Verrechnung

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Unter Verrechnung ist der Ausgleich oder die Saldierung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten oder gegenseitiger Kosten oder Erträge zu verstehen.

Allgemeines

Verrechnung ist ein diffuser Begriff, der stets dann benutzt wird, wenn es um die Abrechnung, Anrechnung, Aufrechnung oder den Ausgleich von mindestens zwei gegensätzlichen oder korrespondierenden ökonomischen Größen geht. Wer die Verrechnung (Aufrechnung, Kompensation) erklärt, übt ein aufhebendes Gestaltungsrecht aus, das die Forderungen der Vertragsparteien bis zum Betrag der kleineren Forderung erlöschen lässt.[1] Legt man der Verrechnung das Aufrechnungsrecht zugrunde, ist die Verrechnung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; der Wille einer der Parteien genügt.[2] Eine Verrechnung hat zur Folge, dass bei gegenseitigen Verbindlichkeiten nicht jeder seine eigene Verbindlichkeit zahlen muss, sondern nur ein Vertragspartner, sodass Doppelzahlungen vermieden werden.

Von der Aufrechnung unterscheidet sich die Verrechnung dadurch, dass bei der Aufrechnung nur Forderungen in Betracht kommen, während bei der Verrechnung auch andere Leistungen zugrunde gelegt werden können.[3]

Verrechnungsarten

Verrechnungen gibt es in den verschiedensten Fachgebieten:

Alle diese Vorgänge betreffen ökonomische Größen wie Forderungen/Verbindlichkeiten, Kosten/Erträge oder Guthaben, bei denen mindestens zwei Wirtschaftssubjekte beteiligt sind und einen Ausgleich herbeiführen wollen.

International

Verrechnung ist in der Schweiz der Rechtsbegriff für die Aufrechnung (Art. 120 OR). Schulden sich danach „zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen“. Im Konkurs können die Gläubiger gemäß Art. 123 OR ihre Forderungen mit denen des Gemeinschuldners verrechnen. Im schweizerischen Konkurs ist eine Verrechnung grundsätzlich zulässig (Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 213 Abs. 1 SchKG). Teils wird die Verrechnung gegenüber der Rechtslage außerhalb des Konkurses sogar erleichtert (Art. 208 Abs. 1, 211 Abs. 1 SchKG), teils wird sie jedoch erschwert bzw. untersagt (Art. 213 Abs. 2–4, 214 SchKG).[7]

Dem internationalen Tauschhandel (englisch barter) liegt ein Verrechnungsverfahren zugrunde, das „als System der gewollten Verrechnung mit einer Vielzahl von Partnern unter Verzicht auf den sofortigen Ausgleich von Leistungen durch Zahlungen des Geschäftspartners“ zu qualifizieren ist.[8] Beim Barter-Geschäft werden mithin Barzahlungen vermieden, weil Geldmangel oder Devisenmangel besteht. Das gilt auch für die gegenseitige Verrechnung von Waren oder Dienstleistungen bei Kompensationsgeschäften. Verrechnungsverfahren werden auch international beim Clearing und Netting eingesetzt.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Verrechnung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Carl Joseph Anton Mittermaier, Archiv für die civilistische Praxis, Band 200, 2000, S. 159
  2. Carl Joseph Anton Mittermaier, Archiv für die civilistische Praxis, Band 200, 2000, S. 159
  3. Klaus Peter Berger, Der Aufrechnungsvertrag, 1996, S. 15
  4. Klaus Peter Berger, Der Aufrechnungsvertrag, 1996, S. 48
  5. BGH MDR 1966, 923, 926
  6. BGH, Urteil vom 21. März 2018, Az.: VIII ZR 68/17 = BGH NJW 2018, 3448
  7. Marc Hunziker/Michel Pellascio, Repetitorium Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2012, S. 275 f.
  8. OLG München, Urteil vom 15. Dezember 1993, Az.: 7 U 4442/93; WM 1994, 1226