Wikiup:Humorarchiv/Bundeskegelbahn

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Basisdaten
Titel: Bundeskegelbahngesetz
Abkürzung: BuKeG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Versammlungsrecht
Fundstellennachweis: 801-1 / 801-7
Erlassen am: 11. März 1950 (BGBl. I S. 681)
Inkrafttreten am: 01. April 1950
Letzte Änderung durch: Gesetz vom 15. Januar 1952
(BGBl. I S. 325, 339)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Eine Bundeskegelbahn ist eine Kegelbahn, die den Vorgaben des Bundeskegelbahngesetzes (BuKeG – BGBl I 1950, 1367) entspricht.

Gesetzgebungsgeschichte

Kurz nach der Bildung des ersten bundesdeutschen Kabinetts am 15. September 1949 kam es zu einer ersten Regierungskrise, als der damalige Verkehrsminister Hans-Christoph Seebohm, Mitglied der Deutschen Partei (DP) und selbst leidenschaftlicher Hobbykegler, in der Kabinettsrunde den Vorschlag unterbreitete, den Deutschen Kegelsport zu reglementieren und diese Regeln in einem Gesetz niederzulegen. Der damalige Innenminister Gustav Heinemann, Mitglied der Christlich Demokratischen Union (CDU), lehnte derartiges Bestreben sofort und vehement ab – weniger, weil er etwas gegen das vorgeschlagene Gesetz gehabt hätte, sondern vielmehr, weil er in dem Vorschlag des Verkehrsministers einen radikalen Eingriff in seine Kompetenzen als Innenminister sah. Darauf schaltete sich Heinrich Hellwege (DP), Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder, ein. Er unterstützte zwar den Vorschlag seines Parteifreundes, gab jedoch zu bedenken, dass die Länder wohl zumindest bei den Detailregelungen des Kegelns ein eigenes Entscheidungsrecht hätten, das nicht unbeachtet bleiben dürfe.

Die Auseinandersetzung drohte zu eskalieren, als Justizminister Thomas Dehler, Mitglied der Freien Deutschen Partei (FDP), eine derartige Regelung als schlicht überflüssig bezeichnete und den Verkehrsminister in seiner etwas rüden Art aufforderte, sich doch um den Bau von Straßen zu kümmern. Auf seine Frage: „Ist die Rodenkirchener Brücke in Köln denn schon fertig?“ konnte nur ein Machtwort des Kanzlers Seebohm daran hindern, Dehler mit Ausdrücken zu bedenken, die vermutlich keine Aufnahme in das Protokoll gefunden hätten. Der Kanzler Konrad Adenauer (CDU) wies daraufhin Heinemann an, die Eckdaten eines entsprechenden Gesetzes zu erarbeiten. Dabei soll Adenauer bemerkt haben: „Herr Heinemann, sehen se dat doch ein bisschen lockerer. Vielleicht kommen se für dat Jesetz später mal auf ein Jeldstück“. In dieser Weisung des Kanzlers, der Heinemann nur äußerst widerwillig folgte, wird in der wissenschaftlichen Literatur ein erster Ausgangspunkt für die Streitigkeiten zwischen Adenauer und Heinemann gesehen, die ein halbes Jahr später zum Rücktritt Heinemanns führten.

Jedenfalls fertigte der Innenminister den Entwurf eines Bundeskegelgesetzes (BuKeG) aus, in dem sämtliche Details des Kegelns geregelt waren. Angefangen von der Länge der Bahn über Anzahl, Form, Gewicht und Größe der Kegel, sowie Umfang und Gewicht der Kugeln bis hin zu detaillierten Regelwerken über das Verhalten der Kegler auf der Bahn waren sämtliche Details beschrieben. Bei Vorlage des Gesetzes jedoch wurde – insbesondere von Minister Hellwege – eingewandt, dass der Bund wohl hier gar keine Gesetzgebungskompetenz besaß. Der Vorschlag des Verkehrsministers, das Grundgesetz entsprechend zu ändern, wurde dabei nicht weiter verfolgt. Nach neuerlicher Prüfung wurde der Einwand des Justizministers bestätigt. Einzig die Regelung der Frage, ob sich Personen in den oftmals hinter den Schankwirtschaften befindlichen Kegel-Räumen aufhalten und gewissermaßen versammeln dürften, wurde als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund zugeschrieben. Nachdem der Bundesrat dem von Heinemann vorgeschlagenen Gesetz die Zustimmung verweigerte, erfolgte im Vermittlungsausschuss des Bundestages eine Überarbeitung des Gesetzes, die die Streichung sämtlicher Detailregelungen über die Ausgestaltung von Bundeskegelbahnen zur Folge hatte. Übrig blieben die Regelungen, die im weitesten Sinne das Verhalten der Kegler und deren Einbindung in das lokale und soziale Gefüge der Kegelbahn betrafen. Das BuKeG wurde vom Bundestag am 11. März 1950 beschlossen, es trat am 1. April 1950 in Kraft.

Wesentlicher Gesetzesinhalt

Aufgrund der nur eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 74 GG, wurden die Regelungen im BuKeG insoweit auf die Gestaltung von Bundeskegelbahnen beschränkt, wie ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG oder der Vereinigungsfreiheit, Art. 9 GG bestand. Regelungen über die eigentliche Ausgestaltung der Kegel, der Kugeln oder der Bahn erfolgten aufgrund der Zuständigkeit der Länder nicht.

Im folgenden werden die wichtigsten Regelungen des BuKeG dargestellt:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Regelung des Verhaltens der natürlichen Personen, die den Kegelsport betreiben während der Ausübung ihrer Passion und der Ausgestaltung des Kegelraums. Kegelraum im Sinne dieses Gesetzes ist der räumlich abgegrenzte Bereich zwischen dem Eingang zur Kegelbahn und dem Beginn der eigentlichen Bahn, der durch eine sich 35 cm über dem Boden befindliche Schnur oder Kordel, die mit einer Glocke zu versehen ist, von dem Kegelraum abzugrenzen ist. Dieses Gesetz betrifft nicht den Bereich, in dem sich die Kegel befinden, einschließlich der arbeits- oder sozialrechtlichen Bestimmungen über die Personen, die die Kegel nach einem Wurf wieder aufstellen (Kegelaufstellungshilfspersonal).

§ 4 Dokumentation

Der Betreiber einer Bundeskegelbahn hat im Kegelraum eine Wandtafel bereitzustellen, auf der die Kegler die Ergebnisse ihrer Tätigkeit dokumentieren. Die Tafel hat mindestens eine Breite von 1,20 m und eine Höhe von 0,80 m aufzuweisen. Sie ist regelmäßig mit Kreide und einer Textilie zu versehen, die die Dokumentation der Kegelergebnisse bzw. deren Entfernung ermöglichen.

§ 5 Sitzgelegenheiten

Der Kegelraum ist mit Tischen und Stühlen zu versehen, die das Abstellen von Getränken und Aschenbechern sowie ein sitzendes Beobachten der Kegelbemühungen der Konkurrenten ermöglichen. Dabei ist darauf zu achten, dass mindestens acht Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden. Die Kegler sind nicht befugt, die Stühle oder Tische zu betreten.

§ 8 Verhalten gegenüber dem Kegelaufstellungshilfspersonal

Dem Kegelaufstellungshilfspersonal (§ 1 S. 3) ist ein Mindestmaß an Höflichkeit entgegenzubringen. Es ist weder zu beschimpfen, noch besitzen die Kegler das Recht, das Kegelaufstellungshilfspersonal zu maßregeln oder ihm Weisungen zu erteilen. Weisungen nimmt das Kegelaufstellungshilfspersonal ausschließlich vom Betreiber der Kegelbahn (Betreiber) entgegen.

§ 13 Hygieneeinrichtungen

(1) In mittelbarer Entfernung von der Kegelbahn hat der Betreiber Sanitäreinrichtungen für die Kegler zur Verfügung zu stellen. Die Sanitäreinrichtungen haben mindestens zu bestehen aus

1. einem Waschbecken pro fünf Keglern;

2. einer Toilette;

3. einer Dusche, die mit einem Stück Seife auszustatten ist.

(2) Sämtliche Hygieneeinrichtungen sind mit einem Handtuch zu versehen, dessen Größe die Maße 40 x 40 cm nicht unterschreiten soll.

§ 30 – Werbung

Eine Schank- oder Gastwirtschaft oder ein Hotel oder vergleichbare Unternehmungen dürfen ihre Außenwerbung nur mit einem Hinweis auf eine Bundeskegelbahn versehen, wenn sie den Betrieb einer solchen Kegelbahn anbieten und die Ausgestaltung der Kegelbahn den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

§ 35 Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Die Kegelbahn zu anderen Aktivitäten als des Kegelns nutzt oder zu nutzen beabsichtigt;

2. Die Einrichtungen im Kegelraum mutwillig beschädigt oder zerstört;

3. Das Kegelaufstellungshilfspersonal über das gebotene Maß hinaus beschimpft oder beleidigt.

Die Vorschriften des StGB bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1. Die Tische oder Stühle besteigt, betritt oder sonst in einer ihrem Zwecke entgegenstehenden Weise mißbraucht;

2. Auf der bereitgestellten Tafel (§ 4) Aufschriften anbringt, die nach Auffassung eines billig und gerecht denkenden Menschen dem Zweck der Tafel in erheblichem Maße zuwiderläuft.

3. Mit dem Betrieb einer Bundeskegelbahn wirbt, obwohl die Ausgestaltung des Kegelraumes nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden.

Heutige Situation

Die Regelungen des BuKeG wirken heute veraltet. Eine Novellierung des Gesetzes ist daher dringend notwendig und wird bereits in den Sportausschüssen des Bundestages diskutiert. Dennoch konnte bisher kein Einvernehmen über den gebotenen Inhalt einer solchen Novellierung erzielt werden. Insbesondere die Höhe der Geldbuße wurde nach wie vor nicht auf Euro umgestellt, was die Divergenzen in den Vorstellungen der Fraktionen über den Inhalt eines neuen BuKeG deutlich widerspiegelt.

Darüber hinaus fehlt es an einer wirksamen Kontrolle der Anbieter von Kegelbahnen, die mit dem Betrieb einer Bundeskegelbahn werben. Das Statistische Bundesamt schätzt, dass höchstens 43,7 % der Anbieter einer Bundeskegelbahn die Vorgaben des BuKeG erfüllen.