Maschinenkarabiner

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Maschinenkarabiner (kurz MKb) ist die mittlerweile veraltete Bezeichnung für militärische Handfeuerwaffen mit der Möglichkeit, Einzel- und Dauerfeuer abzugeben, die für Mittelpatronen eingerichtet sind. Die taktischen Eigenschaften der MKb entsprechen auf kurze Entfernung (bis 200 m) denen von Maschinenpistolen, auf mittlere (bis 400, mit Zielfernrohr auch bis 600 m) denen von Gewehren sowie im Dauerfeuer mit Feuerstößen bis zu dieser Entfernung denen von Maschinengewehren. Von Maschinenpistolen, die üblicherweise einen unverriegelten Feder-Masse-Verschluss haben, unterscheiden sich MKb durch den (teil-)verriegelten Verschluss.

Maschinenkarabiner haben als Rückstoß- oder Gasdrucklader dasselbe Ladeprinzip wie andere Maschinenwaffen. Sie können sowohl klassisch (Rohr, Verschluss mit Verschlussbahn im Gehäuse und darunterliegendem Abzugsmechanismus und Schulterstütze) als auch in Bullpup-Bauweise aufgebaut sein.

Die Wirkung einer Waffe wird durch das Kaliber, die Ladung und die Rohrlänge bestimmt. Das Geschoss der beim Sturmgewehr 44 benutzten Mittelpatrone 7,92 × 33 mm kurz hatte denselben Durchmesser wie das der Ordonnanzpatrone 8×57 IS, durch die reduzierte Ladung aber einen deutlich geringeren Rückstoß und damit Reichweite und Eindringtiefe.

Begriffsbildung

Die Bezeichnung Maschinenkarabiner setzt sich zusammen aus dem Bestimmungswort Maschinen- und dem Grundwort Karabiner. Ersteres bezeichnet die automatische Funktionsweise des Verschlusses. Letzteres bezeichnet äußere Gestalt und ballistische Leistung als eine Waffe mit, gegenüber normalen Gewehren, verkürztem Lauf und verminderter ballistischer Leistung. Das Wort beschreibt die entsprechenden Waffen also präziser als die Suggestivbezeichnung Sturmgewehr.

Besonderheiten

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SIG MKMS, eine vereinfachte Variante des MKMO

Der Begriff Maschinenkarabiner wurde von der SIG geprägt, bei der ab 1935 die beiden Maschinenkarabiner MKMO und MKPO (Maschinenkarabiner, Militär/Polizei, Hülsenauswurf: oben) hergestellt wurden. Diese beiden Waffen verschossen die starke Pistolenpatrone 9 × 25 mm und sind daher, ungeachtet der Bezeichnung, Maschinenpistolen.[1]

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MKb 42 (W), mit Schießbecher

Das Konzept einer vollautomatischen Handfeuerwaffe, die von einem Schützen bedient werden konnte, nicht schwerer als ein Infanteriegewehr war und auch bei Dauerfeuer beherrschbar war, wurde weiterentwickelt und führte schließlich zu einer Waffengattung, die heute allgemein als Sturmgewehr bezeichnet wird.[2]

Der Begriff Sturmgewehr wurde im Zweiten Weltkrieg von der NS-Propaganda geprägt und hat sich heute durchgesetzt, vor allem als Rückübersetzung der amerikanischen Bezeichnung

assault rifle

. Der eigentlich korrekte Begriff Maschinenkarabiner gilt als veraltet.

Gesetzeslage

Situation in Deutschland

In Deutschland ist es Privatpersonen verboten, vollautomatische Waffen zu besitzen.[3] Sie gelten als Kriegswaffen, deren Besitz oder Handel mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft wird.

Situation in Österreich

In Österreich fallen Maschinenkarabiner unter die Kategorie A („Verbotene Waffen und Kriegsmaterial“) des österreichischen Waffengesetzes.[4] Damit sind der Erwerb, Besitz und das Führen für Privatpersonen grundsätzlich generell verboten. Allerdings kann der Bundesminister für Landesverteidigung laut §18 des Waffengesetzes verlässlichen Personen ab 21 Jahren eine Sondergenehmigung erteilen, zusätzlich ist eine Zustimmung des Bundesministers für Inneres notwendig.[5]

Situation in der Schweiz

Im schweizerischen Waffenrecht fehlt der Begriff Maschinenkarabiner. Gemäß dem Waffengesetz, Artikel 5 ist der Erwerb und Besitz von Seriefeuerwaffen verboten. Dies gilt auch für solche, die zu halbautomatischen Waffen umgebaut worden sind. Zudem verbietet das Gesetz das Schießen mit Seriefeuerwaffen. Die kantonalen Behörden können in begründeten Einzelfällen, z. B. für Sammler, Ausnahmebewilligungen erteilen. Diese Bewilligungen enthalten Vorschriften, welche durch die Behörde regelmäßig überprüft werden. So sind u. a. Verschluss und Waffe „getrennt und vor dem Zugriff Dritter geschützt“ aufzubewahren.

Literatur

  • Peter R. Senich: Deutsche Sturmgewehre bis 1945. Motorbuch-Verlag, Stuttgart 1998, ISBN 3-613-01866-7
  • Ian V. Hogg, John Weeks: Military Small Arms of the 20th Century. Expanded, updated illustrated Encyclopedia of the World's small Caliber Firearms. 7th edition. Krause Publications, Iola WI 2000, ISBN 0-87341-824-7.

Einzelnachweise

  1. Günter Wollert, Reiner Lidschun: Infanteriewaffen gestern. (1918–1945). In: Illustrierte Enzyklopädie der Infanteriewaffen aus aller Welt. 3. Auflage. Band 1+2. Brandenburgisches Verlagshaus, Berlin 1998, ISBN 3-89488-036-8, Waffen, S. 392 ff.
  2. Dieter Handrich: Sturmgewehr 44. Blaufelden 2008, Kapitel 4 und 5.
  3. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste, Abschnitt 1 (Verbotene Waffen), 1.2.1.1. (Vollautomaten)
  4. Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG) auf der Seite des Rechtsinformationssystems der Republik Österreich.
  5. § 18.(2): „Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann […] Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres.“