Werkstatt für behinderte Menschen

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(Weitergeleitet von Geschützte Werkstätte)
Ein Mann mit Down-Syndrom arbeitet in einer „Werkstatt für Behinderte“ in München, 1994

Eine Werkstatt für behinderte Menschen (offizielle Abkürzung WfbM, früher auch „beschützende Werkstatt“,[1] heute auch „Förderwerkstatt“) ist eine Einrichtung zur „Eingliederung“ bzw. Integration von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben in Deutschland („Berufliche Rehabilitation“, siehe „Eingliederungshilfe). Die entsprechenden Einrichtungen sind in Deutschland in der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG:WfbM) organisiert, auf europäischer Ebene besteht die European Association of service providers for persons with disabilities (Europäische Vereinigung der Dienstleister für Menschen mit Behinderungen).[2]

Statistik

2012 betrug die Anzahl der WfbM deutschlandweit 682, mit 2750 Standorten, diese beschäftigen 310.000 Personen, 260.000 im Arbeitsbereich, 30.000 im Berufsbildungsbereich, 17.000 im Förderbereich.[3] Darüber hinaus gibt es ca. 5.000 „werkstattberechtigte Menschen“, die nicht in WfbM beschäftigt sind. Darüber hinaus gibt es Menschen, die eine Tagesförderstätte besuchen (sie gelten als „nicht-werkstattfähig“).[4]

2017 waren 275.110 Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen beschäftigt. Das sind je nach Bundesland 0,3 bis 0,8 Prozent aller Personen zwischen 18 und 65 Jahren. Die Kosten lagen bei 16.592 Euro pro Person und Jahr, je nach Bundesland zwischen 12.000 und 20.000 Euro pro Person und Jahr. Das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 52 Euro pro Person und Monat ist darin enthalten, ebenso Fahrtkosten von durchschnittlich 150 Euro pro Person und Monat. Etwa 50 % leben im eigenen Familienverbund, 18 % in der eigenen Wohnung mit ambulanter Betreuung, 32 % im stationär betreuten Wohnen.[5]

Geschichte und Sprachgebrauch

„Beschützende Werkstatt“ bzw. „Geschützte Werkstatt“

Unter dem Motto: „Arbeit statt Almosen“ ließ Friedrich von Bodelschwingh der Ältere ab 1898 Kolonistenhöfe in der Senne, in Freistatt und in Hoffnungstal-Lobetal errichten. Zielgruppe waren zunächst „Nichtsesshafte“.[6] Noch vor seinem Tod (1910) veranlasste von Bodelschwingh die Gründung von Arbeitsstätten speziell für Menschen mit Behinderung.[7] Die Werkstätten für behinderte Menschen der Von Bodelschwinghschen Anstalten Bethel in Bielefeld-Gadderbaum gelten als älteste Werkstätten für Menschen mit Behinderung in Deutschland.[8]

Bodelschwinghs Konzept konnte in der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland nicht weitergeführt werden. Stattdessen wurde seine Zielgruppe als „lebensunwertes Leben“ eingestuft und sollte im Rahmen der Aktion T4 systematisch ermordet werden.

Vorläufer von Einrichtungen, die heute Werkstatt für behinderte Menschen genannt werden, wurden nach dem Zweiten Weltkrieg Beschützende Werkstätten oder Geschützte Werkstätten genannt. Noch 1962 herrschte unter führenden Vertretern der Bundesvereinigung Lebenshilfe die Ansicht vor, Menschen mit Behinderung „sollten geschützt werden gegen den rauen Wind der Wirtschaft“.[9]

„Werkstatt für Behinderte“

In das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wurde 1961 der Begriff Werkstatt für Behinderte (WfB) eingeführt, durch den erstmals ein verbindliches Regelwerk für die so bezeichneten Einrichtungen aufgestellt wurde.

1974 verabschiedete der Deutsche Bundestag für die Bevölkerungsgruppe in den Werkstätten, der „mehrheitlich und zeitlebens keine Erwerbstätigkeit angeboten wird“, eine im Wesentlichen bis heute gültige Werkstattkonzeption.[10]

„Werkstatt für behinderte Menschen“

Die Bezeichnung Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist seit dem 1. Juli 2001 durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gesetzlich verbindlich in § 136, seit 2018 in § 219 SGB IX geregelt.

In dem 2016 verabschiedeten Bundesteilhabegesetz wird – von einigen Nuancen abgesehen – ein nahezu unveränderter Fortbestand der WfbM in ihrer aktuellen Form rechtsverbindlich verankert.[11]

„Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit | Bildung | Teilhabe Niedersachsen“

Im Februar 2020 änderte die Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) in Niedersachsen ihren Namen in Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit | Bildung | Teilhabe Niedersachsen. Der neue Name soll zum Ausdruck bringen, dass die LAG sich schon seit längerem nicht mehr nur als Interessensvertretung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) versteht, sondern sich im weiten Sinne für die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung aktiv engagiert.[12] Die LAG nennt seit 2020 die Klientel, in deren Namen sich auftritt, konsequent Menschen mit Beeinträchtigung.

Werkstätten in der Zeit der COVID-19-Pandemie

Im Kontext der COVID-19-Pandemie in Deutschland wurde im März 2020 durch Verfügungen der zuständigen Länder den meisten WfbM-Beschäftigten das Betreten „ihrer“ WfbM verboten.[13] Beschäftigten wurde nur die Arbeit in Notgruppen erlaubt, und nicht zu Ende geführte Arbeitsaufträge wurden von Mitarbeitern der WfbM und von Hilfskräften ohne die Bescheinigung einer Schwerbehinderung ausgeführt. Das pauschale Betretungsverbot wurde im Mai 2020 aufgehoben. An seine Stelle standen Vorkehrungen, die in besonderem Maße die Einhaltung der „AHA-Regel“ (Abstand halten, auf Hygiene achten, Alltagsmaske tragen) gewährleisten sollten.

Im „Ärzteblatt“ wurde im Juni 2020 die weit verbreitete Haltung kritisiert, man müsse die Betreuten in Einrichtungen der Behindertenhilfe (also auch in den Werkstätten für behinderte Menschen) ähnlich rigoros schützen wie Bewohner von Alten- und Pflegeheimen. Zwar habe der durchschnittliche Mensch mit einer „geistigen Behinderung“ eine um zwölf Jahre verkürzte Lebenserwartung, sein Risiko, an COVID-19 zu sterben, sei aber deutlich geringer als das eines 75-Jährigen oder Älteren. Es seien „insbesondere die existenziellen Bedürfnisse nach Kontakt und gemeinsamer Zeit mit engen Vertrauenspersonen sowie das Recht auf Teilhabe in allen Lebensbereichen zu berücksichtigen.“[14]

Der „Stufenplan der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Priorisierung der COVID-19-Impfung“ geht allerdings davon aus, dass zumindest Menschen mit Down-Syndrom durchweg so gefährdet seien, dass sie einen Anspruch darauf hätten, gemeinsam mit „Personen im Alter von 75–79 Jahren“ bereits in „Stufe 2“ gegen COVID-19 geimpft zu werden.[15]

Einordnung der Entwicklung durch Mario Schreiner

Mario Schreiner beantwortet die Titelfrage seines Beitrags „[WfbM:] Sozialhistorischer Meilenstein oder soziale Isolation?“ mit den Worten: „Werkstätten für behinderte Menschen sind ein fester Bestandteil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Deutschland. Sie sind eine sozialrechtliche Errungenschaft, stellen sie doch die Möglichkeit sicher, dass Menschen mit Behinderungen, „die nicht, noch nicht oder noch nicht wieder“ (§ 41 SGB IX und § 58 SGB IX n. F.) einer Arbeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachkommen können, die Möglichkeit bekommen, eine Beschäftigung auszuüben. Trotz dieser positiven Aspekte der WfbM bleibt unverkennbar, dass Reformbedarf am tradierten Angebot besteht. Dieser resultiert aus den formulierten menschenrechtlichen Anforderungen der UN-BRK, einem sich wandelnden Bewusstsein im Umgang mit Menschen mit Behinderungen – von der Fürsorge hin zu Gleichberechtigung und vollumfänglichen Teilhabemöglichkeiten – sowie nicht zuletzt aufgrund der formulierten Bedürfnisse und Wünsche der Werkstattbeschäftigen hinsichtlich gesellschaftlicher Teilhabe und sozialer Anerkennung. Vor diesem Hintergrund ist eine kritische Beobachtung und Begleitung der WfbM sowie ihrer möglichen Reformen durch die Neuerungen des BTHG in den kommenden Jahren angezeigt.“[16]

Kritik der Begriffsverwendung

Werkstätten für behinderte Menschen werden heute nur noch umgangssprachlich als Beschützende Werkstätten bezeichnet. Der Begriff enthalte, so Sprachkritiker, die starke Konnotation, dass Menschen mit Behinderung nicht in erster Linie Subjekte seien, die in einer von den Leitbildern der Inklusion und des mündigen Bürgers geprägten Gesellschaft möglichst selbstständig ihre Bedürfnisse befriedigen wollten, sondern Objekte, die einer paternalistischen Fürsorge bedürften.

Die inzwischen umgangssprachlichen Begriffe Werkstatt für Behinderte und Behindertenwerkstatt gelten als „politisch unkorrekt“, da durch die Substantivierung des Partizips „behindert“ die Behinderung als (einziges) Wesensmerkmal der von ihr Betroffenen erscheint.

Auch der Begriff Werkstatt für behinderte Menschen wird kritisiert, obwohl er ein Fachbegriff der Rechtssprache ist. Das Bezugswort „Mensch“ werde durch die Hintanstellung nicht genügend betont. „Menschen mit Behinderung“ sei eine akzeptablere Formulierung. Noch besser sei es, wenn das Wortfeld „behindert“ völlig gemieden werde. Stattdessen sollten die Formulierungen „Menschen mit wesentlichen Beeinträchtigungen“, „Menschen mit Beeinträchtigung“ oder „Menschen mit Lernschwierigkeiten“ benutzt werden. In den Reihen der Bewegung „Disability Pride“ wiederum gibt es Kritik an dieser Sichtweise. Nicht „People first!“, sondern „Identity first“ sei das Gebot der Stunde. „Stolze“ behinderte Menschen bekennen sich demnach zu ihrer Behinderung, die Teil ihrer Identität sei und sich nicht wie ein Accessoire ablegen lasse („Menschen mit Behinderung“ sind eben nicht von Fall zu Fall auch „Menschen ohne Behinderung“).[17][18][19]

Aufnahmevoraussetzungen zur Beschäftigung

In eine Werkstatt für behinderte Menschen sollen zum Zweck der beruflichen Rehabilitation bzw. als Eingliederungshilfe Menschen als Beschäftigte aufgenommen werden, die ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder Besonderheiten wegen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig werden können; sie haben ein Recht auf einen Werkstattplatz.

Abgrenzung von Erwerbsfähigen

Aufnahmevoraussetzung ist die Bescheinigung, dass bei denjenigen, die in einer WfbM beschäftigt werden sollen, eine Erwerbsminderung bzw. eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sodass sie weniger als drei Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen können. Die Hoffnung, dass dieser Zustand (anders, als es der Begriff „Behinderung“ nahelegt), auf einer vorübergehenden Beeinträchtigung beruht, kommt darin zum Ausdruck, dass alle Beschäftigten in einer WfbM als „Rehabilitanden“ gelten. Deshalb sind eine Anerkennung als Schwerbehinderter und das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises keine Aufnahmekriterien der Werkstätten.

Es gibt unterschiedliche Interpretationen des Phänomens, dass in einigen Werkstätten vermehrt auch Menschen mit einer Lernbehinderung oder Körperbehinderung ohne das Merkmal einer geistigen Behinderung aufgenommen werden. Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe gehen davon aus, dass zurzeit ca. fünf Prozent aller Werkstattbeschäftigten fehlplatziert seien und eigentlich auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt sein könnten. Der Behindertenverband Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (BeB) kritisiert diese Einschätzung allerdings als „politisch motiviert gegriffene Zahl“.[20]

Eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Auftrag gegebene „ISB-Studie“ kommt dagegen zum Schluss, dass insbesondere bei der Gruppe der aufgenommenen Menschen mit Lernbehinderung ein „Zusammenhang zwischen Lernbehinderung und zusätzlicher Verhaltensauffälligkeit (…) in besonderer Weise“ zuträfe. Die daraus resultierenden Folgeprobleme und der Mangel an angemessenen Alternativmaßnahmen führe dann im Arbeitsbereich häufig zu Kostenübernahmen durch die Sozialhilfeträger, das sei kein „Automatismus zwischen Werkstatt, Arbeitsagentur und Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen“.[21]

Abgrenzung von schwerst- und „mehrfachbehinderten“ Menschen

Absatz 2 von § 219 SGB IX bestimmt, dass Menschen mit einer Behinderung nur dann in eine WfbM aufgenommen werden dürfen, wenn sie „spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden.“ Das ermöglicht eine Zurückweisung derjenigen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft. Für diesen Personenkreis wurden teils „Tagesförderstätten“, teils eigene Gruppen eingerichtet, die (im Gegensatz zum „Arbeitsbereich“ als „Förder- und Betreuungsbereich“) in Werkstätten für behinderte Menschen integriert sind.[22][23]

Rechtsstatus von Werkstatt-Beschäftigten und dessen Folgen

Beschäftigte in einer WfbM gelten sozialrechtlich im Gegensatz zu den vom Träger der Einrichtung angestellten Bildungsbegleitern, Gruppenleitern usw. nicht als Arbeitnehmer. Sie haben einen arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus.

Hierzu stellte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 26. Januar 2009 fest:

„Aus § 138 Abs. 1 SGB IX ergibt sich, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis tätig werden. Dass der Mitarbeiter wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringt, ist kein Kennzeichen für ein Arbeitsverhältnis, sondern Aufnahmevoraussetzung nach § 219 SGB IX Abs. 2 Satz 1 für eine Werkstatt für behinderte Menschen. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst dann vor, wenn der Hauptzweck der Beschäftigung das Erbringen wirtschaftlich verwertbarer Leistungen ist und nicht der Zweck des § 219 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, nämlich die Ermöglichung einer angemessenen Beschäftigung Vordergrund des Aufenthalts in der WfbM ist.“[24]

Besserstellung im Vergleich zu Arbeitnehmern

Von 1997 bis 2007 stieg die Zahl der WfbM-Arbeitsplätze um über 50 % auf ca. 300.000, während die Vermittlungsquote auf den „allgemeinen Arbeitsmarkt“ bei unter 1 % lag.[25] Wenn es keine Werkstätten für behinderte Menschen gäbe, hätte es für den Großteil der übrigen 99 % der Beschäftigten keine Gelegenheit zu einer regelmäßigen Arbeit gegeben. Da im Sinne amtlicher Statistiken Nicht-Erwerbsfähige per definitionem nicht zur Menge des Erwerbspersonenpotenzials gehören, können sie nicht arbeitslos werden, obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Da aber der Großteil der Menschen mit Körperbehinderungen als erwerbsfähig gilt, kann dieser Personenkreis nicht Aufnahme in einer WfbM finden und ist von einer hohen Arbeitslosenquote betroffen. Die Schutzwirkung der früher so genannten „Beschützenden Werkstätten“ wird dadurch sichtbar, dass diese eine Beschäftigung garantieren und einen weitgehenden Schutz vor Kündigungen bieten müssen.

Ein Vorteil im Vergleich zu nicht behinderten Arbeitnehmern im Niedriglohnsektor ergibt sich daraus, dass Senioren, die jahrzehntelang in einer WfbM beschäftigt waren, trotz ihres sehr geringen früheren Einkommens eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI erhalten. Diese Rente errechnet sich auf der Grundlage des monatlichen durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommens in Deutschland.

Schlechterstellung im Vergleich zu Arbeitnehmern

Für Beschäftigte in einer WfbM gelten wegen ihres Status als „arbeitnehmerähnlichen Personen“ z. B. Regelungen über einen gesetzlichen Mindestlohn nicht.[26] Es gilt jedoch ein Grundbetrag, den alle Beschäftigten mindestens erhalten müssen,[27] auch wenn kein Steigerungsbetrag ausgezahlt wird. Er lag im Jahr 2015 bei 75 Euro monatlich (ohne ergänzendes Arbeitsförderungsgeld). Während z. B. in Frankreich entsprechend Beschäftigte ein existenzsicherndes Arbeitsentgelt bekommen, wird in Deutschland unter Umständen ihr einrichtungsabhängiger Lohn durch eine zusätzliche Grundsicherung so weit aufgestockt, dass ihr Einkommen zur Sicherung ihrer Existenz ausreicht. Solange die Summe aus Lohn und Grundsicherung nicht das Niveau des Existenzminimums übersteigt, führt eine höhere Arbeitsleistung nicht zu einem höheren Einkommen.[28] Diese Schwelle kann in aller Regel nur dann überschritten werden, wenn Beschäftigte in einer WfbM zum Bezug einer Rente „wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ berechtigt sind, was frühestens zwanzig Jahre nach Eintritt in die WfbM der Fall ist.[29]

Beschäftigte in einer WfbM haben kein Anrecht auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, da für sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden. Bei Covid-19-bedingten Schließungen befand die Bundesregierung es allerdings für „nicht angemessen, sie bei Werkstattschließung nur auf die Grundsicherung zu verweisen“, und ermöglichte es im Juli 2020 den Integrationsämtern entsprechende Entgeltausfälle rückwirkend zum 1. März 2020 aus den ihnen zustehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe zu kompensieren. Antragsberechtigt sind die Werkstätten.[30]

Aufgaben einer WfbM

Die Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen sind in § 219 des SGB IX beschrieben. Dabei ist zugleich der Inklusionsgebot im Sinne des Art. 27 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen[31] zu berücksichtigen, so dass aktuell von einem „Tripelmandat“ der WfbM gesprochen wird.[32]

Die den Mandaten zugrunde liegenden Zielvorstellungen sind teilweise einander entgegengesetzt. So setzt Wirtschaftlichkeit z. B. eigentlich voraus, dass Leistungsschwache nicht durch ihre geringe Arbeitsproduktivität allzu sehr das Betriebsergebnis beeinträchtigen, während deren Rehabilitations- und Inklusionsinteressen rigorose Exklusionsmaßnahmen, wie sie auf dem Ersten Arbeitsmarkt als „normal“ gelten, verbieten. Als „Lösung“ des Konflikts gilt der Verzicht auf Lohnhöhen, die auf dem Ersten Arbeitsmarkt, zumal nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns, üblich (geworden) sind.

Gleiches Recht auf Arbeit als Teilhaberecht

Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention gebietet „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit.“[33] Diese Vorschrift empfindet der Deutsche Caritasverband als „bemerkenswert, weil alle Menschen ohne Behinderung in Deutschland einen Anspruch auf Transferleistungen und umfassende Unterstützung haben, wenn sie auf dem Arbeitsmarkt keinen Arbeitsplatz finden - aber keine Garantie für die Teilhabe am Arbeitsleben.“[34]

Entsprechend der UN-Konvention muss eine WfbM eine „angemessene berufliche Bildung“ anbieten, wenn Menschen mit einer Behinderung keine andere Möglichkeit finden, zu einer solchen zu gelangen. Die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der dort beschäftigten Menschen soll erhalten, entwickelt, erhöht oder wiedergewonnen werden, wobei zugleich deren Persönlichkeitsentwicklung ermöglicht werden soll (§ 219 SGB IX). Außerdem hat die Werkstatt auch eine Beschäftigung zu einem der Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus den Arbeitsergebnissen anzubieten. Alle bislang genannten Grundsätze ergeben sich aus dem Rehabilitationsmandat der WfbM.

Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Die Werkstatt soll den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen fördern. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst.

Auch die sogenannten ausgelagerten Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollen zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten werden (§ 219 SGB IX). Die genannten Forderungen ergeben sich aus dem Inklusionsmandat der WfbM.

Wirtschaftliche Grundsätze

Außerdem soll die Werkstatt nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden (= Wirtschaftlichkeitsmandat der WfbM) und dem dort Beschäftigten im Arbeitsbereich ein Entgelt zahlen. Dies beinhaltet, dass die Werkstatt auch gewerbliche und private Kunden, die Waren und Dienstleistungen bei ihr anfordern, zufriedenstellen muss, um einen entsprechenden Umsatz zu gewährleisten. Das auszuzahlende Entgelt wird aus dem Arbeitsergebnis nach Abzug einer Lohnrücklage und einer Investitionsrücklage gebildet.

Gesetzliche Grundlagen

In Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Absatz 3 Satz 2 ist gesetzlich verankert: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“[35]

Ferner gibt es für die Werkstätten drei wichtige gesetzliche Grundlagen: das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), die Werkstättenverordnung (WVO) und die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO).

Im SGB IX ist geregelt, welche staatlichen Stellen für die Werkstätten und deren Beschäftigten zuständig sind, welche Aufgaben und Anforderungen an Werkstätten gestellt werden und welche Ansprüche die Beschäftigten erheben können. Auch die Regulierung der Kostenträger und der Geldleistungen ist hier (§§ 4 ff. SGB IX) festgelegt.

In der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung ist geregelt, dass Werkstattbeschäftigte durch eigene Werkstatträte am Geschehen der Werkstatt beteiligt werden und welchen Einfluss sie ausüben können.

Laut Werkstättenverordnung soll eine WfbM mindestens 120 behinderten Mitarbeitern die Möglichkeit geben, Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben anzubieten (§ 7 WVO) und die behinderungsbedingten Möglichkeiten des jeweiligen Werkstattbeschäftigten beachten (§§ 1 und 5 WVO). Die Werkstatt muss – sofern die Aufnahmekriterien erfüllt sind – in ihrem Einzugsgebiet alle betroffenen Menschen aufnehmen, damit eine ortsnahe Förderung stattfinden kann. Das betrifft Menschen mit mentalen, psychischen und physischen Beeinträchtigungen. Eine Ausnahme bilden Menschen, deren Leistungsfähigkeit extrem niedrig ist, die einer überdurchschnittlichen Pflege bedürfen oder von denen eine starke Fremd- oder Eigengefährdung ausgeht.

Viele Werkstätten trennen die Bereiche nach den psychischen, physischen oder mentalen Eigenarten der Menschen, um eine optimale Förderung zu gewährleisten.

Die Kosten für einen Werkstattplatz tragen die überörtlichen Sozialhilfeträger, die Berufsgenossenschaften, die Deutsche Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit. Diese Träger fördern die Maßnahme in den ersten 27 Monaten (maximal).

Organisation und Struktur

Bundesweit gibt es zurzeit etwa 700 anerkannte Werkstätten mit rund 280.000 Plätzen.[36] Der Maßnahmeverlauf ist in drei verschiedenen Stufen geregelt:

Eingangsverfahren (EV)

Das Eingangsverfahren dient dem Teilnehmer dazu, sich einen ersten Einblick in die Werkstatt zu verschaffen. Es soll festgestellt werden, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung „für die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Menschen mit Behinderungen in Betracht kommen“ (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Ein Eingliederungsplan wird erstellt, in dem die Kompetenzen des behinderten Menschen aufgenommen und Ziele für den anschließenden Förder- und Bildungsprozess gemeinsam aufgestellt werden. Das EV dauert in der Regel drei Monate. Finanziert wird das EV durch den zuständigen Rehabilitationsträger. In der Regel ist das die Bundesagentur für Arbeit, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen (Deutsche Rentenversicherung) oder eine Berufsgenossenschaft.

Berufsbildungsbereich (BBB)

Nach dem Eingangsverfahren (EV) folgt der Berufsbildungsbereich (BBB).

Der BBB dauert maximal zwei Jahre. Nach dem ersten Jahr BBB (Grundkurs) erfolgt ein Bericht, der im Fachausschuss, dem Beratungsgremium von Werkstatt und Vertretern aus Arbeitsagentur und Sozialhilfe, besprochen wird. Kann die Leistungsfähigkeit des Teilnehmers weiter gefördert werden, soll der zuständige Rehabilitationsträger das zweite Jahr im BBB (Aufbaukurs) bewilligen.

Der Berufsbildungsbereich gliedert sich in einen Grund- und einen Aufbaukurs von jeweils 12-monatiger Dauer, in denen verschiedene Fertigkeiten (im Aufbaukurs mit höherem Schwierigkeitsgrad) vermittelt werden. Auch soll das Selbstwertgefühl des Werkstattbeschäftigten gehoben und das Sozial- und Arbeitsverhalten gefördert werden. Dabei ist auch eine möglichst realistische Selbsteinschätzung der individuellen Fähigkeiten anzustreben. Angebote zur Entwicklung der lebenspraktischen Fertigkeiten (Erlernen von sozialen Normen und Werten (Regeln, Pünktlichkeit u. ä.), Körperpflege, Gesundheitspflege, Kleidung, Essen und Trinken, Verkehrserziehung, Umgang mit Geld) sind in die Förderungen mit einbezogen. Für den BBB ist ein Gruppenschlüssel von 1:6 gesetzlich gefordert (§ 9 Abs. 3 WVO).

Zum Berufsbildungsbereich wurde im Jahr 2002 ein Rahmenprogramm von Seiten der Agentur für Arbeit und der BAG:WfbM erstellt. Dieses Rahmenprogramm ist zwar keine gesetzlich festgelegte Vorgabe, jedoch ist davon auszugehen, dass sich die Kostenträger in ihren Anforderungen an die Werkstatt eng an das Dokument binden werden. (s. u.: Weblinks)

Die Bundesagentur für Arbeit fordert von den Trägern seit dem 1. Januar 2013 eine Trägerzulassung analog der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung für den Berufsbildungsbereich.

Arbeitsbereich (AB)

Nach dem BBB haben die Teilnehmer die Möglichkeit, in den Arbeitsbereich der Werkstatt zu wechseln. Die Beschäftigung im Arbeitsbereich ist unbefristet. Die Werkstatt soll über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen mit weitgehender Entsprechung zum allgemeinen Arbeitsmarkt verfügen, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit sowie Eignung und Neigung des betreffenden Menschen so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Auch hier findet eine weitergehende Förderung statt.

Integrationsauftrag und Ausgelagerte Arbeitsplätze

Heute ist die WfbM der geeignete Ort zur Teilhabe am Arbeitsleben und an der Gemeinschaft für all jene Menschen, die von der Erwerbswirtschaft nicht gewollt werden. Der Gesetzgeber drückt das in § 219 Abs. 1 SGB IX so aus:

Die Werkstatt für behinderte Menschen (…) hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und

2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

(…)

Nicht nur durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt, sondern auch wegen der genannten Grundbedingungen für einen Werkstattplatz gelingt jährlich weit weniger als 1 % der Werkstattbeschäftigten der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.[37] Das Budget für Arbeit wird aktuell sehr unterschiedlich angenommen: In Niedersachsen: 0,03 % Vermittlungen pro Jahr, in Rheinland-Pfalz: 0,25 % pro Jahr, in Hamburg: 1,2 % pro Jahr, jeweils bezogen auf die Werkstattplätze.[38]

Integrationsfachdienste (IFD gemäß § 192 SGB IX) und so genannte „Außenarbeitsplätze“ können den Übergang in den Arbeitsmarkt verbessern. „Außenarbeitsplatz“ bedeutet: Ein Mensch mit Behinderung arbeitet in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, bleibt vom Status her aber Werkstattbeschäftigter. Die Werkstättenverordnung regelt diese „Außenarbeitsplätze“ in § 5 Abs. 4 WVO:

„(4) Der Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern, insbesondere auch durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten, Entwicklung individueller Förderpläne sowie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. Dabei hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwirken, dass der zuständige Rehabilitationsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des behinderten Menschen aus der Werkstatt das Integrationsamt, gegebenenfalls unter Beteiligung eines Integrationsfachdienstes, die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen…“

Mitwirkung

Die Werkstattbeschäftigten haben gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsrechte. In allen Werkstätten werden Werkstatträte gewählt, die die Interessen der Beschäftigten im Arbeitsbereich vertreten und mit der Leitung diskutieren. Auch die Anliegen der Teilnehmer im Berufsbildungsbereich sowie im Eingangsverfahren werden berücksichtigt. In der „Werkstätten-Mitwirkungsverordnung“ sind Rechte und Pflichten des Werkstattrates, aber auch der Werkstattleitung geregelt. Im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt kann ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. Die gewählten Werkstatträte und Eltern- und Betreuerbeiräte können bei allen relevanten Fragen Einfluss nehmen.

Werkstatträte haben sich über ihre eigene Werkstatt hinaus auf Landes- und Bundesebene organisiert, die erste war im Mai 2000 die Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte in NRW.[39] Als Ergebnis mehrjähriger Erwachsenenbildungsarbeit mit Werkstatträten unter der Leitung von Dieter Niermann an der Ev. Heimvolkshochschule Lindenhof, Bethel. 2004 bildete sich eine Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte, die sich 2007 selbst aufgelöst hat. Am 7. Februar 2008 gründete sich die Bundesvereinigung der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte (BVWR).[40]

Betriebswirtschaftliche Grundsätze

Der Hauptauftrag der Werkstätten ist die Reha- und Integrationsaufgabe, die „Teilhabe am Arbeitsleben“ für Menschen mit Behinderung. Mit diesem Hauptauftrag erzielen die Werkstätten 70 bis 90 % ihrer Erlöse.

Dennoch sind die Werkstätten in ihren Produktionsbereichen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert und wollen wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben, um den Beschäftigten im Arbeitsbereich ein Arbeitsentgelt zahlen zu können. Für das Selbstwertgefühl der Beschäftigten ist mit entscheidend, dass sie eine ökonomisch sinnvolle und effiziente Arbeit übernehmen. Werkstätten stützen sich häufig auf drei Standbeine: Auftragsarbeiten, Eigenproduktion und Dienstleistungen. Dies umfasst zum Beispiel Montage-, Verpackungs- und Versandaufträge für Betriebe aus Industrie, Handwerk und Handel. Viele Werkstätten verfügen über eine beträchtliche Eigenproduktion (z. B. Holzspielzeuge, kunstgewerbliche Gegenstände, Textilien oder Gartenmöbel). Zukunftsträchtig sind Angebote aus dem Bereich der EDV-Dienstleistungen. Aber auch Garten- und Landschaftspflege, Landwirtschaft, Recycling von Elektro(nik)-Altgeräten, Küchen- und Partyservice, Wäscherei, Druck und Versand von Werbemitteln, der Betrieb eines Tierparks oder einer Eissporthalle gehören zum Angebot. Aktenvernichtung, auch als Komplettservice und nach DIN-genormter Sicherheitsstufe, ist eine Stärke vieler Werkstätten. Passend dazu bieten einige Einrichtungen auch die professionelle Archivierung von Dokumenten an, die eingescannt, auf Datenträger überspielt oder auch online auf einem Server bereitgehalten werden.

Um auch große und überregionale Kunden adäquat bedienen zu können, haben sich zahlreiche Werkstätten in Form von gemeinnützigen Genossenschaften oder gemeinnützigen Gesellschaften zusammengeschlossen (z. B. GDW-Nord, GDW Hessen-Thüringen, GDW-NRW, GAV Berlin, GfA Sachsen, GDW-NBSA). Diese Gesellschaften unterstützen die Werkstätten bei der Akquise und koordinieren Großprojekte.

Viele Werkstätten nutzen heute ein Qualitätsmanagement und sind in der Auftragsabwicklung und in der Leistungserbringung gegenüber den Menschen mit Behinderung nach einer Qualitätsmanagementnorm wie beispielsweise ISO 9001:2000 zertifiziert.

Rehabilitationsspezifisches Qualitätsmanagementsystem

WfbM Qualität Plus ist ein rehabilitationsspezifisches Qualitätsmanagementsystem für Werkstätten für behinderte Menschen. Das SGB IX fordert ein Qualitätsmanagementsystem von Werkstätten für behinderte Menschen.

Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber, die an WfbM Aufträge erteilen, können gemäß § 223 SGB IX bis zu …50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen…

Aufträge der öffentlichen Hand, die von Werkstätten ausgeführt werden können, sind diesen bevorzugt anzubieten (§ 224 SGB IX).

Arbeitsentgelt und Sozialtransfers

Im Berufsbildungsbereich erhalten Rehabilitanden („Teilnehmer“) kein Entgelt durch die WfbM, sondern entweder ein Ausbildungsgeld oder ein Übergangsgeld vom zuständigen Rehabilitationsträger. Das Ausbildungsgeld ist gesetzlich festgelegt. Zurzeit werden für die ersten 12 Monate (ab Eingliederung in die Werkstatt) 67 Euro gezahlt. Anschließend steigt das Ausbildungsgeld auf 80 Euro monatlich. Maßgeblich ist hierbei § 125 SGB III. Seit dem 1. August 2019 ist das Ausbildungsgeld auf 117 Euro für das Eingangsverfahren, das 1. und 2. Jahr erhöht worden.

Im Arbeitsbereich ist dagegen eine Entlohnung durch die Werkstatt verpflichtend vorgeschrieben, wobei in der Regel mindestens 70 % des Arbeitsergebnisses ausgeschüttet werden müssen (§ 12 Abs. 5 S. 1 WVO). Ist die beschäftigte Person kein Arbeitnehmer, sondern steht zu der Werkstatt gem. § 221 Abs. 1 SGB IX in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, hat sie keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.[41]

Das individuelle Entgelt basiert auf einem Grundbetrag von 80 Euro/Monat (§ 125 SGB III).[42] Dieser Betrag ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 221 Abs. 2 SGB IX). Hinzu kommt ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 52 Euro[43] monatlich (§ 59 SGB IX). Auf den Grundbetrag aufbauend wird ein Steigerungsbetrag, der leistungsabhängig sein soll, gezahlt. Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages werden, je nach Konzept der Werkstatt, neben quantitativen und qualitativen Aspekten der Arbeitsleistung auch die Komplexität des Arbeitsplatzes, das Sozialverhalten, Schmutz- und Lärmzulagen, Lebensalter und die Werkstattzugehörigkeit berücksichtigt. Das Durchschnittsentgelt in den deutschen Werkstätten für behinderte Menschen betrug im Jahr 2008 rund 159 Euro im Monat (bei einer Mindestbeschäftigungszeit von 35 Stunden in der Woche).[44] Von diesem Einkommen müssen diejenigen behinderten Menschen, die auf weitere Hilfen angewiesen sind (z. B. eine Wohnheimunterbringung), noch Eigenleistungen erbringen. Diese Regelungen beziehen sich auf den § 82 SGB XII und legen fest, dass der Einkommensfreibetrag für Hilfeempfänger bei einem Achtel (2018: 52 Euro) der Regelbedarfsstufe 1 (2018: 416 Euro[45]) liegt. Über diesen Einkommensfreibetrag hinausgehendes Entgelt ist zu 50 %[46] für die Wohnheimkosten einzusetzen. Einem Durchschnittsverdiener in der WfbM bleiben von den 159 Euro/Monat nach dem Abzug für die Wohnheimunterbringung ein Resteinkommen von 105,50 Euro[47]

Zu den üblichen Leistungen gehört auch die Sicherstellung der Beförderung zur Werkstatt und ein Mittagessen.

Die Werkstattbeschäftigten werden unabhängig von den häufig geringen Entgeltzahlungen wie andere Arbeitnehmer unfall-, kranken-, pflege- und rentenversichert. Im Vergleich zu jenen sind sie dadurch privilegiert, dass sie nach 20 Jahren Werkstatttätigkeit (bei einer angeborenen geistigen Behinderung also bereits im Alter von ca. 40 Jahren) einen Anspruch auf „Rente wegen Erwerbsminderung“ besitzen. Deren Höhe beträgt gemäß § 162 SGB VI 80 Prozent des Rentenniveaus eines durchschnittlichen deutschen Arbeitnehmers. Im Gegensatz zu erwerbsunfähig gewordenen Arbeitnehmern verbessert sich nach Ablauf der Zwanzig-Jahres-Frist durch den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente die finanzielle Lage von Werkstatt-Beschäftigten.

Werkstattbeschäftigte erhalten nach 20 Jahren die volle Erwerbsminderungsrente. Das tatsächliche Einkommen in der Werkstatt spielt dabei keine Rolle. Die Beiträge werden in der Rentenversicherung aufgestockt („Rentenprivileg“). Bezugsgröße sind ungefähr 80 Prozent des durchschnittlichen Verdienstes aller Versicherten. Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente beträgt nach 20 Beitragsjahren durchschnittlich knapp 800 Euro monatlich (infas-Forschungsbericht 516, Seite 49, vom September 2018).

Vor Ablauf der Zwanzigjahresfrist stehen denjenigen Angehörigen einer WfbM, die nicht über zusätzliche Einnahmen oder Vermögen verfügen, in der Regel Leistungen im Rahmen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu. Diese erhalten diejenigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Die Summe aus individuellem Entgelt und Grundsicherung entspricht nach § 42 SGB VI dem Betrag, den auch ein bedürftiger Rentner bei gleichen Lebensumständen erhalten würde.

Arbeitsgruppen

Der Gruppenschlüssel im Arbeitsbereich beträgt (laut § 9 Abs. 3 WVO) 1:12 (eine Fachkraft auf zwölf behinderte Mitarbeiter). Dies gilt als statistischer und gesetzlicher Wert. Jede Gruppe wird angeleitet durch eine (oftmals) „Gruppenleiter“ (den Begriff gab es gesetzlich noch nie) genannte „Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ (FAB). Die Fachkräfte besitzen eine sonderpädagogische Zusatzausbildung und sind für die Qualität der entstehenden Endprodukte und die Entwicklung der Persönlichkeit der Werkstattbeschäftigten zuständig. Die Fachkräfte sollen möglichst aus dem handwerklichen Bereich stammen (Meisterqualifikation) und zusätzlich der pädagogischen Aufgabe gewachsen sein. In vielen Werkstätten wurden in den Arbeitsgruppen zur Unterstützung Zivildienstleistende eingesetzt. Zuweilen wird noch jemand unterstützend eingesetzt, der/die ein freiwilliges soziales Jahr leisten möchte.

Begleitende oder Soziale Dienste

Den Fachkräften stehen Begleitende Dienste für die soziale, pädagogische und psychologische Betreuung zur Seite, welche mit den Kostenträgern zusammenarbeiten, um die Finanzierung der Maßnahme zu sichern. Die Begleitenden Dienste sind Ansprechpartner für die Teilnehmer und Beschäftigten, die Gruppenleiter, Eltern und Angehörigen. Sie arbeiten eng mit den Werkstattleitern zusammen und unterstützen den Werkstattrat. Sie begleiten die Förderung der Rehabilitanden, organisieren geeignete begleitende Angebote und helfen ganz praktisch bei Konfliktsituationen. Im Begleitenden Dienst arbeiten hauptsächlich Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter. In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Besonderheiten können auch Psychologen eingestellt sein, die unterstützend zur Seite stehen. In den verschiedenen Werkstätten werden oft begleitende Maßnahmen durch zusätzliche Kräfte im Begleitenden Dienst angeboten, wie Ergotherapie, Sport, Rehasport oder Erwachsenenbildung.

Fachausschuss

In jeder WfbM ist nach § 2 WVO ein Fachausschuss zu bilden. Diesem gehören in gleicher Zahl jeweils Vertreter der Werkstatt, Vertreter der Bundesagentur für Arbeit sowie Vertreter des überörtlichen oder – je nach Bundesland – örtlichen Trägers der Sozialhilfe an.

Der Fachausschuss soll auch Vertreter anderer Rehabilitationsträger wie z. B. der Deutschen Rentenversicherung (ehem. LVA und BfA) oder der Berufsgenossenschaften beteiligen, wenn deren Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzender Leistungen in Betracht kommt. Er kann auch andere Personen hinzuziehen oder Sachverständige anhören.

Im Fachausschuss wird über Voraussetzungen und Förderung in der Werkstatt im Einzelfall beraten. Für jeden Werkstattbeschäftigten gibt der Fachausschuss ein Votum darüber ab, ob er aufgenommen werden soll, ob und wie er im Berufsbildungsbereich gefördert werden soll, ob er in den Arbeitsbereich übernommen wird und in welchen Bereich. Auch weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen sind hier Beratungsgegenstand und ebenso Maßnahmen zur Gestaltung des Übergangs in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das fachliche Votum des Fachausschusses soll für den zuständigen Rehabilitationsträger Grundlage seiner Kostenentscheidung sein.

Kritik

Ganz allgemein richtet sich mittlerweile gesellschaftliche Kritik gegen die „Besonderung“ „Behinderter“ vor allem im Zusammenhang mit der Formulierung, Ratifizierung, Umsetzung und praktischen Anwendung der UN-Konvention über Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) und der Diskussion auch in diesem Zusammenhang über z. B. Inklusive Pädagogik. So kam der Rektor der österreichischen Sonderschule Reutte zu dem Schluss, dass seine Schule „hauptsächlich Nachschub für die Behinderten-Werkstätten produziere“.[48] Auch die geringe Bezahlung der Beschäftigten wird gelegentlich kritisiert.[49]

Mangelnder Einsatz gegen Exklusionstendenzen

Kritiker sprechen von einer „Behindertenindustrie“:[50] Die Ausgaben für die „Eingliederungshilfe“ z. B. seien von 1998 bis 2009 um rund 60 % auf über 13 Mrd. Euro gestiegen. Zusätzlich sei bis 2013 die Zahl der in „Sozialbetrieben“ angebotenen „Arbeitsplätze“ um über 63 % auf 305.000 angestiegen, obwohl in Deutschland z. B. immer weniger „Menschen mit geistiger Behinderung“ geboren würden und Menschen mit körperlichen Behinderungen im Prinzip mehr Möglichkeiten zu „regulärer“ Arbeit hätten.[1] Tatsächlich ist zwischen 2008 und 2018 die Zahl der schwerbehinderten Arbeitslosen nur um 6 Prozent gesunken, während im gleichen Zeitraum die Zahl aller Arbeitslosen um 29 Prozent zurückgegangen ist.[51] Das zeigt, dass die deutsche Wirtschaft sich sogar in einer guten wirtschaftlichen Gesamtlage schwer damit tut, als eingeschränkt erwerbsfähig eingestufte Menschen mit Behinderung einzustellen. Umso schwieriger ist es, Menschen mit voller Erwerbsminderung auf dem Ersten Arbeitsmarkt unterzubringen.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschäftigten

Kritiker bemängeln, dass die nicht als Arbeitnehmer, sondern lediglich als „arbeitnehmerähnlich Beschäftigten“ bundesweit durchschnittlich lediglich ca. € 8,50 täglich als „Entgelt“ erhielten.[52] Dies wird als diskriminierend und als übermäßiger Solidarbeitrag der in der Regel ohne eigene Schuld „Behinderten“ bezeichnet und stehe im klaren Widerspruch zu den inklusiven Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auch bezüglich der „Teilhabe“ bzw. des Zugangs von Menschen mit Handicaps zum allgemeinen Arbeitsmarkt.

Eine von der niedersächsischen Landesregierung einberufene „Fachkommission Inklusion“ fordert in ihrem im Oktober 2016 veröffentlichten Aktionsplan die Regierung auf, dass diese sich über den Bundesrat dafür einsetzen solle, dass Beschäftigte in einer WfbM den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.[53]

Kritisiert wird auch, dass entsprechende Einkünfte auf die Grundsicherung angerechnet werden; entsprechende Änderungen im Zuge einer Reformierung der „Eingliederungshilfe“, das „Bundesteilhabegesetz“, stünden unter der Vorgabe der Kostenneutralität.

Illegitimer Bestandsschutz für Werkstätten

Der Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (BeB) stellt fest, dass die UN-BRK „sehr klar“ formuliere, „dass das Recht auf Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt umgesetzt werden soll“. Einen Hinweis auf Werkstätten für behinderte Menschen suche man demzufolge vergeblich. Denn die UN-Konvention übertrage die Ablehnung von Sonderwelten konsequent auch auf den Bereich Arbeit.

Die Vermittlungsquote auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei entgegen dem gesetzlichen Auftrag mit einem Wert „im Promillebereich“.[52] Die BAG WfbM weist darauf hin, dass nur im besten Fall „Einzelne“ in WfbM „eine so hohe Leistungsfähigkeit (wieder)erlangen, dass sie den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nachkommen können.“[54] Die Unterstellung, dass diese für einen Übergang auf den Ersten Arbeitsmarkt „geeigneten“ (Formulierung in § 219 SGB IX) „Einzelnen“ weniger als 1 % der Beschäftigten ausmachen sollen, halten Kritiker für wenig plausibel.

Kritiker weisen darauf hin, dass generell das deutsche Sozialrecht und sein paternalistischer Denkansatz im Kern aus Bismarcks Zeiten stammten. Es sei eigentlich auf vorübergehenden Hilfebedarf bei wirklich bloß vorübergehenden Beeinträchtigungen ausgelegt. Behinderung sei aber weder eine vorübergehende Unfallfolge noch eine „Krankheit“. Von daher sei das Konzept einer „Rehabilitation“ dauerhaft behinderter Menschen schon im Ansatz falsch.

Die niedersächsische „Fachkommission Inklusion“ fordert in ihrem im Oktober 2016 veröffentlichten Aktionsplan, dass Arbeitsplätze in Werkstätten für behinderte Menschen nur noch für „beeinträchtigte Menschen mit einem sehr hohen Unterstützungsbedarf“ angeboten werden sollen.[55] Die Werkstätten sollen zu „Kompetenzunternehmen für Bildung, Ausbildung, Arbeits- und Berufsförderung entwickelt“ werden.[56]

Die geplante Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen für öffentliche Auftraggeber zugunsten der WfbM „zementiere“ deren Bestand und ihre segregierende Rolle entgegen den Forderungen der UN-BRK.

Auch der Deutsche Caritasverband sieht Gefahren darin, dass Werkstätten für behinderte Menschen in ihrem pflichtgemäßen Streben nach Wirtschaftlichkeit in einen unlauteren Wettbewerb gegen reguläre Auftragnehmer geraten: „Es ist im klugen Interesse der Werkstätten, keine Preispolitik zu betreiben, die das im Markt übliche Preisniveau deutlich unterbietet. Wenn es einer Werkstatt gelingt, ihre privat-gewerblichen Konkurrenten vom Markt zu verdrängen, dann liegt folgende Vermutung sehr nahe: Der Erfolg ist nicht (allein) den unternehmerischen Fähigkeiten des Werkstattleiters geschuldet, sondern beruht auf einer unlauter niedrigen Vergütung der dort beschäftigten Menschen mit Behinderung. Oder es drängt sich der Verdacht auf, dass die Summe, die der Leistungsträger für die Teilhabe der Werkstattbeschäftigten bezahlt, doch mehr kompensiert als nur den Nachteil, den die Werkstätte aufgrund der Beschäftigung von Menschen mit schweren Einschränkungen hat. Sollten die Werkstätten eines Tages einer rechtlichen Prüfung nach den Regeln des europäischen Wettbewerbsrechts unterzogen werden, dürfte es sehr entscheidend sein, dem Verdacht von Lohndumping oder Überkompensation keinen Raum zu geben. Kluge Selbstbeschränkung ist vonnöten, um die Arbeit der Werkstätten langfristig zu sichern.“[34]

Verwehrung des Arbeitnehmerstatus

Die Verwehrung des Arbeitnehmerstatus stellt nach Ansicht einiger Kritiker einen Verstoß gegen Europarecht dar. Gemäß der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sei als Arbeitnehmer „nach objektiven Kriterien die Person anzusehen, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, indem sie während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält.“ Alle diese Kriterien träfen auf Beschäftigte in einer WfbM zu.[57]

Zukunft der Institution WfbM

Ein zentrales Argument von Verteidigern des Fortbestands der Institution WfbM besteht darin, die Behauptung zurückzuweisen, die bloße Existenz einer Sondereinrichtung ausschließlich für „voll erwerbsgeminderte“ Menschen stelle einen Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention dar. Vielmehr ermöglichten Werkstätten für behinderte Menschen erst eine Teilhabe vieler Menschen am Arbeitsleben und ihre Integration in das Arbeitsleben, die vor dem Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes 1974 keinerlei Anspruch auf eine sinnvolle Beschäftigung gehabt hätten.[58]

Die Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM bestreitet, dass es sich bei der Tätigkeit der in WfbM Beschäftigten um „Erwerbstätigkeit“ handele, da auf die Beschäftigten kein Leistungsdruck ausgeübt werde.[54] Die Arbeitsgemeinschaft betont, dass es deshalb nicht möglich sei, an WfbM-Beschäftigte den gesetzlichen Mindestlohn auszuzahlen. Eine WfbM habe „weniger den Leistungsanspruch als mehr die Schutzpflicht gegenüber unseren Werkstattbeschäftigten im Blick. Werkstattbeschäftigte sind keine Arbeitnehmer, sondern Rehabilitanden.“[59] Obwohl durch den Begriff „Rehabilitation“ die Hoffnung geweckt wird, am Ende des Rehabilitationsprozesses stehe eine Erwerbsfähigkeit, die WfbM-Beschäftigten einen Arbeitnehmerstatus ermögliche, betont die BAG WfbM, dass Beschäftigte keine (mit Arbeitslosen vergleichbare) „Arbeitnehmer im Wartestand“ seien, sondern dass die große Mehrheit von ihnen nicht aus solchen behinderten Menschen bestehe, deren Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen hergestellt werden könnte. Es handele sich vielmehr um „Menschen, die eine Assistenz, Betreuung, Förderung und Pflege u. U. während des gesamten Arbeitslebens in den Werkstätten benötigen.“[60] Von daher müsse geprüft werden, ob es sinnvoll sei, wenn möglichst viele heute in einer WfbM Beschäftigte dem auf dem Ersten Arbeitsmarkt herrschenden Leistungsdruck ausgesetzt werden sollen.

Die „Aktion Mensch“ stellte 2011 fest, dass es einen Widerspruch zwischen der Existenz von „Einrichtungen, die einst speziell für die Gruppe der Menschen mit Behinderung geschaffen wurden,“ einerseits und dem „wünschenswerte[n] Ziel des gleichberechtigten Miteinanders von Menschen mit und ohne Handicap“ andererseits gebe. Die Antwort auf die Frage, ob sich dieser Widerspruch auflösen lasse, ist für die „Aktion Mensch“ offen.[61] Das Gerücht, sie sei nicht mehr bereit, Maßnahmen von Werkstätten für behinderte Menschen finanziell zu unterstützen, wird von der „Aktion Mensch“ dementiert.[62]

Nach Ansicht des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe (BeB) müsse man berücksichtigen, dass Werkstätten für behinderte Menschen in vielen anderen Ländern praktisch unbekannt seien. „Die teilweise berechtigte, teilweise auch unberechtigte öffentliche Kritik kann aber in der Konsequenz nicht bedeuten, dass alle Werkstätten von heute auf morgen abzuschaffen sind. Aus Sicht des BeB wird die WfbM auch in der Zukunft für viele Menschen mit Behinderung ein angemessener und notwendiger Ort sein, um sinnvoll tätig zu sein und durch eigene Arbeit zur gesellschaftlichen Wertschöpfung beizutragen. Die Leistungsanforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und seine geringe Aufnahmefähigkeit, der Bedarf an anpassungsfähigen Arbeitskräften und die Abnahme von Hilfstätigkeiten erschweren und verhindern, dass alle Menschen mit Behinderung am allgemeinen Arbeitsleben teilhaben können.“[20]

Zur Situation in Deutschland meint der Österreicher Franz Wolfmayr, Präsident der European Association of Service Providers for Persons with Disabilities (EASPD): „Mein Eindruck ist, dass deutsche Organisationen noch dem Trugschluss unterliegen, sie könnten selbst dauerhaft entscheiden, wohin der Weg gehen soll und wie die UN-Konvention umgesetzt wird. Das wird auf Dauer so nicht möglich sein. Aber im Moment sind die Einrichtungen noch sehr stark und der Wandel vollzieht sich langsam. Wesentlicher Motor werden bei Ihnen wie auch bei uns die Forderungen von Eltern und Angehörigen sein sowie der Wunsch der Menschen mit Behinderung selbst. Aus österreichischer Sicht muss ich aber auch sagen, die deutschen Standards sind sehr hoch, und es wäre nicht ratsam, sie aufzugeben.“[63]

Die Bundesregierung stellte im April 2016 fest, dass sie „[h]insichtlich der Forderung des UN-Fachausschusses Fehlanreize zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen am Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hindern, […] derzeit keinen Handlungsbedarf“ sehe. Die Bundesregierung sei der Ansicht, „dass Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) als Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterhin ihren Platz“ hätten. Obwohl die Zahl der Neuzugänge in WfbM abnehme, steige die Zahl der in Werkstätten Beschäftigten, weil noch relativ wenige Beschäftigte ihre WfbM aus Altersgründen verließen.[64]

Galerie

Menschen mit Behinderung in einer Förderwerkstatt in Bayern:[65]

Internationale Situation

Die Behauptung des BeB, es gebe außerhalb Deutschlands keine Einrichtungen, die mit deutschen Werkstätten für behinderte Menschen vergleichbar wären, ist nach Feststellung des Österreichers Franz Wolfmayr sachlich falsch: Über drei Millionen Menschen mit Behinderungen arbeiteten in Europa in Sondereinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, davon zehn Prozent in Deutschland.[66] In anderen Ländern jedoch sei es üblich, Werkstattlöhne zu subventionieren. Wolfmayr äußerte auf einer Tagung Ende 2014, die (zu geringe) Entlohnung von in Werkstätten beschäftigten Menschen sei bislang ein z. B. auch von Gewerkschaften viel zu wenig berücksichtigtes Thema.[28] Er hatte bereits 2012 auch gefordert, WfbM-Beschäftigten Arbeitnehmer-Rechte zu geben, mit ihnen einen Arbeitsvertrag zu vereinbaren und sie tariflich zu entlohnen. Unabhängig davon bewertet die EASPD Werkstätten als „für Personen mit hohem Unterstützungsbedarf bestens geeignet“ und sieht daher keinen Anlass, diese Einrichtungen abzuschaffen.[67]

Die EU-Kommission kündigte 2010 in dem Arbeitspapier Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 an, die EU werde „die Frage der innerberuflichen Mobilität auf dem offenen Arbeitsmarkt und in geschützten Werkstätten aufgreifen“, und teilte mit, dass sie beabsichtige, „gegen die Sozialleistungsabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen vorzugehen, die sie davon abhalten, in den Arbeitsmarkt einzutreten“.[68]

Österreich

Auch in Österreich wird von Gesetzes wegen zwischen „Erwerbsfähigen“ und „Nicht-Erwerbsfähigen“ unterschieden, wobei Letztere aus dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegliedert werden. Der EASPD-Vorsitzende Wolfmayr hat mit dem von ihm geleiteten Projekt „Chance B“[69] in der östlichen Steiermark versucht, dieses System zu unterlaufen. Seine Begründung: „Diese Regelung widerspricht der UN-Konvention. Nicht Erwerbsfähige können kein gleichberechtigtes Leben führen, sie werden nicht in die gesetzliche Unfall- und Krankenversicherung aufgenommen und erwerben keine Rentenansprüche. Ihr Entgelt liegt auf Taschengeldniveau, teilweise unter zehn Euro. Um einen solchen beschämenden Status zu vermeiden, haben wir von Beginn an möglichst viele Menschen als erwerbsfähig definiert und sie mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln in den Arbeitsmarkt gebracht.“[63] Vom Rechnungshof des Landes Steiermark wurde Wolfmayr vorgehalten, er maximiere mit seinen Innovationen Kosten.[70]

Schweiz

In der Schweiz betreuen die Mitglieder des Verbandes „INSOS“ („Institutions sociales suisses pour personnes handicapées / Soziale Institutionen für Menschen mit Behinderung Schweiz“) in 300 Werkstätten ca. 25.000 Menschen mit Behinderung.[71] Die Existenz derartiger „beschützender Werkstätten“ wird damit begründet, dass nicht alle Menschen „- insbesondere auf Grund ihrer beschränkten Einsatzmöglichkeiten -“[72] im offenen Arbeitsmarkt der Schweiz Aufnahme finden (können). Ähnlich wie in Deutschland gibt es auch in der Schweiz Tagesstätten, in denen besonders schwer behinderten Menschen tagesstrukturierende Maßnahmen angeboten werden.[73]

Frankreich

In Frankreich gibt es im Wesentlichen zwei unterschiedliche Formen von Behindertenwerkstätten:[74]

Leistungsstärkere Personen werden in «Entreprises Adaptées(EA)» beschäftigt, in denen der Gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird und die Personen als Arbeitnehmer eingestuft sind. Diese Betriebe werden von Verbänden verwaltet und fallen in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsministeriums unter Beachtung des allgemeingültigen französischen Arbeitsgesetzbuches («Code du Travail»).

Für leistungsschwächere Personen mit einem Leistungsvermögen unter 30 Prozent gibt es die «Etablissements et services d’aide par le travail (ESAT)», früher «Centres d’aide par le travail (CAT)» genannt. In ihnen genießen Arbeitnehmer sozialen Schutz. Für sie ist nicht das Arbeitsministerium zuständig, und daher fallen sie auch nicht unter das Arbeitsrecht.[75]

Es gibt in Frankreich weitaus mehr «ESATs» als «EAs». Beide Einrichtungen beschäftigen den Personenkreis, der in deutschen WfbM beschäftigt wird. Sie erhalten, wie in Deutschland, pro behindertem Beschäftigten eine staatliche Vergütung. Art. L 344 des «Code de l’action sociale et des familles» schreibt dazu Folgendes: „Zentren für Hilfe durch Arbeit – mit oder ohne Wohnheim – nehmen Jugendliche und Erwachsene auf, die momentan oder dauerhaft weder in gewöhnlichen Unternehmen oder an einem für Behinderte geschützten Arbeitsplatz oder im Auftrag eines Verteilungszentrums für Heimarbeit arbeiten können, noch eine unabhängige berufliche Tätigkeit ausüben können. Sie bieten ihnen verschiedene Möglichkeiten beruflicher Tätigkeiten, Unterstützung in medizinisch-sozialer Hinsicht und bei der Bildung sowie ein Lebensumfeld, das ihre persönliche Entwicklung und ihre soziale Integration fördert.“

Polen

Werkstätten für Menschen mit Behinderung gibt es in Polen seit den frühen 1980er Jahren. Sie unterscheiden sich von deutschen Einrichtungen in erster Linie in ihrer Größe. Traditionell finden nur um die 20 bis 30 Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt Beschäftigung. Im polnischen Werkstättengesetz, das im August 2012 in Kraft trat, ist keine Mindestgröße für Werkstätten festgelegt.

2012 gab es in Polen 67 WfbM. Am 14. und 15. November 2012 wurde der nationale Verband der polnischen Werkstätten („ZPZAZ“, auf Deutsch: „Nationale Vereinigung der Arbeitgeber für Beschäftigung und weitere soziale Dienste“) gegründet.[76]

Großbritannien

Die letzte Werkstatt für Menschen mit Behinderung in Großbritannien wurde 2013 geschlossen. Menschen mit Behinderung sollen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ihren Platz finden.[77] Die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V. weist allerdings darauf hin, dass die geschlossenen Einrichtungen eher mit Inklusionsbetrieben in Deutschland vergleichbar gewesen seien. Das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben sei in Großbritannien für Personen mit einem hohen Unterstützungsbedarf zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in die Praxis umgesetzt worden.[78]

Literatur

  • Horst H. Cramer: Werkstätten für behinderte Menschen. Beck C. H., ISBN 3-406-52559-8.
  • Florian Demke: Werkstätten für behinderte Menschen bei der Eingliederung ins Arbeitsleben. Das Spannungsfeld zwischen Exklusion und Inklusion. GRIN Verlag, 2010, ISBN 978-3-640-72177-1.
  • Marco Kreienbrink: Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen im Kontext der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am Beispiel von Werkstätten für behinderte Menschen. GRIN Verlag, 2013, ISBN 978-3-656-48396-0.
  • Antje Kronberg: Zwischen Pädagogik und Produktion – Qualitätsmanagementsysteme in Werkstätten für behinderte Menschen. Verlag Martin Rossol, Pretzfeld 2013, ISBN 978-3-944736-41-9.
  • RAL Gütegemeinschaft Barrierefreiheit (Hrsg.): Managementanforderungen WfbM Qualität Plus 2013 – Begriffe und Kriterien. epubli Verlag, Berlin 2013, ISBN 978-3-8442-3070-3.
  • Martin Rossol: Qualitätsmanagement in Werkstätten für behinderte Menschen: Die Implementierung von WfbM Qualität Plus. VDM Verlag, Saarbrücken 2010, ISBN 978-3-639-25984-1.
    • Muster-Handbuch AZAV – Trägerzulassung nach AZAV im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen. 2. Auflage, epubli Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-8442-3320-9.
  • Wolfgang Trunk: Qualität der Pädagogischen Arbeit in Werkstätten für behinderte Menschen. DGQ-Band 31–21. Berlin/Wien/Zürich 2006.

Weblinks

Commons: Werkstatt für behinderte Menschen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Deutschland

Österreich

Frankreich

Ländervergleich

Einzelnachweise

  1. a b Werkstattbericht - brand eins online. Abgerufen am 10. März 2018.
  2. easpd.eu
  3. Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM)
  4. Stand 2015, Hans-Günther Ritz: Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen am Arbeitsmarkt. Friedrich-Ebert-Stiftung. September 2015, S. 17.
  5. Zahlen von 2017 nach BAGüS, „Kennzahlenvergleich Eingliederungshilfe der überörtlichen Träger der Sozialhilfe“ der „Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe“ (BAGüS).
  6. Lebendiges Museum Online (LEMO): Friedrich von Bodelschwingh 1831-1910. Deutsches Historisches Museum.
  7. Mario Schreiner: Sozialhistorischer Meilenstein oder soziale Isolation? – Werkstätten für behinderte Menschen im Zwielicht. Abschnitt „Entstehung einer fürsorgenden Behindertenhilfe im Deutschen Reich“. Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR). 20. Oktober 2017, S. 2 f.
  8. Arbeiten in Bethel: Die Werkstätten für Menschen mit Behinderung. bethel.de
  9. 50 Jahre Heidelberger Werkstätten 1962–2012. Lebenshilfe Heidelberg. 2012, S. 39.
  10. Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) e. V.: Was sind eigentlich "Werkstätten für behinderte Menschen"?. 14. Mai 2013.
  11. Mario Schreiner: Sozialhistorischer Meilenstein oder soziale Isolation? – Werkstätten für behinderte Menschen im Zwielicht. Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR). 20. Oktober 2017, S. 5.
  12. Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit | Bildung | Teilhabe Niedersachsen: Neuer Name der LAG:WfbM Niedersachsen. 15. Februar 2020.
  13. Z.B. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Schließung der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM), Tagesförderstätten (Tafö) und vergleichbarer Leistungsangebote. Rundschreiben. 19. März 2020.
  14. Corona: Geistige Behinderung bedeutet kein erhöhtes Risiko. aerzteblatt.de. 18. Juni 2020, abgerufen am 25. August 2020.
  15. Robert Koch-Institut: Grafisch gestalteter Stufenplan der STIKO zur Priorisierung der COVID-19-Impfung (4.2.2021). 4. Februar 2021, abgerufen am 5. Mai 2021.
  16. Mario Schreiner: Sozialhistorischer Meilenstein oder soziale Isolation? – Werkstätten für behinderte Menschen im Zwielicht. Abschnitt „Fazit“. Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR). 20. Oktober 2017, S. 6.
  17. Cara Liebowitz: I am Disabled: On Identity-First Versus People-First Language. thebodyisnotsanapology.com, 20. März 2015, abgerufen am 5. Mai 2021.
  18. Maysoon Zayid, Seda Taptik: Was ist Ableismus & warum müssen wir aufhören, ableistische Sprache zu verwenden? refinery29.com, 10. August 2020, abgerufen am 5. Mai 2021.
  19. Andrea Schöne: Stell dir vor, es ist Disability Pride und kaum einer bekommt es mit. In: Spiegel Online. 28. August 2020, abgerufen am 5. Mai 2021.
  20. a b „Stellungnahme des BeB zum Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie dem Fakultativprotokoll vom 13.12.2006. S.17“ (PDF; 97 kB).
  21. „ISB-Studie“, abgerufen am 10. August 2009, S. 233.
  22. Familienbund der Katholiken in der Diözese Würzburg e. V.: Tagesförderstätte.
  23. Hessisches Ministerium für Soziales und Integration: Tagesförderstätten für Menschen mit geistiger Behinderung.
  24. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 26. Januar 2009 · Az. 9 Sa 60/08
  25. taz.de: Geldgierige Wohlfahrt. Taz, 15. Juli 2011.
  26. Urteil: Kein Mindestlohn für behinderte Menschen in Behindertenwerkstatt. Arbeitsgericht Kiel: Anspruch setzt Arbeitnehmereigenschaft voraus, VDK, 4. November 2015.
  27. Alexander Bendel, Caroline Richter, Frank Richter: Vorbemerkung in der Expertise Entgelt und Entgeltordnungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung.
  28. a b Bisher gibt’s nur Einzelprojekte, Badische Zeitung, 21. November 2014.
  29. Erwerbsminderungsrente, betanet.de, 11. Oktober 2016.
  30. Beschluss: Bundesrat unterstützt finanzielle Hilfen für Behindertenwerkstätten. In: bundesrat.de. Der Bundesrat, 8. Juli 2020, abgerufen am 23. November 2020.
  31. Arbeit und Beschäftigung. Praetor Intermedia UG
  32. Alexander Bendel, Caroline Richter: Das Tripelmandat von Werkstätten. Entgelte im Spannungsfeld von Rehabilitation – Inklusion – Wirtschaftlichkeit. In: Werkstatt-Dialog 5/2017, S. 31 ff.
  33. Arbeit und Beschäftigung. www.behindertentenrechtskonvention.info
  34. a b Georg Cremer / Franz Fink: Zwischen ungleichen Partnern muss Wettbewerb fair bleiben. In: neue caritas. Ausgabe 04/2014. 24. Februar 2014, abgerufen am 13. März 2018.
  35. BGBl. 1994 I S. 3146.
  36. Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen, 2011, S. 70.
  37. 0,32 Prozent (ZB 2/2008)
  38. Newsletter 53° NORD, Mai 2017
  39. Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte in NRW
  40. Bundesvereinigung der Werkstatträte in Berlin gegründet auf der Website der BAG WfbM, abgerufen am 6. Januar 2012.
  41. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 1 Sa 224/15
  42. vor dem 1. August 2016 75 Euro/Monat
  43. vor dem 1. Januar 2017 26 Euro
  44. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts, zitiert von der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen BAGWfbM [1], abgerufen am 7. Juni 2010.
  45. Anlage (zu § 28) des SGB XII
  46. Durch Änderung des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII am 1. Januar 2017 wurde der Anteil des absetzbaren Mehrverdiensts von 25 % auf 50 % erhöht.
  47. basierend auf den Werten für 2018: Der Verdienst von 159 € überschreitet ein Achtel (52 €) des Regelbedarfsstufe 1 (416 €) um 107 €. Von diesem Mehrverdienst sind 50 % (53,5 €) für die Wohnheimkosten einzusetzen. Dem Durchschnittsverdiener bleiben 105,50 € als Resteinkommen.
  48. Sonderschulfreie Zone - brand eins online. Abgerufen am 10. März 2018.
  49. Euer Taschengeld brauch’ ich nicht in www.faz.net, abgerufen am 28. Dezember 2021.
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  55. Fachkommission Inklusion: Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Hrsg.). September 2016, S. 23 (Punkt II.5.16) online
  56. Fachkommission Inklusion: Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Hrsg.). September 2016, S. 23 (Punkt II.5.19).
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  76. BAG WfbM gratuliert: Polen gründen Verband der Werkstätten, Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM, 19. November 2012.
  77. Eva Keller: Goodbye, Werkstatt. Menschen. Das Magazin (Hrsg.: Aktion Mensch). 2014.
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