Naturschutzgebiet Eschbachtal
Naturschutzgebiet Eschbachtal
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Das Eschbachtal nahe bei der Orchideenwiese | ||
Lage | Wermelskirchen, Nordrhein-Westfalen, Deutschland | |
Fläche | 5,04 ha | |
Kennung | GL-042 | |
Geographische Lage | 51° 9′ N, 7° 11′ O | |
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Einrichtungsdatum | 2000 | |
Rahmenplan | Landschaftsplan Wermelskirchen | |
Verwaltung | Untere Landschaftsbehörde Rheinisch-Bergischer Kreis |
Das Naturschutzgebiet Eschbachtal liegt nördlich von Pohlhausen in der Stadt Wermelskirchen im Rheinisch-Bergischen Kreis.[1]
Beschreibung
Das Naturschutzgebiet umfasst einen etwa 1,5 Kilometer langen Abschnitt des Eschbaches und seiner linksseitigen Aue zwischen Schlepenpohl im Osten und Heienbrucherhammer im Westen. Südlich grenzt es an das Naturschutzgebiet Orchideenwiese bei Heintjeshammer.[1]
Schutzzwecke
Die Schutzausweisung ist zur Erhaltung und Entwicklung eines teilweise naturnahen Bachtales mit Auenwaldresten, Grünland und Feucht- und Nassgrünlandresten, zur Verwirklichung eines kreisübergreifenden Biotopverbundes sowie zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der an diese Lebensräume gebundenen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erfolgt. Im Einzelnen wurden folgende Schutzzwecke festgesetzt:
- Sicherung der Funktion als Biotopverbundfläche von herausragender Bedeutung als Verbindungsfläche und mit Verbindungselementen,
- Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes in seiner besonderen Eigenart, Seltenheit und hervorragenden Schönheit,
- Schutz, Pflege und Entwicklung des Bachtals mit Auwald-, Grünland- und Feucht- und Nassgrünlandresten sowie der dem Standort angepassten und seltenen Tier- und Pflanzenarten,
- Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender, charakteristischer und bemerkenswerter Tier- oder Pflanzenarten,
- Erhaltung und Sicherung der geschützten Biotope: Seggen- und binsenreiche Nasswiesen,
- Schutz, Pflege und Entwicklung eines durch die historisch-industrielle Nutzung der Wasserkraft überprägten Auentales, mit den dazugehörigen Teichen und Mühlenzuläufen, Gräben sowie feuchten Grünlandbiotopen.[1]
Verbote
Zur Erreichung und Erhaltung der Schutzzwecke ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzvorschriften verboten, den Grundwasserspiegel zu verändern oder Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt verändernde Maßnahme vorzunehmen.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ a b c Landschaftsplan Wermelskirchen S. 41 - 42 Abgerufen am 25. November 2017