Zwei-plus-Vier-Vertrag

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Unterschriften der Vier Mächte

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag (vollständiger amtlicher Titel: Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland; daher auch kurz als Regelungsvertrag bezeichnet) ist ein Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einerseits sowie Frankreich, der Sowjetunion, Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits. Er machte den Weg für die Wiedervereinigung Deutschlands frei, wurde am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet und trat am 15. März 1991, dem Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Sowjetunion, mit einer offiziellen Zeremonie in Kraft. Die hiermit verbundene endgültige Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte und ihrer entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse teilten die Regierungen der Vier Mächte durch entsprechende Verbalnoten vom 5. April 1991 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in einer Bekanntmachung an alle Staaten mit.

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag gilt als die endgültige Friedensregelung mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg und markiert somit das Ende der Nachkriegszeit. Die Zwei-plus-Vier-Verhandlungen werden als ein Meisterstück der internationalen Diplomatie beurteilt. Innerhalb kürzester Zeit wurden Probleme gelöst, die eine ganze Epoche geprägt und gestaltet hatten.

Entstehung

Zum Auftakt der Zwei-plus-Vier-Gespräche der Außenminister wurde das Wachgebäude am Grenzübergang „Checkpoint Charlie“ in Berlin am 22. Juni 1990 demontiert. Es befindet sich heute im AlliiertenMuseum.
Zusammenkunft der ersten Gesprächs­runde nach der in Ottawa vereinbarten Formel „2+4“ auf Beamten­ebene im Auswärtigen Amt am 14. März 1990 (rechts: Dieter Kastrup, Ministerial­direktor und Delegations­leiter der Bundes­republik Deutsch­land; 4. v. l.: Bundes­außen­minister Hans-Dietrich Genscher)

Nach dem Fall der Berliner Mauer am 9. November 1989 war die Möglichkeit einer Wiedervereinigung Deutschlands auf die internationale Agenda gekommen.[1] Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen und demographischen Krise der DDR gewann diese Frage innerhalb weniger Wochen an Dringlichkeit. Dies zeigte sich deutlich, als der Runde Tisch am 28. Januar die Volkskammerwahl vom 6. Mai auf den 18. März 1990 vorverlegte, weil andernfalls zu befürchten stand, dass sie gar nicht mehr stattfinden würde.[2] Damit war klar, dass die internationalen Aspekte der deutschen Frage zeitnah geregelt werden mussten, die nach dem Zweiten Weltkrieg nur vorbehaltlich eines Friedensvertrags geklärt worden waren.[3] Im Einzelnen ging es um die Vorbehaltsrechte der Alliierten und die vollständige Souveränität Deutschlands, um seine Grenzen, seine Bündniszugehörigkeit und die auf seinem Staatsgebiet stationierten ausländischen Truppen.[4] Als Rahmen kamen die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) oder reguläre Friedensverhandlungen mit sämtlichen Staaten, die sich 1945 im Kriegszustand mit dem Deutschen Reich befunden hatten, in Frage. Eine solche „Mammutkonferenz“ (Hans-Ulrich Wehler) wäre aber zeitlich und organisatorisch sehr aufwändig gewesen. Außerdem wären dabei die Forderungen sämtlicher Siegermächte nach Reparationen bzw. nach Entschädigung ihrer Staatsbürger auf die Verhandlungsagenda gekommen.[5] Stattdessen schlug Dennis Ross, der Leiter des Politischen Planungsstabs im Außenministerium der Vereinigten Staaten ein zweigleisiges Verfahren mit einer deutlich reduzierten Zahl von Beteiligten vor: Zunächst sollten die beiden deutschen Staaten bilateral die Fragen der inneren Einigung klären, um dann gemeinsam mit den vier Siegermächten die äußeren Fragen zu behandeln.[6] Diesem Format stimmten am 13. Februar 1990 alle Beteiligten am Rande der „Open-Skies“-Konferenz der KSZE in Ottawa grundsätzlich zu.[7] Die polnische Regierung forderte zwar, ebenfalls an den Verhandlungen beteiligt zu werden, doch beschied der Präsident der Vereinigten Staaten George H. W. Bush dem Ministerpräsidenten Tadeusz Mazowiecki im März 1990 telefonisch, er vertraue auf die deutsche Bundesregierung, und Mazowiecki solle das auch tun. Damit war klar, dass eine gleichberechtigte Teilnahme Polens nicht in Frage kam.[8] Auch der sowjetische Außenminister Eduard Schewardnadse drängte die Polen, dem Zwei-plus-Vier-Format zuzustimmen.[9] Den Regierungen Italiens und der Niederlande, die ebenfalls Interesse an einer Teilnahme bekundet hatten, beschied Bundesaußenminister Genscher: „You are not part of the game“. Sie fügten sich.[10]

Der Paraphierung des Vertrages für eine „abschließende Regelung“ (im Englischen final settlement) der bis dahin teils ungeklärten deutschen Frage gingen die Zwei-plus-Vier-Gespräche der sechs Außenminister und ihrer Beamten voraus, die in vier Runden am 5. Mai in Bonn, am 22. Juni im Schloss Schönhausen in Ost-Berlin[11], am 17. Juli in Paris (unter Beteiligung der Republik Polen) sowie am 12. September in Moskau stattfanden.[12] Auf deutscher Seite wurden diese Verhandlungen im Wesentlichen von dem Politischen Direktor im Auswärtigen Amt Dieter Kastrup geführt, der engen Kontakt hielt mit seinen Kollegen John Weston, Bertrand Dufourcq vom Ministère des Affaires étrangères sowie Robert Zoellick und Raymond Seitz vom State Departement. Die eigentlich wichtigen Verhandlungen wurden nicht in diesen Konferenzen geführt, sondern von den Staats- und Regierungschefs, die sich im Laufe des Jahres 1990 bilateral und multilateral in verschiedenen Formaten trafen.[13]

Die Ausgangslage war schwierig, da alle Siegermächte bis auf die USA Vorbehalte gegen eine deutsche Wiedervereinigung hatten. Insbesondere die britische Regierung unter Premierministerin Margaret Thatcher fürchtete ein „Viertes Reich“ und sah sich darin durch die Europawahl in Deutschland 1989 und Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin 1989 bestärkt, als mit den Republikanern zum ersten Mal seit langem eine deutsche rechtsradikale Partei erfolgreich war. Der französische Staatspräsident François Mitterrand machte sich die polnische Forderung zu eigen, die Oder-Neiße-Grenze müsse vor einer Vereinigung der beiden deutschen Staaten in einem völkerrechtlichen Vertrag garantiert werden – dies wollte Kohl aus Rücksicht auf die Vertriebenen, die mehrheitlich CDU wählten, möglichst lange vermeiden. Michail Gorbatschow, der Staatspräsident der Sowjetunion, stellte Anfang März klar, eine Mitgliedschaft des wiedervereinigten Deutschlands in der NATO sei nicht hinnehmbar.[14] Bereits am 10. Februar 1990 hatte sich Gorbatschow beim Staatsbesuch von Bundeskanzler Helmut Kohl in Moskau zwar mit einer Wiedervereinigung grundsätzlich einverstanden erklärt, doch müsse Deutschland künftig blockfrei sein.[15]

Es gelang Kohl und seinen Mitarbeitern jedoch, diese Vorbehalte in den kommenden Wochen abzubauen. So vereinbarte der Bundeskanzler mit dem französischen Staatspräsidenten, die Europäische Gemeinschaft (EG) zu einer politischen Union auszubauen, wie sie dann 1992 mit dem Vertrag von Maastricht geschaffen wurde. Dies schuf Vertrauen, ebenso wie die Volkskammerwahl vom 18. März, die Kohls Wiedervereinigungskurs mit 48,15 % der abgegebenen Stimmen für die Allianz für Deutschland eindrucksvoll bestätigte. Auf dem Sondergipfel der EG am 28. April 1990 in Dublin begrüßten die versammelten Staats- und Regierungschefs die beabsichtigte Vereinigung von Bundesrepublik und DDR vorbehaltlos und beschlossen für letztere Übergangsregelungen, um sie schrittweise in die EG einzugliedern.[16] In der Frage der NATO-Zugehörigkeit hatte sich der ursprünglich kompromissbereite Kohl auf amerikanisches Anraten auf die Position festgelegt, dass das vereinigte Deutschland Mitglied sein müsse. Allenfalls konnte er sich in einer von seinem Berater Horst Teltschik angeregten Formulierung vorstellen, dass sich eine „Einschränkung der NATO-Präsenz nur auf deren Streitkräfte, nicht aber auf die Zuständigkeit des Bündnisses beziehen“ sollte, die auf das Gebiet der DDR ausgedehnt werden würde.[17] Um die Sowjetunion dazu zu bewegen, dem zuzustimmen, bot Kohl am 23. April Botschafter Juli Alexandrowitsch Kwizinski an, eine enge Zusammenarbeit auf vielen Gebieten und einen gegenseitigen Gewaltverzicht in einem bilateralen Vertrag zu vereinbaren. Zwar reagierte dieser, wie Manfred Görtemaker schreibt, „geradezu euphorisch“,[18] doch reichte dies nicht aus: Bei dem ersten Außenministertreffen im Rahmen des Zwei-plus-Vier-Formats in Bonn verlangte der sowjetische Außenminister Schewardnadse die Ablösung der bestehenden Militärbündnisse durch eine gesamteuropäische kooperative Sicherheitsstruktur. Damit stieß er auf Widerspruch seiner Kollegen James Baker (USA), Douglas Hurd (Großbritannien), Roland Dumas (Frankreich) und Hans-Dietrich Genscher (Bundesrepublik Deutschland), wohingegen sich DDR-Außenminister Markus Meckel durchaus vorstellen konnte, dass das vereinigte Deutschland bis zum Aufbau der von der Sowjetunion gewünschten Sicherheitsstrukturen noch eine Zeitlang Mitglied einer reformierten NATO bleiben könne. Schewardnadse schlug nun vor, die Bündnisfrage erst nach der Wiedervereinigung zu klären; bis dahin würden die alliierten Vorbehaltsrechte fortdauern. Genscher lehnte diese Entkoppelung zunächst nicht ab. Nach einer Intervention Kohls erklärte er aber am 10. Mai vor dem Deutschen Bundestag, dass das vereinte Deutschland nicht mit offenen Fragen belastet werden dürfe.[19]

Die unnachgiebige Haltung Schewardnadses, die auch Baker und Mitterrand bei ihren Staatsbesuchen in Moskau nicht aufweichen konnten, war in den inneren Schwierigkeiten der Sowjetunion begründet: Am 11. März hatte sich die Litauische Sozialistische Sowjetrepublik für unabhängig erklärt, wogegen die sowjetische Zentralregierung weder durch Wirtschaftssanktionen noch durch Entsendung von KGB-Truppen etwas ausrichten konnte. Zudem war sie selbst in eine schwere Finanzkrise geraten. Wenn Gorbatschow jetzt auch noch einer Ausdehnung der NATO bis an die Oder zustimmte, bestand die Gefahr, dass er auf dem XXVIII. Parteitag der KPdSU, der im Juli anstand, gestürzt werden würde.[20] Um Gorbatschow zu helfen, hatten Kohl und Mitterrand mit Zustimmung Bushs bereits am 26. April den litauischen Präsidenten Vytautas Landsbergis brieflich gebeten, die Unabhängigkeit auszusetzen, was dieser am 29. Juni umsetzte. Am 31. Mai schlossen die USA und die Sowjetunion bei Gorbatschows Staatsbesuch in Camp David, dem Landsitz Bushs, ein Handelsabkommen ab. Und die Bundesregierung organisierte einen Kredit in Höhe von fünf Milliarden DM für die Sowjetunion, für die sie die Bürgschaft übernahm.[21] Diese Zusage hatte Kohl am 21. Mai gegenüber den Bankiers Wolfgang Röller und Hilmar Kopper damit begründet, dass ein Bauer „vor einem aufziehenden Gewitter die Ernte rechtzeitig in die Scheune einbringen“ müsse. Außerdem zeigte sich die Bundesrepublik in der Frage der Stärke der Bundeswehr kompromissbereit, und am 6. Juli 1990 verabschiedete der NATO-Gipfel in London eine Erklärung, wonach der Warschauer Pakt „nicht mehr als Gegner“ angesehen werde; die versammelten Staats- und Regierungschefs kündigten eine Reduzierung ihrer Kernwaffen und eine Abkehr von der Strategie der Flexible Response und der Vorneverteidigung an; auch sollte die NATO von einer militärischen in eine politische Organisation bzw. Allianz umgeformt und die KSZE aufgewertet werden.[22] Bereits im Juni hatten die NATO-Außenminister bei ihrem Treffen im schottischen Turnberry erklärt, man wolle keinen einseitigen Vorteil aus der deutschen Wiedervereinigung ziehen, vielmehr sei man bereit, die sowjetischen Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.[23]

Tatsachlich konnte Gorbatschow sich auf dem Parteitag, wo namentlich seine Deutschlandpolitik scharf kritisiert worden war, durchsetzen. Am 10. Juli wurde er mit deutlicher Mehrheit als Staats- und Parteichef wiedergewählt. Zwei Tage nach Ende des Parteitags reisten Kohl und Genscher nach Moskau, wo Gorbatschow nun konzedierte, dass das vereinigte Deutschland Mitglied der NATO sein könne; ihr Geltungsbereich solle sich aber für eine Übergangszeit nicht auf das Territorium der DDR erstrecken, solange dort noch sowjetische Truppen stationiert waren. Gorbatschow lud Kohl in seine Datscha in Archys im Bezirk Stawropol im Kaukasus ein, wo die Gespräche in entspannter, teils privater Atmosphäre fortgesetzt wurden. Hier wurden die restlichen Fragen geklärt: Das vereinigte Deutschland werde sofort seine volle Souveränität erhalten, verzichte aber auf ABC-Waffen, die Bundeswehr dürfe höchstens 370.000 Mann umfassen.[24] Über die militärische Obergrenze hatten sich Genscher und Kohl noch auf dem Hinflug gestritten: Der Kanzler hatte nicht unter 400.000 Mann gehen wollen, Genschers Vorstellung, es könnten auch nur 350.000 Mann sein, laufe auf die Schaffung einer Berufsarmee hinaus.[25]

Diese scheinbar weitgehende und plötzliche sowjetische Konzilianz rechtfertigte Schewardnadse gegenüber seinen konsternierten Mitarbeitern:

„Wir sind außerstande, Deutschlands Vereinigung zu stoppen, es sei denn mit Gewalt. Doch das käme einer Katastrophe gleich. Wenn wir uns einer Beteiligung an diesem Prozeß entziehen würden, so würden wir vieles einbüßen. Wir würden keine Grundlagen für das neue Verhältnis zu Deutschland schaffen und die gesamteuropäische Situation beeinträchtigen.“[26]

In einer Pressekonferenz bezeichnete Kohl am 17. Juli die Ergebnisse seiner Russlandreise als „Durchbruch auf dem Weg zur Regelung der äußeren Aspekte der deutschen Einheit“.[27] Dies wird von Hans-Ulrich Wehler als „anheimelnde Legende“ abgetan, da Gorbatschow bereits bei seinem Staatsbesuch in den USA Anfang Juni gegenüber Präsident Bush eine Bündnisfreiheit des vereinigten Deutschland konzediert hatte. Bush hatte das dem Bundeskanzler auch telefonisch mitgeteilt, der die Tragweite der Information aber nicht erfasst habe.[28]

Das Zwei-plus-Vier-Treffen in Paris nahm die bundesdeutsch-sowjetischen Vereinbarungen zur Kenntnis.[29] Staatssekretär Hans-Jürgen Misselwitz, der nach Meckels Rücktritt am 20. August die DDR vertrat, zeigte sich aber unzufrieden, dass seine Regierung in die Gespräche in Moskau und im Kaukasus nicht einbezogen worden war, doch spielte die DDR in diesem Prozess schon keine Rolle mehr: Man hörte die Ansicht des Staatssekretärs ruhig an und ging zur Tagesordnung über.[30] Wichtiger war die Haltung des polnischen Außenministers Krzysztof Skubiszewski, der diesmal an den Beratungen teilnahm. Nachdem ihm zugesagt geworden war, die endgültige Anerkennung der deutsch-polnischen Grenze in das verbindliche Abschlussdokument der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen aufzunehmen, bestand er nicht mehr darauf, dass sie vor der Wiedervereinigung ausgesprochen werden müsse. Außerdem vereinbarten Genscher und Schewardnadse einen Generalvertrag über die künftige deutsch-sowjetische Zusammenarbeit und einen Überleitungsvertrag über die auf deutschem Boden stationierten Truppen.[31]

Ende August meldete Schewardnadse Bedarf an weiterer deutscher Finanzhilfe an, andernfalls könnte sich der Abzug der sowjetischen Truppen bis 1997 verzögern. Nach einigem Feilschen einigte man sich am 10. September auf einen weiteren Kredit von 15 Milliarden DM, davon drei Milliarden zinslos.[32] Zwei Tage später kamen die sechs Außenminister zum Abschluss der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen in Moskau zusammen. Ort war das Hotel Oktjabrskaja („Oktober“), der bisherige Tagungsort des Warschauer Vertrags.[33]

Bis zuletzt war der Ausgang der Verhandlungen in Moskau fraglich gewesen. Nachdem Gorbatschow und Kohl am 10. September telefonisch den besonders umstrittenen Abzug der sowjetischen Truppen aus dem Bundesgebiet auf den Zeitraum bis Ende 1994 festgelegt hatten,[34] wuchsen vor allem die Bedenken auf französischer und britischer Seite. Die Regierungen beider Länder waren bis dahin davon ausgegangen, dass die Wiedervereinigung wegen sowjetischer Bedenken erst in weiter Zukunft zustande kommen würde. Letztlich erkannte die Sowjetunion, dass sie „von einem saturierten sowie einem fest in die westlichen Gemeinschaften integrierten Deutschland größere Wirtschaftshilfe erwarten konnte.“[35] Man ging davon aus, dass der „reduzierte Einfluß der Sowjetunion in Mitteleuropa […] politisch kompensiert“ werde „durch die in Aussicht genommenen neuen Formen der Zusammenarbeit mit dem vereinten Deutschland“,[36] wie etwa die dem deutsch-sowjetischen Verhältnis verliehene „neue Qualität“.[37]

Die Regierung Thatcher unternahm noch einen letzten Versuch, die Einigung zu verzögern, indem sie forderte, nach einer Wiedervereinigung auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR militärische Manöver abhalten zu dürfen. Von sowjetischer Seite wurde dies, wie von den Briten erwartet, entschieden abgelehnt. In einer nächtlichen Verhandlungsrunde vom 11. auf den 12. September setzte der amerikanische Außenminister Baker auf Betreiben Genschers bei den Briten insoweit einen Verzicht auf weitreichende NATO-Manöver im Osten Deutschlands durch, als man sich auf eine zusätzliche Protokollnotiz einigte, wonach diese nur unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Sowjetunion abgehalten werden sollen.[38] Somit war Thatchers Versuch vereitelt worden.[39] In Artikel 7 Abs. 1 des Vertrags heißt es:

„Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.“

Unter dem Titel „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ verzichteten die vier Mächte, die Hauptalliierten im Zweiten Weltkrieg, auf ihr Vorbehaltsrecht in Bezug auf Deutschland. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde erst 1991 durch alle Vertragsstaaten – zuletzt am 4. März 1991 durch den Obersten Sowjet der UdSSRratifiziert. In Kraft treten sollte der Vertrag mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde.[40] Dies war bis zum Schluss hochumstritten und keineswegs gesichert, weshalb die Vertreter Frankreichs, der Sowjetunion, Großbritanniens und der USA am 1. Oktober 1990 in New York eine Erklärung abgaben, nach der ihre „Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes[41] mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ausgesetzt“ seien.[42]

Am 13. März 1991 flog das sowjetische Militär den ehemaligen Staatschef der DDR Erich Honecker trotz deutschen Haftbefehls vom 30. November 1990[43][44] gemeinsam mit seiner Frau Margot aus dem Militärhospital Beelitz-Heilstätten bei Potsdam nach Moskau aus und entzog Honecker somit vorläufig einem Prozess in Deutschland.[45] Dies bedeutete tatsächlich eine Verletzung der deutschen Souveränität: Die sowjetischen Militärbehörden verstießen damit de facto gegen den Vertrag vom 12. Oktober 1990 über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und gegen das Völkerrecht. Die Sowjetunion rechtfertigte die Aktion als „humanitäre Hilfeleistung“ für Honecker, der sich als „politischer Flüchtling“ verstand, wobei der Vorgang „nicht politisch befrachtet werden sollte“, so der sowjetische Gesandte in Berlin, Igor Maximytschew. Die Bundesregierung verhinderte Honeckers Verbringung nach Moskau nicht und reagierte erst 30 Stunden später mit der Einbestellung des sowjetischen Botschafters ins Kanzleramt.[44][46] Die Ratifikationsurkunde wurde von sowjetischer Seite erst am 15. März 1991, also nach Honeckers Flucht, von Botschafter Wladislaw Terechow an Bundesaußenminister Genscher übergeben und der gebilligte „2+4“-Vertrag trat erst dadurch in Kraft, gleichwohl schon mit der Aussetzungs-Erklärung der Außenminister der vier Großmächte offiziell „die Tätigkeit aller entsprechenden Einrichtungen […] ab dem Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands ebenfalls ausgesetzt“ worden war.[47]

Bestimmungen des Vertrages

Datei:Oder-Neisse line between Germany and Poland.jpg
Die völkerrechtlich festgeschriebene Oder-Neiße-Grenze seit 1990: Auch wenn es in den Ostgebieten nach 1945 keine deutsche recht­sprechende Gewalt mehr gab, waren sie nicht aus dem Jurisdiktionsbereich Deutschlands entlassen worden. Erst mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag verlor Deutschland die territoriale Souveränität über die Gebiete östlich von Oder und Neiße.[48][49]

Der Vertrag – er wird auch als Souveränitätsvertrag bezeichnet – regelt in zehn Artikeln einvernehmlich die außenpolitischen Aspekte wie auch sicherheitspolitischen Bedingungen der deutschen Vereinigung und wird hinsichtlich seiner Wirkung auch als Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Siegermächten sowie Polen behandelt,[50] auch wenn – weil „praktisch gegenstandslos“[51] – er „ausdrücklich diese Bezeichnung nicht erhielt“[52] (s. u.) und selbst im Potsdamer Abkommen stattdessen eine „friedensvertragliche Regelung“ vorgesehen war.[53] Der Zwei-plus-Vier-Vertrag bildet damit „praktisch das außenpolitische Grundgesetz des vereinten Deutschland“.[54] Durch die Beendigung noch bestehender alliierter Hoheitsrechte wurden unter anderem die bis dahin gültigen Potsdamer Beschlüsse abgelöst.[55] Das Ergebnis war die Wiederherstellung der deutschen Einheit und nach Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten – Restbestände der aus der Berliner Erklärung von 1945 herrührenden „supreme authority in Germany“ (oberste Regierungsgewalt)[56] – der Regierungen der Französischen Republik, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten die Wiedererlangung der „demgemäß volle[n] Souveränität [Deutschlands] über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“.[57] In der Präambel heißt es:

„[…] in dem Bewußtsein, daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben, […]
eingedenk der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
in Anerkennung, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben, […]
in Anerkennung dessen, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren, […]“

Präambel des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland

Eine zusätzliche Note schrieb deutscherseits die Bodenreform in der DDR für alle Zeiten fest.

Die Unterzeichner waren die Außenminister Hans-Dietrich Genscher für die Bundesrepublik, Lothar de Maizière für die DDR (nach dem Ausscheiden von Markus Meckel aus der Regierung de Maizière), Roland Dumas für Frankreich, Eduard Schewardnadse für die UdSSR, Douglas Hurd für Großbritannien und James Baker für die USA. Da die Volkskammer das Staatssymbol der DDR mit Hammer, Zirkel und Ährenkranz bereits abgeschafft hatte, führte die DDR-Delegation keinen amtlichen Stempel mit. Die Sowjetunion hätte ohne das Siegel die Unterschrift für die DDR und somit die Echtheit der Urkunde aber nicht anerkannt, deshalb musste eigens ein Sondergesandter aus der nahegelegenen Botschaft einen ausgedienten Stempel mit dem Emblem herbeischaffen.[60]

Der Völkerrechtler Dieter Blumenwitz schreibt:

„Die beiden deutschen Staaten handelten nur im eigenen Namen und nicht als Vertreter Deutschlands […]. Gemäß Art. 8 I 2 des Vertrages hat dann jedoch die Ratifikation ‚auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland‘ zu erfolgen; der Vertrag soll ‚für das vereinte Deutschland‘ in Kraft treten (Art. 9 S. 1) und ‚daher für das vereinte Deutschland‘ auch gelten (Art. 8 I 2). […]
Politisch soll durch die gewählte Verfahrensweise sichergestellt werden, daß Brüche und Verwerfungen in den zwischenstaatlichen Beziehungen, wie sie in Fällen der Staatensukzession vorkommen können, vermieden werden. Es ist zwar ungewöhnlich, daß ein Rechtssubjekt als ‚Verhandlungsstaat‘ den Vertragstext abfaßt und annimmt, ein anderes Rechtssubjekt aber seine Zustimmung bekundet, durch den Vertragstext gebunden zu sein; es ist jedoch grundsätzlich möglich, daß ein Staat einer vertraglichen Regelung zustimmt und rechtlich gebunden wird, obgleich er nicht ‚Verhandlungsstaat‘ war.“[61]

Die sowjetischen Ehrenmale und Friedhöfe wie in Berlin im Treptower Park oder Tiergarten als sowjetische Kriegsgräberstätten waren im Rahmen des Vertrags ein wichtiger Verhandlungspunkt der sowjetischen Seite zur deutschen Wiedervereinigung. Die Bundesrepublik verpflichtete sich daher im Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge, den Bestand der Denkmale dauerhaft zu gewährleisten, sie zu unterhalten und zu reparieren. Jedwede Veränderungen der Kriegsgräber bedürfen daher der Zustimmung Russlands.[62]

Anstatt eines Friedensvertrages

Als die politisch geforderte und rechtlich notwendige Friedensregelung mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg markiert der Zwei-plus-Vier-Vertrag das Ende der Nachkriegszeit – Deutschland einschließlich Berlins ist infolgedessen endgültig von besatzungsrechtlichen Beschränkungen befreit[63] – und gilt als ein maßgeblicher diplomatischer Beitrag zur Friedensordnung in Europa.[64] Der Vertrag wird als sogenannter Statusvertrag[65][66] angesehen, dessen Rechtswirkungen sich auch auf dritte Staaten erstrecken.[67]

Die Annahme des Zwei-plus-Vier-Vertrages war Voraussetzung der Vier Mächte zu deren Zustimmung zur deutschen vollständigen[68] Souveränität, da ein gesonderter Friedensvertrag nach dem Zweiten Weltkrieg nicht abgeschlossen worden war. Der Rechtswissenschaftler Klaus Stern schreibt:

„Ein zusätzlicher Friedensvertrag ist daher weder geplant noch machte er Sinn. Alles, was ein Friedensvertrag füglich enthalten sollte, ist mithin geregelt. Der Zwei-plus-vier-Vertrag ersetzt damit kraft seines auf mehr als Frieden gerichteten Inhalts jeden Friedensvertrag mit den Kriegsgegnern.“[69]

Ein Friedensvertrag ist völkerrechtlich nicht die einzige Möglichkeit der Kriegsbeendigung: Diese kann auch durch einseitige Erklärungen,[70] gestufte Teilregelungen oder schlicht durch faktische Wiederaufnahme der friedlichen Beziehungen erfolgen.[71] Das bestehende Einverständnis findet sich im übertragenen Sinne in der Sprachregelung anstatt eines Friedensvertrages wieder; diese wurde auch getroffen, um „u. a. eventuell noch nicht erledigte[n] Reparationsforderungen einzelner Drittstaaten“ nicht nachkommen zu müssen. Dies bezog sich insbesondere auf Griechenland, dessen Forderungen in der Vergangenheit mit Verweis auf einen künftigen Friedensvertrag abgewiesen wurden. An einem „Friedensvertrag“ könne man „aus finanziellen Erwägungen kein Interesse haben“, so der Staatssekretär Friedrich Voss. Es „hätte zwangsläufig alle früheren Kriegsgegner des Deutschen Reiches als potentielle Vertragspartner auf den Plan gerufen […]“, woran aber „[w]eder die Vier Mächte noch die beiden deutschen Staaten […] ein Interesse [haben konnten]“.[72] Es überwog vor allem das Argument, dass die vier Mächte USA, Frankreich, Großbritannien und UdSSR die ausschließliche Kompetenz über Deutschland als Ganzes innehatten. Insofern konnte die westdeutsche Diplomatie die unmittelbare Beteiligung anderer Staaten an der vertraglichen „abschließenden Regelung in bezug auf Deutschland“ verhindern. Darin waren sich alle beteiligten Vertragspartner einig. Denn „die Beteiligung der europäischen Nachbarn, aller 35 KSZE-Staaten oder gar der 65 Kriegsgegner des Zweiten Weltkrieges hätte nicht nur das Verfahren unzuträglich verlängert; weitere Beteiligte hätten ihre Zustimmung vermutlich gern an die Erfüllung alter und neuer Reparationsforderungen geknüpft.“[73]

In einem internen Papier des Auswärtigen Amts vom 21. März 1990 heißt es:

„45 Jahre nach Beendigung des Zweiten Weltkriegs und weit über 30 Jahre nach der von den Alliierten zu unterschiedlichen Zeiten erklärten Beendigung des Kriegszustandes, nach Jahrzehnten friedlicher und vertrauensvoller und fruchtbarer Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit der internationalen Staatengemeinschaft und nach umfangreichen für die Regelung der Kriegsfolgen erbrachten Leistungen hat die Reparationsfrage ihre Berechtigung verloren.“[74]

Der Rechtsstandpunkt, wonach es 1990 für eine Regelung der Reparationsfrage zu spät sei, gilt als „völkerrechtlicher Spagat“, da die Bundesregierung zuvor, etwa auf der Londoner Schuldenkonferenz 1952 und im Überleitungsvertrag 1954 erklärt hatte, die Reparationsfrage könne endgültig erst im Rahmen einer friedensvertraglichen Regelung erfolgen, und dazu sei es noch zu früh. Kohl verwies zur Rechtfertigung am 15. März 1990 in einem Telefonat mit Bush auf innenpolitische Gründe, da die Menschen in der Bundesrepublik keine Reparationsforderungen mehr akzeptieren würden.[75] Zudem war besonders für die Bundesrepublik der Begriff des Friedensvertrages seit dem Versailler Vertrag negativ besetzt und war nicht zuletzt auch angesichts der Zeit, die seit Ende des Zweiten Weltkriegs vergangen war – er sei „vielfach als ‚anachronistisch‘ empfunden“ worden[76] –, und der veränderten politischen Realität nicht angemessen.

„Nach dem Zweiten Weltkrieg hat es – zumindest für die Bundesrepublik Deutschland – keine dem Versailler Vertrag vergleichbaren Reparationsregelungen und damit auch keine nachvollziehbaren längerfristigen Reparationszahlungen gegeben. Vielmehr haben die Siegermächte einseitig Reparationen entnommen, die insgesamt gesehen ein Mehrfaches des von der Potsdamer Konferenz ursprünglich in Aussicht genommenen Gesamtumfangs ausmachen.
Im Rahmen der Deutschen Einigung wurde der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland – der so genannte Zwei-plus-Vier-Vertrag – geschlossen. Die Bundesregierung hat diesen Vertrag in dem Verständnis abgeschlossen, dass damit auch die Reparationsfrage endgültig erledigt ist. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag sieht keine weiteren Reparationen vor.“[77]

Am 15. März 1991 wurde die Nachkriegsordnung mit abschließender Gültigkeit beseitigt. „Für den ‚2+4‘-Prozess [konnte] nur das Wiedervereinigungsmodell der Teilordnungslehre, aufbauend auf der rechtlichen Gleichordnung von Bundesrepublik und DDR, in Betracht kommen […]. Dies schließt die rechtliche Identität des vereinten Deutschlands mit der (alten) Bundesrepublik Deutschland und mit dem Deutschen Reich nicht aus […].“[78] Die Forderung nach einem Friedensvertrag ist daher im besten Wortsinn „historisch überholt“; die Vielzahl erheblich stärkerer völkerrechtlicher Vertragsbindungen sichert, dass die Mitgliedstaaten in Frieden zueinander stehen, wie z. B. innerhalb der NATO oder in der EU. „Außerdem wird sowohl im amtlichen Titel des Vertrages als auch in Absatz 12 der Präambel der ‚abschließende‘ Charakter des Vertrages in bezug auf Deutschland betont.“[69] Genscher, Bundesminister des Auswärtigen a. D., schrieb im Rückblick:

„Die mir nicht unwillkommene Debatte nutzte ich dazu, das stillschweigende Einverständnis der Vier, es werde keinen Friedensvertrag und keine friedensvertragsähnliche Regelung mehr geben, offenkundig zu machen: ‚Die Bundesregierung schließt sich der Erklärung der vier Mächte an und stellt dazu fest, daß die in der Erklärung der vier Mächte erwähnten Ereignisse und Umstände nicht eintreten werden, nämlich daß ein Friedensvertrag oder eine friedensvertragsähnliche Regelung nicht beabsichtigt sind.‘
Für das Protokoll erklärte der französische Außenminister, der den Vorsitz führte: ‚Ich stelle Konsens fest.‘ Damit war einvernehmlich niedergelegt, daß weder das Potsdamer Abkommen noch die Pariser Verträge der alten Bundesrepublik mit den drei Westmächten in Zukunft als Grundlage für die Forderung nach einem Friedensvertrag dienen konnten. Die Forderung nach einem Friedensvertrag konnte also definitiv nicht mehr erhoben werden – damit war uns auch die Sorge vor unübersehbaren Reparationsforderungen von den Schultern genommen. Es wurde besiegelt, was Dieter Kastrup auf Beamtenebene[79] schon durchgesetzt hatte.“[80]

Im Jahr 2000 schrieb Stern, diese Frage könne „materiell als erledigt betrachtet werden, nachdem bereits 1953 Polen und die Sowjetunion ihren Verzicht erklärt haben.“[69] 2017 aber erhoben sowohl Polen als auch Griechenland Reparationsforderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von jeweils mehreren hundert Millionen Euro.[81] Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat starke Zweifel daran, dass eine deutsche Regierung aufgrund der bestehenden Rechtslage Reparationsleistungen leisten wird.[82]

Weil Deutschland aus reparationspolitischen Gründen einen Friedensvertrag mit allen ehemaligen Feindmächten vermieden hatte, musste die Frage der deutsch-polnischen Grenze in einem eigenen Vertrag abschließend geregelt werden. Am 14. November 1990 wurde der deutsch-polnische Grenzvertrag abgeschlossen, der die polnische Westgrenze endgültig völkerrechtlich festschrieb.[83]

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wird heute als „Meisterwerk der Diplomatie“[84] gewürdigt und ist 2011 von der UNESCO in das Programm „Memory of the World“ aufgenommen worden. Er zählt damit zum Weltdokumentenerbe.[85] Das einzige Vertragsoriginal wird im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts verwahrt;[86] ein Faksimile befindet sich im Genscher-Haus in Halle (Saale).

Kontroverse zur NATO-Osterweiterung

1999 traten die ehemaligen Warschauer-Pakt-Staaten Polen, Tschechien und Ungarn der NATO bei. Dies wurde verschiedentlich als Wortbruch kritisiert, da führende Politiker von Mitgliedsstaaten der NATO im Zuge der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen der sowjetischen Seite zugesagt hätten, die NATO werde sich nicht nach Osten ausdehnen, sondern man werde eine gemeinsame europäische Sicherheitsarchitektur errichten. Der russische Staatspräsident Boris Jelzin beschwerte sich etwa am 15. September 1993 brieflich bei US-Präsident Bill Clinton, der Zwei-plus-Vier-Vertrag schließe seinem Sinn nach eine NATO-Osterweiterung aus.[87] Sein Nachfolger Wladimir Putin führte am 18. März 2014 den angeblichen Bruch westlicher Versprechen als Rechtfertigung für die russische Annexion der Krim an.[88] Tatsächlich hatte Genscher am 31. Januar 1990 in einem Vortrag vor der Evangelischen Akademie Tutzing gesagt:

„Was immer im Warschauer Pakt geschieht, eine Ausdehnung des Nato-Territoriums nach Osten, das heißt, näher an die Grenzen der Sowjetunion heran, wird es nicht geben. […] Der Westen muss auch der Einsicht Rechnung tragen, dass der Wandel in Osteuropa und der deutsche Vereinigungsprozess nicht zu einer Beeinträchtigung der sowjetischen Sicherheitsinteressen führen dürfen.“[89]

Dies sei in den Verhandlungen, die zum Zwei-plus-Vier-Abkommen führten, der sowjetischen Seite zugesagt worden. So versprach US-Außenminister Baker am 9. Februar Gorbatschow, wenn die USA ihre Präsenz in Deutschland im Rahmen der NATO behalte, werde deren Militärhoheit „nicht einen Zoll in östliche Richtung ausgedehnt“ werden.[90] Am 11. April sagte der britische Außenminister Hurd beim Staatsbesuch in Moskau zu Gorbatschow, sein Land erkenne die Wichtigkeit an, „nichts zu tun, was sowjetischen Interessen und sowjetische Würde beeinträchtige“.[91] Nur aufgrund dieser und zahlreicher ähnlich lautender Zusicherungen habe Gorbatschow in die Wiedervereinigung Deutschlands und dessen anschließende NATO-Mitgliedschaft eingewilligt. Svetlana Savranskaya und Tom Blanton kommen daher zu dem Schluss, dass die Klagen russischer Politiker durchaus berechtigt seien.[92]

Der deutsche Politikwissenschaftler Hannes Adomeit widerspricht dem Narrativ vom westlichen Wortbruch: Bakers Aussage „nicht einen Zoll nach Osten“ habe sich nur darauf bezogen, dass das ehemalige Staatsgebiet der DDR nicht sofort in die NATO-Strukturen integriert werden sollte. Von Polen oder anderen Staaten des Warschauer Pakts sei keine Rede gewesen, darüber sei im Rahmen der Zwei-plus-Vier-Beratungen überhaupt nicht gesprochen worden.[93] Zu ähnlichen Ergebnissen kommt auch der Schweizer Politikwissenschaftler Christian Nünlist: Genscher habe sich in Tutzing nur auf die DDR bezogen und später seine Meinung geändert. Ein Gentlemen’s Agreement oder ein Quid pro quo über einen Verzicht auf eine NATO-Osterweiterung habe es nie gegeben. Dies hätten Schewardnadse und Gorbatschow auch im Rückblick bestätigt. Dennoch sei die westliche Politik nicht ehrlich gewesen, denn sie „täuschte die Sowjetunion gleichzeitig mit vagen Versprechen einer kooperativen, inklusiven europäischen Sicherheitsordnung, während die Bush-Regierung bewusst die exklusive NATO (ohne die UdSSR) ins Zentrum der neuen Sicherheitsarchitektur in Europa rückte.“[94]

Dagegen argumentiert der amerikanische Politikwissenschaftler Marc Trachtenberg, dass Genscher und Baker sich im Januar und Februar durchaus auf Osteuropa bezogen hätten und nicht nur auf die DDR. Dies werde durch weitere Äußerungen, etwa gegenüber der Presse, und den Kontext der Gespräche deutlich.[95] Auch wenn diese Zusicherungen nicht in Vertragsform aufgeschrieben wurden, seien sie doch politisch und moralisch bindend gewesen. Auch wenn kein expliziter Deal geschlossen wurde, hätten sie es der sowjetischen Führung erleichtert, die entscheidenden Konzessionen zu machen.[96]

Siehe auch

Literatur

  • Auswärtiges Amt, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): „2+4“. Die Verhandlungen über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit. Eine Dokumentation. Bonn 1993 (online).
  • Rafael Biermann: Zwischen Kreml und Kanzleramt: wie Moskau mit der deutschen Einheit rang (= Studien zur Politik; Bd. 30). Schöningh, Paderborn [u. a.] 1997, ISBN 3-506-79350-0 (zugl. Kurzfassung von: Bonn, Univ., Diss., 1995).
  • Dieter Blumenwitz: Der Vertrag vom 12. 9. 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland. In: NJW 1990, Heft 48, S. 3041 ff.
  • Christoph-Matthias Brand: Souveränität für Deutschland: Grundlagen, Entstehungsgeschichte und Bedeutung des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990. Verlag Wissenschaft und Politik, Köln 1993, ISBN 3-8046-8796-2 (zugl.: Göttingen, Univ., Diss., 1992).
  • Ulrich Albrecht: Die Abwicklung der DDR: die „2+4-Verhandlungen“; ein Insider-Bericht, Westdt. Verl., Opladen 1993, ISBN 3-531-12322-X.
  • Frank Elbe: Die Lösung der äußeren Aspekte der deutschen Vereinigung: der 2-+-4-Prozeß; Vortrag gehalten im Rahmen des Walther-Schücking-Kollegs, Institut für Internationales Recht an der Universität Kiel, 11. Dezember 1992. In: Walther-Schücking-Kolleg (Hrsg.): Schriftenreihe des Walter-Schücking-Kollegs 14, Europa-Union-Verlag, Bonn 1993, ISBN 3-7713-0443-1.
  • Friedrich-Ebert-Stiftung/Landesbüro Brandenburg (Hrsg.), Gabriele Schnell (Bearb.): Das Potsdamer Abkommen und der Zwei-plus-Vier-Vertrag: die Klammer der deutschen Nachkriegsgeschichte; Beiträge zur Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung, Landesbüro Brandenburg, am 13. Oktober 1995 in Potsdam. Potsdam 1997, ISBN 3-86077-465-4.
  • Lutz-Philipp Harbaum: Pariser Dilemmata im Prozess der Deutschen Wiedervereinigung (= Forum junge Politikwissenschaft; Bd. 15). Bouvier, Bonn 2008, ISBN 978-3-416-03238-4.
  • Markus Meckel: Zu wandeln die Zeiten. Erinnerungen. Evangelische Verlagsanstalt, Leipzig 2020, ISBN 978-3-374-06355-0.
  • Reinhard Müller: Der „2+4“-Vertrag und das Selbstbestimmungsrecht der Völker (= Schriften zum Staats- und Völkerrecht; Bd. 73). Lang, Frankfurt am Main 1997, ISBN 3-631-31284-9 (zugl.: TU Dresden, Diss., 1996).
  • Barbara Munske: The two plus four negotiations from a German German perspective. An analysis of perception (= Studien zur Friedensforschung; Bd. 9). Westview Press Inc., Boulder (USA) 1994, ISBN 3-8258-2071-8 (zugl.: FU Berlin, Diss., 1993).
  • Klaus Stern (Hrsg.): Zwei-plus-Vier-Vertrag, Partnerschaftsverträge, EG-Massnahmenpaket: mit Begründungen und Materialien, mit einer Einf. von Klaus Stern und Bruno Schmidt-Bleibtreu. Beck, München 1991, ISBN 3-406-35368-1.
  • Tanja Wagensohn: Die sowjetische Position im Zwei-plus-Vier-Prozess. In: Osteuropa-Inst. München (Hrsg.): Mitteilungen / Osteuropa-Institut München Nr. 18, München 1996.

Weblinks

Commons: Zwei-Plus-Vier-Vertrag – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Anmerkungen

  1. Vor 30 Jahren: Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags, Bundeszentrale für politische Bildung, 11. September 2020.
  2. Manfred Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik. Von der Gründung bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 1999, ISBN 3-406-45846-7, S. 755.
  3. Siehe Bernhard Kempen: Die deutsch-polnische Grenze nach der Friedensregelung des Zwei-plus-Vier-Vertrages. Peter Lang, Frankfurt am Main, 1997, S. 208 ff.; zum Vorbehalt „der endgültigen Friedensregelung“ vgl. Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1 S. 17 f. (BVerfGE 40, 141 (157); BVerfGE 40, 141 (158)) bzw. der „friedensvertraglichen Regelung“ siehe Art. 2 Satz 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 Generalvertrag (vgl. auch Akten zur auswärtigen Politik der Bundesrepublik Deutschland, 1971. 1. Januar bis 30. April 1971 (AAPD 1971, I), hrsg. im Auftr. des Auswärtigen Amts vom Institut für Zeitgeschichte, Oldenbourg, München 2002, S. 719). Der sowjetisch-polnische Vertrag vom 16. August 1945, der den Verlauf der sowjetisch-polnischen Grenzlinie in Ostpreußen beschreibt, wiederholt in seinem Art. 3 ausdrücklich den Friedensvertragsvorbehalt unter Bezugnahme auf die Potsdamer Konferenz (United Nations Treaty Series 10 II Nr. 61 S. 196).
  4. Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, 12. September 1990. Zusammenfassung, 1000dokumente.de, Zugriff am 31. Dezember 2021.
  5. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Bd. 5: Bundesrepublik und DDR 1949–1990. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57872-4, S. 335; Jürgen Lillteicher: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Bundesrepublik zwischen Reparationsblockade und Entschädigungsdiplomatie vor und nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag. In: derselbe, Tim Geiger, Hermann Wentker (Hrsg.): Zwei plus Vier. Die internationale Gründungsgeschichte der Berliner Republik (= Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Bd. 123). Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2021, ISBN 978-3-11-072801-9, S. 67–85, hier S. 77.
  6. Manfred Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik. Von der Gründung bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 1999, S. 756.
  7. Marcel Kau: Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte. In: Wolfgang Graf Vitzthum, Alexander Proelß (Hrsg.): Völkerrecht. 8. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2019, ISBN 978-3-11-063326-9, S. 263, Rn. 218.
  8. Manfred Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik. Von der Gründung bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 1999, S. 760.
  9. Jürgen Lillteicher: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Bundesrepublik zwischen Reparationsblockade und Entschädigungsdiplomatie vor und nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag. In: derselbe, Tim Geiger, Hermann Wentker (Hrsg.): Zwei plus Vier. Die internationale Gründungsgeschichte der Berliner Republik. Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2021, S. 67–85, hier S. 78.
  10. Henning Köhler: Deutschland auf dem Weg zu sich selbst. Eine Jahrhundertgeschichte. Hohenheim-Verlag, Stuttgart 2002, ISBN 3-89850-057-8, S. 660.
  11. 22. Juni 1990 – Auf dem Weg zur Deutschen Einheit. 2+4-Verhandlungen in Ostberlin, Beitrag des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, abgerufen am 19. März 2022.
  12. Gert-Joachim Glaeßner: Politik in Deutschland, 2., aktualisierte Auflage, VS Verlag, Wiesbaden 2006, ISBN 978-3-531-15213-4, S. 71–74.
  13. Jürgen Gros, Peter M. Wagner: Verträge der deutschen Einheit. In: Werner Weidenfeld, Karl-Rudolf Korte (Hrsg.): Handbuch zur deutschen Einheit 1949–1989–1999. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1996, S. 698–712, hier S. 709; Stefan Fröhlich: Auf den Kanzler kommt es an. Außen- und Europapolitik in der Ära Kohl in den achtziger Jahren. Schöningh, Paderborn 2001, ISBN 978-3-506-72740-4, S. 274.
  14. Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Deutsche Geschichte II. Vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung, C.H. Beck, ISBN 978-3-406-66050-4, München 2014, S. 575 ff.; Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Bd. 5: Bundesrepublik und DDR 1949–1990. C.H. Beck, München 2008, S. 335.
  15. Henning Köhler: Deutschland auf dem Weg zu sich selbst. Eine Jahrhundertgeschichte. Hohenheim-Verlag, Stuttgart 2002, S. 659; Durchbruch in Moskau: Zum Besuch von Bundeskanzler Helmut Kohl in Moskau am 10./11. Februar 1990 auf der Website der Konrad-Adenauer-Stiftung, Zugriff am 1. Januar 2022.
  16. Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Deutsche Geschichte II. Vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung, C.H. Beck, München 2014, S. 577 ff.; 28. April 1990: EG-Sondergipfel in Dublin auf der Website der Konrad-Adenauer-Stiftung, Zugriff am 31. Dezember 2021.
  17. Stefan Fröhlich: Auf den Kanzler kommt es an. Außen- und Europapolitik in der Ära Kohl in den achtziger Jahren. Schöningh, Paderborn 2001, S. 276.
  18. Manfred Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik. Von der Gründung bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 1999, S. 761.
  19. Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Deutsche Geschichte II. Vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung, C.H. Beck, München 2014, S. 579 f.
  20. Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Deutsche Geschichte II. Vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung, C.H. Beck, München 2014, S. 580.
  21. Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Deutsche Geschichte II. Vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung, C.H. Beck, München 2014, S. 580 f. und 586 f.
  22. Manfred Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik. Von der Gründung bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 1999, S. 763 (hier das Zitat); Henning Köhler: Deutschland auf dem Weg zu sich selbst. Eine Jahrhundertgeschichte. Hohenheim-Verlag, Stuttgart 2002, S. 662 f.
  23. Marc Trachtenberg: The United States and the NATO Non-extension Assurances of 1990: New Light on an Old Problem? In: International Security 45, Heft 3, Winter 2020/21, S. 162–203, hier S. 192.
  24. Manfred Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik. Von der Gründung bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 1999, S. 762–765; Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Deutsche Geschichte II. Vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung, C.H. Beck, München 2014, S. 586–589.
  25. Stefan Fröhlich: Auf den Kanzler kommt es an. Außen- und Europapolitik in der Ära Kohl in den achtziger Jahren. Schöningh, Paderborn 2001, S. 277.
  26. Manfred Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik. Von der Gründung bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 1999, S. 765.
  27. 15. Juli 1990 – Auf dem Weg zur Deutschen Einheit: Einigung über deutsche Souveränität, Webseite der Bundesregierung, Zugriff am 1. Januar 2022; Anne-Kerstin Tschammer: Sprache der Einheit. Repräsentation in der Rhetorik der Wiedervereinigung 1989/90. Springer VS, Wiesbaden 2019, ISBN 978-3-658-26200-6, S. 603, Anm. 369; die Datierung des entscheidenden Wandels in der sowjetischen Politik auf Kohls Treffen mit Gorbatschow findet sich auch bei Jürgen Gros, Peter M. Wagner: Verträge der deutschen Einheit. In: Werner Weidenfeld, Karl-Rudolf Korte (Hrsg.): Handbuch zur deutschen Einheit 1949–1989–1999. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1996, S. 698–712, hier S. 709; Manfred Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik. Von der Gründung bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 1999, S. 765; Henning Köhler: Deutschland auf dem Weg zu sich selbst. Eine Jahrhundertgeschichte. Hohenheim-Verlag, Stuttgart 2002, S. 663.
  28. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Bd. 5: Bundesrepublik und DDR 1949–1990. C.H. Beck, München 2008, S. 336 f.
  29. Stefan Fröhlich: Auf den Kanzler kommt es an. Außen- und Europapolitik in der Ära Kohl in den achtziger Jahren. Schöningh, Paderborn 2001, S. 274.
  30. Henning Köhler: Deutschland auf dem Weg zu sich selbst. Eine Jahrhundertgeschichte. Hohenheim-Verlag, Stuttgart 2002, S. 664; Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Deutsche Geschichte II. Vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung, C.H. Beck, München 2014, S. 589.
  31. Manfred Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik. Von der Gründung bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 1999, S. 760; Heike Amos: Die Oder-Neiße-Grenze. Vom Problem zur Verhandlungslösung 1989/90. In: Tim Geiger, Jürgen Lillteicher, Hermann Wentker (Hrsg.): Zwei plus Vier. Die internationale Gründungsgeschichte der Berliner Republik. Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2021, S. 87–102, hier S. 98 f.
  32. Manfred Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik. Von der Gründung bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 1999, S. 766.
  33. Andreas Wirsching, Horst Möller, Ilse Dorothee Pautsch, Gregor Schöllgen, Hermann Wentker: Die Einheit. Das Auswärtige Amt, das DDR-Außenministerium und der Zwei-plus-Vier-Prozess. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2015, ISBN 978-3-647-30076-4, S. 47, doi:10.13109/9783666300769.
  34. In Folgeverhandlungen wurde der Termin auf den 31. August 1994 vorverlegt.
  35. Eckhard Jesse: Bundesrepublik Deutschland: Geschichte. In: Wichard Woyke (Hrsg.), Handwörterbuch Internationale Politik, 11. Aufl., Verlag Barbara Budrich (UTB), Opladen/Farmington Hills 2008, ISBN 3-8252-0702-1, S. 68.
  36. Dieter Blumenwitz: Der Vertrag vom 12. 9. 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Heft 48 (1990), S. 3041–3048, Zitat S. 3047.
  37. Siehe dazu, neben weiteren bilateralen Abkommen, den Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, unterzeichnet in Bonn am 9. November 1990 von Bundeskanzler Kohl und Präsident Gorbatschow (PDF; BGBl. 1991 II S. 702 ff.). Der Vertrag wurde am 13. September 1990 in Moskau von den Außenministern der Bundesrepublik, Genscher, und der UdSSR, Schewardnadse, paraphiert. Vgl. ausführlich Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. C.H. Beck, München 2000, S. 2045 ff.; Michail Gorbatschow: Wie es war. Die deutsche Wiedervereinigung. Econ, Berlin 1999, Seitenzahl fehlt.
  38. Alexander von Plato: Die Vereinigung Deutschlands – ein weltpolitisches Machtspiel: Bush, Kohl, Gorbatschow und die internen Gesprächsprotokolle, 3. Aufl., Ch. Links, Berlin 2009, ISBN 978-3-86153-585-0, S. 446.
  39. Klaus-Rainer Jackisch: An einem runden Tisch mit scharfen Ecken. Deutschlandfunk, 3. Oktober 2005, abgerufen am 12. September 2017.
  40. Siehe Art. 2, BGBl. 1990 II S. 1317 und BGBl. 1991 II S. 587: „Hinterlegt wurden die Ratifikationsurkunden vom vereinten Deutschland am 13. Oktober 1990, von den Vereinigten Staaten am 25. Oktober 1990, von dem Vereinigten Königreich am 16. November 1990, von Frankreich am 4. Februar 1991 und von der Sowjetunion am 15. März 1991.“
  41. Dieser Begriff erfasste bei Vertragsschluss „‚Deutschland als Ganzes‘ in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 und nicht nur den neuen engeren Begriff des ‚vereinten Deutschland‘ aus Art. 1“, zit. nach Georg Ress, Die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland: Garantiefunktion der Vier Mächte? (S. 825–850), Kap. 6: „Garantiestellung der Vier Mächte bezüglich der Grenzen Deutschlands?“, in: Ulrich Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Völkerrecht, Europarecht, Staatsrecht. Festschrift für Rudolf Bernhardt (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 120), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 838 ff. (839 Fn. 57).
  42. Bekanntmachung der „Suspendierungserklärung“ der Alliierten vom 1. Oktober 1990 zu ihren Vorbehaltsrechten (2. Oktober 1990); BGBl. II, S. 1331 f.; Margit Roth: Deutschlandpolitik, in: Everhard Holtmann (Hrsg.): Politik-Lexikon. 3. Auflage, Oldenbourg, München 2000, ISBN 978-3-486-79886-9, S. 126–130, hier S. 130.
  43. Vgl. Andreas Malycha, Peter Jochen Winters: Die SED: Geschichte einer deutschen Partei, C.H. Beck, München 2009, S. 394.
  44. a b Vgl. auch Joachim Nawrocki: Der Coup von Beelitz: Letzter Dienst für den Genossen – Erich Honeckers Republikflucht und die Folgen, in: Die Zeit, Nr. 13 vom 22. März 1991.
  45. Heiko Wingenfeld: Die öffentliche Debatte über die Strafverfahren wegen DDR-Unrechts: Vergangenheitsaufarbeitung in der bundesdeutschen Öffentlichkeit der 90er Jahre, Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-8305-1196-5, S. 62 f.
  46. Dazu Thomas Kunze: Staatschef a.D.: Die letzten Jahre des Erich Honecker, Ch. Links, Berlin 2001, ISBN 3-86153-247-6, S. 128–129.
  47. Helmut Quaritsch: Das Selbstbestimmungsrecht des Volkes als Grundlage der deutschen Einheit, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band XI: Internationale Bezüge, 3. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2013, § 229 (S. 111–192) Rn. 108 f.
  48. Gilbert Gornig, Burkhard Schöbener, Winfried Bausback, Tobias Irmscher: In Memoriam Dieter Blumenwitz, in: dies. (Hrsg.), Iustitia et Pax. Gedächtnisschrift für Dieter Blumenwitz (= Schriften zum Völkerrecht; Bd. 176), Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12745-0, S. 7–16 (12 f.).
  49. Vgl. Joachim Bentzien: Die völkerrechtlichen Schranken der nationalen Souveränität im 21. Jahrhundert. Peter Lang, Frankfurt am Main 2007, S. 35 Anm. 34, 68–71.
  50. Vgl. hierzu Daniel-Erasmus Khan, Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen, Mohr Siebeck, Tübingen 2004, S. 305 Fn. 158.
  51. Nach einer Einschätzung Wilhelm Grewes in einer Beilage zur FAZ vom 22. Mai 1982, nachdem man „zunehmend deutlicher […] auf seiten der vier Hauptsiegermächte und auf deutscher Seite – aus jeweils unterschiedlichen Motiven – zu dem Ergebnis [kam], ihn [einen Friedensvertrag] durch andere völkerrechtliche Instrumente zu ersetzen, was die zentralen politischen Anliegen um Deutschlands Status in Europa betraf“ (zit. nach Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 135, S. 2070).
  52. Karl Doehring, Völkerrecht, 2., neubearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004, Rn. 651.
  53. Siehe insbes. Georg Ress, Die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland: Garantiefunktion der Vier Mächte?, in: Ulrich Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 120), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 825–850, Kap. 3: „Der Zwei-plus-vier-Vertrag vom 12. September 1990 als Friedensvertragsäquivalent?“, S. 829–832 m.w.N., auf den S. 829 u. 843 bezeichnet Ress den Zwei-plus-Vier-Vertrag als „Friedensvertragsersatz“.
  54. Wichard Woyke, Deutsch-französische Beziehungen seit der Wiedervereinigung: Das Tandem fasst wieder Tritt, 2. Aufl., VS Verlag, Wiesbaden 2004, ISBN 3-8100-4174-2, S. 31 f.
  55. Vgl. Dieter Blumenwitz: Der Vertrag vom 12. 9. 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland. In: NJW Heft 48 (1990), S. 3041–3048, hier S. 3047.
  56. Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. IV, C.H. Beck, München 2012, S. 33; Stephan G. Bierling, Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Normen, Akteure, Entscheidungen, 2. Aufl., Oldenbourg, München/Wien 2005, S. 69, 253 ff.; Quaritsch, in: Isensee/Kirchhof, HStR XI, § 229 Rn. 107.
  57. BGBl. II 1990, S. 1318, 1320, 1324.
  58. Wortlaut des Görlitzer Vertrages vom 6. Juli 1950. Siehe Vertragstext auf den Seiten der Deutsch-Polnischen Gesellschaft Bundesverband e.V. (Memento vom 1. März 2012 im Internet Archive), abgerufen am 11. Oktober 2016.
  59. a b Jost Delbrück und Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht. Band 1/3: Die Formen des völkerrechtlichen Handelns. Die inhaltliche Ordnung der internationalen Gemeinschaft. De Gruyter Recht, Berlin 2002, ISBN 3-89949-024-X, S. 547.
  60. Lothar de Maizière in einem Spiegel-Interview, in: Spiegel TV, Dokumentation „Das Ende der DDR – vom Mauerfall bis zur Wiedervereinigung“, 250 Min., Deutschland 2009.
  61. Dieter Blumenwitz: Der Vertrag vom 12. 9. 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland. In: NJW Heft 48 (1990), S. 3041; vgl. dazu das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969.
  62. Bundesgesetzblatt. Abgerufen am 22. Juli 2022.
  63. Dieter Wilke, Die Verfassungsentwicklung in Berlin: Vom Ende der Teilung zum Aufstieg zur Bundeshauptstadt, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. Neue Folge, Bd. 51 (2003), S. 193–250, hier S. 213.
  64. Ute Mager: Staatsrecht I: Deutsches Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge (= Studienreihe Rechtswissenschaften; Bd. 1), 7., völlig neu bearbeitete Aufl., W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2009, Kap. 4.3.3, Rn. 53.
  65. Zum Begriff des Statusvertrags siehe Eckart Klein, Statusverträge im Völkerrecht. Rechtsfragen territorialer Sonderregime (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 76), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1980, ISBN 3-540-10141-1, S. 21 ff., hier S. 23; vgl. UN Doc. S/22449.
  66. Vgl. etwa J. A. Frowein, Reactions by Not Directly Affected States to Breaches of Public International Law, in: Académie de Droit International de la Haye (Hrsg.), Recueil des Cours 248 (1994-IV), S. 345–438, hier S. 362.
  67. Bernhard Kempen, Der Fall Distomo: griechische Reparationsforderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland, in: Hans-Joachim Cremer, Thomas Giegerich, Dagmar Richter, Andreas Zimmermann (Hrsg.): Tradition und Weltoffenheit des Rechts. Festschrift für Helmut Steinberger (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 152), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2002, S. 179 ff., hier S. 194.
  68. Art. 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages
  69. a b c Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. C.H. Beck, München 2000, S. 2071.
  70. So taten es auch die früheren Kriegsgegner Deutschlands, wodurch – neben der formellen Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik und der DDR – „das Friedensvölkerrecht mit dem Gewalt- und Interventionsverbot voll in Geltung getreten ist“, zit. nach Aufzeichnung des Ministerialdirigenten Truckenbrodt vom 10. Juli 1969, in: AAPD 1969, II, Dok. 231, S. 808–813 (809 f.): Das Vereinigte Königreich (die Staaten des britischen Commonwealth schlossen sich an) und Frankreich (Decret No. 51-883, in Kraft am 13. Juli 1951) gaben jeweils am 9. Juli 1951 die Beendigung des Kriegszustands mit Deutschland bekannt. Die Vereinigten Staaten folgten dem in einer gemeinsamen Resolution des Senats und des Repräsentantenhauses vom 19. Oktober 1951; US-Präsident Harry S. Truman bestätigte diese am 24. Oktober 1951, als er den Krieg mit Deutschland für beendet erklärte. Zu diesem Zeitpunkt hatten insgesamt 46 Staaten den Kriegszustand aufgehoben (Gregor Schöllgen, Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, 3. Aufl., C.H. Beck, München 2004, S. 31). Die Sowjetunion beendete den Kriegszustand mit Deutschland durch Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25. Januar 1955. Vgl. zu alledem Dokumente des geteilten Deutschland, Bd. 1, S. 57–62; vgl. ferner AAPD 1951, Dok. 16 und Dok. 118.
  71. Vgl. Clemens v. Goetze: Die Rechte der Alliierten auf Mitwirkung bei der deutschen Einigung. In: NJW 1990, Heft 35, S. 2161, 2167 f.
  72. So Georg Ress, in: Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt, Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 832.
  73. Helmut Quaritsch: Das Selbstbestimmungsrecht des Volkes als Grundlage der deutschen Einheit, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. XI, 3. Aufl., C.F. Müller, Heidelberg 2013, § 229 Rn. 97. Zusammenfassend: „Insofern war der Zwei-plus-Vier-Vertrag ein Friedensvertrag, auch wenn die offene Kennzeichnung vermieden wurde, um die Reduzierung der Vertragspartner auf die vier Mächte zu rechtfertigen.“ Weiter führt er aus: „Die deutsche Zustimmung zu den ‚Regelungen‘ des Zwei-plus-Vier-Vertrages war die Voraussetzung für die Aufhebung der Viermächtekompetenzen.“ (Quaritsch, in: Isensee/Kirchhof, HStR XI, § 229 Rn. 100 f.)
  74. Jürgen Lillteicher: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Bundesrepublik zwischen Reparationsblockade und Entschädigungsdiplomatie vor und nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag. In: derselbe, Tim Geiger, Hermann Wentker (Hrsg.): Zwei plus Vier. Die internationale Gründungsgeschichte der Berliner Republik. Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2021, S. 67–85, hier S. 82 f.
  75. Jürgen Lillteicher: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Bundesrepublik zwischen Reparationsblockade und Entschädigungsdiplomatie vor und nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag. In: derselbe, Tim Geiger, Hermann Wentker (Hrsg.): Zwei plus Vier. Die internationale Gründungsgeschichte der Berliner Republik. Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2021, S. 67–85, hier S. 77–81; die Formulierung „völkerrechtlicher Spagat“ stammt ursprünglich von dem Historiker Constantin Goschler, zitiert bei Vivien Leue: Zwei-plus-Vier-Vertrag vor 30 Jahren – Ein Friedensvertrag, der keiner war, Deutschlandfunk, 11. September 2020, Zugriff am 26. Dezember 2021.
  76. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 135, S. 2070.
  77. Anfragebeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen, Karl Diller, Hrsg. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode: Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage im Bundestag (Nr. 22), BT-Drs. 15/414, 30. Januar 2003, S. 16 (PDF); vgl. dazu aber die Entscheidung des BGH vom 26. Juni 2003, Az.: III ZR 245/98, „Distomo“, abgedruckt in: NJW 2003, S. 3488 ff.
  78. Zit. nach Dieter Blumenwitz: Der Vertrag vom 12. 9. 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, in: NJW 1990, S. 3042.
  79. Berlin – Zwei-plus-Vier-Tagung der Politischen Direktoren (Beamten-Runde), Zelikow 486–489, 4. September 1990.
  80. Hans-Dietrich Genscher: Erinnerungen. Siedler, Berlin 1995, S. 846.
  81. Jürgen Lillteicher: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Bundesrepublik zwischen Reparationsblockade und Entschädigungsdiplomatie vor und nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag. In: derselbe, Tim Geiger, Hermann Wentker (Hrsg.): Zwei plus Vier. Die internationale Gründungsgeschichte der Berliner Republik. Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2021, S. 67–85, hier S. 67.
  82. Stefan Garsztecki: Analyse: Deutsche Kriegsreparationen an Polen? Hintergründe und Einschätzungen eines nicht nur innerpolnischen Streites, Bundeszentrale für politische Bildung, 27. November 2018.
  83. Marcel Kau: Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte. In: Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelß (Hrsg.): Völkerrecht. 8. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2019, S. 242 f., Rn. 145; Jürgen Lillteicher: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Bundesrepublik zwischen Reparationsblockade und Entschädigungsdiplomatie vor und nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag. In: derselbe, Tim Geiger, Hermann Wentker (Hrsg.): Zwei plus Vier. Die internationale Gründungsgeschichte der Berliner Republik. Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2021, S. 67–85, hier S. 78.
  84. Zitat nach: Der Standard, „Meisterwerk der Diplomatie“ als Welterbe, derStandard.at, 25. Mai 2011.
  85. Deutsche UNESCO-Kommission (DUK): Zwei-Plus-Vier-Vertrag ist UNESCO-Dokumentenerbe, Pressemitteilung vom 25. Mai 2011; Zwei-plus-Vier-Vertrag ist UNESCO-Dokumentenerbe – Festakt 20 Jahre „Memory of the World“, Oktober 2012.
  86. Auswärtiges Amt – Politisches Archiv: Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag im „Memory of the World“-Register der Unesco. Abgerufen am 11. Januar 2019.
  87. Christian Nünlist: Krieg der Narrative – Das Jahr 1990 und die NATO-Osterweiterung. In: Sirius. Zeitschrift für Strategische Analysen 2, Heft 4 (2018), S. 389–397, hier S. 389 (online).
  88. Katharina Wagner: Ost-Erweiterung der Nato: Das große Rätsel um Genschers angebliches Versprechen, faz.net, 19. April 2014, Zugriff am 3. Januar 2022.
  89. Hans-Dieter Heumann: Hans-Dietrich Genscher. Die Biografie. Schöningh, Paderborn 2012, ISBN 978-3-506-77037-0, S. 280.
  90. “if the United States keeps its presence in Germany within the framework of NATO, not an inch of NATO’s present military jurisdiction will spread in an eastern direction”. Record of Conversation between Mikhail Gorbachev and James Baker, February 9, 1990, zitiert bei Svetlana Savranskaya and Tom Blanton: NATO Expansion: What Gorbachev Heard, National Security Archive, 12. Dezember 2017, Zugriff am 2. Januar 2022.
  91. “the importance of doing nothing to prejudice Soviet interests and dignity”. Sir Rodric Braithwaite (Moskau): Telegraphic N. 667: “Secretary of State’s Meeting with President Gorbachev.” Apr 11, 1990. In: Patrick Salmon, Keith Hamilton, and Stephen Twigge (Hrsg.): Documents on British Policy Overseas, series III, volume VII: German Unification, 1989–1990 (= Foreign and Commonwealth Office. Documents on British Policy Overseas). Routledge, Oxford/New York 2010, S. 373 ff. (online), zitiert nach Svetlana Savranskaya and Tom Blanton: NATO Expansion: What Gorbachev Heard, National Security Archive, 12. Dezember 2017, Zugriff am 2. Januar 2022.
  92. Svetlana Savranskaya, Tom Blanton: NATO Expansion: What Gorbachev Heard, National Security Archive, 12. Dezember 2017, Zugriff am 2. Januar 2022.
  93. Hannes Adomeit: NATO Osterweiterung: Gab es westliche Garantien? Arbeitspapier Sicherheitspolitik, Nr. 3/2018 der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
  94. Christian Nünlist: Krieg der Narrative – Das Jahr 1990 und die NATO-Osterweiterung. In: Sirius. Zeitschrift für Strategische Analysen 2, Heft 4 (2018), S. 389–397, das Zitat S. 396 (online).
  95. Marc Trachtenberg: The United States and the NATO Non-extension Assurances of 1990: New Light on an Old Problem? In: International Security 45, Heft 3, Winter 2020/21, S. 162–203, hier S. 174–183; Abmachung 1990: Keine Osterweiterung der NATO – Außenminister: Genscher (FDP) & James Baker (USA) (ab 0:02:38) auf YouTube, abgerufen am 4. Januar 2022 (Trachtenberg zitiert Genschers Statement).
  96. Marc Trachtenberg: The United States and the NATO Non-extension Assurances of 1990: New Light on an Old Problem? In: International Security 45, Heft 3, Winter 2020/21, S. 162–203, hier S. 184–193.