Diskussion:Ausnahmezustand

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2004

Die Aussage "Der Notstand kann nach der deutschen Regelung in Kraft treten, wenn eine äußere Bedrohung (aber auch "innere Unruhen") einen normalen demokratischen Entscheidungsprozess behindern, also z.B. der Bundestag oder der Bundesrat nicht mehr zusammenkommen können. Für diesen Fall übernimmt ein gemeinsamer Ausschuss (Notparlament) wesentliche Parlamentsfunktionen." scheint mir so nicht haltbar zu sein. Art. 155a des Grundgesetzes sieht den Gemeinsamen Ausschuß AUSSCHLIESSLICH für den Verteidigungsfall vor, also gerade nicht für innere Unruhen. - Der INNERE Ausnahmezustand, der mit dem Begriff für gemeint ist, ist im deutschen Recht aus den geschilderten historischen Gründen gerade nicht der Auslöser für Veränderungen im innerstaatlichen Recht. Einzige Ausnahme hiervon ist Art. 91 GG. -- StephanK 15:14, 25. Mär 2004 (CET)


stimmt, du hast recht - ich habe nochmal genau recherchiert - ich hatte die beiden artikel nicht sauber getrennt. --Xiaozi 15:48, 25. Mär 2004 (CET)


ich habe den Absatz über die apo wieder eingefügt. und auch schon wieder gelöscht - ich hatte nicht gesehen dass es eine auslagerung des absatzes gab --Xiaozi 01:01, 1. Jun 2004 (CEST)

Überarbeitung

Ich habe zusammen mit Benutzer:Phi den Artikel offline komplett überarbeitet. Einige Dinge werde ich noch nachtragen. --GS 08:54, 15. Jul 2005 (CEST)

4 lange und ein kurzer Absatz sind für die Einleitung etwas zu lang. Das kann man sicherlich noch etwas knapper formulieren, oder?--Brutus Brummfuß 21:19, 15. Aug 2005 (CEST)

Da haut irgendwas nicht hin mit dem Absatz über Rom... Der Satz endet im nichts! (nicht signierter Beitrag von Rob Gak (Diskussion | Beiträge) 21:15, 17. Aug. 2005‎)

Ich habe die Einleitung auf zwei Sätze reduziert und für die anderen Themen einen neuen Gliederungspunkt eingefügt. --GS 10:38, 16. Aug 2005 (CEST)

Da fehlt ein Satz im Abschnitt über das alte Rom, der endet einfach so... (nicht signierter Beitrag von Rob Gak (Diskussion | Beiträge) 21:16, 17. Aug. 2005)

Zu Revert GS

Lieber GS, das Thema ist wesentlich auch ein rechtsphilosopisches. Deshalb sind ist dein revert meiner Erweiterung der dazu relevanten Theorien absurt und inakzeptabel. Grüße -- andrax 10:13, 19. Apr 2006 (CEST)

Die Einfügungen halte ich für Themaverfehlungen. Und es ist für mich eine absurde Falschinformation, dass Walter Benjamin eine Theorie des Ausnahmezustands vorgelegt haben sollte. Das ist ein rechtsphilosophisches Thema. Das wird nicht mit assoziativen Einfügungen vollgekleistert, die anderswo ihren Ort haben und dort auch bereits stehen. Hier geht es um eine strenge staatsrechtliche und rechtsphilosophische Darstellung. Und die einschlägige Literatur kenne ich. Agambens Werk über den "Ausnahmezustand" ist referiert. Die Einfügungen akzeptiere ich nicht. --GS 11:09, 19. Apr 2006 (CEST)
Ich zitiere mal aus deiner Referierung Agambens: Er stützt sich auf die vorgenannten Theoretiker, will ihnen aber eine eigene Deutung gegenüberstellen. Ja wo sind sie denn? Nach deinem Revert wäre das allein Carl Schmitt. So wie du Agamben referierst, fehlt a) selbst der Bezug zu dem Konzept des Nomos von Carl Schmitt, fehlt b) Benjamin - der seine Reflexion den Notstand und den Ausnahmezustand zugrunde legt (Agamben bezieht aus ihr den Begriff des "nackten Lebens", fehlt c) Hannah Arendt (s. ihre Reflexion zum Recht in zig Ausnahmezuständen: Verordnungspraxis im Kolonialsystem, Staatenlosigkeit der Flüchtlinge ... schließlich das Konzentrationslager), fehlt d) Foucault's Biomacht, dessen Werk Agamben mit seiner Arbeit zum Ausnahmezustand eben fortsetzen will. Alle Welt diskutiert aktueller den je - vor dem Hintergrund von Agambens "Ausnahmezustand. Homo sacer" - diese Autor_innen und ihre Auseinandersetzungen mit dem Ausnahmezustand (nicht ohne Bezüge untereinander). Das Thema ist eine rechtsphilosophisches Thema, genau. Wenn du mit Benjamin ein Problem hast, so kannst du seine Bedeutung für diese Auseinandersetzungen in der Philosophie nicht abstreiten (vgl. a. Derrida ...). Konsequenterweise sollte das Kapitel dann auch nicht Theorien .. heißen, sondern Rechtsphilosophische Auseinandersetzungen o.ä. - Was hältst du an den "Einführungen" verfehlt? Tatsächlich sind es allerdings noch nicht viel mehr als Einführungen. Mir scheint, dass dir vor allem die durch Agamben wieder aktuell gewordenen Themen zum Ausnahmezustand dir nicht ins juristisch geprägte Artikelkonzept passen. Diese Engführung ist aber nicht haltbar bzw. dann müssen wir nach Lösungen suchen. Vorschlag, lege doch einen Artikel an, der sich allein auf Juristische Details beschränkt und zu der dann auch ein bisschen Schmitt passt. Eine geisteswissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Lemma kann sich allerdings nicht auf Schmitt und Juristik beschränken. Grüße, -- andrax 22:49, 19. Apr 2006 (CEST)
Agamben habe ich - rechtsphilosophisch anschaulicher - erweitert. andrax 10:34, 20. Apr 2006 (CEST)
Ja wo sind sie denn? Schmitt, Friedrich, Rossiter, Watkins. Ich referiere nicht Agamben, sondern konkret dessen Buch "Ausnahmezustand". Allein dieses ist hier einschlägig. Alles andere gehört unter das Lemma Homo sacer oder Giorgio Agamben. Die Einfügungen verfehlen das Thema und haben nichts mit dem Begriff des Ausnahmezustands zu tun, den das Lemma definiert. Daher passen sie nicht in das Artikelkonzept. Maximal hätte man einen Abschnitt: Verwendung des Begriffs Ausnahmezustand in Philosophie und Sozialwissenschaft einfügen könne. Von mir aus kannst Du ein Lemma "Ausnahmezustand (Philosophie)" oder "Ausnahmezustand (Sozialwissenschaft)" anlegen. Ich glaube aber nach dem, was ich gelesen habe, nicht, dass der Text das Lemma tragen würde. Dazu waren die Einfügungen viel zu assoziativ. Benjamin etwa hat eine Theorie der Gewalt vorgelegt, keine Theorie des Ausnahmezustands. In der Gewalttheorie wird lediglich der Begriff Ausnahmezustand genannt, bw. genauer der Begriff "Ernstfall". Agamben taucht hier nur insofern auf, als er zu dem Lemma einschlägiges geschrieben hat. Mit Benjamin habe ich kein Problem. Merkwürdige Unterstellung. Ein Problem habe ich mit Deiner Aussage, Benjamin habe a) eine Theorie des Ausnahmezustands verfasst, die b) mit derjenigen von Carl Schmitt auf einer Stufe stünde. Wäre das so, stellte sich die Frage, warum kein Lehrbuch diese erwähnt und auch Agamben selbst das in Ausnahmezustand nicht tut. Lange Rede, kurzer Sinn: assoziative Ausschweife werden in dem Artikel nicht geduldet, da sie Themenverfehlungen sind. Lege das in eigenen Lemmata an, die Erklärung von Agambens Homo Sacer etwa in Homo Sacer. Von mir aus eröffne auch ein eigenes Lemma namens Ausnahmezustand (Sozialwissenschaft). Wenn Du hier etwas erweitern möchtest, solltest Du auf Lehrbücher verweisen, die diese Zuordnungen vornehmen. Der heutige Stand ist lehrbuchkonform. S. etwa Agamben, Ausnahmezustand. Wenn Du andere Lehrbücher beibringen kannst, die Benjamin, Foucault und Arendt als zentrale Theoretiker des Ausnahmezustands vorstellen, dann kann das hier so dargestellt werden. Immer deskriptiv bleiben und auf reputable Quellen verweisen. Das war bei Deinen Einfügungen nicht der Fall. --GS 13:28, 20. Apr 2006 (CEST)

Nur mal aus Interesse: Hast Du Belege für diesen merkwürdigen POV: "Der Begriff des Gesetzes wurde von Schmitt in den 30er-Jahren durch den Begriff Nomos ersetzt, da sich das Gesetzt nicht in seiner Theorie der Souveränität, die sich im Ausnahmezustand per Entscheidung bildet, passte. Schmitt lehnte deshalb die Universalität, die Gesetz und Gerechtigkeit miteinander verbindet, ab. Mit dem Begriff des Nomos wurde der Begriff Gerechtigkeit durch den Begriff Ordnung ersetzt."? --GS 16:32, 20. Apr 2006 (CEST)


Vgl. Prof. Dr. Astrid Deuber-Mankowsky. Sie bezieht sich u.a. auf Schmitts Deutung des Hölderlin-Gedichts "Nomos Basileus":

"Als Ausdruck des "deutschen Rechts" war der Begriff des Nomos in den 30-er Jahren für Schmitt das Synonym der Zusammengehörigkeit von deutschem Boden, Volk und Führer. Das als "abstrakt", "jüdisch", "bodenlos", "liberal" denunzierte Gesetz passte sich in Schmitts am Ausnahmezustand und der Entscheidung orientierte Theorie der Souveränität nicht ein und wurde deshalb von ihm so leidenschaftlich bekämpft. Mit dem Anspruch auf Universalität ist die Verbindung von Gesetz und Gerechtigkeit verbunden. (Diese Verbindung wird, um vorzugreifen, eine der Quellen sein, aus der Foucault die Geburt der "Kunst der Kritik" herleitet). Schmitt konnte darin nur den Ursprung einer Unordnung sehen, welche die Autorität und die Einheit des Staates bedroht. Das Gesetz war für ihn der Anfang der Anarchie. Anders als das Gesetz beantwortet der Nomos die Frage, wer über dem Gesetz steht, ein für allemal: Über dem Gesetz steht, wer Recht setzt und das ist der Souverän und Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet. Mit der Auslöschung der Frage, wer über dem Gesetz steht, kappte Schmitt die Verbindung von Recht und Gerechtigkeit. Schmitts Theorie der Souveränität setzt an die Stelle der Frage der Gerechtigkeit die Kategorie der Ordnung. Unter dem Begriff des Nomos wird das Recht auf eine Beziehung der Gewalt reduziert." [1]

andrax 00:42, 28. Apr 2006 (CEST)

Dachte ich mir. Nichts gegen Frau Deuber-Mankowsky, aber das ist kein germanistisches, sondern ein juristisches Problem. Ihre Deutung enthält eine Reihe von Missverständnissen und Verzerrungen. Das ist auch nicht Stand der Forschung. Daher immer einschlägige und führende Publikationen zitieren und Wertungen Instanzen zuordnen. --GS 13:34, 28. Apr 2006 (CEST)
Das interessiert mich. Hast du den einen Literaturtipp zu dem neuesten Forschungen zu Schmitts Deutung des Hölderlin-Gedichts "Nomos Basileus"? Und zu Schmitts Verhältnis zum Rechtspositivismus - insb. auch in den 30gern? Es wäre auch hilfreich, wenn du inhaltlich die Kritik an Deuber-Mankowsky beantwortest. Das Verweisen auf Kompetenz und Autoritäten fände ich so überzeugender. Auch sind nicht alle Rechtsphilosophen Juristen und alle Juristen Rechtsphilosophen und rechtsphilosophische Aspekte sehe ich bei dem Thema schon als relevant. Grüße, -- andrax 00:04, 29. Apr 2006 (CEST)
Das muss ein Missverständnis sein. Hier geht es hier nicht um Hölderlin, sondern um den Ausnahmezustand. Du scheinst Dich mit Schmitt nicht auszukennen, da empfehle ich die exzellente Einführung von Norbert Campagna. Oder Reinhard Mehring. Zum Thema Rechtspositivismus immernoch empfehlenswert: Hasso Hofmann, Legitimität gegen Legalität. Der Weg der politischen Philosophie Carl Schmitts, 2002. Ansonsten: Rüdiger Voigt, Mythos Staat. Carl Schmitts Staatsverständnis, 2001, Felix Blindow, Carl Schmitts Reichsordnung, Andreas Koenen, Der Fall Carl Schmitt, Mathias Schmoeckel, Die Großraumtheorie etc. Auch der von Dir verlinkte Artikel von Günter Meuter war ganz gut. --GS 00:21, 29. Apr 2006 (CEST)
Wie du bei Agamben und eben auch Astrid Deuber-Mankowsky entnehmen kannst, hat das Hölderlin-Gedicht "Nomos Basileus" Schmitt zu einer Deutung veranlasst, die seinen Nomos-Begriff betrifft. Wo soll da das Missverständnis liegen? Ich vermisse noch immer deine inhaltliche Kritik an Deuber-Mankowsky. Und wie ist den die "Lehrmeinung", die du allein gelten lassen möchtest, zu Schmitts Verhältnis zur Frage der Gerechtigkeit vs. Ordnung? Lehrmeinung hin und her, und wie sie auch gefasst werden soll, Agamben und warum nicht auch Astrid Deuber-Mankowsky sollte man bei aller "Lehre" inhaltliche ernstnehmen. -- andrax 00:54, 13. Mai 2006 (CEST)

pouvoir constituant/pouvoir constitué / Constant/Sieyès

Die Unterscheidung zwischen pouvoir constituant und pouvoir constitué geht nicht auf Benjamin Constant zurück. Sie wurde bereits 1789 von Emmanuel Joseph Sieyès in die Debatten rund um Revolution und Verfassung eingebracht. Aber auch Sieyès soll nicht ihr Urheber gewesen sein, sondern sie lediglich zur richtigen Zeit einem größeren Kreis bekannt gemacht haben. Jedenfalls ist die Formulierung "die constantsche Unterscheidung von..." falsch. Da es in dem Absatz aber um die Wiedergabe der Schmittschen Theorie geht müsste es dann wohl "korrekt falsch" heißen "Der Faktor, der es erlaubt, den Ausnahmezustand in der Rechtsordnung zu verankern, sei die constantsche Unterscheidung von". Aber ich bin mir eben nicht sicher. Hat Schmitt sich denn auf Constant berufen? Ich meine mich zu erinnern, dass auch Schmitt sich irgendwo ausdrücklich auf Sieyès bezog. Ich werde daher erstmal "constantsche" herausnehmen und den Satz auf "sei" umstellen. --C.Löser Diskussion 18:15, 1. Mai 2007 (CEST)

Nachweis für einen Satz!

"Angewandt wurden diese betreffenden Regelungen bis heute nur teilweise." < Bei diesem Satz frage ich mich, wann dies geschehen sei. Hier ist leider kein Nachweis bzw. kein Ereignis genannt, zu dem diese passiert sei. Ich bitte um Ergänzung oder Löschung des Satzes. --Willicher 16:55, 27. Mai 2007 (CEST)

Literatur

Die Literaturangaben müssten dringend mal ausgemistet werden, die meisten Aufsätze sollte raus, von wegen WP:Literatur. -- Kruwi 09:36, 12. Jun. 2008 (CEST)

Quatsch. Die Liste ist das wertvollste am Artikel. --GS 16:47, 12. Jun. 2008 (CEST)

Frage zu den Rechten der Regierung während eines Notstandes

Also, so wie ich das gelesen habe kann die Regierung sich während einen Krieges auf die Notstandsverfassung beziehen und somit während eines Krieges die Notstandsrechte geltend machen. Was ich mich nun Frage ist: Könnte man mithilfe der Notstandsverfassung eine Art Diktatur während des Krieges aufstellen? Ich stelle es mir nämlich sehr schwer vor eine Demokratie während eines Krieges auszuüben. --Hussay

Europäische Notstandsgesetzgebung bzw. -Verordnung?

Frage an EU-Recht- und ÖffRecht-Spezialisten: Gibt es eigentlich entsprechende Regelungen innerhalb der EU? Vielleicht auch nur auf der Ebene von einfachen Verfahrensregelungen für die staatlichen Organe der Mitgliedsstaaten in Notfällen? Wenn ja (mir erzählte man sowas, gefunden habe ich nichts), sollte das hier rein. Wer weiß was? --JakobvS 12:22, 15. Sep. 2010 (CEST)

Nein, weder der EU- noch der AEU-Vertrag sehen die Möglichkeit eines Ausnahmezustands vor.--El Duende 20:55, 22. Apr. 2011 (CEST)

Fragwürdige Formulierung ohne Verweis auf eine Quelle im Abschnitt "Weimarer Republik"

"In der Folge wurden die Nationalsozialisten zweitstärkste Partei, was wiederum Kreditabzüge aus dem Ausland zur Folge hatte, die die beginnende Weltwirtschaftskrise empfindlich verstärkte; Hindenburgs Notverordnungspolitik hatte also den Staatsnotstand mit herbeigeführt, den sie doch vorgab zu bekämpfen."

Der ganze Satz scheint mir so wie er dort formuliert ist, eher als eine Meinungswiedergabe anstatt einer sachlichen Beschreibung der Tatsachen. Vor allen Dingen haben Halbsätze wie: "...,den sie doch vorgab zu bekämpfen." in dieser Formulierung nichts in einer Ezyklopädie verloren, da sie latent eine Wertung enthalten.

Dass Kredite aufgrund des Erstarken der NSDAP abgezogen wurden ist durchaus möglich jedoch ist der Beleg für diese Behauptung nicht klar ersichtlich und daher fragwürdig.

Ich bitte um Bearbeitung oder Streichung der betroffenen Passage. Gerne bin ich auch bereit die Bearbeitung vorzunehmen, wenn Quellen vorliegen, um die Aussagen zu stützen.

Grüße

Kontemarlos (11:28, 19. Dez. 2012 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Alarmbereitschaft = Ausnahmezustand?

Das halte ich fuer weit hergeholt --EssexGirl (Diskussion) 15:56, 23. Mär. 2013 (CET)

Dem schließe ich mich an und entferne den Begriff. --Grindinger (Diskussion) 15:48, 16. Aug. 2013 (CEST)

Verbindung zu den anderssprachigen WP

Es wird zwar zu Beginn des Artikel mit "Martial Law" übersetzt, findet aber in den Links zu den anderssprachigen WP keine Entsprechung. Auch der Artikel Marial Law im Englischen hat eine Entsprechung in fast ALLE Sprachen, nur nicht der Deutschen. Beispiel Verlinkung mit der niederländischen WP: Krijgswet (wörtl.: Kriegsverordnung). Etwas konfus und wenig zielführend. Für alle Sprachteilnehmer. --Alberich21 (Diskussion) 14:02, 2. Jul. 2019 (CEST)

Meine Recherche sagt: en:martial law müsste zu Kriegsrecht (derzeit BKL) verlinken. Ausnahmezustand entspricht en:state of emergency. Notstandsgesetz müsste statt mit en:state of emergency mit en:emergency law (derzeit WL auf en:state of emergency) verknüpft werden. Ist halt problematisch, dass die einzelnen Sprachversionen die Themen unterschiedlich zuschneiden. -2003:C6:F4F:C800:DEC6:13DE:2E29:A3C 16:11, 3. Aug. 2019 (CEST)

USA als Land im "permanentem Ausnahmezustand"

Mich wundert, dass der Abschnitt "Staaten mit aktuellen Ausnahmezuständen (landesweit)" momentan nur zwei Länder enthält (Sri Lanka und USA).

  1. Erste Frage: Kann man sagen, dass in Ländern, in denen Krieg und Gewalt herrscht (siehe Liste der andauernden Kriege und Konflikte), ein de-facto-Ausnahmezustand vorliegt, egal ob ein solcher von der Regierung offiziell erklärt worden ist oder nicht?
  2. Zweite Frage: Falls ich es richtig verstehe, dann sind Ausnahmezustandsgesetze, die dauerhaft gelten, keine Ausnahmezustandsgesetze, sondern normale Gesetze. Denn ein Ausnahmezustand setzt nach meinem Verständnis voraus, dass er zeitlich relativ eng befristet ist, bis wieder der "Normalzustand" herrscht. Sofern das stimmt: Inwieweit sind die USA mit dem 2001 bzw. 2015 verabschiedeten USA PATRIOT Act und USA Freedom Act, die unbefristet gelten, mehr in einem Ausnahmezustand als andere Staaten mit gesetzlich legitimierten (und noch schlimmeren) ausnahmezustandsartigen Menschenrechtsverletzungen, etwa Nordkorea? Handelt es sich bei diesen nicht abenso, und noch stärker, um Länder im "permanenten Ausnahmezustand"? --Neitram  15:14, 10. Jan. 2020 (CET)
@Neitram: Ich gehe nicht davon aus, dass die Auflistung abschließend ist. Das sind nur zwei – mehr oder weniger zufällige – Beispiele. Vielleicht kann man im Artikel deutlicher machen, dass diese zwei Staaten nicht die einzigen auf der Welt sind, in denen der Ausnahmezustand gilt.
USA PATRIOT Act bzw. USA Freedom Act einerseits und der eigentliche Notstand (National Emergency) andererseits werden hier leider vermischt. Letzterer wurde von Präsident Bush am 14. September 2001 auf Grundlage des en:National Emergencies Act von 1976 erklärt und ist immer auf ein Jahr befristet. Er würde also automatisch nach einem Jahr enden, wenn der Präsident ihn nicht ausdrücklich verlängert. Bush, Obama und Trump haben ihn aber seither Jahr für Jahr verlängert. Übrigens ist nicht nur der Notstand vom September 2001 sondern dutzende weitere Notstands-Verordnungen parallel in Kraft (siehe Liste), die älteste von 1979 (Iran-Sanktionen). Auch dieser "Notstand" wurde seither von allen Präsidenten Jahr für Jahr verlängert. Dazu genügt ein einfacher Brief an den Kongress, in dem der Präsident schreibt, dass die "außergewöhliche Bedrohung der nationalen Sicherheit" weiterhin besteht. Der Kongress könnte den Notstand überprüfen lassen, aber daran besteht wohl in beiden Parteien kein Interesse. --Bujo (Diskussion) 14:55, 10. Feb. 2020 (CET)
Man muss aber auch differenzieren: Die Liste der national emergencies zeigt, dass der Notstand in der Regel auf einen bestimmten Bereich bzw. eine bestimmte Aufgabe beschränkt ist. Das ist etwas wesentlich anderes als ein allgemeines "Kriegsrecht", unter dem die verfassungsmäßige Ordnung, Grund- und Bürgerrechte komplett ausgehebelt werden. --Bujo (Diskussion) 15:11, 10. Feb. 2020 (CET)
Danke, ich dabe den Anschnitt mal in diesem Sinne überarbeitet. --Neitram  13:17, 11. Feb. 2020 (CET)

Spanien - Covid 19

Das spanische Recht kennt drei verschiedene "Zustände". Estado de alarma (Alarmzustand), estado de excepción (Ausnahmezustand) und estado de sitio (Belagerungszustand). Was 2020 verhängt wurde ist der estado de alarma.--Marnal (Diskussion) 13:10, 27. Mär. 2020 (CET)

Deutsches Kaiserreich

Im Artikel steht zu Art. 68 der Reichsverfassung: „Auf diesen sehr weit gehenden Ausnahmerechten basierten die Gesetze Bismarcks gegen die vermeintlichen Reichsfeinde, nämlich das Jesuitengesetz von 1872 und das Sozialistengesetz von 1878.“ Das ist falsch. In Friedenszeiten wurde von Art. 68 kein Gebrauch gemacht. Die genannten Gesetze wurden vielmehr vom Reichstag beschlossen. --Malabon (Diskussion) 22:18, 5. Jun. 2020 (CEST)

Milev 2009

Die in der Literaturliste genannte Dissertation Milev 2009 enthält umfassende Plagiate des Edits aus dem Jahr 2005 von @Phi ab Seite 137 (dein Edit hat es in eine von Peter Sloterdijk begutachtete Qualifikationsschrift geschafft, alle Achtung!). Ich schlage daher vor, den Titel zu entfernen. --ChickSR (Diskussion) 09:25, 11. Sep. 2022 (CEST)

Na sowas! Danke für den Hinweis, lieber ChickSR. Hast du das selber herausgefunden oder gibts dazu irgendeine Veröffentlichung? Google.Books zeigt das Dingen leider nicht … Grüße --Φ (Diskussion) 09:29, 11. Sep. 2022 (CEST)
Dazu gibt es keine Veröffentlichung, ich habe mir das Buch besorgt, um den Artikel Yana Milev zu verbessern. Durch die dortige Diskussion über ihr Geburtsjahr wurde ich misstrauisch, was ihre Arbeitsweise angeht. Man müsste es bei VroniPlag dokumentieren. --ChickSR (Diskussion) 09:36, 11. Sep. 2022 (CEST)
+1, rausgenommen.--Tohma (Diskussion) 17:52, 11. Sep. 2022 (CEST)
@ChickSR@Phi Nach einer vertieften Analyse findet sich die von Phi 2005 erstellte Formulierung auch in einer weiteren Veröffentlichung, nur graduell verändert, aber in der Struktur und Signatur unverkennbar. Siehe:
Becker, Werner. 2007. Das Verfassungsdilemma des Liberalismus. Zur Kritik des Böckenförde-Paradoxons der Demokratie. In Grundprobleme bürgerlicher Freiheit heute, Kodalle, Klaus-Michael (Hrsg.), 47–52. Würzburg: Königshausen & Neumann.
Die erstellte Formulierung findet sich dort auf S. 49, zweiter Absatz. --S19451976 (Diskussion) 14:02, 12. Sep. 2022 (CEST)