Musikverlag

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Ein Musikverlag ist das Unternehmen eines Musikverlegers.

Musikverlage verbreiten Werke der Musik. Sie können in Verlage der Unterhaltungsmusik (U-Verlage) und Verlage der ernsten Musik (E-Verlage) unterteilt werden. E-Musikverlage erwirtschaften einen Großteil ihrer Umsätze aus Notendruck und Papiergeschäft (Musikalien). Im Vergleich erzielen U-Musikverlage zu einem noch viel größeren Anteil Erlöse aus der Verwertung ihrer Musik in Radio, TV, Werbung, Film und auf der Bühne (sog. Aufführungsrechte) oder durch Abgaben der Tonträgerhersteller (sog. mechanische Rechte).

Mittlerweile summieren sich auch Umsätze aus neuen Medien wie Klingeltönen, Online-Musik und Musik in Computerspielen.

Mit jährlich rund 7.000 neuen und etwa 300.000 insgesamt lieferbaren Notenausgaben (Stand: 2009) erzielen die Musikverlage etwa 630 Millionen Euro jährlich. Dieses im Branchenjargon Papiergeschäft bildet etwa 15 Prozent der Gesamtumsätze. Den großen Rest spielen die Notenausgaben über Aufführungen in Hörfunk, Fernsehen, Internet, Theatern oder Werbung ein. Die Nutzer rechnen über die GEMA Urheberrechtszahlungen anteilig an die noch urheberrechtlich geschützten Komponisten bzw. deren Erben und andererseits an die betreffenden Musikverlage, die die Werke herausgeben, ab. So unterscheiden sich die Noten-Buchverlage deutlich von anderen: Orchester brauchen Musik-Noten – auch Notenbücher genannt – für Aufführungen. Erzeugnisse aus anderen Verlagen kommen im Vergleich viel seltener etwa als Theaterstück, im Radio etc. vor. Sie sind vom befristeten Urheberrechtsschutz ökonomisch unabhängiger.[1]

Der weltweit größte Musikverlag bis 2006 (in den Bereichen Pop/Rock/Hip-Hop) war die EMI Group (bis 1972 Francis, Day & Hunter). Durch den Kauf des BMG Music Publishing Verlages im Jahr 2006 durch die Universal Music Group wurde die Universal Music Publishing Group zum weltweit größten Musikverlag 2007. Mit über 300.000 Musiktiteln im Katalog ist Peermusic Inc. heute der weltweit größte noch im Privatbesitz befindliche Musikverlag. Der wichtigste Musikverlag Österreichs ist die Universal Edition in Wien. Der nach eigenen Angaben weltgrößte international tätige Klassik-Musikverlag ist Boosey & Hawkes.

Die großen Tonträger-Konzerne (Sony BMG, Universal, EMI und Warner) unterhalten eigene Musikverlage, die sie meist durch Kauf von privaten Verlagsinhabern erworben hatten. Auch viele kleinere Labels gehen immer mehr dazu über, ihrem Label einen Verlag anzugliedern, um Teile der Einnahmen in das Marketing des Labels zurückfließen zu lassen. Musikverlage bilden insofern einen wichtigen Teil der Wertschöpfungskette in der Musikindustrie.

Die Interessenorganisation der deutschen Musikverlage ist der Deutsche Musikverleger-Verband e.V.

2010 kamen Musikverlage im März auch erstmals zur Leipziger Buchmesse[2] (wenn die Frankfurter Musikmesse zeitlich anders stattfindet).

Die in Qualität wie Quantität bedeutendste archivische Überlieferung von Musikverlagen im deutschsprachigen Raum ist das Archivgut von Musikverlagen im Sächsischen Staatsarchiv – Staatsarchiv Leipzig. Sie umfasst bei über 700 laufenden Metern Gesamtumfang Archivgut aus dem Zeitraum 1800 bis 1990 und dokumentiert die nationalen wie internationalen Aktivitäten wichtiger Musikverlage wie Breitkopf & Härtel, C. F. Peters und VEB Deutscher Verlag für Musik.

Noten im Internet

Im Laufe der Verbreitung des Internets entstanden neue Verbreitungsformen von Musiknoten.

Onlinemusikverlage handeln nicht mehr mit bedrucktem Papier, sondern stellen die Grafiken als Datei zur Verfügung.

Vorteile der digitalen Noten:

  • Die Kosten für Drucklegung, Lagerhaltung und Vertrieb entfallen.
  • Die Noten sind daher preisgünstig oder gar kostenlos
  • Die Dateien können ständig aktualisiert werden

Verträge im Verlag

Verträge im Verlag werden häufig in drei Kategorien untergliedert: Verträge, die das Verhältnis zu anderen Institutionen und natürlichen Personen regeln, so genannte Standardverträge, Verträge über Urheberrechte und alle sonstigen Verträge. Die im Folgenden verwandten Bezeichnungen für die einzelne Verträge sind gesetzlich nicht festgeschrieben, es handelt sich jeweils um einen Vertrag sui generis.

Standardverträge

Musikverlagsvertrag

Basis aller Verträge im Verlag ist der Musikverlagsvertrag, der als Austauschvertrag beiden Seiten, sowohl dem Verlag als auch dem Urheber, Haupt- und Nebenleistungspflichten auferlegt. Dies gestaltet sich häufig in der Form, dass der Urheber dazu verpflichtet wird, ein fertiges, druckreifes musikalisches Werk abzuliefern und seine Verwertungs- und Nutzungsrechte nach dem UrhG an den Verlag zur Wahrnehmung zu übertragen. Der Verlag ist verpflichtet, das Werk zu veröffentlichen. Dies bedeutet nach § 6 des UrhG die Zugänglichmachung des Werkes gegenüber einer unbestimmten Öffentlichkeit. Der Verlag ist verpflichtet, das Werk bestmöglich zu verwerten und die daraus resultierenden Einnahmen ordnungs- und vertragsgemäß abzurechnen. Im Regelfall sind Urheber und Verlag Mitglieder der GEMA oder der jeweiligen national zuständigen Verwertungsgesellschaft. Rechte gemäß §§ 16–22 des Urheberrechtsgesetzes UrhG werden so zunächst von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.

Autorenexklusivvertrag

Eine Weiterführung des Musikverlagvertrages stellt der Autoren-Exklusivvertrag dar, welcher Urheber und Verlag auch für zukünftige Werke aneinander bindet. Mit dem Abschluss eines Autorenexklusivvertrages kann der Verlag zweierlei Motivationen verfolgen: Entweder setzt der Verlag sein Vertrauen in die Talente eines noch unbekannten Künstlers und möchte sich diese über einen längeren Zeitraum, meist über 3 bis 5 Jahre, sichern. Die Regelung des § 40 des UrhRG, die eine Kündigung nach 5 Jahren ermöglicht, kann mit einem Autorenexklusivvertrag nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Rechte aller Werke, die in dieser Zeit vom Künstler geschaffen werden, verbleiben in der Regel für die gesamte Dauer der Schutzfrist im Verlag. Oder der Verlag möchte einen schon erfolgreichen Künstler an sich binden bzw. einkaufen. Dies wird häufig mit einer Vorschusszahlung erreicht, die sich an bisherige Erfolge des Autors oder an den zu erwartenden Einnahmen bemisst. Die Verträge verlängern sich generell immer so lange, wie es noch offene Vorauszahlungen zu Ungunsten des Autors gibt. Zu diesem Zwecke werden häufig die so genannten rolling advances (laufende Vorauszahlungen) an eine Mindesteinbringungspflicht gekoppelt. Eine Kündigung seitens des Künstlers ist an eine Rückzahlung der noch offenen Vorauszahlungen geknüpft. Während der Vertragslaufzeit ist es dem Autor ohne die Zustimmung seines Exklusivverlages nicht gestattet, Verträge mit anderen Verlagen abzuschließen bzw. die Verwertung seiner Urheberrechte gegenüber Dritten einzuräumen. Häufig ist mit dem Abschluss eines Autorenexklusivvertrages auch die Übernahme der bereits bestehenden Werke in den Exklusivvertrag verbunden. Altwerke müssen dann zumeist einem anderen Verlag abgekauft werden.

Co-Verlagsvertrag

Die Basis für die Zusammenarbeit mehrerer Verlage bildet der Co-Verlagsvertrag. Er regelt das Verhältnis zwischen zwei oder auch mehreren Verlagen, die gemeinsam ein Werk oder eine Vielzahl von Werken verlegen. Durch den Co-Verlagsvertrag wird festgehalten, welcher der beteiligten Verlage für die Auswertung bestimmter Nutzungsrechte verantwortlich ist, wer möglicherweise die Federführung innehält und wie gegen Rechtsverletzungen vorgegangen wird.

Editionsvertrag

Ähnlich dem Co-Verlagsvertrag gestaltet sich der so genannte Editionsvertrag, der das Verhältnis zwischen einem Verlag und einem Nicht-Verlag, häufig einem Urheber, regelt. Der Editionsvertrag stellt für den Künstler somit also eine weitere Einnahmequelle dar, da er über den Erhalt der rolling advances hinaus auch an der direkten Auswertung der Nutzungsrechte seiner Werke partizipiert. Im Innenverhältnis verhalten sich die Parteien ähnlich wie in einer GbR, im Außenverhältnis wird bei der GEMA eine so genannte Edition angemeldet, die unter dem Dach des Verlages angesiedelt ist und eine eigene Editionsnummer erhält.

Administrationsvertrag

Im Gegensatz zum Co-Verlagsvertrag und zum Editionsvertrag werden beim Administrationsvertrag keine Verwertungsrechte an andere Verlage oder Personen abgetreten. Durch den Administrationsvertrag wird lediglich die Verwaltung eines Verlages bzw. eines Werkkataloges an einen anderen Verlag übertragen. Der Administrationsverlag erhält die Befugnisse zur Wahrnehmung aller Rechte und zum Inkasso aller Einnahmen. Für diese Tätigkeit erhält er jedoch lediglich eine Provision, welche zurzeit üblicherweise 10 Prozent der Einnahmen nicht übersteigt. Was genau als Einnahme definiert wird, regelt ebenfalls der Administrationsvertrag.

Subverlagsvertrag

An ihn angelehnt ist der Subverlagsvertrag, den man als Administrationsvertrag fürs Ausland bezeichnen könnte. Durch ihn überträgt ein Verlag seine Rechte zur Wahrnehmung im Ausland auf einen dort ansässigen Verlag. Der Vorteil liegt in der direkten Betreuung der Werke am jeweiligen Ort. Die Betreuung könnte auch durch eine ausländische Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, allerdings würde die Ausschüttung an den Originalverlag dann nach einem vorgegebenen Verteilungsplan stattfinden. Ohne Subverleger werden die Gelder dann über Gegenseitigkeitsverträge zwischen den internationalen Verwertungsgesellschaften an den Originalverleger unter Abzug einer Auslandsprovision von ca. 20 Prozent weitergeleitet. Ein Unterfangen, das z. B. von Deutschland aus für Märkte wie Japan oder auch die USA kaum vorstellbar ist bzw. einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Aus diesem Grund haben alle großen Verlage in annähernd jedem Land mittlerweile ihre eigenen Schwestergesellschaften, wodurch selbst der Subverlegeranteil im Vermögen des Konzerns verbleibt.

Verträge über Leistungsschutzrechte

Die nachfolgenden Verträge sind nur relevant, wenn der Musikverlag ein produzierender Verlag ist, ansonsten werden sie typischerweise von Tonträgerunternehmen und eben nicht von Musikverlagen abgeschlossen.

Leistungsschutzrechte sichern u. a. die rechtliche Stellung der ausübenden Künstler, also derjenigen, die ein Werk nicht erstellen, sondern vortragen, aufführen, arrangieren oder auch einspielen.

Künstlervertrag

Eine zentrale Rolle unter den Verträgen über Leistungsschutzrechte spielt der Künstlervertrag. Er regelt das Verhältnis zwischen Künstler, der nicht zwangsläufig Urheber sein muss, und Verlag. Die Grenzen zum Musikverlagsvertrag scheinen fließend, sind sie jedoch nicht, ist man sich erstmal über den rechtlichen Unterschied zwischen einem Urheber und einem Künstler im Klaren. Während es sich beim Musikverlagsvertrag um das Sichern geistigen Eigentums durch den Verlag handelt, zielt der Künstlervertrag direkt auf das z. B. physische Einspielen eines Stückes ab, eben auf eine Leistung. Als Gegenleistung erhält der Künstler die ihm vertraglich und gesetzlich zustehende Vergütung. Häufig sind diese Verträge auf einen speziellen Titel, eine bestimmte Anzahl von Titeln oder eine feste Laufzeit zugeschnitten. Je nach dem kann es sich also um eine Titelexklusivität oder um eine persönliche Exklusivität handeln. Bei Ersterem darf der Künstler in einem vereinbarten Zeitraum mit keinem anderen Vertragspartner denselben Titel einspielen. Die persönliche Exklusivität führt noch weiter und beschränkt die Leistungen des Künstlers über einen definierten Zeitraum auf einen einzigen Vertragspartner, unabhängig vom Titel. Darüber hinaus verpflichtet sich der Künstler meist auch zur Beteiligung an Konzerten und Auftritten jeglicher Art, z. B. Promotiontermine. Rechte an der persönlichen Vermarktung können ebenfalls abgetreten werden, häufig sind hiervon Namensrechte und das Recht am eigenen Abbild betroffen (vor allem zu Merchandisingzwecken).

Produzentenvertrag

Neben dem Künstler ist der Produzent eines Werkes von entscheidender Bedeutung. Seine Aufgabe besteht z. B. im Arrangieren und Koordinieren der Aufnahmen und Einspielsequenzen. Er ist an allen Schritten bei der Erstellung des endgültigen Musikstückes beteiligt, vom ersten Einspielen eines Instrumentes bis zur Fertigstellung des Masterbandes. Im Regelfall wird er mit dem Tonträgerhersteller einen Vertrag über seine Leistungen als Klangregisseur abschließen, der so genannte Produzentenvertrag. Damit überträgt er, ähnlich wie der Künstler, seine Leistungen zur exklusiven Auswertung dem Hersteller.

Bandübernahmevertrag

Der Produzent hat auch die Möglichkeit, ein Werk in völliger Eigenregie zu produzieren. Alle für die Anfertigung des fertigen Mastertapes nötigen Rechte und künstlerischen Darbietungen müssen von ihm vorfinanziert werden. Das fertige Endergebnis seiner Arbeit wird an einen Verlag, Tonträgerhersteller oder auch Distributor verkauft, vorausgesetzt natürlich, der Produzent findet einen Käufer. Diesen Vorgang regelt der Bandübernahmevertrag. Üblicherweise wählen nur etablierte Stars diesen Vertragstyp, da hier das (dann geringe) Risiko eines finanziellen Fehlschlages selbst zu tragen ist, dafür aber höhere Verkaufsbeteiligungen erzielt werden.

Labelvertrag

Eine gesonderte Rolle unter den Verträgen über Leistungsschutzrechte spielt der Labelvertrag, der eigentlich nur eine Gestattung seitens des Verlages darstellt. Mit dem Labelvertrag wird dem Künstler oder auch Produzenten gestattet, seine Darbietungen und Leistungen unter einem eigenen Label verbreiten zu lassen. Einerseits nutzen gern etablierte Musiker diese Möglichkeit, ihre Produkte unter eigenem Namen zu veröffentlichen. Andererseits wird diese Methode häufig in Verbindung mit so genannten Majorlabels und noch relativ unabhängigen Künstlern angewandt, da sowohl der Verlag als auch der Künstler vermeiden möchten, dass die Darbietungen vom Publikum als unauthentisch eingeschätzt werden, wenn die Musik durch ein Mainstreamlabel veröffentlicht wird. Mit dem Abschluss eines Labelvertrages können Produktionen also unter den Deckmantel eines unabhängig wirkenden Labels gestellt werden, wobei die Rechte zur Herstellung, Vertrieb und Auswertung zum Großteil noch beim Majorlabel liegen.

Sonstige Verträge

Bei anderen Verträgen, welche nicht in der Kategorie der Standardverträge und Verträge über Leistungsschutzrechte genannt wurden, handelt es sich meist um Ergänzungen bzw. Weiterführungen bereits bestehender Verträge.

Ein klassischer Vertrag, der die Rechte des Verlages erweitert, ist der Merchandising-Vertrag. Der Verlag erlangt Persönlichkeitsrechte des Künstlers, wie z. B. Namensrechte oder auch das Recht am eigenen Bild. Der Unterschied zum Künstlervertrag besteht darin, dass beim Merchandising-Vertrag die Rechte explizit und ausschließlich für die Auswertung von Merchandising-Artikeln verwandt werden.

Weitere Verträge sind z. B. der Vertrag mit einem Management, Gastspielverträge und Tourneeverträge.

Verbände

Siehe auch

Literatur

  • Thomas Tietze: Musikverlage, Deutsches Musikinformationszentrum 2012 (online; PDF; 216 kB)
  • Musikverlage, in: Deutscher Musikrat (Hrsg.): Musik-Almanach 2007/08. Daten und Fakten zum Musikleben in Deutschland, ConBrio, Regensburg, 2006, S. 1003–1033.
  • Hans Heinsheimer: Schönste Grüße an Aida. Nymphenburger Verl.-Handlung, München 1969
  • Jörg Fukking: Der Musikverlag – ein Einstieg. Musikmarkt, München 2006, ISBN 3-9809540-7-2
  • Arno Grohmann: Leistungsstörungen im Musikverlagsvertrag. Jenaer Wiss. Verl.-Ges, Jena 2006, S. 1003–1033, ISBN 3-935808-95-X
  • Otto Kolleritsch (Hrsg.): Der Musikverlag und seine Komponisten im 21. Jahrhundert. Zum 100-jährigen Jubiläum der Universal Edition (= Studien der Wertungsforschung 41), Universal-Edition, Wien-Graz 2002, ISBN 3-7024-1313-8
  • Christian Baierle: Der Musikverlag, Musikmarkt Verlag, München 2009, ISBN 978-3-9811024-5-1
  • Urs Pfeiffer: Vom Notendrucker zum Rechtemakler: Die Entwicklung des modernen Musikverlags, Tectum Wissenschaftsverlag, Marburg 2011, ISBN 978-3-8288-2806-3

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Von befristetem Urheberrechtsschutz unabhängiger. Vgl. etwa Bbl. 17, S. 38
  2. Musikverlage im März auch erstmals zur Leipziger Buchmesse