Politisches System der Schweiz

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Das politische System der Schweiz basiert auf dem demokratischen, republikanischen, rechtsstaatlichen und föderalistischen Prinzip.

Überblick

Politisches System der Schweiz

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist weder eine rein parlamentarische noch eine präsidiale Demokratie, sondern hat ein Regierungssystem weitgehend eigener Prägung namens Direktorialsystem entwickelt. Darin sind neben einem nationalen Zweikammerparlament und einem einzigartig konzipierten Bundesrat, welcher sowohl kollektives Staatsoberhaupt als auch die Bundesregierung in sich vereint, vor allem zwei Hauptcharakteristiken enthalten:

Die Gründe für dieses «genossenschaftliche» Staatsverständnis liegen vor allem in der Entstehung, Zusammensetzung und Entwicklung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der schweizerischen «Nation», die oft als Willensnation bezeichnet wird: Das Land ist weder ethnisch noch sprachlich, noch kulturell oder konfessionell eine Einheit, sondern versteht sich als ein aus dem freien Willen ihrer Bürger zusammengeschlossenes Gemeinwesen. Berücksichtigt wird die Tradition der alten Schweiz vor 1848 als heterogenes Bündnis unabhängiger Kleinrepubliken, der Vorläufer der heutigen Kantone, die deshalb auch als «Stände» (vgl. «Ständerat», «Standesweibel») und «Staaten» (vgl. «Staat Bern», «Staatsschreiber», «Staatskanzlei», «Staatsrat», «Staatssteuer») bezeichnet werden.

Die Schweizer Politik hat ihre eigene Terminologie: Häufig gebrauchte Ausdrücke mit einem spezifischen Schweizer Bedeutungsgehalt sind neben den bereits genannten die Interpellation, die Motion, das Postulat, die Subsidiarität und der Urnengang.

Grundlage bildet, neben den kantonalen Verfassungen, die Schweizerische Bundesverfassung, die 1848 die moderne Schweiz begründete und seither ständig überarbeitet sowie 1874 und 1999 vollständig erneuert wurde.

Staatsebenen

Die Schweiz kennt drei Staatsebenen: GemeindeKanton – Bund. Die in einigen Kantonen vorhandenen Bezirke hingegen gelten nicht als Staatsebene, da sie Teil der kantonalen Verwaltung sind und damit keine politische Autonomie besitzen.

Der Bund umfasst alle Kantone der Schweiz und ist die oberste politische Ebene der Schweiz. Bei ihm liegt die Kompetenz-Kompetenz.

Legislative

Bundesebene

Das Parlament (Bundesversammlung) besteht aus zwei Kammern:

  • dem Nationalrat als Volksvertretung (200 Abgeordnete). Jeder Kanton stellt Nationalräte gemäss seinem Anteil an der Bevölkerung, mindestens jedoch einen (so in Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden, Obwalden und Uri). Der Nationalrat wird in den Kantonen mit mehr als einem Sitz durch eine Proporzwahl gewählt. Die Nationalräte der Einerwahlkreise werden durch Majorzwahl gewählt. Der Präsident des Nationalrates ist als oberster Repräsentant des ganzen Schweizer Volkes formell die höchste Person im Staat – und aus diesem Grund nicht der Bundespräsident, der lediglich den Gesamtbundesrat als Staatsoberhaupt repräsentiert.[1]
  • dem Ständerat als «Kantonsvertretung» (46 Mitglieder; 2 pro Kanton mit Ausnahme von 6 Kantonen, die nur 1 Mitglied stellen und historisch Halbkantone genannt werden). Die Ständeräte werden in den Kantonen mit Majorzwahl gewählt (ausser in den Kantonen Jura und Neuenburg). Der Begriff «Kantonsvertretung» ist allerdings irreführend, da die Ständeräte weder rechtlich noch tatsächlich ihren Kanton (Kantonsregierung, Kantonsparlament) vertreten müssen (Instruktionsverbot). Dies im Gegensatz z. B. zum deutschen Bundesrat.

Nationalrat und Ständerat tagen in der Regel getrennt. Alle Gesetzgebungsvorhaben (Verfassungsänderungen, Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen) werden in beiden Kammern behandelt und müssen von beiden Kammern angenommen werden. Im sogenannten Differenzbereinigungsverfahren werden allenfalls unterschiedliche Beschlüsse der Kammern zu einem Konsens geführt. Eine Ausnahme der getrennten Beratung der beiden Kammern bildet die Vereinigte Bundesversammlung. Für die Wahl der sieben Mitglieder des Bundesrates (d. h. der Exekutive), des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers, der Bundesrichter und im Kriegsfall des Generals vereinigen sich National- und Ständerat zu einem Wahlorgan. Eine weitere Funktion der Vereinigten Bundesversammlung ist die Begnadigung (Erlass einer einem Individuum durch Bundesbehörden auferlegten Strafe gemäss Bundesrecht).

Die National- und Ständeräte sind bei der Ausübung ihres Mandats nicht an Weisungen von Kantonen, Parteien oder anderen Instanzen gebunden (sogenanntes Instruktionsverbot). In der politischen Realität allerdings sind zahlreiche Parlamentarier von Interessen und Interessenverbänden usw. abhängig.

Das Schweizer Parlament ist ein sogenanntes Milizparlament, das heisst die National- und Ständeräte üben ihr Mandat nicht hauptberuflich aus.[2] Sie erhalten vom Staat keinen Lohn, sondern unter anderem Sitzungsgelder und Spesenentschädigungen.[3]

Das schweizerische Parlament arbeitet vor allem in Kommissionen.

Kantonale Ebene

Die Parlamente in den Kantonen heissen zumeist Kantonsrat oder Grosser Rat, in den Kantonen Basel-Landschaft, Glarus, Nidwalden und Uri Landrat und im Kanton Jura Parlament. Die Anzahl der Mitglieder schwankt zwischen 49 und 180.

Diese werden direkt vom Volk in der Regel auf vier, in den Kantonen Freiburg, Waadt und Genf auf fünf Jahre gewählt. Mit Ausnahme der beiden Appenzell (hier wiederum mit umgekehrter Ausnahme des Wahlkreises Herisau), wo das Mehrheitswahlrecht gilt, gelangt heute überall das Verhältniswahlrecht zur Anwendung. Die früher in grossen Teilen der Schweiz übliche Amtsdauer von drei Jahren wurde zuletzt im Kanton Appenzell Ausserrhoden 1995 und im Kanton Graubünden 2003/2006 auf vier Jahre verlängert; letzterer Kanton kannte bis ins ausgehende 20. Jahrhundert sogar eine parlamentarische Amtsdauer von nur zwei Jahren.

In den Kantonen Bern, Uri, Solothurn, Schaffhausen und Tessin kann das Kantonsparlament mittels Volksinitiative, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden muss, vorzeitig abberufen werden. Angesichts der mit vier Jahren nicht überlangen Amtsdauer ist dieses Recht allerdings von untergeordneter Bedeutung.

In den Kantonen Glarus und Appenzell Innerrhoden ist das oberste Gesetzgebungsorgan die Landsgemeinde, die einmal jährlich zusammentritt.

Exekutive

Bundesebene

Der Bundesrat ist die Schweizer Bundesregierung. Er besteht aus sieben gleichberechtigten Mitgliedern (siehe auch Kollegialitätsprinzip), die den einzelnen Departementen (Ministerien) der Bundesverwaltung vorstehen. Der Bundesrat wird vom Parlament gewählt. Die Reihenfolge der einzelnen Bundesräte ergibt sich wie folgt: Der Bundespräsident steht zuoberst der Rangliste, gefolgt vom Vizepräsidenten. Danach folgen die Bundesräte in der Reihenfolge des Amtsalters zur Wiederwahl gemäss Anciennitätsprinzip.[4]

Mitglieder des Bundesrates (2022)
Bundesrat Kanton Partei
Ignazio Cassis (Bundespräsident 2022) Kanton Tessin Tessin FDP
Alain Berset (Vizepräsident des Bundesrates 2022) Kanton Freiburg Freiburg SP
Ueli Maurer Kanton Zürich Zürich SVP
Simonetta Sommaruga Kanton Bern Bern SP
Guy Parmelin Kanton Waadt Waadt SVP
Viola Amherd Kanton Wallis Wallis Die Mitte
Karin Keller-Sutter Kanton St. Gallen St. Gallen FDP

Der Bundespräsident wird im jährlichen Turnus aus dem Bundesrat gewählt und präsidiert als primus inter pares die Bundesregierung neben seinen Pflichten als Departementsvorsteher, übt aber nicht die Pflichten eines Staatsoberhauptes aus.

Kantonale Ebene

Die gliedstaatliche Exekutive heisst in den meisten deutschschweizerischen Kantonen Regierungsrat, in den ganz oder mehrheitlich französischen Kantonen sowie im italienischen Kanton Tessin Staatsrat (französisch: Conseil d’État, italienisch: Consiglio di Stato), im Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommission und in den Kantonen St. Gallen, Graubünden und Jura Regierung (französisch: Gouvernement, italienisch: Governo, rätoromanisch: Regenza). Die Anzahl der Mitglieder beträgt je nach Kanton fünf oder sieben Mitglieder. In den letzten Jahren ist aus Spar- und Effizienzgründen ein Trend zur Verkleinerung der Kantonsregierungen von sieben auf fünf Mitglieder zu beobachten.

Gleich wie auf Bundesebene gilt das Kollegialitätsprinzip. Es gibt somit keinen kantonalen Regierungschef, sondern in der Regel lediglich ein sog. Primus inter Pares, der für ein Jahr die Sitzungen der Regierung leitet. Dieser trägt je nach Kanton eine andere Bezeichnung, am häufigsten (Regierungs-)Präsident, dann auch Landammann, Regierender Landammann (Appenzell Innerrhoden) oder Schultheiss (Kanton Luzern; bis 2007). Dazu ist ein Regierungsmitglied jeweils für ein Jahr Vize und damit designierter Regierungspräsident bzw. Landammann für das nächste Jahr. Einen andern Weg beschreiten die neuen Kantonsverfassungen der Waadt (2003) und von Basel-Stadt (2005), welche die Amtsdauer des Regierungspräsidenten mit derjenigen des Regierungsrates gleichsetzen, also die früher einjährige Amtsdauer auf fünf bzw. vier Jahre ausdehnen.

Die Mitglieder werden überall direkt vom Volk gewählt, heute in der Regel für eine Amtsdauer von vier, in den Kantonen Freiburg und Waadt von fünf Jahren, im Kanton Appenzell Innerrhoden aber von nur einem Jahr. Mit Ausnahme des Kantons Tessin (und bis 2013 auch von Zug), wo das Verhältniswahlrecht gilt, gelangt überall das Mehrheitswahlrecht zur Anwendung.

In den Kantonen Bern, Uri, Solothurn, Schaffhausen, Thurgau und Tessin kann die Kantonsregierung mittels Volksinitiative, die obligatorisch dem Volk zu unterbreiten ist, vorzeitig abberufen werden. Angesichts der mit vier Jahren nicht überlangen Amtsdauer der Behörde kommt diesem Recht freilich wenig Bedeutung zu.

Judikative

Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht.

Bundesebene

Die Judikative auf Bundesebene besteht aus dem Bundesgericht mit Sitz in Lausanne und Luzern (zwei sozialrechtliche Abteilungen), dem Bundesstrafgericht in Bellinzona (seit April 2004) sowie dem Bundesverwaltungsgericht (seit Januar 2007) und dem Bundespatentgericht (seit Januar 2012) in St. Gallen. Die Wahl der Richter und Richterinnen erfolgt durch die Vereinigte Bundesversammlung.

  • Das Bundesgericht (BGer) in Lausanne besteht aus 38 hauptamtlichen sowie 15+1 ordentlichen und 15 ausserordentlichen nebenamtlichen Bundesrichtern. Es überwacht die Verfassungsmässigkeit von eidgenössischen Entscheidungen im Gebiet des Zivil- und Strafrechts sowie kantonaler Entscheidungen in anderen Rechtsbereichen. Zudem fungiert es als höchste Instanz bei Gerichtsentscheidungen. Die zwei sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht) in Luzern haben die letztinstanzliche Jurisdiktion im Bereich der Sozialversicherungen (u. a. AHV, IV, BVG, AVIG, UVG und EO). Die Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) gilt als Leitlinie für sämtliche Gerichtsentscheidungen in der Schweiz.
  • Das Bundesstrafgericht (BStGer) in Bellinzona hat seinen Betrieb am 1. April 2004 aufgenommen. Es umfasst 15 bis 35 Richterstellen[5] und beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die der Gerichtsbarkeit des Bundes zugewiesen sind (z. B. Sprengstoffanschläge, schwere Fälle von organisierter Kriminalität). Gegen seine Entscheidungen stehen Rechtsmittel an das BGer zur Verfügung.
  • Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit in provisorischen Arbeitsräumen in Bern und Zollikofen aufgenommen und ist 2012 an seinen endgültigen Sitz in St. Gallen umgezogen.
  • Das Bundespatentgericht (BPGer) hat am 1. Januar 2012 seine Tätigkeit in St. Gallen aufgenommen.

Auf Bundesrecht basiert auch die Tätigkeit der Militärgerichte bzw. der Militärjustiz.

Die Schweiz kennt auf Bundesebene keine Verfassungsgerichtsbarkeit, wie sie zum Beispiel das deutsche Bundesverfassungsgericht ausübt. Für das Bundesgericht sind die Bundesgesetze verbindlich, ihm ist es nicht möglich, sich auf Unvereinbarkeit mit Verfassungsbestimmungen zu berufen und dadurch zum Beispiel Bundesgesetze für ungültig erklären zu lassen. Hingegen darf es kantonale Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit beurteilen und nötigenfalls für ungültig erklären.

Kantonale Ebene

Die Judikative auf kantonaler Ebene umfasst alle den Bundesgerichten vorgeschalteten Instanzen.

  • Als Schlichtungsstelle fungieren die in den meisten Kantonen der Deutschschweiz und im Tessin auf kommunaler, regionaler oder in kleinen Kantonen auch kantonaler Ebene angesiedelten Schlichtungsbehörden, die manchenorts Friedensrichter oder Vermittler genannt werden. Im Kanton Basel-Stadt, in den Kantonen der Westschweiz und teilweise im Kanton Tessin sind die Schlichtungsbehörden in die Gerichte integriert.
  • Als eigentliche erste Instanz amten die Bezirksgerichte, je nach Kanton auch Kantonsgericht (in gewissen kleineren Kantonen mit nur einem einzigen Gericht erster Instanz), Kreisgericht, Landgericht, Regionalgericht oder Zivilgericht bzw. Strafgericht genannt.
  • Die zweite Instanz trägt in vielen Kantonen die Bezeichnung Obergericht, in anderen Kantonsgericht (dieser Begriff kann somit je nach Kanton ein Gericht erster oder zweiter Instanz bezeichnen), im Kanton Basel-Stadt Appellationsgericht, im Kanton Tessin Appellationsgericht (zivilrechtliche Streitigkeiten) bzw. Appellationshof (strafrechtliche Streitigkeiten) und im Kanton Genf Cour de justice.
  • Jeder Kanton kennt Zwangsmassnahmengerichte, die für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft sowie für die Anordnung oder Genehmigung gewisser weiterer Zwangsmassnahmen zuständig sind. Sie können entweder an die jeweiligen Gerichte erster und zweiter Instanz angeschlossen oder eigenständig (so das Haftgericht in den Kantonen Thurgau, Freiburg oder Solothurn) sein.
  • Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird in grösseren Kantonen durch ein selbständig organisiertes Verwaltungsgericht, in anderen Kantonen durch die verwaltungsrechtliche Abteilung des Gerichts zweiter Instanz wahrgenommen. Einige Kantone kennen zudem Spezialverwaltungsgerichte, etwa ein Baurekursgericht oder ein Steuerrekursgericht.
  • Überdies bestehen vielfach Fach- oder Spezialgerichte. Jugendgerichte sind allgemein verbreitet. In gewissen Kantonen gibt es ein Strafgericht oder Kriminalgericht, das bei schweren Delikten an die Stelle des Bezirks- oder Obergerichts tritt. Weitere Spezialgerichte, die ebenfalls nur in einigen Kantonen vorkommen und organisatorisch in der Regel an andere Gerichte angegliedert sind, sind das Arbeitsgericht, das Mietgericht, das Sozialversicherungsgericht, das Handelsgericht, das Wirtschaftsstrafgericht oder das Landwirtschaftsgericht. Einige wenige Kantone kannten sodann noch bis 2010 ein Geschworenengericht, dessen Prozesse nach dem Unmittelbarkeitsprinzip verliefen. Da die 2011 in Kraft getretenen Eidgenössischen Strafprozessordnung keine Prozesse nach dem Unmittelbarkeitsprinzip mehr vorsieht, wurden die letzten Geschworenengerichte auf diesen Termin hin abgeschafft. Einzig der Kanton Tessin kennt dem Namen nach noch Geschworene, die allerdings volle Akteneinsicht erhalten.
  • Einige wenige Kantone (Zürich und St. Gallen bis 2010, Solothurn bis 2005) kannten ein kantonales Gericht dritter Instanz, nämlich das Kassationsgericht, das Nichtigkeitsbeschwerden beurteilte und bei deren Gutheissung den Fall an die vorige Instanz zurückwies. Mit den 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Prozessordnungen (ZPO und StPO) ist diese dritte kantonale Instanz entfallen, da diese nur zwei kantonale Instanzen vorsehen.
  • Ein selbständiges Verfassungsgericht kennen die Kantone Basel-Stadt, Genf und Jura.

Föderalismus

Der Schweizer Bundesstaat besteht aus 26 Kantonen, davon sechs (Obwalden, Nidwalden, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt und Basel-Landschaft), die aus historischen Gründen als Halbkantone bezeichnet werden und daher auch nur je einen von 46 Ständeratssitzen zugeteilt erhalten. Die Kantone haben eine gewisse politische Autonomie und können einiges in eigener Kompetenz regeln. Im Allgemeinen gilt, dass der Bund nur die in der Bundesverfassung einzeln aufgezählten Kompetenzen hat; alle anderen verbleiben bei den Kantonen. Sie regeln auch ihre Angelegenheiten untereinander, interkantonal, u. a. auch in interkantonalen Konferenzen. Seit Jahren ist eine Kompetenzverschiebung von den Kantonen zum Bund festzustellen.

Der Föderalismus in der Schweiz hat, auf der kantonalen und Bundesebene, zwei Elemente:

  • Beteiligung der Kantone an der politischen Entscheidungsfindung.
  • Autonomie der Kantone: Der Bund darf nur das regeln, was in der Verfassung ausdrücklich als seine Kompetenz erwähnt ist, alles andere regeln die Kantone in eigener Kompetenz.

Artikel 3 der Bundesverfassung lautet:

Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

Art. 42, Abs. 2 der Bundesverfassung:

Er (der Bund) übernimmt die Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.

Art. 44, Abs. 1 der Bundesverfassung:

Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.

Volksrechte

Bundesebene

Die Schweiz kennt folgende Mitbestimmungsrechte auf Bundesebene:

  • Wahlrecht: Ab 18 Jahren haben alle Schweizerinnen und Schweizer, inklusive im Ausland wohnhafte, das aktive und passive Wahlrecht (falls sie nicht wegen Krankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind).
  • Stimmrecht: Die Personen, die wählen dürfen, haben auch das Stimmrecht, das heisst, sie können über kommunale, kantonale oder nationale Vorlagen befinden.
  • Initiativrecht: 100'000 Bürger können per Volksinitiative einen Volksentscheid über eine Verfassungsänderung erzwingen. Mit der benötigten Anzahl Unterschriften wird das Parlament beauftragt, einen Gesetzestext auszuarbeiten, oder es kann ein ausgearbeiteter Text zur Volksabstimmung gebracht werden, dies muss aber innerhalb von 18 Monaten vollbracht werden.
  • Referendumsrecht: Das Volk kann Parlamentsentscheide im Nachhinein umstossen oder bestätigen, nämlich in einer Volksabstimmung nach einem obligatorischen (z. B. bei Verfassungsänderungen) oder fakultativen Referendum (hier sind mindestens 50'000 Unterschriften in 100 Tagen notwendig).
  • Petitionsrecht: Alle urteilsfähigen Personen (auch nicht wahlberechtigte) dürfen schriftlich formulierte Bitten, Anregungen und Beschwerden an die Behörden richten. Diese müssen die Petitionen zur Kenntnis nehmen. In der Praxis wird jede Petition behandelt und beantwortet, was jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Kantonale Ebene

Die Ausgestaltung der Volksrechte in den Kantonen entspricht grundsätzlich derjenigen im Bund, wobei historisch gesehen der Bund die Regelung der Kantone übernommen hat.

Noch heute gehen die kantonalen Volksrechte allerdings über diejenigen auf Bundesebene hinaus:

  • Sie kennen ausnahmslos neben der Verfassungsinitiative auch die Gesetzesinitiative, räumen also der Bevölkerung das Recht ein, auch Vorschläge zum Erlass oder zur Änderung von Gesetzen zu machen. Dank dem gesonderten Recht der Gesetzesinitiative muss nicht wie im Bund jeder Wunsch nach Detailänderung als formale Verfassungsinitiative formuliert werden, was die Überladung der Kantonsverfassungen mit untergeordneten Bestimmungen verhindert. Für eine Gesetzesinitiative sehen die Kantonsverfassungen dabei eine tiefere Unterschriftenzahl vor als für Verfassungsinitiativen.
  • Sodann kennt das kantonale Recht in der ganzen Schweiz neben dem Gesetzesreferendum auch das Finanzreferendum, das heisst, dass eine bestimmte einmalige oder wiederkehrende Ausgabe, deren Höhe in den Kantonsverfassungen festgelegt ist, zur Volksabstimmung unterbreitet werden kann (fakultatives Finanzreferendum) oder sogar muss (obligatorisches Finanzreferendum). Es gibt Kantone, die beide Varianten des Finanzreferendums kennen; in diesen Fällen ist der Grenzwert fürs obligatorische Finanzreferendum höher als jener fürs fakultative.
  • Sehr hohe einmalige oder wiederkehrende Ausgaben sind überdies gemäss den Bestimmungen der Kantonsverfassungen obligatorisch zur Volksabstimmung vorzulegen.
  • Der Kanton Zürich kennt seit 1869 die Einzelinitiative: Die Initiative einer Einzelperson betreffend Änderung der Verfassung oder eines Gesetzes wird dann wie eine parlamentarische oder eine Volksinitiative behandelt, wenn sie die Unterstützung von wenigstens 60 (von insgesamt 180) Mitgliedern des Kantonsrates findet. Das Recht der Einzelinitiative kennen sodann die beiden Landsgemeindekantone Appenzell Innerrhoden und Glarus, wo solche aber zwingend der Landsgemeinde zu unterbreiten sind.
  • Einzelne Kantone wie Freiburg, Schaffhausen und Solothurn kennen das erst im ausgehenden 20. Jahrhundert geschaffene Volksrecht der Volksmotion, mit anderen Worten: eine bestimmte Anzahl Personen kann zuhanden des Kantonsparlaments eine Motion einreichen, die von diesem wie eine parlamentarische Motion zu behandeln ist.
  • Allein im Kanton Appenzell Ausserrhoden existiert das Instrument der Volksdiskussion, wonach ausdrücklich jeder Einwohner des Kantons zu einer Gesetzesvorlage Stellung nehmen und seine Position vor versammeltem Kantonsrat sogar persönlich vertreten darf.
  • Die Kantone Bern und Nidwalden kennen seit 1995 bzw. 1996 das konstruktive Referendum, welches bei Vorlagen des Kantonsparlaments mit einer bestimmten Anzahl von Unterschriften als (Gegen-)Variante eingebracht werden kann. Sollte dieses zustande kommen, werden beide Vorlagen den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. Es ist bei der Abstimmung möglich, beide anzunehmen oder zu verwerfen; im ersteren Fall entscheidet die Stichfrage (Verfassung des Kantons Bern (PDF; 226 kB) – Art. 63 Absatz 3; Gesetz über die politischen Rechte – Art. 59a ff). Das vom Kanton Zürich im Jahre 2006 eingeführte Referendum mit Gegenvorschlag wurde 2012 wieder abgeschafft.

Im Gegensatz zum Bund kennen einige Kantone noch das obligatorische Referendum, wonach ausnahmslos jedes kantonale Gesetz der Volksabstimmung zu unterbreiten ist. Heute allerdings sind die meisten Kantone auf das fakultative Referendum umgeschwenkt, womit für Gesetze nur noch eine Volksabstimmung anberaumt wird, wenn dies von einer bestimmten Anzahl Parlamentariern oder aber einer bestimmten Anzahl Stimm- und Wahlberechtigten verlangt wird. Einzelne Kantone wie Basel-Landschaft oder Schaffhausen kennen einen Mittelweg, indem Gesetze, denen im Kantonsparlament mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünfteln der Ratsmitglieder zugestimmt worden ist, dem fakultativen, die übrigen aber dem obligatorischen Referendum unterstehen. Änderungen der Kantonsverfassungen unterstehen hingegen in allen Kantonen dem obligatorischen Referendum. Zürich hat ebenfalls eine unikale Lösung, indem hier zwar die meisten Gesetze dem fakultativen, Steuergesetze aber dem obligatorischen Referendum unterliegen.

Stimm- und Wahlbeteiligung

An Abstimmungen und Wahlen nehmen in der Schweiz im langjährigen Durchschnitt rund 45 Prozent der Stimmberechtigten pro Abstimmung teil, was im internationalen Vergleich an sich gering wäre. Allerdings müsste man Gleiches mit Gleichem vergleichen – einmal in vier, fünf Jahren Wahlen und viermal jährlich, notabene verbindliche, Abstimmungen zu, im gleichen Termin, mehreren Themen. Und genau hier «hinken» oberflächliche Vergleiche, in denen die politische Beteiligung in der Schweiz massiv unterschätzt wird. So nehmen 75 Prozent der Stimmberechtigten an mindestens einem von sieben Urnengängen teil. Politologische Untersuchungen zeigen weiter, dass rund 25 Prozent der Stimmberechtigten an allen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen, 20 Prozent an keinen, und 55 Prozent unregelmässig.[6]

Gemeindeebene

Entsprechend der kantonalen und der Bundesebene üben die Bürger ihre Rechte auch auf Ebene der Gemeinden aus.

Direkte Demokratie

Das Mitspracherecht des Volkes ist in der Schweiz weit entwickelt; man muss zwei Formen der direkten Demokratie unterscheiden: die Versammlungsdemokratie und die Abstimmungsdemokratie. Die Versammlungsdemokratie ist auf dem Land verbreitet, vor allem in den Gemeinden mit meist unter 5000 Einwohnern (Gemeindeversammlung), und sie existiert in Form der Landsgemeinde in einzelnen kleinen Kantonen. Die Abstimmungsdemokratie gibt es auf Bundes- wie auch auf Kantons- und Gemeindeebene.

Bei Änderungen der Verfassung hat das Volk in jedem Fall das letzte Wort, Gesetze unterstehen je nach Tragweite dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum.

Neue Artikel können vom Volk über das Instrument der Initiative vorgeschlagen und – wenn der Artikel in der anschliessenden Volksabstimmung angenommen wird – in die Verfassung und in Bundesgesetze eingebracht werden.

Im Gegensatz zu anderen Ländern werden die sieben Minister (Bundesräte) und der Bundespräsident nicht vom Volk, sondern vom Bundesparlament (Vereinigte Bundesversammlung) gewählt. Der Bundespräsident hat sein Amt jeweils für ein Jahr inne. Auf Kantonsebene werden die Mitglieder der Regierung in Volkswahlen bestimmt.

Eine eigentliche Gesetzesinitiative gibt es auf Bundesebene nicht, dafür ist sie in den meisten Kantonen gewährleistet.

Entstehung

Die Versammlungsdemokratie in der Schweiz hat ihre Wurzeln in den Korporationen des Mittelalters, die Abstimmungsdemokratie im 19. Jahrhundert. Letztere wurde in den meisten Kantonen in den 1860er- bis 1880er-Jahren etabliert, und auch beim Bund setzte sie sich ab 1874 durch. Die nachhaltigste Ausnahme bildete der Kanton Freiburg, wo sich eine repräsentativ-demokratische Staatsform fast fünfzig Jahre länger hielt als in den anderen Kantonen und erst 1918 durch direkt-demokratische Institutionen abgelöst wurde. Einen Rückschlag erlitt diese Form dort erneut in den 1930er Jahren, als das Kantonsparlament eine Verfassungsreform im korporativistischen Geiste beschloss, deren Einführung schliesslich durch das Bundesgericht abgewendet wurde.[7]

Politische Parteien

Das politische Leben der Schweiz wird wesentlich durch die politischen Parteien mitbestimmt. Sie sind dezentral organisiert, als Vereine auf Gemeinde- oder Kantonsebene, die sich zu den nationalen Parteien zusammenschliessen.

Siehe auch

Schweiz

Literatur

  • Klaus Armingeon, Pascal Sciarini (Hrsg.): Deutschland, Österreich und die Schweiz im Vergleich = Allemagne, Autriche et Suisse en comparaison (= Schweizerische Zeitschrift für politische Wissenschaft. Band 2, Issue 4 = Sonderheft, ISSN 1420-3529). Seismo, Zürich 1996, ISBN 3-908239-56-7.
  • Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, ISBN 978-3-7272-3217-6.
  • Peter Knoepfel, Yannis Papadopoulos, Pascal Sciarini, Adrian Vatter, Silja Häusermann (Hrsg.): Handbuch der Schweizer Politik. 5., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage. Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich 2014, ISBN 978-3-03823-866-9 (Verlagsinfo).
  • Thomas Krumm: Das politische System der Schweiz: ein internationaler Vergleich. Oldenbourg, München 2013, ISBN 978-3-486-70720-5.
  • Josef Lang: Demokratie in der Schweiz. Geschichte und Gegenwart. Hier und Jetzt, Baden 2020, ISBN 978-3-03919-486-5.
  • Wolf Linder: Das politische System der Schweiz. In: Wolfgang Ismayr: Die politischen System Westeuropas (= Uni-Taschenbücher. Band 23). 4., aktualisierte und überarbeitete Auflage. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-531-16464-9.
  • Wolf Linder: Schweizerische Demokratie: Institutionen – Prozesse – Perspektiven. 3., aktualisierte Auflage. Haupt, Bern 2012, ISBN 978-3-258-07757-4.
  • Silvano Moeckli: Das politische System der Schweiz verstehen. Wie es funktioniert – Wer partizipiert – Was resultiert. 4., aktualisierte Auflage. KLV Verlag, Mörschwil 2017, ISBN 978-3-85612-490-8.
  • Regula Stämpfli: Vom Stummbürger zum Stimmbürger. Das Abc der Schweizer Politik. Orell Füssli, Zürich 2003, ISBN 3-280-05016-2.
  • Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Stämpfli, Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6.
  • Adrian Vatter: Das politische System der Schweiz (= Studienkurs Politikwissenschaft). Nomos, Baden-Baden / UTB 4011, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-8252-4011-0.

Weblinks

(Q688192)

Forschungsstellen der Hochschulen zur weiteren Erforschung und Entwicklung des Föderalismus und der direkten Demokratie:

Fussnoten

  1. Ueli Leuthold, Jilline Bornand: Schweizer Staatskunde. Grundlagen und Repetitionsfragen mit Antworten. Compendio Bildungsmedien AG, 6. Aufl. 2012, S. 24.
  2. Alois Riklin: Handbuch politisches System der Schweiz. Band 1. Paul Haupt, Bern und Stuttgart 1983, ISBN 3-258-03197-5, S. 232.
  3. SR 171.10 Art. 9 Einkommen und Entschädigungen. In: Schweizerische Eidgenossenschaft. Abgerufen am 13. September 2012.
  4. Bundesratswahlen. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft (admin.ch). Abgerufen am 1. Januar 2014.
  5. SR 173.71 Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht
  6. Erich Aschwanden: Politische Beteiligung wird massiv unterschätzt: Zentrum für Demokratie Aarau untersucht Stimmbeteiligung über längeren Zeitraum, Neue Zürcher Zeitung vom 23. Juli 2013, S. 8.
  7. Fritz Schaffer: Abriss der Schweizer Geschichte. Huber, Frauenfeld 1972.