Abgeordnetenentschädigung

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Die Abgeordnetenentschädigung ist neben der Amtsausstattung ein Bestandteil der Diäten (von lateinisch dies, „Tag“; mittellateinisch dieta, „Tagelohn“; französisch diète, „die tagende Versammlung“; in der Schweiz wird von Taggeld gesprochen), die den Mitgliedern eines Parlaments gewährt werden.[1] In Deutschland gibt es Diäten seit 1906. Zuvor war die Mitgliedschaft im Parlament ehrenamtlich und die Abgeordneten des Reichstags durften auch keine Bezahlung für diese Tätigkeit erhalten.[2]

Ursprünglich wurden die ersten Diäten von Perikles eingeführt, damit sich auch Angehörige der unteren Klassen der Politik widmen konnten (der Verdienstausfall wurde ausgeglichen). Es gab nun Sitzungsgeld für das Richteramt, regelmäßige Entschädigungen für Hopliten und Ruderer sowie für die Ratsmitglieder Athens.[3]

Die automatische Inflations-Anpassung wurde 2020 ausgesetzt.[4] Die Abgeordnetenentschädigung für Mitglieder des deutschen Bundestags beträgt seit dem 1. Juli 2022 10.323,29 Euro/Monat.[5][6]

Allgemeines

Die Höhe und Struktur der Abgeordnetenentschädigung steht kontinuierlich in der öffentlichen Diskussion. Kontrovers diskutiert werden folgende Sachverhalte:

  • der Tageslohn eines Abgeordneten im Bundestag
  • die absolute Höhe der Diäten,
  • das Verhältnis zwischen Diätenhöhe und Arbeitsaufwand der Parlamentarier, insbesondere bei Landtagsabgeordneten[7]
  • die Höhe der Diäten im Vergleich zum Einkommen, das ein Abgeordneter außerhalb der Politik verdienen würde (z. B. gemessen an seiner Qualifikation oder an seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit),
  • die Anpassung der Diäten an die allgemeine Lohnentwicklung,
  • die Festlegung der Diäten durch die Parlamente selbst beziehungsweise eine automatische Anpassung an Lohnsteigerungen,
  • zusätzliche Leistungen, die Abgeordnete gegenüber Arbeitnehmern oder Beamten erhalten (z. B. Übergangsgelder, Altersversorgung, Freifahrkarten etc.),
  • (pauschalisierte) Leistungen für Mitarbeiter, Arbeitsmittel, Wahlkreisbüros etc.,
  • die Behandlung der Nebeneinkommen der Parlamentarier,
  • Doppelversorgung von Abgeordneten, die gleichzeitig Regierungsämter innehaben,
  • indirekte Parteienfinanzierung durch Mandatsträgerabgaben,
  • Funktionszulagen (siehe unten)

und

  • die Steuerfreiheit der an die deutschen Abgeordneten neben den Diäten gezahlten Aufwendungsentschädigung.

Geschichte

Die Geschichte der Abgeordnetenentschädigung begann mit der Erfindung der athenischen Demokratie. Für den Besuch der athenischen Volksversammlung (Ekklesia) wurde seit etwa 395 v. Chr. eine Entschädigung, das sogenannte Ekklesiastikon gezahlt. Auch die Klage über steigende Entschädigungen ist nicht neu, sondern wurde bereits damals erhoben.

Mit dem Aufkommen moderner Parlamente im 18. und 19. Jahrhundert war zunächst noch keine Diätenregelung vorgesehen. Um auch vermögenslosen Kandidaten die parlamentarische Arbeit zu ermöglichen, wurden Diäten zunehmend gefordert (z. B. 1836 durch die Chartisten in England). In der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 bestimmte anfangs Art. 32 ein Diätenverbot für die Mitglieder des Reichstags. Ab Januar 1874 erhielten die Abgeordneten lediglich eine Freifahrkarte für die Bahn zur Anreise.[8] Hierdurch sollte der Professionalisierung entgegengewirkt werden („Berufsparlamentarier“) und die Unabhängigkeit der Parlamentarier gestärkt werden. Die Abgeordneten mussten daher über Vermögen verfügen, um mittels der Privateinkünfte ihr Mandat überhaupt finanzieren zu können. Arbeiter und kleine Angestellte (naturgemäß die Klientel der SPD) waren daher per se in ihrem Mandat benachteiligt, so sie denn überhaupt zur Parlamentswahl antreten konnten. Die frühere Deutsche Fortschrittspartei hatte daher einen Diätenfonds gebildet, aus welchem einzelne Abgeordnete solche Entschädigungen erhielten.[9] Erst nach vielen Anläufen und vor allem auf Drängen der SPD, wurde 1906 durch ein verfassungsänderndes Reichsgesetz das Diätenverbot aufgehoben.[10] Auf Ebene der Länder wurden bereits früher Tagegelder gezahlt. So erhielten zum Beispiel die Abgeordneten der zweiten Kammer der Landstände des Großherzogtum Hessen gemäß dem Gesetz vom 20. Oktober 1894 ein Tagegeld von 9, ab 1911 von 15 Goldmark.[11]

Während also im Deutschen Reich und in England die Diätenfrage heiß umkämpft war, waren in den anderen Demokratien in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts Diäten üblich.[9] Doch im Deutschen Kaiserreich erfolgte nach vorherigem Einspruch des Kaisers Wilhelm II. im Dezember 1902 die Zustimmung mit der Maßgabe, die Tagegelder bereits ab 1. Mai 1901 zu zahlen. Die notwendige Beschlussfassung durch den Bundesrat wäre ohne Problem zu erreichen und ein entsprechender Gesetzestext müsse nur noch angepasst werden.[12]

In der Weimarer Republik erhielt das Recht auf Abgeordnetenentschädigung erstmals Verfassungsrang (Art. 40 Weimarer Verfassung). Die Abgeordneten erhielten das ganze Jahr hindurch 25 Prozent des Grundgehaltes eines Ministers sowie zusätzlich einem Dreißigstel der Monatspauschale pro Tag, wenn sie außerhalb von Sitzungsperioden in Berlin sein mussten.

Im Jahr 1949 wurde die Abgeordnetenentschädigung in Art. 48 Abs. 3 Grundgesetz festgeschrieben. Die Entschädigung im Jahr 1949 betrug 600 DM. Hinzu kam ein Tagegeld von 450 DM sowie eine pauschalisierte Auslagenerstattung von 300 DM und 600 DM Reisekostenersatz.

Eine Alter- und Hinterbliebenenversorgung wurde erst 1958 eingeführt. Anlass war der Unfalltod des Abgeordneten Josef Gockeln, der zu den eifrigsten Befürwortern einer Parlamentarierversorgung für das Alter und insbesondere für die Hinterbliebenen gehört hatte, „damit auf Dauer nicht nur Vermögende, die aus privaten Mitteln vorsorgen können, in den Parlamenten sitzen“. Ironie des Schicksals war es, dass erst sein Unfalltod, der seine Frau und Kinder zu Sozialfällen machte, dazu führte, dass eine Gruppe von 34 Bundestagsabgeordneten unter der Führung von Josef Arndgen (CDU), Walther Kühn (FDP), Carlo Schmid (SPD) und Ludwig Schneider (DP) einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung für Abgeordnete einbrachte.

Deutschland

Versorgung der Bundestagsabgeordneten

Abgeordnetenentschädigung

Die Grundsätze für die Versorgung der Abgeordneten im Deutschen Bundestag sind im Art. 48 Abs. 3 GG festgelegt. Darin heißt es, dass die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben und alle staatlichen Verkehrsmittel frei benutzen dürfen. Das Nähere wird per Bundesgesetz, in diesem Falle durch das Abgeordnetengesetz, geregelt. Das Abgeordnetengesetz unterscheidet hierbei die Abgeordnetenentschädigung – das eigentliche Gehalt des Abgeordneten – und die Amtsausstattung. Vor 1977 erhielten die Mitglieder des Deutschen Bundestags eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, die als Diäten bezeichnet wurde.[13]

Die Mitglieder des Bundestages erhalten eine monatliche „Abgeordnetenentschädigung“ in Höhe von 10.012,89 Euro (Stand 1. Juli 2021). Seit 1977 ist die Abgeordnetenentschädigung steuerpflichtig,[13] bleibt aber von Rentenbeiträgen befreit. Die gewährte Amtsausstattung (§ 12 AbgG) ist eine steuerfreie Pauschale.[1] Ein Tagegeld erhalten die Mitglieder des Bundestags, im Unterschied etwa zu den Europaabgeordneten, nicht.

Seit dem Diäten-Urteil von 1975 des Bundesverfassungsgerichts[14] bestimmen die Bundestags- und Landtagsabgeordneten die Höhe ihrer Bezüge selbst. Nach diesem Urteil sind die Abgeordneten verpflichtet, „vor den Augen der Öffentlichkeit“ die Höhe ihres Einkommens zu bestimmen; eine automatische, an die Gehälter von Beamten gekoppelte Anhebung der Diäten, ist demnach nicht erlaubt. Bei Einführung der Bundestagsdiäten entsprachen die Bezüge den Einkünften eines Richters an einem obersten Bundesgericht. Heute hinken die Diäten um etwa 950 Euro hinter diesem Vergleichsmaßstab her, da die Abgeordneten wiederholt auf eine Diätenerhöhung verzichtet haben. Die Diäten sind wie die allgemeinen Einkommen und Lebenshaltungskosten seit 1977 deutlich angestiegen, statistisch gesehen sind die Diäten aber hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben, da sie nach dem Diäten-Urteil auch nicht mehr auf Durchschnittseinkommen basieren (BIP pro Kopf in Deutschland 2006, 2.952 Euro monatlich). Ein Vorstoß der Großen Koalition zur Angleichung der Abgeordnetenbezüge an die Bezüge der Bundesrichter zum Beginn des Jahres 2010 auf einen Betrag von 8.159 Euro führte Anfang Mai 2008 zu heftigen Diskussionen.[15] Die Fraktionsvorsitzenden von CDU/CSU und SPD stoppten daraufhin am 20. Mai 2008 das Vorhaben, da es „offensichtlich nicht vermittelbar“ war.[16]

Abgeordnetenentschädigungen der Bundestagsabgeordneten[17]
Zeitraum Diäten
(zu jeweiligen Preisen)
Kostenpauschale
(zu jeweiligen Preisen)
DM/Monat Euro/Monat DM/Monat Euro/Monat
1.9.1949 – 31.3.1951 0.0600 0.0307(*)
00.00.1975 – 1977 03.850 01.966
00.00.1977 – 1982 07.500 03.835
00.00.1983 – 07.819,50 03.998
1.7.1992 – 30.9.1995 10.366 05.300 (**) 5.978 3.057
1.1.1996 – 31.12.1996 11.300 05.778 (**) 6.142 3.140
1.1.1997 – 30.6.1997 11.300 05.778 (**) 6.251 3.196
1.7.1997 – 31.12.1997 11.825 06.046 (**) 6.251 3.196
1.1.1998 – 31.3.1998 11.825 06.046 (**) 6.344 3.244
1.4.1998 – 31.12.1998 12.350 06.314 (**) 6.344 3.244
1.1.1999 – 30.6.2000 12.875 06.583 (**) 6.459 3.302
1.7.2000 – 31.12.2000 12.953 06.623 (**) 6.520 3.334
1.1.2001 – 31.12.2001 13.200 06.749 (**) 6.558 3.353
1.1.2002 – 31.12.2002 06.878 (**) 3.417
1.1.2003 – 31.12.2007 07.009 (**) 3.503
1.1.2008 – 31.12.2008 07.339 (**) 3.782
1.1.2009 – 31.12.2009 07.668 (**) 3.868
1.1.2010 – 31.12.2011 07.668 (**) 3.969
1.1.2012 – 31.12.2012 07.960 (**) 4.029[18]
1.1.2013 – 30.6.2014 08.252 (**) 4.123[19]
1.7.2014 – 31.12.2014 08.667 (**) 4.204[20]
1.1.2015 – 30.6.2016 09.082 (**)[21] 4.267,06[22]
1.7.2016 – 30.6.2017 09.327 (**)[23] 4.305,46[24]
1.7.2017 – 30.6.2018 09.541,74[25] 4.318,38[26]
1.7.2018 – 30.6.2019 09.780,28[27] 4.339,97[28]
1.7.2019 – 30.06.2021 10.083,45[29] 4.418,09[30]
1.7.2021 – 30.06.2022 10.012,89[6] 4.560,59[31]
1.7.2022 – 10.323,29[32] 4.583,39[33]

(*) plus Tagegeld 450 DM plus Unkostenersatz 300 DM plus 600 DM Reisekostenersatz.

(**) Seit 1. Januar 1995 minus 1/365 des Betrages als Beitrag zur Pflegeversicherung (vgl. § 11 Abs. 3 AbgG).

Büroausstattung/Konto für Sachleistungen

Um ihr Mandat ausüben zu können, erhalten die Abgeordneten Geld- und Sachleistungen. Zu den Sachleistungen gehören die Bereitstellung von eingerichteten Büros am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin und der Anschluss an das gemeinsame Informations- und Kommunikationssystems des Bundestages, was Telefon, Internet, E-Mail usw. enthält. Zusätzlich wird den Abgeordneten jährlich ein Betrag von 12.000 Euro zur Verfügung gestellt, mit denen sie "vor allem Büromaterial, Geräte wie Laptops mit Zubehör, Diktier- und Faxgeräte, mandatsbezogene Fachbücher, Schreibgeräte, Briefpapier, die IT-Ausstattung ihrer Wahlkreisbüros, Mobiltelefone sowie Mobilfunk- und Festnetzverträge" beschaffen können. Da die Ausgaben nachgewiesen werden müssen, wird von der Bundestagsverwaltung ein Konto für Sachleistungen eingerichtet, über das die Ausgaben bis zu 12.000 Euro jährlich abgerechnet werden.[34]

Kostenpauschale

Gemäß § 12 Abs. 2 AbgG erhalten die Bundestagsabgeordneten eine Kostenpauschale, die insbesondere zur Bezahlung von Bürokosten von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages (Miete, Porto, Inventar, Literatur), Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung am Sitz des Bundestages und bei Reisen, Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats, soweit sie nicht erstattet werden, und sonstige Kosten für andere mandatsbedingte Aufwendungen (Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.) dient. Die Kostenpauschale beträgt seit 1. Januar 2019 monatlich 4.418,09 Euro.[28] Da die Kostenpauschale lediglich der Erstattung von mandatsbedingten Aufwendungen dient, ist sie steuerfrei und gilt nicht als Einkommen. Zudem ist sie nicht pfändbar. Die Kostenpauschale wird dem Abgeordneten gekürzt, wenn er beispielsweise bei namentlichen Abstimmungen oder Wahlen fehlt. Näheres regelt § 14 AbgG.

Über die Verwendung der Pauschale muss der Abgeordnete keine Rechenschaft ablegen. Daher ist allgemein nicht feststellbar, ob die Kostenpauschale die mandatsbedingten Aufwendungen abdeckt; mandatsbedingte Aufwendungen, die diesen Betrag übersteigen, können weder beim Bundestag noch beim Finanzamt geltend gemacht werden. Umgekehrt erhalten Abgeordnete, die geringere Aufwendungen haben, durch die Kostenpauschale ein steuerfreies Zusatzeinkommen.[35]

Mitarbeiter

Zur Bewältigung der Aufgaben in Berlin und im Wahlkreis haben die Abgeordneten das Recht, auf Kosten des Bundestages Mitarbeiter bis zur Gesamthöhe von 23.205 Euro im Monat (Arbeitnehmerbrutto, Stand April 2022[36]) zu beschäftigen. Die Mitarbeiter dürfen weder derzeitige oder frühere Lebenspartner, noch mit dem Abgeordneten verwandt, verheiratet oder verschwägert sein.

Reisekostenerstattung

Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GG sichert den Abgeordneten die freie Nutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. §16 des Abgeordnetengesetzes präzisiert, dass Abgeordnete alle Verkehrsmittel der Deutschen Bahn frei benutzen dürfen. Hierzu erhalten sie eine Netzkarte 1. Klasse. Im Gegensatz zur Bahncard ist diese jedoch bei Nichtbundeseigenen Eisenbahnen ungültig. Fahrten mit diesen werden einzeln erstattet. Diese Netzkarte darf seit 2012 auch uneingeschränkt privat genutzt werden.[37] Zudem werden die Kosten für Flüge und Schlafwagen gegen Nachweis bei Mandatsreisen im Inland gemäß § 12 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AbgG erstattet.

Zuschuss zur Krankenversicherung

Die Abgeordneten haben die Wahl, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt der Bundestag, wie jeder private Arbeitgeber, die Hälfte der Beiträge.

Auch bei Privatversicherten gelten die gleichen Regeln wie bei jedem Angestellten: Der Bundestag übernimmt die Hälfte der monatlichen Belastung bis zu einem Höchstbetrag, der dem Betrag der gesetzlich Versicherten entspricht.

Arbeitslosen- und Rentenversicherung

Bundestagsabgeordnete zahlen aus ihrer Abgeordnetenentschädigung keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung und erhalten im Gegenzug auch keine Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen, erwerben allerdings pensionsähnliche Ansprüche. Sie sind diesbezüglich wie Beamte gestellt.

Hinterbliebenenversorgung

Stirbt ein Abgeordneter während der Ausübung seines Mandates, so erhalten die Hinterbliebenen ein Überbrückungsgeld, welches ihnen den Übergang in neue Lebensverhältnisse erleichtern soll. Bei der Abschaffung des Sterbegeldes wurde das Überbrückungsgeld um einen entsprechenden Betrag gekürzt.

Übergangsgelder nach Ausscheiden aus dem Bundestag

Nach dem Ende des Mandats erhalten die ehemaligen Abgeordneten ein zu versteuerndes Übergangsgeld, welches der Wiedereingliederung in ihrem früheren Beruf dienen soll. Für jedes Jahr der Mandatsausübung wird das Übergangsgeld einen Monat lang ausgezahlt, höchstens jedoch für 18 Monate. Die Höhe richtet sich nach der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung. Ein ehemaliger Abgeordneter erhält momentan für ein Jahr im Bundestag ein Übergangsgeld von 9.541,74 Euro, für 18 Jahre und mehr stehen ihm insgesamt 171.751,32 Euro zu (zu zahlen in 18 Monatsraten à 9.541,74 Euro).

Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet.

Altersbezüge

Die Abgeordneten erhalten auch eine Altersentschädigung. Die Altersentschädigung bemisst sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1 AbgG). Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 Prozent und wird nach 26 Jahren erreicht.[38] Das Eintrittsalter für die Altersentschädigung wird – wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung – stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr erhöht. Erhalten Politiker aus mehreren Quellen Zahlungen, so werden diese in der Regel nach einem bestimmten Schlüssel aufeinander angerechnet. Die Altersentschädigung ist voll zu versteuern.

Nebentätigkeiten

Abgeordnete dürfen bezahlte Nebentätigkeiten in der freien Wirtschaft ausüben, etwa in Aufsichtsräten. Das führt in der Öffentlichkeit häufig zu Grundsatzdebatten, inwieweit diese Tätigkeiten durch Interessenkonflikte die freie Entscheidungsfindung beeinflussen. Alle Nebentätigkeiten müssen dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden. Die Diäten werden bei Vorliegen von Nebeneinkünften aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entsprechend gekürzt. Viele Nebentätigkeiten bestehen in der ehrenamtlichen Mitarbeit in Stiftungen oder Vereinen. Nach einer entsprechenden Neuregelung der Transparenzregelung Ende 2005 und einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2007 werden die Einkünfte aus Nebentätigkeiten der Abgeordneten eingeschränkt offengelegt.[39]

Aus meldepflichtigen Nebentätigkeiten waren die Bruttoeinkünfte von Bundestagsabgeordneten in der 19. Legislaturperiode in der Zeit bis Juli 2020 am höchsten für die Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion mit 14,5 Mio. Euro, am niedrigsten für die Grünen mit 120.000 Euro. Die Fraktion mit dem höchsten Anteil von Abgeordneten mit Nebeneinkünften war die FDP mit 53 %.[40]

Funktionsbezüge

Inhaber bestimmter Funktionen (Mitglieder des Parlamentspräsidiums, Fraktionsvorsitzende, Ausschussvorsitzende etc.) erhalten erhöhte Abgeordnetenentschädigungen (Funktionsbezüge).

Im Bundestag werden die Funktionszulagen durch die Fraktionen über § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG geleistet. Problematisch hierbei ist, dass § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG nicht eindeutig normiert, für welche Funktionen und in welcher Höhe Funktionszulagen gezahlt werden dürfen. Der Normzweck ist die Rechnungslegung durch die Fraktionen und nicht die Regelung von Funktionszulagen. Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut von § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG, dass zumindest eine Rechnungslegung für „Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion“ vorgesehen ist. Wenn darüber eine Rechnungslegung vorgesehen ist, muss auch die Zahlung von Funktionszulagen zumindest vorgesehen werden.

Funktionszulagen sind also in § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG vorgesehen und zahlbar.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts[41] hat entschieden, dass die Gewährung einer Funktionszulage an die Fraktionsvorsitzenden mit der Verfassung vereinbar ist. Entsprechende Zulagen für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen und die Ausschussvorsitzenden verstoßen hingegen gegen die Freiheit des Mandats und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgeordneten. Anlass war eine Klage gegen das Abgeordnetengesetz von Thüringen.

Reformvorschläge

Die FDP möchte die Aufgabe der Diätenfestsetzung vom Bundestag an eine vom Bundestag unabhängige Kommission übertragen und die Altersversorgung der von freien Berufen angleichen. Dieses System wurde in Nordrhein-Westfalen umgesetzt.

Versorgung der Abgeordneten in den Parlamenten der deutschen Bundesländer

Die Versorgung der Abgeordneten in den Parlamenten der 16 deutschen Bundesländer unterliegt den dortigen Regelungen. Dabei gibt es insbesondere bei der Altersversorgung deutliche Unterschiede. Neben dem Modell der selbständigen Altersentschädigung (ähnlich der Beamtenversorgung) gibt es für Baden-Württemberg, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen ein eigenständiges Versorgungswerk, in Bremen und Schleswig-Holstein erhalten die Abgeordneten zusätzliche monatliche Vorsorgepauschalen, wenn sie privat ohne Kapitalwahlrecht für das Alter vorsorgen.

Baden-Württemberg

Die Abgeordnetenentschädigung für Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg ist im Abgeordnetengesetz Baden-Württemberg geregelt.[42] Danach erhalten die Abgeordneten derzeit (2021) eine Entschädigung von monatlich 7.972 Euro.[43] Die Entschädigung wird jährlich zum 1. Juli angepasst und folgt dabei einem Index verschiedener Komponenten der Lohnentwicklung.[44] Der Landtagspräsident und die Fraktionsvorsitzenden bekommen eine im Ländervergleich recht hohe Zulage, nämlich zusätzlich 125 Prozent der Grundentschädigung.

Zusätzlich erhalten die Abgeordneten eine Kostenpauschale von monatlich 2.302 Euro (Stand 2021), deren Höhe jährlich nach dem Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg angepasst wird.[45] Für Mitarbeiter werden Kosten bis zur Höhe einer Vollzeit-Stelle der Entgeltgruppe 14 in der Erfahrungsstufe 5 (Endstufe) des TVL übernommen,[46] was wiederum im Ländervergleich relativ hoch ist. Das Abgeordnetengesetz Baden-Württemberg sieht dabei ergänzend vor, dass einige parlamentarische Funktionen mit einer erhöhten Kostenpauschale verbunden werden. So erhalten Landtagspräsident und Fraktionsvorsitzende eine 50 Prozent Zulage auf die Kostenpauschale, Vizepräsidenten und parlamentarische Geschäftsführer sowie Ausschussvorsitzende eine 25 Prozent-Zulage. Auch alle Mitglieder des Petitionsausschusses, von Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen erhalten eine 10 Prozent-Zulage auf die Kostenpauschale. Eine Kombination der Zulagen ist dabei nicht möglich.

Nach einem Jahr Zugehörigkeit zum Landtag besteht im Falle des Ausscheidens für drei Monate Anspruch auf Übergangsgeld. Dabei wird für jedes Jahr Mitgliedschaft im Landtag für einen Monat die Aufwandsentschädigung ausbezahlt, maximal für zwei Jahre. Dabei werden Einkommen aus Erwerbsarbeit und Versorgungsbezüge angerechnet. Auf Antrag kann das Übergangsgeld in halber Höhe für die doppelte Zeit gezahlt werden.[47]

Zur Finanzierung einer Altersversorgung im Versorgungswerk erhalten die Abgeordneten des Landtags Baden-Württemberg zusätzlich monatlich 1.913 Euro (Stand 2021). Keine Anspruch auf den Altersvorsorgebeitrag haben die Abgeordneten, die gleichzeitig hauptamtliche Mitglieder der Landesregierung oder politische Staatssekretäre sind und durch diese Ämter Ansprüche auf eine Altersversorgung erwerben.[48]

Bayern

Die Abgeordnetenentschädigung für Mitglieder des bayerischen Landtags ist im Bayerischen Abgeordnetengesetz[49] geregelt. Danach erhalten die Abgeordneten derzeit (Stand Juli 2022) 8.886 Euro. Die Entschädigung wird jährlich zum 1. Juli angepasst und folgt dabei einem Index verschiedener Komponenten der Lohnentwicklung. Die Diäten und das Anpassungsverfahren müssen jede Legislaturperiode neu beschlossen werden.

Zusätzlich erhalten die Abgeordneten eine Kostenpauschale von monatlich 3.726 Euro (Stand Juli 2022). Hier erfolgt die Anpassung jährlich nach dem bayerischen Verbraucherpreisindex. Hinzu kommen Leistungen für bestimmte Dienstfahrten sowie für die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen (12.500 Euro pro Wahlperiode).[50] Für Mitarbeiter werden, geregelt im Haushaltsplan des bayerischen Landtags, Kosten übernommen, die nicht die Summe einer Zwei-Drittel-Stelle der Entgeltgruppe 13 und einer vollen Stelle der Entgeltgruppe 6 des TVL überschreiten dürfen (jeweils höchste Entwicklungsstufe; seit 1. Januar 2012 7.330 Euro).[51]

Nach einem Jahr Zugehörigkeit zum Landtag besteht im Falle des Ausscheidens Anspruch auf Übergangsgeld. Dabei wird für jedes Jahr Mitgliedschaft im Landtag für einen Monat die Aufwandsentschädigung ausbezahlt, maximal für 18 Monate. Ab dem zweiten Monat werden Einkommen aus Erwerbsarbeit und Versorgungsbezüge voll angerechnet.

Nach zehn Jahren Mitgliedschaft im Landtag hat ein Mitglied Anspruch auf Altersentschädigung. Diese beträgt nach zehn Jahren Mitgliedschaft 33,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und steigt für jedes weitere Jahr um 3,825 Prozent der Entschädigung bis auf maximal 71,75 Prozent. Die Entschädigung wird ab Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, bei mehr als zehn Jahren Mitgliedschaft für jedes weitere Jahr Mitgliedschaft ein halbes Jahr früher, maximal aber fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Für Landtagsmitglieder, die keinen Anspruch auf Altersentschädigung erworben haben, besteht Anspruch auf eine Versorgungsabfindung in Höhe von 120 Prozent des Höchstsatzes des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat Mitgliedschaft, eine Nachversicherung für die Dauer der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung mit deren Beitragshöchstsatz oder eine Anerkennung als Dienstzeit für die Beamtenpension.

Berlin

Die Abgeordnetenentschädigung in Berlin richtet sich nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin.[52] Die Diäten betragen seit dem 1. Januar 2018 monatlich 3.840 Euro (2017: 3.742 Euro 2016: 3.601 Euro, 2015: 3.526 Euro, 2014: 3.498 Euro, 2013: 3.477 Euro, 2012: 3.369 Euro). Seit 1. Januar 2020 erhalten die Mitglieder des Abgeordnetenhauses eine Grundentschädigung über 6.250 Euro.

Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer gewogenen Maßzahl der Verdienstentwicklung in Berlin, die sich zusammensetzt aus den Veränderungen der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Sonderzahlungen)

  1. im verarbeitenden Gewerbe,
  2. in der Energie- und Wasserversorgung,
  3. im Baugewerbe,
  4. im Handel und im Bereich der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,
  5. im Gastgewerbe,
  6. im Verkehr und in der Lagerei,
  7. im Finanz- und Versicherungsdienstleistungsbereich,
  8. im Grundstücks- und Wohnungswesen,
  9. im Bereich freiberuflicher, wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungen,
  10. im Bereich sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen,
  11. in der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung,
  12. im Erziehungs- und Unterrichtswesen,
  13. im Gesundheits- und Sozialwesen,
  14. im Bereich der Kunst, Unterhaltung und Erholung,
  15. im Bereich sonstiger Dienstleistungen;

diese Veränderungen fließen jeweils zu dem Vomhundertsatz in die gewogene Maßzahl ein, der dem Anteil der Arbeitnehmer dieser Bereiche an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer Berlins entspricht. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg teilt die Prozentuale Veränderung der ermittelten Maßzahl der Verdienstentwicklung bis zum 1. September eines jeden Jahres dem Präsidenten in Form eines Berichts mit. Dieser veröffentlicht den Bericht als Drucksache.[53]

Seit dem Jahr 2012 wurden die Diätenerhöhungen von den Besoldungsanpassungen der Berliner Landesbeamten abgekoppelt. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf: „Es erscheint angemessen, … eine Fortschreibung anhand der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vorzunehmen.“[54]

Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 2.518 Euro (2016). Kosten für Mitarbeiter werden gegen Nachweis bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 3021 Euro (Arbeitnehmer-Brutto) zzgl. Arbeitgeberbeiträge gezahlt.

Die Abgeordneten und die Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen haben.

Als Zuschuss sind 40 vom Hundert des höchsten allgemeinen Gesamtbeitrages zu zahlen, der bei Krankenversicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung beim Land Berlin an die Betriebskrankenkasse des Landes und der Stadt Berlin zu leisten wäre.[55] Der Betrag lag im Jahr 2013 bei 245 Euro pro Monat.[56]

Die Abgeordneten werden vom Präsidenten gegen Unfall so versichert, dass sie gegen den Versicherer einen eigenen Anspruch auf Leistung einer Invaliditätsentschädigung, eines Krankenhaustage- und Genesungsgeldes sowie auf Ersatz der durch die Behandlung der Unfallfolgen entstehenden notwendigen Heilkosten erwerben.[57]

Es wird ein Übergangsgeld gezahlt, sofern der Abgeordnetenstatus mindestens ein Jahr bestand. Die Dauer des Bezugs entspricht der Zahl der Jahre im Abgeordnetenhaus in Monaten, maximal jedoch 18 Monate.

Eine Altersversorgung in Höhe zwischen 35 Prozent und 65 Prozent der Diäten wird gezahlt, sofern der Abgeordnete mindestens neun Jahre im Amt war und mindestens das 63. Lebensjahr vollendet hat.[58]

Brandenburg

Im Bundesland Brandenburg sind die Diäten von zurzeit 7.967,35  Euro (Stand 2017) gesetzlich an die Einkommensentwicklung im Land Brandenburg gekoppelt.[59] Die Pauschale für Aufwendungen im Wahlkreis beträgt 635,23 Euro,[60] weitere 243 Euro sollen die Mehrkosten am Sitz des Landtages abdecken. Die Fahrtkostenpauschale beträgt 169 Euro je 30 Kilometer Entfernung zur Landeshauptstadt Potsdam.

Bis 2013 erhielten Abgeordnete eine Altersversorgung für jedes Jahr der Landtagszugehörigkeit in Höhe von 3,3 Prozent der Grunddiät, aber maximal 69 Prozent der Grunddiät (die nach dieser Rechnung nach 20,9 Jahren erreicht sind). Der Anspruch wird je nach Dauer der Abgeordnetentätigkeit ab dem 57. bis 67. Lebensjahr erreicht, und die Altersversorgung wird frühestens ab dem 60. Lebensjahr gezahlt (§§ 11 und 12 AbgG Brandenburg).[61]

Ab der 6. Legislaturperiode greift eine umfassende Reform des Abgeordnetenrechts, die unter anderem die Einführung der Altersversorgung durch ein gemeinsames Versorgungswerk der Landtage Nordrhein-Westfalen und Brandenburg vorsieht.[62]

Seit 2013 erhalten die Abgeordneten nun statt bisher rund 4.731 Euro nun 7.510 Euro im Monat, die allerdings komplett zu versteuern sind.[63] Ab 2017 beträgt die monatliche Entschädigung für Brandenburgische Abgeordnete 7.967,35 Euro, zuzüglich einer zur Finanzierung der Rentenbeiträge zur Verfügung gestellten Pauschale von 1.712,29 Euro.

Bremen

Die Regelungen für die Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft sind im Bremischen Abgeordnetengesetz festgelegt.[64] Die Höhe wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Demnach erhalten Abgeordnete eine Entschädigung in Höhe von 5.318,20 Euro im Monat (Stand 2022).[65] Zur Finanzierung der Altersvorsorge erhalten Abgeordnete eine monatlichen Pauschale in Höhe von 870,31 Euro im Monat (Stand 2022), sofern eine entsprechende Altersvorsorge nachgewiesen wird.

Soweit wegen des kommunalen Wahlrechts der EU-Bürger Mitglieder der Stadtbürgerschaft nicht gleichzeitig der Bürgerschaft (Landtag) angehören, erhalten diese 15 Prozent der monatlichen Aufwandsentschädigung.[66]

Hamburg

Im „Hamburgischen Abgeordnetengesetz“ sind Entgelte und Leistungen für die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft detailliert geregelt.[67] Das monatliche Grund-Entgelt wurde zuletzt zum 1. Januar 2018 von 2.777 Euro auf 2.833 Euro erhöht.[68] Mit Beginn der 22. Legislaturperiode wurde dieser Betrag einmalig auf 3118 Euro angehoben.[69] Präsident und Fraktionsvorsitzende erhalten jeweils das Dreifache des Entgelts, Stellvertreter und Sprecher von Gruppen jeweils das Zweifache.

An zusätzlichen Leistungen erhält jedes Mitglied eine monatliche Bürokosten-Pauschale von 740 bis 980 Euro und zudem eine Aufwandsentschädigung von 540 Euro/Monat (Funktionsträger erhalten entsprechend die zwei- bis dreifache Summe). Auf Antrag werden Kosten bis zu 2.860 Euro/Monat für Personal und Dienstleistungen erstattet, zuzüglich der Arbeitgeberanteile für Sozial- und Unfallversicherung. Diese Beträge erhöhen sich regelmäßig um einen festgelegten Prozentsatz. An einmaligen Pauschalen werden pro Wahlperiode 4.500 Euro für Büroausstattung und zwischen 358 und 461 Euro für Büroanmietung gewährt.

Weitere Leistungen sind das Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro je Mitglied/Teilnahme an Sitzungen, eine Unfallversicherung sowie 50-prozentige Kostenübernahme von Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Aufwandsentschädigung gehören außerdem die Nutzung von Telefon/Internet und sonstigen Leistungen der Bürgerschaft. Jedes Mitglied erhält außerdem eine Monatskarte für den Geltungsbereich AB des HVV.

Auf Antrag können fallweise einmalige Unterstützungen beantragt und einem ehemaligen Mitglied sowie dessen Hinterbliebenen einmalige oder fortwährende Unterhaltszuschüsse gewährt werden. Nach Ausscheiden aus der Bürgerschaft erhält jedes Mitglied ab einjähriger Zugehörigkeit auf Antrag über ein Jahr ein Übergangsgeld, davon 3 Monate in voller Höhe und weitere 9 Monate mit 50 Prozent der Entgelte. Weitere Regelungen gibt es für Altersentschädigung, Abfindung, Überbrückungsgeld, Gesundheitsschäden, Hinterbliebenen-Versorgung, Witwen und Waisengeld sowie für den Bezug von Entgelten und Versorgungs-Ansprüchen aus mehreren Amtsverhältnissen.

Jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres wird das Entgelt nach einem vom Statistikamt Nord errechneten Durchschnittswert angepasst. Die Angemessenheit von Entgelt und weiteren Leistungen wird vor Ablauf einer Wahlperiode durch ein unabhängiges Diäten-Gremium geprüft und bewertet. Anfang 2019 befanden die Experten eine Erhöhung um monatlich 1.000 Euro zusätzlich für angemessen.[70]

Hessen

Die Abgeordnetenentschädigung in Hessen richtet sich nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz (HessAbgG). Die Diäten betragen seit dem 1. Juli 2008 monatlich 6.657 Euro.

Eine Anpassung der Diäten ist vom Hessischen Landtag zu Beginn der Legislaturperiode zu beschließen.[71] Jeweils zum 1. Juli der Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 werden die Diäten automatisch an die durchschnittliche Einkommensentwicklung angepasst.[72] Maßstab für die Anpassung ist (eigentlich) die Prozentuale Einkommensveränderung eines Korbes von durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten von verschiedenen Einkommensklassen (Arbeiter, Angestellte und Beamten).

Weiterhin wird eine (steuerfreie) Kostenpauschale in Höhe von 533 Euro, ein Übergangsgeld sowie eine Altersversorgung gezahlt.

Seit 1. Juli 2016 beträgt die Abgeordnetenentschädigung 7.583, die steuerfreie Aufwandspauschale 587 Euro pro Monat.

Der Anspruch auf Altersversorgung entsteht nach sechs Jahren Zugehörigkeit zum Landtag und beträgt 27,27 Prozent der Grunddiät (1.807 Euro) und steigert sich für jedes volle Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag um 2,75 Prozent bis zu einem Höchstsatz von 71,75 Prozent einer Diät. Das heißt, die Höchstversorgung wird nach 22 Jahren Zugehörigkeit zum Landtag erreicht. Das führt zu einem maximalen Anspruch von 4.755,59 Euro pro Monat.

Siehe auch Diätenerhöhung im hessischen Landtag 1988.

Mecklenburg-Vorpommern

Ein Abgeordneter in Mecklenburg-Vorpommern erhält derzeit Bezüge in Höhe von 6.277,97 Euro. Für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Mobiliar, Kosten für Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen erhält jeder Abgeordnete eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 1.587,25 Euro.[73]

Nach dem Ausscheiden kann ein Abgeordneter bis zu 3 Jahre lang Übergangsgeld erhalten. Die maximale Bezugsdauer richtet sich nach der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag. Die Höhe des Übergangsgeldes beginnt bei 90 Prozent sinkt bereits nach 3 Monaten auf 70 Prozent, nach einem Jahr auf 50 Prozent.[74] Dabei werden andere Einkünfte umfassend angerechnet.[75]

Altersbezüge erhält der ehemalige Abgeordnete grundsätzlich erst nach dem vollendeten 67. Lebensjahr.[76] Deren Höhe richtet sich nach der Dauer der Tätigkeit im Landtag. Auf die Altersversorgung werden andere Einkünfte umfangreich angerechnet, anders als bei Ansprüchen gegenüber Versorgungswerken oder aus Rentenversicherungen.[77]

Niedersachsen

Die Abgeordnetenentschädigung für Mitglieder des Niedersächsischen Landtags ist im Niedersächsischen Abgeordnetengesetz geregelt.[78] Danach erhalten die Abgeordneten derzeit 7.175,52 Euro (Stand 2019). Die Entschädigung wird jährlich zum 1. Juli angepasst und folgt dabei einem Index verschiedener Komponenten der Lohnentwicklung. Voraussetzung für jede einzelne Anpassung ist aber die Bestätigung durch das Landtagsplenum, insofern wird der Automatismus in Niedersachsen durchbrochen.[79] Abgesehen von dieser besonderen Regelung enthält das Abgeordnetengesetz einige auch in den anderen Bundesländern übliche Regelungen, etwa zur doppelten Grundentschädigung für den Landtagspräsidenten. Der Zuschlag für Vizepräsidenten beträgt nur 40 Prozent.

Zusätzlich erhalten die Abgeordneten eine Kostenpauschale von monatlich 1.456,95 Euro (Stand 2019). Präsident, Vizepräsidenten und Ausschussvorsitzende bekommen eine höhere Kostenpauschale. Hinzu kommen weitere Leistungen. Für Mitarbeiter der Abgeordneten werden die Kosten einer Vollzeit-Stelle der Entgeltgruppe 9 und Entwicklungsstufe 4 übernommen.[80]

Nach einem Jahr Zugehörigkeit zum Landtag besteht im Falle des Ausscheidens für mindestens drei Monate Anspruch auf Übergangsgeld. Auch für jedes weitere Jahr Mitgliedschaft im Landtag wird für einen Monat die Aufwandsentschädigung als Übergangsgeld ausbezahlt, maximal für ein Jahr.[81] Einkommen aus Erwerbsarbeit und Versorgungsbezüge werden angerechnet.[82]

Bereits nach einem Jahr Mitgliedschaft im Landtag hat ein Mitglied Anspruch auf Altersentschädigung.[83] Die Höhe der Altersentschädigung beträgt pro Jahr der Mitgliedschaft 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung, maximal 71,75 Prozent.[84] Die Entschädigung wird ab Vollendung des 67. Lebensjahres gezahlt.[85] Für Landtagsmitglieder, die keinen Anspruch auf Altersentschädigung erworben haben, besteht Anspruch auf eine Versorgungsabfindung in Höhe des Höchstsatzes des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat Mitgliedschaft, eine Nachversicherung für die Dauer der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung mit deren Beitragshöchstsatz oder eine Anerkennung als Dienstzeit für die Beamtenpension.[86]

Nordrhein-Westfalen

Aktuell (November 2021) beziehen NRW-Landtagsabgeordnete 9.602 Euro (Brutto) und zusätzlich 2.453 Euro monatlich für das Versorgungswerk (Altersversorgung). Des Weiteren steht jedem Abgeordneten eine Mitarbeiterpauschale in Höhe von 8.984 Euro zur Verfügung.

Der Landtag in Nordrhein-Westfalen beschloss im Jahr 2005 einstimmig eine Neuregelung der Abgeordnetenbezüge. Im Gegenzug muss der Brutto-Betrag vollständig versteuert werden. Ebenso entfielen andere Zulagen und Kostenpauschalen komplett. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gibt es nicht, auch wird kein Sitzungsgeld mehr gezahlt. Die Bezugszeit von Übergangsgeldern (nach Ausscheiden des Landtags) wurde auf zwölf Monate reduziert. Jeder Abgeordnete zahlt für seine Altersversorgung monatlich 2.453 Euro seiner Bezüge in ein zu diesem Zweck errichtetes „Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg“ ein. Dieses finanziert die späteren Zahlungen an seine Mitglieder ausschließlich aus deren eigenen Beiträgen, seitens des Landes NRW werden keine Beitragszahlungen geleistet. Lediglich die Verwaltungskosten werden zusätzlich aus dem Landeshaushalt finanziert. Damit ist die Altersversorgung vollkommen unabhängig sowohl von der Gesetzlichen Rentenversicherung, als auch von Versorgungsregelungen im Öffentlichen Dienst organisiert. Die Zahlungen des NRW-Versorgungswerkes werden deshalb später, nicht auf andere Rentenbezüge oder Versorgungsansprüche des öffentlichen Dienstes angerechnet, diese werden (Anspruch vorausgesetzt) zusätzlich gezahlt. Es findet eine jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge am 1. Juli statt.

Im Januar 2018 erhöhten CDU, SPD, FDP und Grüne gegen die Stimmen der AfD-Fraktion die Mitarbeiterpauschale um 89 Prozent von 4.417 auf 8.348 Euro.[87][88]

Rheinland-Pfalz

Die Abgeordnetenentschädigung für Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz ist im Abgeordnetengesetz des Landes geregelt.[89] Die Abgeordneten erhalten mit Stand Januar 2020 eine monatliche Entschädigung von 6.992,57 Euro, die zu versteuern ist. Der Landtagspräsident und die Fraktionsvorsitzenden erhalten – wie in vielen anderen Landtagen (s.d.) – eine Zulage in Höhe einer weiteren Grundentschädigung. Die Landtagsvizepräsidenten erhalten eine Zulage in Höhe einer halben Grundentschädigung.

Zusätzlich erhalten die Abgeordneten eine Kostenpauschale, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon von monatlich 1.280 Euro. Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Fraktionsvorsitzenden und die Ausschussvorsitzenden erhalten auf die Kostenpauschale eine Zulage. Weiter wird den Abgeordneten eine Tagegeldpauschale für Mehraufwendungen am Sitz des Landtags in Höhe von 310 Euro und eine Fahrtkostenerstattung -gestaffelt nach Entfernung des Wohnsitzes von Mainz- von mindestens 161,06 Euro gezahlt.

Auf Antrag werden Kosten für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der parlamentarischen Arbeit bis zur Höhe des Betrages übernommen, der dem Tabellenentgelt Entgeltgruppe TV-L E 9 (Stufe 3) entspricht.

Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden drei Monate Übergangsgeld in Höhe der Grundentschädigung, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft wird ein weiterer Monat Übergangsgeld übernommen, insgesamt höchstens 12 Monate.

Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersversorgung, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. Bis zum 13. Jahr der Mitgliedschaft entsteht der Anspruch ein Jahr früher, d. h. nach 13 Mitgliedsjahren besteht der Anspruch auf Altersversorgung ab dem 57. Lebensjahr.

Die Höhe der Altersversorgung beträgt nach 10 Mitgliedsjahren 33 Prozent der Grundentschädigung. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 20. Jahr um 3,5 Prozent. Demnach beträgt die Höchstgrenze 68 Prozent der Grundentschädigung.

Saarland

Die Abgeordnetenentschädigung für Mitglieder des Saarländischen Landtags ist im Saarländischen Abgeordnetengesetz geregelt.[90] Danach erhalten die Abgeordneten eine Entschädigung von monatlich 6.239 Euro. Der Landtagspräsident und die Fraktionsvorsitzenden bekommen – wie in vielen anderen Landtagen (s.d.) – eine Zulage in Höhe einer weiteren Grundentschädigung.

Zusätzlich erhalten die Abgeordneten eine Kostenpauschale von monatlich 1.459 Euro.[91] Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Fraktionsvorsitzenden und die Ausschussvorsitzenden erhalten auf die Kostenpauschale eine Zulage von bis zu 40 Prozent. Hinzu kommen Sitzungsgelder von 25 Euro pro Sitzung, sowie weitere Leistungen, etwa eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von mindestens 77 Euro monatlich, die abhängig von der Entfernung vom Wohnort zum Landtagssitz ist.[91] Eine Erstattung der Kosten für Mitarbeiter der Abgeordneten sieht das saarländische Abgeordnetengesetz nicht vor, anders als die entsprechenden Regelungen der anderen Landtage.

Nach einem Jahr Zugehörigkeit zum Landtag besteht im Falle des Ausscheidens für drei Monate Anspruch auf Übergangsgeld. Für jedes weitere Jahr Mitgliedschaft im Landtag wird einen weiteren Monate die Aufwandsentschädigung ausbezahlt, maximal für achtzehn Monate. Dies entspricht den Regelungen anderer Bundesländer (s. d.). Auf das Übergangsgeld werden Einkommen aus Erwerbsarbeit und Versorgungsbezüge angerechnet.[92]

Abgeordnete erhalten nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von zehn Jahren nach ihrem Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres Altersentschädigung in Höhe von 35 Prozent der Grundentschädigung. Die Altersentschädigung erhöht sich für jedes weitere volle Jahr der Mitgliedschaft um 3,5 Prozent bis zur Höchstgrenze von 71,75 Prozent. Soweit in der Mandatszeit etwa bei den Mitgliedern des Landtagspräsidiums eine erhöhte Grundentschädigung gezahlt wurde, wird dieser Betrag anteilig für die Altersentschädigung zu Grunde gelegt.[93] Insgesamt sind damit die erreichbaren Altersentschädigungen im Ländervergleich eher hoch.

Sachsen

Die Grunddiät eines Landtagsabgeordneten des Freistaates Sachsen orientiert sich an den Bezügen eines Richters am Landgericht (Besoldungsgruppe R2 Stufe 8) und beträgt derzeit (seit August 2014) 5.212,54 Euro[94] (ab August 2015 5337,64 Euro[95], ab August 2016 5.487,09 Euro[96], ab August 2017 5668,16 Euro[97]), die zu versteuern ist. Zusätzlich erhalten Abgeordnete eine Kostenpauschale in Höhe von mindestens 3.163,28 Euro (wohnsitzabhängig bis maximal 4.135,97 Euro), welche steuerfrei bleibt und für deren Zahlung kein Nachweis tatsächlicher Ausgaben vorgelegt werden muss. Nach Verlust des Abgeordnetenstatus wird ein Übergangsgeld in Höhe der Grunddiät für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch für 18 Monate. Weiterhin gibt es je nach Dauer der Landtagszugehörigkeit (Voraussetzung Mitgliedschaft im LT mindestens 10 Jahre) eine Altersversorgung der Abgeordneten. Sie erhalten zwischen 1.499 Euro und 3.212 Euro, deren Auszahlung ab dem 67. Lebensjahr beginnt. Durch die Änderung des Abgeordnetengesetzes am 23. März 2011 wurde die Rentenregelung für alle Abgeordneten der 5. und späterer Legislaturen (ab August 2009) an die Regelungen der gesetzlichen Rente angepasst. Hierdurch können die Abgeordneten nun frühestens 5 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters (derzeit 67) bei Rentenabschlägen von 3,6 Prozent pro Jahr in Rente gehen.

Mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. November 2007 sollte das „nordrhein-westfälische Modell“ einer Altersversorgung durch Beiträge an ein Abgeordneten-Versorgungswerkes übernommen werden.[98] Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Dezember 2010 wurde diese Entscheidung wieder rückgängig gemacht.[99] Abgeordnete der laufenden 5. Wahlperiode haben ein Wahlrecht zwischen der Auszahlung eines Vorsorgebeitrages zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht oder einer Altersversorgung durch den Landtag in Anlehnung an die Beamtenversorgung.[100] Der Vorsorgebeitrag entspricht dem Höchstbeitrag für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und wird nicht an Mitglieder der Staatsregierung gezahlt.[101]

Sachsen-Anhalt

Das Grundgesetz und die Landesverfassung Sachsen-Anhalt bestimmen, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Die Entschädigung muss für alle Abgeordneten gleich sein.

Darüber was angemessen ist, holt der Landtagspräsident den Rat der Diätenkommission ein. Diese Kommission hat in der 5. Wahlperiode empfohlen, auch künftig die Abgeordnetenentschädigung an dem Endgrundgehalt eines Richters im Land Sachsen-Anhalt in der unteren Besoldungsgruppe R 1 zu orientieren. Deshalb hat sie vorgeschlagen, ab dem 1. Januar 2008 die Grundentschädigung um 175 Euro anzuheben und so an die aktuelle, seit 1. Januar 2004 gültige Richterbesoldung anzupassen (4.662 Euro).

Aufgrund der Erhöhung der Richterbezüge um 2,9 Prozent im Mai 2008 soll auch die Entschädigung um weitere 135 Euro auf 4.797 Euro ansteigen. In Anbetracht der Haushaltslage des Landes soll diese Erhöhung der Grundentschädigung allerdings erst ein Jahr später als für die Richter und damit zum 1. Mai 2009 wirksam werden.[102]

Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung ab dem 1. Mai 2009 von 4.797 Euro. Neben dieser Entschädigung erhält ein Abgeordneter monatlich eine Pauschale in Höhe von 997 Euro für allgemeine Kosten, die sich aus seiner Stellung als Abgeordneter ergeben.[103] 2012 sollen die Abgeordnetenentschädigungen von monatlich 4.797 Euro um 858 Euro auf dann 5.655 Euro steigen.[104]

Per 2017 beträgt die Abgeordnetenentschädigung 6.226,72 Euro, plus steuerfreier Pauschale von 1.800 Euro monatlich.

Schleswig-Holstein

Die Abgeordnetenentschädigung für Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtags ist im Abgeordnetengesetz Schleswig-Holstein geregelt.[105] Danach erhalten die Abgeordneten seit dem 1. Juli 2013 eine Entschädigung von monatlich 7.549,55 Euro.[106] Die Entschädigung wird jährlich zum 1. Juli angepasst und folgt dabei einem Index verschiedener Komponenten der Lohnentwicklung.[107] Der Landtagspräsident und die Fraktionsvorsitzenden bekommen eine im Ländervergleich moderate Zulage, nämlich zusätzlich 72 Prozent der Grundentschädigung.

Zusätzlich erhalten die Abgeordneten Reisekosten, Fahrkosten und Übernachtungskosten erstattet. Für Mitarbeiter werden Kosten bis zur Höhe von 966,27 Euro (seit 1. Juli 2013) übernommen,[108] das ist im Vergleich zu der Erstattung von Mitarbeiterkosten bei anderen Landtagen (s.d.) bis zur Entgeltgruppe 9, 13 oder 14 recht wenig.

Nach einem Jahr Zugehörigkeit zum Landtag besteht im Falle des Ausscheidens für drei Monate Anspruch auf Übergangsgeld. Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft im Landtag wird jeweils für drei weitere Monate die Aufwandsentschädigung ausbezahlt, maximal für zwei Jahre. Damit ist die Absicherung in den ersten Mandatsjahren deutlich besser als in anderen Landtagen, die für das zweite und folgende Mandatsjahre nur jeweils einen Monat Übergangsgeld zusätzlich gewähren (s.d.). Auf das Übergangsgeld werden Einkommen aus Erwerbsarbeit und Versorgungsbezüge angerechnet.[109]

Zur Finanzierung einer Altersversorgung erhalten die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags zusätzlich ab 1. Juli 2013 monatlich 1.500 Euro gegen den Nachweis, aus diesem Betrag zumindest den Höchstbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung in eine Altersversorgung ohne Kapitalwahlrecht einzusetzen.[110] Auf die tatsächlich nach Erreichen der Altersgrenze ausgezahlte Altersversorgung kann damit keine Anrechnung anderer Einkünfte mehr erfolgen, anders als bei dem für Abgeordnete anderer Parlamente angewandten Versorgungsmodell entsprechend der Beamtenversorgung. Keine Anspruch auf den Altersvorsorgebeitrag haben die Abgeordneten, die gleichzeitig Anspruch auf ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis haben,[110] etwa als hauptamtliche Mitglieder der Landesregierung oder politische Staatssekretäre sind. Diese erwerben bereits durch diese Ämter Ansprüche auf eine Altersversorgung.

Mit Stand 2017 stiegen die Abgeordnetenbezüge zwischenzeitlich auf 8.035 Euro, zuzüglich eines Beitrags von 1.500 Euro für die Finanzierung der Rentenversicherung.

Thüringen

Nach § 54 der Thüringer Verfassung („Diäten-Paragraph“) erfolgt jährlich eine Anpassung der Diäten nach festgelegten Regeln. Die Diäten steigen mit der Inflationsrate. Die Aufwandspauschale für Wahlkreismitarbeiter steigt mit den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes. Eine Beschlussfassung im Landtag findet nicht statt.

Die Diäten betragen 5.357,32 Euro pro Monat, dazu kommt eine wohnortabhängige steuerfreie Aufwandspauschale zwischen 1.912 und 2.669 Euro für allgemeine Kosten sowie für Mehraufwendungen am Landtagssitz und eine Fahrtkostenpauschale.[111]

Abgeordnete erhalten nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von mindestens sechs Jahren nach ihrem Ausscheiden mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersentschädigung. Die Altersentschädigung beträgt 26 Prozent der Grundentschädigung. Sie erhöht sich für jedes weitere volle Jahr der Mitgliedschaft über die Mindestzeit nach § 13 hinaus um 3 Prozent bis zur Höchstgrenze von 71,75 Prozent.[112]

Abgeordnetenentschädigungen der deutschen Landesparlamente

Jeweilige Bezüge (ohne Cent-Beträge), Stand September 2022, Quelle jeweilige Landtage

Parlament Diäten

[Euro/Monat]

Aufwandspauschale

[Euro/Monat]

Versorgungsaufwendungen

[Euro/Monat]

Mitarbeiterpauschale

[Euro/Monat]

Landtag von Baden-Württemberg 7.972 2.302 1.913 10.897
Bayerischer Landtag 8.886 3.726 8.866
Abgeordnetenhaus von Berlin 6.657 2.779 6.930
Landtag Brandenburg 7.604 1.003 1.856 4.619
Bremische Bürgerschaft 5.318 870
Hamburgische Bürgerschaft 3.555 0540 3.289
Hessischer Landtag 8.297 0966 5.240
Landtag Mecklenburg-Vorpommern 6.466 1.587 4.726
Niedersächsischer Landtag 7.485 1.526 3.560
Landtag Nordrhein-Westfalen 9.839 2.539 8.984
Landtag Rheinland-Pfalz 7.394 1.530 (*) 4.064
Landtag des Saarlandes 6.238 1.459
Sächsischer Landtag 6.237 3.461 - 4.525 8.128
Landtag von Sachsen-Anhalt 7.230 1.914 4.867
Landtag Schleswig-Holstein 8.886 1.500 3.425
Thüringer Landtag 6.036 2.037 - 2.845 3.831
Zum Vergleich: Bundestag 10.012 4.560 22.795

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Österreich

Die Diäten der Abgeordneten im Nationalrat und im Bundesrat richten sich nach dem Österreichischen Bundesbezügegesetz (BBezG) und betragen seit dem Jänner 2022 9.375 Euro im Monat (wobei 14 Monate pro Jahr gezahlt werden). Die Abgeordneten sind in der Staatlichen Pensionsversicherung pflichtversichert.

Die jeweiligen Grundlagen sind das Bundesbezügegesetz und die jeweiligen Landesbezügegesetze.

Abgeordnetenentschädigungen der österreichischen Nationalrats- und Landtagsabgeordneten 2017
Parlament Diäten/Bezüge
Euro
Nationalrat 9.375 (ab 1.1.2022); Aufwandsersatz nach tatsächlich entstandenem Aufwand
Burgenland 4.822,10
Kärnten 4.364.80
Niederösterreich 5.813,84
Oberösterreich 6.566,62
Salzburger Land 4.954,80
Steiermark 5.691,24
Tirol 5.603,69
Vorarlberg 4.198,96
Wien 6.654,38

Schweiz

Die Bundesversammlung (mit ihren zwei Kammern des Nationalrates und des Ständerates) wird in der Schweiz landläufig als «Milizparlament» bezeichnet, was aber nicht der Realität entspricht. Neuere Studien[113] zeigen, dass nur noch etwas mehr als 10 % der Mitglieder des Nationalrates weniger als ein Drittel ihrer Arbeitszeit für das Parlamentsmandat aufwenden und somit als «Milizparlamentarier» im engen Sinne bezeichnet werden können. Im Ständerat ist diese Kategorie gegenwärtig ganz verschwunden: Die Mehrheit der Mitglieder wendet mehr als zwei Drittel ihrer Arbeitszeit für das Parlamentsmandat auf. Die Bundesversammlung stellt somit eine Mischung zwischen Teilzeit- und Berufsparlament dar. Zwar gehen die meisten Ratsmitglieder neben ihrer Arbeit für das Ratsmandat noch weiteren beruflichen Tätigkeiten nach, allerdings in der Regel in stark reduziertem Ausmass.

Im Jahr 2021 erhielten die Mitglieder des Nationalrates durchschnittlich Fr. 74'747.– steuerpflichtiges Einkommen und Fr. 60'618.– steuerbefreite (Spesen-)Entschädigungen. Weil die Mitglieder des Ständerates in einer grösseren Zahl von Kommissionen Einsitz nehmen, sind ihre Bezüge höher, nämlich im Durchschnitt Fr. 81'542.– Einkommen und Fr. 62'909.– Entschädigungen.[114]

Das steuerpflichtige Einkommen setzt sich zur Hauptsache zusammen aus Fr. 26'000.– Arbeitsentgelt für die Vorbereitung von Ratsarbeit und Fr. 440.– Taggeld pro Tag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt oder an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer Kommission eine besondere Aufgabe erfüllt. Je nach Anzahl Kommissionen, denen ein Ratsmitglied angehört, und Arbeitsaufwand dieser Kommissionen, ist die Summe der Taggelder von einem Ratsmitglied zum anderen sehr verschieden. Als steuerpflichtiges Einkommen zählt auch der Bundesbeitrag an die berufliche Vorsorge (Fr. 10'239.–; das Ratsmitglied trägt zudem Fr. 3413.– selbst bei), der die finanziellen Nachteile kompensieren soll, die ein berufstätiges Ratsmitglied aufgrund der durch das Mandat verursachten Reduktion seiner beruflichen Tätigkeit bei der beruflichen Vorsorge hat.[115]

Hauptbestandteil der steuerbefreiten Entschädigungen ist die Jahrespauschale zur Deckung der Personal- und Sachausgaben (z. B. für die Anstellung von persönlichen Mitarbeitern oder für Bürokosten) von 33.000 CHF. Zudem werden Mahlzeiten, Übernachtungen und Reisen pauschal vergütet. Nur Auslandsreisen werden nach effektiven Reisekosten vergütet.[116] Über die Pauschalentschädigungen kann nach freiem Ermessen verfügt werden. Teilweise werden sie zweckgemäß verwendet, teilweise führen sie aber auch zu einem «indirekten Einkommen» der Ratsmitglieder, wenn diese z. B. auf die Anstellung eines persönlichen Mitarbeiters verzichten oder wenn sie nicht am Sitzungsort, sondern an ihrem Wohnort übernachten.[117]

Europäische Union

Auch die Diäten der Abgeordneten im Europaparlament sind politisch umstritten. Bis Mitte 2009 wurden die Parlamentarier von den einzelnen Staaten entschädigt, was dazu führte, dass sich osteuropäische Parlamentarier teilweise die hohen Lebenshaltungskosten in Brüssel nicht leisten konnten. Die Einführung einer einheitlichen Diätenregelung für alle Abgeordneten führte dazu, dass in vielen Mitgliedsstaaten Abgeordnete nationaler Parlamente geringere Diäten erhalten als die Europaabgeordneten des gleichen Landes. Weiterhin ist die geringe Besteuerung der Diäten in der Kritik. Zusätzlich zu den Grundbezügen von 9.166 Euro brutto erhalten sie eine pauschale Spesenvergütung von 4.716 Euro sowie eine Mitarbeiterpauschale von höchstens 26.107 Euro je Monat (Stand Juni 2022). Darüber hinaus erhält jeder Europaabgeordnete ein Tagegeld von 338 Euro je Sitzungstag. Beim Präsidenten wird das Tagegeld für 365 Tage bezahlt, was über 123.000 Euro ausmacht.

USA

Der erste Artikel der Verfassung der Vereinigten Staaten regelt seit der Unabhängigkeit, dass die Mitglieder beider Häuser des Kongresses eine Abgeordnetenentschädigung erhalten. Die Höhe der Entschädigung legt der Kongress selbst fest. Im 27. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten wird bestimmt, dass Diätenerhöhungen (oder Senkungen) erst mit Beginn der nächsten Wahlperiode des Repräsentantenhauses in Kraft treten. Seit seiner Ratifikation 1992 ist es aber möglich, jährliche Erhöhungen der Abgeordnetenentschädigungen als „Lebenshaltungskostenzuschläge“ statt als traditionelle Diätenerhöhungen zu beschließen.

Position Abgeordnetenentschädigung ($)
Abgeordneter im Repräsentantenhaus 14.500[118]
nicht-stimmberechtigte Delegierte 14.500[119]
Kongressdelegierter aus Puerto Rico 14.500[119]
Senator 14.500[118]
Vizepräsident der Vereinigten Staaten 19.416,67[119]
Sprecher des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten 18.625[119]
Präsident pro tempore des Senats der Vereinigten Staaten 16.116,67[119]
Parteiführer des Senats der Vereinigten Staaten 16.116,67[119]
Parteiführer des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten 16.116,67[119]
Präsident pro tempore emeritus des Senats der Vereinigten Staaten 16.116,67[120]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Erläuterung auf juraforum.de
  2. Werner Braun, Monika Jantsch, Elisabeth Klante (2002): Abgeordnetengesetz des Bundes – unter Einschluß des Europaabgeordnetengesetzes und der Abgeordnetengesetze der Länder: Kommentar. De Gruyter, Berlin/ New York 2002, S. 84 f.
  3. Georg Busolt (1926), Griechische Staatskunde – Zweite Hälfte: Darstellung einzelner Staaten und der zwischenstaatlichen Beziehungen, unveränderter Nachdruck von 1972 der 1926 erschienenen dritten Auflage, München: C.H. Beck, S. 899.
  4. Deutsches Ärzteblatt.
  5. [1].
  6. a b Diäten sinken erstmals, Abgeordnete bekommen weniger Geld. tagesschau, 28. April 2021, abgerufen am 28. April 2021.
  7. Hans Herbert von Arnim (2005): Die Mär vom Landtagsmandat als Fulltimejob – Die Diätenreform in Nordrhein-Westfalen beruht auf unzutreffenden Prämissen, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, 38(3), S. 77–78 (Memento vom 1. Februar 2012 im Internet Archive) (PDF; 264 kB)
  8. Hermann Butzer (1999): Diäten und Freifahrt im Deutschen Reichstag – Der Weg zum Entschädigungsgesetz von 1906 und die Nachwirkung dieser Regelung bis in die Zeit des Grundgesetzes. Droste Verlag, Düsseldorf, S. 122f.
  9. a b Diäten. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 4, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 938–939.
  10. Hermann Butzer (1999): Diäten und Freifahrt im Deutschen Reichstag – Der Weg zum Entschädigungsgesetz von 1906 und die Nachwirkung dieser Regelung bis in die Zeit des Grundgesetzes. Droste Verlag, Düsseldorf, S. 247.
  11. Drucksache 557 (Memento vom 1. Februar 2012 im Internet Archive) des XXXV. Landtages des Großherzogtums Hessen (TIFF-Datei)
  12. Die Diätenfrage ist dem Anscheine nach gelöst (linke Spalte, unter dem Datum des 22. Dezember 1902), Königlich privilegierte Berlinische Zeitung, 22. Dezember 1902.
  13. a b Erläuterung beim Deutschen Bundestag (Memento vom 12. März 2011 im Internet Archive)
  14. BVerfG, Urteil vom 5. November 1975, Az. 2 BvR 193/74; BVerfGE 40, 296.
  15. Tagesschau: Schwarz-Rot will Diäten erhöhen (tagesschau.de-Archiv) vom 6. Mai 2008.
  16. Keine Lohnerhöhung für deutsche Abgeordnete, Neue Zürcher Zeitung vom 20. Mai 2008.
  17. § 11 Abs. 1 AbgG, Verwaltung Deutscher Bundestag, Referat Entschädigung von Abgeordneten sowie Michael F. Feldkamp: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1994 bis 2003; Angaben für den Zeitraum bis 1994 siehe Peter Schindler: Datenhandbuch 1949 bis 1999, Kapitel 20.3.
  18. Bundestag – Diäten (Memento vom 19. Dezember 2013 im Internet Archive).
  19. Deutscher Bundestag – Kostenpauschale (Memento vom 19. Dezember 2013 im Internet Archive).
  20. Deutscher Bundestag – Kostenpauschale, Abgeordnete (Memento vom 25. Februar 2014 im Internet Archive).
  21. Deutscher Bundestag – Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes.
  22. Kostenpauschale. In: bundestag.de. Deutscher Bundestag – Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, archiviert vom Original am 16. Dezember 2015; abgerufen am 19. März 2021.
  23. Aufwandsentschädigung für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Abgerufen am 5. Oktober 2016.
  24. Robby Geyer: Spicker Politik Nr. 1. Der Deutsche Bundestag. Hrsg.: Bundeszentrale für politische Bildung. 28. Juni 2016, Abschnitt Was verdient ein Abgeordneter? (bpb.de [PDF; 137 kB; abgerufen am 19. März 2021]).
  25. Anpassung der Abgeordnetenentschädigung. Abgerufen am 3. August 2017.
  26. Kostenpauschale. In: bundestag.de. Deutscher Bundestag – Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, 5. Januar 2017, archiviert vom Original am 28. Dezember 2017; abgerufen am 28. Dezember 2017.
  27. Bundestagsdrucksache 19/1818. (pdf) Deutscher Bundestag, 25. April 2018, abgerufen am 30. April 2018.
  28. a b Deutschen Bundestag (Hrsg.): Bundestag und Schule – Materialien zur Bildung und Information. (Unterrichtsmaterial zum 19. Deutschen Bundestag). 5. Auflage. Berlin 13. Dezember 2018, Arbeitsblatt 8 (btg-bestellservice.de [PDF; 4,0 MB; abgerufen am 19. März 2021]).
  29. Bundestag: Diäten von Abgeordneten steigen auf mehr als 10.000 Euro. Spiegel Online, 9. Mai 2019, abgerufen am 10. Mai 2019.
  30. BAnz AT 09.10.2018 B1
  31. Kostenpauschale. Abgerufen am 15. Juni 2021.
  32. Deutscher Bundestag - Diäten. Abgerufen am 14. Juli 2022.
  33. Deutscher Bundestag - Kostenpauschale. Abgerufen am 14. Juli 2022.
  34. Büroausstattung/Konto für Sachleistungen. In: bundestag.de. Deutscher Bundestag, abgerufen am 3. Juli 2018.
  35. steuerzahler.de (Memento vom 17. März 2014 im Internet Archive)
  36. bundestag.de: Mitarbeiter
  37. Abgeordnete dürfen Bahn-Netzkarte auch privat nutzen. In: Welt.de. 17. November 2012, abgerufen am 16. März 2018.
  38. § 20 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  39. tagesschau.de: Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts − Bundestag veröffentlicht Nebentätigkeiten, 5. Juli 2007 (tagesschau.de-Archiv)
  40. Maskenaffäre und Nebentätigkeiten - Was Abgeordnete nebenbei verdienen dürfen. Abgerufen am 17. März 2021 (deutsch).
  41. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2000, Az. 2 BvH 3/91, BVerfGE 102, 224 – Funktionszulagen.
  42. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Baden-Württemberg. (Memento vom 13. Juli 2015 im Internet Archive) (PDF).
  43. https://www.landtag-bw.de/home/der-landtag/abgeordnete/diaten.html
  44. § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Baden-Württemberg. (Memento vom 13. Juli 2015 im Internet Archive) (PDF).
  45. § 6 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Baden-Württemberg. (Memento vom 13. Juli 2015 im Internet Archive) (PDF).
  46. § 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Baden-Württemberg. (Memento vom 13. Juli 2015 im Internet Archive) (PDF).
  47. § 10 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Baden-Württemberg. (Memento vom 13. Juli 2015 im Internet Archive) (PDF).
  48. § 11 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Baden-Württemberg. (Memento vom 13. Juli 2015 im Internet Archive) (PDF).
  49. Bayerisches Abgeordnetengesetz
  50. Art. 6 Abs. 4 Bayer. Abgeordnetengesetz
  51. Art. 8 Bayer. Abgeordnetengesetz
  52. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin. (Memento vom 16. Januar 2014 im Internet Archive) (PDF). Abgerufen am 16. Januar 2014
  53. Bericht des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg gemäß § 6 Abs. 3 des Landesabgeordnetengesetzes vom 24. September 2012
  54. Drucksache 17/0083 des Abgeordnetenhauses Berlin
  55. § 19 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin. (Memento vom 16. Januar 2014 im Internet Archive) (PDF). Abgerufen am 16. Januar 2014
  56. Angabe des Abg. Martin Delius zur Höhe des Beitragszuschusses (Memento vom 3. Juli 2013 im Internet Archive)
  57. § 19a des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin. (Memento vom 16. Januar 2014 im Internet Archive) (PDF). Abgerufen am 16. Januar 2014
  58. § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin. (Memento vom 16. Januar 2014 im Internet Archive) (PDF). Abgerufen am 16. Januar 2014
  59. vgl. § 5 Absatz 1 desAbgeordnetengesetz des Landtages Brandenburg in der Fassung vom 11. Februar 2013; abgerufen am 16. Januar 2014
  60. vgl. § 6 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg in der Fassung vom 11. Februar 2013; abgerufen am 16. Januar 2014
  61. Abgeordnetengesetz des Landtages Brandenburg in der Fassung vom 11. Februar 2013; abgerufen am 29. Juli 2013
  62. § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg in der ab der 6. Wahlperiode geltenden Fassung; abgerufen am 16. Januar 2014
  63. Abgeordnete in Brandenburg: Eine fette Diät. Abgerufen am 17. Februar 2015.
  64. Bremisches Abgeordnetengesetz, Transparenzportal Bremen, abgerufen am 3. Januar 2021
  65. Präsident der Bremischen Bürgerschaft: Anpassung von Entschädigungsleistungen. In: Drucksache 20/1440. Bremische Bürgerschaft, 26. April 2022, abgerufen am 27. April 2022.
  66. § 5 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft, abrufbar bei der Homepage der Bremischen Bürgerschaft
  67. Hamburgisches Abgeordnetengesetz, vom 21. Juni 1996, letzte Änderung vom 12. März 2018, hamburg.de, abgerufen am 13. Januar 2019
  68. Hamburg: Abgeordnete bekommen mehr Geld, Hamburger Abendblatt vom 11. März 2017, abgerufen am 13. Januar 2019
  69. Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg. Abgerufen am 7. Juni 2020.
  70. Experten empfehlen Diäten-Erhöhung um 1.000 Euro, NDR Online vom 4. Januar 2019, abgerufen am 13. Januar 2019
  71. HessAbgG § 5 Absatz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes.
  72. HessAbgG § 5 Absatz 3 des Hessischen Abgeordnetengesetzes
  73. https://www.landtag-mv.de/landtag/grundsaetze/haeufige-fragen.html
  74. § 16 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes Mecklenburg-Vorpommern
  75. § 16 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes Mecklenburg-Vorpommern
  76. § 17 Absatz 1 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes Mecklenburg-Vorpommern
  77. § 27 des Abgeordnetengesetzes Mecklenburg-Vorpommern
  78. Niedersächsisches Abgeordnetengesetz
  79. § 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Baden-Württemberg
  80. § 7 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
  81. § 16 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
  82. § 17 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
  83. § 18 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
  84. § 20 Absatz 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
  85. § 19 Absatz 2 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
  86. § 21 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
  87. Abgeordnetengesetz Nordrhein-Westfalen.
  88. § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes NRW
  89. Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz (PDF).
  90. Landtag des Saarlandes: Abgeordnetengesetz des Saarlandes (AbG SL). 19. November 2019, abgerufen am 16. März 2022.
  91. a b §6 Abs. 2 Abgeordnetengesetz des Saarlandes. 19. November 2019, abgerufen am 16. März 2022.
  92. § 10 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes. (Memento vom 20. Dezember 2015 im Internet Archive) (PDF).
  93. § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes. (Memento vom 20. Dezember 2015 im Internet Archive) (PDF).
  94. Bekanntmachung des LP vom 4. April 2014, SächsGVBl. S. 281.
  95. Bekanntmachung des LP vom 11. Juni 2015, SächsGVBl. S. 430.
  96. Bekanntmachung des LP vom 24. Mai 2016, SächsGVBl. S. 242.
  97. Bekanntmachung des LP vom 18. Juli 2017, SächsGVBl. S. 477.
  98. Artikel 1 Nummer 10: Neuer § 19a des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
  99. Dreizehntes Gesetz zur Änderung des sächsischen Abgeordnetengesetzes
  100. § 13 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Memento vom 2. Februar 2014 im Internet Archive)
  101. § 13a des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Memento vom 2. Februar 2014 im Internet Archive)
  102. Landtag von Sachsen-Anhalt (Memento vom 14. Februar 2011 im Internet Archive), Artikel Abgeordnetenentschädigung.
  103. Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt (Memento vom 6. Oktober 2008 im Internet Archive).
  104. SPD für kräftige Diäten-Erhöhung (Memento vom 27. April 2012 im Internet Archive), Halle-Forum.
  105. jlr-AbgGSHV9P6 jlr-AbgGSHV10P6 jlr-AbgGSHV11P6|Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtags
  106. § 6 Absatz 1 des Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtags
  107. § 28 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtags
  108. § 9 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtags
  109. § 16 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtags
  110. a b § 17 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtags
  111. Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen, Thüringer Landtag 1. Januar 2018, abgerufen am 16. Januar 2019 (PDF 50kB)
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  119. a b c d e f g EXECUTIVE ORDER 13655 – ADJUSTMENTS OF CERTAIN RATES OF PAY. (PDF) Abgerufen am 17. Februar 2015 (englisch).
  120. The President Pro Tempore of the Senate: History and Authority of the Office. Abgerufen am 17. Februar 2015 (englisch).