CET)