Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das obligatorische Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und das anschließende oder zeitgleich ausgeführte dingliche Verfügungsgeschäft (z. B. Übereignung der Kaufsache nach Abschluss eines Kaufvertrags) rechtlich getrennt voneinander betrachtet werden (Trennungsgrundsatz). Das Abstraktionsprinzip unterfällt der Lehre vom Rechtsgeschäft und gehört zu den elementaren Grundsätzen im deutschen Zivilrecht.
Entwickelt wurde es von Friedrich Carl von Savigny im 19. Jahrhundert auf Grundlage eines Zitats des klassisch-römischen Juristen Publius S. Julianus. Savignys Schüler Bernhard Windscheid verankerte das Prinzip im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das im Jahr 1900 in Kraft trat. Seine Wurzeln hat die differenzierende Methode im Sachenrecht, weshalb dort sein Hauptanwendungsgebiet liegt, geht in seiner Bedeutung jedoch darüber hinaus, da die Unabhängigkeit der abstrakten Verfügung von einer dem Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegenden causa (Rechtsgrund) ein allgemeines Prinzip des BGB darstellt.[1]
Grundlage: Das Trennungsprinzip
Das Abstraktionsprinzip beruht auf dem Prinzip der Trennung des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts vom sachenrechtlichen abstrakten Geschäft. Die rechtlichen Bestände der beiden Geschäftstypen sind voneinander unabhängig.[2][3]
Beispiel zur Erläuterung dieses Grundsatzes:
- Müller kauft von Friedrich ein Auto. Müller bezahlt den Wagen und Friedrich übergibt ihm zur Mitnahme die Schlüssel.
Das deutsche Privatrecht trennt hier drei Vorgänge (bzw. Rechtsgeschäfte): Zunächst haben Müller und Friedrich einen Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 BGB geschlossen. Dieser ist ein Kausalgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) mit dem Inhalt:
- Müller und Friedrich sind sich einig, dass Müller das Auto und Friedrich den Kaufpreis übertragen bekommen soll (Vorgang 1: beiderseitiges „Verpflichtungsgeschäft“).
Erst mit der Übergabe des Autos zum Zwecke der Erfüllung des ihn verpflichtenden Kaufvertrages, überträgt Friedrich Müller das Eigentum am Fahrzeug, dies grundsätzlich gemäß § 929 Satz 1 BGB.
- Müller und Friedrich sind sich einig, dass Müller das Eigentum an Friedrichs Auto erhält (dies weil Müller aus dem Kaufvertrag einen Anspruch darauf hat (Kausalgeschäft) (Vorgang 2: „Verfügungsgeschäft“ des Verkäufers)).
Müller wiederum bezahlt in Vollzug seiner kaufvertraglichen Verpflichtung zur Gegenleistung den Wagen, übergibt und übereignet somit Geld in Höhe der Kaufsumme an Friedrich.
- Müller und Friedrich sind sich einig, dass Friedrich das Eigentum an Müllers Geld in Höhe des Kaufpreises bekommt (dies weil Friedrich aus dem Kaufvertrag einen Anspruch darauf hat (Vorgang 3: „Verfügungsgeschäft“ des Käufers)).
Entwicklungsgeschichte
Das Abstraktionsprinzip leitet sich aus den Quellen zu römischen Rechtsgeschäften her. Im Hinblick auf bestimmte Rechtsgeschäfte war im alten Rom deren Durchführung auf dem Forum Romanum vorgesehen. Aus den Quellen kann geschlossen werden, dass zur Erreichung der angestrebten rechtlichen Wirkung nicht nur eine Vereinbarung erforderlich war, sondern zu deren Vollzug ein von ihr losgelöster, abstrakter Akt. Das bekannteste archaische Rechtsgeschäft dieser Art war die Mancipation, mittels derer beispielsweise die Entlassung des Sohnes aus der väterlichen Gewalt oder auch die Freilassung eines Sklaven bewirkt wurde. Auch war die Mancipation zum Erwerb des römischen Bürgerrechts erforderlich, Grundvoraussetzung für den Eintritt in eines der Staatsämter. Erst als freier römischer Bürger konnte der junge Römer, herausgetreten aus der Oberhoheit des Familienpatrons, eine eigene Existenz aufbauen. Funktionierte das Vorhaben nicht problemlos, gab es einen Ausweg, der in der Regelung bestand, dass nach dreimaligem Verkauf des Sohnes in fremde Knechtschaft der Vater seine Herrschaftsgewalt über den Sohn verlor. Zur Erreichung der „Emanzipation“ übertrug der Vater auf dem Forum seinen Sohn in die Knechtschaft eines kooperativen Dritten, regelmäßig eines Freundes der Familie. Dieser entließ den Sohn jeweils unverzüglich aus seinem Dienst. Nach dreifacher Durchführung dieser Prozedur war der Sohn endgültig frei und berechtigt, Staatsämter zu übernehmen. Friedrich Carl von Savigny schloss daraus, dass nicht allein die emanzipatorische Gestenfolge hingereicht habe, sondern dass außerdem deren Vollzug auf dem Forum notwendig war.
Diese Interpretation der Quellen stellt sich allerdings als nicht zutreffend heraus. Unabhängig von der Frage, ob ansonsten im römischen Rechtsverkehr ein Abstraktionsprinzip existierte,[4] wies Max Kaser nach, dass derartige Verfahrensweisen lediglich die Erfüllung von Formvorschriften darstellten, so wie zum heutigen Zeitpunkt aufgrund bestehender Formvorschriften Willenserklärungen, die zunächst nur mündlich erfolgen, nochmals unter Einhaltung von Erfordernissen wie der Schriftform oder notarieller Beurkundung wiederholt werden müssen. Die vorhergehende formlose Erklärung bewirkt keine Verpflichtung, sondern ist form- und damit wirkungslos. Das römische Zivilrecht kannte – ebenso wie die anderen europäischen auf dem römischen Zivilrecht basierenden Gesetzeswerke wie das Code civil in Frankreich – kein Abstraktionsprinzip.
Inhalt des Abstraktionsprinzips
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das abstrakte Geschäft – im Beispielsfall mit Müller und Friedrich also Übereignung des Fahrzeuges und Übereignung des Geldes – auch dann wirksam ist, wenn der Kaufvertrag als Kausalgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) unwirksam ist; dies, weil beide Rechtsgeschäfte in ihrem rechtlichen Bestand voneinander unabhängig sind. Ein solcher Fall läge beispielsweise dann vor, wenn Friedrich bei Abschluss des Kaufvertrags wegen absoluter Volltrunkenheit geschäftsunfähig gewesen wäre (§ 105 Abs. 2 BGB). Der Kaufvertrag wäre unwirksam, Müller würde aber trotzdem Eigentümer des Wagens, wenn Friedrich bei der Übereignung seine Geschäftsfähigkeit wiedererlangt hat. Das zeigt, dass die Wirksamkeit einer Verfügung rechtlich unabhängig vom Erfüllungsanspruch aus einem Schuldverhältnis ist und bewertet wird.
Vereinfacht lässt sich sagen: Der kaufrechtliche Schuldvertrag schafft eine Verpflichtung zur Leistung, weshalb er beiderseitiges Verpflichtungsgeschäft ist. Weil der Schuldner mit seiner Leistung erfüllt, ist der Gläubiger berechtigt, den Leistungsgegenstand zu behalten. Für das Behaltendürfen hat er mit der Erfüllung eine „causa“, einen Rechtsgrund. Die Verfügung hingegen schafft weder eine „causa“ noch einen Anspruch. Ob die Verfügung in Erfüllung eines Anspruchs geschieht, ist ohne Wirkung. Ebenso ist ohne Wirkung, ob der Gläubiger den Leistungsgegenstand behalten darf. Die Verfügung ist daher „abstrakt“. Den Rechtsgrund der Verfügung bildet die durch die Verfügung erfüllte Verpflichtung.[5]
Der Vorteil des Abstraktionsprinzips liegt in der Tatsache, dass die zur Unwirksamkeit führenden Fehler bei Verfügungsgeschäft und Verpflichtungsgeschäft getrennt bewertet werden können. So ist der relativ einfache verfügende (dingliche) Vertrag ohne Rücksicht auf den möglicherweise komplizierten verpflichtenden (schuldrechtlichen) Vertrag wirksam. Dieser schafft rechtlich angreifbare, aber zunächst wirksame Verhältnisse, an denen der Rechtsverkehr sein Handeln ohne die Notwendigkeit erheblicher Prüfungen ausrichten kann. Wenn Müller durch ein abstraktes Geschäft das Eigentum erwirbt, obwohl das zu Grunde liegende Kausalgeschäft (der Kaufvertrag) unwirksam ist, kann er das Auto dennoch ohne Sorgen weiterverkaufen: Er ist schließlich Eigentümer geworden. Falls Müller Schulden hat, könnten seine Gläubiger das Auto pfänden, auch ohne sich Gedanken über den Kaufvertrag machen zu müssen.
Da mit dem abstrakt wirksamen dinglichen Geschäft, keine endgültige Güterzuordnung getroffen werden soll, besteht die Notwendigkeit von Regelungen für den Fall, dass das dingliche Geschäft erfolgt, ohne dass ein wirksames Verpflichtungsgeschäft die (rechtliche) Grundlage hierfür bildet. Zur Rückabwicklung dient das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Das BGB sieht somit eine Möglichkeit vor, das Übereignungsgeschäft aufzulösen. § 812 Abs. 1 BGB regelt in obigem Beispiel, dass Friedrich im oben dargestellten Fall, das Eigentum am Auto zurückfordern kann, wenn der Rechtsgrund für das Übereignungsgeschäft, der Kaufvertrag, wegfällt oder von Anfang an nicht bestand.
Während im alltäglichen Verkehr Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft kaum sichtbar zutage treten, sondern durch konkludentes Handeln erfolgen und oft zeitlich zusammenfallen, ist die formale Trennung bei Kauf/Verkauf eines Grundstücks immer deutlich ausgeprägt: Die Vertragsparteien schließen die erforderlichen Verträge durch Beurkundung vor einem Notar. Dabei erfolgt auch hier zunächst das Verpflichtungsgeschäft, nämlich die Regelung, dass der Verkäufer sein Grundstück an den Käufer verkauft und dafür einen Kaufpreis erhält. Sodann erklären die Vertragsparteien zusätzlich die Auflassung, das heißt, sie schließen einen zweiten Vertrag, in welchem sie Einigkeit darüber bekunden, dass das Eigentum an dem Grundstück vom Verkäufer auf den Käufer übergehen soll. Die Auflassung ist Voraussetzung für einen Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung des neuen Eigentümers. Er wird in der Regel erst dann beim Grundbuchamt gestellt, wenn der Kaufpreis auf ein privates Treuhandkonto (z. B. Notaranderkonto) gezahlt wurde. Erst wenn das Grundbuchamt die Eintragung in das Grundbuch vorgenommen hat, hat der Käufer das Eigentum an dem Grundstück tatsächlich erworben und auch die Verfügungsgeschäfte sind abgeschlossen.
Rechtsvergleich
Das Abstraktionsprinzip ist ein charakteristisches Merkmal der deutschen Rechtsordnung. In vielen anderen Rechtsordnungen gilt statt des Abstraktionsprinzips das Kausalprinzip.
Das österreichische und das Schweizer Recht trennen zwar Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag; im deutschen Recht das Kausalgeschäft) und Verfügungsgeschäft (z. B. Übergabe; im deutschen Recht das abstrakte Geschäft) ebenso strikt, erlauben aber weder ein abstraktes Verpflichtungs- noch ein abstraktes Verfügungsgeschäft. Vielmehr müssen beide jeweils kausal sein: Das Verpflichtungsgeschäft muss in dem Sinne kausal sein, dass es einen Grund hat, der es wirtschaftlich macht. Außerdem muss das Verfügungsgeschäft in dem Sinne kausal sein, dass es nur dann wirksam ist, wenn ein gültiges Verpflichtungsgeschäft, ein Titel, besteht (Prinzip der kausalen Tradition). Es ergibt sich also folgendes Schema: Wirtschaftlicher Zweck –Kausalbindung→ Verpflichtungsgeschäft –Kausalbindung→ Verfügungsgeschäft
Die französischen, belgischen, luxemburgischen, italienischen, spanischen und portugiesischen Rechte kennen keine Unterscheidung zwischen Kausal- und Verfügungsgeschäft: Wer beispielsweise ein Auto kauft, wird (grundsätzlich) mit Abschluss des Kaufvertrages auch Eigentümer.
Korrekturen des Prinzips
Beim sogenannten Bargeschäft des täglichen Lebens koinzidieren Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Aus diesem Grund wird mittels der juristischen Sekunde eine künstliche Trennung geschaffen, die es beispielsweise erlaubt Erfüllungsmängel sauber zuzuordnen.
Nicht jeder Schuldvertrag erzeugt klagbare Ansprüche. Die Konsequenzen des Abstraktionsprinzips werden dadurch durchbrochen. Das gilt etwa für von vornherein unvollkommene Verbindlichkeiten, wie die Naturalobligationen und diverse formunwirksame Schuldverträge, die durch die Erfüllung wirksam werden, wie das Schenkungsversprechen nach § 518 Abs. 2 BGB.
Kritik am Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip ist seit seiner Einführung in der juristischen Literatur oft kritisiert worden. Viele Autoren bemängeln, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt in künstliche Teile zerlegt werde. Dies sei für juristische Laien kaum verständlich. Uwe Wesel kritisiert gar, Savigny habe das Abstraktionsprinzip aufgrund fehlerhafter Auslegung historischer Quellen entwickelt, da im römischen Recht kein solches Abstraktionsprinzip bekannt gewesen sei. Im römischen Recht ist die Wirksamkeit der Übereignung abhängig von der Wirksamkeit des Kaufvertrages.[6] War dieser unwirksam, so konnte das Eigentum nicht übergehen und der Verkäufer konnte die Kaufsache mit der rei vindicatio zurückverlangen.
Außerdem führe das Abstraktionsprinzip zu unbilligen Ergebnissen, da es an der Übertragung des Eigentums auch dann festhalte, wenn hierfür kein Grund bestand, der zugrundeliegende Kaufvertrag beispielsweise nichtig ist. Heinrich Honsell verteidigt Savigny dahingehend, dass er darauf hinweist, dass er vielmehr die „Übergabe“ zu einem „dinglichen Vertrag“ gemacht habe, weshalb allein von einer rechtlichen Neuschöpfung auszugehen sei, die keinen Raum für eine Fehlinterpretation der historischen Quellen ließe.[7]
Einen Höhepunkt erreichte die Kritik während der Zeit des Nationalsozialismus, als die bestehende Rechtslage aufgrund ihrer Komplexität als „unvölkisch“ abgelehnt und Reformen gefordert wurden.
Das Abstraktionsprinzip ist auch im Rahmen der Vereinheitlichung der Zivilrechtsordnungen innerhalb der Europäischen Union angegriffen worden. Deutschland, Estland und Griechenland sind die einzigen Mitgliedsländer, in denen das Abstraktionsprinzip gilt.
In der DDR wurde das Abstraktionsprinzip durch das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB) vom 19. Juni 1975 abgeschafft, welches am 1. Januar 1976 in Kraft trat. Für seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommene Rechtsgeschäfte gilt auch in diesem Gebiet wieder das Abstraktionsprinzip des BGB.
Ein Blick auf die Rechtsausübung zeigt, dass weder das Abstraktionsprinzip des Bürgerlichen Gesetzbuches noch das Kausalprinzip zum Beispiel des Code civil wesentliche Vorteile bringt. Es treten letztendlich die gleichen rechtlichen Probleme auf. Die sich aus den rechtlichen Konstruktionen ergebenden Lösungswege sind anders. Eine unterschiedliche Wertigkeit besteht aber wohl nicht.
Literatur
- Stephan Buchholz: Abstraktionsprinzip und Immobiliarrecht: zur Geschichte der Auflassung und der Grundschuld , Klostermann, Frankfurt am Main 1978, ISBN 3-465-01289-5, (zugleich: Dissertation an der Universität Frankfurt (Main), 1977).
- Martin Laborenz: Solutio als causa: die Frage des Abstraktionsprinzips im römischen Recht, Köln, Weimar, Wien, Böhlau 2014, ISBN 978-3-412-21680-1, (zugleich Dissertation an der Universität Mainz 2012).
- Achim Lindemann: Die Durchbrechungen des Abstraktionsprinzips durch die höchstrichterliche Rechtsprechung seit 1900: zugleich ein Beitrag zum interessen- und systemgerechten Einsatz der Durchbrechungsmittel, Hartung-Gorre, Konstanz 1989, ISBN 3-89191-239-0 (zugleich: Dissertation an der Universität Konstant 1989).
- Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. Heymanns, Köln 1968. 23., neu bearbeitete Auflage mit Jens Petersen: Vahlen, München 2015, ISBN 978-3-8006-3908-3, Rnr. 37–44, 495, 697.
- Bruno Rodriguez-Rosado: Abstraktionsprinzip und redlicher Erwerb als Mittel zum Schutze des Rechtsverkehrs, Peter Lang, Frankfurt am Main, 2009, ISBN 978-3-631-59066-9, (Zugleich: Dissertation an der Universität zu Köln 2007).
- Astrid Stadler: Gestaltungsfreiheit und Verkehrsschutz durch Abstraktion: eine rechtsvergleichende Studie zur abstrakten und kausalen Gestaltung rechtsgeschäftlicher Zuwendungen anhand des deutschen, schweizerischen, österreichischen, französischen und US-amerikanischen Rechts, Mohr, Tübingen 1996, ISBN 3-16-146390-0 (zugleich: Habilitationsschrift an der Universität Freiburg (Breisgau), 1993).
Weblinks
- Die Daseinsberechtigung des Abstraktionsprinzips (PDF) via juratexte.de – Aufsatz.
- Das Abstraktionsprinzip (zivilrechtliches Grundwissen) (Blogbeitrag, Erklärung anhand von Beispielen).
Einzelnachweise
- ↑ Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 256 f.
- ↑ Harry Westermann (Begr.): Sachenrecht, Ein Lehrbuch, fortgeführt von Harm Peter Westermann, Karl-Heinz Gursky, Dieter Eickmann, 8. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-7810-7, § 5 III 4.
- ↑ Othmar Jauernig: Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip, JuS 1994, 721 ff.
- ↑ Nach der neueren Forschung hat sich die historische Annahme, dass Savigny das Prinzip zurecht aus römischen Quellen abgeleitet hat als irrig erwiesen. Dazu Max Kaser: Römisches Privatrecht I. Kurzlehrbuch für das juristische Studium. München 1960. Ab der 16. Auflage 1992 fortgeführt von Rolf Knütel. 17. Auflage ISBN 3-406-41796-5. 18. Auflage ISBN 3-406-53886-X, § 100 IV.
- ↑ Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. Heymanns, Köln 1968. 23., neu bearbeitete Auflage mit Jens Petersen: Vahlen, München 2015, ISBN 978-3-8006-3908-3, Rnr. 37.
- ↑ Uwe Wesel: Juristische Weltkunde. Frankfurt a. M. 2000, S. 93.
- ↑ Kausal- und Abstraktionsprinzip bei der Übereignung (Die heutige Vielfalt und ihre Geschichte).