Wikiup:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/03
Lego-Duplo Lightning McQueen
Hallo,
eine Frage, habe eben zur Diskussion / Rückfrage dies: Datei:Lego-Duplo Lightning McQueen 1064.jpg eigene Foto hochgeladen. Als Massenprodukt (Lego-"Baustein") noch copyright geschützt? Wenn ja, bitte wieder löschen, wenn nein, bei wem liegt dann das copyright (Disney/Pixar oder Lego) ? Könnte ggf. weitere hochladen. Danke NobbiP (Diskussion) 01:41, 2. Mär. 2014 (CET)
- @NobbiP: Ja, meiner Meinung nach kann dieser „Baustein“ durchaus urheberrechtlich geschützt sein. Wer der Urheber ist, lässt sich von außen nicht sagen. Es wäre aber zu vermuten, dass der Urheber oder der exklusive Nutzungsrechteinhaber im Pixar-Umfeld zu suchen ist. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit einer Freigabe durch Disney, Pixar oder Lego (je nach dem, wer dazu tatsächlich berechtigt ist) sehr gering. Grüße, --ireas (Diskussion) 01:43, 2. Mär. 2014 (CET)
- ireas, Danke dir für deine Meinung. Bin selobst auch unsicher da einerseits eigenes Foto eines Massenprodukts, andererseits sicher ein schutzwürdiges Designobjekt. Eine Freigabe durch Disney (Pixar gehört zu Disney) oder Lego halte ich auch für ausgeschlossen, war nicht meine intention. Soll ich noch eine 2. Meinung abwarten bevor ich es zum Löschen weiter reiche? NobbiP (Diskussion) 01:49, 2. Mär. 2014 (CET)
- Wie Ireas, der Fall liegt ziemlich klar. — Pajz (Kontakt) 18:17, 3. Mär. 2014 (CET)
- @NobbiP: Da Pajz meine Einschätzung bestätigt hat, habe ich das Bild wie von dir gewünscht gelöscht. --ireas (Diskussion) 21:34, 3. Mär. 2014 (CET)
- Hallo ihr beiden. Ja, habe es erwartet und kein Problem damit. Ist ok so, trotzdem eigentlich schade. Gruß NobbiP (Diskussion) 23:13, 3. Mär. 2014 (CET)
- @NobbiP: Da Pajz meine Einschätzung bestätigt hat, habe ich das Bild wie von dir gewünscht gelöscht. --ireas (Diskussion) 21:34, 3. Mär. 2014 (CET)
- Wie Ireas, der Fall liegt ziemlich klar. — Pajz (Kontakt) 18:17, 3. Mär. 2014 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --ireas (Diskussion) 21:34, 3. Mär. 2014 (CET)
Urheberrecht Fotos, auf denen Filmplakate mit dargestellt werden
Anlässlich einer Filmplakatversteigerung für gemeinnützige Zwecke wurden Aufnahmen gemacht, die den Versteigerer als eigentlichen Bildinhalt und ein(en) Filmplakat(-ausschnitt) darstellen. Ist es gestattet, solche Aufnahmen auf Commons hochzuladen? (In der en.WP sind bei Filmartikeln Filmplakate abgebildet, wo eine Freigabe aussschließlich für diese eine Seite vorliegt.) Danke --Frze > Disk 11:52, 1. Mär. 2014 (CET)
- Es kommt auf den Einzelfall an. Es geht um Fotos aus Deutschland? Wenn die Plakate nicht zentral drauf sind, sondern eher am Rand und sie auch nicht der eigentliche Bildinhalt sind, sondern problemlos weggelassen werden können, ohne die Bildaussage zu verändern, gelten sie im urheberrechtlichen Sinn als Beiwerk. Im amerikanischen Copyright (bzw. seiner Anwendung durch Gerichte) gibt es mit de minimis (das heißt ungefähr: mit Kleinigkeiten befasst sich das Recht nicht) eine ähnliche Regelung. Wenn beide erfüllt sind, können die Bilder nach Commons. Für de.wp sollte das Beiwerk gegeben sein, um solche Bilder hier hochladen zu können. Wenn es aber um eine Versteigerung geht und die Bilder den Versteigerer und das versteigerte Werk (wenn auch nur ausschnittsweise) zeigen, bin ich bzgl. Beiwerk eher skeptisch. -- Rosenzweig δ 12:03, 1. Mär. 2014 (CET)
- Nachtrag: Die Plakate selbst werden in aller Regel noch geschützt sein. Wenn sie es aus welchen Gründen auch immer nicht (mehr) sein sollten, kann man sich solche Klimmzüge sparen. Denkbar wären bekannte Urheber, die schon mindestens 70 Jahre tot sind, Nicht-Schutz in den USA durch nicht verlängertes oder nicht ordnungsgemäß angemeldetes Copyright, Gemeinfreiheit durch Verwendung alter längst gemeinfreier Zeichnungen oder Gemälde, mangelnde Schöpfungshöhe bei reinen Textplakaten usw. usf. Das sollte dann aber jeweils im Einzelfall geprüft werden. -- Rosenzweig δ 13:45, 1. Mär. 2014 (CET)
Bilder aus Fahndungsaufrufen des BKA
Moin, leider bin ich in Sachen Urheberrecht bei Bildern nicht sonderlich bewandert und hoffe hier richtig zu sein. Von der Seite des BKAs [1] würde ich gerne Fotos für die Artikel Mordfall Tristan und Mordfall Adelina Pismak verwenden. Aus dem Impressum werde ich nicht wirklich schlau, eigentlich müsste dem BKA doch an der Weiterverbreitung der Fahndungsaufrufe gelegen sein. Wie soll ich weiter vorgehen? Danke für Eure Hilfe! MfG --Stubenviech (Diskussion) 18:02, 3. Mär. 2014 (CET)
- Auf :en wäre das dank fair-use kein Problem. Auf Commons gehts garnicht. --Túrelio (Diskussion) 18:13, 3. Mär. 2014 (CET)
- Ich würde auch darauf verzichten, auch wenn es einen § 45 UrhG gibt:
„§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
- (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
- (2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
- (3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.“
- Der Kommentar zum UrhG wäre hier wohl sinnvoller, ich würde aber von einer Verwendung der Bilder absehen. Gruß kandschwar (Diskussion) 18:15, 3. Mär. 2014 (CET)
- Hallo Stubenviech, die Bilder sind nicht nutzbar, weil sie urheberrechtlich/leistungsschutzrechtlich geschützt sind. Die Behörden können sich wie der Vorredner schon schreibt auf eine Ausnahme beziehen, diese deckt aber eine Nutzung in Wikipedia nicht ab, aus gleich einer Reihe von Gründen. Ich nenne mal einen: Abs. 1 geht nicht, weil sie ja nicht in einem „Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde“ verwendet werden und es um die Herstellung geht, Abs. 2 geht schon nicht, weil wir kein Gericht und keine Behörde sind, Abs. 3 hat dieselben voraussetzungen und geht insofern ebenfalls nicht. Die Bilder sind insofern leider nicht nutzbar. Im Übrigen gibt es auch persönlichkeitsrechtliche Bedenken, auch in diesem Bereich können Behörden – wir aber nicht – bei der Fahndung auf eine Ausnahme zurückgreifen (§ 24 KUG). Grüße, — Pajz (Kontakt) 18:26, 3. Mär. 2014 (CET)
- Vielen Dank für die schnellen und qualifizierten Antworten. Könnte ich nach Euren Erfahrungswerten beim BKA mit "dumm nachfragen" weiterkommen? Die dürften doch eigentlich froh sein, wenn ihre Aufrufe weiterverbreitet werden. Meinst Du mit Persönlichkeitsrechten WP:Bio? Beide Mordopfer waren auch minderjährig. Kurze Antworten reichen. Vielen Dank! MfG --Stubenviech (Diskussion) 18:38, 3. Mär. 2014 (CET)
- Das BKA dürfte bei diesen Bildern weder Urheber noch Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts sein. "Dumm nachfragen" bringt also gar nichts, denn das BKA kann gar keine Freigabe der Art erteilen, wie sie für WP oder Commons nötig ist. -- Rosenzweig δ 18:45, 3. Mär. 2014 (CET)
- @Stubenviech: Mit „Persönlichkeitsrechten“ meinte ich den § 22 KUG, der den Grundsatz festlegt, dass „Bildnisse […] nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden [dürfen]“. Wenn du zum Beispiel deine Nachbarin fotografierst, darfst du dieses Foto nur mit ihrer Einwilligung in Wikipedia einstellen. Das gilt grundsätzlich auch für die Bildnisse von getöteten Kindern, da die Bestimmung über den Tod einer Person hinauswirkt. Sehe aber gerade, dass das doch schon etwas länger her ist, insofern würde ich den Aspekt mal zurücknehmen („Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.“). Es gibt dann zwar einen darüber hinaus bestehenden Schutz, aber der dürfte hier nicht relevant sein. Versteh es also eher als allgemeine Anmerkung :). Aber das urheberrechtliche Problem bleibt bestehen und das BKA wird nicht weiterhelfen können (siehe Vorredner). — Pajz (Kontakt) 18:56, 3. Mär. 2014 (CET)
Da kann man da wohl nichts machen. Wenn sich rechtliche Änderungen ergeben, denkt bitte an diese Artikel. Danke für Eure Hilfe! MfG --Stubenviech (Diskussion) 19:00, 3. Mär. 2014 (CET)
Karnevalswagen
Alsoo, im WP:IRC tauchte die Frage auf, ob man Fotos von den Karnevalswagen im Allgemeinen auf Commons hochladen darf... Gab es schon einmal einen Fall wo das jemand versucht hat und es gelöscht wurde? -- Laber□Disk 01:57, 4. Mär. 2014 (CET)
- Schau mal hier: Category:Rosenmontag oder Category:Carnivals_of_Germany. Sieht doch gut aus. Helau&Alaaf --192.35.17.29 12:33, 4. Mär. 2014 (CET)
- Öhm, bei Motivwagen mit aufwändigen Pappmaché-Figuren hätte ich so meine Zweifel... Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:23, 4. Mär. 2014 (CET)
- Schau mal hier: Category:Rosenmontag oder Category:Carnivals_of_Germany. Sieht doch gut aus. Helau&Alaaf --192.35.17.29 12:33, 4. Mär. 2014 (CET)
- In den Kats sieht überhaupt nichts gut aus, sondern äusserst dürftig. Von der Masse der interessanten Motivwagen mit modellierten oder sonst aufwändigen Darstellungen finden sich allenfalls marginale Spuren. Ich finde allerdings zu diesem Thema nichts im Archiv dieser Seite.(Stichworte: Motivwagen, Umzugswagen, Fastnachtswagen). --Itu (Diskussion) 16:45, 4. Mär. 2014 (CET) ps-edit
So wie ich unsere Freunde auf Commons kenne, würden die auch die Motivwagen irgendwann löschen. Was eigentlich totaler blödsinn ist, da zum einen der MCV in Mainz extra einen Pressetermin in der Wagenbauhalle letzte Woche gemacht hat, wo ausdrücklich das Fotografieren und Berichten erlaubt war. Leider war ich kurzfristig verhindert und konnte nicht hin. Vielleicht nächstes Jahr, … aber wenn ich dort mit einem Schreiben auftauche, auf dem steht, dass die Bilder dann unter CC oder einer anderen freien Lizenz stehen sollen und die das unterschreiben sollen, werden die mich wohl mehr als blöd angucken und nur noch Mucker und Philister verstehen. Helau kandschwar (Diskussion) 16:55, 4. Mär. 2014 (CET)
- Es wäre noch zu diskutieren ob das nicht doch durch Panoramafreiheit gedeckt ist oder warum nicht. Ansonsten sollte es gar nicht so unmöglich sein die Schöpfer oder potentiellen Rechteinhaber zur Freigabe zu bewegen. Dazu sollte man wohl nicht mit einem Papier auftauchen sondern das ganze wie üblich per Email abwickeln. --Itu (Diskussion) 19:23, 4. Mär. 2014 (CET)
- Also mit der Panoramafreiheit kann man hier leider nicht argumentieren, weil so ein Wagen ja nicht bleibend in der Öffentlichkeit montiert ist, sondern nur temporär durch sie hindurchfährt.
- Man könnte aber damit argumentieren, dass eine Art implizite Freigabe des Motivs vorliegt, da der Zug und seine Waten ja ausdrücklich zum ansehen und auch photographieren da sind und somit eine Art Konkludentes Handeln von Seiten der Urheber vorliegt. Ich bezweifle allerdings auch, dass diese Argumentation im Streitfall auf Commons durchsetzbar ist.
- Daher wäre es wirklich die sauberste Lösung, wenn man in solchen Fällen (vorab oder nachträglich) eine Abbildungsgenehmigung der Zugleitung einholt, die aber auch eine ausdrücklich Urheberrechtsfreigabe enthalten müsste. Vielleicht ist es ja sogar möglich, diese nicht nur für einzelne Bilder zu erwirken, sondern generell für alles, was mit diesen Motiven auf Commons hochgeladen wird... --Martin K. (Diskussion) 19:45, 4. Mär. 2014 (CET)
- Die Zugleitung hat damit schonmal gar nichts zu tun. Man wird für jeden Wagen mindestens einen eigenen Verein anfragen müssen und/oder Personen. Eine reine Veröffentlichung wird sicher nie konkludent als freie Lizenz ausgelegt werden können. Aber ein Argument bezüglich Panoramafreiheit wurde mir schon genannt, nämlich das Kriterium mit der natürlichen Lebensdauer könnte bei Motivwagen locker erfüllt sein.
- Aber ich würde hier gerne mal die Fachleute hören. Ansonsten müsste ich das Hochladen von Motivwagen organisieren, dann würden die sich ja garantiert melden ... --Itu (Diskussion) 01:36, 6. Mär. 2014 (CET)
- Ich sehe auf den ersten Blick zwei Probleme in Bezug auf § 59 UrhG. Zum einen kann man sich fragen, ob sich das Kriterium „bleibend“ auf den öffentliche Raum oder auf die Anbringung bezieht. Zum anderen ist es nicht ganz einfach, bei vergänglichen Werken zwischen bleibenden (klassisch: Straßenmalerei) und nicht bleibenden (klassisch: Verhüllter Reichstag) Installationen zu unterscheiden. Ich tendiere auch zu einem „Nein“ zur Panoramafreiheit; eine fundierte Begründung kann ich heute Abend aber nicht mehr liefern. ;) --ireas (Diskussion) 01:59, 6. Mär. 2014 (CET)
Hoheitszeichen
Kann Datei:VerbotenerSalambo-Adler.jpg behalten werden? Die Datei wurde absichtlich ohne Lizenz hochgeladen, um per DÜP dies zu klären. Ich denke, hier ist der richtige Ort dafür. Problemschilderung der Benutzerin auf meiner Disk ([2]): „Das Problem ist der Adler im Zentrum der Eintrittskarte, der in dem Zusammenhang in den Augen der hanseatischen Obrigkeit wohl eine Verunglimpfung eines Hoheitszeichens darstellte. Immerhin haben sie wegen der 300 Adler-Eintrittskarten Lokal und Wohnung der Durands durchsucht, sie beschlagnahmt und ihm angedroht, das Lokal wegen Unzuverlässigkeit zu schließen, wenn sowas nochmal vorkommt. Vielleicht gilt das Adler-Schutzgesetz heute noch und Wikipedia dürfte das Bild nicht veröffentlichen, das diesbezügliche Gesetz war von 1930. Ob Schöpfungshöhe besteht, weiß ich nicht genau, ich denke, eher nein. Durand ist tot und um dessen Nutzungsberechtigung gibt es gerichtliche Auseinandersetzungen, allerdings hat er mir die Unterlagen zwecks Veröffentlichung gegeben. Und bei der Lizenz bin ich auch nicht sicher. Ich habe den Adler jetzt also bei WP.de ohne Lizenz hochgeladen.“ Danke für eure Meinungen. --тнояsтеn ⇔ 18:49, 5. Mär. 2014 (CET)
- Ähm. Die Geschichte ist ja reichlich skurril. "Adler-Schutzgesetz", ist das § 124 OWiG? Die Vorschrift stammt übrigens von 1872 (siehe hier). Ich sehe das völlig unproblematisch. Der Begriff des "Benutzens" in der Vorschrift ist nämlich als "wappenmäßiges Benutzen" zu verstehen (Bohnert, OWiG, 3. Aufl. 2010, Rn. 5; Karlsruher Kommentar/Kurz, 3. Aufl. 2006, § 124 Rn. 9; beide verlangen den "Anschein amtlicher Benutzung"). Und hier dient die Wiedergabe ja der bloßen Dokumentation. Den ursprünglichen satirischen Gebrauch, wie er hier vorliegt, halte ich übrigens - zumindest aus heutiger Sicht - für sozialadäquat (vgl. Karlsruher Kommentar/Kurz, s.o., Rn. 10). War sehr amüsant, mal so etwas nachzuschlagen ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 19:36, 5. Mär. 2014 (CET)
- Reine Mutmaßung, aber vielleicht ging das auch in Richtung § 90a StGB? Auch hier denke ich aber, dass das heute kein Problem mehr sein sollte (Deutschland muss sterben und so). --ireas (Diskussion) 19:51, 5. Mär. 2014 (CET)
Mal wieder Schöpfungshöhe (diesmal kein logo)
Ich würde gerne folgendes Bild im Artikel Taschenfernseher verwenden: [3]. Allerdings bin ich mir bei der Schöpfungshöhe nicht sicher. Den Text im rechten Drittel könnte man ja rausschneiden, falls der Schöpfungshöhe hat und die Grafik (die ja nur eine einfache Zeichung der Röhre ist) nicht. --MrBurns (Diskussion) 06:20, 5. Mär. 2014 (CET)
- Da wir hier sogar schon über die Schützbarkeit simpler Tortendiagramme diskutiert haben, würde ich bei solch einer Erklärgrafik (deren Leistung ja im abstrahieren komplexere technische Prozesse liegt) durchaus von einer vorhanden Schöpfungshöhe ausgehen. Wende Dich doch einfach mal an die WP:Grafikwerkstatt mit der Bitte diese Funktionalität in einer eigenen Grafik dazustellen. --Martin K. (Diskussion) 10:17, 5. Mär. 2014 (CET)
- Vorsicht, das hier ist keine Gebrauchsgrafik, sondern eine technische Zeichnung, damit gelten andere Schutzgrenzen. Siehe Punkt 2.2.3. in meinem Almanach. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:18, 5. Mär. 2014 (CET)
- M.E. wurde da gar nicht abstrahiert, es wurde nur der physische Aufbau aus zwei verschiedenen Perspektiven gezeichnet und bei der einen Perspektive (Seitenansicht) wurden die beiden wichtigsten Bauteile und der Elektronenstrahl wurden mit "Recessed Screen" und "Electron Gun" bzw. mit "Electron Beam" beschriftet. --MrBurns (Diskussion) 14:48, 5. Mär. 2014 (CET)
- Da wir hier sogar schon über die Schützbarkeit simpler Tortendiagramme diskutiert haben, würde ich bei solch einer Erklärgrafik (deren Leistung ja im abstrahieren komplexere technische Prozesse liegt) durchaus von einer vorhanden Schöpfungshöhe ausgehen. Wende Dich doch einfach mal an die WP:Grafikwerkstatt mit der Bitte diese Funktionalität in einer eigenen Grafik dazustellen. --Martin K. (Diskussion) 10:17, 5. Mär. 2014 (CET)
- Das ist eine technische Zeichnung, da ist bereits die Kleine Münze geschützt und damit m. E. auch diese Grafik. Lass das am besten neu zeichnen, wenn du es brauchst. -- Rosenzweig δ 18:34, 5. Mär. 2014 (CET)
- Ich kan leider nicht gut zeichnen 8weder am PC, noch am Papier), da diese Zeichnung nur mit geraden Linien und vorgegebenen geometrischen Formen shcwer brauchbar nachzuzeichnen ist, würde ich das ziemlich siche rnicht hinbekommen. Abpausen könnte ich, aber das dürfte laut einem Urteil, das ich gefunden habe, auch nicht erlaubt sein. Das müsste also ein anderer Wikipedia-user machen... --MrBurns (Diskussion) 09:03, 6. Mär. 2014 (CET)
- Eben dafür gibt es die Grafikwerkstatt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:05, 6. Mär. 2014 (CET)
- Ich kan leider nicht gut zeichnen 8weder am PC, noch am Papier), da diese Zeichnung nur mit geraden Linien und vorgegebenen geometrischen Formen shcwer brauchbar nachzuzeichnen ist, würde ich das ziemlich siche rnicht hinbekommen. Abpausen könnte ich, aber das dürfte laut einem Urteil, das ich gefunden habe, auch nicht erlaubt sein. Das müsste also ein anderer Wikipedia-user machen... --MrBurns (Diskussion) 09:03, 6. Mär. 2014 (CET)
SH bei Anno-Logos
Hallo, haben die Logos aus eurer Sicht SH?
- Logo Anno 1404.svg
- Logo Anno 1503.svg
- Logo Anno 1701.svg
Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 14:41, 1. Mär. 2014 (CET)
- Nach neuer Rechtsprechung des BGH eindeutig ja. --ireas (Diskussion) 23:53, 1. Mär. 2014 (CET)
- Danke. Schließt sich noch jemand dieser Meineung an oder gibt es noch andere Meinungen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 23:36, 2. Mär. 2014 (CET)
- Bitte jetzt nicht wilde Löschungen starten, bevor sich nicht auf ein generelles Vorgehen diesbezügöich geeinigt wurde. Das betrifft ja nicht bloß diese 3 Logos hier. -- Chaddy · D – DÜP – 23:42, 2. Mär. 2014 (CET)
- Das ist keine „wilde Löschung“, die Datei wurde erst vor sechs Tagen hochgeladen. Es bedarf hierzu keiner Einigung auf ein generelles Vorgehen, sondern der Anwendung des Urheberrechtsgesetzes in seiner Auslegung durch die Gerichte wie wir sie bereits zum Hochladezeitpunkt gekannt haben. — Pajz (Kontakt) 18:16, 3. Mär. 2014 (CET)
- Ähm, ist diese fotorealistische Darstellung der Holzplanken nicht auch schon nach "altem Recht" problematisch? Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:09, 4. Mär. 2014 (CET)
- Das ist keine „wilde Löschung“, die Datei wurde erst vor sechs Tagen hochgeladen. Es bedarf hierzu keiner Einigung auf ein generelles Vorgehen, sondern der Anwendung des Urheberrechtsgesetzes in seiner Auslegung durch die Gerichte wie wir sie bereits zum Hochladezeitpunkt gekannt haben. — Pajz (Kontakt) 18:16, 3. Mär. 2014 (CET)
Die obigen Dateien wurden zwar erst vor sechs Tagen hochgeladen, allerdings existierten die Logos schon vorher in der Wikipedia, ich habe ja nur in SVG umgewandelt (ich weiß, die Qualität ist noch nicht perfekt). Gruß Chewbacca2205 (Diskussion) 17:11, 4. Mär. 2014 (CET)
- Das jetzt mit der urheberrechtlichen Einordnung nichts zu tun, aber: @Chewbacca2205: Was versprichst Du Dir denn davon, so eine „fotorealistisches“ Grafik in ein SVG „umzuwandeln“? Da eine Vektorisierung hier weder sinnvoll war noch durchgeführt wurde, ist dieses SVG ja einfach nur ein mit einer Hülle aus Metadaten aufgebähtes textkodiertes JPG bzw. PNG – und damit schlicht überflüssiger Overhead.
- SVGs machen nur dann Sinn, wenn sie auch Vectordaten enthalten. Bei allem anderen ist man mit einem PNG oder JPG besser bedient. --Martin K. (Diskussion) 18:00, 4. Mär. 2014 (CET)
Verwendung des Logos ist natürlich Problemlos möglich, wäre ja besonders lustig wenn die Wikipedia aus Schiss vor einem Winkeladvokat keine Logos mehr von Firmen verwenden würde. 78.35.225.159 19:58, 6. Mär. 2014 (CET)
- Naja, es geht hier nicht um irgendeinen Winkeladvokaten, sondern um ein Urteil des obersten Gerichts Deutschlands... -- Chaddy · D – DÜP – 20:41, 6. Mär. 2014 (CET)
- Aber natürlich geht es hier um Winkeladvokaten, Logos zur Veranschaulichung eines Themas zu verwenden ist nicht verboten. Wofür du ein Logo nicht verwenden darfst ist für Schmähungen oder Immitierungen eines Produkts/Firma/etc. Ansonsten ist alles in Ordnung. Also nicht auf Winkeladvokaten reinfallen die hier unnötig rumlöschen wollen. 87.78.101.76 20:47, 6. Mär. 2014 (CET)
- Das ist für das Markenrecht zutreffend. Im Urheberrecht ist der Nutzungszweck aber erstmal irrelevant. Urheberrechtlich geschütztes Material dürfen wir nutzen, wenn eine Schrankenregelung greift. Das ist bei uns in aller Regel nicht der Fall. --ireas (Diskussion) 21:13, 6. Mär. 2014 (CET)
- Natürlich darfst du Logos auch unter Urheberrechtsgesichtspunkten unter den gleichen Bedingungen verwenden wie oben erwähnt. Nur Winkeladvokaten erzählen was anderes, erinnert mich fast schon an dieses obskure Urteil aus Hamburg zur Linkhaftung wo alle wie bekloppt irgendwelche Disclaimer plaziert haben. 87.78.101.76 21:25, 6. Mär. 2014 (CET)
- Nach §§ 15 Abs. 2. Nr. 2, 19a UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Aufgrund welcher Schrankenregelung gilt das für uns nicht? --ireas (Diskussion) 21:31, 6. Mär. 2014 (CET)
- Natürlich darfst du Logos auch unter Urheberrechtsgesichtspunkten unter den gleichen Bedingungen verwenden wie oben erwähnt. Nur Winkeladvokaten erzählen was anderes, erinnert mich fast schon an dieses obskure Urteil aus Hamburg zur Linkhaftung wo alle wie bekloppt irgendwelche Disclaimer plaziert haben. 87.78.101.76 21:25, 6. Mär. 2014 (CET)
- Das ist für das Markenrecht zutreffend. Im Urheberrecht ist der Nutzungszweck aber erstmal irrelevant. Urheberrechtlich geschütztes Material dürfen wir nutzen, wenn eine Schrankenregelung greift. Das ist bei uns in aller Regel nicht der Fall. --ireas (Diskussion) 21:13, 6. Mär. 2014 (CET)
- Aber natürlich geht es hier um Winkeladvokaten, Logos zur Veranschaulichung eines Themas zu verwenden ist nicht verboten. Wofür du ein Logo nicht verwenden darfst ist für Schmähungen oder Immitierungen eines Produkts/Firma/etc. Ansonsten ist alles in Ordnung. Also nicht auf Winkeladvokaten reinfallen die hier unnötig rumlöschen wollen. 87.78.101.76 20:47, 6. Mär. 2014 (CET)
Ich werde die Logos im Zuge der Abarbeitung der aktuellen Tageskategorie jetzt gemäß dieser Diskussion löschen. Es handelt sich um Neuuploads; die Logos sind wohl sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage urheberrechtlich geschützt. Grüße, --ireas (Diskussion) 00:56, 12. Mär. 2014 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --ireas (Diskussion) 00:56, 12. Mär. 2014 (CET)
Wikipedia - The Next Generation
Enzyklopädisch relevante Fotos - entstanden 1936 durch etwa 25 verschiedene Fotografen - sollen auf Commons (Kat. Undelete in 20nn) hochgeladen werden.
- Welches Undelete-Jahr gebe ich an?
- Annahme: Der jüngste Fotograf war 1936 30 Jahre alt. Er starb als 75-Jähriger, das wäre 1981. Dann wären die Bilder 1981 + 70 + 1 = am 1. Jan. 2052 gemeinfrei? GEEZER… nil nisi bene 07:46, 6. Mär. 2014 (CET)
- Bei jedem Foto waren alle 25 Fotografen beteiligt? Oder lässt sich das nicht mehr herausfinden? Dein Schutzfristen-Berechnungsbeispiel stimmt im Prinzip für Europa, auch wenn es je nach Herkunftsland auf Commons noch Spezialfälle geben könnte. Die für Commons auch relevanten US-Schutzfristen sehen für 1936 i.d.R. 95 Jahre ab Veröffentlichung vor, also bis 1. 1. 2032, und wären in diesem Fall sogar kürzer als 70 Jahre pma. -- Rosenzweig δ 13:44, 6. Mär. 2014 (CET)
- Mal eine praktische Frage: Macht es überhaupt Sinn sich hier mit Photos zu beschäftigen deren Schutzfrist noch Jahrzehnte läuft?! Wenn man zum Vergleich mal 20 Jahre in die Vergangenheit blickt, ist doch offensichtlich, das Prognosen über so lange Zeiträume selten zutreffen. Es steht ja nichtmal festob und in welcher Form diesesProjekt 2032 noch existiert... --Martin K. (Diskussion) 14:36, 6. Mär. 2014 (CET)
- Bei den einzelnen Fotos stehen nicht die Fotografen, aber in der Einleitung listet ein halber Paragraph alle Beitragenden.
- Ich erhielt eben die Nachricht, dass vom Editor nur Lizenzen genommen wurden, die Rechte wurden nicht aufgekauft.
- Dann wäre also 1.1. 2032 ok? GEEZER… nil nisi bene 15:30, 6. Mär. 2014 (CET)
- Mal eine praktische Frage: Macht es überhaupt Sinn sich hier mit Photos zu beschäftigen deren Schutzfrist noch Jahrzehnte läuft?! Wenn man zum Vergleich mal 20 Jahre in die Vergangenheit blickt, ist doch offensichtlich, das Prognosen über so lange Zeiträume selten zutreffen. Es steht ja nichtmal festob und in welcher Form diesesProjekt 2032 noch existiert... --Martin K. (Diskussion) 14:36, 6. Mär. 2014 (CET)
- Wenn du uns verrätst, aus welchem Land diese Bilder denn sind, kann man das vielleicht beantworten. -- Rosenzweig δ 19:06, 7. Mär. 2014 (CET)
Geizhals.at-Logo
Hallo,
ich arbeite gerade an einem Wikipedia-Artikel für die österreichische Preisvergleichsseite geizhals.at. Benutzer:Meikneid/Geizhals.at
Nun will ich das Logo verwenden, wie auch bei anderen Unternehmenseinträgen auf Wikipedia. Geizhals-Logo auf wikimedia
Da ich auch für das Unternehmen arbeite, wurde ich einerseits von meiner Wiki-Mentorin als auch von der Geizhals-Rechtsabteilung darauf hingewiesen, dass die Verwendung unter dem aktuellen Lizenzeintrag auf wikimedia problemtaisch sein könnte. Es wurde mir von der Geizhals-Rechtsabteilung nahe gelegt doch zu versuchen die gleiche Lizenzformulierung wie z.B. hier zu bekommen. (Konkret: "Diese Datei stellt ein Logo oder ein ähnliches Objekt dar. Da es dem Marken- oder Namensrecht unterliegt, müssen bei der Weiterverwendung diese Schutzrechte beachtet werden. Auch in der Wikipedia unterliegt die Verwendung diesen Einschränkungen. Die Datei darf ausschließlich zu enzyklopädischen Zwecken und in mit dem Logo im Zusammenhang stehenden Artikeln verwendet werden")
Wie soll ich nun vorgehen?
Ich bedanke mich im Voraus für die Hilfe!
--Meikneid (Diskussion) 17:02, 7. Mär. 2014 (CET)
- Sja, das ist mal wieder einer dieser Fälle...
- @Meikneid: Die Vorlage {{Bild-LogoSH}} kannst Du nur nutzen, wenn Du das Logo hier der de.WP hochlädst und nicht auch Commons. Wenn Du mich fragst ist das aber vertane Liebesmühe:
- Auch wenn es hier nicht explizit dabeisteht unterscheiden sich diese Vorlage in urheberrechtlicher Hinsicht nicht nennenswert vom Baustein {{PD-textlogo}} auch Commons. In beiden Fällen wird dem damit ausgezeichneten Werk die Schöpfungshöhe (SH) abgesprochen, die für einen urheberrechtlichen Schutz nötig wäre. Dass das Eurer Rechtsabteilung nicht passt ist verständlich, jedoch sind z.Z. hier in der de.WP aus urheberrechtlicher Sicht nur zwei Arten von Grafiken zulässig:
- Entweder steht die Grafik unter einer freien Lizenz, die jedem die (auch kommerziellen) Nutzung dieser Grafike ermöglicht.
- Oder die Grafik ist gemeinfrei, weil ihre Schutzfrist abgelaufen ist oder sie garnicht erst die für einen urhebrrechtlichen Schutz nötige Schöpfungshöhe erreicht. Letzteres ist übrigens nichts, was man sich irgendwie aussuchen könnte, sondern die schlichte Feststellung von Fakten.
- Eine Lizenz „nur für Wikipedia“ oder „nur zum enzyklopädischen Gebrauch“ reicht leider nicht aus.
- P.S.: Da Du scheinbar an einem Artikel über Dein eigenes Unternehmen arbeitest, würde ich Dir übrigens einem Blick in WP:Interessenskonflikt empfehlen. --Martin K. (Diskussion) 18:15, 7. Mär. 2014 (CET)
Zitierhinweise
Es geht um: Benutzer:PaFra, ganz unten. Dies soll kein "Anschwärzen" sein, die Beiträge des Benutzers sind nach meiner laienhaften Meinung inhaltlich sehr fundiert und gut. Es ist ja ein bekanntes Problem, daß niemand wirklich zuverlässig einen Hauptautor bestimmen kann (von Ausnahmen mal abgesehen). PaFra "beansprucht" also Artikel als aus seiner Feder geschrieben. Das empfinde ich durchaus als legitim, wenn man sich die Versionsgeschichten ansieht (ich habs nur stichprobenhaft geprüft). Ist das urheberrechtlich ok so? Wo ist die Grenze? Anzahl der Edits kann es nicht sein, Anzahl der Bytes ist es auch oft nicht. Jemand müßte Edits auf SH prüfen und gewichten, das kann kein Automatismus. Zahlreiche Autoren führen die Listen, welche Artikel "von ihnen" sind, das ist hier üblich. Würde Lienhard Schulz für sich beanspruchen, daß Kloster Lehnin von ihm ist, würde ich das bedenkenlos bejahen. Ob der Braunbär heute noch von Bradypus ist? Wahrscheinlich ja. Meine Frage ist, ob solche Zitierhinweise lizenzrechtlich in Ordnung sind. Ich habe da keine Meinung, ich bin mir unsicher. --Pölkky 21:56, 7. Mär. 2014 (CET)
- Hallo Pölkkyposkisolisti, ich verstehe das Problem nicht. Der Benutzer behauptet soweit ersichtlich doch nirgendwo, dass er alleiniger Urheber der Artikel ist; in dem Zitierhinweis wird – im Gegenteil – sogar ausdrücklich für den Fall vorgesorgt, dass „auch andere Benutzer beigetragen haben“. — Pajz (Kontakt) 22:47, 7. Mär. 2014 (CET)
- Ich behaupte kein Problem, ich bin mir unsicher. Wenn das unproblematisch ist, umso besser. --Pölkky 22:52, 7. Mär. 2014 (CET)
- Nach Bearbeitungskonflikt:) Ah ja, ich sehe deinen Punkt, das „u.a.“ ist wohl nicht zum Ersetzen gedacht. Nun, ich wüsste nicht, wogegen das verstoßen soll (zum Zeitpunkt seiner Einfügung wird die Feststellung wohl korrekt gewesen sein), aber ich würde empfehlen, dass man es etwas offener formuliert. Die Weiternutzer müssen ja auch bei der privilegierten Nutzung als Zitat das Anerkennungsrecht der Urheber beachten, insofern würde ich einfach vorschlagen, dass er „u.a.“ durch Auslassungspunkte oder so ersetzt. — Pajz (Kontakt) 22:54, 7. Mär. 2014 (CET)
- Um eine solche Zitierweise kann er bitten, mehr aber IMO auch nicht. Durch Drücken des Speichern-Buttons akzeptiert jeder die Nutzungsbedingungen (siehe Abschnitt 7b "Namensnennung": "Wenn Sie Texte beitragen, stimmen Sie zu, in einer der folgenden Weisen genannt zu werden:"). Auf diese Benutzerseite und die dortigen Zitier-Hinweis werden wohl nur die allerwenigsten Nachnutzer stossen. --Kam Solusar (Diskussion) 17:02, 8. Mär. 2014 (CET)
- Hallo Kam Solusar, es geht ja nur um das Zitieren, für das es ohnehin eine eigene Schrankenbestimmung gibt und das insofern aus dem Regelungsbereich der Lizenz sowieso schon herausfällt. Wer sich darauf beruft kann immer frei entscheiden, wie er den gesetzlichen Erfordernissen nachkommt, und entsprechend schreibt der Autor ja auch, er „empfehle“ die angeführte Zitierweise. — Pajz (Kontakt) 17:30, 8. Mär. 2014 (CET)
John_Adams_1968.jpg
Jürgen Dittmar
Verwendung von Bilder
Sehr geehrte Damen und Herren
Zur Zeit bin ich in begriff ein kleines ebook über kleine Boote auf dem Ozean zu erstellen. Im Bezug da zu möchte ich mich darüber informieren ob es rechtens ist ein von Ihrer Seite heruntergeladenes Foto zu verwenden. Ich dachte dabei an das Bild von John Adams 1968 auf seiner Leisure 17. Zu finden unter folgenden Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Leisure_17 Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen. Jürgen Dittmar (nicht signierter Beitrag von 91.64.9.228 (Diskussion) 15:38, 8. Mär. 2014 (CET))
- Ich habe meine Zweifel, ob bei diesem Bild (und den anderen beiden, die dieser Benutzer auf Commons hochgeladen hat) alles in Ordnung ist. Ich konnte die Bilder auf anderen Websites finden, auf einigen davon offensichtlich schon länger als auf Commons. Daher habe ich dort einen Löschantrag gestellt, siehe commons:Commons:Deletion requests/Files uploaded by Leisure17expert mit Details. -- Rosenzweig δ 16:19, 8. Mär. 2014 (CET)
Wilhelm von Scholz
Das Bild von Wilhelm von Scholz wurde von Lotte Eckener (1906-1995) im Auftrag des Ateliers des Alexander Binder (1888-1929) gefertigt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Fotograf die alleinigen Verwertungsrechte gesichert hat. Aber er ist nun mal 1929 gestorben. Wer hat jetzt vermutlich das Verwertungsrecht? Die Erben Binders (damit wäre dann das Bild gemeinfrei, da über 70 Jahre tot) oder geht das Verwertungsrecht nach dem Tod des Fotografen an die Urheberin zurück, also Lotte Eckener (damit wäre das Bild nicht gemeinfrei, da erst 19 Jahre tot)? --Jack User (Diskussion) 17:49, 13. Mär. 2014 (CET)
- Es ist ja gar nicht klar, bei wem das Recht ursprünglich lag. Ich sehe keine Relevanz in der Fragestellung, sorry. Dem Fotografierten hätte auch ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werden können; die Rechte könnten beim Atelier gelegen haben oder Frau Eckener hat überhaupt keine Nutzungsrechte eingeräumt (was, nebenbei bemerkt, selbst wenn es so wäre, ohnehin auf zusätzliche Bedenken stoßen dürfte, weil diese jedenfalls damals wohl kaum davon ausgehen konnte, dass ihr Werk im Internet genutzt wird, sodass sich die Frage stellt, ob eine solche unbekannte Nutzung überhaupt festgelegt wurde [BGH, Urt. v. 28. 10. 2010, I ZR 18/09 = BGH GRUR 2011, 714 – Der Frosch mit der Maske, Rz. 16]). Im Übrigen erlischt das Urheberrecht nicht, wenn es vererbt wird und die Erben dann sterben (OLG Hamm, Urt. v. 23. August 2005, 4 U 10/05 = ZUM 2006, 641 – Altarraum), sondern besteht fort (bis die Schutzdauer eben ausläuft); und auch ein Nutzungsrecht erlischt nicht grundsätzlich plötzlich, nur weil der erste Erbe stirbt. — Pajz (Kontakt) 20:50, 13. Mär. 2014 (CET)
- Das ein bekannter Porträtfotograf einer Hilfskraft (und das war sie offensichtlich) irgendwelche Bildverwertungsrechte einräumt ist dabei ein lustige, aber abwegige Theorie. Natürlich kann das Fotostudio dem Fotografierten alle Rechte eingeräumt haben, aber dem widerspricht die Kennzeichnung des Fotos mit dem Schriftzug "Binder". Im übrigen ist es überhaupt die Frage, ob die Frau überhaupt dort fotografiert hat. Laut Benutzer:Paulae, der sich da gut auskennt, wird die Frau nicht einmal in der Literatur zu Binder erwähnt. --Jack User (Diskussion) 21:14, 13. Mär. 2014 (CET)
- @Jack User: Hilfskraft hin oder her: Wenn Lotte Eckener auf den Auslöser gedrückt hat, ist sie nicht auf irgendwelche Bildverwertungsrechte angewiesen. Dann ist sie die Urheberrin – ob es ihrem Chef nun gefällt oder nicht. Wenn dann Alexander Binder nicht durch irgendeinen schöpferischen Beitrag eine Miturheberschaft erworben hat, ist er viel mehr selbst darauf angewiesen (z.B. über einen Arbeitsvertrag) Nutzungsrechte zu erwerben. --Martin K. (Diskussion) 22:34, 13. Mär. 2014 (CET)
- Das ein bekannter Porträtfotograf einer Hilfskraft (und das war sie offensichtlich) irgendwelche Bildverwertungsrechte einräumt ist dabei ein lustige, aber abwegige Theorie. Natürlich kann das Fotostudio dem Fotografierten alle Rechte eingeräumt haben, aber dem widerspricht die Kennzeichnung des Fotos mit dem Schriftzug "Binder". Im übrigen ist es überhaupt die Frage, ob die Frau überhaupt dort fotografiert hat. Laut Benutzer:Paulae, der sich da gut auskennt, wird die Frau nicht einmal in der Literatur zu Binder erwähnt. --Jack User (Diskussion) 21:14, 13. Mär. 2014 (CET)
- Nun ja, die Kennzeichnung widerspricht einer Vollübertragung an den Fotografierten nicht. Im Übrigen sind diese Fragen ja wie gesagt alle belanglos, weil du die Genehmigung von gar niemandem hast. Es ist völlig egal, an wen die Rechte übertragen sind, weil sie, Lichtbildwerk vorausgesetzt, bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin (oder des Urhebers) Bestand haben. Die Schutzfauer wird nicht kürzer, weil der Nutzungsrechteinhaber irgendwann stirbt, und sie bemisst sich auch nicht nach dem Todeszeitpunkt des Rechteinhabers. Oder verstehe ich die Frage falsch und du suchst die richtige Kontaktadresse für die Einholung einer Genehmigung? Grüße, — Pajz (Kontakt) 21:24, 13. Mär. 2014 (CET)
- Die Frage ist (genauer ausgedrückt): hat die Frau das Bild überhaupt aufgenommen? Wenn ja, dann kann ich es hier nicht verwenden. Wenn nicht, dann gehe ich davon (wegen der Kennzeichnung) aus, dass es Binder persönlich war. Und denn muss ich nicht fragen, da sein Urheberrecht Ende 1999 erloschen ist. --Jack User (Diskussion) 21:35, 13. Mär. 2014 (CET)
- Nun ja, die Kennzeichnung widerspricht einer Vollübertragung an den Fotografierten nicht. Im Übrigen sind diese Fragen ja wie gesagt alle belanglos, weil du die Genehmigung von gar niemandem hast. Es ist völlig egal, an wen die Rechte übertragen sind, weil sie, Lichtbildwerk vorausgesetzt, bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin (oder des Urhebers) Bestand haben. Die Schutzfauer wird nicht kürzer, weil der Nutzungsrechteinhaber irgendwann stirbt, und sie bemisst sich auch nicht nach dem Todeszeitpunkt des Rechteinhabers. Oder verstehe ich die Frage falsch und du suchst die richtige Kontaktadresse für die Einholung einer Genehmigung? Grüße, — Pajz (Kontakt) 21:24, 13. Mär. 2014 (CET)
- Um das mal deutlich zu sagen: Die Regelschutzfrist hängt (von wenigen exotischen Ausnahmen abgesehen) einzig und allein vom Sterbedatum des Urhebers ab. Die Lizenzen (auch ein Buy-Out) betreffen immer nur die Nutzungsrechte und nicht das Urheberrecht selbst – das klebt untrennbar am Urheber.
- Wie Jack User hier schreibt, ist die Frage hier also, wer der Urheber diese Bildes ist und/oder ob es sich um ein Gemeinschaftswerk handelt? In letzterem Fall wären Alexander Binder und Lotte Eckener jeweils Miturheber und das Strebedatum des länger überlebenden ausschlaggebend.
- Wenn Lotte Eckener also irgendwie als (Mit-)Urheber dieses Werkes anzusehen ist, brauchen wir eine Freigabe vom aktuellen Inhaber der umfassenden Nutzungsrechte. Und falls sie nicht irgendwann irgendwem die exklusiven Nutzungsrechte an diesem Bild übertragen habt (wovon ich ausgehe), sind ihre Erben dafür immer noch die erste Anlaufstelle. --Martin K. (Diskussion) 22:25, 13. Mär. 2014 (CET)
- Richtig, aber wenn Lotte Eckner (Mit-)Urheberin war, werde ich mir aber sicherlich die Frage bei ihren Erben verkneifen. Diese Problem hier ist eh nur wieder mal ein Beweis, wie bescheuert das Urheberrecht ist: eine Fotografie von spätestens 1929 (Tod Binders) ist vielleicht bis Ende 2065 geschützt, weil die vermeintliche Miturheberin 1995 gestorben ist. Also ein Urheberrechtsschutz von 136 Jahren? Dem lieben Gesetzgeber gehört für solch groben Unfug auf's Köpfle geschlagen. Das Urheberrecht ist in der Form für mich Schwachsinn pur. --Jack User (Diskussion) 22:42, 13. Mär. 2014 (CET)
- @Jack User: Über Sinn und Unsinn der Dauer post mortem kann man sicher streiten, aber dass ein Urheber zeitlebens ein Recht auf sein geistiges Eigentum hat, ist doch hoffentlich eine Selbstverständlichkeit?! Und da wir in einem Rechtsstaat leben, ist es dabei auch völlig unerheblich sein, ob der Urheber zum Zeitpunkt der Urheberschaft eine kleiner Azubi oder ein anerkannter Künstler ist.
- Für die WP ist das zwar irrelevant, aber beim vorliegenden Bild kann man durchaus darüber streiten, ob die Schöpfungshöhe dieses Photos überhaupt für ein Lichtbildwerk ausreicht. Gut möglich, dass hier nur ein einfaches Lichtbild vorliegt. Und das wäre nur 50 Jahre ab Erstveröffentlichung geschützt... --Martin K. (Diskussion) 22:58, 13. Mär. 2014 (CET)
- 50 Jahre nach dem Tode reichen völlig, das verhindert auch, das Leute für ihre Arbeit umgebracht werden. Und unerheblich ist es eigentlich nicht. Bei Filmen haben wir schließlich dasselbe Problem: §65 Urheberschlechtsgesetz... Einem Azubi dasselbe Recht wie dem anerkannten Künstler zu geben ist in meinen Augen lächerlich. --Jack User (Diskussion) 23:06, 13. Mär. 2014 (CET)
- @Jack User: Bitte informier Dich: Das Urheberrecht hängt von der Schöpfungshöhe des Werks ab und nicht vom Ansehen des Urhebers. Und das ist auch gut so. Jedem das gleiche und unveräußerliche Urheberrecht einzuräumen, ist der beste Schutz vor der Monopolisierung kreativer Leistungen. Und wie man am Beispiel Vincent van Gogh sieht, ist das Ansehen, das eine Künstler zu Lebzeiten genießt, nicht unbedingt eine gute Messschnurr für des Leistung und kunstgeschichtliche Relevanz. --Martin K. (Diskussion) 23:54, 13. Mär. 2014 (CET)
- Ein kleiner Exkurs was unseren Rechtsstaat angeht: was ist das für ein beklopptes Recht, wenn man sich durch eine Selbstanzeige von der Strafe befreien kann? Ich meine damit das Steuerrecht und aktuell das lächerlich niedrige Urteil gegen den Würstelfabrikanten. Rechtsstaat ist was feines, aber nicht alle im Rechtsstaat ist gut. --Jack User (Diskussion) 23:09, 13. Mär. 2014 (CET)
- @Jack User: Sorry, aber das hat wirklich nichts mehr mit dem hiesigen Thema zu tun. Lad Deinen Gesellschaftsfrust bitte wo anders ab! Wenn Du 3,5 Jahre Knast als „lächerlich“ abtust, will ich mir ehrlich gesagt auch garnicht vorstellen, was Dir als angemessene Strafe vorschwebt... --Martin K. (Diskussion) 23:54, 13. Mär. 2014 (CET)
- @Martin Kraft:Bekommen hat er 3,5 Jahre, die Staatsanwaltschaft hat 5,5 Jahre gefordert und ich halte 7,5 Jahre für angemessen. 10 Jahre sind dabei die Höchsstrafe. Bei Hoeneß würde ich allerdings noch zusätzlich als Strafe ein Jahr Urlaub mit Christoph Daum vorschlagen. 3,5 Jahre sind in diesem Falle lachhaft wenig und nur dem Promistatus des Beklagten zu verdanken. Sonst nichts. Ach ja: so alleine stehe ich da nicht: Milde Strafe für einen maßlosen Mann --Jack User (Diskussion) 00:04, 14. Mär. 2014 (CET)
- @Jack User: Sorry, aber das hat wirklich nichts mehr mit dem hiesigen Thema zu tun. Lad Deinen Gesellschaftsfrust bitte wo anders ab! Wenn Du 3,5 Jahre Knast als „lächerlich“ abtust, will ich mir ehrlich gesagt auch garnicht vorstellen, was Dir als angemessene Strafe vorschwebt... --Martin K. (Diskussion) 23:54, 13. Mär. 2014 (CET)
- 50 Jahre nach dem Tode reichen völlig, das verhindert auch, das Leute für ihre Arbeit umgebracht werden. Und unerheblich ist es eigentlich nicht. Bei Filmen haben wir schließlich dasselbe Problem: §65 Urheberschlechtsgesetz... Einem Azubi dasselbe Recht wie dem anerkannten Künstler zu geben ist in meinen Augen lächerlich. --Jack User (Diskussion) 23:06, 13. Mär. 2014 (CET)
na denn. und so sehen wir betroffen, den vorhang zu und alle fragen offen.:Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: — Pajz (Kontakt) 00:31, 14. Mär. 2014 (CET)
Deutsche Fotothek / Landkarten nach Commons
Die Fotothek hat Commons viele Fotos zur Verfügung gestellt. Einiges noch nicht.
- Mir geht es um einzelne Landkarten(ausschnitte), die man sich online ansehen kann, aber nachweislich nur dort als Einzelexemplare vorhanden sind. Kann ich Screenshots davon hochladen? Unter welcher Lizenz?
- Messtischblätter 1:25.000, Scans aus meinem Archiv: Bis zu welchem Jahr dürfen die eingestellt werden? 1923? 1943? Urheber (70 Jahre tot) sind ja schlecht als Einzelpersonen ermittelbar. Unter welcher Lizenz müssen die veröffentlicht werden?
- Mit meiner 0-8-15-Digitalkamera könnte ich Repros bei einem Besuch vor Ort bei der Kartenabteilung in Dresden machen. Wenn es evtl. Wünsche gibt, würde ich die gern mit erledigen wollen.
Danke & LG --Frze > Disk 22:21, 9. Mär. 2014 (CET)
- [BK] Grundsätzlich gilt auch bei Karten die Schutzfrist 70 Jahre pma – bei mehreren Urhebern dann ab dem Todesdatum des am spätesten verstorbenen Miturhebers. Sind die Urheber oder ihre Todesdaten nicht bekannt, kommen lokal die Klassiker {{Bild-PD-alt-100}} und {{Bild-PD-alt-1923}} in Betracht. Ob es ähnliche Regelungen auf Commons gibt, ist mir nicht bekannt. Nach der Rechtsauffassung im Wikimedia-Universum sind die rein zweidimensionalen Reproduktion selbst nicht schutzfähig. Massenhafte, rein technische Reproduktionen sind auch nach der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft unproblematisch.
- Das sind die allgemeinen Grundlagen; Genaueres kann man, wie so häufig, nur im Einzelfall sagen.
- Grüße, --ireas (Diskussion) 22:33, 9. Mär. 2014 (CET)
- Das mit der herrschenden Meinung bei Reproduktionen ist für Deutschland eine Mär, solange es um Ur(licht)bilder geht. Kopien von Lichtbildern sind recht sicher ungeschützt, bei Lichtbild-Abbildungen von Nichtlichtbildern gibt keine herrschende Meinung, sondern eher eine Überwiegen der Meinung, die dort Leistungsschutzrechte bejaht. Vgl. [4]. syrcroпедия 23:21, 9. Mär. 2014 (CET)
- @Syrcro: Um das klarzustellen: Bei der manuellen Reproduktionsfotografie (das klassische Abfotografien eines Kunstwerks) halte ich die Rechtsauffassung in der deutschsprachigen Wikipedia auch für unhaltbar. Eine solche Reproduktion ist meiner Meinung nach klar als Lichtbild geschützt – und das sehe ich auch als herrschende (Literatur-)Meinung. Bei den massenhaften, rein technischen Reproduktionen – wie beispielsweise im Rahmen von Google Books – (auf die ich mich oben beziehe) habe ich aber einen recht deutlichen Konsens gegen die Schutzfähigkeit, basierend auf BGH – Bibelreproduktion, in Erinnerung. Ich lasse mich hier aber gerne eines Besseren belehren. --ireas (Diskussion) 23:37, 9. Mär. 2014 (CET)
- Bei Bibelreproduktion ging es nicht um Ur(licht)bilder, sondern um Reproduktionsfotos von Abzügen von Diapositiven und der Gütersloher Verlag hatte nur die Rechte an der Abzügen und den Reproduktionsfotos: Die Bekl. zu 1 aber hat zur Herstellung der "Pattloch"-Bibel lediglich die - vom H. und C.-Verlag originär hergestellten - Lichtbilder verwendet, an denen der Kl. keine Rechte zustehen (vgl. nachfolgend unter III. 3.). [...] Ein solches Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung hat das BerG zu Recht in den Fällen verneint, in denen ein Lichtbildschutz für Lichtbilder oder ähnliche Erzeugnisse beansprucht wird, die sich lediglich als bloße Vervielfältigungauf anderer Lichtbilder (oder ähnlich hergestellter Erzeugnisse) - hier: der Photographien des H. und C.-Verlags der Original-Kupferstiche der Merian-Bibel von 1630 - darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich egal ob im selben Format oder im Wege der Mikro- oder Makrokopie - lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, daß das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist.. syrcroпедия 14:22, 10. Mär. 2014 (CET)
- @Syrcro: Um das klarzustellen: Bei der manuellen Reproduktionsfotografie (das klassische Abfotografien eines Kunstwerks) halte ich die Rechtsauffassung in der deutschsprachigen Wikipedia auch für unhaltbar. Eine solche Reproduktion ist meiner Meinung nach klar als Lichtbild geschützt – und das sehe ich auch als herrschende (Literatur-)Meinung. Bei den massenhaften, rein technischen Reproduktionen – wie beispielsweise im Rahmen von Google Books – (auf die ich mich oben beziehe) habe ich aber einen recht deutlichen Konsens gegen die Schutzfähigkeit, basierend auf BGH – Bibelreproduktion, in Erinnerung. Ich lasse mich hier aber gerne eines Besseren belehren. --ireas (Diskussion) 23:37, 9. Mär. 2014 (CET)
- Das mit der herrschenden Meinung bei Reproduktionen ist für Deutschland eine Mär, solange es um Ur(licht)bilder geht. Kopien von Lichtbildern sind recht sicher ungeschützt, bei Lichtbild-Abbildungen von Nichtlichtbildern gibt keine herrschende Meinung, sondern eher eine Überwiegen der Meinung, die dort Leistungsschutzrechte bejaht. Vgl. [4]. syrcroпедия 23:21, 9. Mär. 2014 (CET)
Bildbenutzung für Artikel Fachzeitschrift
Sehr geehrte Damen und Herren,
für einen Artikel (für populärwissenschaftliches/heimatliches Zeitschrift) über historische Grenzsteine, möchte ich gerne folgendes Bild vom Königreich Hannover/Preußen benutzen.
http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6nigreich_Hannover
Ich möchte Sie freundlich bitten mir zu sagen ob folgende Quellangabe ausreichend ist: Putzger – Historischer Weltatlas, 89. Auflage, 1965 in der Bearbeitung von K.G. Berger.???
(Titel des Artikels: Historische Landesgrenzsteine im nördlichen Ostwestfalen. Im Bereich der Kreisen Minden-Lübbecke, Herford und Gütersloh. (ca. 7-8 Seiten inkl. Bilder).
Herzlichen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß, Tanya van der Wacht (nicht signierter Beitrag von 80.144.79.252 (Diskussion) 11:06, 10. Mär. 2014 (CET))
- Es geht wohl um Datei:KrkHannover.png. Urheber ist kgberger, die Datei steht (unter anderem) unter der Lizenz CC-BY-SA 3.0. Welche Bedingungen du erfüllen musst, um die Datei weiternutzen zu können, erfährst du also hier. Wichtig ist also, dass du einerseits den Urtheber ("kgberger") angibst, und andererseits die richtige Lizenz daneben schreibst ("CC-BY-SA 3.0"). So wird sichergestellt, dass jemand, der das Bild in deiner Zeitschrift findet, erkennen kann, dass er das Bild zum Beispiel gleich einscannen und für eigene Zwecke weiterverwenden kann (so lange er wiederum den Namen des Urhebers nennt und dieselbe Lizenz verwendet). Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:39, 10. Mär. 2014 (CET)
Steffi Bade-Bräuning
Hallo Wikipedianer, ich bin neu hier und habe meine eigene Seite erstellt. Sie wurde leider wegen angeblicher Urheberrechtsverletztung gesperrt/gelöscht. Doch bin ich selbst die Verfasserin der Texte über mich, die z.B. auch bei www.esslinger-liederkranz.de oder bei www.thebachpeople.de erschienen sind. Ich habe schon vor 2 Tagen eine Erklärung per Email darüber abgegeben. Wie lange dauert eine Entscheidung, ob die Sperrung rückgängig gemacht werden kann? Kann ich sonst noch irgendwie zur Aufklärung beitragen? Vielen Dank für die Hilfe. --Steffi Bade-Bräuning (Diskussion) 12:55, 10. Mär. 2014 (CET)
- Wie auch auf deiner Benutzerseite: WP:Relevanzcheck vorher dringend machen. Und dann weitersehen. Ach ja: falls Relevanz besteht auch bitte unbedingt WP:IK beachten. --Jack User (Diskussion) 14:16, 10. Mär. 2014 (CET)
- (BK) Hallo Steffi, es wäre sehr hilfreich, wenn Du Dir wirklich mal eine Weile Zeit nimmst, all die guten und wichtigen Hinweise und Links vollständig zu lesen, die Dir von mehreren Leuten auf Deiner Diskussionsseite gegeben wurden. Wenn Du dann valide(!) Belege nennen kannst, die zeigen, daß ein Artikel über Dich (nicht von Dir) die Relevanzkriterien Wikipedia:RK#Musiker_und_Komponisten erfüllt, dann ist es sinnvoll, diese auf der Diskussionsseite des Artikels zu nennen und zu verlinken. Grundsätzlich ist es immer höchst problematisch, einen Artikel über sich selbst schreiben zu wollen (bitte lies auch WP:IK und WP:WWNI), da ist es notwendig Geduld zu haben, bis das andere machen. Bitte nimm dies alles nicht persönlich, insbesondere nicht als persönliche Wertung Deiner Arbeit, diese Kriterien gelten hier für alle und es haben schon sehr viele andere, auch höchst prominente Personen die gleichen Erfahrungen gemacht. --Trofobi[Grundprinzipien: gelöscht] 14:26, 10. Mär. 2014 (CET)
Firma als Urheber
Wie ist der Fall geregelt , wenn auf einem Werk nur eine Firma, Verein o.ä. als Urheber angegeben ist. Im Juristendeutsch juristische Person genannt. Im deutschen Urheberrecht habe ich nur Aussagen zu natürlichen Personen (Menschen) gefunden. Kann mir jemand sagen wo Aussagen dazu zu finden sind? --Fiver, der Hellseher (Diskussion) 00:38, 8. Mär. 2014 (CET)
- Das Urheberrecht kann nur eine natürliche Person innehaben... nämlich die, welche das Werk angefertigt hat. Das Urheberrecht kann auch nicht übertragen werden, außer im Erbfallfall beim Tod des Urhebers. Die Erben haben das Recht dann für die folgenden 70 Jahre inne, bis das Werk nach dem Ablauf der Regelschutzfrist in die Gemeinfreiheit übergeht.
- Eine juristische Person, wie z.B. eine Firma hat immer nur Nutzungsrechte, oft auch die ausschließlichen Nutzungsrechte. Diese Nutzungsrechte werden vom Urheber, dem Inhaber des Urheberrechts auf Basis einer vertraglichen Regelung eingeräumt. Das kann z.B. in einem Arbeitsvertrag oder auch in einem Vertrag über eine Dienstleistung, Werksvertrag, etc. geregelt sein. Oder auch die ganzen Lizenzen (GFDL, CC, etc.) hier sind nichts anderes als Verträge, welche in dem Fall geschlossen, werden sobald sich ein Nachnutzer entschließt, das auf einer Bildbeschreibungsseite offerierte Angebot zu einem Vertrag anzunehmen und das jeweilige Bild gem. Lizenzbedingungen nutzt. --Btr 02:56, 8. Mär. 2014 (CET)
- Das gilt, wenn das Urhebrrecht nach deutschem Recht angemeldet wurde. Aber soviel ich weiß ist es in den USA durchaus möglich, das Urheberrecht auf eine Firma anzumelden, ohne eine natürliche Person als Urheber zu nennen... --MrBurns (Diskussion) 22:30, 9. Mär. 2014 (CET)
- Das Urheberrecht muss heutzutage weder in den USA noch hierzulande gesondert angemeldet oder durch einen ©-Kennzeichnung beansprucht werden (was dort vor 1989 der Fall war), sondern entsteht automatisch zum Zeitpunkt der Urheberschaft.
- Einer der Unterschiede zwischen dem kontinental europäischen Urheberrecht und dem angelsächsichen Copyright ist in der Tat, dass letzteres auch von Firmen gehalten werden kann.
- Nach dem in der RBÜ verankterten Schutzlandprinzip spielt das aber für die Nutzung im DACH-Raum keine Rolle, weil hier nur die Regeln des jeweiligen Urheberrechts Anwendung finden.
- @MrBurns: Da wir hier aber alle keine Hellseher sind, wäre es toll, wenn Du uns sagen könntest, um welche Datei und Frage es Dir konkret geht... --Martin K. (Diskussion) 11:00, 14. Mär. 2014 (CET)
- Wie gehen wir aber vor, wenn die Bilder z.B. von der "Photographischen Anstalt Krupp" erstellt wurden? Da gibt es nur für die Anfangszeit Bilder, die dem Fotografen Hugo van Werden (1836 - 1911) zugeordnet werden können. Danach sind die Bilder nicht mehr einzelnen Angestellten zuordnenbar. Bleiben uns also die nicht van Werden zuordnenbaren Bilder bis in alle Ewigkeit verschlossen? --Wuselig (Diskussion) 11:49, 14. Mär. 2014 (CET)
- Dafür gibt es die so genannten pragmatischen Regelungen, siehe hier und hier. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:58, 14. Mär. 2014 (CET)
- Das mag pragmatisch sein, aber es ist nicht wasserdicht. Und mit einem Konzern möchte man sich dann halt doch nicht anlegen. Und bei den pragmatischen Regeln gehen wir ja davon aus, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass sich kein Kläger mehr findet. Hier ist der potentielle Gegener aber von Anfang an bekannt. --Wuselig (Diskussion) 14:32, 14. Mär. 2014 (CET)
- Dafür gibt es die so genannten pragmatischen Regelungen, siehe hier und hier. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:58, 14. Mär. 2014 (CET)
- Wie gehen wir aber vor, wenn die Bilder z.B. von der "Photographischen Anstalt Krupp" erstellt wurden? Da gibt es nur für die Anfangszeit Bilder, die dem Fotografen Hugo van Werden (1836 - 1911) zugeordnet werden können. Danach sind die Bilder nicht mehr einzelnen Angestellten zuordnenbar. Bleiben uns also die nicht van Werden zuordnenbaren Bilder bis in alle Ewigkeit verschlossen? --Wuselig (Diskussion) 11:49, 14. Mär. 2014 (CET)
Zensurentscheidungen
Wer hat eigentlich das "Urheberrecht" an Zensurentscheidungen? Zur Erläuterung: es handelt sich dabei um ein offizielles Dokument der Filmprüfstelle, einer Behörde der Weimarer Republik. --Jack User (Diskussion) 20:28, 14. Mär. 2014 (CET)
- Na ja, klingt nach amtlichem Werk, da Entscheidung i.S.v. § 5 Abs. 1 UrhG (umfasst u.a. „behördliche[] Regelungen, die zur Wahrung der allg. rechtliche Ordnung für den Einzelfall getroffen werden, wie zB Verwaltungsakte, Verfügungen oder Bescheide“ (Ahlberg in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhG, 3. Aufl. 2013, § 5 Abs. 16 m.w.N.), damit wie im LUG kein Urheberrechtsschutz und frei nutzbar (vgl. WP:Bildrechte). — Pajz (Kontakt) 20:40, 14. Mär. 2014 (CET)
- Die Filmprüfstelle war eine (Zensur-)Behörde, und wenn ich deine Antwort jetzt so lese, dann ist diese Entscheidung sicher ein Verwaltungsakt. Das kann ich auch als juristischer Laie sagen. --Jack User (Diskussion) 22:39, 14. Mär. 2014 (CET)
- Ja, das würde ich auch so sehen, was auch immer es jetzt im Einzelnen ist. — Pajz (Kontakt) 23:48, 14. Mär. 2014 (CET)
- Also könnte man das als pdf hochladen, aber wohin? Hier oder commons und wenn man weiß wo, unter welcher Lizenz? --Jack User (Diskussion) 19:49, 15. Mär. 2014 (CET)
- Ja, das würde ich auch so sehen, was auch immer es jetzt im Einzelnen ist. — Pajz (Kontakt) 23:48, 14. Mär. 2014 (CET)
- Die Filmprüfstelle war eine (Zensur-)Behörde, und wenn ich deine Antwort jetzt so lese, dann ist diese Entscheidung sicher ein Verwaltungsakt. Das kann ich auch als juristischer Laie sagen. --Jack User (Diskussion) 22:39, 14. Mär. 2014 (CET)
Bilderspende
Hallo allerseits,
mit meiner Anfrage möchte ich die Machbarkeit einer Bilderspende prüfen. Dazu sind vermutlich folgende Punkte zu klären:
Wo liegen die Urheberrechte? Es handelt sich um Fotos aus dem Nachlass meiner Mutter. Urheber ist mein Großvater, der im des Ersten Weltkrieg fotografiert hat. Demnach ist der Urheber bekannt, jedoch noch nicht 70 Jahre verstorben. Die Urheberrechte müssten demnach über den Nachlass meiner Mutter bei mir und meinen Geschwistern gelandet sein, welche mit der Spende einverstanden sind.
Werden Rechte am eigenen Bild berührt? Auf den Bildern sind teilweise Personen erkennbar. Dies sollte durch die Panoramafreiheit oder einen (insbesondere den ersten) Punkt im §23 abgedeckt sein.
Ich bitte um entsprechende Kommentare zur Durchführbarkeit.
--LoKiLeCh 19:46, 12. Mär. 2014 (CET)
- Hallo LoKiLeCh! Schön, dass ihr bereit seid, diese Bilder zu spenden. :-)
- ad Urheberrechte: Korrekt, die Urheberrechte werden vererbt. Wenn du und deine Geschwister mit der Veröffentlichung unter einer freien Lizenz einverstanden sind, schreibe bitte nach dem Hochladen eine entsprechende Mail an permissions-dewikimedia.org. Uns reicht eine Mail von dir; wir glauben dir, wenn du uns sagst, dass deine Geschwister auch einverstanden sind. Seid euch aber dessen bewusst, dass das eine recht weitreichende Rechteeinräumung ist, die in der Regel nicht widerrufen werden kann.
- ad Recht am eigenen Bild: Da kommt es darauf an, in was für einer Situation die Personen abgebildet sind. Die Panoramafreiheit betrifft nur Urheberrechte, ist hier also nicht anwendbar. Der § 23 KunstUrhG ist hier aber anwendbar; außerdem erlischt das Recht am eigenen Bild zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten (§ 22 Satz 3 KunstUrhG). Wenn die Fotografien während des ersten Weltkriegs aufgenommen wurden und nicht gerade Kleinkinder abgebildet sind, kann also davon ausgegangen werden, dass hier keine Probleme bestehen.
- Viele Grüße! --ireas (Diskussion) 09:57, 13. Mär. 2014 (CET)
- Hallo Ireas, vielen Dank für die Expertise. Die Bilder habe ich nun hochgeladen und die entsprechende E-Mail an permissions-dewikimedia.or gesendet. Zumindest ein Teil der Bilder (mit Gebäuden oder charakteristischer Landschaft) sollte sich verorten lassen. Deshalb werde ich auf dem entsprechenden französischen Portal Ortskundige dazu aufrufen. --LoKiLeCh 01:14, 14. Mär. 2014 (CET)
- Der Lizenz-Baustein auf Commons ist noch nicht ganz wie vorgesehen ausgefüllt... Du hast da "Attribution: Please notify me of the use" stehen. Dort sollte aber stehen, in welcher Form die Namensnennung bei Weiternutzung zu erfolgen hat (möglich wäre hier vielleicht sowas wie "Erben von / heirs of Georg Diancourt"?) Deinen Wunsch, bei Weiternutzung informiert zu werden, kannst du trotzdem (gesondert vom Attribution-Feld) anbringen, allerdings kann das nur ein unverbindlicher Wunsch sein, der an sich nichts mit der Lizenz zu tun hat, die eine Information des Lizenzgebers bei Weiternutzung nicht vorsieht (als Verpflichtung ist das im Rahmen der CC-Lizenzen nicht möglich, denke ich). Gestumblindi 17:31, 16. Mär. 2014 (CET)
- Hallo Ireas, vielen Dank für die Expertise. Die Bilder habe ich nun hochgeladen und die entsprechende E-Mail an permissions-dewikimedia.or gesendet. Zumindest ein Teil der Bilder (mit Gebäuden oder charakteristischer Landschaft) sollte sich verorten lassen. Deshalb werde ich auf dem entsprechenden französischen Portal Ortskundige dazu aufrufen. --LoKiLeCh 01:14, 14. Mär. 2014 (CET)
Label
Wenn ich ein Label ( für meien Handarbeiten) entwerfe und kreire, muß ich das schuetzen lassen?? Wenn ja, wo?? Danke für die Unterstützung!! --178.26.244.95 16:14, 16. Mär. 2014 (CET)
- Tut mir leid, aber wir erteilen hier keinen Rechtsrat. Vielleicht hilft dir aber diese Seite weiter. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:05, 16. Mär. 2014 (CET)
Abbildungen aus dem österreichischen Bundesgesetzblatt
Zwecks Bebilderung des Artikels Finanzpolizei hätte ich folgende Frage: Dürfen Bilder aus der Anlage (PDF) zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten (Abbildungen von Uniformsorten der Finanzpolizei) als Amtliche Werke hochgeladen werden? Vielen Dank für eure Antworten --Taste1at (Diskussion) 17:46, 16. Mär. 2014 (CET)
- Österreichisches Urheberrecht - ich fürchte, das wird schwierig. Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:54, 17. Mär. 2014 (CET)
- War bei Polizeiuniform (Österreich) kein Problem, wie es ausschaut... --Der Polizist (Diskussion) 14:29, 18. Mär. 2014 (CET)
Sportzeitung
Hallo! Wenn ich das Logo einer Sportzeitung hochladen will, welches Rechte bzw. Lizenz muss ich da verwenden? Wird das so ähnlich wie bei Sportlogos gehandhabt? Danke!--Nado158 (Diskussion) 19:35, 17. Mär. 2014 (CET)
- Und wenn ich schon dabei bin, wie ist es mit Fotos von unscharfen Zeitungsabschnitten?--Nado158 (Diskussion) 19:38, 17. Mär. 2014 (CET)
- Es kommt auf das konkrete Logo an. Meist gilt Vorlage:Bild-LogoSH. Und was zum Teufel ist unter "unscharfen Zeitungsabschnitten" zu verstehen? Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:51, 17. Mär. 2014 (CET)
- Danke! Ja so das man nicht unbedingt das kleinegedruckte sieht :). Gruß.--Nado158 (Diskussion) 21:10, 17. Mär. 2014 (CET)
- Es kommt auf das konkrete Logo an. Meist gilt Vorlage:Bild-LogoSH. Und was zum Teufel ist unter "unscharfen Zeitungsabschnitten" zu verstehen? Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:51, 17. Mär. 2014 (CET)
- @Gnom: Insbesondere angesichts des Rechtsgutachtens ist „Meist gilt Vorlage:Bild-LogoSH“ doch ein ziemlich steile These. Es sollte wohl eher lauten: „In der Regel können wir solche Logos hier nicht ohne die ausdrückliche Freigabe der Urheber nutzen. In Ausnahmefällen (bei sehr einfachen Logos ihne Schöpfungshöhe) könnte man Vorlage:Bild-LogoSH verwenden. Aber das ist eine Einzelfallentscheidung.“
- @Nado158: Sag uns um welche Zeitung/welches Logo es genau geht, und wir sagen Dir ob es wahrscheinlich Schöpfungshöhe hat oder nicht.
- Das mit den unscharfen bzw. verkleinerten Zeitungsabschnitten halte ich übrigens für keine sonderlich gute Idee:
- ist der enzyklopädische Nutzen eines solchen Bildes eher bescheiden.
- macht die Größe aus urheberrechtlicher Sicht wenig Unterschied. Entweder hat das was da sichtbar ist SChöpfungshöhe oder nicht. Fair Use gibt es in DACH nicht und für Bildzitate urheberrechtlich geschützter Werke hat die de.WP auch noch keine Policy.
- --Martin K. (Diskussion) 21:50, 17. Mär. 2014 (CET)
Hallo Martin! Erstmal Danke für deine/ eure Antwort. Es geht um die Sportzeitung Sportski žurnal und um dieses Logo [5].--Nado158 (Diskussion) 22:07, 17. Mär. 2014 (CET)
- Bei diesem reinen Textlogo sehe ich eigetnlich keine Schöpfungshöhe. Auch wenn ich mit dem serbischen Urheberrecht bisher noch nicht zu tun hatte, halte ich es für vertretbar das Logo mit dem Baustein Baustein PD-textlogo auf Commons hochzuladen. --Martin K. (Diskussion) 22:16, 17. Mär. 2014 (CET)
Danke. Also auf der Englischen und Serbischen WP ist das Logo problemlos auch vertreten.--Nado158 (Diskussion) 22:18, 17. Mär. 2014 (CET)
Mosambikanische Panoramafreiheit auf Botschaftsgelände
Hallo,
wie ich gestern feststellen musste, gibt es in Mosambik keine Panoramafreiheit. Unabhängig davon, dass ich glaube, dass in Mosambik niemand eine Urheberrechtsklage führen wird, habe ich mich gefragt, ob zumindest das Bild hier aus meinem Artikel Niederländische Botschaft Maputo rechtens wäre. Es ist nicht auf mosambikanischen Straßenland, sondern auf dem Gelände der niederländischen Botschaft aufgenommen worden. Meine Laienmeinung war bisher, dass Botschaften exterritoriale Gebiete seien. Gilt das auch im Falle der Panoramafreiheit? Vielen Dank! --jcornelius 10:39, 18. Mär. 2014 (CET)
- Botschaften sind nicht exterritorial, es gilt das Urheberrecht des Gastgebers. --Pölkky 12:14, 18. Mär. 2014 (CET)
- Jopp, siehe auch Exterritorialität und Diplomatenstatus. Gruß,--Gnom (Diskussion) 12:15, 18. Mär. 2014 (CET)
- Danke euch. --13:03, 18. Mär. 2014 (CET)
- Jopp, siehe auch Exterritorialität und Diplomatenstatus. Gruß,--Gnom (Diskussion) 12:15, 18. Mär. 2014 (CET)
File:Sidney Olcott 001.jpg
Dieses Bild wurde laut der Commonsbeschreibungsseite von einem Fotografen namens "Robert Grau" aufgenommen. Wenn man die allwissende Müllhalde anwirft, dann spuckt sie diese Ergebnisse aus (nach etwas Vorarbeit). Der Fotograf ist also seit nunmehr 98 Jahren tot, damit für D-A-CH gemeinfrei. Könnte bitte jemand, der sich da auskennt, die Lizenz auf Commons anpassen? --Jack User (Diskussion) 23:18, 18. Mär. 2014 (CET)
- Ich interpretiere die Bildbeschreibung so, dass das Portrait einem von Grau geschriebenen Buch entnommen ist. Das heißt aber nicht, dass er auch der Fotograf ist. Grüße, --ireas (Diskussion) 23:26, 18. Mär. 2014 (CET)
cruiserswiki.org
gehören die zu uns? bildrechte sind jedenfalls C.C. 3.0 http://www.cruiserswiki.org/wiki/CruisersWiki:Copyrights - gibts es da einen import-mechanismus/„abkommen“? --W!B: (Diskussion) 13:38, 29. Mär. 2014 (CET)
- AFAIK keine Verwandschaft mit Wikimedia. Wenn ich mir das Wiki so anschaue, glaube ich auch nicht, dass ein Import von dort eine gute Idee wäre. Unten auf jeder Seite steht "Content is available under C.C. 3.0 License", der Link führt auf [6], wo allerdings stattdessen die CC-BY-NC-SA 2.5 verlinkt ist. Außerdem findet sich dort noch ein GFDL-Baustein ohne weitere Erklärung. Sprich: Lizenz-Chaos pur.
- Bei dem Foto auf der Hauptseite ([7]) steht lediglich "This image is STRICTLY copyright of Geoff Schultz (Author).". Bei anderen neu hochgeladenen Dateien wird teilweise CC-BY-SA-1.0 angegeben, bei anderen ist gar keine Lizenz angegeben. Außerdem fehlen teilweise jegliche Autoren- und Quellenangaben. Da müsste man schon bei jedem einzelnen Bild die Lizenz, Quellen- und Autoren-Angaben separat prüfen und wohl auch genau prüfen, inwiefern man den Angaben des jeweiligen Uploaders überhaupt trauen kann. Bei diesem Produkt-Foto etwa ist lediglich cc-by-sa-1.0 angegeben, allerdings findet TinEye eine Reihe identischer Fotos im Netz. Hier und auf Commons würde das wahrscheinlich als URV gelöscht. --Kam Solusar (Diskussion) 17:42, 29. Mär. 2014 (CET)
- verzeih mir, @Kam Solusar:, ich hab die frage zwischenzeitlich vergessen. danke für die analyse, dann spar ich mir das. nfg --W!B: (Diskussion) 07:29, 3. Apr. 2014 (CEST)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --W!B: (Diskussion) 07:29, 3. Apr. 2014 (CEST)
Super Mario 128 - URV oder nicht und wie zu kennzeichnen?
Es geht um den Artikel Super Mario 128. Dieser wurde laut Versionsgeschichte von Benutzer:Umweltschützen am 20. November im ANR erstellt ([8]) und am 27. November zurück in seinen BNR verschoben. Am 9. Dezember wurde bei uns von einem benutzer namens "SuperMario" im MarioWiki derselbe Text eingestellt: [9] mit der Begründung komplett neu erstellt; war ursprünglich für Wikipedia, wurde dort aber nicht angenommen, damals noch auf Wikia. Mit 1.1.2012 wurde das MarioWiki slebstständig, dabei wurde auch dieser Artikel auf unseren eigenen Server exportiert, Benutzer SuperMario erstellte sich dort aber keinen Account. (Und als Wikia das "Üerbleibsel" des MarioWikis bei ihnen "reanimierte" und ein Backup der per Bot gelöschten Artikel aufspielte, wurde der Text auch dort wieder "eingestellt").
Am 30. August 2013 verschob Umweltschützen den text in der Wikipedia wieder aus seinem BNR in den ANR.
Ich gehe also davon aus, dass Benutzer Umweltschützen mit Benutzer SuperMario aus dem MarioWiki identisch ist. (@Umweltschützen: Stimmt das? ;)) Somit würde keine URV vorliegen. Ist der Text in einem oder beiden Wikis trotzdem irgendwie auf der Diskussionsseite zu kennzeichnen? (Und wie ist mit dem Text im Wikia-"MarioWiki" zu verfahren?) Sorry für die vielleicht blöde Frage, aber mit solchen Rechtsthemen kenne ich mich einfach nicht aus^^ Mariofan13★Sprich mit mir! 00:01, 26. Mär. 2014 (CET)
- Naja, ganz einfach: Solange unsere Versionsgeschichte intakt ist und alle Änderungen des Texts lückenlos nachzeichnet, ist alles in Ordnung. Und so scheint es mir auch zu sein. Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:41, 26. Mär. 2014 (CET)
- Hallo. Das stimmt, das Konto SuperMario im Mario-Wiki gehört (gehörte?) zu mir. Der Artikel hier und der Artikel dort stammen demnach beide von mir, weshalb das wohl keine URV ist - sicher bin ich mir da aber nicht. Nintendo-Nerd 15:35, 26. Mär. 2014 (CET)
- Der Urheber kann seine eigenen Rechte nicht verletzen.--the artist formerly known as 141.84.69.20 10:37, 5. Apr. 2014 (CEST)
- Hallo. Das stimmt, das Konto SuperMario im Mario-Wiki gehört (gehörte?) zu mir. Der Artikel hier und der Artikel dort stammen demnach beide von mir, weshalb das wohl keine URV ist - sicher bin ich mir da aber nicht. Nintendo-Nerd 15:35, 26. Mär. 2014 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: the artist formerly known as 141.84.69.20 10:37, 5. Apr. 2014 (CEST)
- Danke, Nintendo-Nerd, für die Bestätigung Somit liegt keine URV vor, obwohl das MarioWiki eine NC-Lizenz verwendet. Wir würden uns natürlich freuen, wenn du wieder bei uns mitarbeiten würdest Und danke dir, 141, für das Erledigen des Abschnittes ;) Mariofan13★Sprich mit mir! 00:34, 6. Apr. 2014 (CEST)
- Hm, da muss ich jetzt doch einwerfen: Wikia hat doch wie Wikipedia die CC-BY-SA, nicht? Diese Lizenz ist nicht kompatibel mit NC-Lizenzen. Umweltschützen müsste den Artikel also pro forma unter der NC-Lizenz nochmal freigeben.--the artist formerly known as 141.84.69.20 09:27, 6. Apr. 2014 (CEST)
- Danke, Nintendo-Nerd, für die Bestätigung Somit liegt keine URV vor, obwohl das MarioWiki eine NC-Lizenz verwendet. Wir würden uns natürlich freuen, wenn du wieder bei uns mitarbeiten würdest Und danke dir, 141, für das Erledigen des Abschnittes ;) Mariofan13★Sprich mit mir! 00:34, 6. Apr. 2014 (CEST)
Patentschrift
Hallo allerseits,
ich bin es nochmal. Das Wirken meines Großvaters im Argonner Wald noch ergründend, bin ich beiläufig im Internetz auf seine deutlich kreativere Betätigung nach Beendigung des Völkerkrieges gestoßen, die sich in der sporadischen mündlichen Überlieferung immer recht diffus ausgenommen hat. Meine Fragen sind nun wieder urheberrechtliche. Sind diese Patentschriften als amtliche Werke gemeinfrei? Ist bei der Verwendung von Text und Bildern lediglich auf eine Lizenz zu achten, die die Unveränderbarkeit sicher stellt, oder gibt es noch andere Aspekte zu beachten? --LoKiLeCh 23:17, 14. Mär. 2014 (CET)
- Hallo LoKiLeCh, musste ich jetzt auch recherchieren (und ohne jetzt im Detail deinen Links gefolgt zu sein): Eine patentamtlich veröffentlichte Patentschrift ist zwar ein amtliches Werk, aber wohl nur im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG (anders als die Patenterteilung als Verwaltungsakt, die unter Abs. 1 fällt) (so Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 5 Rn. 46; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 5 Rn. 8; v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 768 – Werke privater Urheber als amtliche Werke; Marquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 5 Rn. 17; dagegen wohl noch Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1981, zit. nach Katzenberger ibid., der es Abs. 1 zuordnet). Amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 werden in Wikipedia nach meinem Kenntnisstand nicht akzeptiert, weil sie einem Änderungsverbot unterliegen. — Pajz (Kontakt) 23:43, 14. Mär. 2014 (CET)
- Hallo Pajz, demnach ist also eine Klausel mit Änderungsverbot wie in diesem Bild nicht zulässig? Auch diese Bilder wären dann ein Regelverstoß --LoKiLeCh 19:20, 15. Mär. 2014 (CET)
- Nein, weil dieses Prinzip im Bereich der Panoramafreiheit nicht angewandt wird; das ist nur eine Frage der Gepflogenheiten von Commons/der deutschen Wikipedia bzw. dessen, wo man bereit ist, auf die in der eigentlich für alle Wikimedia-Projekte verbindlichen (hier aber bisweilen auch mal unterlaufenen) https://wikimediafoundation.org/wiki/Resolution:Licensing_policy geforderten, minimal erforderlichen „Freiheiten“ zu verzichten. Auf Commons steht etwa explizit nur der Verweis auf Abs. 1 in der Vorlage für amtliche Werke (https://commons.wikimedia.org/wiki/Template:PD-GermanGov). Details sicher von einem Regelexperten, ich habe meine diesbezügliche Antwort ja schon überstehend unter Vorbehalt gegeben (WP:Bildrechte kann ich jedenfalls nicht Explizites entnehmen). — Pajz (Kontakt) 20:08, 15. Mär. 2014 (CET)
- Wie weit reichen denn entsprechende Regelungen in die Vergangenheit? Besagtes Patent hat seinen Ursprung 1924, stammt also noch aus Kaiser Wilhelms Zeiten. Die "Amtliche Bekundung" am Emilianus-Stollen dürfte doch kaum Gegenstand heutiger Paragrafen sein. --LoKiLeCh 21:32, 15. Mär. 2014 (CET)
- @Pajz, LoKiLeCh: Bisher werden in der deutschsprachigen Wikipedia auch amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 UrhG akzeptiert (siehe diese Diskussion von 2009). Die Hauptargumente sind, soweit ich sehe, zum einen, dass es sich bei dem Änderungsverbot nicht um eine urheberrechtliche, sondern um eine sonstige Einschränkung handele, welche wir in Kauf nehmen (wie bei Persönlichkeits- oder Markenrechten); zum anderen, dass wir uns den Verlust dieser Werke in der Wikipedia nicht leisten könnten. Beides sehe ich persönlich kritisch. --ireas (Diskussion) 01:34, 16. Mär. 2014 (CET)
- Interessant, diese 2009er Diskussion, von der bei mir hängen bleibt: Einerseits ein penibles (und dennoch vollkommen korrektes) Bemühen, alles richtig zu machen; sich also geltendes Recht zu halten. Andererseits ein erstaunliches Selbstbewusstsein der Wikipedia nach dem Motto: Uns gefällt das faktisch existente Änderungsverbot nicht, also halten wir uns nicht daran (Einen adäquaten Lizenzbaustein für Amtliche Werke mit Änderungsverbot scheint es ja nach über 10 Jahren Wikipedia nicht zu geben). Wenn man das Missfallen am Änderungsverbot wirklich ernst nähme, müsste man die Knie durchdrücken und gehörig ausdünnen, was viele weiße Flecken zur Folge hätte. --LoKiLeCh 12:41, 16. Mär. 2014 (CET)
- Hallo LoKiLeCh, na ja, das ist jetzt etwas übertrieben, denn rechtlich ist gegen die Nutzung unter § 5 Abs. 2 nichts einzuwenden; wenn also dort von „halten wir uns nicht daran“ die Rede ist, dann bezieht sich das nicht auf eine rechtliche Kategorie, sondern auf die Lizenzierungspolicy der Wikimedia Foundation (Link siehe oben). Es ist schon nicht ganz abwegig, dass man mit Blick auf die hier extensiv beanspruchte Panoramafreiheit „gleiches Recht für alle“ fordert, denn die Rechtsgrundlage ist ja nun wirklich identisch. Dass es keinen Lizenzbaustein mit entsprechendem Hinweis gibt, finde ich auch bedauerlich. — Pajz (Kontakt) 01:03, 22. Mär. 2014 (CET)
- Interessant, diese 2009er Diskussion, von der bei mir hängen bleibt: Einerseits ein penibles (und dennoch vollkommen korrektes) Bemühen, alles richtig zu machen; sich also geltendes Recht zu halten. Andererseits ein erstaunliches Selbstbewusstsein der Wikipedia nach dem Motto: Uns gefällt das faktisch existente Änderungsverbot nicht, also halten wir uns nicht daran (Einen adäquaten Lizenzbaustein für Amtliche Werke mit Änderungsverbot scheint es ja nach über 10 Jahren Wikipedia nicht zu geben). Wenn man das Missfallen am Änderungsverbot wirklich ernst nähme, müsste man die Knie durchdrücken und gehörig ausdünnen, was viele weiße Flecken zur Folge hätte. --LoKiLeCh 12:41, 16. Mär. 2014 (CET)
- @Pajz, LoKiLeCh: Bisher werden in der deutschsprachigen Wikipedia auch amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 UrhG akzeptiert (siehe diese Diskussion von 2009). Die Hauptargumente sind, soweit ich sehe, zum einen, dass es sich bei dem Änderungsverbot nicht um eine urheberrechtliche, sondern um eine sonstige Einschränkung handele, welche wir in Kauf nehmen (wie bei Persönlichkeits- oder Markenrechten); zum anderen, dass wir uns den Verlust dieser Werke in der Wikipedia nicht leisten könnten. Beides sehe ich persönlich kritisch. --ireas (Diskussion) 01:34, 16. Mär. 2014 (CET)
- Wie weit reichen denn entsprechende Regelungen in die Vergangenheit? Besagtes Patent hat seinen Ursprung 1924, stammt also noch aus Kaiser Wilhelms Zeiten. Die "Amtliche Bekundung" am Emilianus-Stollen dürfte doch kaum Gegenstand heutiger Paragrafen sein. --LoKiLeCh 21:32, 15. Mär. 2014 (CET)
- Nein, weil dieses Prinzip im Bereich der Panoramafreiheit nicht angewandt wird; das ist nur eine Frage der Gepflogenheiten von Commons/der deutschen Wikipedia bzw. dessen, wo man bereit ist, auf die in der eigentlich für alle Wikimedia-Projekte verbindlichen (hier aber bisweilen auch mal unterlaufenen) https://wikimediafoundation.org/wiki/Resolution:Licensing_policy geforderten, minimal erforderlichen „Freiheiten“ zu verzichten. Auf Commons steht etwa explizit nur der Verweis auf Abs. 1 in der Vorlage für amtliche Werke (https://commons.wikimedia.org/wiki/Template:PD-GermanGov). Details sicher von einem Regelexperten, ich habe meine diesbezügliche Antwort ja schon überstehend unter Vorbehalt gegeben (WP:Bildrechte kann ich jedenfalls nicht Explizites entnehmen). — Pajz (Kontakt) 20:08, 15. Mär. 2014 (CET)
- Hallo Pajz, demnach ist also eine Klausel mit Änderungsverbot wie in diesem Bild nicht zulässig? Auch diese Bilder wären dann ein Regelverstoß --LoKiLeCh 19:20, 15. Mär. 2014 (CET)
Bild aus en.wiki
Können wir davon ausgehen, dass das Bild frei ist? Die Lizenzen würden ja passen, es fehlt nur die Geschichte zum Bild. Würdet ihr das Bild ohne bedenken auf Commons verschieben? --Carlos-X 13:11, 20. Mär. 2014 (CET)
- Das ist ein Scan von einem Nichthochglanzdruck (in der Vollansicht kann man das [[Druckraster gut erkennen), Zeitschrift oder so. Ich würde der Lizenz nicht glauben. syrcroпедия 13:23, 20. Mär. 2014 (CET)
Kriegspressequartier Alben 1914 - 1918 der ÖNB
--> Von commons:Commons:Forum#Kriegspressequartier Alben 1914 - 1918 der ÖNB rüberkopiert - ist hier vielleicht besser aufgehoben... --Gunnex (Diskussion) 13:20, 21. Mär. 2014 (CET)
Hi, der Commons-Benutzer Silar (offenbar polnischen Ursprungs) hat (u.a.) rund 100-200 Fotos aus der digitalen Sammlung "Kriegspressequartier Alben 1914 - 1918" der ÖNB (Details: commons:Category:Kriegspressequartier Alben 1914 - 1918) hochgeladen, diese aber - ich sage mal höflich - etwas nachlässig konfiguriert: Dateiliste (nur ein Auszug). Ich bin dabei, mir die gesamten Beiträge dieses Benutzers etwas näher anzuschauen (und darüber war er wohl offenbar nicht amüsiert, aber das ist eine andere Geschichte).
Speziell zu den 1. Weltkrieg-Fotos des Kriegspressequartiers (der Propagandaabteilung der österreichisch-ungarischen Armee) korrigiere ich wie folgt: [10]. PD-Poland ist offensichtlich ein fail, aber liege ich (da meistens keine Autoren bekannt sind) mit Anonymous-EU + PD-1923 richtig? Das Problem ist: 1. Sowohl Anonymous-EU/PD-1923 als auch die Alternativen PD-1996, PD-Austria und PD-Austria-1932 basieren im Wesentlichen auf eine vorherige "Veröffentlichung". Die kann aber ich aber nicht nachweisen (und ich finde auch bei der ÖNB darüber keinen Hinweis). 2. Auch PD-EU-unpublished (in der Version {{PD-EU-unpublished |country=Austria }}
eine bisher nicht genutzte Vorlage hilft da nicht weiter (siehe auch de:editio princeps (Urheberrecht)#Rechtslage in Österreich) - auch vor dem Hintergrund, weil die Sammlung erst vor kurzem bei der ÖNB online ging. PD-old macht ohne Autor keinen Sinn (der letzter Veteran des Ersten Weltkriegs verstarb übrigens 2011). Es gäbe noch diverse andere Varianten, aber es kann auch gut sein, dass ich vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sehe. Wäre nett, wenn sich in dieser Sache jemand äußern könnte. Danke hierfür.--Gunnex (Diskussion) 13:20, 21. Mär. 2014 (CET)
- Wie schon am 21.03. auf Commons angekündigt, kläre ich das nunmehr direkt mit der Österreichische Nationalbibliothek. Das wollte ich eigentlich vermeiden, denn die werden u.U. nicht "amused" sein. Mal schauen, was dabei rauskommt. --Gunnex (Diskussion) 22:46, 23. Mär. 2014 (CET)
G. Siegle & Co.
Hallo, auf dieser Seite findet man eine Ansicht der Farbenfabrik G. Siegle & Co. Mir ist jedoch der Urheber des Bildes und somit sein Sterbejahr nicht klar. In der Fußnote steht das Aufnahmedatum 1865 (vor 149 Jahren) und es scheint aus dem Buch Farbenfabrik des Apothekers H. Siegle; Beiträge zur württ. Apothekengeschichte, S.145 von 1959 von Armin Wankmüller zu stammen. Ich kann leider den Urheber des Bildes nicht ermitteln gehe aber davon aus, dass er seit mehr als 70 Jahren tot ist.--BigbossF★rin 00:20, 22. Mär. 2014 (CET)
- Eine Grafik um 1865 kannst du hier auf jeden Fall mit {{Bild-PD-alt-100}} hochladen. Sollte aber auch auf Commons ok sein, üblicherweise werden Bilder vor 1880 auch bei unbekanntem Urheber nicht gelöscht. -- Rosenzweig δ 13:22, 22. Mär. 2014 (CET)
Abbildungen von verstorbenen Prominenten als Vorlage benutzen
Guten Tag, Ich bin freischaffende Künstlerin und meine Frage lautet: Ist es erlaubt, aus dem Internet, aus Zeitschriften oder Drucksorten (CD Covers etc...)Abbildungen von verstorbenen Stars oder berühmten Persönlichkeiten zu kopieren und als Vorlage für eigene (für den Verkauf bestimmte) Kunst zu verwenden? Ich kenne einen Grafiker, der benutzt in ziemlichem Umfang Abbildungen von Dichtern, Musikern, zuletzt waren es Abbildungen von Falko, Elvis ... in seine Grafiken ein. Ich hatte vor Jahren und zuletzt beim Tod von Amy Winehouse die Idee, künstlerische Siebdrucke unter Verwendung von Internet-Fotos des "Club 27" (Hendrix, Morris, Joplin, Cobain ...)zu erstellen. --Edeltlrude (Diskussion) 00:47, 22. Mär. 2014 (CET).
- Hallo Edeltlrude, wir leisten auf dieser Seite keine Rechtsberatung (siehe Intro oben). Zur einführenden Lektüre empfehle ich https://www.boehmanwaltskanzlei.de/urheberrecht-medienrecht-/urheberrecht-/rechte-des-urhebers/verwertungsrechte/1726-bearbeitung-und-benutzung-von-werken-ss-23-und-24-urhg; das könnte dir möglicherweise weiterhelfen. — Pajz (Kontakt) 00:53, 22. Mär. 2014 (CET)
Panoramafreiheit?
Bitte guckt mal einer hier vorbei. --M★ister Eiskalt 12:54, 22. Mär. 2014 (CET)
- Syrcro, ireas und Pajz haben wohl leider recht: Die Panoramafreiheit greift nur, wenn der Fotograf sich auf festem Grund und Boden befindet.
- Siehe dazu BGH, Hundertwasserentscheidung (hier war ein Gebäude aus dem Fenster eines auf der anderen Straßenseite liegenden Hauses fotografiert worden):
- Darüber hinaus sind durch § 59 Abs.1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachen. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerkfürdie Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (vgl. Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 59 UrhG Rdn. 8).
- Es bedarf daher wohl einer Freigabe des Rechteinhabers. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:41, 22. Mär. 2014 (CET)
PD 100 für Abbildungen aus "Die Baukunst" von Karl. O. Hartmann
Hallo zusammen,
"Die Baukunst" von Karl. O. Hartmann ist eine 3-bändige Veröffentlichung mit zahlreichen Abbildungen (Zeichnungen u. Fotografien) zu Bauwerken aus unterschiedlichen Epochen, die unter PD 100 für uns in der deWP nutzbar wären, da um 1910/11 veröffentlicht. Die Bildautoren sind tw. persönlich namentlich tw. der Verlag (z. B. Photoglob) genannt. Hierzu die Frage: Was genau muss man beachten, wenn man solche Abbildungen hochlädt? Insbesondere, wie genau sieht eine ausreichende Prüfung aus, um nach dem pragmatischen Ansatz von PD 100 auszuschließen, dass die Abbildungen nicht doch noch urheberrechtlich geschützt sind? --Septembermorgen (Diskussion) 12:11, 23. Mär. 2014 (CET)
- Hallo Septembermorgen, bei der Beantwortung dieser Frage helfen dir sicher die Kollegen der Wikipedia:Dateiüberprüfung weiter. --Gnom (Diskussion) 19:16, 23. Mär. 2014 (CET)
- PD 100 greift natürlich erst dann, wenn du ernsthaft nach den Lebensdaten gesucht und sie nicht gefunden hast. Bei jemandem mit einer GND mit Lebensdaten sollte man diese schon finden [11]. PS: Seine Werke sind gemeinfrei, da er in den 1930er Jahren verstarb. syrcroпедия 19:38, 23. Mär. 2014 (CET)
- Vielen Dank für die Auskunft. @Sycro: Es ging ja nicht um den Autor an sich, sondern um die dort abgebildeten Fotografien/Zeichnungen die überwiegend von anderen Personen stammen, bzw. bei denen nur der Verlag als Quelle genannt wird. Gruß --Septembermorgen (Diskussion) 23:37, 23. Mär. 2014 (CET)
Logo der Menschenrechtsorganisation Memorial
Hallo zusammen,
was meint ihr: Ist das Logo dieser NGO geschützt? Oder kann man es verwenden?
LG --Atomiccocktail (Diskussion) 12:38, 23. Mär. 2014 (CET)
- @Atomiccocktail: Nach der neuen Rechtsprechung des BGH (siehe Vorlage:Warnhinweis Urheberrecht Angewandte Kunst) ist dieses Logo meiner Meinung nach ziemlich sicher geschützt. Ich würde es daher vorerst nicht hochladen. Grüße, --ireas (Diskussion) 13:25, 23. Mär. 2014 (CET)
- Ich finde das Logo reichlich banal und würde daher auch nach "neuem Recht" widersprechen, aber wie ich es schon oft gesagt habe: Derzeit befinden wir uns hier absolut im Ungewissen. Ich wäre deshalb dafür, erstmal nach altem Recht weiter zu verfahren; aber andere sehen das anders ;-) --Gnom (Diskussion) 19:12, 23. Mär. 2014 (CET)
Károly Reich (1922–1988)
1. Eigentlich sollten die Werke von Károly Reich (1922–1988), ungarischer Illustrator, noch ein paar viele Jahre geschützt sein. Nun gibt es allerdings bei Commons eine Briefmarke, die ich unter SG? demnächst auf die Hauptseite bringen würde. Ok ?
2. Bei diesem Foto in der ungarischen WP erscheint mir die Gedenktafel unproblematisch, die Plastik (sehr wahrscheinlich von Reich) allerdings eher nicht, oder? Zudem wissen wir nicht, wo genau in Budapest das Foto aufgenommen wurde. Ein Import nach Commons macht dann wohl keinen Sinn, oder ?
--Goesseln (Diskussion) 16:17, 23. Mär. 2014 (CET)
- Laut COM:STAMPS sind ungarische Briefmarken nicht gemeinfrei. Daher meiner Meinung nach nicht okay.
- Laut COM:FOP gibt es in Ungarn auch die Panoramafreiheit. Damit sollte das Bild auch nach Commons dürfen. Selbst wenn nicht, kann es mit {{Schutzlandprinzip}} auch hier lokal hochgeladen werden. – Vorausgesetzt, die Rechte an der Fotografie selbst sind in Ordnung. Sieht aber für mich okay aus, auch wenn ich kein Ungarisch beherrsche.
- Grüße, --ireas (Diskussion) 16:38, 23. Mär. 2014 (CET)
Evtl. Datenbank-Urheberrecht in diesem Fall?
Hallo, ich hätte mal eine Frage: angenommen ich würde gerne eine Liste erstellen. Dazu lade ich tausende PDFs (Beispiel, die URL kann man ändern, von 1 bis 5250) von einer Seite einer baden-württembergischen Behörde, extrahiere automatisch die Daten dieser PDFs (Name, Gemeinde, Landkreis, Koordinaten, Nr. usw.), bereite diese auf (bspw. Umrechnung der Koordinaten, Sortierung nach Landkreis, usw.) und erstelle hier dann so Landkreis-Listen. Rein theoretisch, wäre dies rechtlich problemlos möglich oder könnten sich da doch urheberrechtliche Bedenken (Stichwort Datenbank) ergeben? --Pustekuchen2014 (Diskussion) 11:20, 24. Mär. 2014 (CET)
- Joah, ich teile deine Bedenken ;-) Hier sollte eine Freigabe aber möglich sein, oder? Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:52, 24. Mär. 2014 (CET)
Screenshots von 3D-OpenSource-Spielen
Folgendes bezieht sich auf Uploads bei Commons. Ich habe eine Frage zu Screenshots von 3D-Modellen (keine 2D-Grafiken) in OpenSource-Spielen (Grafiken unter CC-by-sa3.0). Was genau gebe ich da eigentlich an: Die Lizenz für die Datei, die den Screenshot beinhaltet oder die Lizenz von dem, was drauf zu sehen ist? Sprich: kann ich die Datei als Public Domain (CC0) freigeben und wenn ja, muss ich trotzdem gleichzeitig kennzeichnen, dass die 3D-Modelle, die drauf zu sehen sind, unter CC-by-sa3.0 stehen? Denn ich lade ja nicht die zur Erzeugung benutzten 3D-Modelle hoch, sondern lediglich eine nicht weiter verwertbare 2D-Projektion derselben.
Ich frage, weil ich sonst alles selbstgemalte aus pragmatischen Gründen voreingestellt per CC0 hochlade und demnächst zum ersten mal ein paar Screenshots hochladen möchte, aus den ganzen Hilfe-Seiten aber nicht abschließend schlau werde. --Stefan 09:56, 25. Mär. 2014 (CET)
- @StefanPohl: Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes bezieht sich nicht nur auf seine unveränderte Ganzheit, sondern auch auf Teile und Bearbeitungen. Die Screenshots sind (Schöpfungshöhe vorausgesetzt) eine abgeleites Werk dieses Computerspiels und müssen daher wie dieses unter CC-BY-SA stehen. Eine Ausweitung der Lizensierung auf CC0 ist unzulässig.
- Das mit dem CC0 solltest Du Dir auch generell nochmal überlegenen. Diese PseudoGemeinfreiheit ist keine Copyleft-Lizenz und enthält daher keinen Schutz dagegen, dass irgendwer, irgendwann Deiner Inhalte reprivatisiert. MMn schadet CC0 daher sogar dem Anliegen der freien Lizenzen. --Martin K. (Diskussion) 11:05, 25. Mär. 2014 (CET)
- Danke, dann werde ich die Screenshots unter cc-by-sa hochladen. Bzgl. CC0 (ohne das jetzt in eine Dikussion verwandeln zu wollen): Wie gesagt, ich sehe das sehr pragmatisch, weil ich keine Zeit und Lust auf irgendwelche juristische Kleingeisterei habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass ich einen cc-by-sa-Verstoß meiner Werke auf einer Cornflakesschachtel in China bemerken würde ist so extrem gering, dass ich es auch gleich pd machen kann, zumal ich auch keine Schritte ergreifen würde, da wie gesagt keine Zeit und Lust und sowieso ohne eigene finanzielle Gewinnabsicht. Die "Reprivatisierung" ändert auch nichts daran, dass alle anderen trotzdem noch berechtigt sind, das Werk als pd zu verwenden. --Stefan 11:28, 25. Mär. 2014 (CET)
- Stefan, ich weiß, keine Diskussion, aber: "Reprivatisierung" meint den Fall, dass jemand dein CC0-Werk nimmt und ein viel viel tolleres neues Werk daraus macht und es dadurch "unfrei" macht. Dann hat die Allgemeinheit nur dein "akzeptables" Ur-Werk, obwohl sie viel lieber das tolle neue Werk des bösen kommerziellen Nachnutzers hätte. So geschehen in der Frühgeschichte von Linux. Bei einer CC-SA-Lizenz kann so etwas nicht passieren. Aber das weißt du sicher schon ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:58, 25. Mär. 2014 (CET)
- Danke, dann werde ich die Screenshots unter cc-by-sa hochladen. Bzgl. CC0 (ohne das jetzt in eine Dikussion verwandeln zu wollen): Wie gesagt, ich sehe das sehr pragmatisch, weil ich keine Zeit und Lust auf irgendwelche juristische Kleingeisterei habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass ich einen cc-by-sa-Verstoß meiner Werke auf einer Cornflakesschachtel in China bemerken würde ist so extrem gering, dass ich es auch gleich pd machen kann, zumal ich auch keine Schritte ergreifen würde, da wie gesagt keine Zeit und Lust und sowieso ohne eigene finanzielle Gewinnabsicht. Die "Reprivatisierung" ändert auch nichts daran, dass alle anderen trotzdem noch berechtigt sind, das Werk als pd zu verwenden. --Stefan 11:28, 25. Mär. 2014 (CET)
- Ah, das war also gemeint. Dafür sehe ich den Wert meiner Werke aber als zu gering an, somit ist das in meinem spezifischen Fall kein Problem. Die Alternative zum "Jurastudium", um den Lizenzwust mit all seinen Spezialfällen udn Regionsabhängigkeiten vollends zu durchblicken, wäre, dass ich einfach gar keine Bilder mehr mache, was aber noch schlechter wäre - also bleib ich beim pragmatischen CC0, solange meine Werke nicht ein paar Tausender oder mehr Wert sein könnten. ;) --Stefan 12:18, 25. Mär. 2014 (CET)
Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin
Im genannten Artikel ist mindestens eine Passagen, die über die Preis der Gesellschaft, eine URV.
Herkunft des Informationsdiebstahls:
Weitere Sachverhalte habe ich nicht mehr kontrolliert.
Schöner Mist das, mal wieder. --Atomiccocktail (Diskussion) 23:26, 25. Mär. 2014 (CET)
- Bin ich hier überhaupt richtig mit dieser Meldung? --Atomiccocktail (Diskussion) 23:27, 25. Mär. 2014 (CET)
- Wenn du dir mit der juristischen Einschätzung sicher bist, dann ist sicher die Artikeldisk der richtige Ort. Oder schreite gleich zum Werk und lösche. Hier ist nur der Elfenbeinturm, nicht die Kommandozentrale ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:36, 26. Mär. 2014 (CET)
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Katharina-v-Bora-1526.jpg
Hallo, ich möchte diese Datei für ein Plakat der Vorstellung einer Kirchgemeinde bei einem kirchlichen Großereignis nutzen. Die Kirchgemeinde, um die es sich dabei handelt ist historisch mit der Gestalt Katharina von Bora verbunden. Es wird lediglich ein einziges Plakat sein, für das dieses Bild verwendet wird. Gibt es irgendwelche Rechte, die ich einzuhalten habe oder Informationen, die ich jemanden dazu zu geben habe? Auf dem Plakat würde eine Quellenangabe wikipedia... stehen. Vielen Dank für Eure Hilfe! CMK (nicht signierter Beitrag von 213.187.82.186 (Diskussion) 10:42, 27. Mär. 2014 (CET))
- An diesem Bild hat niemand mehr irgendwelche Rechte, du brauchst nichts dranschreiben. --Pölkky 10:54, 27. Mär. 2014 (CET)
Titelblatt der GMH
Hallo zusammen,
was meint ihr - hat dieses Titelblatt der Zeitschrift Gewerkschaftliche Monatshefte Schöpfungshöhe? Oder gibt es sonst irgendwelche Rechte an diesem Bild? Könnte man es auf Commons hochladen, um es später in die WP einzubinden?
--Atomiccocktail (Diskussion) 21:12, 27. Mär. 2014 (CET)
- Alles im grünen Bereich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:24, 27. Mär. 2014 (CET)
Heinrich Schütte, 1863-1939
In einem 1939 erschienenen Buch des Obengenannten ist ein exzellentes Porträtfoto des Autors abgebildet. Als Fotograf ist Georg Wagner 1938 genannt. Darf ich dieses Bildnis beim Wiki-Artikel Heinrich Schütte als Datei hochladen? Gruß und Dank für eine Antwort: --Dbleicher (Diskussion) 14:35, 28. Mär. 2014 (CET)
- Das kommt darauf an, ob der Photograph schon 70 Jahre tot ist, oder nicht? Da das Bild erst 76 Jahre alt ist würde ich eher nicht davon ausgehen. --Martin K. (Diskussion) 14:50, 28. Mär. 2014 (CET)
- Der Fotograf ist 1972 gestorben. Das passt also nicht. Schade. Trotzdem: Dank! --Dbleicher (Diskussion) 15:18, 28. Mär. 2014 (CET)
- Na dann verraten wir auch mal wer's war: Georg Wagner (Geologe), mit Schütte über den Deutscher Lehrer-Verein für Naturkunde verbunden. --Artmax (Diskussion) 15:37, 28. Mär. 2014 (CET)
- Ich habe jetzt bei der Geschäftsleitung des Verlags in Öhringen angefragt, ob ich das Bildnis von Heinrich Schütte aus 1938 „in die online-Enzyklopädie Wikipedia einstellen darf“. Die Antwort kam prompt und kurz: „Danke für Ihre Anfrage. Sie dürfen das Bild gerne einstellen.“ Darf ich nun hochladen? Gruß: --Dbleicher (Diskussion) 15:09, 4. Apr. 2014 (CEST)
- Nein. Du bäuchtest eine explizite Genehmigung, das Bild unter eine freie Lizenz zu stellen, und das von jemandem, der dazu berechtigt ist, also i.d.R. dem Urheber selbst, seinen Erben oder sonstigen Inhabern eines vollumfänglichen Nutzungsrechts. Bis auf weiteres ist davon auszugehen, dass besagter Verlag nicht zu diesem Kreis gehört. Diese Freigabe sollte zudem dokumentiert werden, üblicherweise per E-Mail an das Support-Team. Mehr bspw. bei Wikipedia:Textvorlagen#Freigaben von Texten und Bildern. -- Rosenzweig δ 15:14, 4. Apr. 2014 (CEST)
- Ich habe jetzt bei der Geschäftsleitung des Verlags in Öhringen angefragt, ob ich das Bildnis von Heinrich Schütte aus 1938 „in die online-Enzyklopädie Wikipedia einstellen darf“. Die Antwort kam prompt und kurz: „Danke für Ihre Anfrage. Sie dürfen das Bild gerne einstellen.“ Darf ich nun hochladen? Gruß: --Dbleicher (Diskussion) 15:09, 4. Apr. 2014 (CEST)
- Na dann verraten wir auch mal wer's war: Georg Wagner (Geologe), mit Schütte über den Deutscher Lehrer-Verein für Naturkunde verbunden. --Artmax (Diskussion) 15:37, 28. Mär. 2014 (CET)
- Der Fotograf ist 1972 gestorben. Das passt also nicht. Schade. Trotzdem: Dank! --Dbleicher (Diskussion) 15:18, 28. Mär. 2014 (CET)
Scan eines Briefes von 1936
Ich habe in einem Buch einen Brief von Ismar Boas (gestorben 1938) gefunden, den er 1936 an einen Freund verfasst hat. Diesen würde ich gerne einscannen und hochladen. Vom Alter des Briefes her sowie dem Sterbedatum des Verfassers dürfte das ja möglich sein. Auf meine Suche hin hhab ich bisher nur diesen Abschnitt im Archiv gefunden, der mich eher verwirrt hat, als daß er geholfen hätte. Der Brief wurde nämlich offenbar erstmals 2010 veröffentlicht und war vorher im Archivbestand des Leo Baeck Institutes. Gilt hier die "editio princeps"-Regel?--Emergency doc (Disk) 00:13, 29. Mär. 2014 (CET)
- Sieht für mich so aus - Erstveröffentlichung 2010 = in Deutschland geschützt bis 2035 (Schutz der editio princeps (Urheberrecht) für 25 Jahre). Gestumblindi 00:25, 29. Mär. 2014 (CET)
- Der automatisch Schutz nach editio princeps galt nur bis zum Urteil Himmelsscheibe, seit Montezuma muß derjenige, der Schutz beansprucht, beweisen, daß es kein frühere Veröffentlichung gab. Ein zweiter Aspekt ist die Schöpfungshöhe. Wäre es kein Arzt sondern ein Dichter, dann würde man mit einiger Unsicherheit auch SH annehmen können (man müßte den Inhalt kennen), bei einem Arzt, der einen Brief an einen Freund schreibt, ist dies keineswegs unmöglich aber doch etwas unwahrscheinlich. Ich würde vorschlagen, das anhand des Dokuments zu beurteilen. Und noch was @Emergency doc: Welches nationale Recht fragst du an? --Pölkky 01:08, 29. Mär. 2014 (CET)
- Ein Brief mit persönlichen Worten dürfte meines Erachtens auf jeden Fall Schöpfungshöhe aufweisen, da braucht es doch nicht viel. Persönlich würde ich einen Brief, bei dem es keine Anzeichen gibt, dass er vor 2010 veröffentlicht wurde, auf keinen Fall hochladen, wenn wir uns hier nach deutschem Recht richten wollen (in der Schweiz gibt es den Schutz der editio princeps ja nicht). Gestumblindi 01:11, 29. Mär. 2014 (CET)
- Darauf wollte ich hinaus (Schweiz). Bei USA oder GB käme noch die Frage Copyright ins Spiel. Das Ganze ist also nicht einfach mit ja/nein zu beantworten. --Pölkky 01:15, 29. Mär. 2014 (CET)
- Ein Brief mit persönlichen Worten dürfte meines Erachtens auf jeden Fall Schöpfungshöhe aufweisen, da braucht es doch nicht viel. Persönlich würde ich einen Brief, bei dem es keine Anzeichen gibt, dass er vor 2010 veröffentlicht wurde, auf keinen Fall hochladen, wenn wir uns hier nach deutschem Recht richten wollen (in der Schweiz gibt es den Schutz der editio princeps ja nicht). Gestumblindi 01:11, 29. Mär. 2014 (CET)
- Der automatisch Schutz nach editio princeps galt nur bis zum Urteil Himmelsscheibe, seit Montezuma muß derjenige, der Schutz beansprucht, beweisen, daß es kein frühere Veröffentlichung gab. Ein zweiter Aspekt ist die Schöpfungshöhe. Wäre es kein Arzt sondern ein Dichter, dann würde man mit einiger Unsicherheit auch SH annehmen können (man müßte den Inhalt kennen), bei einem Arzt, der einen Brief an einen Freund schreibt, ist dies keineswegs unmöglich aber doch etwas unwahrscheinlich. Ich würde vorschlagen, das anhand des Dokuments zu beurteilen. Und noch was @Emergency doc: Welches nationale Recht fragst du an? --Pölkky 01:08, 29. Mär. 2014 (CET)
- Danke erstmal an alle. Ich habe die online-Archiv-Version des Leo Baeck Institutes gefunden und werde dies im Abschnitt Weblinks verlinken. Vielleicht ist das sogar die bessere Variante, weil die Leser somit noch mehr Archivmaterial zu sehen kriegen (nur halt nicht über Commons und nicht frei nutzbar). Gruß--Emergency doc (Disk) 01:28, 29. Mär. 2014 (CET)
- Aber nochmal nachgehakt, nur des wissenschaftlichen Interesses wegen: Der Brief wurde von einem Deutschen in Österreich verfasst und an einen Freund in Israel versandt. Inzwischen befindet er sich in New York im Archiv des Leo Baeck Institutes, wo er für wissenschaftliche Zwecke eingesehen werden kann. Mindestens 1992 ist der Brief in einer Biografie erwähnt und Auszüge daraus zitiert worden. Es gibt noch zwei Dissertationen zum Briefersteller aus den 1960er Jahren, von denen ich nicht weiss, ob der Brief dort Verwendung gefunden hat. Jetzt meine Frage: Gilt die Verwendung von 1992 schon als Veröffentlichung? Gilt die entgeltfreie Zurverfügungstellung für wissenschaftliche Zwecke schon als Veröffentlichung, oder kommt es darauf an, wann der Brief konkret angefordert und wissenschaftlich ausgewertet wurde? Das Recht welchen Landes gilt hier (D, A, IL, GB, USA?) Gruß--Emergency doc (Disk) 01:40, 29. Mär. 2014 (CET)
- Ich bin da überfragt, würde nur spekulieren. @Gnom: bitte übernehmen sie! --Pölkky 01:44, 29. Mär. 2014 (CET)
- Das ist ja das doofe mit dem Schutzlandprinzip: Es gilt jeweils das Recht des Landes, in dem Schutz begehrt wird. Das heißt, sobald ein Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung im Land A einklagt, wendet das dortige Gericht, sofern es sich für zuständig erklärt, das Urheberrecht des Landes A ein und ermittelt nicht erst, ob es vielleicht das Urheberrecht irgendeines anderen Staates anwenden müsste (h.M.; a.A. Schack, UrhR, 6. Aufl., Rn. 1026 ff. m.w.N.). Wir wenden daher einfach zum Schutz unserer Benutzer DACH-Recht an - so habe ich es zumindest verstanden. Und der Begriff des "Erscheinens" ist im deutschen Recht in § 6 Abs. 2 UrhG definiert und hat recht hohe Voraussetzungen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:29, 31. Mär. 2014 (CEST)
- Danke für Deine Antwort. Gruß--Emergency doc (Disk) 21:06, 31. Mär. 2014 (CEST)
- Das ist ja das doofe mit dem Schutzlandprinzip: Es gilt jeweils das Recht des Landes, in dem Schutz begehrt wird. Das heißt, sobald ein Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung im Land A einklagt, wendet das dortige Gericht, sofern es sich für zuständig erklärt, das Urheberrecht des Landes A ein und ermittelt nicht erst, ob es vielleicht das Urheberrecht irgendeines anderen Staates anwenden müsste (h.M.; a.A. Schack, UrhR, 6. Aufl., Rn. 1026 ff. m.w.N.). Wir wenden daher einfach zum Schutz unserer Benutzer DACH-Recht an - so habe ich es zumindest verstanden. Und der Begriff des "Erscheinens" ist im deutschen Recht in § 6 Abs. 2 UrhG definiert und hat recht hohe Voraussetzungen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:29, 31. Mär. 2014 (CEST)
- Ich bin da überfragt, würde nur spekulieren. @Gnom: bitte übernehmen sie! --Pölkky 01:44, 29. Mär. 2014 (CET)
- Aber nochmal nachgehakt, nur des wissenschaftlichen Interesses wegen: Der Brief wurde von einem Deutschen in Österreich verfasst und an einen Freund in Israel versandt. Inzwischen befindet er sich in New York im Archiv des Leo Baeck Institutes, wo er für wissenschaftliche Zwecke eingesehen werden kann. Mindestens 1992 ist der Brief in einer Biografie erwähnt und Auszüge daraus zitiert worden. Es gibt noch zwei Dissertationen zum Briefersteller aus den 1960er Jahren, von denen ich nicht weiss, ob der Brief dort Verwendung gefunden hat. Jetzt meine Frage: Gilt die Verwendung von 1992 schon als Veröffentlichung? Gilt die entgeltfreie Zurverfügungstellung für wissenschaftliche Zwecke schon als Veröffentlichung, oder kommt es darauf an, wann der Brief konkret angefordert und wissenschaftlich ausgewertet wurde? Das Recht welchen Landes gilt hier (D, A, IL, GB, USA?) Gruß--Emergency doc (Disk) 01:40, 29. Mär. 2014 (CET)
Dragonbound Episodenguide
Habe bei Dragonbound#Episodenguide etwas gefunden, was meiner Meinung nach eine URV darstellt. Sämmtliche Episodenbeschreibungen sind Abschriften von den CD-Covers und den offiziellen Verkaufs- bzw. Inhaltsangaben.
Siehe:
http://www.gigaphon.de/3.html
http://www.amazon.de/10-Herzen-aus-Finsternis-Dragonbound/dp/B008E8XU34/ref=ntt_mus_ep_dpi_1
http://www.dragonbound.de/94-0-Folgeninfo.html&keepThis=true&TB_iframe=true&height=400&width=610
http://www.dragonbound.de/39-0-Folgeninfo.html&keepThis=true&TB_iframe=true&height=400&width=610
Bitte einmal überprüfen! Bin mir da jetzt nicht ganz so sicher, ob dadrunter auch Inhaltsangaben von CD-Covers und Verkaufsseiten zählen --Natsu83 (Diskussion) 16:01, 30. Mär. 2014 (CEST)
- Jo, sieht ganz so aus. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:58, 31. Mär. 2014 (CEST)
- Dann wird wohl der ganze Episodenguide umgeschrieben werden müssen. Ich werde erstmal urch die Ursprüngliche Tabelle von Pascal Bec. ersetzen. Damit wäre dann die URV fürs erste raus. --Natsu83 (Diskussion) 11:43, 31. Mär. 2014 (CEST)
Einführung in die Panoramafreiheit
Hallo, nur ein kurzer Hinweis auf einen kurzen Text zur Panoramafreiheit:
- Sebastian Dramburg: „Basics Medienrecht: Fotos von Kunstwerken im Straßenbild“, lawbster.de, 4. März 2014.
Wer hier schon länger mitliest, wird nichts neues finden. Wir handhaben das Problem offenbar ganz richtig. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:25, 4. Mär. 2014 (CET)
Logo Angry Birds
Wenn ich noch up to date bin, können Logos ohne Schöpfungshöhe verwendet werden. Datei:Angry Birds Icon.png ist schon seit 2011 hier, und ich würde sagen es hat Schöpfungshöhe. Es hat nur {{Bild-LogoSH}} drin und nichts weiteres. Haben wir hier in de "enzyklopädische Nutzung" auf unfreie Werke ausgedehnt? --Franz (Fg68at) 14:22, 26. Mär. 2014 (CET)
- Achja. Noch so ein Fall wie bei den Eishockeyvereinslogos. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:13, 26. Mär. 2014 (CET)
- Man muss es nicht mögen, aber Schöpfungshöhe hat dieses Zeichen wahrscheinlich sogar nach der alten Rechtsprechung.
- @Fg68at: Ein für "enzyklopädische Nutzung" gibt es hier aus urheberrechtlicher Sich z.Z. nicht. Allerdings wäre eine solche explizite Genehmigung mMn die praktikableste Grundlage, hier weiter Logos zu nutzen. Aber das sollten wir erst mal an anderer Stelle klären. --Martin K. (Diskussion) 15:27, 26. Mär. 2014 (CET)
Hey, wie sieht denn jetzt mit nüchternem Kopf dieses Logo nach der alten Rechtsprechung aus?--the artist formerly known as 141.84.69.20 11:13, 5. Apr. 2014 (CEST)
Orgelsound
Für einen Kirchenartikel möchte ich eine Sounddatei mit (kurzen) Klangbeispielen der Orgel hochladen. Die Beispiele stammen von einem öffentlichen Konzert, der Organist ist damit einverstanden, der Pfarrer eh und die Musikbeispiele sind ausschließlich von vor mindestes 70 Jahren gestorbenen Komponisten. Gibs hier weitere Probleme auf die man aufpassen muß? Grüße --HelgeRieder (Diskussion) 23:17, 28. Mär. 2014 (CET)
- Wenn du die Zustimmung des aufführenden Künstlers (Also des Organisten) hast, und diese auch beibringen kannst sehe ich da kein Problem. Aber eben dafür müsste schriftlich sein, und die Zustimmung sollte ausdrücklich die Lizenz erwähnen. In der Regel gilt hier; Je ausführlicher die Zustimmung desto besser. Es reicht aber auch ein "Ich (Vorname Name) erlaube hiermit die Veröffentlichung von Ausschnitte von gemein freien Werke die ich am AA.BB in der Kirche Z aufgeführt habe. Diese Veröffentlichung soll unter der Creativ Commons Lizenz CC-By-Sa (Oder welche auch immer) erfolgen. Ort Datum Unterschrift". Die Gefahr ist einfach, dass er sich nicht bewusst war, was er unterschrieben hat. Es ist durchaus sinnvoll die Ausschnitte zu benennen die veröffentlicht werden sollen, oder zumindest die Dauer. Du musst einfach im Fall der Fälle belegen können, dass genau dafür eine Zustimmung erteilt wurde.
- Nimm bitte nicht an, dass die Kirchgemeinde (als Eigentümer der Kirche) damit einverstanden ist, sondern kläre das vor gängig ab. --Bobo11 (Diskussion) 07:08, 29. Mär. 2014 (CET)
- Welche Urheberrechte sollte die Gemeinde oder jemand anders als der ausführende Künstler den haben? --Eingangskontrolle (Diskussion) 17:03, 9. Apr. 2014 (CEST)
Karl-May-Festspiele
Hallo zusammen! Habe gerade den Artikel über die Karl-May-Festspiele in Bad Segeberg und die Liste der Darsteller gelesen, dabei ist mir aufgefallen, dass ich bereits unter dem Begriff "Filmplakat" recht vieles geschrieben und verlinkt habe und auch die Liste der Veranstaltungsplakate von "Renato Casaro" hinzugefügt habe. Jetzt stellt sich mir die generelle Frage, wie es mit den Plakaten zu VERGANGENEN Veranstaltungen ausssieht? Dürfen diese, wenn im Eigenbesitz vorhanden, abfotografiert werden und hier zu den entsprechenden Artikeln (in diesem Fall zu jeder Aufführung der vergangenen 30 Jahre die Veranstaltungsplakate zu den jeweiligen Festspielen) verlinkt bzw. hochgeladen werden? Wie sieht es z.B. mit Tourplakaten von Musikgruppen aus, z.B. den "Rolling Stones", die ja für jede Tour ein neues Plakat krieren ließen. Werden auf unzählichen Fan-Seiten verlinkt (einfach mal nach Rolling Stones Tourplakate googeln). Dürfen diese z.B. diese zu den entsprechenden Artikeln verlinkt werden? Sie stellen ja so etwas wie eine Dokumentation und eine Quelle für einige Daten dar. WIe sieht es dann auch mit Filmplakaten zu aktuellen oder alten Filmplakaten aus, speziell, wenn diese zu dem jeweiligen Artikel des genannten Filmes hochgeladen werden sollen? Gruss, von Harlie3416 (nicht signierter Beitrag von 188.96.125.240 (Diskussion) 23:03, 16. Mär. 2014)
- Plakate sind urheberrechtlich geschützte Werke und dürfen daher erst siebzig Jahre nach dem Tod des Schöpfers hier hochgeladen werden. Ausnahmen gelten im Einzelfall für besonders simple Plakate (die zum Beispiel ausschließlich Text beinhalten) oder besonders Alte (insbesondere solche, die vor 1923 geschaffen wurden). Wenn du solche Plakate auf anderen Websites findest, wird das in der Regel eine Urheberrechtsverletzung sein. Nur weil du diese Plakate besitzt, heißt das natürlich noch lange nicht, dass du irgendwelche Rechte an ihnen hast, die über das Eigentum hinausgehen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:15, 17. Mär. 2014 (CET)