Vorklassisches Recht

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Das vorklassische Recht bezeichnet in der Rechtsgeschichte eine dem altrömischen Recht nachlaufende Zeitspanne des römischen Rechts und einen Begriff für seine frühe Entwicklung zu einer Rechtswissenschaft. Sein Anfang reicht bis ins frühe 2. Jahrhundert v. Chr. zurück und es endet am Übergang von der römischen Republik zum augustäischen Prinzipat. Im unmittelbaren Anschluss setzte sich die Rechtsentwicklung fort und erreichte ihren Höhepunkt im bis heute als überragend bedeutsam rezipierten klassischen Recht.

Kontext

Das römische Reich profitierte in der Zeit zwischen den Punischen Kriegen und der Ära des ersten Kaisers Augustus von einem mächtigen Aufschwung. Dieser beeinflusste das politische, wirtschaftliche und kulturelle Leben erheblich, denn Rom wuchs weit über seine bisherigen Grenzen hinaus. Diesen Begebenheiten konnte sich auch das römische Rechtssystem, allen voran das Privatrecht, nicht entziehen. Das Privatrecht war noch gekennzeichnet von einer schwerfälligen altrömischen Bürgerordnung, die nicht mehr als zeitgemäß betrachtet wurde. Die Notwendigkeit, das Rechtssystem zu entschlacken und sich insbesondere einiger überholter Strukturen seiner sakralen Vergangenheit zu entledigen, erwuchs zu einem gesellschaftlichen Bedürfnis. Der Druck stieg durch die enorme äußere Machtausbreitung. Rom stand dabei allerdings vor umfassenden organisatorischen Herausforderungen, die deutlich über staatsrechtliche und verwaltungspolitische hinausgingen. Vornehmlich betrafen sie das Fremdenrecht, das ius gentium. Zahlreiche Angehörige der dem Reich unterworfenen Völker, die peregrini, brauchten ebenso Rechtsschutz wie die Römer. Ein Bürgerrecht hatten sie nicht inne und erhielten es auch kaum, denn es wirkten territoriale Beschränkungen auf Italien und das auch erst nach dem Bundesgenossenkrieg. Das Fremdenrecht war wesentlich konturenschwächer gestaltet als das bürgerliche Zivilrecht, auch bleiben für die Forschung Unschärfen gegenüber dem Naturrecht (ius naturale), denn die Quellen geben dazu kaum Aufschluss.

Fahrt nahm mit der Expansion und der Machtentfaltung des Reichs auch die Wirtschaft auf, denn es erschlossen sich viele neue Versorgungsquellen. Der über die Reichsgrenzen hinausgehende Handel florierte und bedingte eine weitere notwendige Umstellung, die Schaffung der Grundlagen für den modernen Geldverkehr. Die altbäuerliche Ordnung des römischen Güterverkehrs war damit überfordert, dringende Reformen standen bevor. Insbesondere das Vertrags- und das Handelsrecht verlangten nach gestalterischer Elastizität. Im Zuge der Änderungen etablierte sich das Kaufmannsrecht als Sonderrecht, zudem wurde das Kreditverkehrsrecht ausgebaut und an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst.[1]

Rechtsgestaltende Einflüsse

Den Beginn des vorklassischen Zeitalters bildet – nach allgemeiner Auffassung – ein dreiteilig aufgebautes zwölfbändiges Grundlagenwerk, die sogenannte Tripertita. Dieses Werk wird dem Juristen Sextus Aelius Paetus Catus zugeschrieben, der im Jahr 198 v. Chr. Konsul war. Darin bemühte sich der Autor um ein Dreifaches: Im ersten Teil fasste er die XII Tafeln, die einzige Kodifikation, die Rom je haben sollte, entgegen aller bisherigen Gewohnheit erstmals literarisch. Damit die Gesetzessammlung systemgerecht ausgelegt wird, schuf er im Mittelteil und nach altbewährter Tradition Kommentare und Interpretationshilfen.[2] Im dritten Teil wurde er aus Praktikabilitätserwägungen noch der Frage nach der Durchsetzung von Ansprüchen gerecht und zeichnete ergänzend einen Katalog der Klagewege (actiones) und Einwendungen (exceptiones) vor. Alle im Legisaktionenverfahren (legis actiones) entwickelten Prozessformeln wurden zusammengefasst.[3] Auch wurden weitere Rechtsinstitute hinzugefügt, sodass insgesamt eine Prozessordnung entstand. Die seit der Königszeit mündlich überlieferten Sitten und Gebräuche fanden sich somit in einem komplexen Nachschlagewerk zur Zwölftafelgesetzgebung wieder. Sein revolutionärer Charakter wurde als „Wiege des Rechts der Stadt Rom“, als „Quelle des gesamten öffentlichen und Privatrechts“ („fons omnis publici privatique est iuris“) beschrieben und gepriesen.[4] Neugestaltet wurden in der späten Republik viele Teile des Privatrechts und des Zivilprozessrechts (Inhalte vieler Justizedikte).

Die seit altrepublikanischer Zeit bekannte Zuständigkeit der Magistrate für Volksgesetzgebungsverfahren (leges) wurde abgelöst. Ab der Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr. kümmerte sich vornehmlich der Plebs um die Volksbeschlüsse. Daraus entstanden die plebiscita. Die Volkstribunen prägten die Gesetzgebung noch in der späten Republik. Als Quellen für die Entwicklung des Rechts können einerseits Gesetze genannt werden, dem gegenüber stand andererseits die überaus schöpferische Kreativität der Gerichtsmagistrate, in erster Linie waren das die Prätoren. Die mit oft ungleicher Geltungskraft aufgestellten Rechtsgrundsätze unterlagen allerdings kaum einem System. Sie standen oft nebeneinander, ersetzten sich auch. Gleichwohl gelten sie in der Gesamtschau als qualitativ hochwertig. Das Fehlen einer Systematik war bereits immanentes Merkmal der XII Tafeln, zumal diese Kodifikation in einem Wurf aus einem Sammelsurium von gewohnheitsrechtlichen Partikeln entstand. Die ersten systematischen Gehversuche gründen daher bei Gaius’ Schuljurisprudenz im 2. Jahrhundert, der in seinen Institutionen das Lehrbucheinteilungsprinzip nach „personaeresactiones“ einführte.[5]

Nach den gegenständlichen Bereichen wurden ius publicum und ius privatum unterschieden, Begriffe, die sich – nach heutigem Verständnis deckungsgleich mit der Interessentheorie – an den Angelegenheiten des Staates und des einzelnen orientieren. Dieser Gegensatz findet sich bei Cicero,[6] wurde später aber erst von den Spätklassikern wieder aufgegriffen.[7] Die Zurückhaltung bei der Verwendung der beiden Begriffe offenbart, dass den Terminologien eine systematische Bedeutung noch fehlte.[8] Nachdem eine zusammenfassende Prozessordnung bereits geschaffen war, wurde das Klagwesen selbst radikal umgebaut. Die archaischen Legisaktionen fielen einem weniger förmlichen Prozesstyp zum Opfer, dem Formularprozess. Dabei wurde insbesondere das Eigentums- und Deliktsrecht aufgegriffen und fortentwickelt.

Rechtswissenschaft

Die Gestaltung von Recht war stets Ausdruck originärer römischer Schöpfungskraft. Diese profitierte von der griechischen Philosophie der Stoa, die schon in Zeiten der XII Tafeln kraftvoll auf die römische Kultur eingewirkt hatte.[9] Die römischen Juristen der jüngeren Republik verdankten den Griechen bei aller eigenen Kreativität aber noch mehr, die Befähigung zu einem systematischen Denken und zu Begriffsbildungen im Rahmen von Ordnungsprinzipien. Damit erhielten sie den entscheidenden Zugang zu einer methodischen Betrachtung von Recht. Weitere Kennzeichen für hellenistische Vorbilder sind auch der Gebrauch der Schrift, was sich für den Rechtsverkehr durch die Herleitung von Zeugenurkunden (testationes), Quittungen (chirographa) oder die Konzeption von Litteralkontrakten, deren Ursprung im griechischen Bankwesen vermutet wird, äußerte. Gleichwohl wird Recht intuitiv am Einzelfall ausgerichtet, von einer „Theorie der Allgemeinbegriffe“ und damit einem „Begriffssystem“ kann kaum gesprochen werden.[10]

Als Autoren erster rechtswissenschaftlicher Arbeiten traten Manius Manilius,[11] Marcus Iunius Brutus[12] und Publius Mucius Scaevola[13] hervor, weshalb sie als Begründer von Rechtswissenschaft und Rechtslehre gelten. Mit ihnen erhielt das von den Juristen der Priesterkollegien entstandene und ansatzweise entwickelte ius civile ein akademisches Fundament, denn gleichzeitig begründeten sie als fundatores Rechtsschulen. Das ius civile war vornehmlich das althergebrachte ungeschriebene Gewohnheitsrecht und vereinzelt das durch Gesetzgebung der Decemvirn (im Fall der XII Tafeln) und die Tribunen in den Komitien geschaffene Recht. Zeichen der Vielschichtigkeit der römischen Rechtsordnung zeigte das gegen das ius civile abzugrenzende ius honorarium auf, das Amtsrecht der Jurisdiktionsmagistraten (praetor urbanus für Rechtsstreitigkeiten unter Bürgern, praetor peregrinus für Rechtstreitigkeiten mit Beteiligung von Fremden (Völker(gemein)recht) und kurulische Ädile für die Marktgerichtsbarkeit). Ius honorarium, im Hinblick auf die Kompetenzperson für den Erlass von Rechtsschutzprogrammen auch ius praetorium genannt, diente der prozessualen Durchsetzung von ius civile. Es ergänzte noch und korrigierte bisweilen das über das ius civile hinausgehende neu geschaffene Klagerecht.[14] In diesem Zusammenhang erstellte Scaevolas Sohn Quintus Mucius Scaevola eine achtzehnbändige Zusammenfassung zum ius civile, ein Gesamtwerk, das erhebliche Auswirkungen auf die rechtswissenschaftliche Entwicklung hatte und über Jahrhunderte zur Etablierung eines prominenten Familiennamens bei späteren Rechtsgelehrten führte. Erhalten geblieben sind lediglich Epitome über die Zivilgerichtsbarkeit, perpetuiert in den justinianischen Digesten.[15]

Einer der letzten Gelehrten der Vorklassik gilt als einer der bedeutendsten, Servius Sulpicius Rufus,[16] Schüler des Gaius Aquilius Gallus,[17] von dem sein Zeitgenosse Cicero als dem wahren „Begründer der wissenschaftlichen Jurisprudenz“ (ars iuris) schwärmte.[18] Zugeschrieben wird Rufus die Abfassung vieler Rechtsbücher, darunter erste Kommentare zum prätorischen Edikt. Die von den vorklassischen Juristen entwickelten Edikte enthielten Kataloge von Rechtmitteln zur prozessualen Durchsetzung von Ansprüchen. Verfeinert wurden diese erst während der klassischen Zeit. Der Nachwelt sind die (prätorischen) Edikte bestenfalls fragmentarisch erhalten und über Zitate und Hinweise in den Werken anderer Autoren.[19]

Typisches Kennzeichen des (vor-)klassischen Rechts war die hohe Autoritätsgebundenheit. Der römische Jurist stützte sich entweder auf seine eigene Autorität, oder auf die eines bedeutenden Vorgängers (veteres). Nach heutigem Verständnis waren sie insoweit keine Rechtstheoretiker, die ihre Entscheidungen aus der Sachmaterie heraus dogmatisch argumentiert hätten. Max Kaser spricht insoweit von einem „in der Praxis der Rechtspflege gewachsene[m] Recht“.[20] Auch blieben die Prinzipien der Rechtsformen weitgehend von den objektiven Wortbedeutungen beherrscht. Bedeutende Rechtsgeschäfte, wie etwa die formgebundene Stipulation, wurden traditionell nicht zur Verwirklichung individueller Vorstellungen der Parteien ausgelegt und umgesetzt, eine Hypothek noch des frührömischen Sakralrechts der Priesterkollegien, deren Gremien aus Auguren, Fetialen und Pontifices mit elitärem Rechtswissen (Entscheidungsvorbehalt über (Gerichtstage), Beherrschung des Kalenders, Hoheit über Klagformeln und Rechtsschöpfungsakte) bestanden. Den Verfahren wohnte ein erzieherischer Charakter inne, der der Gesellschaft Rechtssicherheit vermitteln sollte.[21] Dort aber, wo das traditionelle Recht schwieg, wurden die Freiräume zunehmend persönlicher und im Sinne des Wirtschaftsverkehrs kreativ genutzt.[22]

Betreffend das alte Verbandsrecht, lässt sich der privat-gesellschaftliche Wandel anhand der zunehmenden Rückbildung der Sippenrechte (gentes) verdeutlichen, einem Prozess, bei dem sich die Familie als organisatorische Einheit zunehmend isolierte und auch modifizierte; die Manusehe wurde abgedrängt, Frauen erhielten mehr Freiheiten, den Hauskindern wurden beschränkte Sondervermögen eingeräumt. Aufgrund der zurückgedrängten Sittenaufsicht der Zensoren, entwickelte sich dabei eine bisweilen willkürliche Rechtshandhabung, die allerdings erst in der fürsorglicher und wohlfahrtsstaatlicher orientierten klassischen Zeit des Prinzipats durch Senatsbeschlüsse wieder eingefangen wurde.[23] Das römische Persönlichkeitsbewusstsein manifestiert sich in prominenten Rechtsansichten zur „Allmacht durch patria potestas“ oder zur „Freiheit in der Eigentumsgestaltung“ und der daraus hergeleiteten „Testierfreiheit“ (testamentum). Unterentwickelt bleibt hingegen korporatives Recht, Recht betreffend Körperschaften, Gesellschaften, eheliche Gütergemeinschaften oder Erbengemeinschaften.[24]

Überlieferung

Viele Zeugnisse sind es nicht, die zur Erhellung der vorklassischen Periode zur Verfügung stehen. Sie sind aber hinreichend genug, um sich eine Gesamtvorstellung machen zu können. Unter den Erkenntnisquellen befinden sich einige Inschriften, einige Gesetze (leges) und anderweitig gesetztes Recht. Fragmentarisch haben einige Texte in den Digesten überdauert. Von den Juristenschriften, die ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. einsetzten, wurden etliche Zitate von nichtjuristischen Schriftstellern aufgegriffen. Sie geben im Rahmen von Komödien Aufschluss, so etwa denen von Plautus und Terenz. Dabei sind allerdings Unwägbarkeiten zu beachten, da erhebliche Vermischungen mit den Leitbildern der griechischen Antike bestehen.[9]

Als zuverlässiger gelten Werke des Polyhistors Varro, auch die des Cato und insbesondere des großen Gerichtsredners Cicero. Cicero ist schon deshalb die bedeutendste Quelle, weil er – obgleich ebenfalls kein Jurist – mit seinem rhetorischen Talent und seiner philosophischen Gesamtbildung das notwendige Rüstzeug für die Analyse von juristisch relevanten Tatsachen und für die abschließende rechtliche Bewertung mitbrachte.[25]

Literatur

  • Max Kaser: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch. Fortgeführt von Rolf Knütel. 19. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, (Juristische Kurz-Lehrbücher. Kurzlehrbücher für das juristische Studium).
  • Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. durchgesehene Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2005, ISBN 3-412-28305-3, (UTB 2225 Rechtsgeschichte, ISBN 3-8252-2225-X, ISSN 0340-7225), Inhalt.
  • Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. 6. vollständig überarbeitete Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-8252-0465-0, (UTB 465 Rechtswissenschaft, Alte Geschichte, ISSN 0340-7225).
  • Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts, C. H. Beck, München 2000, 2. Aufl. München 2003 (C. H. Beck Wissen) ISBN 3-406-44732-5.

Anmerkungen

  1. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 46, S. 159 f.
  2. Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 9 (S. 9).
  3. Marie Theres Fögen: Römische Rechtsgeschichten. Über Ursprung und Evolution eines sozialen Systems. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002 (italienisch: Bologna 2006), ISBN 3-525-36269-2, 175 ff.
  4. Titus Livius 3, 34, 1–2; 6–7.
  5. Vgl. unter vielen, Franz Wieacker: SZ 70 (1953), S. 93 ff.; derselbe: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Auflage. Göttingen 1967, DNB 458643742 (1996, ISBN 3-525-18108-6). S. 228 f.
  6. Cicero, Divinatio in Q.Caecilium (ad Caec. div.) 5, 18.
  7. Ulpian, Digesten, 1.1.1.2; Adolf Berger: Iura 1, (1953). S. 102 ff; 112 f.
  8. Max Kaser: Studia et documenta historiae et iuris, Rom 17, 277 ff.
  9. a b Fritz Schulz: History of the Roman Legal Science. Oxford 1946 (Neudruck 1953). S. 62 ff.
  10. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 46, S. 160 f.
  11. Vgl. hierzu, Detlef Liebs: Manius Manilius. In: Werner Suerbaum (Hrsg.): Die archaische Literatur. Von den Anfängen bis Sullas Tod (= Handbuch der lateinischen Literatur der Antike. Bd. 1). C. H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-48134-5, S. 562 f.
  12. Tomasz Giaro, Wolfgang Will: Iunius [III 1]. In: Der Neue Pauly (DNP). Band 6, Metzler, Stuttgart 1999, ISBN 3-476-01476-2, Sp. 70.
  13. Vgl. hierzu Detlef Liebs: Q. Mucius Scaevola (Pontifex). In: Werner Suerbaum (Hrsg.): Die archaische Literatur. Von den Anfängen bis Sullas Tod (= Handbuch der lateinischen Literatur der Antike, Band 1). C. H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-48134-5, S. 566–569.
  14. Digesten, 1.1.7.1: „Ius praetorium est, quod praetores introduxerunt adiuvandi, vel supplendi, vel corrigendi iuris civilis gratia propter utilitatem publicam“.
  15. Vgl. hierzu Detlef Liebs: Q. Mucius Scaevola (Pontifex). In: Werner Suerbaum (Hrsg.): Die archaische Literatur. Von den Anfängen bis Sullas Tod (= Handbuch der lateinischen Literatur der Antike, Band 1). C. H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-48134-5, S. 569–571.
  16. Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 10 (S. 9 f.).
  17. Cicero, Brutus 41.154.
  18. Cicero, Brutus 41.152.
  19. Pomponius, Digesten 1,2,2,43.
  20. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 46, S. 162.
  21. Scaevola, Digesten 42.8.24.
  22. Max Kaser in Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 12, 1938. S. 326 ff.
  23. Beschreibungen zu den Freiheitsgedanken in der römischen Rechtsordnung, vgl. insoweit Leopold Wenger, in: Studia et documenta historiae et iuris. Band 15 (1949), S. 60 ff.; Ulrich von Lübtow: Blüte und Verfall der römischen Freiheit. Betrachtungen zur Kultur- und Verfassungsgeschichte des Abendlandes. Berlin 1953.
  24. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 46, S. 164.
  25. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 46, S. 168.