Diskussion:Kriegsvölkerrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Nochmals: Lemma

Ich halte das Lemma "Kriegsvölkerrecht" für ungeeignet, weil der Begriff mittlerweile so sehr außer Gebrauch gekommen ist, dass er mir veraltet erscheint:

  • Unter "Krieg" wird gemeinhin immer noch die klassische Konstellation der offenen bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei Staaten verstanden. Der Begriff "Kriegsvölkerrecht" stammt aus einer Zeit, in der noch strikt zwischen "Kriegsvölkerrecht" und "Friedensvölkerrecht" unterschieden wurde. Das heute gültige "Kriegsvölkerrecht", also etwa das Haager Recht und das Genfer Recht, beruht auch tatsächlich noch auf dieser Vorstellung. Das ändert aber nichts daran, dass sie veraltet ist, da die oben beschriebene Konstellation heute die Ausnahme ist. Einen offenen Krieg gegeneinander können sich heute nur noch die wenigsten Staaten leisten, außerdem wird wegen Art. 2 Nr. 4 UN-Charta kaum noch ein Staat zugeben, gerade "Krieg" zu führen, wenn er irgendwo interveniert (Stichwort "humanitäre Intervention", "Stabilisierungseinsatz" etc.).
  • Gerade daher rührt ja auch der Begriff "bewaffneter Konflikt", der den Genfer Konventionen entstammt und seitdem in allen wichtigen Dokumenten des ehemaligen "Kriegsvölkerrechts" verwendet wird. International hat sich der Begriff "law of armed conflict" längst durchgesetzt, ebenso wird im deutschen Sprachraum vom "Recht des bewaffneten Konflikts" gesprochen.

Der Artikel ist so geschrieben, als verwende man heute immer noch den Begriff "Kriegsvölkerrecht". Das ist - wie gezeigt - immer weniger der Fall. Ich schlage deshalb folgende Änderungen vor und bitte um Meinungen:

  1. Beibehaltung des Artikels "Kriegsvölkerrecht". Änderung des Artikels dahingehend, dass klar daraus hervorgeht, dass es sich um einen immer weniger verwendeten Begriff handelt. Inhaltlicher Schwerpunkt des Artikels sollte die rechtshistorische Entwicklung des Kriegsvölkerrechts bis etwa 1949 (heutige Genfer Konventionen) sein, für die weitergehende Entwicklung kann sich der Artikel dann knapp halten und auf den ...
  2. ... neu anzulegeden Artikel mit dem Lemma "Recht des bewaffneten Konflikts" verweisen, dessen Schwerpunkt die Entwicklung seit 1949 und der heutige Zustand des ius ad bellum und ius in bello ist, sich dafür rechtshistorisch wiederum kürzer fasst und auf den dafür vorgesehenen Hauptartikel "Kriegsvölkerrecht" verweist. --Chitarra56 (Diskussion) 16:00, 4. Jan. 2016 (CET)

guckst du mal Humanitäres Völkerrecht? WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 16:33, 4. Jan. 2016 (CET)

Schon gesehen, ja, aber blöderweise nicht miteinbezogen. Danke für den Hinweis! Ändert allerdings nichts, sondern verstärkt das Problem sogar noch, da es diesem Artikel hier widerspricht. Ich drücke es mal so aus: sicher ist, dass das "Kriegsvölkerrecht" in der klassischen Epoche den Teil des Völkerrechts bezeichnete, der sich mit dem "ius ad bellum" und dem "ius in bello" befasste. Insofern ist bereits der erste Satz in Humanitäres Völkerrecht zumindest ungenau, genau genommen sogar falsch, denn das humanitäre Völkerrecht hat sich nie mit dem "ius ad bellum" befasst und kann folglich den Begriff "Kriegsvölkerrecht" in seiner Gesamtheit schwerlich verdrängen (was dann immerhin aus dem nachfolgenden Absatz ersichtlich wird, nicht dagegen in diesem Artikel hier). Es fragt sich dann: ist das nun übrig bleibende "ius ad bellum" also das heutige "Kriegsvölkerrecht"? Wohl ebenfalls nicht, denn das wäre dem Wortsinn nach ja wiederum zu eng gefasst. Zudem ist - nochmals - "Krieg" ein im Völkerrecht im Sterben liegendes Wörtchen, das von "bewaffneter Konflikt" praktisch abgelöst wurde. Und das gilt - wie man anhand der derzeitigen Begriffsverwendung hier meinen könnte - keineswegs nur für das humanitäre Völkerrecht: in den Wiener Übereinkommen über diplomatische bzw. konsularische Beziehungen (Art. 44 bzw. 53) oder dem über die Staatennachfolge in Verträgen (Art. 39) ist das ebenfalls so (weitere Beispiele bei Ipsen, Völkerrecht, S. 1190). Die Begriffsverwendung ist auch in Literatur und Praxis uneinheitlich, der Prozess, klare Begriffe zu finden, dauert noch an (und wird vermutlich erst in die Zielgerade kommen, wenn das gesamte Recht des bewaffneten Konflikts endlich auf die heutigen Verhältnisse zugeschnitten wird). Eine Enzyklopädie muss dem Rechnung tragen und versuchen, diesen Prozess irgendwie abzubilden. Der jetzige Zustand in der Wikipedia ist aber: Humanitäres Völkerrecht sagt, dieses habe "Kriegsvölkerrecht" verdrängt, während Kriegsvölkerrecht behauptet, dieses umfasse auch das "ius in bello", dessen integraler Bestandteil wiederum das humanitäre Völkerrecht ist. Das ist - gelinde gesagt - irritierend. --Chitarra56 (Diskussion) 01:14, 5. Jan. 2016 (CET)
Um die beiden Lemmas „Kriegsvölkerrecht“ und „Humanitäres Völkerrecht“ werden wir wohl nicht drumherumkommen, dazu sind diese Begriffe zu stark verbreitet. Ein dritter Artikel scheint mir keine Lösung zu sein, weil die thematischen Überschneidungen zu groß sind. Möchtest du vielleicht ein Kapitel „Recht des bewaffneten Konflikts“ schreiben, und damit die historische Entwicklung stärker betonen? Etwa entlang der Fragestellung, welche Fortschritte es im Völkerrecht gegeben hat, seit der Begriff "Krieg" durch "bewaffneter Konflikt" ersetzt wurde? WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 11:25, 5. Jan. 2016 (CET)
Wäre auch eine Möglichkeit, ja. Wobei, denke ich, absehbar ist, dass der Begriff "Recht des bewaffneten Konflikts" so gebräuchlich werden wird, dass er ein eigenes Lemma wohl nötig haben wird. Im Moment und hier geht es ja aber nur darum, wie man die Begriffsentwicklung am besten darstellen kann. Da ich hier der Neuling bin vertraue ich mal auf dein Urteil, dass das mit einem Kapitel darüber im Artikel klarer wird. ;-) Vielleicht verwirrt ein zusätzlicher Artikel eher. --Chitarra56 (Diskussion) 14:13, 7. Jan. 2016 (CET)
Kapitel ist eingefügt.
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Chitarra56 (Diskussion) 17:34, 11. Jan. 2016 (CET)

"Caroline-Kriterien"

ich lese im Artikel folgendes: "Artikel 51 erlaubt im Falle eines bewaffneten Angriffs jedoch die Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die „erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“.

Als völkerrechtliche Definition der Selbstverteidigung gelten hierbei die Caroline-Kriterien."

Der zweite Satz ist völliger Unsinn. Der Artikel ist insgesamt unwissenschaftlich. Wer schreibt denn sowas???? --91.50.211.90 17:11, 25. Jan. 2008 (CET)

allgemein

Das Lemma sollte besser Kriegsvölkerrecht oder irgendwie derartig heißen. Unter Kriegsrecht verstehe wohl nicht nur ich eher etwas wie Ausnahmezustand oder Notstand. Zumindest wäre eine BKL mit redir für die, die das von mir Gemeinte suchen, sinnvoll. Mami 16:12, 19. Apr 2005 (CEST)

Jein. "Kriegsrecht" ist - verwirrenderweise - die geläufige Bezeichnung sowohl für das innerstaatliche wie das zwischenstaatliche. Der jetzige Zustand ist trotzdem unbefriedigend. Das innerstaatliche geht im Abschnitt Besonderheiten unter, außerdem wechselt plötzlich wieder das Thema. Jus ad bellum und jus in bello sollten allerdings zusammenbleiben, ius belli fehlt als Überbegriff. Auf jeden Fall Begriffsklärung. Ich schlage Modell I vor und Kriegsvölkerrecht und Krisenrecht für die Weiterleitung, letzteres weil der Wortteil "Krieg" in diesem Zusammenhang nur noch historisch verständlich ist. Heutzutage haben wir faktisch meist Naturkatastrophenrecht. -- Lax 12:21, 21. Nov 2005 (CET)

Krieg nicht verbietbar

In Nürnberg war 1945 der Versuch unternommen worden, den Angriffskrieg als solchen zu verbieten. Dies ist aus zwei Gründen gescheitert: Unter Historikern gilt der Krieg mittlerweile als unästhetischer, aber unentbehrlicher Teil der Weltgeschichte (so wie Krankheiten als Teil der Evolution gelten). Außerdem würden Kriege durch ein solches Verbot zusätzlich brutalisiert: Solange der Angriffskrieg als solcher erlaubt ist, kann der Angreifer (als Person oder Staat) sich darauf verlassen, daß er auch nach einer Niederlage weiter exisitieren darf. Er wird also Regeln wie die Haager Landkriegsordnung beachten und den Krieg im Falle der Aussichtslosigkeit beenden. Ist dagegen der Angriff als solcher bereits ein Verbrechen, so kämpft der Angreifer 'nicht mehr um Sieg oder Niederlage, sondern ums Überleben' (Sebastian Haffner). Und da "Regeln" für den Gewinner eines Krieges zweitrangig sind, wird der Krieg ungleich brutaler geführt.

gerechter Krieg

Der gerechte Krieg - bellum iustum - sollte irgendwie auch noch eingearbeitet werden; habe hierzu leider kein Fachwissen --Gdschung 17:47, 10. Jan 2006 (CET)

Interwikis

Die volgende Interwikis scheinen mir völlig falsch zu sein. Das ist zu mindestens der Fall für alle Sprachen, die ich einigermaßen entziffern kann (Französisch, Englisch, Niederländisch und Portugesisch). Ich gehe davon aus, daß der Rest auch falsch ist. GL 21:16, 20. Mai 2006 (CEST)

cs:Stanné právo el:Πολέμου συμβάσεις en:Martial law fr:Loi martiale he:ממשל צבאי id:Darurat militer ilo:Linteg Militar ja:武力紛争法 nl:Staat van beleg pt:Lei marcial

Versehentlicher Revert

Mein Revert (14:05, 14. Feb. 2007) diente ursprünglich dem Ziel, die sachlich falschen Änderungen von Benutzer:Motix zurückzusetzen. So war die Aussage "... als internationales Gewohnheitsrecht nur nationalen Regelungen unterworfen" unsinnig, da sich Völkergewohnheitsrecht nicht durch nationale Regelungen definiert, sondern einzig und allein durch allgemeine Akzeptanz und langjährigen Gebrauch. Ebenso falsch war die Formulierung "... Repressalien gegen Zivilpersonen, die sich nicht gemäß Kriegsvölkerrecht verhielten ...", da Repressalien eine Reaktion auf einen Völkerrechtsverstoß eines Staates sind und sich damit nicht direkt gegen Personen richten, die einen Rechtsbruch begangen haben oder denen solches vorgeworfen wird. Sie sind also eine Zwangsmaßnahme zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße und keine Strafmaßnahme. Benutzer:Stéphane Haas ist mir dann dankenswerterweise mit einer sachkundigen Überarbeitung zuvorgegangen, meinen versehentlichen Revert habe ich deshalb natürlich zurückgenommen. --Uwe 14:16, 14. Feb. 2007 (CET)

Caroline-Kriterien und Präventivkrieg

Der unten genannte Einwand ist berechtigt. Der Satz sollte so nicht stehenbleiben.

Das Bundesverwaltungsgericht schreibt zu diesem Thema im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg ausführlich folgendes: "Von den Regierungen einzelner Staaten ist wiederholt unter Berufung auf Art. 51 UNCharta oder Völkergewohnheitsrecht auch eine so genannte „präventive Selbstverteidigung“ in Anspruch genommen worden. Dabei wurde argumentiert, angesichts des erreichten Entwicklungsstandes und der Zerstörungskraft moderner Waffen sowie der kurzen Vorwarnzeiten sei es nicht angezeigt zu erwarten, dass Staaten zunächst ihre drohende Verwüstung bereits durch den ersten Waffeneinsatz des Gegners „abwarten“ müssten, bevor sie selbst militärisch tätig würden. Dies ist jedoch umstritten geblieben (vgl. dazu einerseits Randelzhofer in Simma <Hrsg.>, Charta der Vereinten Nationen, 1. Aufl. 1991, Art. 51 RNr. 9 bis 14 sowie 34; ders. in Simma <Hrsg.>, The Charter of the United Nations, 2. Aufl. 2002, Art. 51 RNr. 39 m.w.N.; Horst Fischer in Knut Ipsen, Völkerrecht, a.a.O., § 59 RNr. 30, sowie andererseits die Nachweise u.a. bei Murswiek, a.a.O., [1016, Fußnote 12] und Nolte, a.a.O. [S. 307]). Ungeachtet dessen haben einzelne Regierungen freilich in der Folgezeit immer wieder ein solches Recht für sich und andere beansprucht. Eine gewohnheitsrechtlich relevante allgemeine Anerkennung hat dies jedoch nicht gefunden. Solche Militäreinsätze sind bis heute regelmäßig auf Widerspruch gestoßen (vgl. dazu die Einzelnachweise bei Bothe in Graf Vitzthum <Hrsg.>, a.a.O., Fußnote 22; Ausarbeitung für die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 2. Januar 2003, a.a.O. [S. 227 f.]). Auch von denjenigen, die eine erweiternde Interpretation des Art. 51 UN-Charta befürworten, wird die Anwendung militärischer Gewalt nach der so genannten Webster- Formel vom 24. April 1841 (zurückgehend auf den damaligen US-Außenminister Daniel Webster) allenfalls in einer Gefahrenlage für zulässig gehalten (vgl. dazu die Einzelnachweise bei Nolte, a.a.O. [S. 307]), die „gegenwärtig und überwältigend“ ist und „keine Wahl der Mittel und keinen Augenblick zur Überlegung lässt“ („instant, overwhelmig, leaving no choice of means and no moment for deliberation“, vgl. State Secretary Webster, zitiert nach Horst Fischer in Knut Ipsen, Völkerrecht, a.a.O., § 53 RNr. 30). Die Herausbildung einer übereinstimmenden völkerrechtlichen Staatenpraxis und einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung („opinio iuris“) über das Bestehen eines noch darüber hinausgehenden „präventiven Selbstverteidigungsrechts“ und damit von entsprechendem Völkergewohnheitsrecht lässt sich dagegen nicht feststellen. Eine solche Gefahrenlage („instant, overwhelming, leaving no choice of means and no moment for deliberation“) lag selbst nach dem Vorbringen der Regierungen der USA und des UK im Frühjahr 2003 nicht vor." (Quelle: Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04).

Ich hatte daher einen Änderungsvorschlag zum Satz gemacht, der aber offenbar etwas zu pointiert formuliert war, so dass er mißverstanden wurde. Vielleicht findet jemand eine bessere Formulierung.

Viele Grüße Sven Gluexpilz

(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von Sven Gluexpilz (DiskussionBeiträge) 11:43, 20.Jul.2008)

Schön, dass Du diesen Artikel ergänzt. Was Du schreibst, sieht im Großen und Ganzen gut aus. Nur: bitte füge Deine Diskussionsbeiträge unten auf der Seite hier an und signiere sie. Alles Wichtige dazu kannst Du auf WP:DS lesen. Ich habe jetzt eine Vorlage verwendet, um Deine Signatur zu ergänzen. Außerdem habe ich Deinen und meinen Beitrag mit einer Überschrift versehen und an das Ende kopiert. Zum fachlichen Teil: Du hast den Hinweis im Artikel auf die Caroline-Kriterien gelöscht, ebenso den Link auf den Artikel Präventivkrieg. Statt dessen hast Du einen anderen Text geschrieben. Dieses Vorgehen ist nicht ok, denn es gibt diese Caroline-Kriterien, sie sind anerkannt, und sie spielen auch seit vielen Jahrzehnten eine Rolle. Also ist es sinnvoll, sie hier im Artikel zu erwähnen. Wenn in der Praxis mancher Staaten die darin impizit enthaltene Notwehrsituation sehr weit gefasst wird, so kann das im Artikel in geeigneter Weise ergänzt werden. Hier einen Seitenhieb mit einem völlig unpassenden Wort wie Neoliberalismus einzubauen, dazu einen Hinweis auf den derzeitigen amerikanischen Prsäsidenten, das war ebenfalls eine schlechte Idee. Kritische Aussagen muß man besonders sorfältig formulieren und am Besten belegt man sie auch mit einem Einzelnachweis. Wie das geht, kannst Du unter Wikipedia:Belege nachlesen. Ich überlasse es Dir jetzt erstmal selbst, einen passenden Satz zu den Caroline-Kriterien einzubauen und den Link auf den Artikel Präventivkrieg wiederherzustellen. Wenn Du es nicht machst, werde ich es demnächst selbst machen. Giro Diskussion 11:31, 26. Jul. 2008 (CEST)

Lieber Giro,

vielen Dank für die Rückmeldung. Ich bin mit den Gepflogenheiten bei Wikipedia noch nicht sehr vertraut und bin daher für Hinweise zur Verbesserung meiner Beiträge dankbar. Ich wußte z.B. bislang nicht, dass man die Diskussionsbeiträge unten anfügt und dass man sie signiert. Auch Dein Verweis auf fehlende Belege ist gerechtfertigt.

Ich habe selbstverständlich nichts dagegen, wenn Du (oder ein anderer) eine Passage zu den Caroline/Webster-Kriterien und zum Präventivkrieg ergänzt. Ich hatte die bisherige Passage lediglich aus dem Grunde gestrichen, weil sie in der bisherigen Formulierung auf einer Minderheitsauffassung in der völkerrechtlichen Literatur beruhte.

Für die These, dass es sich in der ursprünglichen Formulierung um eine Minderheitsauffassung handelt, möchte ich mich auf folgende Belege stützen: (a) die Kritik auf dieser Diskussionsseite von dritter Seite an der bisherigen Formulierung (siehe ganz oben), (b) auf die ausführliche Kommentierung in Simma/Randelzhofer, Charta der Vereinten Nationen, 1991, Art. 51, Rn. 10 ff und Rn. 34 ff., (c) eine Passage in dem Nicaragua-Urteil des IGH, in der sich der IGH nicht auf die Caroline/Webster-Kriterien berufen hat, sondern schrieb: "In the case of individual self-defence, the exercise of this right is subject to the state concerned having been the victim of an armed attack" (ICJ-Reports 1986, 14 (103) § 195), und (d) auf die eingangs zitierten differenzierenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Ich halte mich aber künftig aus dieser Frage lieber heraus, weil ich einsehe, dass mein eigener Formulierungsvorschlag ebenfalls missglückt war.

Viele Grüße Sven Glückspilz --Sven Gluexpilz 20:52, 28. Jul. 2008 (CEST)

Seit ca. 2 Wochen ist übrigens auch das Aggressionsverbrechen ins Römische Statut durch die Review Conference aufgenommen worden! (nicht signierter Beitrag von 141.20.202.66 (Diskussion) 12:52, 11. Jul 2010 (CEST))

Kosovo

Im Artkel ist erwähnt, dass die Linke gegen den Kossovo-Einsatz geklagt hat, das Urteil aber noch aus stehe. Der Kosovo-Krieg ist jetzt 12 Jahre her. Gibt es immer noch kein Urteil oder ist der Artikel nur nicht aktualisiert? --134.176.204.177 17:31, 16. Feb. 2011 (CET)

Hinweis

Hallo,

ich möchte darauf hinweisen, dass es seit der Überprüfungskonferenz im letzten Jahr eine Defintion von Aggression gibt. Insofern ist der Artikel nicht auf dem neusten Stand. (nicht signierter Beitrag von 134.76.167.141 (Diskussion) 19:40, 16. Nov. 2011 (CET))

wohin verlinken wir die Ukraine; die Rebellen verkünden das Kriegsrecht.

wohin verlinken wir denn jetzt die Ukraine; die Rebellen verkünden das "Kriegsrecht". Das gibt es so aber nicht in dieser austarierten Juristenwelt hier. Geht das dann auf die Freischar oder was schlägt ihr vor? Oder was gäbe es noch für "sich vom Gesetz los sagen" alles?--Anidaat (Diskussion) 13:15, 22. Mai 2014 (CEST)

wenn Du keine Kenntnisse zu bestimmten Themen hast, ist der beste Rat für Dich, die Finger von diesen Artikeln einfach wegzulassen und Dich mit Deiner Frage an WP:Auskunft zu wenden. Fiddle (Diskussion) 13:38, 22. Mai 2014 (CEST)
Das war nicht meine Frage. --Anidaat (Diskussion) 14:26, 22. Mai 2014 (CEST)
Wenn Du nur einen Link für die Thematik der Ostukraine brauchst, dann nimm den Artikel Ausnahmezustand. Bis Genaueres über das Kriegsrecht in den ostukrainischen Volksrepubliken bekannt ist, wird das genügen. Fiddle (Diskussion) 17:38, 22. Mai 2014 (CEST)

Atomkrieg mit dem Kriegsvölkerrecht vereinbar ?

Die Erwähnung dieses wichtigen Punkts erfolgt nicht. Man kann ja sagen, gut, gibts einen (der dann mit einiger Sicherheit groß ausfallen wird), ist ohnehin alles egal. Nach der Devise: wo kein Kläger, da kein Richter. Es sei aber doch darauf hingewiesen, dass es sich bei Hauptverantwortlichen, die mit ziemlich beachtlichem Aufwand sich, und zwar seit Jahrzehnten, auf einen solchen vorbereiten und beachtliche Mengen an entsprechenden Mitteln aufgehäuft haben, ausgerechnet um die 5 ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats (Unsicherheitsrats ?) handelt - die wiederum einigermaßen eifersüchtig darauf bedacht sind, in einer Art Heiligen Allianz die Entstehung vergleichbar fürchterlicher Atommächte zu verhindern. - einige Worte dazu wären wünschenswert. Danke. --93.104.182.236 00:18, 6. Jul. 2014 (CEST)

Es gibt im humanitären Völkerrecht einen Grundsatz, nach dem zwischen militärischen Angriffsobjekten und zivilen Objekten, die nicht angegriffen werden dürfen, unterschieden werden muss. Daraus folgt das Verbot von Waffen, die unterschiedlos wirken können. Dem widerspricht natürlich der Einsatz von Atomwaffen, jedenfalls von strategischen. Für B- und C-Waffen z. B. gibt es deshalb auch ausdrückliche Verbote, nicht hingegen für Atomwaffen. Für die gibt es "nur" Abrüstungsabkommen und Ein- bzw. Durchfuhrverbote. Die internationale Interessenlage dürfte damit verdeutlicht sein, du hast sie ja auch bereits selbst erkannt ;-). Zurück zum Thema gekommen heißt das: die Frage, inwieweit der Einsatz von Atomwaffen verhindert werden kann, ist im Kriegsvölkerrecht nach wie vor müßig, weil konkrete Verwendungsverbote an den strategischen Interessen gewisser Staaten scheitern würden. Das Thema ist in den Bereichen Friedenssicherung und Strategische Studien besser aufgehoben als hier. --Chitarra56 (Diskussion) 02:10, 5. Jan. 2016 (CET)
danke. Das geht bei der Hochhaltung und Preisung des Völkerrechts (bzw. KVRs) immer etwas unter, dass die Macht halt das Recht schafft (also auch das Recht zum Metzeln "unschuldiger" Zivilisten, incl. süsser Babies, vgl. Trump, April 2017 anl. C-Waffen-Einsatz). --88.217.111.234 11:34, 9. Apr. 2017 (CEST)

ius ad bellum, ius in bello, casus belli, bellum iustum, bellum sacrum

Es tauchen in einigen Bereichen des Artikels massiv diese fremdsprachlichen Begriffe auf, obwohl es entsprechende deutsche Übersetzungen gibt. So etwas ist mir bisher bei noch keinem anderen Wikipedia-Artikel aufgefallen. Zum einen ist es wegen dieser Begriffe unglaublich schwer, einige Zusammenhänge im Artikel zu verstehen, zum anderen gibt es nirgends eine Erklärung, weshalb diese Begriffe verwendet werden, welche Sprache sie sind und woher sie stammen. --95.91.243.189 13:00, 19. Jul. 2014 (CEST)

ius ad bellum - das Recht zum Kriege/zur Kriegsführung ius in bello - das Recht/die Gerechtigkeit im Kriege casus belli - die Kriegsursache bellum iustum - der gerechte/richtige/gerechfertigte Krieg bellum sacrum - der heilige Krieg

Hierbei handelt es sich um Begrifflichkeiten, die in der frühen Neuzeit immer inflationären verwendet wurden, ihren Urspruch jedoch schon in der Antike haben.--78.51.14.57 02:41, 30. Dez. 2014 (CET)

Praktische Beispiele des Kriegsvölkerrechts

Die praktischen Beispiele, die in dem Abschnitt angeführt werden, sind doch wohl ein Scherz. Grundlegende Prinzipien wie Schonung der Zivilbevölkerung, Zulässigkeit von Repressalien nur in engen Grenzen, Verbot von biologischen und chemischen Waffen usw. fehlen, stattdessen werden ein paar (witzig sein sollende?) Spezialfälle angeführt, die in der Praxis kaum je eine Rolle spielen. Das Thema ist zu ernst für Trivialitäten wie das angebliche Pfeffersprayverbot. Unbelegt ist der Sums obendrein. Ich empfehle Komplettlöschung und neuschreiben. --Φ (Diskussion) 14:37, 7. Sep. 2015 (CEST)

+1. --Uwe (Diskussion) 20:57, 7. Sep. 2015 (CEST)
Ja, die einzeln aufgeführten Beispiele sind zwar nicht unzutreffend, aber ihre Gewichtung sollte gerade im Hinblick auf die Schwere der Tat unbedingt nachjustiert werden, indem weitaus gravierende Verstöße gegen das Kriegsvölkerrecht genannt werden (darum der Neutralitäts-BS). Sonst entsteht durch das Weglassen ein Zerrbild über die wirklichen Ausmaße und Konsequenzen. Die Beispiele sollten belegt (oder zumindest trivial u. allgemein bekannt) sein und anfangen bei der Veruntreuung von Hilfsgütern bis hin zu Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung, vor allem die begrifflich umfassten "Ethnischen Säuberungen" bedeuten schwere Verstöße gegen geltendes Kriegsvölkerrecht. Benatrevqre …?! 09:19, 10. Sep. 2015 (CEST)
Diesen Abschnitt kann man auch ersatzlos streichen, er ist grob irreführend und ohne irgendeinen Mehrwert für den Leser. Einzelheiten zum ius in bello werden ohnehin im spezielleren (und zu Recht lesenswerten) Artikel Humanitäres Völkerrecht behandelt. --Erzer (Diskussion) 18:38, 16. Sep. 2015 (CEST)