Urkunden des Mittelalters und der Frühen Neuzeit

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Die Urkunden des Mittelalters und der Frühen Neuzeit sind bis zur Entstehung von umfassenden schriftlichen Dokumentationen der Verwaltung (Akten) in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts für die Geschichtswissenschaft zentrale Quellen. Die Spezialwissenschaft, angesiedelt unter den historischen Hilfswissenschaften, die sich mit diesen und anderen Urkunden beschäftigt, ist die Diplomatik. Die Urkunden liefern Informationen über politische Aktivitäten, über das Recht, über die Verfassung oder das Wirtschaftsleben. Im Lauf der Jahrhunderte sind viele Urkunden verloren gegangen, so dass die wenigen im Original überlieferten Dokumente besonders gründlich untersucht und interpretiert sowie in der Textgattung des Urkundenbuchs wissenschaftlich publiziert werden.

In der Geschichtswissenschaft versteht man unter einer Urkunde aus diesem Zeitraum, also ungefähr aus der Zeit vom 3./4. Jahrhundert bis in das 18. Jahrhundert hinein eine nach Zeit und Person wechselnde Form schriftlicher Aufzeichnung, die Zeugnis über Vorgänge rechtlicher Natur bietet (Definition in Anlehnung an Harry Bresslau, Handbuch der Urkundenlehre).

Urkunde mit Siegel von 1638

Beurkundungsvorgang

Im Zusammenhang mit jeder Urkunde stehen folgende Personen(kreise):

  • der Aussteller, der nicht mit dem Urheber des Textes identisch sein muss;
  • der Urheber/Verfasser (Diktator) und der Schreiber (Notar);
  • der Empfänger, der nicht mit dem Adressaten und dem von der Urkunde Begünstigten identisch sein muss.

Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Urkunden nur auf Betreiben der Empfänger ausgestellt worden ist. Dieser Petent wandte sich – häufig mit Unterstützung einer dem Aussteller nahestehenden Person (Intervenient) – an den Urkundenaussteller (Herrscher, Stadt, Gericht, Adeliger), der über den Rechtssachverhalt beriet und bestimmte zuständige Personen in seinem Umkreis mit der Ausfertigung der Urkunde beauftragte. Diese Beurkundungsstelle nennt man Kanzlei; die Ähnlichkeit der Merkmale aller in einem bestimmten Zeitraum aus derselben Kanzlei hervorgegangenen Urkunden nennt man Kanzleimäßigkeit. Der Text einer Urkunde heißt Diktat (von lat. dictare = konzipieren), der Verfasser wird daher Diktator genannt. Der Diktator muss nicht mit dem Schreiber identisch sein.

Überlieferungsformen

Die Ausfertigung einer Urkunde, die auf Anordnung oder mit Genehmigung des Ausstellers dem Empfänger ausgehändigt wurde, nennt man das Original (= Autograph, in der älteren Rechtslehre auch: Authenticum). Den Entwurf des Textes einer Urkunde bezeichnet man als Konzept. Andere handschriftliche Texte von Urkunden, die im Sinne dieser Definition nicht als Originale oder Konzepte angesehen werden können, werden als Abschriften bezeichnet und in ihrem Wert abgestuft. (Ob beglaubigte Abschriften als Original gelten können, ist umstritten. Gewöhnlich bezeichnet man sie als sekundäre Stücke.)

Eine Urkunde des Mittelalters und der Frühen Neuzeit kann als Original, als Konzept (dann eventuell mit für die Forschung wichtigen Korrekturen, Streichungen etc. versehen), als Kopie bzw. Abschrift oder als Registereintragung (zum Beispiel in Kopialbüchern, Cartularien, Traditionsbüchern) oder im größten Glücksfall in allen diesen Formen überliefert sein.

Nicht erhaltene Urkunden, deren Inhalt aus anderen Quellen (Geschichtswerken oder später ausgestellten Urkunden) bekannt ist, werden als Deperdita bezeichnet.

Urkundenarten

Man kann grob folgende Urkunden aus der Zeit des Mittelalters und der Frühen Neuzeit (wobei die Grenzen fließend sind) unterscheiden:

1. öffentliche Urkunden, die von einer souveränen Autorität ausgestellt wurden:

2. Privaturkunden, d. h. Urkunden von nicht-souveränen Gewalten, z. B.:

  • Klosterurkunden
  • Urkunden von Adligen ohne eigene Herrschaftsrechte
  • Urkunden von Städten

Nach dem rechtlichen Gehalt der Urkunden können folgende Varianten unterschieden werden:

1. Geschäftsurkunden / dispositive Urkunden:

2. Beweisurkunden / deklatorische Urkunden:

Urkunden können alle möglichen Gegenstände mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtslebens enthalten. Wichtige Urkundenarten sind: Lehnsurkunden, Schenkungsurkunden, Stiftungsurkunden, Kaufverträge, Immunitätsverleihungen, Stadtrechtsverleihungen etc.

Glaubwürdigkeit/Beglaubigungsmittel

In Mitteleuropa erhielten die Urkunden des Mittelalters und der Frühen Neuzeit seit dem 12. Jahrhundert durch das Siegel Glaubwürdigkeit. In Südeuropa war dagegen die Unterschrift eines öffentlichen Notars das vorrangige Beglaubigungsmittel. Die eigenhändige Unterschrift ist in Urkunden der Päpste, in Urkunden der merowingischen Könige und in Herrscherurkunden seit dem 15. Jahrhundert ein übliches Beglaubigungsmittel.

Aus dem Mittelalter ist eine hohe Zahl an Urkundenfälschungen überliefert, die aber häufig zu großen Teilen auf gültigen Urkunden beruhen. Die Diplomatik widmet sich besonders der Identifizierung von Urkundenfälschungen und den in ihnen enthaltenen echten und unechten Textbestandteilen (sog. discrimen veri ac falsi). Urkundenkritik ist aber auch schon im Mittelalter betrieben worden.

Urkundenformeln

Zur Sicherung der Glaubwürdigkeit waren Urkunden – vor allem im Mittelalter – auch an feste Formen (Urkundenformeln) gebunden (aus ahd. urkundī, eigentlich ‚Bezeugung, Erkenntnis, Anzeichen‘).

Eine Kaiserurkunde hatte in etwa folgenden Aufbau:

I. (Eingangs-)Protokoll:

  1. Invocatio (Anrufung Gottes als Zeichen (Chrismon) oder als Text, z. B. „In nomine sanctae et individuae trinitatis…“)
  2. Intitulatio (meist mit Devotionsformel; Nennung des Ausstellers, z. B. „Cvnradus dei gracia romanorum rex secvndus“)
  3. Inscriptio (Nennung des Empfängers, oft mit Grußformel; Kommt nur in Briefen und Papsturkunden vor)

II. Kontext (= Kern der Urkunde; bringt also den eigentlichen Inhalt)

  1. Arenga (rhetorisch gehaltene Begründung des folgenden Haupttextes)
  2. Promulgatio (Willenserklärung an den Empfänger; etwa: „notum sit…“), auch als Publicatio oder Notificatio bezeichnet
  3. Narratio (Erzählung des Tatbestandes, der Rechtsgrundlage für die beurkundeten Vorgänge)
  4. Dispositio (eigentlicher Rechtsakt)
  5. Sanctio oder Poenformel (Strafandrohung bei Übertretung der dispositio, häufig hohe Geldstrafe)
  6. Corroboratio (Beglaubigung, Siegelankündigung oder -befehl, Zeugenliste oder -reihe)

III. Eschatokoll oder Schlussprotokoll

  1. Subscriptio mit Signumzeile (Unterschriften, (Herrscher-)Monogramm, Scriptumformel). Dazu gehört auch die Rekognitionszeile (Rekognitionszeichen) des Kanzlers in Vertretung des Erzkanzlers (bei Urkunden für deutsche Empfänger der Reichserzkanzler, der Erzbischof von Mainz; in Italien der Erzkanzler für Italien, der Erzbischof von Köln; für den burgundischen Reichsteil der Erzbischof von Trier).
    In den päpstlichen Privilegien finden sich dort die Unterschriften des Papstes und der Kardinäle, eingerahmt von Bene valete und der so genannten Rota mit der Devise des betreffenden Papstes.
  2. Datierung nach Jahreszahl, Indiktion, Herrscherjahren und anderen spezifischen Kanzleibräuchen, mit Ortsangabe und Tagesdatum
  3. Apprecatio (abschließender Segenswunsch)

Editionen

Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser werden im Rahmen der Monumenta Germaniae Historica (MGH) seit dem 19. Jahrhundert in der Diplomata-Reihe (abgekürzt als MGH-DD) herausgegeben.

Literatur

  • Harry Bresslau (Bd. 1–2), Hans Schulze (Bd. 3): Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien. 3 Bände. 2. Auflage. de Gruyter, Berlin u. a. 1912–1960 (4. Auflage, unveränderter photomechanischer Nachdruck der 2. Auflage, Bd. 1–2. Veit, Leipzig 1968–1969).
  • Hans-Werner Goetz: Proseminar Geschichte: Mittelalter. 3. überarbeitete Auflage. Ulmer, Stuttgart 2006 (UTB 1719 Geschichte), ISBN 3-8252-1719-1.
  • Josef Hartmann: Urkunden. In: Friedrich Beck/Eckart Henning (Hrsg.): Die archivalischen Quellen. Mit einer Einführung in die Historischen Hilfswissenschaften. 5. erweiterte und aktualisierte Auflage. Köln/Weimar/Wien 2012, S. 25–54.
  • Oswald Redlich: Die Privaturkunden des Mittelalters. 2. Auflage. Oldenbourg, München 1969 (Nachdruck der Ausgabe München und Berlin 1910) bzw. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1967.
  • Thomas Vogtherr: Urkundenlehre. Hahn, Hannover 2008 (Hahnsche historische Hilfswissenschaften, Bd. 3), ISBN 978-3-7752-6133-3.

Weblinks

Commons: Charters – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien