Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ist gemäß Art. 33 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Kurz: HmbVerf.) die Landesregierung der Freien und Hansestadt Hamburg; er führt und beaufsichtigt gemäß Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 HmbVerf. als Verfassungsorgan die (Exekutiv-)Verwaltung.[1] Er vertritt und repräsentiert den Stadtstaat nach außen und ist, da keine Trennung von staatlichen und gemeindlichen Aufgaben stattfindet, zugleich oberstes Organ für kommunale Aufgaben.
Seit der Wiederwahl Peter Tschentschers (SPD) zum Ersten Bürgermeister und Präsidenten des Senats durch die Hamburgische Bürgerschaft am 10. Juni 2020 amtiert der rot-grüne Senat Tschentscher II. Formal löste er den Senat Tschentscher I ab.
Zusammensetzung und Wahl
Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Senats (Erster Bürgermeister), dem von ihm berufenen Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und den weiteren Mitgliedern (Senatoren). Die Anzahl der Senatsmitglieder ist im Senatsgesetz auf 12 begrenzt.[2]
Die Senatoren können einer politischen Partei angehören oder parteilos sein. Sie dürfen während ihrer Senatstätigkeit kein weiteres Amt oder eine sonstige Berufstätigkeit ausüben. Sofern ein Abgeordneter des Landesparlaments, der Hamburgischen Bürgerschaft, selbst zum Senator gewählt wird, ruht dessen Mandat und ein Kandidat seiner Partei rückt in die Bürgerschaft nach.
Nach dem Zusammentritt einer neu gewählten Bürgerschaft wird der Erste Bürgermeister durch die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Bürgerschaft in geheimer Wahl gewählt. Die von ihm berufenen Senatsmitglieder werden dann auf seinen Antrag gemeinsam (ohne Einzelstimmen für die jeweilige Person) von der Bürgerschaft ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung bestätigt. Später berufene Senatoren können auch einzeln bestätigt werden.
Wegen einer Verfassungsänderung wurde nach der Bürgerschaftswahl 1997 der Bürgermeister erstmals direkt von der Hamburgischen Bürgerschaft gewählt. Zuvor wählte sie die vorgeschlagenen Senatsmitglieder einzeln (und konnte sie durch Misstrauensvotum auch einzeln abwählen). Die gewählten Senatsmitglieder wählten dann aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung den Präsidenten und den Stellvertreter.
Aufgaben
Der Senat ist die Regierung des Landes Hamburg. Als oberstes Leitungsorgan führt und beaufsichtigt er die Verwaltung und ist zugleich oberstes Organ für kommunale Aufgaben, da im Stadtstaat Hamburg keine Trennung von staatlichen und gemeindlichen Aufgaben vorgesehen ist.
Der Senat repräsentiert und vertritt Hamburg gegenüber anderen Staaten und Ländern.
Der Senat entscheidet über Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind. Über dezentral wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben entscheiden in der Regel die Bezirke in Hamburg und die dort jeweils gewählte Bezirksversammlung selbst, jedoch kann der Senat auch solche Entscheidungen an sich ziehen (Evokationsrecht) und darüber entscheiden. Außerdem verfügt der Senat über das Begnadigungsrecht. Er ernennt und entlässt die Beamten und nimmt dem Staat zu leistende Eide ab, sofern diese nicht auf andere Stellen übertragen ist.
Der Erste Bürgermeister leitet die Senatsgeschäfte und besitzt seit 1997 die Richtlinienkompetenz. Zuvor bestimmte der Senat die Richtlinien der Politik.
Jeder Senator ist regelmäßig Ressortleiter (Präses) einer Senatsbehörde, diese entspricht einem Ministerium in einem Flächenland. Wichtige Verwaltungsaufgaben nimmt der Senat mit Hilfe von Senatsämtern, die fachübergreifend für den gesamten Senat tätig sind, selbst wahr. Senatsämter sind die Senatskanzlei und das Personalamt.[3]
Der Senat kann beamtete Senatssyndici ernennen. Diese Staatsräte sind die höchsten Beamten in den ihnen jeweils zugeteilten Ressorts (Senatsbehörden und Ämter) und unterstützen und vertreten als politische Beamte die Senatoren.
Die Sitzungen des Senats finden traditionell dienstags im Hamburger Rathaus statt. Die Staatsräte nehmen mit beratender Stimme daran teil. Zur Entlastung oder Unterstützung seiner Arbeit kann der Senat für bestimmte Angelegenheiten Senatskommissionen bilden, in denen auch die Staatsräte Stimmrecht besitzen können.
Senatsbehörden und Senatoren
Das Amt des Präsidenten des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, das der Erste Bürgermeister wahrnimmt, hat seit dem 28. März 2018 Peter Tschentscher (SPD) inne. Er wurde am selben Tag durch die Hamburgische Bürgerschaft, das Landesparlament, gewählt und führte eine rot-grüne Senatskoalition weiter, die nach der Bürgerschaftswahl 2015 unter dem bis 13. März 2018 amtierenden Ersten Bürgermeister Olaf Scholz (SPD) gebildet (Senate Senat Scholz II und Tschentscher I) und die bei der Bürgerschaftswahl 2020 im Amt bestätigt wurde. Daraufhin wurde Tschentscher am 10. Juni 2020 als Erster Bürgermeister wiedergewählt. Die Berufung der übrigen Senatsmitglieder durch Tschentscher[4] und deren Bestätigung durch die Bürgerschaft fand ebenfalls 10. Juni 2020[5] statt. Der Senat Tschentscher II und die ernannten Staatsräte (Senatssyndici)[6] in der 22. Wahlperiode sind folgende Personen:
Geschichte
Seit 1216 gibt es in Hamburg einen Senat. Bis 1860 wurde er Rat (bzw. Rath) genannt und ergänzte sich selbst. Die bis zu 60 Ratsherren, die zumeist aus den führenden Kaufmannsfamilien stammten, wählten aus den eigenen Reihen die „worthaltenden“ Bürgermeister. Seit 1860 wird der Senat von der Bürgerschaft gewählt. Bis 1918 wurden die Senatoren auf Lebenszeit gewählt.
Kleidung
Spanisch-niederländischen Ornat, Habit oder Staltrock. „Die Senatstracht besteht aus dem sogen. Staltrock, einem schwarzsammetenen, über den Schultern mit reicher Posamentirarbeit verzierten, im Winter vorne mit einem Besatz aus Astrachan-Pelz (der sog. Romunée) versehenen Gewande, einer kreisrunden, gefalteten Halskrause, schwarzen Kniehosen, schwarzseidenen Strümpfen mit Schnallenschuhen und einem schwarzen, hohen, tellerartigen Hut von gewaltigen Dimensionen. Unter dem vorne offenen Staltrock wird ein schwarzer Rock mit schmalem Stehkragen und einer Knopfreihe getragen, dessen Aermel nur über dem Oberarm durch den reichverzierten, breiten, aber kurzen Aermel des Staltrockes verdeckt werden. An die Halskrause schließt sich in der Regel ein gefalteter Hemdeinsatz (Jabot), dem ähnlich gefaltete Manchetten entsprechen. Die Farbe der Handschuhe ist nach der Versicherung eines erfahrenen Kenners des alten Senatsceremoniells controvers. Doch werden jetzt allgemein grauseidene oder graue Glacéhandschuhe getragen. Der hohe, breite, mit einem mächtigen cocardenartigen Knopf verzierte Hut, dessen heutige Façon nur durch die Perrückenmode des 18. Jahrhunderts möglich geworden, läßt sich nach Beseitigung jener Mode kaum noch auf den Kopf setzen. Er wird daher jetzt nur noch in der Hand getragen. Als Kopfbedeckung aber dient, wo eine solche nothwendig oder wünschenswerth erscheint, ein Barett oder Käppchen aus schwarzem Sammet.“[7]
Senate seit 1945
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Siehe auch
- Politik in Hamburg
- Hamburger Senat 1861–1919
- Hamburger Senat 1919–1933
- Hamburger Senat im Nationalsozialismus 1933–1945
Weblinks
- Website des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg : Abschnitt „III. Der Senat“
- Senatsgesetz
- Geschäftsordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24. November 2020
Einzelnachweise
- ↑ Hans Peter Ipsen: Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht. Einführung und Quellen für den akademischen Gebrauch. In: Hamburger Abhandlungen zum Öffentlichen Recht. 5. Auflage. Band 46. Gerold & Appel, Hamburg 1975, S. 8, 15.
Hans Peter Ipsen: Hamburgs Verfassung und Verwaltung. Von Weimar bis Bonn. Neudruck der Ausgabe Hamburg 1956. Scientia, Aalen 1988, S. 295 ff.
Günter Hoog: Hamburgs Verfassung. Aufriss, Entwicklung, Vergleich. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0931-1, S. 91 f.
Klaus David: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. Kommentar. 2. Auflage. Richard Boorberg, Stuttgart 2004, ISBN 3-415-03119-5, Art. 34 Rn. 2.
Uwe Bernzen, Michael Sohnke: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. Kommentar mit Entscheidungsregister. Mauke, Hamburg 1977, Art. 43 Rn. 1.
Ulrich Karpen: Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht. Herausgegeben von Wolfgang Hoffmann-Riem, Hans-Joachim Koch. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1006-9, S. 43.
Werner Thieme: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. Kommentar mit einem Anhang Hamburgischer staatsrechtlicher Gesetze. Harvestehuder Fachverlag, Hamburg 1198, ISBN 3-933375-00-2, S. 110.
Wilhelm Drexelius, Renatus Weber: Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952. Kommentar. De Gruyter, Berlin 1972, ISBN 3-11-003781-5, Art. 43 Rn. 1.
Otto Uhlitz: Zur Frage des Staatsoberhauptes in den Ländern. In: Die Öffentliche Verwaltung. Band 19, 1972, S. 293, 295 (vertritt die Ansicht, dass der Erste Bürgermeister Staatsoberhaupt ist). - ↑ siehe Artikel 33 (3) der Hamburger Verfassung.
- ↑ hamburg.de
- ↑ Antrag auf Bestätigung der vom Ersten Bürgermeister berufenen Zweiten Bürger- meisterin sowie der übrigen Senatorinnen und Senatoren (Bürgerschaftsdrucksache 22/445). Hamburgische Bürgerschaft, 10. Juni 2020, abgerufen am 11. Juni 2020.
- ↑ Kurzprotokoll zur 6. Sitzung der Bürgerschaft der 22. Wahlperiode am Mittwoch, 10. Juni 2020. Hamburgische Bürgerschaft, 12. Juni 2020, abgerufen am 12. Juni 2020.
- ↑ Staatsrätinnen und Staatsräte 16 Staatsrätinnen und Staatsräte unterstützen die Hamburger Regierung bei ihrer Arbeit. Hamburger Senat, abgerufen am 12. Juni 2020.
- ↑ Die Amtstracht des Senats. In: Hamburger Nachrichten vom 4. März 1888, S. 2, (Digitalisat)