Mündlichkeitsgrundsatz

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Der Grundsatz der Mündlichkeit gehört zusammen mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz und dem Unmittelbarkeitsprinzip zu den grundlegenden Prozessmaximen in deutschen Gerichtsverfahren.[1]

Deutschland

Geschichte

Während im preußischen Aktenprozess der Schriftlichkeitsgrundsatz herrschte und nur Schriftliches zur Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte (quod non legitur, non creditur beziehungsweise quod non est in actis, non est in mundo), wurde unter dem Einfluss des napoleonischen Code de procédure civile von 1806 mit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze 1879 die Gerichtsverhandlung in mündlicher Form, also durch den mündlichen Vortrag der Beteiligten vor dem erkennenden Gericht, eingeführt.[2][3] 1924 wurde im Rahmen der sog. Emminger-Novellen die Bezugnahme auf Anträge und Schriftsätze möglich.[4][5]

Vorgabe

Das Erfordernis der mündlichen Verhandlung wird für bestimmte Verfahrensarten von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorgeschrieben. Danach muss zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Beginn eines solchen Verfahrens und seiner Rechtskraft eine mündliche Verhandlung stattfinden.[6]

Umsetzung

Die meisten Verfahrensordnungen schreiben den Mündlichkeitsgrundsatz ausdrücklich vor, so etwa § 128 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 1 StPO oder § 101 Abs. 1 VwGO. Im Interesse der Prozessökonomie sind jedoch mit Zustimmung der Parteien ausnahmsweise Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung möglich, z. B. im Zivilprozess gem. § 128 Abs. 2 ZPO sowie bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Im Strafverfahren kann insbesondere durch den Strafbefehl eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung herbeigeführt werden. Eine Verständigung im Strafverfahren ist dagegen nur in der Hauptverhandlung zulässig.

Weitere Konsequenzen

Obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, ist ein hör- oder sprechunfähiger Richter oder Schöffe in Strafverfahren regelmäßig nicht fähig, an Verhandlungen teilzunehmen. Dies folgt aus dem die Hauptverhandlung beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit, der die Fähigkeit voraussetzt, Gesprochenes akustisch wahrzunehmen und sich in dem durch Rede und Gegenrede gekennzeichneten Gang der Hauptverhandlung mündlich zu äußern.[7][8] Gegebenenfalls ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, was einen absoluten Revisionsgrund darstellt (§ 338 Nr. 1 StPO).

Österreich

Im Hinblick auf den im § 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann – sofern nicht eine Sondernorm besteht (z. B. §§ 399, 442 ZPO) – in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde.[9]

Literatur

  • Hans Gerhard Kip: Das so genannte Mündlichkeitsprinzip, 1952
  • Peter Arens: Mündlichkeitsprinzip und Prozessbeschleunigung im Zivilprozess, 1971

Einzelnachweise