Deutsche Wiedergutmachungspolitik
Mit dem Begriff deutsche Wiedergutmachungspolitik werden die Maßnahmen Deutschlands zusammengefasst, durch die Verfolgte des Nationalsozialismus materiell entschädigt wurden. Sie ist ein Teilaspekt der deutschen Vergangenheitsbewältigung.
Obwohl der Begriff „Wiedergutmachung“ nicht bedeutet, dass erlittenes Leid und jahrelange Entrechtung, Freiheitsentzug und Gesundheitsschäden durch die gewährten Leistungen abgegolten und „wieder gut gemacht“ werden können,[1] hat sich der Ausdruck in der Fachwelt durchgesetzt.
Die Wiedergutmachung wurde in der Bundesrepublik auf die folgenden Arten geleistet:[2]
- Rückerstattung von aufgrund der Unterdrückungsmaßnahmen verloren gegangenen Grundstücken und anderen Vermögenswerten direkt an ihre ehemaligen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (bei erbenlosem Vermögen an jüdische Organisationen)
- Individuell und unmittelbar geleistete Geldzahlungen zum Ausgleich der Schäden durch Eingriffe in die Lebenschancen wie den Verlust an Freiheit, Gesundheit und beruflichem Fortkommen
- Sonderregelungen auf verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere in der Sozialversicherung
- Juristische Rehabilitierung vor allem in der Strafjustiz, aber auch bei Unrechtsakten wie dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 116 GG) oder der Aberkennung akademischer Grade
- Globalabkommen über diverse Entschädigungsleistungen mit Staaten, Stiftungen oder Organisationen von Anspruchsberechtigten.
In der DDR wurden unter Wiedergutmachung fast ausschließlich Reparationsleistungen an die Sowjetunion angesehen. Daher betrachtete die DDR ihre internationalen Pflichten nach dem Ende der Reparationen im Herbst 1953 als abgegolten und verweigerte Verhandlungen über Entschädigungen, sowohl mit den Staaten des Warschauer Pakts als auch insbesondere mit Israel. Nur in der DDR wohnende NS-Verfolgte erhielten Leistungen.[3]
Maßnahmen vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland
Datei:MilRegG59.pdf Hilfsmaßnahmen für überlebende Juden und die aus politischen und religiösen Gründen Verfolgten setzten bald ein, doch waren diese Leistungen in den ersten Jahren regional begrenzt und unkoordiniert. Immerhin wurde dieser Personenkreis bei der Beschaffung von Hausrat, Wohnung und Arbeit sowie bei der Zuteilung rationierter Lebensmittel bevorzugt.
Diese frühen Entschädigungsleistungen zeigten auch Nachteile: Bei der ratenweisen Rückzahlung der Sondervermögensabgabe, die den Juden im Dritten Reich abverlangt worden war, minderte die Währungsreform den Wert. Manche staatenlose Juden (Displaced Persons), die in die Vereinigten Staaten von Amerika auswandern wollten, traten ihre Ansprüche gegen einen Vorschuss an deutsche Banken ab.
Außerdem erließen die Besatzungsmächte zwischen 1947 und 1949 mehrere Gesetze und Verordnungen zur Rückerstattung des Vermögens, das unter NS-Herrschaft geraubt oder durch „Zwangsverkäufe“ verloren worden war (z. B. in der amerikanischen Zone das Militärregierungsgesetz Nr. 59).
Gesetzgebung der Bundesrepublik zur Erstattung individueller Ansprüche
Weitergelten der Gesetze und Verordnungen der Alliierten
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages vom 26. Mai 1952 galten alle Gesetze und Verordnungen der Besatzungsmächte unverändert weiter, insbesondere auch die Vorschriften, die Entschädigungsleistungen u. Ä. betrafen. Die Vorgaben der Alliierten waren auch grundlegend für die gesamte weitere Gesetzgebung in der Bundesrepublik für die Entschädigungen derjeniger Personen, die aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen verfolgt worden waren.
Viele Deutsche hielten Entschädigungsleistungen für Kriegerwitwen, Heimatvertriebene und Bombengeschädigte für vordringlich. Zu bewältigen war zudem die Integration der NS-Belasteten. Die ablehnende Haltung der Öffentlichkeit wurde dadurch bestärkt, dass Fälle von angeblichem oder tatsächlichem Missbrauch von Entschädigungsleistungen bekannt wurden (zum Beispiel Unterschlagungen durch Philipp Auerbach oder die umstrittenen Zahlungen an Eugen Gerstenmaier). Aus taktischen Gründen wurden daher die wenig populären Entschädigungsmaßnahmen für NS-Verfolgte stets zeitgleich mit Gesetzen zugunsten einer der anderen Gruppen beschlossen.
Londoner Schuldenabkommen
Auch das Londoner Schuldenabkommen von 1953 sah andere Prioritäten vor. Darin verzichteten die Alliierten auf Teile ihrer Vorkriegsschulden sowie der Rückzahlung ihrer Wirtschaftshilfe; die verbleibende Schuldensumme sollte jedoch vorrangig getilgt werden, alle anderen Zahlungsverpflichtungen Deutschlands wie Reparationen wurden bis zum Abschluss eines Friedensvertrages aufgeschoben.
Ergänzende Gesetze im Jahr 1953
Erste Versuche, die Anwendung der gemäß dem Überleitungsvertrag geltenden Bestimmungen zu vereinheitlichen und zu optimieren, wurden im Jahr 1953 am Ende der ersten Legislaturperiode unternommen.
Am 3. August 1953 beschloss der Bundestag das „Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland“.[4]
Außerdem wurde das Bundesergänzungsgesetz (BErG) vom 1. Oktober 1953 beschlossen. Es traf eine bundeseinheitliche Regelung für die Entschädigung der an Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen erlittenen Einbußen. Allerdings waren nur deutsche Staatsangehörige antragsberechtigt; zudem mussten sie ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben. In dem Gesetz wurde die Entschädigungssumme auf fünf Mark pro Tag „Freiheitsentzug“, der in einem KZ, Ghetto oder Zuchthaus verbracht wurde, festgelegt.[5]
Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956
Ein großzügiger ausgelegtes Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom 29. Juni 1956 erweiterte den Kreis der Personen und umfasste weitere Tatbestände, schloss allerdings viele Ansprüche von Personen mit Wohnsitz im Ausland weiterhin aus. Sowjetische Kriegsgefangene, Zwangsarbeiter, prominente Kommunisten, Roma, Sinti, Jenische, Euthanasieopfer, Zwangssterilisierte, als „asozial“ Verfolgte[6] sowie Homosexuelle blieben unberücksichtigt.
In der Bundeszentralkartei (BZK) werden (Stand April 2020) auf ca. 2 Millionen Karteikarten die Namen und weitere Daten der BEG-Antragsteller erfasst.
Schlussstrich: Novellierung des Bundesentschädigungsgesetzes von 1965
Die Novellierung des Bundesentschädigungsgesetzes von 1965 sollte ausdrücklich die „nationale Ehre“ wiederherstellen und einen „würdigen Schlussstrich“ setzen. Es enthielt zahlreiche Verbesserungen, Verlängerungen von Fristen und Ausnahmen für Härtefälle. Im Vorfeld kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Regierung (Kabinett Erhard I) und Opposition, da Verfolgte außerhalb der Grenzen von 1937 immer noch ausgeschlossen blieben. Die Jewish Claims Conference erreichte, dass jedenfalls die seit 1953 nach Israel ausgewanderten osteuropäischen Juden einbezogen wurden, was knapp 1000 Personen betraf.[7]
Nach 1965 wurde die Entschädigungsfrage von den folgenden Bundesregierungen (z. B. der ersten großen Koalition, dem Kabinett Kiesinger) als erledigt angesehen. Zahlungen an Jugoslawien und Polen bezogen sich nicht auf individuelle Entschädigungen; einige Härtefallregelungen wurden neu aufgelegt.
Bis 1965 gab es 28 Bundestagsausschüsse, darunter die vier Folgenden: Wiedergutmachung, Lastenausgleich, Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen sowie Heimatvertriebene. Bundestagspräsident Eugen Gerstenmaier regte im November 1965 an, die Zahl der Ausschüsse deutlich zu verringern.
Entwicklungen seit 1980
Erst in den 1980er Jahren kam es zu einer Auseinandersetzung mit der Wiedergutmachung, einem Begriff, der nunmehr als verharmlosend angefochten wurde. Die benachteiligten Minderheiten der Sinti und Roma und der Homosexuellen, die Opfer der Zwangssterilisation, Wehrmachtsdeserteure und Zwangsarbeiter wurden nun als NS-Opfer wahrgenommen. Das Parlament stellte zwar Mittel zur Verfügung, um einen weiteren Härtefonds auszustatten, die Entschädigung der Zwangsarbeiter blieb jedoch außen vor. Auch für Homosexuelle fand keine kollektive Wiedergutmachung statt.[3]
Seit 1998 wurden in den USA zahlreiche Sammelklagen auf Entschädigung von Zwangsarbeitern eingereicht. Der ungewisse Ausgang solcher Klagen, aber auch die dadurch ausgelöste politische Diskussion führten im Jahre 2000 zur Gründung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft. Diese soll das Kapital von 10 Milliarden DM, das zu gleichen Teilen von Industrie und Bund aufgebracht wurde, an ehemalige Zwangsarbeiter in fünf osteuropäischen Staaten, Israel und den USA auszahlen. Vorbedingung für diese Zusage war die vollständige Rücknahme der Klagen.
Rückerstattung von Immobilien und Vermögen
Zur Rückerstattung des Vermögens, das unter NS-Herrschaft aufgrund der Verfolgung verloren worden war, erließen die Besatzungsmächte zwischen 1947 und 1949 unterschiedliche Gesetze. Differenzen gab es insbesondere bei der Behandlung der erbenlosen Vermögenswerte. Die Sowjetunion wollte diese als Entschädigung für NS-Verfolgte und für Reparationsleistungen einbehalten, die USA beabsichtigten, diese den jüdischen Organisationen im Ausland auszuhändigen. Die Briten fürchteten hingegen, dass diese Gelder dann in das unter britischem Mandat stehende Palästina fließen würden, und dadurch die Unabhängigkeit und Gründung des Staates Israel beschleunigt werden würde, die insbesondere durch Überlebende des Holocaust angestrebt wurde. Schließlich setzte sich in den drei Westzonen die Linie der USA durch, die bereits 1947 im Militärregierungsgesetz Nr. 59 festgeschrieben war.
Die Rückerstattung war konfliktträchtig. Wenn der Sachverhalt des „Zwangsverkaufs“ vorlag, musste von Juden erworbenes Vermögen – insbesondere Grundstücke und Betriebe – auch bei anderenfalls „gutgläubigem Erwerb“ rückerstattet werden. Zudem führte die Rückabwicklung der Kaufverträge wegen der seit dem Krieg eingetretenen Geldentwertung (Währungsreform 1948) praktisch zu einer fast entschädigungslosen Enteignung der Käufer. Die Rückübertragung von Immobilien war im Wesentlichen bis 1957 abgeschlossen. 44 % der Antragsteller lebten in den USA; Geschädigte aus dem Ostblock kamen in Zeiten des Kalten Krieges nicht zum Zuge, insbesondere auch, weil sich die Rückerstattung auf Vermögen beschränkte, das sich in der Bundesrepublik und Westberlin befand.
Im 1957 verabschiedeten Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) verpflichtete sich die Bundesrepublik, Schadenersatz für entzogene und nicht mehr auffindbare Vermögenswerte zu leisten. Voraussetzung war jedoch, dass diese Gegenstände auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangt waren. So musste etwa ein Antragsteller nicht nur den Wert des geraubten Schmucks glaubhaft machen, sondern auch nachweisen, dass dieser in das westdeutsche Gebiet verbracht worden war. Es gab zahlreiche Prozesse, und die Summe der ausgezahlten Entschädigungsleistungen blieb vergleichsweise gering.
Globale Entschädigungsleistungen der Bundesrepublik
Nach zähen Verhandlungen, gegen große Widerstände auch im eigenen politischen Lager und unter erheblichem außenpolitischen Druck unterzeichnete Konrad Adenauer am 10. September 1952 das Luxemburger Abkommen, in dem Warenlieferungen im Wert von 3,0 Milliarden DM an Israel und die Zahlung von 450 Millionen DM an die Jewish Claims Conference vereinbart wurden. Die Conference on Jewish Material Claims against Germany wurde 1951 als Gesamtvertretung von 52 jüdischen Organisationen in westlichen Ländern gegründet. Die Zahlungen, die in Israel zu starken Kontroversen und öffentlichen Protesten führten, wurden von Ministerpräsident David Ben Gurion als überlebenswichtig angesehen. Sie wurden unter anderem auch für die Eingliederung der Neueinwanderer aus Europa benötigt.
Die Jewish Claims Conference trat daneben immer wieder offensiv für die Interessen der Geschädigten ein. In den Jahren 1957 bis 1962 sahen sich die I.G. Farben, Krupp, AEG, Siemens und Rheinmetall durch den Druck der öffentlichen Meinung in den USA veranlasst, ihre jüdischen Zwangsarbeiter zu entschädigen.
Bilaterale globale Verträge mit anderen Staaten
Zwischen 1959 und 1964 schloss die Bundesrepublik mit zwölf westeuropäischen Regierungen sogenannte „Globalabkommen“ ab:[8]
Staat | Vertragsabschluss | Betrag in Mio. DM |
---|---|---|
Luxemburg | 11. Juli 1959 | 18 |
Norwegen | 7. August 1959 | 60 |
Dänemark | 24. August 1959 | 16 |
Griechenland | 18. März 1960 | 115 |
Niederlande | 8. April 1960 | 125 |
Frankreich | 15. Juli 1960 | 400 |
Belgien | 28. September 1960 | 80 |
Italien | 2. Juni 1961 | 40 |
Schweiz | 29. Juni 1961 | 10 |
Österreich | 27. November 1961 | 95 |
Großbritannien | 9. Juni 1964 | 11 |
Schweden | 3. August 1964 | 1 |
Gesamt: | 971 |
Die Verteilung der Gelder überließ Deutschland den Empfängerstaaten. Zwangsarbeiter und Widerstandskämpfer gingen leer aus. Bei der Aufschlüsselung der Zahlungen an einzelne Länder, die unter Wahrung der Rechtsposition ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wurde, berücksichtigte die deutsche Regierung den unterschiedlich starken Druck der öffentlichen Meinung in diesen Ländern und die erhoffte außenpolitische Wirkung.
Zu diesen Globalabkommen wird auch der deutsch-griechische Vertrag vom 18. März 1960 gezählt, aufgrund dessen Deutschland 115 Millionen D-Mark (heutige Kaufkraft: 458,5 Millionen Euro) zur Verteilung an „zugunsten der aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Staatsangehörigen, die durch diese Verfolgungsmaßnahmen Freiheitsschäden oder Gesundheitsschädigungen erlitten haben, sowie besonders auch zugunsten der Hinterbliebenen der infolge dieser Verfolgungsmaßnahmen Umgekommenen“, zahlte. Dieser Vertrag dürfte jedoch nicht zwingend darlegen, dass Griechenland heute die Reparationsforderung bezüglich der Zwangsanleihe nicht mehr zusteht. Schon der offizielle Name „Vertrag zwischen der BRD und dem Königreich Griechenland über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen sind“ besagt, dass es in dem Abkommen um das Leid und die Ansprüche der griechischen Bürger geht, nicht aber um Ansprüche des griechischen Staats.[9] Auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages stellte in dieser Sache fest, dass sich „der Vertrag explizit auf die Entschädigung von griechischen Staatsangehörigen, die aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, und deren Angehörige bezog. Darüber hinausgehende Reparationsfragen wie die Rückzahlung der ‚Deutschen Restschuld‘ regelte der Vertrag nicht.“[10]
Das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung verpflichtete die deutsche Sozialversicherung zur Zahlung von 1,3 Milliarden DM an Polen. Damit sollten gegenseitige Forderungen pauschal saldiert werden.[11] Jedenfalls ein Zweck dieser Zahlungen war die Abgeltung von Rentenansprüchen polnischer Zwangsarbeiter, denen man während des Krieges Versicherungsbeiträge abgezogen hatte.[12] Nach der Deutschen Wiedervereinigung wurden globale Abkommen mit Polen (1991) und 1993 mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion (Russische Föderation, Ukraine und Belarus) abgeschlossen, außerdem Vereinbarungen mit den drei baltischen Staaten (1995) und 1998 der deutsch-tschechische Zukunftsfonds.[3]
Deutsche Demokratische Republik
Ablehnung von Wiedergutmachungsforderungen
Nach DDR-Geschichtsdeutung war die Machtübernahme der Nationalsozialisten durch die „Machenschaften der Monopolkapitalisten“ verursacht und die „Arbeiterklasse des deutschen Volkes missbraucht worden“. Das hatte für die DDR-Bevölkerung schuldentlastende Wirkung.[13] Die DDR verweigerte Verhandlungen über Entschädigungen, sowohl mit den Staaten des Warschauer Pakts als auch insbesondere gegenüber Israel und der Jewish Claims Conference.[3]
Im Gegensatz zur westlichen Entschädigung gab es – von Ausnahmen abgesehen – keine Rückerstattung von Vermögen oder Immobilien. Der SED-Politiker Paul Merker wurde im März 1955 vom Obersten Gericht der DDR zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er sich für Entschädigungszahlungen an Überlebende des Holocaust und für die Rückerstattung „arisierten“ Eigentums ausgesprochen hatte.
Die Wiedergutmachungsforderungen des als „faschistischer Aggressor“ bezeichneten Staates Israel wurden abgelehnt. Auch zeigte sich die DDR nicht bereit, erbenlose jüdische Immobilien und Vermögen zurückzuerstatten. Mit Hinweis auf die umfangreichen Reparationsleistungen an die UdSSR, im Sprachgebrauch mit dem Begriff Wiedergutmachung belegt, wurden alle weiteren Forderungen zurückgewiesen. Diese wurden nach der Wiedervereinigung erneut vorgebracht und von der Bundesrepublik Deutschland teilweise erfüllt.[14]
Renten für NS-Verfolgte
Nur NS-Verfolgte, die in der DDR wohnten, wurden bei Leistungen berücksichtigt.[3] NS-Verfolgte und ihre Hinterbliebenen erhielten Starthilfen und zusätzliche Sozialfürsorgeleistungen, ab 1973 auch eine bevorzugte medizinische Betreuung. Sie konnten fünf Jahre früher die Altersrente beanspruchen; ihre Kinder wurden bei der Vergabe von Studienplätzen bevorzugt. Es wurde zwischen den „Verfolgten des Naziregimes“ und den finanziell besser gestellten verfolgten Kommunisten, den „Kämpfern gegen den Faschismus“ unterschieden.[3] 1966 betrug bei einer durchschnittlichen allgemeinen Altersrente von 164 Mark die „Ehrenpension“ 600 Mark bzw. 800 Mark.
Nach dem Ende der SED-Diktatur
Nach der Konstituierung der letzten und einzigen demokratisch gewählten Volkskammer der DDR distanzierte sich diese am 12. April 1990 von der Zionismus-Resolution[15] der UNO vom 10. November 1975, der die DDR seinerzeit zugestimmt hatte. Mit einer Mehrheit der arabischen und der sozialistischen Länder war der Zionismus als „eine Form des Rassismus“ verurteilt worden. Außerdem bekannte sich die Volkskammer in einer Erklärung zur Mitverantwortung für den Holocaust, bat um Verzeihung für die Feindseligkeit der DDR-Politik gegenüber Israel und bedauerte den Antisemitismus in der DDR:
„Wir bitten die Juden in aller Welt um Verzeihung. Wir bitten das Volk in Israel um Verzeihung für Heuchelei und Feindseligkeit der offiziellen DDR-Politik gegenüber dem Staat Israel und für die Verfolgung und Entwürdigung jüdischer Mitbürger auch nach 1945 in unserem Lande.“[16]
Beide deutsche Staaten schlossen wenige Wochen vor der Wiedervereinigung die „Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages“.[17] Artikel 2 lautet:
„Die vertragschließenden Seiten geben ihrer Absicht Ausdruck, gemäß Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 14. April 1990 für eine gerechte Entschädigung materieller Verluste der Opfer des NS-Regimes einzutreten. In der Kontinuität der Politik der Bundesrepublik Deutschland ist die Bundesregierung bereit, mit der Claims Conference Vereinbarungen über eine zusätzliche Fondslösung zu treffen, um Härteleistungen an die Verfolgten vorzusehen, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bisher keine oder nur geringfügige Entschädigungen erhalten haben.“
Wiedergutmachung im Beitrittsgebiet nach der Wiedervereinigung
Deutschland übernahm in der Regierungszeit Kohl mit dem Artikel-2-Abkommen die von der DDR abgewiesene historische Erblast gegenüber der Claims Conference und startete die Rückgabe jüdischen Eigentums in den neuen Ländern.[18][3] Rechtsgrundlagen für Restitutionen von Vermögenswerten bzw. Entschädigungen an NS-Verfolgte im Beitrittsgebiet sind § 1 Abs. 6 VermG (Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen) sowie das NS-VEntschG (NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz). Soweit nicht Privatleute (vor allem Besitzer ehemals jüdischen Vermögens), sondern staatliche Stellen Entschädigungen leisten mussten, wurden sie aus den öffentlichen Haushalten des wiedervereinigten Deutschlands getragen. Über die Höhe der Wiedergutmachungsleistungen an jüdische Verfolgte bis zum 30. Juni 2013 unterrichtete die Bundesregierung den Deutschen Bundestag am 4. November 2013.[19] Danach erhielt die Jewish Claims Conference an Einmalbeihilfen rd. 727 Millionen Euro (sowie rd. 251 Millionen Euro auf einer anderen Rechtsgrundlage), knapp 3 Milliarden Euro an laufenden Beihilfen, Überbrückungszahlungen in Höhe von rd. 110 Millionen Euro, eine institutionelle Förderung in dreistelliger Millionen-Euro-Höhe sowie einen Verwaltungskostenersatz.
Summe
Die Gesamtsumme aller Entschädigungsleistungen der öffentlichen Hand belief sich bis Ende 2016 auf 74,513 Milliarden Euro, sie umfasst Zahlungen nach dem BEG, dem BRüG, dem ERG, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, dem Israelvertrag, Globalverträgen, Leistungen im Öffentlichen Dienst, für das Hilfswerk Wapniarka, Fonds für Menschenversuchsopfer, Leistungen der Bundesländer außerhalb des BEG, diverse Härteregelungen und Leistungen an die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft.[20] Die Zahl ergibt sich als Summe aus Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten; die jeweils sehr unterschiedliche Kaufkraft ist dabei nicht berücksichtigt.
Sonstiges
Einige Opfergruppen erhielten keine Entschädigungs- oder Wiedergutmachungszahlungen. Der Psychiater Werner Villinger (1887–1961), 1961 Gutachter im Wiedergutmachungsausschuss des Deutschen Bundestages, prägte den Begriff der „Entschädigungsneurose“. Daher fielen die während der NS-Diktatur Zwangssterilisierten – etwa 400.000 Menschen[21] – aus dem Bundesentschädigungsgesetz heraus. Erst in den 1980er Jahren änderte sich die Situation: Seit 1980 können die Zwangssterilisierten eine Einmalzahlung von 5000 DM und seit 1988 monatliche Renten (heute 291 Euro) als Härteleistung beantragen.[22]
Siehe auch
- Restitution in Österreich
- Restitution von Raubkunst
- Raubkunst
- Massaker von Distomo
- Verwaltungsamt für innere Restitutionen
- Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
- Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
- Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Literatur
- Hermann-Josef Brodesser, Bernd Josef Fehn, Tilo Franosch, Wilfried Wirth: Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation. Geschichte – Regelungen – Zahlungen. München 2000, ISBN 3-406-31455-4.
- Cord Brügmann: „Wiedergutmachung“ und Zwangsarbeit. Juristische Anmerkungen zur Entschädigungsdebatte. In: Wolfgang Benz, Barbara Distel: Zwangsarbeit. Dachauer Hefte 16, Dachau 2000, ISSN 0257-9472.
- José Brunner, Constantin Goschler, Norbert Frei: Die Globalisierung der Wiedergutmachung. In: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte, 63. Jahrgang, 25–26/2013, S. 23–30.
- dito als Herausgeber: Die Globalisierung der Wiedergutmachung. Politik, Moral, Moralpolitik. Wallstein Verlag, Göttingen 2013, ISBN 978-3-8353-0981-4.
- Bundesministerium der Finanzen, Walter Schwarz (Hrsg.): Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland. Bände I–VII, München 1974–1986 (umfangreiche Darstellung mit zahlreichen Dokumenten; Kritiker bemängeln einseitige Sichtweise)
- Gisela Dachs: Nach KZ und Vertreibung die Armut. Artikel über die finanzielle Situation von Holocaust-Überlebenden. Die Zeit, Nr. 43 vom 18. Oktober 2007.
- Dan Diner, Gotthart Wunberg: Restitution and Memory. Material Restoration in Europe. Berghahn Books, New York / Oxford 2007, ISBN 978-1-84545-220-9.
- Constantin Goschler: Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945. Göttingen 2005, ISBN 3-89244-868-X (grundlegende Gesamtdarstellung, knapp auch SBZ/DDR).
- Constantin Goschler: Wiedergutmachung. Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus 1945–1954. München 1992, ISBN 3-486-55901-X (frühe Pläne, Interessenkonflikte, Vorgaben der Alliierten und Anfangszeit der BRD).
- Constantin Goschler: Das Ende der Wiedergutmachung. 70 Jahre nach der Befreiung von Auschwitz nähert sich die Entschädigungspolitik ihrem Abschluss. In: Die Zeit. Nr. 4, 22. Januar 2015 ISSN 0044-2070, S. 21.
- Hans Günter Hockerts, Claudia Moisel, Tobias Winstel: Grenzen der Wiedergutmachung. Die Entschädigung für NS-Verfolgte in West- und Osteuropa 1945–2000. Göttingen 2006, ISBN 978-3-8353-0005-7.[23]
- Hans Günter Hockerts: Wiedergutmachung in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick. In: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte, 63. Jg., 25–26/2013, S. 15–22.
- Hans Günter Hockerts: Nach der Verfolgung. Wiedergutmachung in Deutschland: Eine historische Bilanz 1945–2000. In: Jahrbuch des Historischen Kollegs 2000, S. 85–122 (Digitalisat).
- Thomas Irmer: Wiedergutmachung, In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Handbuch des Antisemitismus, Bd. 4: Ereignisse, Dekrete, Kontroversen. Berlin/Boston 2011, S. 435–438.
- Jüdisches Museum Berlin, Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raub und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Katalog der Ausstellung im Jüdischen Museum Berlin. Wallstein Verlag, 2008, ISBN 3-8353-0361-9 (328 Seiten, mit zwei Essays von Dan Diner und Constantin Goschler).
- Christiane Kuller unter Mitarbeit von Axel Drecoll und Tobias Winstel (Hrsg.): Raub und Wiedergutmachung. Ausgabe 3/2 (2004) des Online-Journals zeitenblicke. (Mit mehreren Aufsätzen zum Thema der deutschen Wiedergutmachungspolitik).
- Jürgen Lillteicher: Raub, Recht und Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in der frühen Bundesrepublik. Göttingen 2007, ISBN 978-3-8353-0134-4 (behandelt sowohl Entstehung der Rückerstattungsgesetze als auch ihre juristische Umsetzung).
- Christian Pross: Wiedergutmachung. Der Kleinkrieg gegen die Opfer. Frankfurt/M. 1988, ISBN 3-610-08502-9 (Kritik an kleinlicher Regulierung von Gesundheitsschäden).
- gruppe offene rechnungen (Hg.): The final insult. Das Diktat gegen die Überlebenden. Deutsche Erinnerungsabwehr und Nichtentschädigung der NS-Sklavenarbeit. Münster 2003, ISBN 3-89771-417-5.
- Dieter Schröder, Rolf Surmann: Der lange Schatten der NS-Diktatur. Texte zur Debatte um Raubgold und Entschädigung. Münster 1999, ISBN 3-89771-801-4.
- Jan Philipp Spannuth: Rückerstattung Ost. Der Umgang der DDR mit dem "arisierten" und enteigneten Eigentum der Juden und die Gestaltung der Rückerstattung im wiedervereinigten Deutschland.
- Rolf Surmann: Abgegoltene Schuld? Über den Widerspruch zwischen entschädigungspolitischem Schlussstrich und interventionistischer Menschenrechtspolitik. Unrast Verlag, Hamburg 2005, ISBN 3-89771-816-2.
- Raul Teitelbaum: Die biologische Lösung. Wie die Schoah „wiedergutgemacht“ wurde. zu Klampen Verlag, Springe 2008, ISBN 978-3-86674-026-6.
- Christian Thonke: Hitlers langer Schatten. Der mühevolle Weg zur Entschädigung der NS-Opfer. Böhlau Verlag, Wien 2004, ISBN 3-205-77201-6 (nicht eingesehen).
- Henning Tümmers: Anerkennungskämpfe. Die Nachgeschichte der nationalsozialistischen Zwangssterilisationen in der Bundesrepublik, Wallstein Verlag, Göttingen 2011, ISBN 978-3-8353-0985-2.[24]
- Julia Volmer-Naumann: Bürokratische Bewältigung. Entschädigung für nationalsozialistisch Verfolgte im Regierungsbezirk Münster. Klartext, Essen 2012, ISBN 3-8375-0395-X.
- Stefanie Westermann: Verschwiegenes Leid. Der Umgang mit den NS-Zwangssterilisationen in der Bundesrepublik Deutschland. Böhlau 2010, ISBN 978-3-412-20562-1.
- Tobias Winstel: Verhandelte Gerechtigkeit. Rückerstattung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland. München 2006, ISBN 978-3-486-57984-0 (Volltext digital verfügbar).
Film
- Das falsche Wort – Die Verfolgung und Vernichtung von Sinti und Roma in der NS-Zeit und die „Wiedergutmachung“ in Deutschland nach 1945. Dokumentarfilm von Melanie Spitta und Katrin Seybold, 1987, 85 min.[25]
- Hafen der Hoffnung - Haifa: Das Tor Israels. Abgerufen am 29. November 2020.
Weblinks
- Entschädigung von NS-Unrecht Regelungen zur Wiedergutmachung (2011)
- Hans Günter Hockerts: Wiedergutmachung in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick
- Benno Nietzel: Wiedergutmachung für historisches Unrecht. Docupedia-Zeitgeschichte, 27. August 2013.
- Jürgen Lillteicher: Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in Westdeutschland nach dem Zweiten Weltkrieg (Diss. 2002) (pdf; 3,18 MB)
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. zum Beispiel BVerfG 54, 53, Abs.-Nr. 51 f.
- ↑ Vgl. Hans Günter Hockerts: Wiedergutmachung in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick. In: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte, 63. Jahrgang, 25–26/2013, S. 15–22 (16).
- ↑ a b c d e f g Hans Günter Hockerts: Wiedergutmachung in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick.
- ↑ Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland, Bundesgesetzblatt vom 10. August 1953.
- ↑ Robert Probst: Adenauers symbolische Wiedergutmachung. Artikel in Süddeutsche Zeitung vom 11. April 2009
- ↑ Vgl. Wolfgang Ayaß: Den im Nationalsozialismus verfolgten Wohnungslosen wurde bislang jede Entschädigung verweigert. Sachverständigengutachten zur Anhörung des Innenausschusses des Bundestags am 24. Juni 1987 zur Entschädigung aller Opfer des Nationalsozialismus, in: Deutscher Bundestag, 11. Wahlperiode, Innenausschuß, Stenographisches Protokoll über die 7. Sitzung des Innenausschusses, Anlage 6, S. 283–291, veröffentlicht in: Beiträge zur nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, Bd. 5, Berlin 1987, S. 159–163.
- ↑ Hakohen, Devorah: Immigrants in Turmoil: Mass Immigration to Israel and Its Repercussions in the 1950s and After. Syracuse University Press, 2003, ISBN 0-8156-2969-9, S. 267.
- ↑ Entstehung und Fortentwicklung der Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen in Deutschland (Memento vom 2. November 2014 im Internet Archive), pdf, Bundesfinanzministerium, abgerufen 22. November 2016, S. 36
- ↑ Kolja Schwartz und Frank Bräutigam: Wie berechtigt sind die Forderungen? In: tagesschau.de. 18. April 2019, abgerufen am 13. April 2022.
- ↑ Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Die „Deutsche Restschuld“ gegenüber Griechenland. Geschichtliche Hintergründe und gegenwärtige Diskussion. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 23. April 2015, abgerufen am 3. März 2022.
- ↑ Denkschrift zum Abkommen, abgedruckt in der Bundestagsdrucksache 7/4310.
- ↑ Hans Günter Hockerts: Wiedergutmachung in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick. In: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte. 63. Jg., 25–26/2013, S. 15–22 (21).
- ↑ Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. München 2001, ISBN 3-406-45956-0, S. 14.
- ↑ Hans Pötter: Rückgabe feststellbarer Vermögensgegenstände an jüdische Berechtigte nach § 1 Abs. 6 VermG und Entschädigungen aufgrund des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes unter Berücksichtigung früherer Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Zeitschrift für offene Vermögensfragen, 1995, S. 415 ff.
- ↑ Volkskammer der DDR, 10. Wahlperiode, 27. Tagung vom 22. Juli 1990, S. 1280ff. und Drucksache 10/169
- ↑ Zitiert nach Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung, ISBN 3-406-45956-0, S. 16 / Original: Deutschland Archiv 23(1990) Nr. 5, S. 794.
- ↑ Vereinbarung zwischen der BRD und der DDR zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, 18. September 1990 BGBl. II S. 1239. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bulletin Nr. 112, 20. September 1990, S. 1177–1184, abgerufen am 24. September 2016.
- ↑ http://www.claimscon.de/unsere-taetigkeit/individuelle-entschaedigungsprogramme/entschaedigungsprogramme-erfahren-sie-mehr/artikel-2-fonds.html
- ↑ Bundestagsdrucksache 18/30 (PDF; 254 kB)
- ↑ Bundesministerium der Finanzen: Leistungen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Wiedergutmachung (Memento vom 27. Dezember 2017 im Internet Archive), Stand 31. Dezember 2016 (PDF; 60 kB).
- ↑ Welle der Wahrheiten, Spiegel Online, 2. Januar 2012.
- ↑ GeN (Memento vom 13. Dezember 2016 im Internet Archive). Abgerufen am 13. Dezember 2016.
- ↑ h-net.org: Rezension von Jürgen Lillteicher
- ↑ Britta-Marie Schenk: Rezension zu: Tümmers, Henning: Anerkennungskämpfe. Die Nachgeschichte der nationalsozialistischen Zwangssterilisationen in der Bundesrepublik. Göttingen 2011, in: H-Soz-u-Kult, 4. Januar 2012
- ↑ Das falsche Wort (1987), IMDb-Eintrag