Appellationsgericht Frankfurt a. d. Oder
Das Appellationsgericht Frankfurt a. d. Oder war zwischen 1849 und 1879 ein preußisches Appellationsgericht mit Sitz in Frankfurt a. d. Oder.
Geschichte
Die "Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximierten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte" vom 2. Januar 1849[1] hob dann auch die Patrimonialgerichtsbarkeit auf. Gleichzeitig wurde das Appellationsgericht Frankfurt a. d. Oder geschaffen. Dem Appellationsgericht Frankfurt a. d. Oder waren die Kreisgerichte nachgelagert, die grundsätzlich je Landkreis eingerichtet wurden. Dem Appellationsgericht Frankfurt a. d. Oder war das Oberappellationsgericht Berlin übergeordnet.
Mit den Reichsjustizgesetzen wurden die Gerichte im Deutschen Reich vereinheitlicht. Das Appellationsgericht Frankfurt a. d. Oder wurde 1879 aufgehoben. Neu eingerichtet wurde nun das Landgericht Frankfurt a. d. Oder im Bezirk des Kammergerichtes.
Sprengel
Der Sprengel des Appellationsgerichtes Frankfurt a. d. Oder umfasste den Regierungsbezirk Frankfurt ohne einen Teil der Kreise Arnswalde, Königsberg, Lebus und Lübben, mit dem Kreis Hoyerswerda aus dem Regierungsbezirk Liegnitz und einem Teil des Kreises Beeskow-Storkow aus dem Regierungsbezirk Potsdam. Es bestanden dort 15 Kreisgerichte in 5 Schwurgerichtsbezirken.
Literatur
- H. A. Fecht: Die Gerichts-Verfassungen der deutschen Staaten. 1868, S. 138 ff., Digitalisat
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte von 2. Januar 1849 (PrGS S. 1–13; insbes. §§ 18, 24–26, erlassen in Ausführung von Art. 88 der Verfassung von 1848)