Ebenbürtigkeit

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Ebenbürtigkeit bezeichnet die Standesgleichheit der Geburt nach.

Ebenbürtigkeit im europäischen Adelsrecht

Ebenbürtigkeit galt früher beim Adel rechtlich als Bedingung einer standesgemäßen Ehe. Ebenbürtigkeit lag nicht vor bei Ehen zwischen Adeligen und Nichtadeligen, in manchen Fällen aber auch nicht bei Ehen zwischen Angehörigen des hohen Adels und des niederen Adels und sogar bei Heiraten zwischen verschiedenen Rangstufen des hohen Adels. Ehen, die diesen Regeln nicht entsprachen, wurden als Missheirat oder Mesalliance bezeichnet, rechtlich als Ehe zur linken Hand oder morganatische Ehe.

Die Maßstäbe dafür, wer als ebenbürtig angesehen wurde und wer nicht, waren in einzelnen Ländern, auch je nach historischer Epoche und in den beteiligten Familien unterschiedlich, siehe hierzu im Einzelnen die Darstellung der drei Abteilungen der fürstlichen Häuser im Artikel Hochadel. So waren die Standesschranken in Deutschland sehr viel höher als z. B. in England, wo die Heirat zwischen Angehörigen des Königshauses und Familien mit Peersrang oder auch zwischen den Peers und den Spitzen des Bürgertums zu keinen Rechtsnachteilen führte. Beispiel für das gegenteilige Extrem war die Familie Habsburg, die als ebenbürtig nur solche Mitglieder des Hochadels anerkannte, die regierenden königlichen oder herzoglichen Häusern entstammten.[1] Das formale Verfahren, dies sicherzustellen, war die Adelsprobe. Aufgrund der patriarchalischen Familien- und Gesellschaftsstrukturen war der unebenbürtige Teil in der weit überwiegenden Zahl aller Fälle die Frau.[2]

Rechtliche und wirtschaftliche Folgen

Eine standesgemäße Ehe war Voraussetzung dafür, dass gemeinsame Kinder den Stand und die damit verbundenen Rechte des Vaters erhielten (Succession). Dazu zählte bei regierenden Häusern die Thronfolge und im übrigen Adel die Erbberechtigung oder die Nutznießung an gebundenem Vermögen (Stamm- oder Hausvermögen, Fideikommiss) und Lehnsgütern. Die Frau blieb in einer nichtebenbürtigen Ehe ebenfalls vom Stand des Ehegatten ausgeschlossen. Sowohl die Frau als auch die Kinder einer nichtebenbürtigen Ehe hatten nur diejenigen vermögensrechtlichen Ansprüche an die Hinterlassenschaft des Vaters, die von der Voraussetzung der Ebenbürtigkeit unabhängig waren, also nicht gebundenes Grund- oder Geldvermögen. Solches war aber aufgrund der üblichen Enterbung selten vorhanden, auch hatten Mann und Kinder keinen Anspruch auf Apanage (in Form von zugeteilten Paragiengütern, regelmäßigen Geldzahlungen oder zumindest durch freie Kost und Logis auf Familienbesitzungen), morganatische Witwen keinen Anspruch auf das standesgemäße Wittum aus dem Dynastievermögen. Dies alles wirkte durch Jahrhunderte hindurch als entscheidendes Mittel der Disziplinierung, da für den Fall unebenbürtiger Eheschließungen den Betreffenden – bei fehlendem Erbe und fehlender Apanagierung, ferner weitgehend verschlossenen Berufswegen (außer dem Militär- oder Verwaltungsdienst, notfalls im Ausland) – faktisch der Entzug der materiellen Lebensgrundlage drohte.

Historische Entwicklung in Deutschland

Als sich im Mittelalter die ständische Ordnung stärker ausdifferenzierte, setzte sich das Prinzip durch, dass bei einer Ehe, in der die Partner unterschiedlichen Ständen angehörten, die Kinder der „ärgern Hand“, d. h. dem jeweils niedereren Stand folgten. Dieser „Mangel“ konnte im Einzelfall mittels einer Standeserhöhung durch den Kaiser oder einen Landesherrn behoben werden.

Unterschieden wurde in Deutschland zwischen niederem Adel (Ritterschaft), Grafenstand und Fürstenstand (Hochadel), deren Umgang mit der Ebenbürtigkeit sich auch unterschiedlich entwickelte. Am längsten hielt der Hochadel daran fest.

Niederer Adel

Kinder aus unebenbürtigen Ehen des niederen Adels bis einschließlich zum Grafen[3] gehörten – allerdings unter der Voraussetzung einer Genehmigung durch den Landesherrn – zumeist dem Adel an, uneheliche Kinder, sogenannte Bastarde, jedoch nur sehr selten, und zwar wenn sie durch Adelsbrief ausdrücklich geadelt wurden. (Gelegentlich führten sie jedoch den Namen des Vaters mit von-Prädikat, ohne dass sie in den Adel aufgenommen waren.)

Mit dem schrittweise erfolgenden Verlust der Adelsprivilegien seit dem Ende des 18. Jahrhunderts wurden zunächst bei Heiraten des niederen Adels die bürgerlichen Rechtsregeln angewandt, so dass bei Heiraten zwischen adligen Männern und nichtadligen Frauen diese und ihre gemeinsamen Nachkommen den Stand des Mannes erlangten. In Preußen wurden die Ebenbürtigkeitsvorschriften des Allgemeinen Preußischen Landrechts von 1794 (II, 1, §§ 30–33), die Ehen zwischen Adligen und „Weibspersonen aus dem Bauer- oder geringerem Bürgerstande“ regelten, 1854 ganz aufgehoben. Das Beharren auf ebenbürtigen Ehepartnern wurde so ausschließlich zu einer Sache des Sozialprestiges, hatte aber keine rechtliche Bedeutung mehr. Auch die ökonomische Entwicklung spielte beim Wandel der sozialen Normen eine Rolle: Je mehr die agrarischen Gutswirtschaften in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, umso akzeptabler erschien die Hochzeit mit einer reichen Erbin aus angesehener bürgerlicher Familie als Möglichkeit, sich finanziell zu sanieren. Trotz des auch in Adelskreisen damals verbreiteten Antisemitismus[4] kamen schließlich auch Frauen aus assimilierten jüdischen Familien als Ehepartner in Betracht. Für die Entwicklung im Vereinigten Königreich: siehe den Hauptartikel Gentry.

Hoher Adel

Anders verlief die Entwicklung beim hohen Adel. Bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts waren Eheschließungen der regierenden Familien nach politischen oder dynastischen Gesichtspunkten allgemein üblich. Die Mitglieder der regierenden Häuser Europas waren durch die im Laufe der Jahrhunderte angehäuften Eheschließungen untereinander in schwer überschaubaren Verwandtschaftsbeziehungen zueinander geraten, die den Hintergrund für die häufigen Erbfolgekriege bildeten.

Infolge der territorialen Zersplitterung des Heiligen Römischen Reiches war hier die Zahl von Geschlechtern des hohen Adels besonders hoch. Deren Standesprivilegien wurden auch nach der 1806 erfolgten Mediatisierung beibehalten und in der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 festgeschrieben. Diese hatte zur Folge, dass der deutschsprachige Adel vom 17. bis ins 20. Jahrhundert hinein das bei weitem größte Reservoir ebenbürtiger Ehepartner für die regierenden Häuser Europas darstellte (das herzogliche Haus Sachsen-Coburg und Gotha beispielsweise galt im 19. Jahrhundert als das Gestüt Europas, da es auf diese Weise auf etliche Königsthrone gelangte). Mit der Personalunion Großbritanniens mit dem Kurfürstentum Hannover ab 1714 gelangten die kontinentalen Ebenbürtigkeitsregeln auch auf die britischen Inseln, allerdings mit hausgesetzlicher und erbrechtlicher Gültigkeit nur für das Kurfürstentum. Die früheren Dynastien Plantagenet, Tudor oder Stuart hatten Ebenbürtigkeitsvorschriften zuvor noch nicht gekannt, da es in England, Schottland und Irland nur Peers (einschließlich der Titularherzöge), jedoch keine regierenden Kleinfürsten gab, weshalb die mittelalterlichen englisch-irischen und schottischen Könige − neben vom Kontinent importierten Prinzessinnen − häufig auch Töchter von Peers heirateten (wie zuletzt Prinz Charles mit Lady Diana Spencer).

Die um 1806 mediatisierten Fürstenhäuser versuchten in der Folgezeit, ihren realen Statusverlust durch eine Betonung ihrer formalen Gleichrangigkeit mit den Mitgliedern regierender Häuser zu kompensieren, die auch in einem zähen Festhalten am Prinzip der Ebenbürtigkeit in ihren eigenen Hausgesetzen zum Ausdruck kam. Das Haus Habsburg-Lothringen hatte in seinem Hausgesetz − unter Verstoß gegen die von ihm für das Kaisertum Österreich mit unterzeichnete Deutsche Bundesakte von 1815 − noch strengere Ebenbürtigkeitsregeln aufgestellt, welche die Mediatisierten ausschlossen.

Zwar war die Ebenbürtigkeit der mediatisierten mit den im Deutschen Bund weiter regierenden Bundesfürsten unbestritten, ebenso die Ebenbürtigkeit derjenigen Geschlechter, die im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts die Landesherrschaft verloren (Hannover, Kurhessen, Hohenzollern-Sigmaringen und Nassau), und schließlich der 1918 und danach entmachteten regierenden Häuser in Deutschland und Europa. Zweifelhafter war jedoch die Stellung der Titularfürsten (die kein eigenes, souveränes Territorium regierten, sondern einem Landesherrn unterstanden, von dem sie den Titel eines Herzogs oder Fürsten verliehen bekamen) sowie die Stellung der mediatisierten Grafen. Im Gothaischen Hofkalender (kurz „Gotha“ genannt) wurden die mediatisierten Grafen ab 1841 zunächst als eigene Abteilung III geführt, während die mediatisierten deutschen Fürsten, zusammen mit den europäischen Titularfürsten, die Abteilung II bildeten und die regierenden Häuser die Abteilung I. Erst 1877 wurden die mediatisierten Fürsten und Grafen als Abteilung II A zusammengefasst (unter Berufung auf die Ebenbürtigkeitsgarantie der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815) und die Titularfürsten wurden in Abteilung III verschoben. Im Hinblick auf die Ebenbürtigkeit wurde dies teilweise als deutsch-zentrisch kritisiert. Auch wurde bemängelt, dass die reichsunmittelbaren Grafen im Alten Reich den regierenden europäischen Königshäusern keineswegs als ebenbürtig gegolten und dass sie allenfalls eine Semi-Souveränität besessen hätten, dass sie außerdem nicht zuletzt in ihrem historischen Rang hinter manchen der europäischen Titularfürstenhäuser zurückstünden. Die Titel der mediatisierten Häuser wurden denn auch häufig zum Ausgleich für den Verlust der Souveränität um eine Rangstufe erhöht, aus vormals regierenden Grafen wurden dann Titularfürsten. Der Begriff „Hochadel“ wird allerdings nur in der deutschen Sprache verwendet und hat in den meisten anderen europäischen Sprachen keine direkte Parallele, da dort zumeist nur zwischen souveränen (bzw. vormals souveränen) Häusern sowie Adelshäusern diverser Ränge unterschieden wird. Jedoch waren auch die deutschen Hofrangordnungen insoweit nicht eindeutig, so ging beispielsweise gemäß dem Preußischen Hofrangreglement von 1878 am preußischen Hof im Zweiten Deutschen Kaiserreich ein Titularfürst der Dritten Abteilung einem Grafen der Zweiten Abteilung rangmäßig vor, obgleich er nicht die Ebenbürtigkeit mit den deutschen Häusern der Ersten Abteilung besaß. Gleichwohl wurde die Einteilung in die drei Abteilungen, auch im Genealogischen Handbuch des Adels, Bandreihe Fürstliche Häuser, bis heute beibehalten.

Um den Hausgesetzen der regierenden und vormals regierenden Häuser der Ersten Abteilung Rechnung zu tragen, behalf sich das Genealogische Handbuch des Adels zwischenzeitlich mit der Kreation einer Abteilung III B, in welche diejenigen Angehörigen von Häusern der Ersten Abteilung verschoben wurden, die nicht hausgesetzmäßig geheiratet hatten und damit nach den Bestimmungen der Hausgesetze zu Zeiten der Monarchie die Zugehörigkeit zum Hause verloren und deren Nachkommen seinerzeit allenfalls minderrangige Morganatentitel erhalten hätten. Da jedoch mit dem Fortschreiten der Generationen die Hausgesetze immer weniger eingehalten wurden und schließlich selbst viele Chefs der Häuser der Ersten Abteilung, einschließlich europäischer Thronfolger und Monarchen, die Hausgesetze ignorierten (oder sich und ihren Angehörigen großzügige „Ausnahmegenehmigungen“ erteilten, Beispiele siehe unten), ist auch diese Einteilung inzwischen obsolet.

Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit, Erbrecht

Das Grundgesetz stellte schon 1949 in Art. 3 Abs. 1 GG die rechtliche Gleichheit aller Menschen fest. In Art. 6 GG normierte es zudem – so die herrschende Auslegung – auch die Eheschließungsfreiheit des Menschen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich allerdings erst verhältnismäßig spät, nämlich zu Beginn des 21. Jahrhunderts, mit dem Spezialfall der Ebenbürtigkeitsregelungen zu beschäftigen.

Zuvor hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 1998 (Az.: IV ZB 19/97) in einer Nachlasssache entschieden: „Ein Erblasser, dem aus Gründen der Familientradition am Rang seiner Familie nach den Anschauungen des Adels liegt, kann für seinen von der Herkunft der Familie geprägten Nachlass letztwillig wirksam anordnen, dass von seinen Abkömmlingen derjenige nicht sein alleiniger Nacherbe werden kann, der nicht aus einer ebenbürtigen Ehe stammt oder in einer nicht ebenbürtigen Ehe lebt.“[5]

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von vier Söhnen Louis Ferdinands von Preußen heiratete nur einer der jüngeren Söhne, Louis Ferdinand jr., hausgesetzmäßig eine Gräfin aus mediatisiertem Fürstenhaus; die Ehe des jüngsten Sohnes Christian Sigismund mit einer niederadligen Gräfin war vom Vater ausnahmsweise als hausgesetzmäßig anerkannt worden. Der Vater Louis Ferdinands, Kronprinz Wilhelm, hatte durch Erbvertrag mit seinem Vater, dem exilierten Kaiser Wilhelm II., und seinem Sohn Louis Ferdinand festgelegt, dass jeder Nachkomme vom Erbe ausgeschlossen sei, der „nicht aus einer den Grundsätzen der alten Hausverfassung des Brandenburg-Preußischen Hauses entsprechenden Ehe stammt oder in einer nicht hausverfassungsmäßigen Ehe lebt“. Dagegen klagten nach dem Tode Louis Ferdinands († 1994) die dadurch vom Erbe ausgeschlossenen beiden älteren Söhne, Friedrich Wilhelm und Michael.

Der Rechtsstreit wurde vom BGH an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen, das zu prüfen hatte, welche Anwärter auf das Erbe der Ebenbürtigkeitsklausel genügten. Gegen dessen Beschluss vom 7. Dezember 2000 (Az.: 3 T 15/96), den nachfolgenden Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 (Az.: 8 W 643/00) sowie den oben genannten Beschluss des BGH legte der zweitälteste Sohn Louis Ferdinands, Michael, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Dieses hat daraufhin alle genannten Beschlüsse aufgehoben.

In seiner Entscheidung vom 22. März 2004 (Az.: 1 BvR 2248/01) stellte das Gericht fest, dass das Ebenbürtigkeitsprinzip mit der Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist. Entsprechende Verträge – um die es sich bei sog. „Hausgesetzen“ handelt – sind über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte als sittenwidrig zu betrachten.[6]

Die Testierfreiheit sowie andere erbrechtliche Regelungen (etwa Erbvertrag) bleiben davon allerdings unberührt. In manchen Familien des Adels oder Hochadels werden, sofern zahlreiche Kinder vorhanden sind, diese bei Erreichen der Volljährigkeit zum notariellen Pflichtteilsverzicht bewogen, teils auch gegen Abfindung, sodass das Erbe per Testament dann ungeteilt demjenigen hinterlassen werden kann, der als Geeignetster angesehen wird. Damit soll einer Zerstreuung des Familienvermögens vorgebeugt und die Erhaltung historischer Besitzungen ermöglicht werden.[7]

Weiterbestehen im Vereinsrecht

Nach der gegenwärtigen Auffassung der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände bestimmt sich die Zugehörigkeit zum historischen Adel nach der Lex Salica, d. h. ausschließlich durch Weitergabe im Mannesstamm. Demnach erwirbt eine nichtadlige Frau durch Heirat mit einem adligen Mann die Zugehörigkeit zum Adel („adelige Namensträgerin“), nicht aber der Mann durch Heirat mit einer adligen Frau. Sollte er gemäß den Möglichkeiten des geltenden deutschen Namensrechts sich dazu entscheiden, den adeligen Nachnamen seiner Frau anzunehmen, wird er nach den Regeln des Adelsrechts als „nicht adeliger Namensträger“ eingestuft. Dagegen verliert die aus einer adligen Familie stammende Frau durch Heirat mit einem Nichtadligen die Zugehörigkeit zum Adel, nicht aber der Mann durch Heirat mit einer nichtadligen Frau. Entsprechend wird die Zugehörigkeit der Kinder zum Adel vom Stand des (ehelichen) Vaters bestimmt. Diese Regeln sind in den europäischen Ländern mit Monarchien nach wie vor gültig; in Deutschland haben sie heute nur noch Geltung als sogenanntes Sonderprivatrecht, somit vorwiegend intern vereinsrechtliche und jedenfalls keine öffentlich-rechtliche Bedeutung mehr. Sie stehen in Gegensatz zu geltenden namensrechtlichen Bestimmungen und werden zum Teil kritisiert, da sie fundamentalen Verfassungsgrundsätzen wie der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Artikel 3 Absatz 2 GG) und der Gleichberechtigung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) widersprächen.[8]

Beispiele

Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs unterliegt das Prinzip der Ebenbürtigkeit auch in den Familien des hohen Adels einem stetigen Erosionsprozess. Der politische Bedeutungsverlust der verbliebenen europäischen Monarchien und der Wandel der herrschenden gesellschaftlichen Anschauungen hatten eine stetig wachsende Zahl von Eheschließungen zwischen Angehörigen regierender Häuser und nichtstandesgemäßen, meist bürgerlichen Ehepartnern zur Folge. Das gilt auch für Thronfolger.

Wurde die Hochzeit von

Dagegen heirateten in

Übertragene Bedeutung

Nach dem Ende der Ständegesellschaft wird der Begriff „ebenbürtig“ im modernen Sprachgebrauch noch metaphorisch im Sinne von „gleichwertig“ verwendet.

Siehe auch

Literatur

  • Siegfried Fitte: Unebenbürtige Fürstenehen in früheren Jahrhunderten. In: Die Grenzboten. Band 65, Nr 4, 1906, S. 632–644, hier S. 636 (durchsuchbar in der Google-Buchsuche).
  • Johannes Bollmann: Die Lehre von der Ebenbürtigkeit in deutschen Fürstenhäusern bei Joh. Stephan Pütter und John. Jakob Moser, und ihre Bedeutung für das heutige Recht. Göttingen 1897 (juristische Doktorarbeit; durchsuchbar in der Google-Buchsuche).
  • Heinrich von Minnigerode: Ebenburt und Echtheit. Untersuchungen zur Lehre von der adeligen Heiratsebenburt vor dem 13. Jahrhundert. Heidelberg 1912.

Weblinks

Anmerkungen

  1. Als Marie-Louise von Österreich, die Witwe Napoleons I., 1821 den aus vormals regierendem Grafenhaus stammenden Adam Albert von Neipperg ehelichte, galt die Ehe als morganatisch und die Kinder erhielten 1864 den Titel Fürsten von Montenuovo.
  2. Ein Gegenbeispiel ist wiederum Marie-Louise von Österreich.
  3. Die Grafen gehörten nur zu einem kleinen Teil zu den hochadligen Standesherren fürstlichen Ranges (und zwar nur die einst reichsunmittelbaren mit Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat des Reichstags des bis 1806 bestehenden Heiligen Römischen Reichs) und zählen daher in aller Regel – wie die Freiherren und die Masse des untitulierten, einfachen „von“-Adels – nicht zum Hochadel, sondern zum niederen Adel („Niederadel“).
  4. siehe z. B.: Stephan Malinowski: Vom König zum Führer. Sozialer Niedergang und politische Radikalisierung im deutschen Adel zwischen Kaiserreich und NS-Staat, Akademie Verlag Berlin, 3. Aufl. 2003 (Elitenwandel in der Moderne, Band 4), S. 157 ff.; Heinz Reif: Adel im 19. und 20. Jahrhundert, Oldenbourg, München, 2. Aufl. 2012 (Enzyklopädie deutscher Geschichte, Band 55), S. 49
  5. Urteil vom 2. Dezember 1998, Az.: IV ZB 19/97. Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Abgerufen am 18. März 2019.
  6. 1 BvR 2248/01. Bundesverfassungsgericht. 22. März 2004. Abgerufen am 18. März 2019.
  7. Diese juristische Vorgehensweise führte etwa zur Nachfolge des Fürsten Albrecht zu Castell-Castell († 2016) durch seinen jüngsten Sohn Ferdinand. Siehe: Hans Schwarz, Adel Schlösser und Millionen - so leben Deutschlands Aristokraten heute, 1981
  8. Tatsächlich ist jedoch ein gewisser Widerspruch zwischen der Auffassung, der Adel sei 1919 „abgeschafft“ worden (dem Wortlaut der Weimarer Reichsverfassung nach wurde er lediglich seiner „Vorrechte“ entledigt), und der Forderung nach „Egalisierung“ des Adelsrechts nach den Maßgaben des gegenwärtig gültigen Namensrechts nicht zu verkennen.
  9. Eine weitere Heirat innerhalb der Ersten Abteilung ist die dritte Ehe der langjährigen monegassischen Thronfolgerin, Prinzessin Caroline, 1999 mit Ernst August Prinz von Hannover, die freilich inzwischen getrennt leben; Carolines drei ältere Kinder, die in der Thronfolge folgen, entstammen jedoch ihrer bürgerlichen zweiten Ehe.